W202 1423852-1•BVwG W202 1423852-1
W202 1423852-1Federal Administrative CourtJul 10, 2014
bestehendes Familienleben, Gesamtbetrachtung, Privatleben,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
W202 1423852-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.12.2011, Zahl 11 15.287-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.07.2014 zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
.Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 19.12.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
Am 22.12.2011 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 22.12.2011, Zahl 11 15287-BAT, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).
Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein.
Mit Schreiben vom 03.12.2013 legte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Unterlagen vor und führte aus, dass er bestrebt sei, sich im Bundesgebiet stets besser sozial und sprachlich zu integrieren. Es werde auf die Heiratsurkunde sowie den Staatsbürgerschaftsnachweis seiner Gattin, weiters auf die Kopie des Mutter-Kind-Passes betreffend die aktuelle Schwangerschaft der Gattin verwiesen. Es bestehe ein sehr intaktes Familien- bzw. Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich. Er wohne in ehelicher häuslicher Gemeinschaft mit seiner Gattin in Wien. Die Gattin sei beschäftigt und werde diesbezüglich auf beiliegenden Einkommensnachweis ausdrücklich verwiesen. Die Finanzierung des Lebensunterhaltes sei durch die Erwerbstätigkeit der Gattin jedenfalls gewährleistet. Der Beschwerdeführer hoffe, dass er ebenfalls einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss des gegenständlichen Asylverfahrens nachgehen könne und hoffe sohin auf eine positive Erledigung.
Weiters gab der Beschwerdeführer am 03.06.2014 bekannt, dass er seit 17.06.2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und sie ein gemeinsames Kind hätten, das am 01.03.2014 geboren worden sei. Sie würden gemeinsam wohnen und führten ein harmonisches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK.
Am 08.07.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinem Familienleben und seiner Integration im Bundesgebiet vorbrachte und die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzog.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er reiste am 19.12.2011 in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf Internationalen Schutz.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in Indien, sein Vater und sein Bruder leben und arbeiten in Dubai. Im Bundesgebiet ist der Beschwerdeführer seit 17.06.2013 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, sie haben einen gemeinsamen Sohn, der am 10.03.2014 geboren wurde. Zu den Schwiegereltern, die ebenfalls in Wien wohnen, hat die Familie des Beschwerdeführers regelmäßig Kontakt, ebenso zu einer in Wien lebenden Tante und einem in Wien lebenden Onkel des Beschwerdeführers. Die Schwiegereltern des Beschwerdeführers und seine Tante und sein Onkel, die zwei Söhne und eine Tochter haben, sind österreichische Staatsbürger. Die Familie des Beschwerdeführers lebt gemeinsam in einer Mietwohnung. Der Beschwerdeführer kümmert sich um den gemeinsamen Sohn, er spielt mit diesem und füttert ihn.
Der Beschwerdeführer absolvierte einen Deutschkurs, im September wird er mit einem weiteren Deutschkurs beginnen, er spricht mittlerweile etwas Deutsch. Er würde gerne einer Tätigkeit nachgehen, seinen Führerschein machen und als Taxifahrer arbeiten. Die derzeit in Karenz befindliche Gattin arbeitet bei HM im Lager, sie bringt 1.132,-- Euro netto monatlich ins Verdienen.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, an dem keinerlei Zweifel bestehen und das auch durch die Gattin im Zuge der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde.
Überdies konnte der Beschwerdeführer einen Teil der Feststellungen durch die Vorlage von Bestätigungen betreffend die Absolvierung des Deutschkurses, der Heiratsurkunde sowie der Geburtsurkunde des Sohnes und eines Lohnzettel der Gattin belegen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung iSd Art. 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind. Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.).
Nach der Judikatur kommt der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zu (vgl. VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218, 28.03.2012, 2009/22/0272 u.v.a.).
Im gegenständlichen Fall ist insbesondere die Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin und vor allem auch im Hinblick auf den erst wenige Monate alten Sohn des Beschwerdeführers, der ebenfalls österreichischer Staatsbürger ist, ausschlaggebend. Der EGMR geht davon aus, dass der Eingriff in das Familienleben in den Fällen besonders schwer wiegt, in denen die Ausweisung die Bindung zwischen einem Elternteil und seinem Kind zerreißt und das Kind geringen Alters ist. In diesem Fall benötigt das Kind die Aufrechterhaltung des Kontakts. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Vaterrolle übernommen hat und er auch, falls ihm das ermöglicht wird, in finanzieller Hinsicht für das Kind sorgen möchte. Der Beschwerdeführer lebt in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Ehegattin und seinem Sohn, kümmert sich um den Sohn, und ist der Familie insgesamt eine große Stütze, weshalb es ein schwerer Eingriff wäre, den Kindesvater aus Österreich zu verbringen. Hinzu kommt, dass sich die Schwiegereltern sowie eine Tante und ein Onkel ebenfalls im Bundesgebiet aufhalten, diese österreichische Staatsbürger sind, sodass insgesamt betrachtet vor allem im Hinblick auf die Ehegattin und den Sohn die familiären Bindungen zum Heimatstaat, wo sich regelmäßig nur noch die Mutter aufhält, in den Hintergrund treten. Es kann der Familie des Beschwerdeführers schon aufgrund des geringen Alters des Sohnes des Beschwerdeführers auch nicht zugesonnen werden, im Falle einer Rückkehrentscheidung betreffend den Beschwerdeführer den Kontakt zwischen Österreich und Indien aufrecht zu erhalten, zumal dem wenige Monate alten Sohn regelmäßige Flugreisen zwischen Indien und Österreich nicht zuzumuten sind. Im Hinblick auf das geringe Alter des Sohnes des Beschwerdeführers und den im Bundesgebiet bestehenden, vor allem familiären Bindungen ist die Familie auch nicht darauf zu verweisen, ihr Familienleben in Indien aufrecht zu erhalten. Die Familie im Bundesgebiet ist zudem selbsterhaltungsfähig und wird dies, für den Fall, dass dem Beschwerdeführer eine Arbeitsaufnahme im Bundesgebiet möglich ist, in verstärktem Maße sein.
Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Sicherheit, sowie der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall - in einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung aller Argumente - aus den eben ausführlich dargelegten Gründen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Familienlebens im österreichischen Bundesgebiet dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.
Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das Interesse an der Aufrechterhaltung seines Familienlebens im konkreten Fall die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegen, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als auf Dauer unzulässig (vgl. VfGH vom 12.09.2013, U 2770/2012, 22.11.2013, U 729/2013, 12.09.2013, U 1963/2012, VwGH 17.04.2013, 2011/22/0185).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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