BVwG G307 2009368-1

G307 2009368-1Federal Administrative CourtJul 11, 2014

Regest

gelinderes Mittel, Konsultationsverfahren, Kostenersatz,<br/>öffentliches Interesse, Rechtswidrigkeit, Revision zulässig,<br/>Schubhaft, Untertauchen

Full text

BVwG G307 2009368-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G307.2009368.1.00

Spruch

G307 2009368-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, vertreten durch die XXXX, gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, vom XXXX, Zl. 1021698104 - 14722634, sowie die Anhaltung in Schubhaft nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 22a BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 19.06.2014 bis 10.07.2014 für rechtswidrig erklärt.

Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Die Anträge der Parteien auf Kostenersatz werden gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX um 04:45 Uhr auf dem XXXX im Zuge einer AGM-Kontrolle von Organen der Polizeiinspektion XXXX (im Folgenden: XXXX) festgenommen. Im Zuge der Amtshandlung stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz nach § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

In der am XXXX in der PI XXXX durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der BF unter anderem an, er sei im November 2012 aus Somalia aus- und vor sechs Monaten in die EU eingereist. Sein Reiseweg sei mittels Flugzeug über XXXX bis Istanbul, von dort mit dem Schiff nach Athen und sodann mit dem Flugzeug in eine ihm unbekannte Stadt verlaufen. Von dieser namentlich nicht bekannten Stadt habe er sich mit dem Zug nach Österreich begeben. In Griechenland bekomme er kein Asyl, in ein anderes Land wolle er nicht reisen.

Im Zuge der am selben Tag vor dem Bundesamt für Asyl- und Fremdenwesen, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA) vorgenommenen Einvernahme führte der BF aus, er sei von Somalia über die Türkei und Griechenland nach Österreich gelangt. Von dort sei er mit dem Flugzeug in eine ihm unbekannte Stadt und danach mit dem Zug nach Österreich weitergereist. Wo er in den Zug eingestiegen sei, welche Dokumente er für den Flug verwendet gehabt habe und wie viel er für die Fahrt vom Flughafen zum Bahnhof bezahlt habe, wisse er nicht. Er habe sich nie in Italien aufgehalten. Er verfüge weder in Österreich, noch sonst in der EU, in Norwegen, Island oder Liechtenstein über Verwandte oder kenne in diesen Ländern sonst jemanden. Wovon er in Österreich leben hätte sollen, wisse er nicht. Er wolle nicht freiwillig nach Italien zurückkehren und unternähme alles, um nicht dorthin zu müssen. Er reiste sogar weiter oder tauchte unter.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Mandatsbescheid des BFA, RD Kärnten, vom BF persönlich übernommen am XXXX, wurde über den BF gemäß Art 29 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 4 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, der BF sei allein stehend, begleite keine minderjährigen Kinder, für welche er die Obsorge übernehmen müsste, gehe keiner Beschäftigung nach, halte sich erst seit kurzem in Österreich auf und sei an absolut keine Örtlichkeit gebunden. Die unrechtmäßige Einreise sei ohne jegliche Dokumente erfolgt und rechtfertige der BF seinen illegalen Aufenthalt in Österreich mit der Suche nach internationalem Schutz, obwohl er bereits andere sichere Staaten durchreist habe. Durch dieses Handeln habe der BF gezeigt, dass er die durchreisten Länder lediglich als Transitländer ansehe, in welchen er unter keinen Umständen bleiben wolle. Außerdem habe der BF seinen Unwillen zur Rückreise nach Italien und kundgetan, alles zu unternehmen, um nicht dorthin reisen zu müssen. Diese Äußerung deute auch darauf hin, dass mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden könne. Das BFA werde umgehend, jedenfalls jedoch innerhalb der in Art 28 Abs. 3 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist von einem Monat ab Anordnung der Haft, ein Konsultationsverfahren mit Italien einleiten. Dieser Staat sei ebenfalls verpflichtet, binnen zwei Wochen auf dieses Gesuch zu antworten. Im Fall des Ausbleibens einer Reaktion träte jedoch spätestens zwei Wochen die Zustimmung Italiens durch Verfristung ein. Ab Vorliegen einer Zustimmung Italiens sei somit binnen kürzester Zeit und jedenfalls binnen der Frist von 6 Wochen mit einem durchführbaren Abschluss des Asylverfahrens in Österreich zu rechnen. Daraus leite sich eine geringe Schubhaftdauer ab und würde der BF bei einer Ablehnung Italiens umgehend aus der Schubhaft entlassen werden. Somit trachte die Behörde danach und werde seitens des BFA alles unternommen, um die Schubhaftdauer so kurz wie möglich zu halten.

3. Mit dem am XXXX beim BFA, RD Kärnten per Post eingelangten Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters des BF (ebenso datiert mit XXXX) wurde gegen den im Spruch angeführten Schubhaftbescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde beantragt, die Verhängung der Schubhaft und die andauernde Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären; den bekämpften Bescheid zu beheben; Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Pauschalersatzverordnung (Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand) und der Eingabegebühr zuzuerkennen; im Fall des Obsiegens der belangten Behörde dieser aufgrund des Art. 15 Rückführungsrichtlinie keine Kosten zuzuerkennen; auszusprechen, auf Grund welcher gesetzlicher Grundlage das Verwaltungsgericht zur gegenständlichen Entscheidung befugt sei; eine mündliche "Berufungsverhandlung" (gemeint wohl: Beschwerdeverhandlung) durchzuführen, sowie in eventu die ordentliche Revision an den VwGH zuzulassen.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, der BF habe sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides in einem durch die Dublin-III-VO geregelten Verfahren befunden und gelte diese noch immer, weil er vor Verhängung der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe. Solange diese VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet werde, dürfe die Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art 28 leg. cit verhängt werden und nicht etwa nach andren Bestimmungen des nationalen Rechts, weil sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre. Weder der sich aus Art 28 Dublin-III-VO noch dem Art. 1 Abs. 3 des BVG zum Schutz der persönlichen Freiheit ergebende Sicherungsbedarf treffe auf den BF zu. Mit der konkreten Situation des BF habe sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend auseinandergesetzt. Dieser lasse auch eine nachvollziehbare Begründung im Hinblick auf die Notwendigkeit der Schubhaft vermissen. Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie von der Behörde herangezogen, könnten nicht genügen, um die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen. Vielmehr erfordere jede Verhängung von Schubhaft eine Einzelfallprüfung. Insbesondere könne dem BF die angelastete Ausreiseunwilligkeit alleine nicht das Sicherungsbedürfnis begründen.

