BVwG I408 1313641-1

I408 1313641-1Federal Administrative CourtJul 8, 2014

Regest

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Gesamtbetrachtung,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung

Full text

BVwG I408 1313641-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I408.1313641.1.00

Spruch

I408 1313641-1/41E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2007, Zl. 06 09.441-BAW, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.09.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, algerischer Staatsbürger zu sein, den Namen XXXX zu führen und am XXXX geboren zu sein.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2006 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, als Soldat in den Jahren 1993 bis Dezember 2005 bei der algerischen Armee als Unteroffizier gedient zu haben und am 14.06.2003 aufgrund seiner psychischen Erkrankung von der Armee beurlaubt worden zu sein bzw. sich für die Dauer der medizinischen Behandlung im Krankenstand befunden zu haben. Nach seiner Genesung habe er seinen Dienst wieder antreten müssen, weil sein Dienstvertrag noch bis 2009 gelaufen, und kein vorzeitiger Ausstieg möglich gewesen sei. Weil er seinen Militärdienst nicht mehr machen habe wollen, sei er desertiert, binnen 24 Stunden nach Libyen und schließlich weiter nach Österreich geflüchtet. Bezüglich seiner nächsten Angehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater

XXXX (58 Jahre), seine Mutter XXXX (49 Jahre), seine Gattin XXXX (30 Jahre), sein XXXX (4 Jahre) seine zwei Schwestern XXXX (23) und XXXX

(26) sowie seine drei Brüder XXXX (29 Jahre), XXXX (22 Jahre) und XXXX (31 Jahre) heißen würden. Bis auf seinen Bruder XXXX - welcher in Belgien lebe - würden alle namhaft gemachten Verwandten weiterhin in Algerien leben.

3. Am 04.10.2006 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt (im Folgenden: BAA) statt. Die Einvernahme wurde durch einen Dolmetscher ins Arabsiche übertragen. Der Beschwerdeführer erklärte auf die Frage, ob er sich körperlich und geistig in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen, wörtlich: "Ja. Es geht mir nicht gut. Ich bin in Behandlung, ich bin depressiv. Physisch geht's es mir gut, aber psychisch nicht. Früher habe ich Medikamente bekommen, da ist es mir gut gegangen. Jetzt habe ich keine Medikamente mehr und deswegen geht es mir nicht gut."

Im Verlaufe der weiteren Vernehmung führte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Widersprüchlichkeiten seiner Angaben zwischen der Erst- und der im Gange befindlichen Zeitbefragung an: "Ich bin sehr verwirrt. Seit 2003 bis ich zerstört. Ich habe es nicht mehr so im Kopf seit 2003. Ich weiß, dass ich verwirrte Angaben mache, aber ich kann es nicht genauer."

Auf die später folgende Frage, warum der Beschwerdeführer sein Heimtatland verlassen habe, replizierte der Beschwerdeführer: "Ich war bei der Armee und ich war psychisch zerstört wegen der Kriege die wir gegen die Terroristen geführt haben. Trotz meines schlechten psychischen Zustandes hat der amtierende Arzt nicht bewilligt, dass ich von der Armee entlassen werde. Deswegen bin ich von Algerien geflüchtet. Seit 1996 habe ich psychische Probleme. Soll ich Ihnen erzählen, wie ich zerfetzte Menschen vor mir liegen habe gesehen? Was wollen Sie wissen? Mein Gedächtnis ist im Eimer: Ich bin zum Beispiel einmal mit dem Auto zu einem Kaffee gefahren und dort habe ich sogar auf mein Auto vergessen."

Auf die anschließende Frage, wie lange der letzte Armeeeinsatz der Beschwerdeführer zurückliege, antwortete dieser: "Ich glaube es war Ende 2001, Anfang 2002. Seit dem war ich in einem ausnahmepsychischen Zustand, weshalb ich an keinen Operationen mehr teilgenommen habe. Im Jahr 2002 war ich immer wieder bei dem Psychologen, der mich das erste Mal für 21 Tage in den Krankenstand geschickt hat und danach drei Mal für 29 Tage. Danach wollten sie mich wieder zur Arbeit schicken. Ich habe dann gedroht, mit einer Waffe in die Menge zu schießen. Das erste Mal, wo mich der Arzt für 21 Tage in den Krankenstand geschickt hat, habe ich mich 15 Tage in der Psychiatrie aufgehalten. Ich kann keine genauen Daten nennen, da man in Algerien froh sein muss, wenn man den Tag überleben kann. Ich liebe mein Land. Es ist ein schönes Land."

