W135 2002998-1•BVwG W135 2002998-1
W135 2002998-1Federal Administrative CourtJul 9, 2014
Behindertenfreibetrag, Behindertenpass, Behinderung, Grad der<br/>Behinderung, Gutachten, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz TROMPISCH als Beisitzer über die Beschwerde von
XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 05.06.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin brachte am 06.02.2013 beim Bundessozialamt (nunmehr: Sozialministeriumservice) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein und gab dabei an vorliegenden Gesundheitsschädigungen "Posttraumatisches Stresssyndrom, Morbus Chron, Degenerative Wirbelsäule-Erkrankung, Kalkschulter links" an. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 2010 bis 2013 dem Bundessozialamt vor.
Im vom Bundessozialamt eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung wurde von einem Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 21.03.2013, unter Anführung der Leidenspositionen "1. Morbus Chron, 2. rezidivierende depressive Störung, 3. Polyarthralgien, degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, 4. degenerative Wirbelsäulenerkrankung, 5. Carpaltunnelsyndrom rechts" der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. festgesetzt.
Das eingeholte Gutachten wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundessozialamtes vom 02.05.2013 in Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit einer Stellungnahme bis zum 23.05.2013 eingeräumt.
In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vom 11.05.2013 bringt die Beschwerdeführerin vor, dass in der Auflistung des Gutachters die Posttraumatische Belastungsstörung nicht aufscheine. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit Mitte 2010 in psychiatrischer Behandlung. Die damals von der Psychiaterin gestellte Diagnose "Burn Out und Depression" sei vom XXXX bei ihrem sechswöchigen Aufenthalt um die Diagnose "Posttraumatische Belastungsstörung" erweitert worden. Dort sei festgestellt worden, dass viele Beschwerden schon über Jahrzehnte bestünden und durch das Burn Out nur verstärkt worden seien bzw. es durch einen Mord an einer Klientin zu einer starken Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin gekommen sei. Auch die Depression resultiere aus dieser Situation. Seit Mitte 2010 sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig, versuche jedoch nach einer, als berufsbegleitend geltenden, Umschulung, die derzeit in der Endphase sei und auf Grund der wenigen Präsenzzeiten für die Beschwerdeführerin machbar sei, in einem Beruf mit weniger Verantwortung und dadurch reduziertem Stress wieder beruflich Fuß zu fassen, ohne Außendienst wegen Morbus Chron und der dadurch entstehende Problematik. Außerdem teile die Beschwerdeführerin die Ansicht, dass es durch die unterschiedlichen Einschränkungen keine ausreichende relevante Leidensbeeinflussung gebe, nicht. Nicht nur, dass ihr subjektives Empfinden, dass Stress zu einer Verschlechterung des Morbus Chron führe, gebe es auch in andere Richtung eine Verstärkung des Leidensdruckes. Auch das, unter anderem durch die ursächlichen Probleme der Posttraumatischen Belastungsstörung, bestehende Schamgefühl mache den Umgang mit Stress nicht leichter bzw. erhöhe die Häufigkeit der sogenannten "Flashbacks" inklusive dissoziativer Bewältigungsstrategien. Eine mittlerweile über ein Jahr andauernde Psychotherapie habe für die Beschwerdeführerin noch keine für sie wirklich spürbare Verbesserung der psychischen Problematik bewirkt. Bei eine Posttraumatischen Belastungsstörung würden der Beschwerdeführerin wie vielen Menschen Spaziergänge in der Natur gut tun. Dies sei jedoch durch die Notwendigkeit einer in Kürze erreichbaren Toilette nicht möglich. Hinzu komme die Einschränkung durch Schmerzen und Abnützungen des Bewegungsapparates. Die Entstehung der Abnützungen stehe bei der Beschwerdeführerin nicht im Zusammenhang mit dem Morbus Chron (sondern in der langjährigen Tätigkeit in der geriatrischen Pflege mit hoher Belastung der Wirbelsäule), wirke sich im Alltag trotzdem in hohem Maße darauf aus. Einerseits sei es der Beschwerdeführerin nicht möglich, den Gurt zur Stabilisierung der Lendenwirbelsäule zu tragen, weil dies Schmerzen im Darmbereich auslöse, andererseits sei es bei Beeinträchtigung der Gehgeschwindigkeit durch Schmerzen und den Sensibilitätsstörungen im rechten Bein nicht leicht rechtzeitig eine Toilette zu erreichen (das Zurückhalten verursache Bauchkrämpfe, die sich auch auf die Schmerzen in der Wirbelsäule auswirkten und dadurch ein Weiterkommen massiv erschweren würden). Hinzu komme, dass dauerhafte Schmerzen Stress auslösten, der sich wiederum, wie oben beschrieben, auf den Morbus Chron auswirken würde. Zu Zeiten mit sehr starken Schmerzen, welche die ohnehin schon eingeschränkte Beweglichkeit noch massiv verschlimmern würden, sei sogar in der Wohnung der Gang auf die Toilette mit Problemen verbunden. Die Depression sei zwar schon vor dem Morbus Chron bei der Beschwerdeführerin vorgelegen, habe sich seitdem jedoch stark ausgeweitet. Die Beschwerdeführerin ersuche um Neuberechnung und Berücksichtigung der vergessenen Diagnose.
