W164 2008188-1•BVwG W164 2008188-1
W164 2008188-1Federal Administrative CourtJul 8, 2014
Abhängigkeitsverhältnis, Beitragszuschlag, Gesamtbetrachtung,<br/>persönliche Abhängigkeit
W164 2008188-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch Dr. Farid RIFAAT, Rechtsanwalt, Schmerlingplatz 3, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.08.2010, Zl. VA/ED-K-0501/2010, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und es wird der Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 25.08.2010, Zl. VA/ED-K-0501/2010, aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 25.08.2010, Zl. VA/ED-K-0501/2010, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden NÖGKK) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden BF) gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 i. V.m. § 113 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 1.300,00 Euro auferlegt.
Begründend führte die NÖGKK aus, dass im Rahmen der am 16.06.2010 erfolgten Betretung durch das Finanzamt XXXX/ Team KlAB in XXXX, festgestellt worden sei, dass für den Versicherten XXXX, zumindest am 16.06.2010 die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 23.09.2010 Einspruch und machte (soweit für die nun zu erlassende Entscheidung wesentlich) geltend, die belangte Behörde gehe ungeprüft von einem Sachverhalt aus, wonach der genannte argentinische Staatsbürger Arbeitnehmer des BF gewesen sei. Eine Erörterung dieses Umstandes finde im Bescheid nicht statt. Die Annahme des Dienstverhältnisses sei nicht gerechtfertigt und falsch. Die betroffene Person sei selbst Polospieler bzw. selbstständiger Pferdetrainer. Er sei in seiner Arbeitseinteilung völlig frei und habe es übernommen, nach seinem Wissen die Pferde so zu füttern, dass diese den jeweiligen Turnier- und Spielerfordernissen gerecht werden. Über solche Kenntnisse verfüge der BF nicht einmal ansatzweise, sodass er ihm darüber keine Vorschriften machen könne. Das Hauptgewicht seiner Tätigkeit bestehe im Trainieren von Pferden. Eine persönliche und wirtschaftliche Unterordnung in den Betrieb des BF fehle. Das Ausmisten der Boxen und das Putzen der Pferde sei eine bloße Nebentätigkeit, die für das Trainieren notwendig sei. Es werde von der betroffenen Person das freie Gewerbe des Pferdetrainers ausgeübt. Er sei nur teilweise und vorübergehend bzw. für kurze Zeit in Österreich und beabsichtige auch nach eigener Entscheidung und Ermessen wieder nach Argentinien zurückzukehren. Die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Polosport sei unterlassen worden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung wäre die Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Dienstnehmerverhältnis und somit keine Verpflichtung des BF zur Anmeldung beim Versicherungsträger bestanden habe.
Der Beschwerde beiliegend wurde ein Infoblatt "Pferdebetriebe" der Wirtschaftskammer Niederösterreich übermittelt.
3. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05.03.2012, Zl. GS5-A-948/982-2010, wurde der Beschwerde des BF insofern Folge gegeben als in Abänderung des angefochtenen Bescheides der vorgeschriebene Beitragszuschlag auf 400,00 Euro herabgesetzt wurde.
Zur Frage der Versicherungspflicht der von Herrn XXXX ausgeübten Tätigkeit führte der Landeshauptmann von Niederösterreich in der Begründung aus, dieser sei anlässlich der genannten Kontrolle beim Ausmisten von Pferdeboxen betreten worden. Das Zimmer des Betretenen sei vom BF reserviert und bezahlt worden. Auch die Einstellboxen, Gehmaschine und Koppeln für seine vier Pferde sowie sämtliche Betriebsmittel seien vom BF zur Verfügung gestellt worden. Der BF habe als Polospieler im österreichischen Nationalteam an der Polo-Europameisterschaft von XXXX XXXX teilgenommen. Da in Argentinien die Polosaison ab April vorbei gewesen sei, habe die betretene Person die vier Pferde des BF seit Anfang Mai in XXXX trainiert. Der Betretene habe für seine Tätigkeit 2.000,00 Euro im Monat in bar erhalten und habe freie Kost und Logis gehabt. Die Arbeitszeit sowie Ausmaß und Ablauf des Trainings habe er als Pferdetrainer mit ausreichender Fachkenntnis und Geschick im Umgang mit Pferden nach der allgemeinen Lebenserfahrung im Wesentlichen selbst bestimmt. Er habe Trainingspläne erstellt und Ruhezeiten für die Pferde bestimmt. Der Betretene habe nicht bis zur Polomeisterschaft im XXXX in Österreich bleiben, sondern lediglich zwei Monate arbeiten wollen.
