BVwG W221 1438412-1

W221 1438412-1Federal Administrative CourtJul 8, 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Full text

BVwG W221 1438412-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W221.1438412.1.00

Spruch

W221 1438411-1/9E

W221 1438412-1/6E

W221 1438413-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde XXXX, alle StA. Russische Föderation, der Zweit- und Drittbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch ihre XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 11.10.2013, 1.) Zl. 13 02.050-BAG, 2.) 13 02.051-BAG und 3.) 13.06.743-BAG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer reisten am 17.02.2013 mittels Transitflug aus Moskau nach Österreich ein und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gaben sie an, Staatsangehörige der Russischen Föderation orthodoxen Glaubens und russischer Volksgruppenangehörigkeit zu sein. Zum Nachweis ihrer Identität legten sie russische Auslandsreisepässe vor. Zudem legte die Erstbeschwerdeführerin eine Scheidungsurkunde des Standesamtes Belgorod vom 18.01.2013 vor.

Am 18.02.2013 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung der Erstbeschwerdeführerin statt. Ihre Mutter, ihr Bruder und ihre Schwester lebten in Belgorod. Der Aufenthalt ihres Vaters sei ihr unbekannt. Sie habe ihren zweiten "Gatten" in den Niederlanden kirchlich geheiratet, habe jedoch derzeit keinen Kontakt zu ihm. Von 1995 bis 2003 habe sie die Grundschule in Vinnica, Ukraine, besucht und von 2004 bis 2007 habe sie in Belgorod eine Friseurausbildung absolviert. Vor ca. zweieinhalb Jahren habe sie ein Visum für die Schweiz gehabt. Danach habe sie vor ca. zwei Jahren in den Niederlanden und in Deutschland um Asyl angesucht. Befragt, warum sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, antwortete sie, dass ihr erster Gatte sie ständig verfolgt und bedroht habe. Der Grund sei die von der Erstbeschwerdeführerin betriebene Scheidung gewesen. Am 08.01.2013 habe er sie geschlagen und misshandelt. Sie habe blaue Flecken am ganzen Körper davongetragen und Angst um ihr ungeborenes Kind und ihre Sicherheit gehabt. Sie habe sich zur Polizei in Belgorod begeben und habe Anzeige erstatten wollen. Diese sei jedoch nicht entgegengenommen worden. Auch die Staatsanwaltschaft habe ihr nicht geholfen. Der Zweitbeschwerdeführer habe keine eigenen Fluchtgründe.

Am 20.04.2013 wurde der Drittbeschwerdeführer in Österreich geboren. Er stellte durch die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin am 25.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren, wobei für ihn ebenfalls keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht wurden. Für ihn wurde eine österreichische Geburtsurkunde vorgelegt, auf der der geschiedene Mann der Erstbeschwerdeführerin als Vater aufscheint.

Nach Zulassung der Verfahren wurde die Erstbeschwerdeführerin am 02.07.2013 vor dem Bundesasylamt einvernommen. Sie erklärte zunächst, dass ihre bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden und sie mit Erhebungen des Bundesasylamtes in ihrer Heimat einverstanden sei. Ihre Mutter, Schwester und ihr Bruder lebten weiterhin in Belgorod. Zum Fluchtvorbringen befragt, gab sie an, dass sie das erste Mal vor ihrem nunmehr geschiedenen Mann nach Europa geflohen sei, als sie ca. zwanzig Jahre alt gewesen sei. Am 15.09.2012 sei sie wieder zurückgekehrt und habe eine Wohnung in Belgorod gemietet. Nur ihre Eltern und sehr enge Freunde hätten davon gewusst. Sie sei zurückgekehrt, um ihre Scheidung durchzubringen und ihren älteren Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, mitzunehmen. Zudem habe sie die Scheidung auch gewollt, um ihren Lebensgefährten, den Vater ihres jüngeren Sohnes - des Drittbeschwerdeführers - heiraten zu können. Am 08.01.2013 habe sie den Vater des Zweitbeschwerdeführers vor dem Hauseingang angetroffen. Dieser habe sie verprügelt, weil sie Schande über seine Familie gebracht habe. Weil Passanten anwesend gewesen seien, sei er weggelaufen. Anschließend habe sie drei Mal die Polizei angerufen, welche jedoch nicht gekommen sei. Eine Stunde später seien ihr geschiedener Mann und dessen Eltern vor ihrer Tür gewesen und hätten gewollt, dass sie diese öffne. Am nächsten Morgen seien ihre Eltern gekommen. Sie sei ins Krankenhaus gekommen und habe dort eine Anzeige erstattet. Zehn Tage später sei sie angerufen und wegen ihrer Anzeige zu einem Untersuchungsrichter vorgeladen worden. Dort habe das Gespräch aber damit begonnen, dass sie gefragt worden sei, ob sie Drogen oder Alkohol konsumiere. Sie sei untersucht worden und ihr sei mitgeteilt worden, dass ihr geschiedener Mann sie wegen des Vorwurfes, sie habe ihn verprügelt, angezeigt habe. Ihr sei vorgeworfen worden, sich nicht normal zu benehmen, weil sie Drogen und Alkohol konsumiere. Die Polizei habe ihr zudem mitgeteilt, dass ihr Fall eingestellt werde. Sie würden kein Strafverfahren einleiten, weil die Erstbeschwerdeführerin nicht invalide sei. Danach habe sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihrer Mutter an die Staatsanwaltschaft in Belgorod gewandt. Dort habe man ihr mitgeteilt, dass es sich nur um einen "Verwaltungsgerichtsfall" handle und sie nichts erreichen werde. "Sie" würden ihren geschiedenen Mann kennen und so sei ihr Fall nicht geprüft worden. Die Familie ihres geschiedenen Mannes habe den Zweitbeschwerdeführer zur Fahndung ausgeschrieben. Befragt, warum in der Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers der Name ihres geschiedenen Ehemannes als Vater angeführt sei, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie gesagt habe, wer der Vater sei. Dennoch sei ihr geschiedener Mann als Vater eingetragen worden.