Diese Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde mit dem Ersuchen um neuerliche Überprüfung an den Ärztlichen Dienst des Bundessozialamtes übermittelt. Im diesbezüglichen handschriftlichen Vermerk vom 27.05.2013 wird festgehalten, dass die beschriebene Symptomatik kein Ausmaß erreiche, welches über die bereits im Leiden Nr. 2 [rezidivierende depressive Störung] hinausgehe, wobei die diesbezügliche Einstufung dem befundbelegten Krankheitsverlauf entspreche. Somit komme es zu keiner Änderung der Sachlage.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2013 wies das Bundessozialamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG ab. In seiner Begründung verweist das Bundessozialamt auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses daher nicht gegeben seien. Auf Grund der im Zuge des Parteiengehörs vom 11.05.2013 erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin sei eine Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass keine neuen Aspekte vorliegen würden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 01.07.2013 fristgerecht Berufung an die Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten, nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, erhoben. Vorgebracht wird nochmals, dass die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung nicht berücksichtigt worden sei. Da alle drei in der Anlage zur Einschätzungsverordnung diesbezüglich angeführten Aspekte auf die Beschwerdeführerin zutreffen würden, sowie laut den bereits vorgelegten Befunden eine Therapie nötig sei und es sich um ein chronisches Zustandsbild handle, ersuche die Beschwerdeführerin um eine Neubewertung. Die immer wiederkehrenden Nachhallerinnerungen sowie die Einschränkungen im Alltag (sozialer Rückzug, Berührungsängste, mangelndes Vertrauen anderen Menschen gegenüber) sowie der Drang alle Anderen beschützen zu müssen, würden das Leben, noch dazu mit den anderen Leiden, nicht gerade lebenswert machen, was zu einer potenziellen Suizidgefährdung führe, die nur potenziell sei, da die Beschwerdeführerin Kinder habe und ihnen dies niemals antun könnte. Diese sehr häufigen Stresszustände würden, bei bestehendem Morbus Chron, zu vermehrten Durchfällen führen.
Im seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.10.2013 wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wörtlich Folgendes festgehalten:
"VORGESCHICHTE: Im erstinstanzlichen Gutachten in Ab1.34 stellt XXXX unter Pos. 2 eine rezidivierende depressive Störung aufgrund Abl. 11-13 fest. In Abl. 42 wendet die Partei ein, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nicht berücksichtigt sei, welche sich auch negativ auf den M. Crohn auswirke. Ebenso in Abl. 51/3 ff. und 51/15 und 51/17.
SOZIALANAMNESE, AKTUELLE BESCHWERDEN: Sie macht eine Umschulung als Lehrerin für Krankenpflege, sie ist DKS. Sie sei weiterhin regelmäßig bei XXXX wie Abl. 11, alle zwei Monate wegen Verordnung, seit XXXX 13 sei sie in Psychotherapie bei XXXX wöchentlich.
THERAPIE: Cymbalta 60 mg, Saroten 10 mg, Trittico 75 mg. Pantoprazol, Tramal, Zyrtec.
PSYCHISCHER STATUS: Ist bewusstseinsklar und orientiert, Auffassung und Konzentration sind normal, Kurz- bzw. Langzeitgedächtnis intakt, Aw. ist kooperativ, krankheitseinsichtig, antriebsarm, im Affekt matt klagend, die Stimmungslage deprimiert, in beiden Skalenbereichen gut affizierbar, keine inhaltlichen und formalen Denkstörungen.
