BVwG W103 2007831-1

W103 2007831-1Federal Administrative CourtJul 9, 2014

Regest

Festnahme, Kostenersatz, mangelnde Ausreisewilligkeit,<br/>Mittellosigkeit, Schubhaft, Sicherungsbedarf, Überstellungsfrist,<br/>Untertauchen

Full text

BVwG W103 2007831-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W103.2007831.1.00

Spruch

W103 2007831-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA Algerien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und dem Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zahl XXXX, sowie gegen die Festnahme und weitere Anhaltung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 idgF, iVm § 22a Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, abgewiesen.

II. Der Antrag auf Aufwandsersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

III. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF), ein Staatsangehöriger von Algerien, brachte am 14.04.2013 beim Bundesasylamt (BAA) nach illegaler Einreise einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Am 18.04.2013 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass mit Ungarn Dublin Konsultationen geführt werden und beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 22.04.2013 erklärte Ungarn seine Zuständigkeit für das Asylverfahren.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2013, Zahl: 13 04 757-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn ausgewiesen und festgestellt, dass gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Gegenständlicher Bescheid wurde am 02.05.2013 persönlich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid brachten der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein, welche mit EK des Asylgerichtshofes vom 01.08.2013 zur Zl.: S2 434.861-1/2013/3E als unbegründet abgewiesen wurde. Das EK ist am 19.08.2013 in Rechtskraft erwachsen.

3. Der BF wurde am 07.05.2014 um 14.13 Uhr, im Zug zwischen Gutenstein und XXXX angehalten, nachdem eine Privatperson telefonisch mitgeteilt hatte, dass ein ihm persönlich bekannter "Dealer" in diesem Zug sich befinde. Bei einer Persons- bzw. Zugabteildurchsuchung konnten 16 Gramm Cannabiskraut sichergestellt werden. Der verständigte Journalstaatsanwalt der STA XXXX ordnete die Anzeige auf freiem Fuß an. Der Journaldienstbeamte der EAST-Ost ordnete gemäß § 34 iVm § 40 BFA-VG die Festnahme und Vorführung an. Die Festnahme wurde am 07.05.2014, um 21.40 Uhr ausgesprochen.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX, zugestellt an den Beschwerdeführer am XXXX, bzw. an dessen Rechtsvertreter am 09.05.2014, wurde über diesen gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Begründet wurde dies im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst damit, der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet ohne Unterstand und ohne gültiges Reisedokument angetroffen worden. Es bestehe gegen den BF eine durchsetzbare und rechtskräftige Anordnung zur Außerlandesbringung, da Ungarn für sein Asylverfahren zuständig sei.

Weiters sei die ungarische Asylbehörde verständigt worden, dass der BF "flüchtig" sei und daher eine Verlängerung der Überstellungsfrist (Zustimmung der ungarischen Behörden zur Rückübernahme des BF am 22.04.2013) auf insgesamt 18 Monate gegeben sei.

Der BF sei bereits nach Beendigung des Asylverfahrens untergetaucht und konnte daher die Abschiebung nach Ungarn nicht vollzogen werden, da keine Adresse bekannt war. Auch sei der BF nicht freiwillig ausgereist

Der BF verfüge weder über familiäre noch berufliche Bindungen. Die Familienangehörigen würden im Heimatland leben.

Von einer Integration könne aufgrund des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht ausgegangen werden.

Der BF verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und habe lt. seinen Angaben manchmal bei einer Frau in Baden bzw. einem Freund in Ebenfurth übernachtet. Eine konkrete Adresse habe er nicht angeben können. Auch habe er angegeben, er wolle nicht nach Ungarn.

Er sei völlig mittellos und nicht in der Lage seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren. Er habe illegal als Friseur gearbeitet, bzw. habe ihn ein Freund aus Frankreich Geld geschickt.

Weiter wurde zur Begründung angeführt, dass die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich sei, weil sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens nicht als vertrauenswürdig erwiesen habe. Es sei davon auszugehen, dass es der BF auch hin künftig nicht sein werde. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus der fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich seiner Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens bestünde. Der BF halte sich illegal im Bundesgebiet auf und verfüge über keinen gültigen Einreise- und Aufenthaltstitel im Schengener Gebiet. Der BF verfüge über keine ausreichenden Barmittel für seinen Unterhalt keinen gemeldeten Wohnsitz sowie über keinerlei familiäre oder private Bindungen in Österreich. Aus diesen Gründen stelle der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und es sei daher zu befürchten, dass er sich dem fremdenpolizeilichen Verfahren zu entziehen suchen könnte.

Bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes sei auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden in Bezug auf Vermögensdelikte und Drogendelikten in Verbindung mit der wegen seiner Mittellosigkeit naheliegenden Wiederholungsgefahr einzubeziehen (VwGH 25.03.201, 2009/21/027). Der VwGH hat auch ausgesprochen, dass eine erhebliche Deliquenz des Fremden das Gewicht des offentlichen Interesses an der Effektivität einer baldigen Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 25.03.2010, 2009/21/0276.