Für den konkreten Fall bedeute dies, dass der BF in Italien keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und kein Treffer im EURODAC-System in Bezug auf diesen vorliege. Der BF habe wahre Angaben zu seiner Reiseroute und Identität gemacht sowie am Verfahren vollumfänglich mitgewirkt. Der BF habe angegeben, nach Österreich zu wollen, um hier einen solchen Antrag zu stellen. Zu keinem Zeitpunkt habe er die Absicht geäußert, sich dem Verfahren in Österreich zu entziehen. Weshalb die belangte Behörde in ihren Feststellungen daher davon ausgehe, der BF werde seine unrechtmäßigen Reisebewegungen fortsetzen, sei nicht nachvollziehbar. Der BF sei außerdem in Widerspruch zu Art 28 Dublin-III-VO in Haft genommen worden und werde entgegen dieser angehalten. Dies insbesondere, weil keine für die Begründung der Fluchtgefahr erforderlichen Gründe im Einzelfall, die auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, dargelegt worden seien. § 76 Abs. 2 Z 4 FPG sei in diesem Zusammenhang keine geeignete Bestimmung. Es werde beim BF davon ausgegangen, dass ein Überstellungsverfahren laufe. Im vorliegenden Fall treffe dies aber nicht zu. Das Dublin-Verfahren diene ja zunächst überhaupt der Prüfung, ob Österreich zur Führung des Asylverfahrens zuständig oder im gegenteiligen Fall ein Überstellungsverfahren einzuleiten sei. Darüber hinaus verlange Art 28 Dublin-III-VO das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr. Da eine solche von der Behörde nicht dargetan worden sei, sei der Bescheid mangelhaft. Die Verhängung der Schubhaft erweise sich auch als unverhältnismäßig, weil zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen habe werden können, dass das Verfahren des BF in Österreich nicht zugelassen werde, zumal kein EURODAC-Treffer vorgelegen und ein Konsultationsverfahren mit Italien noch nicht eingeleitet worden sei. Weiters negiere die Behörde, dass das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses an sich nicht die Grundvoraussetzung für die Verhängung der Schubhaft oder des gelinderen Mittels sei. Die Begründung, wonach die Anwendbarkeit des gelinderen Mittels lediglich aufgrund des Sicherungsbedarfs nicht gegeben sei, sei somit unschlüssig und verfehlt.

Die mangelhafte Typisierung des gegenständlichen Beschwerdetyps schaffe unter anderem dahingehend Rechtsunsicherheit, ob Schubhaftbeschwerden - wie Bescheidbeschwerden - beim BFA oder beim BVWG einzubringen seien. Auch diese resultiere aus dem Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen habe, das Wesen der Schubhaftbeschwerde iSd Art 18 B-VG zu konkretisieren.

Zur Frage der Kosten wurde ausgeführt, dass gemäß § 35 Abs. 1 und 4 Z 3 VwGVG der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung zustehe. Da es sich bei der Anhaltung des BF jedenfalls um verwaltungsbehördliche Zwangsakte handle, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richte, werde die Zuerkennung von Kosten gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung beantragt. Die Richtline 2008/115/EG sehe bestimmte Rechtsschutzgarantien im Zusammenhang mit der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor. Diese sei von den Mitgliedstaaten spätestens bis zum 24.12.2010 umzusetzen gewesen. Da diese Umsetzungsfrist bereits abgelaufen sei, seien die den Einzelnen betreffenden begünstigenderen Richtlinienbestimmungen unmittelbar anwendbar und verdrängten ihnen widersprechende nationale Bestimmungen. Im Hinblick auf die Systematik der Rückführungsrichtlinie und den Telos dieser Bestimmung scheine das ausnahmslose Aufbürden eines Kostenrisikos im Schubhaftbeschwerdeverfahren jedenfalls ausgeschlossen. Das einem Beschwerdeführer in solchen Verfahren aufgebürdete Kostenrisiko führte aufgrund der schlechten finanziellen Situation vieler Fremder zum Unterlaufen des Rechts auf gerichtliche Überprüfung der Inhaftnahme gemäß Art 15 Abs. 2 lit b) der Rückführungsrichtlinie. Darüber hinaus habe das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs 3 BFA-VG auch als Titelbehörde festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Diese Kompetenz der Verwaltungsgerichte, als Schubhaft-Titelbehörde zu fungieren, sei verfassungsrechtlich aber nicht determiniert. Eine verfassungskonforme Interpretation des § 22a Abs. 3 BFA-VG scheine aufgrund der Formulierung des Art 130 B-VG ausgeschlossen, weil dem Verwaltungsgericht keine Kompetenz zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft zugewiesen sei. Eine diesbezügliche Kompetenzüberschreitung hätte eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter zur Folge. Bei einer Wertung der Schubhaftbeschwerde als eine solche nach Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG käme ihr gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zu. Soferne das gegenständliche Rechtsmittel als derartige Beschwerde zu beurteilen sei, käme diesem aber aufgrund der Anordnung des § 13 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Daher sei die Schubhaft im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde unverzüglich aufzuheben.

Am XXXX wurde die Schubhaftbeschwerde vom BFA vorab per E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

Die vom BFA vorgelegten Verwaltungsakten samt der gegenständlichen Schubhaftbeschwerde sind am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

In seiner Beschwerdevorlage führt das BFA aus, am 26.06.2014 sei ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet worden, welches mit 14.07.2014 ende. Es werde daher begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, gemäß § 22a BFA-VG festzustellen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen sowie den BF zum Ersatz der Kosten idH von € 426,20 zu verpflichten.

