BVwG W208 1262380-3

W208 1262380-3Federal Administrative CourtJul 7, 2014

Regest

Abwesenheit, alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung,<br/>Dauer, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, mangelnde Asylrelevanz,<br/>private Verfolgung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Full text

BVwG W208 1262380-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W208.1262380.3.01

Spruch

W208 1262380-3/20E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA AFGHANISTAN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011, Zl. 06 08.072-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

III Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.07.2015 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger AFGHANISTANs, stellte nach seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 14.01.2004 einen ersten Asylantrag (Zl. 04 00.641-BAT) unter dem Namen XXXX Dieses Verfahren wurde am 23.01.2004 infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt.

2. Am 24.05.2004 wurde der Beschwerdeführer aus Großbritannien rückübernommen. Er stellte beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erneut einen Asylantrag (Zl. 04 10.912) unter dem Namen XXXX

Dieses Verfahren wurde mit dem ersten Verfahren zur Zl. 04 00.641-BAT zusammengeführt und unter dieser Zahl weitergeführt.

3. Am 05.08.2004 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien, neuerlich einen Asylantrag (Zl. 04 15.833) unter Angabe des Namens XXXX. Auch dieses Verfahren wurde unter der Zahl 04 00.641-BAT weitergeführt.

4. Der Beschwerdeführer wurde am 20.01.2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er zunächst an, dass er am 05.07.1365 (umgerechnet: 27.09.1986) geboren sei. Er habe mit seiner Familie bis 1996 in KABUL gelebt, danach ein Jahr in der Provinz LAGHMAN und ab 1997 habe er mit der Familie in PAKISTAN gelebt. Seine Familie habe während ihres mehrjährigen Aufenthaltes in PAKISTAN nie Probleme mit örtlichen Behörden gehabt. Vor ca. einem Jahr sei er in den IRAN und von dort weiter nach ÖSTERREICH gereist, wo er am 14.01.2004 angekommen sei.

Nach fünf bis sechs Tagen sei er nach ENGLAND weitergereist, von wo aus er jedoch am 24.05.2004 nach ÖSTERREICH zurückgebracht worden sei. Er habe in ENGLAND einen Asylantrag gestellt. Zu seinen Fluchtgründen befragt führte er aus, als Najibullah an der Macht gewesen sei, habe sein Vater im Verteidigungsministerium gearbeitet und den Rang eines Oberst gehabt. Während seiner Amtszeit seien einige Landsleute, die gegen die Regierung gewesen seien, verhaftet worden. Man habe geglaubt, dass sein Vater sie verraten hätte. Das Leben nach dem Sturz von Najibullah sei schwer für seine Familie gewesen. Dem Vorhalt, Najibullah sei 1992 seiner Macht enthoben worden und seine Familie habe noch bis 1996 in KABUL gelebt, entgegnete er, sein Vater sei ab dem Sturz von Najibullah in Pension und viel unterwegs gewesen. In der Zeit von 1992 bis 1996 hätten sie von den Erträgen ihrer Felder gelebt. In LAGHMAN sei ihr Haus von bewaffneten Leuten überfallen worden. Dabei seien seine Großeltern, sein ältester Bruder und sein Onkel getötet worden. Ohne etwas zu sagen, seien diese in ihr Haus eingedrungen und hätten wild um sich geschossen. Der Vorfall sei weder der Polizei noch einem Dorfvorsteher gemeldet worden, da es dort niemanden gebe. Aufgrund dieses Vorfalles habe sein Vater beschlossen, mit ihnen das Land zu verlassen. Die bewaffneten Leute seien die Söhne gewesen, die glaubten, dass ihre Väter von seinem Vater verraten worden seien, weil die Familie sonst keine Feinde gehabt hätte. Seine Mutter lebe weiterhin mit seinen Geschwistern im "Niemandsland" zwischen AFGHANISTAN und PAKISTAN. Dort könne man machen, was man wolle; es gebe keine Polizei. Ihren Lebensunterhalt bestritten sie von den Erträgnissen der Verpachtung der Grundstücke in LAGHMAN.