Es sei von der Dienstnehmereigenschaft des Betretenen auszugehen:
Dieser habe nicht den Auftrag gehabt, die Pferde des BF bis zur Polo-Europameisterschaft im XXXX zu betreuen und zu trainieren. Er habe nicht die Erreichung eines Erfolges, eines näher vereinbarten und konkretisierten Ausbildungsniveaus, geschuldet. Somit sei kein Werk vereinbart worden. Das ihm bezahlte Entgelt sei zeitraumbezogen zugesagt und ausbezahlt worden. Es fehle jede erfolgs- oder werkbezogene Note an diesem Entgelt.
Für das Vorliegen eines Dienstvertrages gemäß § 4 Abs. 2 ASVG würden die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit, insbesondere die persönliche Arbeitspflicht, die Einhaltung einer täglichen Arbeitszeit (abhängig von den Bedürfnissen der Pferde), der Arbeitsort und die Kontrolle des BF sprechen. Es sei mit Betriebsmitteln des Dienstgebers gearbeitet worden. Der Pferdetrainer sei in den Betrieb des BF eingegliedert gewesen. Auf Grund der Zurverfügungstellung sämtlicher Betriebsmittel durch den BF liege auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit des Betretenen vom BF vor. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit sei der BF bei der Betretung als Dienstgeber des BF anzusehen. Die vom Betretenen zumindest am 16.06.2010 ausgeübte Tätigkeit unterliege daher der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 2 ASVG.
4. Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05.03.2012, Zl. GS5-A-948/982-2010, erhob der BF Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
5. Mit Erkenntnis vom 05.05.2014, Zl. 2012/08/0083-7, des Verwaltungsgerichtshofes, wurde der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 05.03.2012, Zl. GS5-A-948/982-2010, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründend wurde auf das Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081, verwiesen, da der Beschwerdefall in den für seine Erledigung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch in Ansehung der zu lösenden Rechtsfragenjenem im angeführten Erkenntnis gleicht.
Im Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081, hat der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise folgendes ausgesprochen:
"(...) 5. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde zunächst richtig davon ausgegangen, dass kein Werk geschuldet wurde, sondern die Erbringung von Dienstleistungen über einen bestimmten Zeitraum.
Mit der Abgrenzung des Dienstvertrages vom freien Dienstvertrag einerseits und vom Werkvertrag andererseits hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. Mai 1980, VwSlg. Nr. 10.140 A, grundlegend beschäftigt und - in Übereinstimmung mit der in diesem Erkenntnis zitierten Lehre - ausgeführt, dass es entscheidend darauf ankommt, ob sich jemand auf gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen (den Dienstgeber) verpflichtet (diesfalls liege ein Dienstvertrag vor) oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt (in diesem Fall liege ein Werkvertrag vor), wobei es sich im zuletzt genannten Fall um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, während es im Dienstvertrag primär auf die rechtlich begründete Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des Dienstnehmers, also auf die Bereitschaft des Letzteren zur Erbringung von Dienstleistungen für eine bestimmte Zeit (in Eingliederung in den Betrieb des Leistungsempfängers sowie in persönlicher und regelmäßig damit verbundener wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihm) ankommt. Vom Dienstvertrag ist jedoch überdies der "freie Dienstvertrag" zu unterscheiden, bei dem es auf die geschuldete Mehrheit gattungsmäßig umschriebener Leistungen, die von Seiten des Bestellers laufend konkretisiert werden, ohne persönliche Abhängigkeit ankommt.
Mit dem Vorbringen in der Beschwerde, der Auftrag an die argentinischen Staatsbürger habe darin bestanden "die Pferde auf das für die Europameisterschaft erforderliche Niveau zu trainieren, das heißt den Pferden jene Wendigkeit und Geschwindigkeit anzueignen, dass sie den Erfordernissen der Europameisterschaft gerecht werden" entfernt sich der Beschwerdeführer vom festgestellten Sachverhalt. Die belangte Behörde stellte in diesem Zusammenhang - unter Berufung auf die Angaben der Pferdetrainer - fest, dass die drei Pferdetrainer nicht den Auftrag gehabt hätten, die Pferde des Beschwerdeführers bis zur Polo-Europameisterschaft im XXXX zu betreuen und zu trainieren (Feststellung disloziert in der rechtlichen Beurteilung). Vielmehr sollten die argentinischen Polopferde beim Training auch an die klimatischen und sonstigen Bedingungen des Tunierortes gewöhnt werden und es habe das Pferdetraining vor allem im Reiten der Pferde bestanden.
Die Verpflichtung zur entgeltlichen Erbringung einer individualisierten und konkretisierten Leistung im Sinn der Herstellung eines Werks ist den Feststellungen somit nicht zu entnehmen. Ebenso spricht der Mangel einer erfolgsbezogenen Entlohnung gegen das Vorliegen eines Werkvertrages.
(...) Den Feststellungen folgend konnten sich die argentinischen Pferdetrainer nur untereinander vertreten. Nichts anderes wird auch vom Beschwerdeführer behauptet. Damit ist aber evident, dass es den Pferdetrainern nicht möglich war, ein generelles Vertretungsrecht dahin auszuüben, jemanden "Betriebsfremden" einzusetzen. Mangels genereller Vertretungsbefugnis war von einer persönlichen Arbeitspflicht auszugehen.