Es könne auch kein gelinderes Mittel angeordnet werden, da auf Grund seiner finanziellen Situation eine finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Auch durch die Unterkunftnahme in einer bestimmten Räumlichkeit oder durch eine periodische Meldeverpflichtung könne in seinem Fall nicht das Auslangen gefunden werden. Auf Grund der persönlichen Lebenssituation und dem bisherigen Verhalten des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "Ultima ratio"-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinden würde, ausschließe.

Auch auf Grund des Gesundheitszustandes des BF sein davon auszugehen, dass die subjektiven Haftbedingungen wie die Haftfähigkeit gegeben seien. Die belangte Behörde gelangte daher zum Ergebnis, dass sowohl die gesetzlichen Formalerfordernissen vorliegen, als auch, dass die Schubhaft zum Zweck der Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis stehe und im Interesse des öffentlichen Wohls dringend erforderlich und geboten sei.

5. Mit dem Schriftsatz vom 13.05.2014, eingelangt beim BFA am 13.05.2014, beim Bundesverwaltungsgericht am 14.05.2014, hat der Beschwerdeführer gegen den oben genannten Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wird beantragt, die Verhängung der Schubhaft, die Festnahme und die andauernde Anhaltung des Beschwerdeführers für rechtswidrig zu erklären, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie die gesetzlichen Kostenfolgen in der Höhe von € 750,80 zuzuerkennen.

Die Verhängung der Schubhaft und der bekämpfte Schubhaftbescheid seien unrechtmäßig, und werde der Bescheid im gesamten Umfang angefochten.

Die Beschwerde wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die Haft unverhältnismäßig sei, da über den BF die Schubhaft ohne ausreichende Begründung angeordnet worden sei und sich die belangte Behörde nicht mit der konkreten Situation des BF auseinandergesetzt habe. Der angefochtene Bescheid lasse auch eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Schubhaft vermissen, zumal der BF sich nicht bewusst dem Verfahren entzogen habe, sondern ihm aufgrund Fehlens eines Ausweises nicht möglich war eine behördliche Meldung vorzunehmen. Darüber hinaus sei der BF rechtsfreundlich vertreten gewesen und er wäre auf diese Weise für die Behörde zu erreichen gewesen. Die sechs-monatige Überstellungsfrist sei daher abgelaufen und der Asylantrag des BF in Österreich inhaltlich zu behandeln. Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sei unzulässig.

Das Sicherungsbedürfnis liege daher nicht vor. Weiters habe die belangte Behörde nicht ausreichend dargelegt, weshalb nicht ein gelinderes Mittel anzuordnen gewesen wäre.

Weiters könne der BF im Falle einer Entlassung eine rechtmäßige Unterkunft vorweisen. Vorgelegt werde eine Bestätigung eines Freunde des BF, bei dem er leben und eine behördliche Meldung vornehmen könnte.

Anmerkung: Beiliegend zur Beschwerde befindet sich eine Bestätigung des "XXXX, vom 12.05.2014, aus der hervorgeht, dass der BF bei diesem wohnen und eine behördliche Anmeldung vornehmen könnte.

6. Am 13.05.2014 übermittelt das BFA den Akt an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 16.05.2014 machte die Verwaltungsbehörde ausdrücklich keinen Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend und verzichtet auf die Abgabe einer Stellungnahme. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Übergabe des BF an die ungarischen Behörden, am 14.05.2014, um ca. 10.00 Uhr, am Grenzübergang Nickelsdorf stattgefunden habe.

7. Die verkürzte Entscheidungsfrist von einer Woche gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG ist damit weggefallen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer reiste ohne im Besitz von Dokumenten zu sein unrechtmäßig nach Österreich ein.

Am 14.04.2013 brachte er einen Antrag auf internationalen Schutz ein und hält sich zumindest seit diesem Zeitpunkt in Österreich auf.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.05.2013, Zahl: 13 04 757-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen und Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 (b) der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates für zuständig erklärt. Gemäß § 61 Abs 1 FPG wurde die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs 2 FPG die Abschiebung nach Ungarn zulässig ist.

Gegenständlicher Bescheid wurde am 02.05.2013 persönlich zugestellt.

Gegen diesen Bescheid brachten der BF rechtzeitig eine Beschwerde ein, welche mit EK des Asylgerichtshofes vom 01.08.2013 zur Zl.: S2 434.861-1/2013/3E als unbegründet abgewiesen wurde. Das EK ist am 19.08.2013 in Rechtskraft erwachsen.