Vor ca. zwei Jahren seien sein Vater und sein zweitältester Bruder verschwunden, nachdem sie gesagt hätten, dass sie nach LAGHMAN gehen würden. Sie hätten mit Autoreifen zwischen AFGHANISTAN und PAKISTAN gehandelt. Vermutlich seien die beiden in LAGHMAN getötet worden. Sein Vater habe geglaubt, dass ihre Feinde in KABUL tätig seien und der Pächter der Ländereien habe ihnen immer erzählt, dass die Feinde nicht in LAGHMAN seien. Die Familie habe sich wegen des Verschwindens seines Vaters und seines Bruder nicht an die Behörden gewandt, weil Anzeigen in AFGHANISTAN nicht ernst genommen würden.

5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2005, Zl. 04 00.641-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, idgF, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach AFGHANISTAN für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keinerlei Umstände habe anführen können, die die Annahme rechtfertigen würden, dass er persönlich in seinem Heimatstaat Verfolgungen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt gewesen sei. Die von ihm dargestellten Schwierigkeiten, die ihn und seine Familie im Jahre 1997 zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen hätten, seien aktuell im Asylverfahren nicht mehr relevant und deshalb auch nicht geeignet, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention feststellen zu lassen, zumal aus objektiver Sicht die Wahrscheinlichkeit, dass immer noch die genannte Gefahr bestehen könnte, nur in äußerst geringem Maße bestünde. Im Falle des Beschwerdeführers sei für die erkennende Behörde kein asylrelevanter Tatbestand erkennbar gewesen, weshalb es keinesfalls zur Anerkennung als Flüchtling kommen könne. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens sei festzustellen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach AFGHANISTAN zulässig sei. Die Ausweisung wurde damit begründet, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in ÖSTERREICH vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Dieser Bescheid wurde mangels Erhebung eines Rechtsmittels mit Ablauf des 17.02.2005 rechtskräftig. Der BF tauchte vor seiner Abschiebung unter.

6. Nach Rückübernahme des BF aus BELGIEN am 23.06.2005 stellte dieser am selben Tag unter dem Namen XXXX, einen weiteren Asylantrag (Zl. 05 09.197). Bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.06.2005 brachte er im Wesentlichen vor, dass er dieselben Gründe wie bei seinem ersten Asylantrag habe. Nachdem er die negative Entscheidung von ÖSTERREICH bekommen habe, sei er nach ENGLAND gefahren, wo er sich fünf Monate aufgehalten habe. Danach habe er sich ca. drei bis dreieinhalb Monate in BELGIEN aufgehalten und sei von dort nach ÖSTERREICH abgeschoben worden. Die EU habe er seit seiner ersten Asylantragstellung nicht verlassen. Er wolle nicht nach AFGHANISTAN zurück.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2005, Zl. 05 09.197-EAST Ost, wurde der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 idgF iVm § 32 Abs. 8 AsylG 1997 idgF, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, von der erkennenden Behörde habe kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag auf internationalen Schutz wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.

8. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.08.2005, Zl. 262.380/0-IV/11/05, gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit Ablauf des 05.08.2005 in Rechtskraft. Der zur Bekämpfung dieser Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 28.09.2005, B 929/05, wegen offenbarer Aussichtlosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

9. Der ab 31.07.2006 in Schubhaft befindliche BF stellte am 02.08.2006 unter dem Namen XXXX, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

10. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.08.2006 brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er erstmals am 14.01.2004 nach ÖSTERREICH gekommen sei und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Danach habe er auch in ENGLAND und BELGIEN einen Asylantrag gestellt. Zu seinen Fluchtgründen führte er an, dass sein Vater ein Offizier im Verteidigungsministerium und im Bereich der Logistik tätig gewesen sei. Bekannte des BF seien im Geheimdienst tätig gewesen und als sie aus verschiedenen Gründen festgenommen worden seien, hätten sie diesen Umstand seinem Vater zum Vorwurf gemacht. Dadurch sei eine tiefe Feindschaft zwischen den Familien entstanden. Nachdem sein Vater pensioniert worden sei, seien sie nach LAGHMAN gezogen. In der vierten Nacht ihres Aufenthaltes seien sie von ihren Feinden überfallen worden, wobei seine Großeltern, sein älterer Halbbruder und auch ein Gast erschossen worden seien. Bei den Tätern habe es sich um die Söhne der damals festgenommenen Bekannten gehandelt. Aus diesem Grund habe er auch Angst um sein Leben. Sein Vater sei zum Zeitpunkt des Anschlags nicht zu Hause gewesen. Später seien sie dann alle nach PAKISTAN geflohen. Auch in PAKISTAN seien sie bedroht und verfolgt worden und deshalb habe er seine Flucht fortgesetzt. Ergänzend wolle er noch angeben, dass bei seiner Mutter noch vier Schwestern und vier Brüder wohnten. Mit diesen habe er regelmäßig, einmal im Monat, telefonischen Kontakt.