Am XXXX fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Graz, eine öffentliche mündliche Verhandlung statt:

VR: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Im November 2012, Genaueres weiß ich nicht.

VR: Haben Sie Ihren Herkunftsstaat mit Hilfe eines Schleppers verlassen? Wenn ja, in welchen Zielstaat sollte Sie der Schlepper bringen? Was haben Sie mit ihm vereinbart?

BF: Ja mit Hilfe mehrerer Schlepper.

VR: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie von Somalia aus alle Etappen Ihrer Reise mittels Schlepper geplant haben?

BF: Nein, Ich habe im jeweiligen Land den Schlepper neu organisiert.

VR: Bitte beschreiben Sie mir, wo Sie welchen Schlepper für welches Land organisiert haben und was Sie dafür bezahlt haben.

BF: Von Somalia bis in die Türkei, dafür habe ich $ 400 US - Dollar bezahlt. Von Türkei bis nach Griechenland, dafür habe ich $ 700 US-Dollar bezahlt. Von der Türkei aus habe ich mit Hilfe anderer Somalier die Reise nach Griechenland fortgesetzt. Von Griechenland bis nach Österreich habe ich $ 500 US- Dollar bezahlt. In der Türkei hat ein somalischer Schlepper (der gleiche wie oben erwähnt) mit dem in Griechenland befindlichen Schlepper Kontakt aufgenommen, sodass mir die Reise von Griechenland nach Österreich ermöglicht wurde.

VR: Geben Sie die Zeitspannen Ihrer jeweiligen Reisebewegungen sowie Aufenthalte in den Ländern an, in denen Sie sich befunden haben!

BF: Nachdem ich XXXX im November 2012 verlassen hatte, hielt ich mich ca 1,5 Jahre in der Türkei auf.

VR: Wovon haben Sie in der Türkei gelebt?

BF: Ich habe bei anderen Landsleuten, gemeint sind Somalier, geschlafen. Sie haben mir auch zu Essen gegeben.

VR: Sie haben in Ihrer Einvernahme von der Polizei angegeben, dass Sie von Griechenland aus in eine Ihnen unbekannte Stadt geflogen sind! Es ist nicht nachvollziehbar, wenn Sie ihre Reise derart genau organisieren, dass Sie nicht wissen wie der Name dieser Stadt lautet.

BF: In Griechenland wurde mit dem dortigen Schlepper vereinbart, dass ich mich von dort direkt nach Österreich begebe. Aufgrund des Abweichens von diesem Plan wusste ich nicht, wo ich mich befinde.

VR: Es ist nicht glaubwürdig, gerade dann, wenn es zu einem Abweichen des Reisziels kommt, dass Sie nicht einen einzigen Blick auf irgendeine Anzeigetafel gemacht haben, oder sich sonst informiert haben wo Sie sich befinden.

BF: Wenn man sich zum ersten mal an einem unbekannten Ort befindet, und die dortige Sprache nicht spricht, sowie sich dort unrechtmäßig befindet, und - so wie ich - Angst hat, ist es schwierig, dies zu erkennen.

VR: Anzeigetafeln sind international, man braucht die Sprache nicht zu können.

BF: Ich habe mich in einem Bahnhof befunden, habe Schilder gesehen, aber die Sprache nicht erkannt.

VR: Wenn mit dem Schlepper ausgemacht war, von Griechenland mit dem Flugzeug nach Österreich zu reisen, wo hätten Sie landen sollen (in welcher Stadt)?

Dolmetscherin wiederholt die Frage.

BF: Ich habe mit ihm ausgemacht mich nach Wien zu bringen.

VR: Sie sind am XXXX gegen Mitternacht in einem Zug, welcher von Italien kam, nach Österreich eingereist. Dieser Umstand weist darauf hin, dass Sie sich zuvor in Italien befunden haben. Bitte nehmen Sie dazu Stellung.

BF: Ich war nie in Italien, ich bin in diesen Zug eingestiegen.

VR: Wie lange schätzen Sie hat die Zugfahrt von Ihrer Einstiegsstelle bis nach XXXX gedauert?

BF: Ich weiß, dass ich im Zug aufgegriffen wurde. Ich habe geschlafen, konnte daher die Zeit der Reisedauer nicht schätzen.

VR: Abermals aufgefordert erscheint es unlogisch, gerade dann wenn Sie nicht wissen wo Sie sich befinden, nicht auf Stationen oder Bahnhöfe geachtet zu haben, welche sich entlang der Strecke befunden haben, auch wenn Sie müde waren.

BF: Ich bemerkte zwar die Stationen und Bahnhöfe, welche wir durchfuhren, konnte aber nicht erkennen um welches Land es sich handelt.

VR: Wenn Österreich schon Ihr ursprüngliches Zielland gewesen sein soll, warum sind Sie dann nicht direkt, oder zumindest schneller nach Österreich gereist, mussten Sie doch damit rechnen, dass mit einer längeren Reise sowohl die Kosten als auch die Wahrscheinlichkeit steigen, nicht hier her zu gelangen.

BF: Meine Umstände haben mich dazu getrieben. Ich konnte nicht rechtmäßig direkt nach Österreich kommen.

VR: Welche Umstände meinen Sie?

BF: Ich konnte nicht direkt rechtmäßig nach Österreich kommen.

VR: Sie sind aber auch jetzt nichr rechtmäßig nach Österreich gekommen.

BF: Ja.

VR: Haben Sie, als Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben, schon etwas über Österreich gewusst oder eine Vorstellung vom Leben hier in Österreich gehabt?

BF: Ich habe gehört, dass man hier in Sicherheit ist und Asyl bekommen kann. Mehr wusste ich nicht.

VR: War Österreich das Endziel Ihrer Reise?

BF: Ja.

VR: Haben Sie schon einmal in einem anderen Staat als Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) gestellt? Wenn ja, wie ist das Asylverfahren ausgegangen?

BF: Nein.

VR: Warum haben Sie erst hier in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und nicht bereits während Ihrer Aufenthalte in der Türkei, in Griechenland?

