W124 1423270-1•BVwG W124 1423270-1
W124 1423270-1Federal Administrative CourtJul 10, 2014
Befragung, Begründungspflicht, Ermittlungspflicht, Herkunftsort,<br/>individuelle Verhältnisse, Kassation, Rechtsanschauung des VfGH,<br/>Rückkehrsituation, Sicherheitslage
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA.:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2011, Zl. 11 10.877-BAT, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste Mitte September unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.09.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Seine niederschriftliche Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi erfolgte am 22.09.2011.
Im Rahmen dieser Erstbefragung gab der BF im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Staatsangehöriger von Afghanistan und habe mit seinen mittlerweile verstorbenen Vater, seiner Mutter und Geschwistern im Iran gelebt.
Afghanistan habe er bereits als kleines Kind mit seiner Mutter verlassen. Seit diesen Zeitpunkt würde er im Iran leben. Vor ca. zwei Monaten sei er von iranischen Männern zusammengeschlagen worden. Er sei ständig von Iranern belästigt und geschlagen worden.
In der mit ihm am 28.09.2011 aufgenommenen Niederschrift führte der BF aus, dass er im Alter von drei Jahren Afghanistan verlassen habe. Dies sei vor ca. 13 Jahren gewesen sei.
Am 16.11.2011 verneinte der BF die Frage sein bisheriges Vorbringen ergänzen zu wollen.
3. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Bundesasylamtes, Aussenstelle Traiskirchen, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde festgestellt, dass dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt wird (Spruchpunkt II). Gleichzeitig wurde der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III).
Das Bundesasylamt stellte zur Person des BF fest, dass er Staatsangehöriger der islamischen Republik Afghanistan ist und der Volksgruppe der Hazara angehört. In Bezug auf den Fluchtgrund führte das Bundesasylamt aus, dass er auf Grund der schlechten Bedingungen im Iran nunmehr in Österreich einen Asylantrag stelle.
Zur allgemeinen Lage in Afghanistan stellte dieses fest, dass es sich auf die zitierten Quellen stützen würde. Sofern auf Quellen älteren Datums verwiesen werde, so würde dies deshalb zustande kommen, weil sich die asyl- bzw. abschiebungsrelevante Lage nicht entscheidend verändert habe oder dies zur Darstellung eines chronologischen Ablaufs notwendig sei.
4. Gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde und führte in dieser im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht von keinen Verfolgungshandlungen gegen den BF ausgehen würde, als diese ihre Ermittlungspflicht nach § 18 AsylG nicht erfüllt und auf keine Konkretisierung der Angaben des BF hinwirken hätte müssen. Wäre dies entsprechend gewürdigt worden, hätte er die Möglichkeit gehabt sein Vorbringen entsprechend zu konkretisieren.
Es sei dem BF nicht nachvollziehbar, wie es diesem möglich und zumutbar sei sich in XXXX niederzulassen. Eine solche Anhaltung würde in krassen Widerspruch zur wiederholten Judikatur des AsylGH stehen, welche von einer allgemein prekären Sicherheitssituation im gesamten Herkunftsgebiet des BF ausgegangen sei. Er würde in ganz Afghanistan über kein effektives soziales Netzwerk verfügen und habe auch sonst keine Möglichkeiten das für das Leben Notwendigste durch eigene Kraft sicherzustellen. Außerdem sei die Schutzfähig-, und Schutzwilligkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden in seinem Fall jedenfalls auszuschließen. Er verfüge über keine Verwandten oder Bekannten in XXXX oder an anderen Orten, da seine gesamte Familie Afghanistan verlassen habe. Seine Mutter habe mit dem BF Afghanistan verlassen, da sein Vater vor den Taliban auf Grund von Streitigkeiten wegen Schafe ermordet worden sei. Daher sei das Leben des BF als Sohn seines Vaters in Gefahr. Außerdem gehöre der der Volksgruppe der Hazare und Schiiten an.
Das Bundesasylamt habe verkannt, dass er auf Grund der gegen ihn bestehenden Gefährdung von Seiten der Taliban einer wohlbegründeten Furcht i.S.d. GFK, nämlich auf Grund der Zugehörigkeit zu einer hinreichend definierten sozialen Gruppe, vor der die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht bereit gewesen wären- ihn zu schützen- aus seiner Heimat geflüchtet sei.
Jedenfalls hätte das Bundesasylamt auf Grund der allgemeinen Sicherheits-, und Versorgungslage in Afghanistan, insbesondere in seiner Herkunftsregion, den Status eines subsidär Schutzberechtigten zusprechen müssen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG im gegenständlichen Fall:
Gegenständlich waren aufgrund der Beschwerde die Spruchpunkte I, II und III des angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde in Prüfung zu nehmen.
