L515 2008825-1•BVwG L515 2008825-1
L515 2008825-1Federal Administrative CourtJul 8, 2014
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ASERBAIDSCHAN, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2014, Zl. 830432303 1636710 BFA RD Salzburg, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 3 und Abs. 4
VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBL I 33/2013 idgF der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), ist ein Staatsangehöriger der Republik Aserbaidschan. Sie reiste gemeinsam mit ihrer Gattin in das Bundesgebiet und wurde nach der Einreise dieser beiden Personen das nunmehr in Österreich aufhältige Kind der bP geboren.
I.2.1. Sowohl die bP, als auch deren Gattin und Kind brachten Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.2.2. Die belangte Behörde entschied vorerst über die Anträge der Gattin und des Kindes, ohne jedoch zu berücksichtigen, dass auch in Bezug auf die bP ein Verfahren anhängig ist und ohne ein Familienverfahren zu führen bzw. zu begründen, warum sie kein Familienverfahren führte.
Gegen diese Entscheidungen wurden Beschwerden eingebracht.
Mit ho. Beschlüssen vom 13.5.2014 GZ.: L515 2006986-1/3E und L515 2006985-1/2E wurden die angefochtenen Bescheide gem. § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und ausdrücklich festgestellt, dass ein Familienverfahren in Bezug auf die bP, dessen Gattin und das gemeinsame Kind zu führen bzw. zu begründen gewesen wäre, warum sie kein Familienverfahren führte.
Die diesbezüglichen Verfahren sind somit wieder bei der belangten Behörde anhängig.
I.3. Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie in einem Waisenhaus aufgewachsen sei. Als sie dieses verlassen hätten, wollte sie ihren Vater ausfindig machen und hätte erfahren, dass dieser seine Frau getötet und deswegen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Da die bP nach dem Vater gesucht hätte, wäre die Familie der getöteten Gattin auf sie aufmerksam geworden und wollte Blutrache üben.
Die bP wäre schwerst misshandelt worden, hätte sich an die aserbaidschanischen Behörden gewandt, welche vorerst eingeschritten, aber in weiterer Folge vermutlich nach der Bezahlung von Schmiergeld nicht weiter tätig geworden wäre.
Die bP bot der belangten Behörde einen Zeitungsartikel als Beweismittel an, welcher über ihren Fall berichte. Seitens der belangten Behörde wurde die Entgegennahme des Zeitungsartikels offenbar verweigert (dieser befindet sich nicht im Akt) und wurde der bP aufgetragen, eine deutsche Übersetzung des Artikels beizubringen, damit dieser im Verfahren berücksichtigt würde. Da eine solche Übersetzung nicht beigebracht wurde, unterließ es die belangte Behörde, sich im Verfahren inhaltlich mit dem Artikel auseinander zu setzen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch ersichtlichen Bescheid der belangten gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Aserbaidschan nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Aserbaidschan verfügt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde in Bezug auf die bP ein auf zwei Jahre beschränktes Rückkehrverbot verfügt (§ 53 FPG).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Die Beweiswürdigung zu den Ausreisegründen besteht im Wesentlichen in einer Wiederholung der vorgebrachten Ausreisegründe in der indirekten Rede und kurzen Überlegungen zum behaupteten chronologischen Hergang der Ereignisse.
Die belangte Behörde ging davon aus, dass der bP im Falle einer Rückkehr nach Aserbaidschan keinerlei relevante Gefahr drohen würde, sie über eine ausreichende Existenzgrundlage verfüge und die Rückkehrentscheidung keine Verletzung der durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstelle.
Das Rückkehrverbot wurde im Wesentlichen mit deren Mittellosigkeit, dem fehlenden Bedarf der bP am heimischen Arbeitsmarkt und mit der Erstattung von Anzeigen gegen die bP begründet.
Ein Familienverfahren wurde nicht geführt.
Gegen den angefochtenen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Berufung Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass wiederum rechtswidriger Weise kein Familienverfahren geführt worden sei. Weiters hätte die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und rechtswidriger Weise die Entgegennahme des angebotenen Zeitungsartikel verweigert.
