W228 1424609-1•BVwG W228 1424609-1
W228 1424609-1Federal Administrative CourtJul 10, 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>Kassation, Parteiengehör, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage
W228 1424609-1 /6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2012, Aktenzahl XXXX, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (in der Folge: AsylG).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan Anfang des 12. Monats 1388 (entspricht Februar 2010) verlassen habe und in den Iran gereist sei. Vor ca. sechs Monaten sei er dann über unbekannte Länder und schließlich Griechenland und Frankreich kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), antwortete der BF, dass sein Vater und seine drei Brüder Talibankämpfer gewesen seien. Am 17.07.1388 (=09.10.2009) seien diese zuhause von amerikanischen Soldaten getötet worden. Der BF und seine Mutter seien zu diesem Zeitpunkt nicht daheim gewesen. Am nächsten Tag habe das Begräbnis stattgefunden und sei der Onkel des BF von der Polizei festgenommen worden. Die Polizei habe den BF auch festnehmen wollen, weil sie ihn verdächtigt habe, auch ein Taliban zu sein; er habe jedoch als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet. Der BF habe nunmehr Angst vor der afghanischen Regierung und vor den Amerikanern, da er annehme, dass die Amerikaner ihn verdächtigen würden, ein Spion zu sein, zumal seine Angehörigen bei den Taliban gewesen seien. Der BF sei in ganz Laghman von der Polizei gesucht worden.
In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (im Folgenden: BAT), am 26.01.2012 führte der BF aus, dass er aus der Provinz Laghman stamme und seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise vor zwei Jahren dort gelebt habe. Zu Angehörigen in Afghanistan befragt, führte der BF aus, dass seine Mutter und sein Onkel mütterlicherseits noch im Herkunftsstaat leben würden. Es gebe auch noch einen Onkel väterlicherseits, dieser sei aber in Haft. Der Vater und die Brüder des BF seien am 17.07.1388 (=09.10.2009) ermordet worden. Einen Tag später habe der BF Afghanistan verlassen. Der BF führte weiters aus, dass er drei Monate lang als Dolmetscher bei den Amerikanern gearbeitet habe. Er habe den Funk der Taliban abgehört und übersetzt. Näher zu dieser Tätigkeit befragt, gab der BF an, dass er in verschiedenen Provinzen tätig gewesen sei. Eine genaue Bezeichnung der Organisation, für die er gearbeitet habe, könne er nicht angeben. Freunde aus seiner Ortschaft, die auch dort gearbeitet hätten, hätten dem BF geholfen, diese Arbeit zu bekommen. Zu Problemen im Herkunftsstaat befragt, führte der BF aus, dass er Probleme mit den Amerikanern und der Polizei gehabt habe. Während der Beerdigung seines Vaters und seiner Brüder sei die Polizei gekommen und habe den Onkel väterlicherseits des BF festgenommen. Der Onkel mütterlicherseits des BF habe dem BF dann geraten, wegzugehen. Auf die Frage, warum der BF nunmehr einen Asylantrag stelle, antwortete er, dass sein Vater und seine Geschwister Taliban gewesen seien. Der BF selbst habe bei den Amerikanern gearbeitet. Die internationalen Truppen würden den BF festnehmen und den Amerikanern übergeben, da man ihm vorwerfen würde, ein Spion für die Taliban gewesen zu sein. Der Onkel väterlicherseits müsse auch mit einer Haftstrafe von 10 bis 12 Jahren rechnen. Zu den Todesumständen seiner Angehörigen befragt, führte der BF aus, dass die Amerikaner gekommen seien und am 17.07.1388 (=09.10.2009) die Ortschaft der Familie des BF bombardiert hätten. Der BF und seine Mutter seien zum Zeitpunkt des Angriffs im Keller ihres Hauses gewesen. Nach dem Angriff seien überall Leichen gelegen. Der BF und seine Mutter seien zum Mullah neben die Moschee gegangen. Nach zwanzig Minuten seien internationale Truppen gekommen. Der Vorfall habe sich gegen halb vier Uhr Früh ereignet und am selben Nachmittag seien die Toten bestattet worden. Etwa zwei Stunden nach der Beerdigung habe der BF sein Dorf verlassen. Auf die Frage, was dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan passieren würde, gab er an, dass er, falls er in seine Ortschaft in der Provinz Laghman zurückkehren würde, in Gefahr wäre. Befragt, warum der BF nicht nach Kabul gehen könnte, antwortete er, dass die Polizei seinen Onkel festgenommen habe. Die internationale Armee wisse jetzt sicher, dass der BF für die Amerikaner gearbeitet habe.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 30.01.2012, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im angefochtenen Bescheid wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des BF aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft sei. So habe der BF bei der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAT gravierend widersprüchliche Angaben getätigt, indem er beispielsweise einmal angegeben habe, zum Zeitpunkt des Bombenangriffs nicht zuhause gewesen zu sein und dann wiederum angegeben habe, zum Zeitpunkt des Angriffs im Keller gewesen zu sein. Zudem erscheine es völlig unplausibel und keineswegs glaubhaft, dass der Vater des BF als bekennender Taliban dem BF erlaubt habe, für die Amerikaner zu arbeiten. Die belangte Behörde führte noch weitere Unstimmigkeiten und Unplausibilitäten an, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, und führte aus, dass das Vorbringen des BF offensichtlich nicht der Wahrheit entspreche. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Beim BF handle es sich um eine arbeitsfähige Person mit Berufserfahrung, der es zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem verfüge der BF über soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Der BF verfüge über ausreichende Kenntnisse, um in Kabul Arbeit zu finden und sich eine Existenz aufzubauen und gehe die belangte Behörde davon aus, dass dem BF eine Rückkehr nach Kabul möglich wäre.