Im Übrigen gab der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass er im Frühling 2003 Algerien verlassen, nach Libyen (Tripolis) geflüchtet sei und er sich dort rund ein Jahr aufgehalten habe. In einem LKW versteckt sei er per Schiff nach Istanbul geflüchtet, habe sich dort rund eineinhalb Jahre aufgehalten und sei schließlich mit einem LKW nach Österreich gelangt. Die Eltern sowie eine Schwester würden weiter in Algerien leben und es bestehe kein Kontakt zu ihnen, zumal der Beschwerdeführer sie allesamt hasse. Ein Bruder befinde sich in Belgien, es bestehe kein Kontakt. Der Beschwerdeführer habe sich Österreich nicht als Asylland ausgesucht, sondern es habe ihn einfach hierher verschlagen. Im Falle der Rückkehr befürchte er, ins Gefängnis zu kommen und vor ein Militärgericht gestellt zu werden. Er sei weder in seiner Heimat noch sonst wo vorbestraft. In seinem Heimatland habe es keine Probleme wegen seines Religionsbekenntnisses oder einer allfälligen politischen Tätigkeit bzw. Zugehörigkeit zu einer Partei oder Volksgruppe gegeben.

4. Am 03.07.2007 wurde der Beschwerdeführer von einem Organwalter des BAA niederschriftlich einvernommen, wobei der Beschwerdeführer erneut vorbrachte, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und algerischer Staatsbürger zu sein. Der Vater würde XXXX (60 Jahre), die Mutter

XXXX (55 Jahre), sein Bruder XXXX (30 Jahre) und seine Schwester

XXXX (28 Jahre), seine Ehefrau XXXX (28 Jahre) und sein Sohn XXXX (5 Jahre) heißen.

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst an, dass sich seine Personaldokumente bei seinem Bruder in Belgien befinden würden, er aber nie einen eigenen Reisepass besessen habe.

Von 1993 bis 2003 habe er als Unteroffizier beim algerischen Militär gearbeitet und als Kämpfer sei er zuständig für die Bekämpfung des Terrorismus gewesen. Ende 2002 sei er desertiert. Konkretere Angaben könne er nicht machen, weil es schon zu lange her sei und er sich nicht erinnern könne, weil er Medikamente und Drogen genommen habe. Unter anderem habe er Valium und Novotren eingenommen sowie andere Medikamente, deren Bezeichnungen er wieder vergessen habe. Er habe gesehen, wie Leute in Stücke zerrissen worden sein und deswegen habe er psychische Probleme bekommen, die im Militärspital Ain Naadja behandelt worden seien. Er habe nicht behandelt werden, sondern nur das Militär verlassen wollen. Er sei aber vom Militär nicht entlassen worden und deshalb desertiert und nach Libyen geflüchtet.

5. Mit Bescheid des BAA vom 03.07.2007, Zl. 06 09.441-BAW wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in damaliger Fassung abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Im Spruchpunkt III. wies das BAA den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AslyG aus dem österreichischen Staatsgebiet nach Algerien aus.

5.1. Das BAA führte in den Feststellungen ihres Bescheides aus, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist und konfessionsloser algerischer Staatsangehöriger sei. Die Identität habe in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht festgestellt werden können. Ebenso habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer aus den von ihm genannten Gründen sein Heimatland verlassen habe. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiäre Beziehung im Sinne des Art. 8 EMRK. Der Beschwerdeführer sei von der BPD Wien wegen des Verdachtes des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz erkennungsdienstlich behandelt worden. In der Folge traf das BAA auf den Seiten 15 bis 23 umfassende Feststellungen zur Demokratischen Volksrepublik Algerien und schloss ihre Ausführungen damit, dass nicht festgestellt hätte werden können, dass der Beschwerdeführer in Algerien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen war oder er eine solche Verfolgung hinkünftig zu befürchten hätte.

5.2. In der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides setzte sich das BAA ausführlich, stringent und plausibel mit den inhomogenen und wiederholt in den einzelnen Vernehmungen divergierend vorgebrachten Behauptungen des Beschwerdeführers aus-einander, wobei das BAA im Besonderen die widersprüchlichen Angaben des Beschwerde-führers im Hinblick auf seine Familienangehörigen, seinem Fluchtzeitpunkt sowie der Fluchtdauer, der Schulbildung, der Dokumente sowie der militärischen Tätigkeit in nachvoll-ziehbarer Weise hervorhob.