Der BF wurde am 07.05.2014 um 14.13 Uhr, im Zug zwischen Gutenstein und XXXX angehalten, nachdem eine Privatperson telefonisch mitgeteilt hatte, dass ein ihm persönlich bekannter "Dealer" in diesem Zug sich befinde. Bei einer Persons- bzw. Zugabteildurchsuchung konnten 16 Gramm Cannabiskraut sichergestellt werden. Der verständigte Journalstaatsanwalt der STA XXXX ordnete die Anzeige auf freiem Fuß an. Der Journaldienstbeamte der EAST-Ost ordnete gemäß § 34 iVm § 40 BFA-VG die Festnahme und Vorführung vor die Behörde an. Haftzeitpunkt lt. Anhalteprotokoll war der 07.05.2014, 21.40 Uhr.

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.05.2014, zugestellt an den Beschwerdeführer am XXXX, bzw. an dessen Rechtsvertreter am 09.05.2014, wurde über diesen gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Für den 14.05.2014, Uhr war ein Überstellungstermin am Grenzübergang Nickelsdorf, zwecks Überstellung des BF an die ungarischen Behörden geplant.

Die Übergabe erfolgte tatsächlich am 14.05.2014, um ca. 10.00 Uhr.

Der Beschwerdeführer verfügt über keine Barmittel und ist unterstandslos.

Er hatte und hat in Österreich keine Familienangehörigen.

Zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft bestand die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer dem Zugriff durch die Behörden entzieht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zusätzlich wurde in den Asylakt des Beschwerdeführers Einsicht genommen.

2.2. Zum Sachverhalt:

2.2.1. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zur unrechtmäßigen Einreise und zum unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste und sich fortan, ohne zum Aufenthalt berechtigt zu sein, in Österreich aufhielt bzw. aufhält.

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers bzw. den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensmaßnahmen sowie fremdenpolizeilichen Maßnahmen ergeben sich aus den Akten des BAF, dem Akt des Bundesasylamtes, dem Anfragen im IZR. Der Beschwerdeschrift sind keine Hinweise zu entnehmen, die begründete Zweifel am Zutreffen der oben genannten Feststellungen entstehen lassen würden.

2.2.2. Hinsichtlich seiner persönlichen Lebensverhältnisse gab der Beschwerdeführer in den vor dem BFA aufgenommenen Niederschriften an, er sei ledig und habe keine Verwandten in Österreich. Weiters gab er an mittellos zu sein.

Der Beschwerdeführer gab zur Frage, wo er derzeit wohne, an, er sei nicht gemeldet, verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und habe lt. seinen Angaben manchmal bei einer Frau in Baden bzw. einem Freund in Ebenfurth übernachtet. Eine konkrete Adresse konnte er nicht angeben. Auch hat er angegeben, er wolle nicht nach Ungarn.

Er ist völlig mittellos und nicht in der Lage seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren. Er gibt zwar an illegal als Friseur gearbeitet zu haben, bzw. habe ihn ein Freund aus Frankreich Geld geschickt, dies reicht jedoch nicht aus um seinen Lebensunterhalt auf Dauer legal zu finanzieren.

Wie sich aus dem Akteninhalt ergibt wurde der BF am 02.09.2013 von seiner letzten Adresse abgemeldet. Er befindet sich auch nicht mehr in Grundversorgung.

Daraus ergibt sich, dass dieser nicht ausreisewillig war, keine aufrechte Wohnadresse hatte und daher ein Sicherungsbedarf für die Verhängung der Schubhaft zu Recht vorlag.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens und der mangelnden sozialen Verankerung des Beschwerdeführers in Österreich (keine sozialen Bindungen, Fehlen von Familienangehörigen, Fehlen von finanziellen Mitteln, mangelnde Ausreiswilligkeit) war die Feststellung über die Gefahr, dass sich dieser im Zeitpunkt der Inschubhaftnahme dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, abzuleiten. (siehe auch die weitere Beweiswürdigung unter Pt. 4.1.3)

Da auch zum Entscheidungszeitpunkt keine Umstände hervorgekommen sind, dass sich der Beschwerdeführer bis zur unmittelbar bevorstehenden Rücküberführung am 14.05.2014 nicht dem Zugriff der Verwaltungsbehörden entziehen werde, war die Gefahr auch aktuell weiterhin anzunehmen. Die Entscheidung erweist sich auch als verhältnismäßig.

Die Bekanntgabe der beabsichtigten Überstellung des Beschwerdeführers am 14.05.2014 am Grenzübergang Nickelsdorf ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen und eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA und gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Die in der Beschwerde erhobene Ansicht, wonach das BFA nicht die sachlich in Betracht kommende Behörde für die Anordnung einer Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sei, erweist sich aus folgenden Erwägungen als nicht stichhaltig und verfehlt:

Der mit "Zuständigkeiten" betitelte § 3 Abs. 1 Z 3 des BFA-Einrichtungsgesetzes (BFA-G), BGBl. I Nr. 68/2013, bestimmt, dass dem BFA ("Bundesamt") die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des FPG obliegt.