Die Erstbeschwerdeführerin legte bei der Einvernahme ein Konvolut an russischen Urkunden, teilweise in deutscher Übersetzung vor. Unter anderem legte sie ihre übersetzte Geburtsurkunde und Scheidungsurkunde sowie die russische Geburtsurkunde und Vaterschaftsfeststellung hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers vor.

Am 26.07.2013 legte die Erstbeschwerdeführerin erneut ein Konvolut an russischen Urkunden vor. Der Übersetzung (S 257-259, siehe auch S 397 ff des Verwaltungsaktes) eines handschriftlich mit 04.03.2013 datierten Beschlusses der Polizeiabteilung Nr. 1, Amt des Innenministeriums Russlands, an die Erstbeschwerdeführerin ist zu entnehmen, dass in dieser Polizeiabteilung in Belgorod eine Überprüfung gemäß ihrer Anzeige stattgefunden habe. Die Einleitung eines Strafverfahrens sei abgelehnt worden, weil diese Kategorie der Verfahren durch Gerichte im Wege einer Privatanklage überprüft werde. Gegen diese Entscheidung könne sie bei dem Staatsanwalt der Stadt Belgorod oder bei dem Rayonsgericht berufen.

Aus der Übersetzung (S 265-272, siehe auch S 397 ff des Verwaltungsaktes) eines weiteren mit 04.03.2013 datierten Beschlusses der Polizeiabteilung Nr. 1, Amt für innere Angelegenheiten, über die Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens, geht zusammengefasst vor, dass im Zuge der Untersuchung festgestellt worden sei, dass es am 08.01.2013 um 4.00 Uhr zwischen der Erstbeschwerdeführerin, ihrem geschiedenen Mann und dessen Lebensgefährtin sowie einer weiteren namentlich genannten Frau (einer Freundin der Erstbeschwerdeführerin) zu einem verbalen Konflikt gekommen sei, im Zuge dessen es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen sei. "Laut dem Gutachten eines Spezialisten Nr. 442 vom 30.01.2013" seien bezüglich der Erstbeschwerdeführerin keine Körperverletzungen in der medizinischen Dokumentation vermerkt. An anderer Stelle dieses Beschlusses findet sich der Bericht, wonach am 08.01.2013 an die genannte Polizeiabteilung die telefonische Mitteilung gekommen sei, dass die Erstbeschwerdeführerin mit der Diagnose Gehirnerschütterung, Prellung der Weichteile des Gesichtes und Hämatom an der Stirn in die Unfallstation gekommen bzw. eingeliefert worden sei. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einerseits ausreichend Daten vorhanden seien, dass die Handlungen der Erstbeschwerdeführerin, ihres geschiedenen Mannes und einer weiteren namentlich genannten Frau die Merkmale einer Straftat gemäß § 116 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation erfüllten, andererseits aber diese Art von Verfahren aufgrund einer Privatanklage durch das Gericht überprüft werde und zwar nur infolge einer Beschwerde des Geschädigten an das Gericht und eine solche nicht erfolgt sei und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den Handlungen der Erstbeschwerdeführerin und einer weiteren namentlich genannten Frau die Merkmale einer Straftat gemäß § 119 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation, nämlich die reale Drohung, fehlten, sei beschlossen worden, dass die Einleitung des Strafverfahrens bezüglich der Erstbeschwerdeführerin, ihres geschiedenen Mannes und einer weiteren namentlich genannten Frau, gemäß näher genannter materieller und verfahrensrechtlicher Bestimmungen, abgelehnt werde.