BF: Dort ist es nicht möglich zu leben. Ich bin aus Angst aus meinem Heimatland ausgereist.

VR: Angenommen, ein anderer Staat, nämlich Italien, ist für die Prüfung Ihres Antrages auf internationalen Schutz (Asylantrag) zuständig: Würden Sie sich freiwillig in diesen zuständigen Staat begeben, um dort das Asylverfahren zu durchlaufen?

BF: Nein.

VR: Warum nicht?

BF: Ich möchte dort nicht hin. Es war nicht mein Zielland.

VR: Angenommen, Sie müssten auf Grund einer endgültigen Entscheidung unter Androhung einer Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren: Würden Sie freiwillig, allenfalls mit Mitteln aus der Rückkehrhilfe, in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren?

BF: Nein, möchte ich nicht, man wird mich dort töten. Ich bin dort weg weil man mich dort umbringen will.

VR: Wenn Sie in Kenntnis darüber wären, nach Italien abgeschoben zu werden, wie würden Sie sich verhalten?

BF: Ich würde mich umbringen. Ich möchte nicht dort hin.

VR: Haben Sie andere Gründe, warum Sie nicht nach Italien möchten?

BF: Ich möchte nicht dorthin, ich habe hier einen Asylantrag gestellt.

VR: Laut Auskunft des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am 26.06.2014 ein Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet. Sollte sich Italien für zuständig erklären oder die laut Dublin-III -VO gesetzte Frist fruchtlos verstreichen lassen, wäre dieser Staat für die Prüfung Ihres Asylantrages zuständig, zumal das erkennende Gericht davon ausgeht, dass Sie von Italien nach Österreich eingereist sind.

BF: Ich möchte nicht nach Italien, mir ist lieber, dass ich sterbe. Ich war nicht in Italien und existieren auch keine Fingerabdrücke von mir.

VR: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein, habe ich nicht.

VR: Verfügen Sie über eigene finanzielle Mittel, zB Bargeld?

BF: Ich habe keine Barmittel oder sonstige finanziellen Mittel zur Verfügung

VR: Verfügen Sie hier in Österreich über eine nicht nur vorübergehende private Unterkunft?

BF: Nein, verfüge ich nicht.

VR: Verfügen Sie hier in Österreich über nennenswerte soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte?

BF: Nein.

Der VR gibt dem RV die Möglichkeit, zu den bisherigen Angaben der Parteien eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen.

Die RV bringt vor, dass aus deren Sicht die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß Art. 28 - Dublin-III-VO nicht gegeben sind. Die Verhängung der Haft ist nach der Dublin III VO nur zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens möglich. Aus meiner Sicht kann in diesem Zeitpunkt noch nicht davon gesprochen werden, dass ein Überstellungsverfahren in Bezug auf den BF vorliegt. Es steht noch nicht mal die Zuständigkeit Italiens fest und es liegen aus meiner Sicht keine besonderen Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, dass sich der BF dem Asylverfahren in Österreich entziehen würde. Ich verweise auch auf das Erkenntnis des BVwG Zl.:

W 169 2000198-1 vom 27.02.2014. Insbesondere wäre danach zu überlegen warum der BF die ihm in Freiheit zustehende Unterstützung durch die Grundversorgung aufgeben sollte und in die Anonymität untertauchen sollte. Im Übrigen verweise ich auf die Beschwerde.

VR an den BF: Sie haben in Ihrer Einvernahme vor dem BFA am XXXX angegeben, sollten Sie erfahren, nach Italien überstellt zu werden, alles zu unternehmen um nicht dorthin zurück zu müssen. Bitte nehmen Sie nochmal Stellung.

BF: Ich möchte nicht, dass man mich nach Italien zurückbringt. Ich habe nicht in Italien um Asyl angesucht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF behauptet, Staatsangehöriger Somalias zu sein und nicht die österreichische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Der BF ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der BF reiste am XXXX unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag im Zuge einer polizeilichen Kontrolle festgenommen.

Der BF befindet sich seit XXXX auf Grund des gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheides in Schubhaft, die derzeit im XXXX vollzogen wird.

1.2. Der BF hat am XXXX vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Das Asylverfahren ist derzeit beim BFA (Regionaldirektion Kärnten) anhängig. Eine Entscheidung über den Antrag ist bislang nicht ergangen.

Der BF ist daher Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005.

Zum Zeitpunkt der Festnahme des BF lag kein EURODAC-Treffer vor.

1.3. Am 26.06.2014 stellte das BFA an Italien ein Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-Verordnung, das mit Eintreten der Verfristung am 10.07.2014 endete.

1.4. Der BF verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre oder sonstige soziale Anknüpfungspunkte, über keine regelmäßige Unterkunft und über keine hinreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung, dass der BF Asylwerber ist, ergibt sich daraus, dass der BF einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, beim BFA eingebracht hat und das Asylverfahren zum Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und dieser Entscheidung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise ins Bundesgebiet ergibt sich aus der Meldung der Polizeiinspektion XXXX zu Zahl XXXX vom

XXXX.

Die Einleitung des Konsultationsverfahrens am 26.06.2014 ergibt sich aus dem Inhalt der Beschwerdevorlage.

Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen des BF in Österreich (fehlende Verankerung, Fehlen einer steten Unterkunft, Mittellosigkeit) beruhen auf den Angaben des BF vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der BF ist diesen Feststellungen in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Der nicht näher substantiierte Vorwurf in der Beschwerde, dass sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF hinreichend auseinandergesetzt habe, geht vor dem Hintergrund der im Bescheid getroffenen Feststellungen ins Leere. Vielmehr ist dem BF entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde keinerlei Angaben über die persönliche Situation bzw. das bisherige Verhalten des BF getätigt wurden, die allenfalls eine andere Beurteilung der persönlichen Umstände zulassen würden.