Die Behauptung in der Beschwerde, wonach diese Vorschrift eine "allgemeine Torsobestimmung" sei, kann schon mangels Erschließbarkeit der konkreten Bedeutung dieser Formulierung nicht nachvollzogen werden. Schon durch die Überschrift "Zuständigkeiten" ist unmissverständlich dargelegt, welche sachlichen Zuständigkeiten in den Vollzugsbereich des BFA fallen sollen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass in § 3 Abs. 2 Z 4 BFA-VG lediglich eine Bezugnahme auf die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG vorgenommen wurde. Die Schubhaft und das gelindere Mittel stehen als "Vollzugssicherungsmaßnahmen" im Übrigen in untrennbarem Konnex zur Anordnung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung.

Das 8. Hauptstück des FPG regelt unter anderem in seinem 8. Abschnitt (§§ 76 bis 81) die Schubhaft und das gelindere Mittel. Die Regelung über die Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG ist Bestandteil des 8. Hauptstückes und somit unzweifelhaft von der behördlichen Zuständigkeit des BFA nach § 3 Abs. 1 Z 3 BFA-G umfasst.

Weiters bestimmt auch § 6 Abs. 1a FPG, dass Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück das Bundesamt mit bundesweiter Zuständigkeit ist.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich daher, dass das BFA für die (bescheidmäßige) Anordnung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG sachlich zuständig ist.

Da sich die gegenständliche - zulässige - Beschwerde gegen einen Schubhaftbescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls für die Entscheidung zuständig.

Was die in der Beschwerde relevierte Frage der rechtswirksamen Einbringung einer Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG beim Bundesverwaltungsgericht oder beim BFA anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass die generelle Systematik der Schubhaftbeschwerde nach dem Muster des § 82 Abs. 1 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung zwar auch in die nunmehr geltende Regelung des §22a BFA-VG übernommen wurde, im Vergleich zur früheren Rechtslage (§ 82 Abs. 2 FPG aF) aber keine Bestimmungen mehr dem geltenden Rechtsbestand angehören, denen zufolge die Schubhaftbeschwerde nicht nur beim UVS, sondern auch bei der bescheiderlassenden oder der die Schubhaft vollziehenden Behörde eingebracht werden kann. Im Gegensatz dazu bestimmt § 22a Abs. 1 BFA-VG lediglich, dass der Fremde das Recht hat, das Bundesverwaltungsgericht "anzurufen", welches im Fall der aufrechten Anhaltung gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG binnen einer Woche zu entscheiden hat.

Wenn man die Ansicht vertreten würde, dass der Bundesgesetzgeber die Einbringung der Schubhaftbeschwerde nach § 22a BFA-VG - auch oder nur - beim BFA vorgesehen hätte, dann würde das das Vorliegen von entsprechenden Regelungen nach dem Muster des § 82 Abs. 2 und 3 FPG aF über die Einbringung und Weiterleitung innerhalb von zwei Werktagen bedingen, was jedoch nach der geltenden Rechtslage nicht der Fall ist.

Weitgehend unstrittig erscheint unter Berücksichtigung der bisherigen und wohl auch auf die geltende Rechtslage übertragbaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung (siehe v.a. VwGH 30.04.2009, Zl. 2008/21/0565; VfGH 29.06.1995, VfSlg. 14.192/1995), dass die Schubhaftbeschwerde im Sinne des § 22a BFA-VG - wie jene nach § 82 FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung - ein besonderes Rechtsmittel zur Haftprüfung ist, das sowohl Elemente einer sog. "Maßnahmenbeschwerde" als auch einer Bescheidbeschwerde aufweist.

Gemäß § 9 Abs. 2 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Gemäß § 3 Abs. 2 FPG werden im Rahmen des 7., 8. und 11. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) als Behörde erster Instanz über dessen Auftrag oder aus Eigenem tätig. Gemäß § 5 Abs. 1a FPG obliegt dem Bundesamt (Z 1) die Anordnung der Abschiebung, die Feststellung der Duldung und die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten gemäß dem 7. Hauptstück, (Z 2) die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gemäß dem 8. Hauptstück und (Z 3) die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück. Gemäß § 6 Abs. 1a FPG ist das Bundesamt Behörde im Inland nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück mit bundesweiter Zuständigkeit.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Zu Spruchpunkt I.:

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn,

er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

Gemäß § 22a Abs. 2 BFA-VG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet.

Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

Gemäß § 22a Abs. 5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Hat der Fremde einen Zustellbevollmächtigten, so gilt gemäß § 11 Abs. 8 BFA-VG die Zustellung eines Schubhaftbescheides auch in dem Zeitpunkt als vollzogen, in dem eine Ausfertigung dem Fremden tatsächlich zugekommen ist. Die Zustellung einer weiteren Ausfertigung an den Zustellungsbevollmächtigten ist in diesen Fällen unverzüglich zu veranlassen.

3.2.2. Gemäß § 76 Abs. 1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, darf Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.