Am 02.08.2013 langte beim Bundesasylamt ein Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.07.2013 ein, mit dem in dessen Spruch 1. der Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, 2. festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen und 3. festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen.

Am 28.08.2013 wurde die Erstbeschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt einvernommen. Zu Beginn der Einvernahme gab sie an, dass es ihr und ihren Kindern gut gehe. In weiterer Folge wurden mit der Erstbeschwerdeführerin die von ihr vorgelegten russischen Urkunden sowie die Unterlagen zum Asylverfahren in Deutschland erörtert. Dazu gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass das Problem wegen ihrer ersten Ehe schon seit vielen Jahren bestehe. Die Behörden würden ihr aber nicht helfen, vielleicht habe die Familie ihres geschiedenen Mannes dort Bekannte. Die Erstbeschwerdeführerin sei als Mutter und Frau dort nicht geschützt. Sie habe große Angst, dass man ihr den Zweitbeschwerdeführer wegnehme. Die Familie ihres geschiedenen Mannes habe ihr vorgeschlagen, für das Kind eine Wohnung zu kaufen. Sie hätte dort mit dem Zweitbeschwerdeführer leben können, hätte aber nicht heiraten dürfen. Sie hätte kein persönliches Leben mehr gehabt. Ab dem Zeitpunkt, an dem der Zweitbeschwerdeführer 16 Jahre alt geworden wäre, hätte sie gehen müssen und der Zweitbeschwerdeführer wäre bei der Familie seines Vaters geblieben. Dies wäre nicht annehmbar gewesen, es wäre ein Gefängnis gewesen. Die Erstbeschwerdeführerin wisse nicht, ob gegen sie ein Verfahren im Gange sei. Vielleicht habe die Familie ihres geschiedenen Mannes sie angezeigt. Die Erstbeschwerdeführerin habe Angst, dass ihr auch der Drittbeschwerdeführer weggenommen werde, weil er ebenso den Namen des Vaters des Zweitbeschwerdeführers trage. Die Mutter, Schwester und der Bruder der Erstbeschwerdeführerin könnten dieses Vorbringen bestätigen. Anschließend wurden die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Situation in der Russischen Föderation mit der Erstbeschwerdeführerin erörtert. Dazu gab sie an, dass sie sich an die Behörden gewandt habe, aber nicht geschützt worden sei. Wenn man Bekannte oder Geld habe, könne man das für sich regeln. Wenn man nur so um Hilfe bitte, werde einem nicht immer geholfen. Dies sei wegen der Korruption so. Wenn sie nach Moskau oder Krasnodar gehen würde, könnte die Familie ihres geschiedenen Mannes jederzeit kommen und ihren Sohn nehmen. Sie könnten sich an die Polizei wenden und ihre Adresse finden.

Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 11.10.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Das Bundesasylamt traf Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, auch zu staatlichen Unterstützungsleistungen wie Kindergeld und Mutterschaftskapital. Es finden sich im angefochtenen Bescheid jedoch keine Feststellungen zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der Behörden gegenüber Frauen, die sich aufgrund von Misshandlungen durch ihre (früheren) Ehemänner an die Behörden wenden. In der Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin führt das Bundesasylamt Folgendes aus: "Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten in Russland mit der Familie ihres Ex-Mannes Probleme zu haben. Weitere Sie persönlich betreffende Fluchtgründe haben bzw. konnten Sie nicht vorbringen. Soweit Sie vorgebracht haben, von ihrem Mann bedroht worden zu sein, ist anzuführen, dass dieser Vorfall bereits von den russischen Behörden entgegengenommen worden ist. Das Verfahren wurde damals eingestellt, da auch gegen Sie von ihrem Ex-Mann eine Anzeige erstattet worden ist. Aufgrund dessen, dass Sie bereits rechtmäßig von ihrem Gatten geschieden worden sind, ist ihr einziges Problem in ihrer Heimat der Streit um das Sorgerecht ihres ersten Sohnes Daniel. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung zwischen ihrem Ex-Mann und ihnen kommen, so liegt die Zuständigkeit bei den russischen Gerichten." Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 14.10.2013 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine für alle Beschwerdeführer gleichlautende Beschwerde erhoben, welche am 18.10.2013 beim Bundesasylamt einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin wiederholt. Der Beschwerde wurde eine Schulbesuchsbestätigung einer Volksschule aus dem Schuljahr 2012/13 hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers beigegeben. Es werde beantragt, den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu werde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes beantragt, in eventu werde beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und allenfalls die Ausweisungen aufzuheben. Zudem werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt vorgelegt und sind am 25.10.2013 beim Asylgerichtshof eingelangt.