Die mangelnden Sachverhaltsfeststellungen der Verwaltungsbehörde zur Sicherheitslage in Afghanistan bzw. zur Heimatgegend des Beschwerdeführers und den nachfolgenden- in kursiv dargestelltgetroffenen Feststellungen lassen im Gegensatz zur Ansicht der Verwaltungsbehörde nicht den Schluss, dass keine Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK vorliegen würde. Mit diesen relativiert die Verwaltungsbehörde die von ihr festgestellte grundsätzliche Sicherheit in erheblichem Ausmaß:
Staatliche soziale Sicherungssysteme wie Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung existieren praktisch nicht. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderliche Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
[...]
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen und semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
[...]
Es könne auch für junge Männer ohne Netzwerk schwierig sein, sich zu bewegen. Im Allgemeinen sei es nicht einfach ohne Netzwerk zu überleben.
[...]
Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
[...]
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
[...]"
In diesem Zusammenhang sei der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörde gerade vor dem Hintergrund dieser Feststellungen in zahlreichen anderen Fällen subsidiären Schutz aufgrund der allgemein bestehenden Unsicherheitslage in ganz Afghanistan einräumte. Es ist nicht ersichtlich, warum diese gleichgelagerten Sachverhaltsfeststellungen gegenständlich eine innerstaatliche Fluchtalternative bilden sollen.
2.3. Zur Mangelhaftigkeit iSd. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG:
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner ständigen Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Berichten zur Lage im Herkunftsstaat verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde hat diese jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht des erkennenden BVwG verstößt das Vorgehen der belangten Behörde im konkreten Fall gegen die in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass das Bundesamt in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, hat die belangte Behörde in diesem Verfahren jedoch missachtet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zusammengefasst in ständiger Rechtsprechung betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des für die Entscheidung jeweils maßgebenden Sachverhaltes durch das Bundesasylamt erster und nunmehr auch einziger administrativbehördlicher Instanz durchzuführen ist.
Im gegenständlichen Fall liegt aus folgenden Gründen eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:
Einleitend ist zunächst festzuhalten, dass die insgesamt prekäre und volatile Sicherheitslage in Afghanistan eine ständige Aktualisierung der verwendeten Länderquellen durch das Bundesasylamt erfordert. Außerdem bedarf es auf Grund der regionalen unterschiedlichen Sicherheitslage in Afghanistan - insbesondere bei einer negativen Entscheidung- zunächst einer präzisen Feststellung des Herkunftsortes des Beschwerdeführers und seines dortigen Bezugsnetzes. Im gegenständlichen Fall führte der Beschwerdeführer in der mit ihm am 16.11.2011 aufgenommenen Niederschrift zwar aus, dass er ursprünglich aus Afghanistan, XXXX, stammen würde. In der Folge wurde mit dem BF allerdings nicht näher erörtert in welcher Provinz bzw. in welchen Distrikt der vom BF angegebene Ort überhaupt liegt. Insofern wurden im Anschluss daran beziehungsweise darauf aufbauend entgegen den Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides keine Feststellungen zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan zur konkreten Situation der Gegend, aus der der Beschwerdeführer angibt zu stammen, getroffen. Das Bundesasylamt beschränkte sich vielmehr auf eine allgemeine Darstellung der Sicherheitslage in Afghanistan. In weiterer Folge blieb in den inhaltlichen Feststellungen die Sicherheitslage sowohl zur allgemeinen Lage in Afghanistan als auch zur Lage der Heimatprovinz bzw. Heimatdistrikt ohne nähere Erwähnung. An einer entsprechenden Auseinandersetzung wird das BFA in Anlehnung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 2436/2012-13; VfGH vom 13.09.2013, Zl. U 1513/2012) allerdings nicht hinwegkommen.
Ebenso geht aus den Ausführungen des Bundesasylamtes in der Begründung des Bescheides entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 565/2012; VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 246/2012; VfGH vom 06.06.2013, Zl. U 241/2013) nicht hervor auf welchen Reiseweg es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar sein soll nach XXXX, gegebenenfalls von XXXX aus, zu gelangen. Das BFA wird auch dahingehend nicht hinwegkommen Ermittlungen, gegebenenfalls unter Heranziehung eines Gutachtens eines Ländersachverständigen, durchzuführen.