Wenn es nun in der Beschwerde heißt, die Behörde habe sich mit der konkreten Situation des BF nicht auseinandergesetzt, so ist dem entgegenzuhalten, dass der zuständige Organwalter des BFA in seiner Einvernahme sehr wohl auf die Reiseroute und die jeweiligen Aufenthalte des BF nach seiner Ausreise einzugehen versuchte, der BF jedoch eine Antwort schuldig blieb. Wenn das Rechtsmittel weiter festhält, es gäbe keine Anzeichen dafür, der BF werde sich einem in Österreich geführten Verfahren entziehen, so verkennt es, dass seine bisherige Reiseroute seit dem Verlassen Somalias und die seither vergangene Zeitspanne wie auch das scheinbare Unwissen über die letzten Stationen seines Reiseweges sehr wohl für die Gefahr eines Untertauchens sprechen. Dies umso mehr, als der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA dezidiert ausgesprochen hat, er werde im Falle einer Rückführung nach Italien untertauchen. Diese Unsicherheit setzte sich auch in der mündlichen Verhandlung fort. Der BF vermochte keine plausible Antwort darauf zu geben, weshalb er den Reiseweg bis nach Griechenland samt Zeitspannen und dafür aufgewendeten Beträgen genau beschreiben konnte, die Route von dort nach Österreich aber nicht mehr wiedergeben konnte. Daran anschließend kann der Beschwerde auch dahingehend nicht beigepflichtet werden, wenn sie vermeint, der BF habe wahre Angaben zu seiner Reiseroute und Identität gemacht. Erstere Behauptung ist nur bedingt glaubwürdig, weil der BF - wie soeben erwähnt - den Reiseweg von Griechenland nach Österreich selbst nicht in der Lage war, zu beschreiben. Seine Identität konnte er durch amtliche Dokumente nicht belegen, weshalb auch der diesbezügliche Wahrheitsgehalt nicht überprüfbar ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA bzw. gegen eine dem BFA zurechenbare Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in Form der Anhaltung in Schubhaft (vgl. VfSlg. 10.982/1986) richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren zu enthalten.

In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt:

"Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

3.2. Zu Spruchpunkt I. (Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung):

3.2.1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG idgF lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

(1a) Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Das Bundesamt kann über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn

gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde;

gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde;

gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder

auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(2a) Das Bundesamt hat über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

(3) Die Schubhaft ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-VG idgF lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

3.2.2. Was die rechtswirksame Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des § 22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Die in der Beschwerde vertretene Ansicht, wonach auf Grund eines "Typenzwangs" der einzelnen Rechtsmittel jedoch keine klare Zuordenbarkeit der Beschwerde nach § 22a BFA-VG zu Art. 130 Abs. 1 Z 1 oder 2 B-VG möglich und deshalb diese Regelung auch im Hinblick auf das Legalitätsprinzip nach Art. 18 Abs. 1 B-VG verfassungswidrig sei, übersieht jedoch, dass Art. 6 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl. I Nr. 684/1988 (im Folgenden: PersFrBVG), ebenso wie Art. 5 Abs. 4 EMRK bei Fällen von Freiheitsentziehungen durch Festnahme und Haft (Anhaltung in Schubhaft) ein sog. "Habeas corpus"-Prüfungsverfahren voraussetzt, und zwar unabhängig davon, ob die Anhaltung noch aufrecht ist oder nicht. So hat der VfGH mit Erkenntnis vom 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994, ausgesprochen, dass ein Fremder, der angehalten wird oder wurde, einen aus Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG bestehenden Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung hat, und zwar auch nach Beendigung der Schubhaft, wenn er innerhalb einer Frist von sechs Wochen (das ist die für die Einbringung einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt vorgesehene Frist) nach tatsächlicher Beendigung der Schubhaft eine Beschwerde erhebt.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Aus den eben dargelegten Erwägungen vertritt das erkennende Gericht daher die Ansicht, dass die Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG zwar ein besonderes Rechtsmittel zur Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Schubhaft sowie der Festnahme und Anhaltung darstellt, welches aber überwiegend am Konzept einer sog. Maßnahmenbeschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG angelehnt ist. Auch nach der bisherigen Rechtslage des § 82 FPG aF war die Sonderregelung der Schubhaftbeschwerde an den UVS - auf Grund des Verweises auf § 67c AVG in § 83 Abs. 2 FPG aF - darauf gegründet, dass die Schubhaftbeschwerde einer Maßnahmenbeschwerde angenähert ist, weshalb auch die sechswöchige Beschwerdefrist als maßgeblich angesehen wurde. Dies gilt unverändert auch nach Maßgabe des geltenden § 7 Abs. 4 2. Satz VwGVG.

Folglich kommt auch die Regelung des § 16 Abs. 1 BFA-VG nicht zur Anwendung, wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA zwei Wochen beträgt. Eine Schubhaftbeschwerde kann jedenfalls während der gesamten Dauer der Schubhaft eingebracht werden; vor deren Beendigung kann sich die Frage der Befristung der Einbringung gar nicht stellen (VfGH 03.03.1994, VfSlg. 13.698/1994).

Gemäß § 20 1. Satz VwGVG sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Aus all dem ergibt sich, dass Schubhaftbeschwerden nach § 22a BFA-VG unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind. Wird eine Schubhaftbeschwerde bei der Behörde (beim BFA) eingebracht, so hat die Behörde (das BFA) nach § 6 Abs. 1 AVG vorzugehen. Ebenso hat das BFA auf Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes die dem betreffenden Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakten unverzüglich dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.

3.2.3. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG (bei aufrechter Anhaltung in Schubhaft) ist auszuführen, dass gemäß § 34 Abs. 1 2. Satz VwGVG Entscheidungsfristen des Verwaltungsgerichts mit der Vorlage der Beschwerde beginnen. Da Schubhaftbeschwerden unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen sind, beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde (Beschwerdevorlage) beim Bundesverwaltungsgericht zu laufen (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 16.05.2014, G301 2007798-1/5E).