NEUROLOGISCHER STATUS: Der Kopf frei beweglich, kein Meningismus, die Hirnnerven sgl.
• innerviert, OE: keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. mittellebhaft auslösbar,
PyZ neg. VdA und FNV o.B. UE: Lasögue neg., keine Atrophien, Tonus normal, sgl. regelrechte Kraft, MER sgl. schwach auslösbar, PyZ neg. KVH n.u., Z+F sind möglich. Technische Hilfsmittel / orthopädische
Behelfe: keine.
STELLUNGNAHME UND BEURTEILUNG
1. Diagnosen: - 1. Posttraumatische Belastungsstörung 030504 30%
Unterer Rahmensatz, da anamnestisch laufende medikamentöse und Psychotherapie.
Unterer Rahmensatz, da ohne motorische Ausfälle
2. Gesamt Grad der Behinderung siehe Zusammenfassung.
3. Die/Der Behinderte ist in Folge des Ausmaßes ihrer/seiner Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz geeignet.
4. Der Grad der Behinderung ist anzunehmen ab Antragstellung.
5. Zu den Einwendungen des/der Berufungswerbers/in: eine postraumatische Belastungsstörung wird beklagt und wurde fachärztlich diagnostiziert. Nach der EVO ist hier ein höherer Grad der Behinderung anzusetzen. Da ab 2/2012 keine Behandlungsnachweise vorgelegt werden wird die unterste Stufe herangezogen.
6. Zu den bereits aus erster Instanz bekannten Befunden: die Befunde wurden berücksichtigt.
7. Zu den in zweiter Instanz vorgelegten Befunden: keine.
8. Zum Gutachten in erster Instanz erfolgt eine Anhebung der Diagnose hier unter Punkt 1 um 10% auf 30%, wie es der EVO entspricht
9. Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich ( Dauerzustand)."
Weiters wurde ein allgemein-ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, in welchem eine zusammenfassende Beurteilung der Leidenspositionen vorgenommen wurde. In diesem Gutachten vom 01.10.2013 wird Folgendes wörtlich festgehalten:
"Die BW kommt ohne Begleitung und ohne Hilfsmittel zur heutigen Untersuchung.
Aus der Krankengeschichte:
Morbus Crohn
Depressio
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Gelenksbeschwerden bei degenerativen Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat Beginnende Hüftgelenksabnützungen beidseits
Carpaltunnelsyndrom rechts
Derzeitige medikamentöse Therapie:
Cymbalta, Saroten, Trittico, Pantoprazol, Tramal 50 mg 0-0-0-1, Tramal Tropfen 3 xtgl., Atenolol comp. mite, Zyrtec, bei Bed., Mexalen bei Bed.
Subjektive Beschwerden:
Es bestünden Schmerzen im Nacken und der LWS sowie der linken Schulter, dzt. habe sie in diesem Gelenk eine Sehnenentzündung aufgrund einer Verkalkung. Weiters leide sie an Schmerzen in der LWS mit rez. Ischialgie rechts. Die Schmerzen verlaufen an der Außen¬seite des rechten OSCH über die Innenseite des rechten USCH bis zur Großzehe, tw. auch links betroffen. Fw. Kribbeln der Finger links bei bekanntem CTS. Mehrfach wurden bereits physikalische Therapien absolviert. Heimgymnastik werde betrieben. Zudem leide sie fast tgl. an Durchfällen, tw. 3 x täglich, tw. auch bis 20 x täglich. Nikotin 20-25 St/d.
SA: verheiratet, 2 Kinder, dzt. Umschulung zur Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
Status praesens:
altersentsprecheneler A7 und sehr guterEZ,162cmrakg Caput: ua., keine Lippenzynanose
keine Halsvenenstauung, keine Strömungsgeräusche über den Carotiden
Cor: reine HT, rhythmische HA, RR 135/80
Pulmo: V.A., sonorer KS, Basen atemversch.