Des weiteres muss darüber hinaus der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen werden, dass es für das BVwG auf Grund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar ist, woraus auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahren im konkreten Fall ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in keine Existenz bedrohende Notlage gedrängt werden würde. Den Angaben des Beschwerdeführers nach vom 16.11.2011 ist dessen Vater im dritten Lebensjahr des BF verstorben. Eigenen Angaben nach leben keine Verwandten mehr in Afghanistan. Sowohl die Onkeln als auch die Tanten des BF leben allesamt im Iran. In eine Großstadt, wie etwa Kabul, Herat oder Mazar, konnte dieser sich nicht begeben, zumal er dort niemanden gekannt hat, der ihn entsprechend unterstützt hätte. Darüber hinaus führt der BF aus, dass er Analphabet sei. Ob der BF jemals eine Schulklasse besucht bzw. über eine Berufsausbildung verfügt hat, wurde im Ermittlungsverfahren nicht näher erörtert. Aus welchen Grund der BF nicht in einen anderen Landesteil bzw. in eine andere Stadt Afghanistans gezogen ist wurde nicht näher hinterfragt. Das Bundesasylamt geht in seiner Begründung auf Grund des Umstandes, dass es sich beim BF um einen jungen arbeitsfähigen Mann handeln würde davon aus, dass auch er in Afghanistan leben könnte, setzt sich in diesem Zusammenhang aber nicht mit den von ihm herangezogenen Länderfeststellungen, aus denen hervorgeht, dass eine Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort für die Menschen bei der Erhaltung ihres Lebensunterhaltes oder bei der Wiederherstellung ihres Lebensunterhaltes, ein unüberwindbares Hindernis darstellen würde, nicht genügend auseinander (vgl. VfGH vom 13.03.2013, Zl. U 2185, VfGH vom 07.06.2013, Zl. U 2436/2012). Dies gilt umso mehr als der BF bereits mit dem dritten Lebensjahr seine Heimat Afghanistan verlassen hat. Ohne entsprechende Erhebungsschritte kann die Rückkehrsituation des BF nicht abschließend beurteilt werden, wie sich im Übrigen auch aus der jüngsten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes ergibt (u.a. VfGH vom 13.09.2013, Zl. U 1513/212-18).
-Unstimmigkeiten ergeben sich überdies dahingehend, dass der BF eigenen Angaben nach mit seiner Mutter im Alter von drei Jahren Afghanistan verlassen hat. Der BF gibt in der Niederschrift vom 16.11.2011 zwar an, dass sein Vater zu diesem Zeitpunkt verstorben ist. Offen bleibt in diesem Zusammenhang allerdings- auch im Hinblick dessen, dass all seine übrigen Verwandten im Iran und nicht in Afghanistan leben- ob dieser eines natürlichen oder gewaltsamen Todes verstorben ist. In diesem Zusammenhang ist es unabdingbar die näheren Beweggründe der Flucht aus Afghanistan zu hinterfragen, was vom Bundesasylamt völlig unterlassen wurde.
Es wäre vielmehr Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen hier taugliche Sachverhaltsgrundlagen einzuholen, um abschließend beurteilen zu können, inwiefern relevante Verfolgungshandlungen vorliegen und gegebenenfalls gleichzeitig zu prüfen, ob die staatliche Ordnungsmacht willens oder nicht in der Lage sein sollte eine Verfolgung (soweit sie von Asylrelevanz ist) zu unterbinden.
Die Behörde ist sohin verhalten die asylwerbende Partei nochmals zum Sachverhalt zu befragen und aktuelle für den gegenständlichen Fall relevante Länderfeststellungen vorzuhalten.
Aufgrund des ergänzenden Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde unter gleichzeitiger Bindung an die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes eine neue Entscheidung zu fällen.
Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren vor dem Bundesasylamt mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Die Behebung hatte sich auf sämtliche Spruchpunkte des gegenständlich angefochtenen Bescheides der Verwaltungsbehörde zu beziehen, da die notwendig vorzunehmenden Ermittlungen auch in den Anwendungsbereich der Frage des internationalen Schutzes selbst fallen, sohin unmittelbar die Frage der Asylgewährung betroffen ist.
Da die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, war aus folgenden Gründen mit einer Behebung vorzugehen und von der Vornahme von Ermittlungen (durch das Bundesverwaltungsgericht) Abstand zu nehmen: Zum Einen erführe das Verfahren durch eine Entscheidung durch das Verwaltungsgericht insofern keine Beschleunigung, als das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann, zum anderen aus der Aktenlage sich nicht offensichtlich ergibt, dass die Entscheidung mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der gegenständliche Fall rein tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass die Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG in ihrem Kernbereich auf § 28 Abs. 3 VwGVG anzuwenden ist und diesbezüglich seit jeher Einheitlichkeit gegeben ist.
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