Unmündige Minderjährige dürfen laut § 76 Abs. 1a FPG nicht in Schubhaft angehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 2 FPG kann das Bundesamt über einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung oder zur Sicherung der Abschiebung anordnen, wenn (Z 1) gegen ihn eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - Rückkehrentscheidung erlassen wurde; (Z 2) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gemäß § 27 AsylG 2005 eingeleitet wurde; (Z 3) gegen ihn vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist oder (Z 4) auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG hat das Bundesamt über einen Asylwerber Schubhaft anzuordnen, wenn

gegen ihn eine zurückweisende Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 und eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung oder eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde oder ihm gemäß § 12a Abs. 1 AsylG 2005 ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt;

eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 bis 6 AsylG 2005 erfolgt ist und der Asylwerber die Gebietsbeschränkung gemäß § 12 Abs. 2 AsylG 2005 verletzt hat;

der Asylwerber die Meldeverpflichtung gemäß § 15a AsylG 2005 mehr als einmal verletzt hat;

der Asylwerber, gegen den gemäß § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, der Mitwirkungsverpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG nicht nachgekommen ist;

der Asylwerber einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) gestellt hat und der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, oder

sich der Asylwerber gemäß § 24 Abs. 4 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat, soweit eine der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 vorliegt,

und die Schubhaft für die Sicherung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder zur Sicherung der Abschiebung notwendig ist, es sei denn, dass besondere Umstände in der Person des Asylwerbers der Schubhaft entgegenstehen.

Gemäß § 76 Abs. 3 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Wird eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt laut § 76 Abs. 5 FPG die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

Stellt ein Fremder während der Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese nach § 76 Abs. 6 FPG aufrecht erhalten werden. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 oder 2a vor, gilt die Schubhaft als nach Abs. 2 oder 2a verhängt. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anordnung der Schubhaft gemäß Abs. 2 oder 2a ist mit Aktenvermerk festzuhalten.

Asylwerber ist ein Fremder ab Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz bis zum rechtskräftigen Abschluss, zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens (§ 2 Abs. 1 Z 14 AsylG). Gemäß § 1 Abs. 2 FPG sind auf Asylwerber die §§ 27a, 41 bis 43 und 76 Abs. 1 nicht anzuwenden.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (im Folgenden: PersFrBVG), BGBl. I Nr. 684/1988, darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 PersFrBVG hat jedermann, der festgenommen oder angehalten wird, das Recht auf ein Verfahren, in dem durch ein Gericht oder durch eine andere unabhängige Behörde über die Rechtmäßigkeit des Freiheitsentzuges entschieden und im Falle der Rechtswidrigkeit seine Freilassung angeordnet wird. Die Entscheidung hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung hätte vorher geendet.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. f der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, darf die Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.

Gemäß Art. 5 Abs. 4 EMRK hat jedermann, dem seine Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen wird, das Recht, ein Verfahren zu beantragen, in dem von einem Gericht ehetunlich über die Rechtmäßigkeit der Haft entschieden wird und im Falle der Widerrechtlichkeit seine Entlassung angeordnet wird.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn sie - neben dem Vorliegen eines gesetzlichen Schubhafttatbestandes (§ 76 Abs. 1, 2 oder 2a FPG) - zur Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder einer Abschiebung des betroffenen Fremden notwendig ist. Der Anordnung der Schubhaft muss ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegen und die Schubhaft muss unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig sein. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung des Fremden (Aufenthaltsbeendigung) und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden, ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 3. 10. 2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22. 1. 2009, 2008/21/0647; 30. 8. 2007, 2007/21/0043).

Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054; VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, VwGH 24. 2. 2011, 2010/21/0502; VwGH 17. 3. 2009, 2007/21/0542; VwGH 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19. 5. 2011, 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27. 1. 2011, 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19. 4. 2012, 2009/21/0047).

Eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann stets nur dann rechtens sein, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich in Frage kommt. Die begründete Annahme, dass eine Aufenthaltsbeendigung erfolgen wird, ist dabei ausreichend. Dass die Effektuierung mit Gewissheit erfolgt, ist nicht erforderlich (vgl. dazu etwa VwGH 7. 2. 2008, 2006/21/0389; VwGH 25. 4. 2006, 2006/21/0039).

Das Bestehen eines Sicherungsbedarfes setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach deren Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder es/sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit für sich allein erfüllt dieses Erfordernis noch nicht. Die bloße (Absicht der) Nichtbefolgung eines Ausreisebefehls vermag somit für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen, sondern der Sicherungsbedarf muss in weiteren Umständen begründet sein. Von bloßer Ausreiseunwilligkeit kann nicht die Rede sein, wenn ein Fremder einen bereits in die Wege geleiteten Abschiebevorgang durch Akte der Selbstbeschädigung oder durch mehrfache passive Widerstandshandlungen vereitelt (Vgl. VwGH vom 30. 8. 2011, 2008/21/0588). Für die Bejahung eines Sicherungsbedarfs kommen im Anwendungsbereich des § 76 Abs. 1 FPG insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer, oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, das Nichtvorhandensein eines gesicherten Wohnsitzes bzw. Mittellosigkeit in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0008, VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260, VwGH 30. 8. 2011, 2008/21/0107).

Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25. 3. 2010, 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22. 3. 2011, 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein "Untertauchen" hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Auch dass der Fremde nicht unmittelbar nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit den österreichischen Behörden in Kontakt getreten ist kann im Rahmen des § 76 Abs. 2 FrPolG 2005 grundsätzlich für die Annahme eines Sicherungsbedarfs Bedeutung haben (VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Ebenso kann in diesem Zusammenhang der Frage, ob der Asylwerber in seinem Verfahren von Anfang an wahrheitsgemäße Angaben über seinen Fluchtweg sowie in anderen Ländern erfolgte Asylantragstellungen gemacht hat, Gewicht zukommen (vgl. etwa VwGH 20. 10. 2011, 2008/21/0191). Nicht nahe liegt hingegen, dass ein Fremder, der sein Untertauchen plant, dennoch aus freien Stücken eine Sicherheitsbehörde aufsucht (vgl. VwGH 19. 3. 2013, 2011/21/0260).

Bei typisierender Betrachtung wird davon auszugehen sein, dass die maßgebliche Gefahr eines Untertauchens des Fremden umso größer wird, je mehr sich sein Asylverfahren dem Ende nähert. So können in späteren Stadien des Asylverfahrens - insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Ausweisung - schon weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung die Annahme eines Sicherungsbedarfs rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2. 8. 2013, 2013/21/0054 mit Verweis auf VwGH 25. 3. 2010, 2008/21/0617).

"Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17. 3. 2009, 2007/21/0542; E 30. 8. 2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28. 5. 2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11. 6. 2013, 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 2. 8. 2013, 2013/21/0008).

4.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes war der gegenständliche Beschwerde unter Berücksichtigung der Judikatur der Höchstgerichte aus nachfolgenden Gründen nicht stattzugeben:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Algerien und seinen eigenen unbelegten Angaben zu Folge am 14.04.2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitpunkt seiner Einreise in das Bundesgebiet über keinen gültigen Einreisetitel und über keinen gültigen Aufenthaltstitel in einem Schengenstaat. Da das Asylverfahren gegen ihn wurde - wie auf Seite 2 aufgezeigt - negativ beendet wurde und erwuchs in Rechtskraft, daher ist dieser nicht mehr Asylwerber im Sinne des § 2 Z 14 AsylG. Aus diesem Grunde kommt gegen den Beschwerdeführer das Regelungsregime des § 76 Abs. 1 FPG zur Anwendung.

Er ist daher nicht mehr rechtmäßig aufhältig, verfügt in Österreich weder über familiäre Anknüpfungspunkte noch über eine soziale Verankerung in Österreich, ist mittel- und unterstandslos.

Der Beschwerdeführer gab zur Frage, wo er derzeit wohne, an, er sei nicht gemeldet, verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz und habe lt. seinen Angaben manchmal bei einer Frau in Baden bzw. einem Freund in Ebenfurth übernachtet. Eine konkrete Adresse konnte er nicht angeben. Auch hat er angegeben, er wolle nicht nach Ungarn.

Nachdem der Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 10.01.2014 seine Vollmacht bekanntgab, wurde dieser mit Mail vom 13.02.2014 ersucht, eine Adresse des BF bekannt zu geben. Das Ersuchen blieb jedoch unbeantwortet.

Die Nichtanmeldung, bzw. die Nichtangabe der genauen Adresse zeigt, dass der BF sich nicht für das weitere Abschiebeverfahren zur Verfügung stellen wollte, sondern bewusst untertauchte.

Zur Argumentation des BF in seiner Beschwerde,

"Der angefochtene Bescheid lasse auch eine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit der Schubhaft vermissen, zumal der BF sich nicht bewusst dem Verfahren entzogen habe, sondern ihm aufgrund Fehlens eines Ausweises nicht möglich war eine behördliche Meldung vorzunehmen. Darüber hinaus sei der BF rechtsfreundlich vertreten gewesen und er wäre auf diese Weise für die Behörde zu erreichen gewesen. Die sechs-monatige Überstellungsfrist sei daher abgelaufen und der Asylantrag des BF in Österreich inhaltlich zu behandeln. Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sei unzulässig."

ist folgendes anzuführen.

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, handelt es sich doch bei der Adresse des Rechtsvertreters nur um eine Zustelladresse, jedoch nicht um eine Wohnadresse an der der BF persönlich aufhältig ist.

Geht es doch der Behörde darum den vorgesehenen Abschiebetermin einzuhalten, dies kann jedoch nicht durch ein Schreiben an den Rechtsvertreter erreicht werden - da dass BFA mit Recht annimmt der BF werde zum festgesetzten Abschiebetermin - im Falle einer an die Adresse des Rechtsanwaltes gerichteten Aufforderung - nicht erscheinen, wo er doch selbst angibt, er wolle nicht nach Ungarn und ergibt sich daraus, dass dieser nicht ausreisewillig war und daher ein Sicherungsbedarf für die Verhängung der Schubhaft zu Recht vorliegt.