Abdomen: weich, keine Druckpunkte, keine path. Resistenzen palp., Leber am Ribo, Milz n.p., Nierenlager bds. frei
Wirbelsäule - Beweglichkeit: HWS: Kopfdrehung und -seitneigung endlagig eingeschränkt
In- und Reklination: endlagig eing., BWS: gerade
LWS: Rumpfdrehung und -seitneigung nach links und nach rechts endlagig eingeschränkt
Extremitäten:
OE: Rechtshändigkeit
Schultergelenk links: Abd. 100°, Anteversion 140°, rechts: Abd. und Anteversion frei, Nacken- und Schürzengriff bds. durchführbar
Ellenbogengelenke bds. frei, Handgelenke bds. altersentsprechend frei, Daumengelenke frei beweglich, Fingergelenke frei beweglich, Faustschluß- und Zangengriff bds. durchführbar UE: Hüftgelenk rechts: Flexion, Abd. und Add. frei, Hüftgelenke links frei beweglich Kniegelenk rechts: Flexion frei, bandstabil, links:
Flexion frei, bandstabil
Sprunggelenke und Zehenbeweglichkeit frei
sonstige Gelenke frei
beide UE können von der Unterlage abgehoben werden, 1-Beinstand bds. durchführbar, Hocke inkomplett bei LWS-Beschwerden - Hände bis Kniegelenkshöhe
Fußpulse bds. palpabel
Varizen: ua., Ödeme: keine, Stuhl: rez. Durchfälle, tw. 3 x bis 20 x täglich, Harn: ua. Gangbild: unauffällig, flüssig, sicher, Zehenspitzen- und Fersenstand bds. durchführbar, Konfektionssportschuhe
Beurteilung:
Funktionseinschränkung Position GdB
01 Morbus Crohn
Unterer Rahmensatz, da Durchfallneigung, bei sehr gutem Ernährungszustand
ohne Hinweis auf Malabsorptionssyndrom. 070405 30%
02 Posttraumatische Belastungsstörung
Unterer Rahmensatz, da anamnestisch laufende medikamentöse und Psychotherapie. 030504 30%
03 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates
Oberer Rahmensatz, da funktionelle Einschränkungen im linken Schultergelenk über der Horizontalebene und geringe Funktionseinschränkungen der Hüftgelenke objektivierbar. 020201 20%
04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule
Unterer Rahmensatz, da endgradige Funktionseinschränkungen objektivierbar. 020101 10%
05 Carpaltunnelsyndrom rechts Unterer Rahmensatz, da ohne motorische Ausfälle. 040506 10%
Gesamtgrad der Behinderung: 40 v.H.
BEGRÜNDUNG: Leiden 2 stellt ein relevantes zusätzliches Leiden dar und erhöht das führende Leiden 1 um 1 Stufe. Die Leiden 3, 4 und 5 erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches negatives funktionelles Zusammenwirken mit dem führenden Leiden 1 vorliegt.
Nachsatz: Ein medikamentös eingestellter Bluthochdruck ohne dokumentierte Folgeschäden erreicht keinen GdB.
Eine Nachuntersuchung ist nichterforderlich.
STELLUNGNAHME:
Stellungnahme zu den Einwendungen AbI. 51/2-4: Die BW erhebt Einspruch gegen das Ergebnis aus 1. Instanz. Eine posttraumatische Belastungsreaktion sei nicht berücksichtigt.
Ein Morbus Crohn und die Schädigungen des Skelettsystems würden zudem zu einer stärker werdenden Angst führen. Außerdem würden die häufigen Stresszustände zu vermehrten Durchfällen führen.
Stellungnahme zu den in 1. Instanz vorgelegten Befunden 6-30:
Kurärztlicher Entlassungsbericht vom 05.10.2012 unter den Diagnosen Urticaria, psychovegetative Erschöpfung, chronisch cervikales Schmerzsyndrom, chronisch lumbales Schmerzsyndrom, Schulter-Arm-Syndrom links.
Internistischer Befund vom 02.02.2011 Dr. Kraus: degenerative WS-Erkrankung, arterielle Hypertonie
Orthopädischer Befund der WGKK vom 24.06.2011: Bursitis calcarea subacromialis links, Spondylosis cervikalis lumbalis, beginnende Coxarthrosis bds.
Psychiatrischer Befund der WGKK vom 24.08.2011: Burn-out Syndrom
XXXX vom 10.02.2012: siehe nervenärztliches SVGA Röntgenbefund vom 29.02.2012: degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Bestätigung zahlreicher Allergien durch XXXX vom 12.09.2011
Arbeitsmedizinisches Gutachten des BBRZ vom 16.04.2012 unter der führenden Diagnose rezidivierende depressive Störung
Elektroneurographische Untersuchung vom 14.05.2012: siehe nervenärztliches SVGA
Coloskopie vom 02.07.2012: M. Crohn des gesamten Colons mit Zunahme des Befalles nach proximal. Bestätigend liegt auch der histologische Befund vom 06.07.2012 vor.
