W184 2007663-1•BVwG W184 2007663-1
W184 2007663-1Federal Administrative CourtJul 8, 2014
Entscheidungsfrist, Fristsetzungsantrag
W184 2007663-1/9Z
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. PIPAL über den Fristsetzungsantrag des XXXX vom 02.07.2014 in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, IFA 831732402-VZ 2360526-AIS 13 17.324 EAST Ost, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 18.04.2014, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 07.05.2014, erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.04.2014, IFA 831732402-VZ 2360526-AIS 13 17.324 EAST Ost. Mit der gegenständlichen Eingabe vom 02.07.2014 stellte die beschwerdeführende Partei beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über diese Beschwerde noch keine Entscheidung getroffen habe.
Dieser Fristsetzungsantrag wurde am 02.07.2014, 13.28 Uhr, bei der Post aufgegeben und langte am 03.07.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde im gegenständlichen Asylverfahren langte am 07.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Der Fristsetzungsantrag wurde am 02.07.2014, 13.28 Uhr, bei der Post aufgegeben.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Eingangsstempel auf der Beschwerde bzw. dem Poststempel auf dem Briefumschlag des Fristsetzungsantrages.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG ist das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, verpflichtet, über verfahrenseinleitende Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 B-VG beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde und in den Fällen des § 28 Abs. 7 mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Soweit sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a AVG) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Gemäß § 21 Abs. 2 BFA-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen, mit denen ein Antrag im Zulassungsverfahren zurückgewiesen wurde, binnen acht Wochen, soweit der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde.
Eine Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist es also, dass eine Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt.
Im vorliegenden Fall hat die Entscheidungsfrist im Sinn des § 21 Abs. 2 BFA-VG mit der am 07.05.2014 erfolgten Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht begonnen. Die Frist endete daher mit Ablauf des 02.07.2014.
Da somit die Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt der Stellung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen war, war der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und Abs. 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
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