W148 1434851-1•BVwG W148 1434851-1
W148 1434851-1Federal Administrative CourtJul 11, 2014
Blutrache, mangelnde Asylrelevanz
W148 1434851-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2013, Zl. 12 10.648-BAG, zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde wird gemäß § 3 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, als unbegründet abgewiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt (BAA), jetzt Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein am XXXX geborener Staatsbürger Afghanistans, stellte den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 14.08.2012 ein. Hiezu erfolgte eine polizeiliche Erstbefragung am 16.08.2012 vor dem Stadtpolizeikommando XXXX, wobei der Beschwerdeführer u.a. ausführte, er habe sein Heimatland im Juni oder Juli 2008 verlassen weil er einen Verkehrsunfall verursacht habe beim dem ein Mädchen gestorben sei und dessen Familie die Absicht habe, den Beschwerdeführer umzubringen.
Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 25.02.2013 gab der Beschwerdeführer u.a. im Wesentlichen an, er habe vor etwa fünf bis sechs Jahren bei einem Verkehrsunfall ein Kind getötet und sei in der Folge von den Geschwistern des getöteten Kindes gesucht worden. Es sei ihm gesagt worden, dass diese Geschwister gefährliche Leute seien, auch seine Familie habe dem Beschwerdeführer zur Flucht geraten, weshalb er nach Pakistan geflüchtet und über den Iran nach Europa gereist sei. Es sei vom Ältestenrat des Heimatdorfes und der Familie des Beschwerdeführers versucht worden, den Streit mit der Familie des getöteten Kindes zu schlichten, es sei Geld geboten worden, dies sei nicht akzeptiert und der Tod des Beschwerdeführers gefordert worden.
In der Folge führte der Beschwerdeführer eine seine Person betreffende Tazkira und ein Schreiben der Dorfältesten zum Beweis seines Vorbringens als Beweismittel in das Verfahren ein.
Bei einer weiteren Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX, am 08.04.2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, die Beweismittel seien von seinem Bruder geschickt worden; das Schreiben sei vom Dorfältesten nach der Ausreise des Beschwerdeführers in der Hoffnung verfasst worden, dass der Vater des getöteten Mädchens verzeihe. Dieser sei mit den Taliban zusammen, das habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der vorhergehenden Einvernahme noch nicht gewusst.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der verfahrensgegenständliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), es wurde ihm jedoch gemäß § 8 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.04.2014 erteilt (Spruchpunkt II. und III.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft dargelegt, in seiner Heimat verfolgt zu werden; die Behörde komme jedoch zu dem Befinden, dass dem Beschwerdeführer die Lebensgrundlage im Heimatstaat entzogen sei.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde, wobei im Wesentlichen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und der Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurden. Im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird weiters, dass eine begründete Stellungnahme zeitnah nachgereicht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und behauptet seine Heimat verlassen zu haben, da er im Zuge eines Verkehrsunfalls ein Kind getötet hat und infolge dessen von der Familie des getöteten Kindes verfolgt wird.
Eine im Beschwerdeschriftsatz angekündigte begründete Stellungnahme, die zeitnah nachgereicht werde, ist bis zum heutigen Tag nicht eingelangt.
Das Bundesverwaltungsgericht legt das Vorbringen, das nach Angaben des Beschwerdeführers zum Verlassen der Heimat geführt hat, gegenständlicher Entscheidung zu Grunde.
1. Gemäß Art. 129 B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.
Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; 2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit; 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde; 4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über 1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder 2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder 3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.
(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.
(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht Abs. 20 leg. cit. zufolge in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A)
Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Der Beschwerde bleibt - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - schon deshalb der Erfolg versagt, weil eine Verfolgung aus Gründen wie in der GFK genannt, gar nicht vorgebracht wurde. Der Beschwerdeführer wird nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt. Auch das Vorliegen einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Zwar trifft nicht zu, dass eine geltend gemachte Bedrohungslage wegen "Blutrache" generell keinen Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erkennen ließe, vielmehr ist, wenn der Betroffene nicht selbst die zur "Blutrache" Anlass gebende Tat (Tötung) begangen hat, das Vorliegen einer Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie" zu prüfen (vgl. diesbezüglich etwa VwGH 26.02.2002, 2000/20/0517; 17.09.2003, 2000/20/0137; 22.08.2006, 2006/01/0251). Im gegenständlichen Fall jedoch wird nicht das Vorliegen von Sippenhaftung geltend gemacht, sondern bringt der Beschwerdeführer vor, Verfolgung durch Mitglieder einer Familie zu befürchten, weil er (selbst) ein Mitglied dieser Familie getötet hat, womit der Beschwerdeführer diesbezüglich keiner sozialen Gruppe zurechenbar ist (vgl. etwa VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es wird diesbezüglich auf zuvor zitierte Judikatur des VwGH zum Thema "Blutrache" verwiesen.
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, war gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i.V.m. § 24 VwGVG von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzusehen
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