Die belangte Behörde gelangte in ihrer Beweiswürdigung im Wesentlichen zur Ansicht, dass der Beschwerdeführer sowohl bezüglich seiner persönlichen Daten (Ausreise aus Algerien, Verbleib der persönlichen Dokumente, Schulbildung, Zeiten der Berufsstätigkeit) als auch bezüglich der Personendaten der nächsten Angehörigen im Heimatland sowie seines Fluchtgrundes widersprüchliche Vorbringen erstattet habe, sodass dem Beschwerdeführer die persönliche Glaubwürdigkeit abzusprechen und den Fluchtgründen die Glaubhaft-machung zu versagen gewesen sei.

5.3. In der rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers grundsätzlich als unwahr erachtet würden, sodass die vom Beschwerdeführer behaupteten Fluchtgründe nicht der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden könnten. Auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung sei sohin nicht näher zu beurteilen gewesen. Bezüglich des nicht gewährten subsidiären Schutzes referierte die belangte Behörde, dass von einer Glaubhaftmachung von Fluchtgründen nicht gesprochen, und deshalb vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG 2005 nicht ausgegangen werden könne. Schließlich gelangte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Würdigung des Ausweisungs-tatbestandes zur Ansicht, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK zulässig sei.

6. Der oben bezeichnete Bescheid des BAA wurde dem Beschwerdeführer am 10.07.2007 eigenhändig zugestellt.

7. Mit dem in Arabisch abgefassten Schriftsatz vom 17.07.2007 erhob der Beschwerde-führer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung an den damals zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat.

7.1. In seinen Berufungsgründen (nunmehr Beschwerdegründen) gab der Berufungs-werber (nunmehr Beschwerdeführer) zusammengefasst an, dass er bei seiner Vernehmung nicht in der Lage gewesen sei, die ihm gestellten Fragen zu beantworten oder Beweise für seine Aussagen vorzubringen. Der Beschwerdeführer ersuche um Gelegenheit, die bei seinem Bruder in Belgien befindlichen Unterlagen zu holen.

Bei diesen Dokumenten handle es sich um einen militärischen Führerschein sowie etwa sechs ärztlichen Attesten und um den gesamten Krankenakt der psychiatrischen Abteilung des Militärkrankenhauses. Außerdem würde der Beschwerdeführer eine Urkunde über ein Abwesenheitsurteil des Militärgerichts sowie über Beweise verfügen, welche der Beschwerdeführer aus Angst vor den algerischen Behörden und dem algerischen Geheim-dienst bei der Einvernahme nicht erwähnen habe wollen. Die Familie des Beschwerdeführers habe unter den Drohungen der algerischen Sicherheitsorgane und der Nationalgendarmerie gelitten. Der Bruder sei von den militärischen Sicherheitseinheiten für einen Monat lang mit dem Ziel verhaftet worden, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden stelle.

8. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 02.02.2007, Zl. 63 HV 178/2006s, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach den §§ 15, 127 StGB rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt (Probezeit drei Jahre).

9. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.08.2007, Zl. 63 HV 72/2007d, wurde der Beschwerdeführer Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz (§ 27 SMG) rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt (Probezeit drei Jahre).

10. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18.06.2008, Zl. 12 HV 66/2008m, wurde der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Vergehen und Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (§§ 27, 28 SMG) sowie dem FPG (§ 114) rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe sechs Jahren verurteilt.

11. Im August 2008 konnte vom Bundeskriminalamt die wahre Identität des Beschwerde-führers geklärt und festgestellt werden, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um den algerischen Staatsangehörigen XXXX, geb. am XXXX in Blida/Algerien handelt.

11.1. Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland wegen "Trunkenheit am Steuer" am 24.05.2000 sowie am 30.12.2008 erkennungsdienstlich behandelt worden war und Vormerkungen wegen "Beleidigung" (28.08.2006) sowie wegen "Fälschung und der Verwendung" (05.04.2006) in Algerien evident sind.

11.2. Des Weiteren wurde bekannt, dass die Eltern des Beschwerdeführers tatsächlich XXXX und XXXX heißen.

11.3. Zudem konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines algerischen Reisepasses, RP XXXX, ausgestellt am XXXX in Clef/Algerien, gültig bis XXXX, war bzw. ggf. noch ist.

12. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Graz, vom 22.10.2008, Zl.1-1045811-Fr/08, aufgrund der genannten Verurteilungen ein unbefristetes Rückkehr-verbot erlassen, welches am 07.11.2008 in Rechtskraft erwachsen ist.