In weiterer Folge äußerte sich die bP zur allgemeinen Lage in Aserbaidschan.
Die Rückkehrentscheidung greife in rechtswidriger Weise in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte ein.
Im Rahmen des Einreiseverbots hätte die belangte Behörde unter Heranziehung ihrer Überlegungen rechtswidriges Ermessen geübt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus der Verfahrenserzählung.
Aufgrund der unbedenklichen und von den Verfahrensparteien unbeanstandeten Aktenlage wird der festgestellte Sachverhalt als erwiesen angenommen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.
Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid gem. Abs. 4 leg. cit. mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das oa. Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Insoweit erscheinen auch die von der höchstgerichtlichen Judikatur -soweit sie nicht die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung betrifft- anwendbar, weshalb unter Bedachtnahme der genannten Einschränkungen die im Erk. des VwGH vom 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482 dargelegten Grundsätze gelten. Mängel abseits jener der Sachverhaltsfeststellung legitimieren das Gericht nicht zur Behebung aufgrund § 28 Abs. 3, 2. Satz (Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167; vgl. auch Fischer/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Anm. 11 zu § 28 VwGVG).
Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes:
Wie bereits in den ho. Beschlüssen vom 13.5.2014 GZ.: L515 2006986-1/3E und L515 2006985-1/2E angeführt wurde, ist im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren zu führen oder es wäre von der belangten Behörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren zu führen und in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise auszuführen gewesen, warum ein solches Familienverfahren allenfalls nicht zu führen wäre. Die belangte Behörde ist gem. § 28 Abs. 3 letzter Satz an diese Rechtsauffassung des ho. Gerichts gebunden und hätte die belangte Behörde der Rechtsansicht des ho. Gerichts etwa durch die Anwendung des § 14 VwGVG entsprechen können.
Wenn die belangte Behörde davon ausgeht, ein angebotenes Beweismittel deswegen im Verfahren ignorieren zu können, weil dieses nicht in deutscher Sprache vorliegt, verkennt sie die Rechtslage, welche auch im Asylverfahren von der Offizialmaxime ausgeht. Wie die bP richtiger Weise anführt, ist keine Rechtsvorschrift ersichtlich, welche die belangte Behörde zu diesem Verhalten ermächtigen würde. Der Grundsatz, dass der Schriftverkehr zwischen der Behörde und der Partei grundsätzlich in Deutsch stattzufinden hat (Ringhofer I, 367; VwGH 11.1.1989, Zl 88/01/0187; 1.2.1989, Zl. 88/01/0330), kann die Vorgangsweise der belangten Behörde rechtlich nicht decken.
Die von der belangten Behörde - sichtlich zu Gunsten eines raschen Verfahrensabschlusses bzw. Verringerung des Ermittlungs- und Begründungsaufwandes - gewählte oben beschriebene Vorgangsweise, stellt in der hier vorliegenden Form letztlich die qualifizierte Rechtsverletzung der Willkür durch die belangte Behörde dar (Es ist auch auf die ständige Rechtsprechung des VfGH zu verweisen, wonach willkürliches Verhalten der Behörde unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes vorliegt [zB VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001]). Auch maßt sich die belangte Behörde hierdurch willkürlich ein im Gesetz nicht vorgesehenes Recht auf die Ablehnung der Behandlung eines Vorbringens an (VwGH 20.2.2009, 2007/19/0961 -0968).
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, sich die belangte Behörde mit dem Beweismittel dann nicht weiter auseinanderzusetzen gehabt hätte, wenn ihm kein taugliches Beweisthema zu Grunde liegen würden, was dann der Fall wäre, wenn das Beweisthema nicht sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungs-verfahrensrecht, 3. Auflage, S 174) oder es sich um einen Erkundungsbeweis handeln würde (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN). Dass im gegenständlichen Fall von diesen Voraussetzungen auszugehen wäre, wurde von der belangten Behörde nicht dargelegt und ist auch für das ho. Gericht nicht erkennbar.