11. In einem Schreiben des gewählten Vertreters des BF vom 03.08.2006 wurde ausgeführt, dass sich der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz auf Beweismittel stütze, die dem BF erst nach Eintritt der Rechtskraft des zweiten Asylbescheides zugekommen seien. Er habe die Beweismittel erst im Herbst 2005 von seiner Mutter aus PAKISTAN erhalten. Es handle sich dabei um ein Schreiben der afghanischen Behörde, das belege, dass er einer aktuellen und konkreten Gefährdung in AFGHANISTAN ausgesetzt sei. Mit diesem Schreiben werde auch zum Ausdruck gebracht, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden offenbar nicht in der Lage seien, ihm einen adäquaten Schutz vor Verfolgung anzubieten. Die Feinde des Vaters, die bereits mehrere Mitglieder der Familie getötet hätten und die offenbar auch mit dem Verschwinden des Vaters und des zweitältesten Bruders im Zusammenhang stünden, könnten den nunmehr ältesten Sohn der Familie, also den Beschwerdeführer, neuerlich in asylrelevanter Weise verfolgen. Der neu gestellte Antrag habe die neuen Beweismittel zum Inhalt und diese seien nicht Gegenstand der vorangegangenen Asylverfahren gewesen. Durch das Hinzutreten der neuen Beweismittel, die für sich einen neuen Tatbestand bildeten, lägen nunmehr Umstände vor, die eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Sachverhaltes begründeten. Diese Sachverhaltsänderung könne zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen.

12. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 08.08.2006 gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Geburtsdatum der 05. März 1365 (umgerechnet: 27.09.1986) sei. Seit seiner Einreise in ÖSTERREICH am 14.01.2004 habe er sich auch in DEUTSCHLAND, BELGIEN und ENGLAND aufgehalten. In AFGHANISTAN sei er nicht mehr gewesen. Er habe neuerlich um Asyl ansuchen müssen, da er Dokumente von seinem Vater und sich bekommen habe, die er bisher nicht vorgelegt habe, weil er sie noch nicht gehabt hätte. Er habe immer noch die gleichen Fluchtgründe, die er auch schon in seinem ersten Antrag angegeben habe. Was er noch anführen wolle sei, dass die Feinde seiner Familie, die Mörder seiner Großeltern, sich ihren Grundbesitz genommen hätten. Im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland habe er Angst; sein Leben werde in Gefahr sein. Er sei überzeugt, dass er sterben würde.

13. Am 08.08.2006 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

14. Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.08.2006 gab der Beschwerdeführer nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen an, dass ihm seine Mutter bei einem Telefonat vor ca. drei oder vier Monaten erzählt habe, die Feinde hätten die Grundstücke der Familie in der Provinz LAGHMAN an sich genommen. Dies sei etwa vor einem Jahr geschehen. Der Pächter - der den Zins nach PAKISTAN gebracht habe - habe das seiner Mutter erzählt.

15. In einem Schreiben des Vertreters des BF vom 17.08.2006 wurde ausgeführt, dass die Feinde der Familie durch die widerrechtliche Inbesitznahme der verpachteten Familiengrundstücke eine neue Verfolgungshandlung gesetzt hätten. Im Falle der Rückkehr wäre sein wirtschaftliches Überleben nicht gesichert und es würde ihm neuerlich eine Verfolgung drohen, falls er die Grundstücke in Besitz zu nehmen versuchte. Die Feinde der Familie, die sich offenbar bis heute nicht getraut hätten, die Ländereien in Besitz zu nehmen, seien offenbar noch stärker und einflussreicher geworden, um diesen neuen Angriff starten zu können. Damit habe er ein über das bloße "Fortbestehen und Weiterwirken" der im ersten Verfahren beschriebenen Gefahr hinausgehendes Bedrohungsbild geltend gemacht. Diesbezüglich wurde auf zwei Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.07.2005, 2005/20/0343, VwGH 31.03.2005, 2003/20/0468) verwiesen. Beantragt wurde die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin. Sie könne bestätigen, dass ihr Sohn nicht nach AFGHANISTAN zurückkehren könne. Mit den vorgelegten Beweismitteln läge nun auch eine Bestätigung afghanischer Behörde darüber vor, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an Leib und Leben gefährdet sei. Der Sachverhalt habe sich daher in einem wesentlichen und entscheidenden Punkt geändert.