3. Mit dem am 13.02.2012 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 10.02.2012 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und die Ausweisung behoben werde oder in eventu der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen werde.
In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werde. Der BF wiederholte in der Folge sein vor der belangten Behörde erstattetes Vorbringen und führte aus, dass auch im Asylverfahren die AVG-Prinzipien bezüglich der Wahrung des Parteiengehörs und des Grundsatzes der amtswegigen Erforschung des maßgebenden Sachverhalts gelten würden. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem Vorbringen des BF konkret auseinanderzusetzen und sein Vorbringen durch spezifische Fragen zu verifizieren. Der BF ging in der Folge auf einige von der belangten Behörde angeführte Widersprüche und Unstimmigkeiten ein und führte aus, dass er von den Amerikanern verdächtigt werde, ein Spion für die Taliban gewesen zu sein und er ein faires Verfahren nicht zu erwarten hätte. Sein Onkel sei bereits verhaftet worden und werde zumindest zehn Jahre inhaftiert bleiben. Hätte die belangte Behörde den Ausführungen des BF Beachtung geschenkt und die Fluchtgründe vor dem Hintergrund entsprechender Länderinformationen beurteilt, hätte sie nicht zu dem Schluss kommen dürfen, dass die Angaben des BF unglaubwürdig seien. Die belangte Behörde habe die Angaben des BF weder zusammenhängend und zur Gänze beachtet noch ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und somit das Recht des BF auf Parteiengehör verletzt. Die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei der vom BF vorgebrachten Verfolgung um keine Verfolgung im Sinne der GFK handle, sei unhaltbar. Zu Spruchpunkt II (Nichtgewährung von subsidiärem Schutz) werde vorgebracht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan als prekär zu bezeichnen sei. Die belangte Behörde gehe vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Kabul aus. Der BF verwies dazu auf die Länderberichte, welche neben der gefährlichen Lage auch die fehlende Grundversorgung betonen würden. Im Falle einer Rückkehr drohe dem BF unmenschliche Behandlung oder sogar der Tod. Er könne nicht in sein Heimatdorf zurückkehren und wäre in keiner Region Afghanistans in der Lage, sich ein Leben aufzubauen. Eine Rückkehr des BF nach Afghanistan würde eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.
Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 17.02.2012 vom Bundesasylamt vorgelegt.
4. Mit der am 02.07.2012 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 02.07.2012 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung vom 19.06.2012.
5. Mit der am 26.02.2013 beim Asylgerichtshof eingelangten und mit 26.02.2013 datierten Eingabe übermittelte der BF eine Deutschkurs-Teilnahmebestätigung vom 28.01.2013.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBL I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde am 13.02.2012 beim Bundesasylamt eingebracht und ist beim Asylgerichtshof 17.02.2012 eingelangt. Da sie sich gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.
Zu Spruchpunkt A):
Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden.
Im vorliegenden Fall war es die Aufgabe der belangten Behörde zu klären, ob der BF zum Einen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnte, und zum Anderen, ob darüber hinaus menschen- bzw. asylrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. Ausweisung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden und ihm der Status als subsidiär Schutzberechtigter zu gewähren wäre.
Wie in der gegenständlichen Beschwerde zu Recht vorgebracht wird, erweist sich das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in wesentlichen Punkten als mangelhaft.