Die Argumentation - die Überstellungsfrist nach Ungarn sei bereits nach 6 Monaten abgelaufen und daher nicht mehr zulässig - kann ebenfalls nicht gefolgt werden.

Da die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz welcher am 02.05.2013 - gemäß Art. 16 Abs. 1 (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II VO) gestellt wurde, ist weiterhin diese anzuwenden. Gemäß Art. 49 (Dublin III VO) ist diese erst auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 01.01.2014 gestellt werden.

Die einschlägigen Artikel lauten:

Art 19 Abs. 4

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber fluechtig ist.

Art 20 Abs. 2

Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder die Prüfung des Antrags aufgrund der Inhaftierung des Asylbewerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn der Asylbewerber fluechtig ist.

Da der BF wie oben aufgezeigt flüchtig/untergetaucht (ohne aufrechten Wohnsitz) war ist die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate daher rechtmäßig.

Wie oben aufgezeigt, sei die ungarische Asylbehörde verständigt worden, dass der BF "flüchtig" sei und daher eine Verlängerung der Überstellungsfrist (Zustimmung der ungarischen Behörden zur Rückübernahme des BF am 22.04.2013) auf insgesamt 18 Monate eingetreten. Diese Frist war zum Überstellungszeitpunkt nach Ungarn noch nicht abgelaufen

Die Rechtskraft des EK des Asylgerichtshofes vom 01.08.2013 zur Zl.:

S2 434.861-1/2013/3E ist am 19.08.2013 eingetreten.

Der BF ist völlig mittellos und nicht in der Lage seinen Aufenthalt im Bundesgebiet auf legale Weise zu finanzieren. Er gibt zwar an illegal als Friseur gearbeitet zu haben, bzw. habe ihn ein Freund aus Frankreich Geld geschickt, dies reicht jedoch nicht aus um seinen Lebensunterhalt auf Dauer legal zu finanzieren.

Daraus ergibt sich, dass dieser nicht ausreisewillig war, keine aufrechte Wohnadresse hatte und daher ein Sicherungsbedarf für die Verhängung der Schubhaft zu Recht vorliegt, da der BF dezidiert angibt er wolle nicht nach Ungarn.

Zur Argumentation der BF könne im Falle einer Entlassung eine rechtmäßige Unterkunft erlangen. Vorgelegt wurde eine Bestätigung eines Freundes des BF, bei dem er leben und eine behördliche Meldung vornehmen könnte, ist folgendes anzuführen.

Diese Bestätigung wurde erst am 12.05.2014 ausgestellt, dh. erst nach der Inschubhaftnahme und kann daher für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides nicht herangezogen werden. Am 14.05.2014 wurde diese erst dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt, zu diesem Zeitpunkt war der BF bereits nach Ungarn überstellt, sodass dies auch bei der Beurteilung ob die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, irrelevant war.

Der Argumentation des BFA "auf Grund der persönlichen Lebenssituation und dem bisherigen Verhalten des BF bestehe ein beträchtliches Risiko des Untertauchens, womit jedoch der Zweck der Schubhaft, nämlich die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung, vereitelt werden würde. Es liege somit eine "Ultima ratio"-Situation vor, die die Anordnung der Schubhaft unabdingbar erfordere und eine Verfahrensführung, während derer er sich in Freiheit befinden würde, ausschließe" konnte daher nicht entgegengetreten werden.

Hinzu kommt nunmehr, dass die eben angeführten konkreten besonderen Umstände ein neuerliches Untertauchen des Beschwerdeführers befürchten lassen.

Bei diesem Sachverhalt gab es keine Anhaltspunkte für die belangte Behörde, die für eine bloße Verhängung von gelinderen Mitteln gesprochen hätte.

Die Entscheidung erweist sich auch als verhältnismäßig.

Die Schubhaft erweist sich auch unter dem Aspekt, dass die Abschiebung "tatsächlich in Frage kommt" als rechtens, zumal für den 14.05.2014, ein Überstellungstermin am Grenzübergang Nickelsdorf, zweck Überstellung des BF an die ungarischen Behörden vorlag und die Überstellung auch tatsächlich durchgeführt wurde.

Der Vollständigkeit halber sei ausgeführt, dass insbesondere unter dem Aspekt der Haftfähigkeit keinerlei Umstände hervorgekommen sind, welche die Inschubhaftnahme als rechtswidrig erscheinen lassen. Der BF befand sich zwar - wie aus dem Akt ersichtlich - seit 09.05.2014 in Hungerstreik, es war jedoch keine Haftunfähigkeit ersichtlich.

