G305 2002320-1•BVwG G305 2002320-1
G305 2002320-1Federal Administrative CourtJul 10, 2014
Begründungsmangel, Behinderung, Ermittlungsverfahren,<br/>Feststellungsmangel, Grad der Behinderung, Gutachten, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Sachverhaltsfeststellungen,<br/>Sachverständigengutachten, Schlüssigkeit, Unvollständigkeit,<br/>Verfahrensmangel
G305 2002320-1/3E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS, als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Manuela WILD und den fachkundigen Laienrichter Mag. Ferenc ULLMANN, als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,
geb. am XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark,
vom 20.11.2013, VN: XXXX, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministerium Service (vormals: Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) z u r ü c k v e r w i e s e n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), hat beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) am 05.08.2013 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF. eingebracht. Gleichzeitig brachte er eine zum 02.07.2013 datierte Behandlungsbestätigung des Unfallkrankenhauses XXXX nach einer Verletzung des rechten Daumens, einen Befund der XXXX vom 19.06.2013 mit den Diagnosen Zustand nach Kapselbandverletzung Daumengrundgelenk rechts mit Instabilität und anamnest. Z. n. Subluxation/Luxation, degenerat. LWS-Syndrom, Coxarthrose rechts mehr als links, einen Befundbericht des Facharztes für Radiologie, XXXX, vom 16.05.2013 mit den Diagnosen HWS: Streckhaltung der HWS; mäßige Linksrotation von C2 - C7; Rechtsrotation von C1; Chondrose C5 - C6; Osteochondrose C6 - C7; Daumen: nach ulnar subluxierte Daumengrundphalanx rechts bei Zustand nach Distorsion vor ca. 2 Wochen; keine sicher ossär traumatische Veränderung; LWS:
achsengerechte Stellung der LWS; incipiente Spondylose, Spondylarthrosen; dorsale Bandscheibenverschmälerung L4 - L5; Bandscheibenschaden L5 - S1; einen ärztlichen Befundbericht des Krankenhauses der XXXX vom 12.07.2013 und der darin ersichtlichen Anamnese, dass der BF bei einem bestehenden rechtsseitigen Leistenbruch zur geplanten operativen Korrektur stationär aufgenommen worden sei und einen Therapiebericht der Psychotherapeutin, XXXX, vom 26.06.2013 in Vorlage. Am 05.09.2013 brachte er weiters einen zum 04.09.2013 datierten Befund des XXXX mit der Diagnose Lumboischialgie links bei Osteochondrose L5/S1 und inzipienter Coxarthrose rechts mehr als links, einen zum 20.08.2013 datierten radiologischen Befund der Fachärzte für Radiologie, XXXX und XXXX, und einen zum 02.09.2013 datierten Befund der XXXX mit der Diagnose Lumboischialgie links bei Osteochondrose L5/S1 in Vorlage.
2. Im Auftrag der belangten Behörde erstellte der Facharzt für Unfallchirurgie, XXXX, ein zum 30.09.2013 datiertes ärztliches Sachverständigengutachten, in dem er auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung, BGBl. Nr. 261/2010, den Gesamtgrad der Behinderung wie folgt feststellte:
Lfd. Nr. Bezeichnung der Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich mehr als sechs Monate dauern werden Pos.Nr. GdB%
1 Degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule mit mittelgradiger Funktionseinschränkung 02.01.02 30
2 Rezidivierende depressive Störung 03.05.01 20
3 Schädigung der Ulnarisnerven 04.05.05 10
4 Schädigung der Medianusnerven 04.05.06 10
5 Leistenbruchoperation rechts, operiert mittels laparoskopischem Hernienverschluss (TAPP) 07.08.01 10
6 Funktionseinschränkung am rechten Daumen nach operiertet Ruptur des radialen Seitenbandes und Zerrung am Daumengrundgelenk 02.06.26 10
Gesamtgrad der Behinderung 40
In der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung heißt es wörtlich: "Gebildet durch die Führende GS 1, durch die GS 2 kommt es zu einer Anhebung um eine weitere Stufe, da eine gegenseitige negative Störung vorliegt. GS 3, 4, 5 und 6 bewirken keine weitere Steigerung."
Den aus den Funktionseinschränkungen resultierenden Gesundheitszustand bewertete der ärztliche Sachverständige als Dauerzustand.
3. Mit Schreiben vom 18.10.2013 übermittelte die belangte Behörde dem BF das Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens und setzte ihn davon in Kenntnis, dass die Begünstigteneigenschaft erst ab einem Grad der Behinderung von 50 von Hundert zuerkannt werden könne. Im gegebenen Zusammenhang räumte ihm die belangte Behörde im Rahmen eines Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
4. Mit Bescheid vom 20.11.2013, VN: XXXX, stellte die belangte Behörde, gestützt auf das in Punkt 2.) näher beschriebene ärztliche Sachverständigengutachten gemäß den §§ 2, 3 und 14 BEinstG den Grad der Behinderung des BF mit 40 von Hundert fest und wies dessen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab.