So wurde der BF im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen bzw. zu jenen Vorfällen, welche ihn schließlich zum Verlassen seines Herkunftsstaates bewogen hätten, befragt. Aus dem Vorbringen des BF geht nicht klar hervor, wer ihn im Falle der Rückkehr überhaupt verfolgen sollte. Die belangte Behörde hat es unterlassen, durch tiefergehende Befragung zu ermitteln, vom wem im Konkreten eine etwaige Verfolgung des BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan ausgehen würde und aus welchem konkreten Grund eine Verfolgungsgefahr bestehen sollte. Der BF brachte zudem in der Einvernahme vor dem BAT vor, dass sein Onkel für zehn bis zwölf Jahre inhaftiert worden sei. Die belangte Behörde unterließ es jedoch völlig, nachzufragen, aus welchem Grund sein Onkel überhaupt festgenommen worden sei bzw. warum er mit einer so langen Haftstrafe zu rechnen habe. Ebenso wenig wurde nachgefragt, was die Inhaftierung des Onkels konkret mit dem BF zu tun habe.
Des Weiteren ist zu bemerken, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, dem BF die im Bescheid aufgezeigten Widersprüche, die sich aus den unterschiedlichen Angaben des BF in der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem BAT ergeben würden und auf welche unter anderem die fehlende Glaubhaftigkeit seines Vorbringen gestützt wird, im Zuge der Einvernahme vorzuhalten und ihm die Möglichkeit zu geben, diese aufzuklären. Durch dieses Vorgehen wurde - wie vom BF in der Beschwerde zu Recht vorgebracht - das Recht auf Wahrung des Parteiengehörs verletzt.
Bezüglich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen.
Bezüglich des BF war daher neben seinen persönlichen Umständen in Prüfung seiner Lebensumstände zu klären, woher er stammt, wo sich seine Familie nun aufhält, ob der BF daher über ein soziales Netzwerk in seinem Herkunftsland verfügt und wie die Lage in diesen Regionen aktuell ist bzw. über seine diesbezüglichen Angaben hinreichend beweiswürdigend abzusprechen. Der belangten Behörde muss jedoch vorgeworfen werden, dass sie eine Erörterung der Situation des BF im Falle der Rückkehr in seine Heimatprovinz Laghman verabsäumt hat.
Eine entsprechende Erörterung über die Sicherheitslage im Heimatgebiet des BF wurde von Seiten des Bundesasylamtes verabsäumt. So fällt auf, dass in den von der belangten Behörde angeführten Länderfeststellungen zu Afghanistan die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF Laghman völlig unzureichend behandelt wird. Die belangte Behörde beschränkte sich auf Feststellungen zur Sicherheitslage im Osten des Landes (Bescheid Seite 16), wo sie die Provinz Laghman in der Überschrift zwar anführte, jedoch keine konkreten Ausführungen zur Situation in dieser Provinz tätigte. Dies entspricht nicht der vom Verfassungsgerichtshof geforderten Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der Heimatprovinz, zumal diese von Provinz zu Provinz variiere (siehe Erkenntnisse des VfGH Zahl U 883/12-15 vom 21.09.2012, VfGH Zahl U 677/12-17 vom 11.10.2012). Dieses Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidungswesentlichen Punkt führe dazu, dass der BF im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt werde.
Das Bundesasylamt stellt des Weiteren zur Situation im Falle der Rückkehr des BF fest, dass sich der BF alternativ auch in Kabul niederlassen könnte. Es ist für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick der vorliegenden Aktenlage nicht ersichtlich, woraus das Bundesasylamt im konkreten Fall den Schluss zieht, dass dem BF eine Ansiedlung in Kabul möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass sich im angefochtenen Bescheid eine Aktenwidrigkeit findet. So führt die belangte Behörde aus, dass der BF vor seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul gelebt habe (Bescheid Seite 61). Aus dem Vorbringen des BF ist dies jedoch keineswegs ersichtlich, sondern gab der BF in der Einvernahme vor dem BAT vielmehr an, dass er ein paar Mal in Kabul gewesen sei, um dort spazieren zu gehen, jedoch niemals dort gelebt habe.
Zusammengefasst ist festzustellen, dass das Bundesasylamt in Bezug auf die Ermittlung der Sachlage bezüglich der Frage des Vorliegens asylrelevanter Verfolgung als auch bezüglich der Frage des Refoulementschutzes nicht mit der ihr gebotenen Genauigkeit und Sorgfalt vorgegangen ist und die Sachlage nicht ausreichend erhoben bzw. sich nur mangelhaft mit den Angaben des BF und den Beweisergebnissen auseinandergesetzt hat.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zahl 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da die belangte Behörde dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes verstößt das Prozedere der Erstbehörde daher gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflichten. Die Asylbehörden haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 VwGVG (und somit die Vornahme der angeführten Feststellungen und Erhebungen durch das Bundesverwaltungsgericht) verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten, zumal diese grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die dargestellten Mängel zu verbessern und in Wahrung des Grundsatzes des Parteiengehörs dem BF die Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis zu bringen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
In der rechtlichen Beurteilung (Punkt 2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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