16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2007, Zl. 06 08.072-EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach AFGHANISTAN ausgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass sein erstes Asylverfahren am 18.02.2005 rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Von der erkennenden Behörde könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Antrag auf internationalen Schutz wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Hinsichtlich der vom BF geschilderten "neuen" Ereignisse ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um das Fortbestehen eines Sachverhaltes handle, welcher bereits seit der Zeit bestehe, in welcher sich der BF noch in AFGHANISTAN aufgehalten habe und welcher zwischenzeitlich offensichtlich nicht beendet worden sei. Bei den vorgebrachten Behauptungen handle es sich bestenfalls um eine Folge des bereits im Erstverfahren gewürdigten Sachverhaltes und dieser Teil des Vorbringens stelle ebenfalls keinen neuen entscheidungsrelevant geänderten Sachverhalt dar. Zu den vorgelegten Beweismitteln sei anzuführen, dass auch diese kein neues Tatsachenvorbringen beinhalten würden, welches im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG die erkennende Behörde zur Änderung der Sachentscheidung berechtigen bzw. verpflichten würde. Die den BF treffende allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsland habe sich nicht geändert. Die Ausweisung des BF wurde damit begründet, dass kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in ÖSTERREICH vorliege, weshalb die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle.

17. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2007, Zl. 262.380-2/2E/II/06/07, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren nicht hinreichend abgeklärt worden sei und sich das erstinstanzliche Verfahren daher als qualifiziert mangelhaft erweise. Dies insbesondere, da die Identität und Herkunft des Antragstellers nicht abgeklärt worden sei, sondern lediglich ‚Familien'- und Aliasnamen sowie drei verschiedene Geburtsdaten festgestellt worden seien, obwohl das Bundesasylamt zur Feststellung der Identität des Asylwerbers gemäß § 119 Abs. 2 FPG verpflichtet sei.

18. Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhob das Bundesministerium für Inneres Amtsbeschwerde gemäß § 62 AsylG an den Verwaltungsgerichtshof.

19. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/0192, wurde der Amtsbeschwerde stattgegeben und der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.02.2007 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben. In der Begründung wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2007, Zl. 2007/19/0086, verwiesen, wonach die Asylbehörde - entgegen der Auffassung des UBAS - keine Verpflichtung zu derartigen Ermittlungen hinsichtlich Identität und Herkunft des Asylwerbers treffe.

20. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.06.2008, Zl. 262.380-2/16E-IV/12/07, wurde der Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.02.2007 gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

21. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26.01.2010, Zl. A9 262.380-2/2008/24E, wurde der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid vom 07.02.2007 behoben.

Begründend wurde ausgeführt, dass weder im Zusammenhang mit den Einvernahmen noch aus dem angefochtenen Bescheid aktuelle Länderfeststellungen in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ersichtlich seien, anhand derer ein tauglicher Vergleich über eine allenfalls eingetretene Sachverhaltsänderung in Bezug auf die entscheidungsrelevanten Fragen gezogen und damit die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gemäß § 68 AVG beurteilt werden könnten. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel habe sich das Bundesasylamt mit diesen nicht ausreichend auseinandergesetzt. Die Beurteilung der Frage des subsidiären Schutzes bedürfe der Einholung von aktuellen Länderberichten.