In der Bescheidbegründung heißt es im Kern, dass der Gesamtgrad der Behinderung im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten auf der Grundlage der Einschätzungsverordnung mit 40 von Hundert festgestellt worden sei und dass die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Gutachtenverfahrens dem ärztlichen Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, entnommen werden können. Sonst beschränkt sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auf die Wiedergabe der einschlägigen Rechtsgrundlagen.
5. Gegen diesen, an den BF am 22.11.2013 abgefertigten und ihm am 25.11.2013 zugestellten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde am 27.12.2013 eingelangte, rechtzeitige Berufung (jetzt: Beschwerde) des BF, in der er ausführte, mit der Einschätzung der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen nicht einverstanden zu sein, da er die Einschätzung als zu gering erachte und ersuchte um eine neuerliche Untersuchung.
6. In ihrem zum 09.01.2014 datierten und beim Bundesverwaltungsgericht am 03.03.2014 eingelangten Schreiben führt die belangte Behörde aus, der BF habe gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 20.11.2013 Beschwerde erhoben und seine Beschwerdeschrift am 27.12.2013 persönlich überreicht. Gleichzeitig brachte die belangte Behörde die Beschwerdeschrift des BF und die Akten des Verwaltungsverfahrens in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweiswürdigung
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt, der sich unmittelbar aus der Aktenlage ergibt, aus. Beweis wurde erhoben durch die im Verwaltungsakt einliegenden, in den Ausführungen zum Verfahrensgang näher bezeichneten ärztlichen Befunde, Untersuchungsberichte, und das im Verwaltungsverfahrensakt einliegende ärztliche Sachverständigengutachten des von der belangten Behörde beauftragten medizinischen Sachverständigen.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gegenständlich liegt Senatszuständigkeit vor.
Die Senatszusammensetzung ergibt sich aus § 19 b Abs. 1 BEinstG. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 leg. cit. hat ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegen stehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 leg. cit. hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm. 11 und 14 zu § 28 VwGVG; VwGH vom 28.02.2013, Zl. 2012/07/0014)
Das oben angeführte Modell der Aufhebung eines Bescheides und der Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt aber nicht notwendigerweise die Durchführung oder Wiederholung der Verhandlung voraus. Soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft, erscheint aus diesem Grund die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte anwendbar, weshalb die insbesondere im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.12.2009, Zl. 2007/20/0482, entwickelten Grundsätze auch hier gelten.
Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Antrag eines Menschen mit Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 leg.cit. angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen, falls ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 leg.cit. nicht vorliegt.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 (EVO) ist bei Vorliegen mehrerer Funktionsbeeinträchtigungen eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 EVO ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Nach dieser Bestimmung haben Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 von Hundert außer Betracht zu bleiben, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Auch wenn eine Gesundheitsschädigung einen Grad der Behinderung von weniger als 20 von Hundert erreicht, heißt das nicht automatisch, dass die belangte Behörde diese Gesundheitsschädigung außer Betracht lassen kann. Vielmehr hat sie zu untersuchen, ob diese im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. In dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegten ärztlichen Sachverständigengutachten führt der medizinische Sachverständige in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung aus, dass die führende Funktionseinschränkung GS 1 (degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule) durch die Funktionseinschränkung GS 2 (rezidivierende depressive Störung) um eine weitere Stufe angehoben werde, da eine gegenseitige negative Verstärkung vorliege. Die Funktionseinschränkungen GS 3 (Schädigung der Ulnarisnerven links), GS 4 (Schädigung der Medianusnerven), GS 5 (Leistenbruchoperation rechts) und GS 6 (Funktionseinschränkungen am rechten Daumen nach operierter Ruptur) würden keine weitere Steigerung bewirken. Die Begründung wie auch die weiteren Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten lassen nicht erkennen, dass sich der Sachverständige mit der Frage auseinander gesetzt hätte, ob und inwieweit die Funktionsbeeinträchtigungen GS 2 bis 6 im Zusammenwirken mit dem führenden Leiden GS 1 eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung zur Folge hätten.
Im Hinblick auf 3 Abs. 2 EVO kann sich die Behörde nicht mit der Aussage der medizinischen Sachverständigen begnügen, dass eine mit einem geringeren Grad als 20 von Hundert bewertete Gesundheitsschädigung "bei Geringfügigkeit" nicht weiter anhebe, wenn andererseits eine Auseinandersetzung mit der Frage fehlt, ob und inwieweit diese Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit anderen eine wesentliche Funktionseinschränkung bewirkt oder nicht.
Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt dann vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt und/oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen. Das hat der medizinische Sachverständige nicht geprüft.
Gemäß § 4 Abs. 1 EVO bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen. Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten (§ 4 Abs. 2 leg. cit.).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid das ärztliche Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie, XXXX, zu Grunde gelegt.