7. Nach der Bejahung der persönlichen Arbeitspflicht ist zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist (siehe oben 3.).
Vorliegend war die Arbeitszeit der Pferdetrainer durch die Notwendigkeit der Fütterung der Pferde zu einer gewissen Zeit sowie den den Pferden einzuräumenden Ruhezeiten determiniert, das dem Arbeiten mit Tieren geschuldet ist und sich so aus der Art und den Erfordernissen der Beschäftigung ergibt. Der Arbeitsort war durch die örtlichen Gegebenheiten (Stallungen, Trainingsgelände) festgelegt. Im vorliegenden Fall steht unbestritten fest, dass die Pferdetrainer keine eigenen Betriebsmittel verwendet haben. Der Ablauf des Trainings (Erstellung der Trainingspläne und Bestimmung der Ruhezeiten der Tiere) als Inhalt ihrer Leistungserbringung wurde durch die Trainer im Rahmen ihrer einschlägigen Fachkenntnis unter Berücksichtigung der Natur der Tiere eigenverantwortlich bestimmt.
In der gebotenen Gesamtabwägung (§ 4 Abs. 2 ASVG) sind als für eine Beschäftigung in persönlicher Unabhängigkeit (im Rahmen eines freien Dienstvertrags) sprechende Umstände zu berücksichtigen, dass die argentinischen Pferdetrainer nach Ablauf der Polosaison in Argentinien im Rahmen einer einmaligen befristeten Trainings- und Betreuungstätigkeit argentinische Polopferde an die klimatischen und sonstigen Bedingungen in Europa gewöhnt und sie für den Einsatz bei Polospielen vorbereitet haben. Es handelt sich um einen punktuellen einmaligen Arbeitseinsatz in einer spezifischen Situation. Wie die Argentinier ihren Arbeitstag gestaltet haben und mit welchen einzelnen Maßnahmen und Mitteln sie die gestellten Aufgaben gelöst haben, war in allen Aspekten ihren eigenen Entscheidungen überlassen. Das Vorliegen von persönlichen Kontrollmöglichkeiten, also solchen, die gegebenenfalls Anlass zur Erteilung persönlicher Weisungen an die Pferdetrainer hätten geben können, wurde nicht festgestellt. Bei von der belangten Behörde festgestellten Kontrolle durch Bedienstete des Pferdesportzentrums bleibt unklar, worauf sich diese Kontrolle bezogen hat, wie diese durchgeführt wurde und welche Zusammenhänge zwischen diesen Kontrollen und dem Beschwerdeführer bestanden haben. Die Betrachtung sämtlicher von der belangten Behörde festgestellten Umstände, unter denen die vorliegenden Arbeitsleistungen erbracht worden sind, bewirkt im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 4 Abs. 2 ASVG ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit.
8. Auch das Vorliegen einer Pflichtversicherung der Pferdetrainer als freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 4 ASVG ist zu verneinen, weil die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches erfolgte (§ 4 Abs. 4 Z 1 ASVG; vgl. zur Ausnahme einer Beschäftigung im privaten Bereich von der Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer Mosler, Die sozialversicherungsrechtliche Stellung freier Dienstnehmer, RdA 2005, 487 ff)."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 63 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden dann, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Im vorliegenden Fall hat der Verwaltungsgerichtshof einen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich aufgehoben.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde, Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33 Abs. 1a ASVG bestimmt, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde (Z 1) oder die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde (Z 2).
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Diesbezüglich ist in Entsprechung ergangenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.05.2014, Zl. 2012/08/0083-7, (mit Verweis auf das Erkenntnis vom 24.04.2014, Zl. 2012/08/0081) folgendes festzustellen:
1. Herr XXXX war im Rahmen der von ihm am 16.6.2010 für den BF ausgeübten Tätigkeit nicht als Dienstnehmer iSd § 4 Abs. 2 ASVG tätig:
Zwar hat der BF mit Herrn XXXX kein Werk vereinbart. Herr XXXX war ferner zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet. Was die weiteren Merkmale seiner Beschäftigung betrifft, ist in Entsprechung der oben genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes jedoch festzustellen, dass die Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit gegenüber den Merkmalen persönlicher Abhängigkeit überwogen.
2. Da die festgestellte Beschäftigung des Herrn XXXX nicht im Rahmen des Geschäftsbetriebes des BF sondern im privaten Bereich also für den BF als Privatperson erfolgte, ist zufolge § 4 Abs 4 Z 1 ASVG auch das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 4 ASVG zu verneinen.
3. Daraus ergibt sich, dass der BF - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht zur Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt verpflichtet war. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG war nicht erfüllt, sodass die belangte Behörde auch nicht berechtigt war, dem BF einen Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG vorzuschreiben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 24.04.2014, 2012/08/0081); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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