13. Mit Aktenvermerk des Asylgerichtshofes vom 10.12.2009 wurde das ursprünglich beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige, und zwischenzeitlich in die Zuständigkeit des Asylgerichtshofes übergegangene, ehemalige Berufungs- und nunmehrige Beschwerde-verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG eingestellt.

14. Mit Verfahrensanordnung vom 05.08.2011 des Asylgerichtshofes wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren wieder aufgenommen.

15. Mit Verfahrensanordnung vom 06.11.2012 des Asylgerichtshofes wurde das laufende Beschwerdeverfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 24 Abs. 2 AsylG wieder eingestellt.

16. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 04.10.2012, Zl. 028

U 259/2012k, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 127 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Monat verurteilt.

17. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27.05.2014, Zl. 029 HV 6/2014x, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens nach § 83 StGB rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.

18. Mit Schriftsatz vom 07.01.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag an den Asylgerichtshof, das eingestellte Beschwerdeverfahren wieder fortzusetzen und begründete dies wie folgt: "Mein Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde am 06.11.2012 eingestellt, weil mein Aufenthaltsort nicht bekannt war. Ich habe mich zu dieser Zeit in Norwegen bei einem Freund aufgehalten, ich hatte Probleme in Wien und aus diesem Grund bin ich geflüchtet. Wenn das Verfahren vor dem Asylgerichtshof fortgesetzt werden kann, kann ich einen Antrag auf Wiederaufnahme in die Grundversorgung des Landes Salzburg stellen. Ich wohne jetzt in der Rudolf-Spängler-Gasse 16/3,5020 Salzburg. Deshalb stelle ich hiermit den Antrag auf Fortsetzung meines Beschwerdeverfahrens vor dem Asylgerichtshof."

19. Mit ergänzendem Schriftsatz vom 04.02.2013 legte er eine Strafregisterbescheinigung, ausgestellt am 29.01.2011 sowie seinen Militärdienstausweis, ausgestellt am 28.12.1995, vor, beides zunächst in Kopie und in weiterer in Original.

20. Gegen den Beschwerdeführer besteht laut einer aktuellen SIS-Auskunft seit 21.08.2013 ein gemäß Art. 24 EU-VO 1987/2006 im gesamten Schengener Gebiet gültiges Einreise- und Aufenthaltsverbot (außer im Besitz eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels eines Schengenstaates), welches von den norwegischen Behörden erlassen wurde (Nationale ID-Nummer: NO/003036412620).

21. Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2013 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren vom Asylgerichtshof wieder aufgenommen.

22. Mit Inkrafttreten des AsylG 2005 idgF. ging die Zuständigkeit des gegenständlichen beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens an das Bundesverwaltungsgericht über.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG idgF lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen."

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg. cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 11, S 153).

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl.

U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungs-verfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

Im Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl. 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können

2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungs-verfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere ihrer Feststellung- und Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.

Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren vom BAA in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

2.3.1. Der belangten Behörde wird zwar nicht entgegen getreten, wenn diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufzeigt, da sich in dessen Aus-sagen durchaus vielschichtige Widersprüche ergeben haben. Auch die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen stammen aus verschiedenen Quellen, welche durchaus als zuverlässig und seriös anzusehen sind. Auch die Zusammenstellung entsprach weitgehend einer ausgewogenen Dokumentation der Situation in Algerien zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung.

2.3.2. Wie jedoch schon aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist, brachte der Beschwerde-führer sowohl bei seiner Erstvernehmung am 07.09.2006 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch bei sämtlichen weiteren Vernehmungen vor den Organen des Bundesasylamtes (Vernehmung am 04.10.2006, Vernehmung 03.07.2007) narrativ die weitgehend kongruenten Behauptungen vor, an einer psychischen Störung zu leiden, dies-bezüglich auch psychologisch bzw. psychiatrisch behandelt worden zu sein und entsprechende Medikamente und auch Suchtmittel einzunehmen bzw. eingenommen zu haben. Als Ursache seiner psychischen Erkrankung führte der Beschwerdeführer wiederholt erlittene Traumata während seiner Militärzeit in Algerien ins Treffen und verwies dabei auf angeblich erlebte Episoden, wonach er gesehen habe, wie "Leute in Stücke" zerrissen worden seien.