3.2.4. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten wie folgt:

"Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung

a) - m) [...]

n) ‚Fluchtgefahr' das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Artikel 13

Einreise und/oder Aufenthalt

Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luft grenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1) Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2) Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3) Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Antragstellers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4) Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Änderung des die Zuständigkeit prüfenden Mitgliedstaats und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5) Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Artikel 21

Aufnahmegesuch

(1) Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2, diesen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird im Fall einer Eurodac-Treffermeldung im Zusammenhang mit Daten gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 dieses Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Treffermeldung gemäß Artikel 15 Absatz 2 jener Verordnung gestellt.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der in Unterabsätzen 1 und 2 niedergelegten Frist unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2) Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde oder eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe genannt, die eine dringende Antwort rechtfertigen, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3) In den Fällen im Sinne der Unterabsätze 1 und 2 ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Aufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1) Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nach Erhalt des Gesuchs.

(2) In dem Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats werden Beweismittel und Indizien verwendet.DE 29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 180/43.

(3) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Erstellung und regelmäßige Überprüfung zweier Verzeichnisse, in denen die sachdienlichen Beweismittel und Indizien gemäß den in den Buchstaben a und b dieses Artikels festgelegten Kriterien aufgeführt sind, fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

a) Beweismittel:

i) Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden;

ii) Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 44 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung;

b) Indizien:

i) Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können;

ii) Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4) Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5) Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6) Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um die vorgegebene Frist einzuhalten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat seine Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen, auf jeden Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen muss der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mitteilen.

(7) Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 bzw. der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Artikel 23

Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat

(1) Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2) Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac- Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.

Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3) Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde.

(4) Für ein Wiederaufnahmegesuch ist ein Standardformblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der betroffenen Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist.

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für die Erstellung und Übermittlung von Wiederaufnahmegesuchen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 28

Haft

(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.

(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.

(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.

Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.

Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.

Artikel 48

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 49

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 603/2013, Richtlinie 2013/32/EU und Richtlinie 2013/33/EU gelten, bis zu ihrer jeweiligen Anwendbarkeit, als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000, Richtlinie 2003/9/EG bzw. Richtlinie 2005/85/EG

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten."

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich, dass die in der gegenständlichen Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der andauernden Anhaltung in Schubhaft begründet ist. Dies aus folgenden Erwägungen:

Die Dublin III-VO trat am 19.07.2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg. cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Bestimmungen der Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen zur Anwendung gelangen, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 Dublin III-VO verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).

Gemäß Art. 28 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss.

Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Zum Zweck der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (vgl. Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³ [2006], 138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94). § 76 Abs. 2 FPG sieht unter anderem solche Kriterien vor.

Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid sowohl auf Art 28 Dublin-III-VO als auch auf § 76 Abs. 2 Z 4 FPG gestützt. Letztgenannte Bestimmung ist auf Asylwerber anzuwenden. Der BF ist Asylwerber im Sinne des § 2 Abs. 14 AsylG 2005. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die belangte Behörde den Bescheid unmittelbar auf Art. 28 Dublin III-VO stützen hätte müssen. Diesem Gebot ist das BFA auch nachgekommen, es hat lediglich zur Bekräftigung und gedeckt durch Art 2 lit. n Dublin-III-VO, § 76 Abs. 2 Z 4 FPG in seinen Spruch miteinbezogen. Die Behörde hat die unmittelbare Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO somit richtig gedeutet und der soeben zitierten erlaubten Ausnahme zufolge § 76 Abs. 2 Z 4 FPG in ihre Entscheidung mit eingebunden. Dieser Vorgangsweise ist nicht entgegenzutreten.

Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 der Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO wurden von der belangten Behörde aber falsch gedeutet, weshalb sich der angefochtene Schubhaftbescheid schon aus diesem Grund als rechtswidrig erweist. Die belangte Behörde begründete die Anhaltung des BF in Schubhaft nämlich mit der Sicherung des Überstellungsverfahrens. Damit verkennt sie jedoch, dass zum Zeitpunkt ihrer Erhebung noch kein Überstellungsverfahren eingeleitet war und auch kein EURODAC-Treffer vorlag. Sohin fehlt es im gegenständlichen Fall aber an dem in Art 28 Dublin-III-VO vorgesehenen Merkmal der Sicherstellung des Überstellungsverfahrens, weil zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft noch kein solches eingeleitet war.

Weitere Erwägungen über andere in der Beschwerde behauptete Mängel des Schubhaftbescheides konnten daher unterbleiben.

War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH 08.09.2009, Zl. 2009/21/0162; 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626; 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114). Ein einmal rechtswidriger Schubhaftbescheid kann nicht - quasi partiell für einen "Teilzeitraum" - konvalidieren, zumal dies im Ergebnis einer im Gesetz insoweit nicht vorgesehenen Schubhaftverhängung "auf Vorrat" gleichkommen würde. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die gesamte Zeit der auf ihn gestützten Anhaltung gelten.

Auch in der mündlichen Verhandlung am 10.07.2014 sind - wie oben dargestellt - keine weiteren Anhaltspunkte hinzugetreten, welche die Anhaltung in Schubhaft bis dato für zulässig erscheinen ließen. Die Anhaltung des BF in Schubhaft vom XXXX bis zum heutigen Tag war daher rechtswidrig.

3.2.5. Aus den dargelegten Erwägungen war der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides stattzugeben.

3.3. Zu Spruchpunkt II. (Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft):

3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Der Fortsetzungsausspruch stellte gemäß § 83 Abs 4 FPG idF vor BGBl. I 87/2012 aber einen neuen Schubhafttitel dar (vgl. VwGH 26.01.2012, Zl. 2008/21/0626, zum inhaltlich gleichlautenden § 83 Abs. 4 FPG aF; weiters 02.08.2013, Zl. 2012/21/0111; 19.03.2013, Zl. 2011/21/0246).

Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts unverändert auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar. Ein entsprechender Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichts ist somit ein solcher neuer Schubhafttitel.

3.3.2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn mit Recht angenommen werden kann, dass sich der Fremde dem behördlichen Zugriff entziehen oder diesen zumindest wesentlich erschweren werde. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

Nach dem Vorliegen eines Tatbestandes nach § 76 Abs. 2 FPG kann die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).

Zunächst zu erwähnen, dass sich die Begründung der vorliegenden Beschwerde weitestgehend auf allgemein gehaltene rechtliche Ausführungen und auf mögliche Auslegungen betroffener Rechtsvorschriften beschränkt wird und nur vereinzelt auf die konkrete Situation des BF eingeht oder auf diese Bezug nimmt.