22. Am 24.06.2010 wurde der BF aus TSCHECHIEN rückübernommen.

23. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 29.06.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Gelegenheit eingeräumt, hierzu binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

24. Nach einem Antrag auf Fristerstreckung erstattete der Beschwerdeführer am 29.07.2010 eine Stellungnahme, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass seine Mutter und sein Bruder XXXX (K.) im Gebiet Khyber Pass in PAKISTAN getötet worden seien. Sie seien in ihrem Haus erschossen worden. Seine kleinen Brüder würden nun von den Nachbarinnen versorgt werden, da sie noch nicht alt genug seien, um sich selbst zu versorgen. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und würden mit ihren Familien leben. Zu seinen Schwestern habe er keinen Kontakt. In AFGHANISTAN habe er keine Verwandte mehr. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe verwies er auf sein bisheriges Vorbringen, insbesondere die Stellungnahme vom 03.08.2006 und die damit vorgelegten Beweismittel. Grundstücksstreitigkeiten seien in AFGHANISTAN nicht lösbar. Außerdem bestehe die Blutfehde fort und er hätte als ältester Sohn seines Vater die Verfolgung durch seine Feinde zu fürchten. Auch die Sicherheitslage in AFGHANISTAN habe sich stark verschlechtert. Sein Vorbringen sei daher asylrelevant im Sinne der GFK. Er sei seit 1997 nicht mehr in AFGHANISTAN gewesen und es würden ihm familiäre Anknüpfungspunkte fehlen. Da die Grundstücke der Familie von den Feinden widerrechtlich in Besitz genommen worden seien, hätte er auch keine wirtschaftliche Existenzgrundlage in AFGHANISTAN. Als entwurzelter Rückkehrer hätte er auch Schwierigkeiten, von der Gesellschaft akzeptiert zu werden. Er würde daher in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten. Hinsichtlich der Lage in AFGHANISTAN zitierte der BF aus verschiedenen Berichten aus den Jahren 2009 und 2010. Der BF halte sich seit 2004 in ÖSTERREICH auf, spreche bereits sehr gut Deutsch, habe einen großen Freundes- und Bekanntenkreis und auch eine Freundin, die anerkannter Flüchtling sei. Er habe auch eine gute Bekannte, die ihn in schwierigen Situationen unterstütze. Zu AFGHANISTAN habe er keinerlei Bezug mehr.

25. Am 09.08.2010 langte ein Unterstützungsschreiben einer Bekannten des BF beim Bundesasylamt ein.

26. Bei einer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.02.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass sein richtiger Name XXXX sei und er am XXXX geboren sei. Von seiner Geburt bis ins Jahr 1375 (umgerechnet: 1996/1997) habe er mit seinen Eltern, Geschwistern und Großeltern väterlicherseits im eigenen Haus in KABUL gelebt. In KABUL habe er auch einige Jahre die Schule besucht. Familienangehörige habe er nur mehr in XXXX, PAKISTAN. Seine Großeltern mütterlicherseits seien schon vor langer Zeit verstorben und auch seine Großeltern väterlicherseits seien mittlerweile verstorben. Der Großvater sei eines natürlichen Todes gestorben, aber seine Großmutter sei bei einem Überfall auf das Haus der Familie in LAGHMAN getötet worden. Dabei sei auch der ältere Halbbruder des BF ums Leben gekommen. Weitere Personen seien bei diesem Vorfall nicht getötet worden, auch nicht sein Großvater. Zum Zeitpunkt des Überfalls sei er noch sehr jung gewesen und könne sich nicht gut daran erinnern. Der Überfall sei in der Nacht gewesen. Er habe mit seinen Geschwistern in einem Raum geschlafen. Seine Mutter, seine Großmutter und der Halbbruder hätten in einem anderen Raum geschlafen. Sie seien aufgewacht, als sie die Schüsse gehört hätten, hätten geweint und seien von der Mutter beruhigt worden. Der Überfall sei von jenen Personen verübt worden, die geglaubt hätten, dass sein Vater sie verraten habe. Seine Mutter habe eine Person erkannt. Die Leute hätten eigentlich seinen Vater umbringen wollen, der aber nicht zu Hause gewesen sei. Am nächsten Tag seien die Toten begraben worden.