Des Weiteren brachte er fortgesetzt vor, vieles vergessen zu haben, depressiv und verwirrt zu sein. Der Beschwerdeführer führte zudem die Widersprüchlichkeiten in seinen Vorbringen immer wieder auf diese psychischen Störungen zurück.

2.3.3. Wie dem bekämpften Bescheid auch zu entnehmen ist, hat es die belangte Behörde gänzlich unterlassen, sich in den Feststellungen mit der behaupteten psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Auch in der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides findet keine tiefergehende inhaltliche Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten, potentiellen Krankheitsbild statt.

2.3.4. Aus der Sicht des erkennenden Richters ließen die wiederholten, und dem Grunde nach durchaus plausiblen Behauptungen des Beschwerdeführers den verdichteten Schluss zu, der Beschwerdeführer könne - zumindest theoretisch - an einer krankheitswerten psychischen Störung leiden, welche die uneingeschränkte Wahrnehmung seiner Interessen im Asylverfahren erschweren oder unmöglich machen könnten.

Offenkundig ist, dass traumatische Erlebnisse, wie sie vom Beschwerdeführer vorgebracht wurden - mögen diese Vorbringen der Wahrheit entsprechen oder auch nicht - tatsächlich bereits vorhandene psychische Störungen verstärken (der Beschwerdeführer behauptete bereits seit 1996 an einer psychischen Störung zu leiden) oder eigene Krankheitsbilder auslösen können. Dass psychische Erkrankungen auch vorgetäuscht werden können, vermag an dem Umstand, dass diese von fachlich qualifizierten Sachverständigen zu beurteilen sind, nichts zu ändern.

Vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikate und der vorangestellten Erwägungen hätte sich die belangte Behörde sohin in ihrem Ermittlungsverfahren intensiver damit auseinandersetzen setzten müssen, ob eine tatsächliche Erkrankung des Beschwerde-führers vorliegt. Gegebenenfalls hätte ein entsprechendes fachärztliches Gutachten eingeholt werden müssen.

Erst nach adäquater Feststellung des psychischen Gesundheitszustandes des Beschwerde-führers (einschließlich seiner Einvernahmefähigkeit) wäre es der belangten Behörde in vertretbarer Weise möglich gewesen, die Angaben des Beschwerdeführers auf ihre Glaubwürdigkeit hin zu prüfen, respektive die entscheidungserheblichen Vorbringen des Be-schwerdeführers ergänzend zu hinterfragen. Bei zweifelsfreiem Vorliegen eines psychischen Leidens wäre schließlich ein geringerer Glaubwürdigkeitsmaßstab anzusetzen, als bei gesunden Asylwerbern.

2.3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des BAA - fehlende Feststellungen zum Gesundheitszustand, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das BAA jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das BAA dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

2.3.6. Aus Sicht des erkennenden Richters verstößt das Prozedere des BAA somit auch gegen die von § 18 AsylG 2005 in damaliger Fassung determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmte nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet. Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteien-gehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

Im Übrigen ist in diesem Kontext festzuhalten, dass aus der Sicht des erkennenden Richters die oben erwähnten Judikate weitgehend auch § 18 Abs. 1 AsylG in derzeit gültiger Fassung anwendbar sind.

2.3.7. Im Lichte dieser Aufführungen ist in der Gesamtschau zu konstatieren, dass das dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Ermittlungsverfahren des BAA insgesamt unvollständig war und die Feststellungen sowie die Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides qualifiziert mangelhaft waren.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

2.3.8. Das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher eine neuerliche Befragung des Beschwerdeführers und eine entsprechende Würdigung seiner Vorbringen, ggf. unter Einholung eines fachärztlichen Gutachtens, nachzuholen haben.

Insbesondere wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Vorlage der vom Be-schwerdeführer in seinem Berufungsschriftsatz vom 17.07.2007 angebotenen Beweismittel (ärztliche Atteste, Krankenakt des Militärspitals, Abwesenheitsurteil etc.). insistieren und diese in ihre nunmehrige Entscheidungsfindung miteinfließen lassen müssen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass sich die Behörde im Rahmen ihres Ermittlungsverfahrens aufgrund des nunmehr seit 2007 offenen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahrens auch mit den aktuellen Länderfeststellungen zu Algerien sowie mit allfälligen zwischenzeitlich eingetretenen Verfestigungstatbeständen nach Art. 8 EMRK auseinanderzusetzen haben wird.

2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde im Rahmen der rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A) ausführlich dargelegt, dass im Verfahren vor dem BAA notwendige Ermittlungen unterlassen wurden.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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