BVwG W219 1430190-1

W219 1430190-1Federal Administrative CourtJul 8, 2014

Regest

Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Schutzunwilligkeit

Full text

BVwG W219 1430190-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W219.1430190.1.00

Spruch

W219 1430190-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.10.2012, Zl. 12 09.796-BAT, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30.07.2012 nach illegaler Einreise nach Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 31.07.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe vor ca. drei Monaten seinen letzten Wohnsitz in Afghanistan, Logar, verlassen und sei zunächst mit einem PKW in den Iran gefahren. Über die Türkei sei er sodann nach Athen gereist, wo er sich zwei Monate aufgehalten habe. Dann sei er mit einem Flugzeug nach Österreich, Flughafen Schwechat, geflogen. Seinen Fluchtgrund betreffend, führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Logar als Soldat unter einem Polizeikommando ca. drei Jahre lang gearbeitet. Nach dem ersten Jahr habe der Beschwerdeführer Probleme mit den Taliban bekommen. Dem Vater des Beschwerdeführers sei gedroht worden, die Familie würde umgebracht werden, wenn der Beschwerdeführer nicht mit seiner Arbeit aufhören würde. Nach weiteren zwei Jahren bei der Einheit habe der Beschwerdeführer die Flucht angetreten.

Durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 02.08.2012 ließ das Bundesasylamt das Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich zu.

3. Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.09.2012 gab der Beschwerdeführer an, er habe drei Jahre bei der Kabuler Polizei gearbeitet und auch dort gelebt. Anschließend habe er sich in seine Heimatprovinz Logar versetzen lassen und bei einer Polizeieinheit dort ca. drei Jahre lang gearbeitet. Auf die Frage nach einem konkreten fluchtauslösenden Ereignis gab der Beschwerdeführer an, er selbst habe von den Taliban einen Drohbrief bekommen und einmal sei sein Bruder bedroht worden, wobei die Drohung an den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei, weil dieser in einer Einheit gearbeitet habe, die mit den Ungläubigen unter einer Decke stecke und viele Taliban getötet habe.

4. Mit dem bekämpften Bescheid vom 08.10.2012, Zl. 12 09.796-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigen als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In der Bescheidbegründung stellte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers fest, er führe den Namen XXXX. Überdies wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers, seine afghanische Staatsangehörigkeit und die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tadschiken sowie dass der Beschwerdeführer ledig sei und keine Kinder habe festgestellt. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre als Polizist gearbeitet und drei Jahre in Kabul gearbeitet und gelebt, stamme jedoch aus der Provinz Logar. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es könne auch keine sonstige besondere Gefährdung für die Person des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Außerdem traf das Bundesasylamt Feststellungen zur allgemeinen Lage in Afghanistan.

Beiweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, widerspruchsfreie Angaben zu tätigen, etwa in dem Punkt, welches Familienmitglied von den Taliban bedroht worden sein soll. An der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ändere auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Talibanbrief nichts, weil sich der Inhalt des Schreibens nicht mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers decke.

In seiner rechtlichen Würdigung wies das Bundesasylamt darauf hin, dass selbst unter der Annahme der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers damit keine Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten asylrelevanten Gründen vorläge, da es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln würde und gerade in Kabul dagegen Schutz gewährt werden könnte. Spruchpunkt II. betreffend führte das Bundesasylamt aus, auf Grund der persönlichen Eigenschaften und Lebensumstände des Beschwerdeführers (junges Alter, Arbeitsfähigkeit, familieneigene Grundstücke, Gesundheit, familiäre Anknüpfungspunkte im Heimatland) ergebe sich kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu decken. Die Ausweisungsentscheidung begründete das Bundesasylamt mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung.

5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.10.2012 stellte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof einen Rechtsberater amtswegig zur Seite.

6. Gegen den erwähnten Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in welcher der Bescheid voll umfänglich auf Grund inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wird.

7. Mit Schreiben vom 03.04.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Aufnahme in die römisch-katholische Kirche, ausgestellt von XXXX am 09.03.2013, vor. Der Beschwerdeführer sei an diesem Tag nach dem Rituale Romanum in das Katechumenat der katholischen Kirche aufgenommen worden. Damit besitze der Beschwerdeführer die Mitgliedschaft in der römisch-katholischen Kirche und stehe in der Ausbildung und unmittelbaren Vorbereitung auf die Taufe.

8. Mit Faxnachricht vom 13.03.2014 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente vor:

Taufschein, ausgestellt von der Stiftspfarre XXXX am 22.02.2014, dem zufolge der Beschwerdeführer an diesem Tag durch XXXX getauft wurde.

Unterstützungsschreiben von Frau XXXX.