Röntgen und Sonographie der Schultergelenke vom 16.10.2012:
Degenerative Veränderungen der Schultergelenke bds., ausgedehnte verkalkende Tendinose links. Im Röntgen der linken Schulter vom 01.02.2013 ist eine 1-2 cm große Weichteilverkalkung subacromial beschrieben.
Anläßlich der zweitinstanzlichen Untersuchung werden folgende
Befunde vorgelegt:
MRT der linken Schulter vom 09.09.2013: ausgedehnte Tendinitis calcarea der Supraspinatussehne, geringe Omarthrose und Akromioklaviculararthrose
Nachweis physikalischer Therapiemaßnahmen 10/11 2013
Kontrolle der Endoskopie Ambulanz-Bericht des Hartmannspital vom 08.08.2013: Stuhl 3¬10x tgl. breiig bis flüssig, fast immer Blut und Schleimbeimengungen, meist postprandial leichte bis starke stechende Schmerzen im rechten Unterbauch.
Stellungnahme zum Gutachten aus 1. Instanz Abl. 32-36,43:
Im SVGA aus erster Instanz wird ein Morbus Crohn bei sehr gutem Ernährungszustand mit einem Behinderungsgrad von 30 v.H. eingeschätzt. Die Abnützungen des Stütz- und Bewegungsapparates, ebenso wie die Veränderungen der Wirbelsäule werden ebenso berücksichtigt. Die bezüglich der Leiden 1,3 und 4 gewählte Rahmensatzhöhe erscheint nachvollziehbar und adäquat. Diesbezüglich keine Änderung des Behinderungsgrades. Bezüglich der nervenärztlichen Leiden 2 und 5 siehe entsprechendes Fachgutachten.
Laut nervenärztlichem Gutachten wird der GdB des psychischen Leidens (Leiden 2) im Vergleich zum erstinstanzlichen Gutachten erhöht. Infolge Erhöhung des Behinderungsgrades von Leiden 2 wird auch der Gesamt-Behinderungsgrad um 1 Stufe erhöht."
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2014, der Beschwerdeführerin entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 17.04.2014 zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihr in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Auch dem Bundessozialamt wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht.
Eine diesbezügliche Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin brachte am 06.02.2013 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Bundessozialamt, Landesstelle Wien, ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v.H.
Beweiswürdigung:
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus dem im Rahmen der Antragstellung vorgelegten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 16.12.2004; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf den seitens der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten eingeholten nervenfachärztlichen sowie allgemein-ärztlichen Sachverständigengutachten vom 01.10.2013. Im zusammenfassenden Gutachten des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Das in der Beschwerde relevierte Leiden "Posttraumatische Belastungsstörung" wurde unter der Leidensposition 2 berücksichtigt und mit einem Grad der Behinderung von 30% eingeschätzt. Der untere Rahmensatz wurde damit begründet, dass eine laufende medikamentöse Therapie sowie eine Psychotherapie erfolge, was für das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Angaben der Beschwerdeführerin und der vorgelegten Befunde nachvollziehbar und schlüssig erscheint. Die Posttraumatische Belastungsstörung wurde seitens der Ärztin für Psychiatrie und Neurologie nachvollziehbar mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingeschätzt und seitens des beigezogenen Arztes für Allgemeinmedizin als ein relevantes zusätzliches Leiden qualifiziert, welches das führende Leiden Morbus Chron um eine Stufe erhöht, weshalb der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin in Abweichung vom erstinstanzlichen Gutachten mit 40 v.H. eingeschätzt wurde.
Die Beschwerdeführerin ist den nunmehr vorliegenden Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegen getreten.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, in welchen auf das erstattete Beschwerdevorbringen in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise eingegangen wird und welche auch von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten wurden. Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
...
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
...
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
Wie oben unter Punkt II. 2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die Sachverständigengutachten vom 01.10.2013 zu Grunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin - in Abweichung vom angefochtenen Bescheid des Bundessozialamtes - von 40 v. H. beträgt, womit aber die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nach wie vor nicht erfüllt sind.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung festgesetzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, unbestrittenen gebliebenen Sachverständigengutachten vom 01.10.2013 geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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