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht festgestellt hat, ist der BF unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist. Auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz ist der Aufenthalt des BF derzeit im Bundesgebiet nur geduldet, zumal ihm mangels Zulassung des materiellen Asylverfahrens auch kein vorläufiges Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 zukommt. Der BF verfügt in Österreich über keinerlei private, familiäre, soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte und über keine stete (gesicherte) Unterkunft. Der BF ist mittellos und nicht erwerbstätig. Dem Vorwurf in der Beschwerde, dass die belangte Behörde sich mit der konkreten Situation des BF nicht hinreichend auseinandergesetzt hätte, kann im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht gefolgt werden. Vielmehr ist dem BF entgegenzuhalten, dass er in seiner Beschwerde von sich aus keine konkreten Angaben zu seiner individuellen Situation in Österreich getätigt hat. Auch in der mündlichen Verhandlung hat sich diesbezüglich kein anderes Bild ergeben.

Der BF reiste eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2012 aus Somalia aus und hält sich seit mehr als einem halben Jahr im EU-Raum auf, ohne vor seiner Anhaltung am XXXX innerhalb der EU einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt zu haben.

Den in der mündlichen Verhandlung seitens der Rechtsvertreterin geäußerten Bedenken fehlender Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist zu entgegnen, dass Art 28 Abs. 3 Dublin-III-VO seinem Wortlaut nach kein bereits in Gang befindliches Überstellungsverfahren voraussetzt. Es heißt darin nämlich, dass die Haft so kurz wie möglich zu sein habe und nicht länger dürfe, als bei angemessener Handlungsweise notwendig sei, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen. Damit relativiert sich jedoch der Terminus "Überstellungsverfahren", weil die Durchführung eines Verfahrens auch dessen In-Gang-Setzung einschließt. Abgesehen davon räumt Art 21 Abs. 1 Dublin-III-VO einem Mitgliedstaat, welcher einen anderen Mitgliedsstaat für zuständig hält, eine Frist von maximal 3 Monaten ein, um diesen zur Aufnahme des Asylwerbers zu ersuchen. Abs. 2 leg. cit. wiederum normiert die bei Vorliegen eines EURODAC-Treffers geltende Frist. Aus der sich daraus ergebenden, dezidiert ausgesprochenen Trennung des EU-Gesetzgebers lässt sich in Zusammenhalt mit Art 28 Abs. 3 Dulbin-III-VO ebenso ableiten, dass die bereits getätigte Einleitung eines Überstellungsverfahrens nicht Bedingung für die weitere Aufrechterhaltung der Haft ist. Die Einreise des BF in einem aus XXXX kommenden Zug, welcher in XXXX Halt machte, ist ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Einreise aus Italien. Demzufolge und vor dem Hintergrund des Umstands, dass der BF in Griechenland keinen Asylantrag gestellt hat, kann unter Heranziehung der in Art 13 Abs. 2 2. Unterabsatz (als Zuständigkeitskriterium) iVm Art 22 Abs. 3 (als Beweismittel für die Einreise aus Italien) Dublin-III-VO sehr wohl von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen werden. Daran vermag auch die bisher unterbliebene Zustimmung zur Übernahme nichts zu ändern, weil zufolge Art 28 Abs. 3 Dublin-III-VO bei ausgebliebener Antwort des ersuchten Staates (hier: Italien) davon auszugehen ist, dass Italien verpflichtet wäre, den BF dennoch aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Im Übrigen erscheint die Bezugnahme auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.02.2014, Zahl W 169 2000198-1 aus mehrerlei Hinsicht verfehlt. Zum Ersten lag hier der Fehler der belangten Behörde aus der Sicht des Gerichts in der unzureichenden Begründung des Sicherungsbedarfs, welcher lediglich mit den Kriterien fehlender sozialer, beruflicher und familiärer Anknüpfungspunkte begründet wurde. Zum Zweiten ist im gegenständlichen Fall - wie bereits oben erwähnt - zu berücksichtigen, dass der BF mehrfach ausdrücklich erwähnt hat, sich einem Verfahren in Italien entziehen zu wollen. Hinzu tritt sein rund 19monatiger Aufenthalt außerhalb Somalias und, darin eingeschlossen, ein rund 6monatiger innerhalb der EU. Das vom BF ins Treffen geführte Element, warum er sich nicht sogleich nach Österreich begeben habe, er hätte nicht illegal einreisen können vermag nicht durchzudringen, weil er auch nunmehr unrechtmäßig eingereist ist. Zum Dritten bezieht sich das Erkenntnis auf eine Rechtslage vor Implementierung des BFA und damit einen Bescheid der XXXX vom XXXX. Die Ausgangslage ist daher im Ergebnis nicht zu gleiche.

Im vorliegenden Fall ist daher von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen, zumal besondere Umstände vorliegen, die ein Untertauchen des Fremden befürchten lassen.

So war maßgeblich zu berücksichtigen, dass in Österreich zwar das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz noch nicht abgeschlossen ist, unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Stellung des Dublin-Überstellungsgesuchs an die zuständige italienische Ausländerbehörde eine zeitnahe Zurückweisung des Antrags wegen Unzuständigkeit Österreichs und die Erlassung einer damit verbundenen Anordnung zur Außerlandesbringung aber sehr wahrscheinlich sind. Der BF hob im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA ausdrücklich hervor, er werde sich nicht freiwillig nach Italien begeben und im Falle einer Überstellung alles unternehmen, um nicht dorthin zurückzukehren. Weiters führte er aus, bevor er nach Italien überstellt werde, würde er untertauchen.

Wie die belangte Behörde auch zu Recht festgehalten hat, erweist sich unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände und des bisherigen Verhaltens des BF die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG zur Sicherung der Anordnung der Außerlandesbringung als nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (zeitnahe Durchführbarkeit der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat) zu erreichen. Weder verfügt der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Abschiebung aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.

Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit des BF andererseits ergibt somit, dass das erwähnte öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung des Verfahrens und der Überstellung vereitelt werden würde.