Da im gegenständlichen Fall keine (schutzwürdigen) persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Entlassung aus der Schubhaft, welche auch nur annähernd das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ungarn überwiegen, festzustellen waren - nochmals sei auf die mangelnde soziale Verankerung hingewiesen - war die Beschwerde gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Bezüglich der auf Seite 4 dieses Erkenntnisses angeführten Judikatur des VwGH bei strafrechtlichen Verhalten des BF, wurde dies nur allgemein ohne konkreten Bezug zum BF angeführt, bzw. hat auch der BF in seiner Beschwerde darauf keinerlei Bezug genommen und wird daher da das Bundesverwaltungsgericht an die Beschwerdebegründung bzw. an das Beschwerdebegehren gemäß § 9 VwGVG gebunden ist, nicht darauf eingegangen.

Besondere Bedeutung kommt der Beschwerdebegründung (Abs 1 Z. 3) und dem Beschwerdebegehren (Abs 1 Z. 4) zu, da dadurch infolge § 27 VwGVG der Prüfungsumfang des VwG festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer selbst bestimmten Prüfungsumfang kommt dem VwG grundsätzlich (vgl. jedoch K2., K7. Und K8 zu § 27) keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Der Gesetzgeber orientiert sich bei Festlegung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde daher erkennbar an § 28 Abs 1 VwGG und nicht an § 63 Abs 3 AVG.

(siehe Eder/Martschin/Schmid "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte" Fassung vom 01.01.2014 "neuer wissenschaftlicher Verlag" zu § 9 VwGVG, Seite 43, RZ K 13.)

4.2. Ebenfalls angefochten wurde die Festnahme des BF:

Die maßgebliche Rechtslage lautet wie folgt:

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 2 BFA-VG ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist (Z 1), gegen diesen eine durchsetzbare - wenn auch nicht rechtskräftige - aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 2), gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde (Z 3), gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde (Z 4) oder auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird (Z 5).

In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann gemäß § 40 Abs. 3 BFA-VG die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

Das Bundesamt ist gemäß § 40 Abs. 4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Gemäß § 34 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 1), oder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Das Bundesamt kann gemäß § 34 Abs. 2 BFA-VG die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat (Z 1) oder der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte (Z 2).

Ein Festnahmeauftrag kann gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1), wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2), wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn er, ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2a FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung eines Ersatzreisedokumentes bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4).

Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005; Z 1), oder sich gemäß § 24 Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 ungerechtfertigt aus der Erstaufnahmestelle entfernt hat (Z 2).

Der Festnahmeauftrag ergeht laut § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1), der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2) oder sich der Asylwerber im Zulassungsverfahren aus eigenem wieder in der Erstaufnahmestelle einfindet und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich aus dieser wieder ungerechtfertigt entfernen (Z 3).

Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

4.2. 1 Der Beschwerdeführer führt dazu in seiner Beschwerde jedoch keinerlei Begründung an, sondern wird in der Anfechtungserklärung nur das Wort "Festnahme" angeführt. Worin die Rechtswidrigkeit der Festnahme liegen soll wird nicht angegeben. Es kann nur vermutet werden, dass sich der BF diesfalls auch auf die Angaben hinsichtlich der vermuteten Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides - "die sechs-monatige Überstellungsfrist sei daher abgelaufen und der Asylantrag des BF in Österreich inhaltlich zu behandeln. Die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate sei unzulässig." - bezieht. Diesfalls wird auf die Begründung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides verwiesen.

Eine nähere Prüfung konnte daher nicht erfolgen (siehe unten).

Besondere Bedeutung kommt der Beschwerdebegründung (Abs 1 Z. 3) und dem Beschwerdebegehren (Abs 1 Z. 4) zu, da dadurch infolge § 27 VwGVG der Prüfungsumfang des VwG festgelegt wird. Abseits des vom Beschwerdeführer selbst bestimmten Prüfungsumfang kommt dem VwG grundsätzlich (vgl. jedoch K2., K7. Und K8 zu § 27) keine Kompetenz zu, den angefochtenen Bescheid auf seine allfällige Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Der Gesetzgeber orientiert sich bei Festlegung der Inhaltserfordernisse einer Beschwerde daher erkennbar an § 28 Abs 1 VwGG und nicht an § 63 Abs 3 AVG.

(siehe Eder/Martschin/Schmid "Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte" Fassung vom 01.01.2014 "neuer wissenschaftlicher Verlag" zu § 9 VwGVG, Seite 43, RZ K 13.)

4.3. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

4.3.1. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits nach Ungarn überstellt war (Überstellungszeitpunkt war der 14.05.2014) entfällt diese Entscheidung.

4.4. Zu Spruchpunkt II:

4.4.1. § 35 VwGVG lautet:

(1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Mit Schriftsatz vom 16.05.2014 machte die Verwaltungsbehörde ausdrücklich keinen Ersatz für ihren Vorlage- und Schriftsatzaufwand geltend.

Auch durch die Tatsache, dass der BF unterliegende Partei des Beschwerdeverfahrens ist kann bereits aus diesem Umstand gemäß § 35 Abs 3 VwGVG kein Kostenzuspruch erfolgen.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG wird daher abgewiesen.

B)

Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 25 a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

In Bezug auf alle drei Spruchpunkte erweist sich die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

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