Unterstützungsschreiben von XXXX, röm.-kath. Betriebsseelsorger und Fremdsprachenseelsorge der Diözese XXXX. XXXX kenne den Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2014. Der Beschwerdeführer sei zu ihm gekommen mit dem Anliegen, dass er sein Taufpate werde, da sich der Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren auf den Übertritt zur katholischen Kirche vorbereite. Gemeinsam mit zwei Freunden aus Afghanistan, die auch Interesse am Christentum hätten, komme der Beschwerdeführer zur monatlichen Bibelrunde und zu anderen religiösen Veranstaltungen in XXXX. Er habe auch guten Kontakt zum katholischen Pfarrer von XXXX und dem dortigen Pastoralassistenten. Am 22.02.2014 sei XXXX als Taufpate bei der Taufe des Beschwerdeführers in XXXX dabei gewesen. Der Beschwerdeführer sei ernsthaft bemüht, ein christliches Leben zu führen und sich an die Gesetze und Werte in Österreich zu halten.

Bestätigung des Diakonie-Flüchtlingsdienstes vom 12.03.2014 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs im Ausmaß von zwei Wochenstunden.

9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.06.2014 wurden die Verfahrensparteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Situation in Afghanistan in Kenntnis gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht gehe vorläufig vom Sachverhalt laut der beiliegenden Darstellung zur allgemeinen Lage, insbesondere betreffend Konversion, aus. Übermittelt wurden eine Länderberichtszusammenfassung "Zur allgemeinen Situation in Afghanistan, Stand 21.05.2014", sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (insbesondere Taufschein, Unterstützungsschreiben, Deutschkursbestätigung, Bestätigung der Aufnahme in die katholische Kirche). Den Verfahrensparteien wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt. Keine der Verfahrensparteien machte davon Gebrauch.

10. Beweis wurde erhoben, indem Einsicht in den Verwaltungsakt, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in die im Pkt. 9 erwähnte Länderberichtszusammenfassung genommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest.

1.1. Zur Situation von Konvertiten in Afghanistan:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012). Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31.5.2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.2.2012).

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Vorbringen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Er trägt den im Spruch genannten Namen und wurde am XXXX geboren.

Der Beschwerdeführer begann sich in Österreich für den christlichen Glauben zu interessieren und wurde am 09.03.2013 in das Katechumenat der römisch-katholischen Kirche aufgenommen. Gemeinsam mit zwei Freunden aus Afghanistan besuchte der Beschwerdeführer daraufhin eine monatliche Bibelrunde und andere religiöse Veranstaltungen in XXXX. Zu Beginn des Jahres 2014 bat der Beschwerdeführer XXXX, römisch-katholischer Betriebsseelsorger und Fremdsprachenseelsorge der Diözese XXXX, sein Taufpate zu werden. In dessen Anwesenheit fand am 22.02.2014 die Taufe des Beschwerdeführers in der Stiftspfarre XXXX statt. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aus innerer Überzeugung vom islamischen Glauben zum Christentum konvertiert ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er bereit ist, seinen christlichen Glauben - insbesondere auch nicht in islamischer Umgebung (wie in seinem Herkunftsstaat Afghanistan) - zu verleugnen.

2. Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten ange-sehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen durch die Verfahrensparteien nach Vorhalt nicht entgegnet wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten (zur Situation von Konvertiten vgl. das jüngst in BVwG 25.03.2014, W172 1432004-1/9E, erstattete Sachverständigen-Gutachten).

2.2. Bei den Feststellungen zur Identität, Alter und Nationalität des Beschwerdeführers folgt das Bundesverwaltungsgericht den insofern unbedenklichen und im gesamten Verfahren übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers.

2.3. Was die individuellen Feststellungen hinsichtlich der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum anbelangt, ging das Bundesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen vom oben ersichtlichen Sachverhalt aus:

Aus den vorgelegten Beweismitteln und den von dritter Seite abgegebenen Stellungnahmen ergibt sich schlüssig und überzeugend, dass der Beschwerdeführer ein fortgesetztes Interesse und einen Willen zur Ausübung des christlichen Glaubens hat. Angesichts der Aussagekraft der diesbezüglichen vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit ist nach Ansicht des erkennenden Senates im vorliegenden Fall bereits aufgrund der Aktenlage der Schluss schlechthin unbedenklich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in Österreich aus freier persönlicher Überzeugung vom Islam zum Christentum konvertiert ist und die Konversion nicht bloß zum Schein erfolgt ist: Es sind überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich, die den Verdacht einer Schein-Konversion auch nur ansatzweise aufkommen lassen würden. Die aktive Teilnahme des Beschwerdeführers am römisch-katholischen Gemeindeleben iXXXX, seine Aufnahme ins Katechumenat und seine Taufe werden durch die vorgelegten schriftlichen Beweismittel bestätigt (siehe das Schreiben von XXXX, röm.-kath. Betriebsseelsorger und Fremdsprachenseelsorge der Diözese XXXX, die Bestätigung über die Aufnahme in die römisch-katholische Kirche vom 09.03.2013 und den Taufschein vom 22.02.2014). Im Hinblick auf seine Religionsausübung sind keine Indizien für eine wahrheitswidrige Darstellung hervorgekommen. Der Beschwerdeführer ist faktisch und für Dritte wahrnehmbar zum christlichen Glauben konvertiert. Dafür, dass dies auch von innerer Überzeugung getragen zu sein scheint, spricht das Schreiben von XXXX. Auf Grund der nunmehrigen Lebensumstände des Beschwerdeführers kann davon ausgegangen werden, dass die Tatsache der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum über das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers hinaus auch nach außen hin bekannt geworden ist.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts besteht kein Grund, insgesamt an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf seine Konversion zum Christentum zu zweifeln.

2.4. In Anbetracht der Konversion des Beschwerdeführers konnten weitere Ermittlungen und (daran anknüpfende) Feststellungen zu den von ihm im asylbehördlichen Verfahren vorge-brachten Ausreisegründen aus verfahrensökonomischen Gründen entfallen.

3. Rechtlich folgt daraus:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I 68/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 idF BGBl. I 29/2009 ist das AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013, sind - soweit nicht anderes bestimmt ist - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG insbesondere die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskon-vention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

3.2.2. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Auf-enthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Ver-folgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfer-tigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzel-nen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumut-barkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK ge-nannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu ge-währen (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

3.2.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage der asylrechtlichen Relevanz einer Konversion zum Christentum entscheidend, ob der vom Islam zum Christentum Übergetretene bei weiterer Ausführung seines behaupteten inneren Ent-schlusses, nach dem christlichen Glauben zu leben, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, aus diesem Grund mit einer die Intensität von Verfolgung erreichenden Sanktion belegt zu werden (VwGH 24.10.2001, 99/20/0550; 19.12.2001, 2000/20/0369; 17.10.2002, 2000/20/0102; 30.06.2005, 2003/20/0544; 14.11.2007, 2004/20/0485; 11.11.2009, 2008/23/0721).

3.2.4. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, be-dürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung ge-meint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Exis-tenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

3.2.5. Es ist dem Beschwerdeführer gelungen, drohende Verfolgung glaubhaft zu machen: Aus den Feststellungen ergibt sich, dass er als Konvertit Verfolgung durch afghanische Behörden, aber auch durch andere Personen (Geistliche, Familienangehörige etc.) fürchten muss, wenn sein Abfall vom Islam und seine Konversion zum Christentum bekannt werden. Damit ist aber jedenfalls zu rechnen, da nicht ersichtlich ist, dass sich der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht dem christlichen Glauben entsprechend zu verhalten beabsichtigt.

Gemäß den Länderfeststellungen haben Konvertiten in Afghanistan mit sozialer Ausgrenzung und Gewalt (insbesondere) durch Familien- und Gemeinschaftsangehörige und durch die Taliban sowie mit strafrechtlicher Verfolgung bis hin zur Todesstrafe zu rechnen.

Diese Verfolgung, die der Beschwerdeführer zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, nämlich in seiner Religion. Sie ist auch nicht etwa auf einen be-stimmten Landesteil beschränkt, da ihm die Entdeckung als Christ überall droht. Eine inlän-dische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

3.2.6. Nach den Feststellungen zu Afghanistan kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer ausreichender staatlicher Schutz zuteilwürde, weil die Verfol-gung auch von staatlichen Stellen ausgehen kann und die Behörden daher jedenfalls nicht als schutzwillig anzusehen sind.

3.2.7. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschluss-gründe vorliegt.

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, zu verbinden.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da - wie sich aus der Beweiswürdigung ergibt - die Aussagekraft der vorgelegten Beweismittel in ihrer Gesamtheit sich im vorliegenden Fall als hinreichend erwies, um ein schlüssiges, nachvollziehbares und insgesamt plausibles Bild darzubieten und die Glaubwürdigkeit des Vorbringens in diesem Punkt in erforderlichem Umfang zu veranschaulichen. Somit konnte der maßgebliche Sachverhalt im gegenständlichen Fall in hinreichender Weise als geklärt und eine mündliche Erörterung der erwähnten entscheidungsrelevanten Aspekte als nicht erforderlich erachtet werden.

3.3. Zu B)

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung (Vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes); sie ist auch nicht uneinheitlich.

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