Dass besondere, in der Person des BF gelegene Umstände vorliegen, die der Schubhaft entgegenstehen würden, ist weder den vorgelegten Akten noch dem Vorbringen in der Beschwerde zu entnehmen.

Die (fortgesetzte) Anhaltung in Schubhaft erweist sich daher als erforderlich und verhältnismäßig.

In Hinblick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO ist festzuhalten, dass eine Überstellung von Österreich nach Italien spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der (stillschweigenden oder ausdrücklichen) Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Art. 27 Abs. 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat, zu erfolgen hat.

Die sechswöchige Frist für die Überstellung endet am 21.08.2014, und zwar unbeschadet des noch anhängigen Asylverfahrens. Die Anhaltung in Schubhaft kann somit derzeit auch aus diesem Gesichtspunkt fortgesetzt werden.

3.3.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm. Art. 28 Dublin III-VO festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. (Abweisung der Anträge auf Kostenersatz):

3.4.1. Da nach der bereits dargelegten Ansicht des erkennenden eine Schubhaftbeschwerde gemäß § 22a BFA-VG der Maßnahmenbeschwerde näher liegt als einer (reinen) Bescheidbeschwerde und auch nicht davon auszugehen ist, dass der Bundesgesetzgeber die Frage des Kostenersatzes im Falle einer Schubhaftbeschwerde im Unterscheid zu der bis 31.12.2013 geltenden Rechtslage ungeregelt lassen wollte, hat gemäß § 35 VwGVG im Fall eines entsprechenden Antrages auch ein Abspruch über einen Ersatz der im Antrag näher bezeichneten Aufwendungen (Kosten) zu erfolgen.

Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:

"§ 35.

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

3.4.2. Im gegenständlichen Verfahren wurde sowohl gegen den im Spruch genannten Bescheid, mit dem die Schubhaft angeordnet wurde, als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

Da zwar der Schubhaftbescheid und die darauf gestützte Anhaltung in Schubhaft in Spruchpunkt I. für rechtswidrig erklärt wurden, jedoch in Spruchpunkt II. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft festgestellt wurde, ist weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde als (gänzlich) obsiegende Partei iSd. § 35 Abs. 2 VwGVG anzusehen.

Da die Schubhaftbeschwerde des BF somit nur zum Teil erfolgreich war, findet im Hinblick auf § 35 Abs. 1 bis 3 VwGVG kein Kostenersatz statt (vgl. VwGH 05.09.2002, Zl. 2001/02/0209 zu § 79a AVG idF BGBl Nr. 51/1991, der vor dem 01.01.2014 die Kostenfrage im Schubhaftverfahren vor dem UVS regelte und im Wesentlich dem nunmehrigen § 35 VwGVG entspricht; demnach war § 79a Abs. 2 und 3 nur bei gänzlichem Obsiegen anzuwenden).

Den Anfechtungsgegenstand im Rahmen einer einheitlichen Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG in mehrere Verwaltungsakte (Festnahme, Schubhaftverhängung, Anhaltung in Schubhaft) zu teilen und mehrfach bzw. wechselseitig Pauschalkostenersätze zuzusprechen, erschiene verfehlt bzw. unsachgemäß und hätte zur Folge, dass bei gänzlichem Obsiegen in zwei oder drei möglichen und geltend gemachten Beschwerdepunkten des § 22a Abs. 1 BFA-VG stets mehrfache Pauschalkostenersätze zuzusprechen wären.

Die Anträge der beschwerdeführenden Partei und der belangten Behörde auf Kostenersatz waren daher gemäß § 35 VwGVG abzuweisen.

3.5. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung:

Abgesehen davon, dass die Schubhaftbeschwerde der Maßnahmenbeschwerde näher steht als der Bescheidbeschwerde, kommt der Schubhaftbeschwerde schon aus dem Grund keine aufschiebende Wirkung zu, als das BFA-VG in seinem 5. Hauptstück Sonderbestimmungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trifft, wobei sich §§ 16 bis 22 BFA-VG nicht auf Schubhaftverfahren beziehen (vgl. dazu die Erläuterungen zur RV 2144 BlgNR 24. GP 11).

Die auf Schubhaftverfahren anzuwendende Spezialnorm des § 22a BFA-VG trägt im Hinblick auf Beschwerdeführer, die sich in Schubhaft befinden, den rechtsstaatlichen Anforderungen durch die für diesen Fall kurze Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG Rechnung (vgl. dazu auch VfSlg. 17.340/2004).

Der Schubhaftbeschwerde kann daher eine aufschiebende Wirkung nicht zukommen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im gegenständlichen Fall sind beim erkennenden Gericht hinsichtlich der Anordnung und Durchführung der Schubhaft sowie der vorangegangenen Festnahme keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgekommen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen und auch auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Aspekt des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes an einer relevanten Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Allerdings erweist sich eine ordentliche Revision gegen die gegenständliche Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG dennoch als zulässig, weil hinsichtlich der folgenden Fragen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (siehe auch BVwG 21.01.2014, I403 2000252-1/2E; 28.01.2014, G301 2000355-1/4E; 10.04.2014, G301 2006514-1/7E; 28.05.2014, G311 2008102-1/5E u.a.):

welche Rechtsnatur kommt der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG (überwiegend) zu (Maßnahmenbeschwerde oder Bescheidbeschwerde);

bei welcher Stelle ist die Schubhaftbeschwerde rechtswirksam einzubringen (nur beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA oder bei beiden);

wann beginnt der Lauf der einwöchigen Entscheidungsfrist gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG zu laufen (mit Einlangen beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA);

wie ist das Verhältnis des Art. 28 Dublin III-VO zu § 76 Abs. 2 FPG und ist Art. 28 Dublin III-VO unmittelbar oder allenfalls auch gemeinsam mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften (wie § 76 FPG) anzuwenden;

ob und inwieweit finden die Kostenersatzregelungen des § 35 VwGVG auf Beschwerden gemäß § 22a BFA-VG Anwendung.

Da es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, sind diese Fragen somit von grundsätzlicher Bedeutung.

Die Revision war daher gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zuzulassen.

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