Wenn nun der BF in seiner Beschwerde ausführt, mit der Einschätzung der bei ihm festgestellten Funktionseinschränkungen nicht einverstanden zu sein, da er die Einschätzung als zu gering erachte, ist darin der Versuch des Aufzeigens eines Verfahrensmangels zu erblicken.
Angesichts der konzisen, in den Ausführungen zum Gang des Verwaltungsverfahrens wörtlich wiedergegebenen Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung des BF lässt sich die Einschätzung des Gesundheitszustandes des BF in dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Gutachten nicht schlüssig nachvollziehen. So ist nicht erkennbar, warum der medizinische Sachverständige eine Steigerung des Grades der Behinderung bei der degenerativen Veränderung an der Wirbelsäule (GS 1) durch die depressive Störung annimmt, während die Leistenbruchoperation, sowie die Schädigung der Ulnarisnerven und die Schädigung der Medianusnerven der allgemeinen Lebenserfahrung folgend das führende Leiden eher beeinflussen müssten, als dies eine depressive Verstimmung vermag.
Da im Sachverständigengutachten nähere Ausführungen zur Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung des BF zur Gänze fehlen, erweist sich die von der medizinischen Sachverständigen zum Gesamtgrad der Behinderung des BF gezogene Schlussfolgerung zumindest als unschlüssig und unvollständig und entziehen sich die gezogenen Schlussfolgerungen zum Grad der Behinderung der nachprüfenden Kontrolle durch das Verwaltungsgericht. Dem Verwaltungsgericht ist eine nachprüfende Kontrolle auch deshalb nicht möglich, da es die belangte Behörde verabsäumt hat, das im Sachverständigengutachten vom 30.09.2013 mehrfach erwähnte, jedoch nicht näher spezifizierte Vorgutachten mit den Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten erweist sich auch als unvollständig, da es auf die Auswirkung der mit jeweils 10 von Hundert eingeschätzten Funktionsbeeinträchtigungen nicht einmal ansatzweise eingeht.
Da der Beweiswert eines Gutachtens vom inneren Wahrheitsgehalt abhängt, obliegt es der belangten Behörde, dieses auf dessen Vollständigkeit, die Freiheit von Widersprüchen und auf dessen Schlüssigkeit hin zu überprüfen. Bestehen gegen die Richtigkeit von Befundannahmen oder betreffend die Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit eines Gutachtens Bedenken, hat die Behörde - je nach Lage des Falles - durch entsprechende konkrete Aufträge für die Richtigstellung bzw. Vervollständigung zu sorgen und erforderlichenfalls weitere Gutachten einzuholen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 14 und 62 zu § 52, und die dort referierte Rechtsprechung). Unterlässt dies die Behörde, oder begnügt sie sich, wie im gegenständlichen Fall, mit einer formelhaften Erklärung des Sachverständigen und legt sie diese und das darauf basierende, unschlüssige Gutachten ihrer Entscheidung zugrunde, wird sie ihrer Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 37 iVm. § 39 Abs. 2 AVG nicht gerecht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 62 zu § 52)
Wäre die belangte Behörde ihrer Verpflichtung zur Würdigung des ärztlichen Sachverständigengutachens nachgekommen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 61 f und die dort referierte ständige Rechtsprechung), hätte sie dem medizinischen Sachverständigen auftragen müssen, die Einschätzung entsprechend nachvollziehbar und schlüssig zu begründen, in eventu die getroffene Einschätzung des Grades der Behinderung des BF durch die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu ergänzen.
Aus den angeführten Gründen erweist sich die Beschwerde des BF als berechtigt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass die vollständige Berücksichtigung der fachärztlichen Befunde zum Gesundheitszustand des BF einen höheren Grad der Behinderung ergibt.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher ein neues Sachverständigengutachten einzuholen und ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen haben. Sie wird darauf Bedacht zu nehmen haben, dass sich dieses Gutachten auch mit den vorgelegten Facharztbefunden eingehend auseinander setzt und weiters darauf zu achten haben, wie der zu bestellende medizinische Sachverständige den Gesamtgrad der Behinderung einschätzt (persönliche Untersuchung des BF und Bedachtnahme auf die von ihm vorgelegten Befunde) und ob das ärztliche Sachverständigengutachten den oben aufgezeigten Anforderungen an ein Gutachten (Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit) entspricht.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da schon auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist und den Ausspruch kurz zu begründen.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, zumal der vorliegende Anlassfall keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Die Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG ist klar und deutlich und entspricht konzeptionell jener des § 66 Abs. 2 AVG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Regelung des § 28 Abs. 3 leg. cit. übertragbar ist. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weder ab, noch mangelt es an einer einschlägigen Rechtsprechung, noch gibt es Anhaltspunkte, die auf eine etwaige Uneinheitlichkeit oberstgerichtlicher Judikate schließen ließen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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