Mit 01.01.2014 gingen die Akten zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W221 des Bundesverwaltungsgerichtes über.

Am 26.06.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Erstbeschwerdeführerin statt, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht erschienen ist.

Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei unter anderem an, dass ihre Mutter im Dezember 2013 nach Österreich eingereist sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Auch ihr Lebensgefährte, der Vater des Drittbeschwerdeführers, befinde sich nunmehr in Traiskirchen und die Erstbeschwerdeführerin beabsichtige, ihn in der Zukunft zu heiraten. In der Geburtsurkunde des Drittbeschwerdeführers sei zwar der Name des geschiedenen Mannes der Erstbeschwerdeführerin eingetragen, dies solle aber durch einen DNA-Test geändert werden. Die Erstbeschwerdeführerin habe sich deswegen bereits an ein Gericht in Österreich gewandt.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung legte die Erstbeschwerdeführerin eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs, der von 11.06.2014 bis 09.07.2014 stattfinden wird (Niveau A2) sowie eine Anmeldung für das Schuljahr 2014/15 als Studierende einer Handelsakademie und Handelsschule für Berufstätige vor. Zudem legte sie mehrere Fotos vor, auf denen man die Verletzungen, die sie am 08.01.2013 erlitten habe, sehe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Bezüglich der Verfahren der drei Beschwerdeführer liegt unbestritten ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor.

Zu Spruchpunkt A:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 mwN, 14.421/1996, 15.743/2000).

Der angefochtene Bescheid zur Erstbeschwerdeführerin erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Bereits in der Erstbefragung am 18.02.2013 gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr erster Gatte sie ständig verfolgt und bedroht habe. Der Grund sei die von der Erstbeschwerdeführerin betriebene Scheidung gewesen. Am 08.01.2013 habe er sie geschlagen und misshandelt. Auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 02.07.2013 gab sie an, dass ihr geschiedener Mann sie am 08.01.2013 verprügelt habe, weil sie Schande über seine Familie gebracht habe. Im Bescheid vom 11.10.2013 führt das Bundesasylamt in der Beweiswürdigung dazu Folgendes aus: "Zum Fluchtgrund befragt, gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie befürchten in Russland mit der Familie ihres Ex-Mannes Probleme zu haben. Weitere Sie persönlich betreffende Fluchtgründe haben bzw. konnten Sie nicht vorbringen. Soweit Sie vorgebracht haben, von ihrem Mann bedroht worden zu sein, ist anzuführen, dass dieser Vorfall bereits von den russischen Behörden entgegengenommen worden ist. Das Verfahren wurde damals eingestellt, da auch gegen Sie von ihrem Ex-Mann eine Anzeige erstattet worden ist. Aufgrund dessen, dass Sie bereits rechtmäßig von ihrem Gatten geschieden worden sind, ist ihr einziges Problem in ihrer Heimat der Streit um das Sorgerecht ihres ersten Sohnes Daniel. Sollte es zu keiner einvernehmlichen Lösung zwischen ihrem Ex-Mann und ihnen kommen, so liegt die Zuständigkeit bei den russischen Gerichten."

Damit ist das Bundesasylamt auf das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, dass sie von ihrem Mann geschlagen und misshandelt worden sei, nicht eingegangen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, stehen Fälle der "häuslichen Gewalt" im Spannungsfeld zwischen einer Verfolgung wegen des Geschlechtes oder der Zugehörigkeit zur Familie des Verfolgers (jeweils unter dem Gesichtspunkt des Konventionsgrundes der Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe") einerseits und rein kriminellen, keinem Konventionsgrund zuordenbaren Bedrohungen andererseits (vgl. VwGH 28.08.2009, 2008/19/0127 ua. mwN; 19.11.2010, 2007/19/0203; 24.03.2011, 2008/23/1290 ua., 24.03.2011, 2008/23/0176). Da dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin somit nicht von Vornherein die Asylrelevanz abgesprochen werden kann, hätte das Bundesasylamt anhand aktueller Länderberichte ermitteln müssen, ob der Erstbeschwerdeführerin effektiver staatlicher Schutz gewährt würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin auseinanderzusetzen und aktuelle Länderberichte zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der staatlichen Organe in der Russischen Föderation, konkret in Belgorod, hinsichtlich häuslicher Gewalt und zur innerstaatlichen Fluchtalternative einzuholen haben.

Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Erstbeschwerdeführerin unter dem Aspekt der Gewährung des Status der Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen diesbezüglich unerlässlich erscheinen. Diese Entscheidung schlägt im Wege des Familienverfahrens auf die anderen zwei Beschwerdeführer durch.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall sind lediglich Tatsachenfragen bzw. deren mangelhafte Ermittlung entscheidungsrelevant.

In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil die Bestimmung inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eine klare - im Sinne einer eindeutigen - Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

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