Selbstredend steht es der Behörde frei, bzw. besteht für die die Verpflichtung, das Beweisthema eines vorgelegten Bescheinigungsmittels -etwa durch entsprechende Befragung der bP- zu erkunden und jenem Fall, in dem es sich um kein taugliches Beweismittel handelt, dessen Übersetzung zu unterlassen. Dies hat sie jedoch in nachvollziehbarer Weise zu begründen.
Weiters wird auch darauf hingewiesen, dass es sich beim vorgebrachten Sachverhalt um einen solchen handelt, welcher sich zumindest zu einem nicht unerheblichen Teil durch Erhebungen vor Ort relativ leicht - und mit einem für eine Spezialbehörde zumutbaren Aufwand- überprüfen ließe.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes der Ermittlungen ist davon auszugehen, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht tragfähig ist. Zum einen ist es nicht ausschließbar, dass die Familie der getöteten Frau tatsächlich erst auf die bP aufmerksam wurde, als sie nach ihrem Vater suchte und erscheint es auch nicht denkunmöglich, dass die bP wirtschaftlich nicht in der Lage war, früher auszureisen, was ihr wiederholte Übergriffe beschert hätte. Ebenso erscheint es in Aserbaidschan nicht per se weltfremd, dass sich die Familie durch die Bezahlung von Schmiergeld behördlichen Verfolgungen entzogen hätte. Weitergehende Argumente griff die belangte Behörde jedoch nicht auf.
Auf jedem Fall sind im gegenständlichen Fall weitere Ermittlungstätigkeiten im oa. Umfang zu setzen und hat dann die belangte Behörde zu beurteilen, ob sich das Vorbringen zum behauptetermaßen ausreisekausalen Ereignis als glaubhaft darstellt und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind.
Letztlich ist noch festzuhalten, dass die Begründung der belangten Behörde zum Einreiseverbot nicht zu überzeugen vermag. Hier ist einleitend darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Einreiseverbotes jene öffentlichen Interessen relevant sind, welche nicht bereits durch die Rückkehrentscheidung befriedigt wurden. Ein öffentliches Interesse, welches sich allgemein -ohne ausreichend konkrete Ausführungen- auf die Arbeitsmarktsituation beruft, vermag das ho. Gericht im Rahmen des ersichtlichen Umfangs der Begründung nicht zu überzeugen. Ebenso können nach ho. Ansicht bloße Anzeigen per se nicht herangezogen werden, zumal in Bezug auf die bP laut aktuellem Auszug aus dem Strafregister keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Die gegenwärtige Mittellosigkeit, welche zur Folge hat, dass die bP auf Zuwendungen der öffentlichen Hand angewiesen ist, war bereits bei der Interessensabwägung im Rahmen der Rückkehrentscheidung zu berücksichtigen und legte die belangte Behörde nicht dar, inwieweit in Bezug auf diesen Punkt die öffentlichen Interessen nicht schon mit einer Ausreise der bP befriedigt würden.
Die weitere Begründung des Einreiseverbots erschöpft sich auf Textbausteine, welchen keine individuellen Ausführungen entnommen werden können.
Dem angefochtenen Bescheid sind somit keine ausreichend nachvollziehbaren Determinanten entnehmbar, auf welche die belangte Behörde ihr Ermessen begründete, weshalb die angefochtene Ermessensentscheidung zu beheben war. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde basierend auf rechtskonforme, nachvollziehbare und individuelle Ausführungen zu begründen haben, warum und in welchem Umfang sie von ihrer Ermächtigung gem. § 53 FPG Gebrauch macht.
Trotz der Einrichtung von Außenstellen des BVwG ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des BVwG und des BFA, eine Weiterführung des Verfahrens durch das BVwG im Sinne des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist bzw. zu keiner wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens führt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Verteilung der Aufgaben der Administrativbehörde und der gerichtlichen Kontrollinstanz im Verfahren ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielshaft Erk. d. VwGH v. 16.12.2009, GZ. 2007/20/0482; Erk. d. VwGH vom 19.11.2009, 2008/07/0167, welche aufgrund der identen Rechtslage auch hier anwendbar sind) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die asly- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, bzw. sich die gesetzliche Ermächtigung zur Kassation nunmehr auf § 28 VwGVG begründet, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr.
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