Sein Vater sei auch am Tag nach dem Überfall nach Hause gekommen und kurz danach - entweder noch am selben Tag oder einen Tag später - verschwunden. Bis jetzt wüssten sie nicht, wo er sich aufhalte. Der BF sei mit seiner Familie noch ein paar Tage nach dem Verschwinden des Vaters im Haus geblieben. Seine Mutter habe dann die Reise nach PAKISTAN organisiert. Vom Tod seiner Mutter habe er erfahren, als er eines Tages den Nachbarn angerufen habe, nachdem er mehrere Male erfolglos versucht habe, seine Mutter telefonisch zu erreichen. Der Nachbar habe ihm erzählt, dass er eines Nachts Schüsse gehört habe und das Haus der Familie des BF in XXXX geplündert worden sei. Die Mutter und sein kleiner Bruder K. seien am 16.06.2010 getötet worden. Seine drei Brüder - XXXX (ca. 14 - 15 Jahre alt), XXXX (ca.

11 - 12 Jahre alt), XXXX (ca. 9 Jahre alt) - würden noch in XXXX

leben. Seine Schwestern seien schon verheiratet. Auf den Vorhalt, wie es möglich sei, dass er einen 9-jährigen sowie einen 11/12-jährigen Bruder habe, wenn der Vater seit ca. 15 Jahren verschwunden sei, meinte der BF, dass er nur ungefähre Daten angegeben habe. Man könne ca. 2 Jahre dazuzählen oder abrechnen. Auf den weiteren Vorhalt, dass dies beim jüngsten Bruder nichts ändere, schwieg der BF. Seine drei Brüder würden nun beim Nachbarn in XXXX leben.

Auf den Vorhalt, weshalb er in der Stellungnahme vom 29.07.2010 behaupte, von seinem kleinen Bruder über den Tod der Mutter und des Bruders informiert worden zu sein, heute aber davon spreche, dass ihm ein Nachbar das erzählt habe, erklärte der Beschwerdeführer, "es kann sein, dass sie mich nicht so gut verstanden hat". Er habe Ende 2003 PAKISTAN verlassen und seine Familie dort zurückgelassen, weil sein Leben nicht sicher gewesen sei. Wenn man Feinde habe, werde man überall gefunden und wenn er dort geblieben wäre, hätte er sich auch an ihnen gerächt. Während der Zeit in PAKISTAN habe es keine Vorfälle mit den Feinden gegeben. Er habe in PAKISTAN einen Englischkurs besucht, aber nicht gearbeitet. Nach dem Grund für das Verlassen von PAKISTAN befragt, meinte der Beschwerdeführer, "so lange man nicht gezwungen ist das Land zu verlassen, reist man nicht so weit". Schließlich erklärte er, dass seine Mutter zusammen mit dem Bruder für einen Tag nach AFGHANISTAN gereist sei, um nach den Grundstücken zu sehen. Die dort tätigen Landarbeiter hätten seiner Mutter erzählt, dass die Grundstücke von den Feinden des Vaters weggenommen worden seien. Daraufhin habe die Mutter das Haus der Familie in KABUL verkauft und den Beschwerdeführer weggeschickt. Auf die Frage, weshalb das von ihm vorgelegte Schreiben einer afghanischen Behörde kein Datum in afghanischer Zeitrechnung aufweise, sondern den Vermerk: "24.10.2005", führte der BF aus, dass dies sicherlich die BH Neunkirchen vermerkt habe. Auf die Nachfrage, weshalb die BH ein Datum auf ein Originaldokument schreiben sollte, meinte der BF nun, es könne auch sein, dass es in AFGHANISTAN auf das Dokument geschrieben worden sei. Auf den Vorhalt, dass seine Mutter, wenn man dem Dokument Glauben schenke, im Oktober 2005 nach LAGHMAN gereist sein müsse, obwohl die Familie dort von den Feinden verfolgt werde, meinte der Beschwerdeführer dass sie nur einen Tag dort gewesen sei. Leben hätte sie dort nicht können, aber reisen hätte sie schon können. Er sei 2010 nach TSCHECHIEN gereist, um dort die Fotos seiner Mutter abzuholen. Eine Person in Tschechien habe diese mitgebracht. Seit seiner strafrechtlichen Verurteilung im Jahr 2009 sei er nicht mehr straffällig geworden; zudem sei er damals auch unschuldig gewesen. Er spreche gut Deutsch und habe im Moment nur mit einer Dame Kontakt. Verwandte habe er in ÖSTERREICH nicht. Er möchte in ÖSTERREICH arbeiten, damit er nicht wieder straffällig werde.

27. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011, Zl. 06 08.072-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 02.08.2006 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN nicht zuerkannt und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem Bundesgebiet nach AFGHANISTAN ausgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass seinen Ausführungen zu seinen Asylgründen aus dem Jahre 2004, wonach es zu Übergriffen durch Feinde der Familie gekommen sei, schon im damaligen Asylverfahren (Zl. 04 00.641-BAT) die Glaubwürdigkeit nicht zuerkannt worden sei. Der entsprechende Bescheid sei am 18.02.2005 in Rechtskraft erwachsen. Es hätten somit im gegenständlichen Verfahren nur nach Rechtskraft dieses Bescheides vorgebrachte Asylgründe bewertet werden können. Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 03.08.2006 werde keine Glaubwürdigkeit zuerkannt, zumal die vorgelegten Beweismittel nicht aussagekräftig genug seien. Dem Umstand, dass Feinde der Familie widerrechtlich die Grundstücke seiner Familie in LAGHMAN in Anspruch genommen hätten, werde die Glaubwürdigkeit aberkannt. Den Ausführungen in der Stellungnahme, wonach im Juni 2010 seine Mutter und sein Bruder KHEIBER von unbekannten Personen in PAKISTAN getötet worden seien, wird die Glaubwürdigkeit zuerkannt. Der Beschwerdeführer sei ein volljähriger junger Mann, der die meiste Zeit seines Lebens im Heimatland in KABUL verbracht habe. Es sei ihm zumutbar, in AFGHANISTAN seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Die geltend gemachte Furcht im Falle einer Rückkehr nach AFGHANISTAN sei nicht asylrelevant, weil ein kausaler Zusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründe nicht ersichtlich sei. Abgesehen davon liege auch unter dem Aspekt der mangelnden Verfolgungswahrscheinlichkeit keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Im Hinblick auf die derzeitige Lage in AFGHANISTAN könne kein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 bzw. gegen Art. 33 Z 1 GFK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt erkannt werden. Es bestehe auch kein Hinweis auf außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Es sei daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen gewesen. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zwar seit 2004 in ÖSTERREICH lebe, jedoch mehrmals das Land verlassen habe, um sich einige Zeit in anderen europäischen Ländern aufzuhalten. Er habe immer wieder unter verschiedenen Namen neue Asylanträge gestellt, um seinen Aufenthalt in ÖSTERREICH zu gewährleisten. Es liege auch der Verdacht nahe, dass der gegenständliche aus dem Stande der Schubhaft gestellte Asylantrag lediglich dazu gedient habe, seinen weiteren Aufenthalt in ÖSTERREICH zu regeln. Er habe bislang weder einen Deutschkurs besucht noch sei er einer geregelten und angemeldeten Arbeit nachgegangen. Seinen Kenntnissen der deutschen Sprache komme nur ein sehr geringer Stellenwert zu. Auch sein wiederholtes Fehlverhalten (mehrmaliger Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz) und die rechtskräftige Verurteilung wegen dieser Delikte bewirke eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit. Die Ausweisung stelle daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

28. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 17.05.2011 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, die Echtheit und Richtigkeit des von ihm vorgelegten Schreibens einer afghanischen Behörde aus dem Jahr 2005 zu überprüfen. Hinsichtlich des auf dem Schreiben angeführten Datums führte der Beschwerdeführer aus, dass in AFGHANISTAN zunehmend auch die europäische Zeitrechnung zur Anwendung komme. Das Schreiben sei aussagekräftig und untermauere die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens. Der konkrete Auslöser für seine Flucht seien die Racheakte gegen seinen Vater gewesen. Die Behörde habe es unterlassen, hierzu eine nähere Befragung durchzuführen. Weiters habe die Behörde nicht berücksichtigt, dass die von ihm geschilderten Vorfälle teilweise über 10 Jahre zurückliegen, er zu dieser Zeit noch minderjährig gewesen sei und seine Erinnerung über diese Zeit in den letzten Jahren verblasst seien. Anstatt ihm Gelegenheit zu geben, sein Vorbringen zu ergänzen, wenn Fragen aufgetaucht seien, habe die Behörde seine Angaben als unglaubwürdig eingestuft.

Die belangte Behörde übersehe weiters, dass der aus dem Refoulementverbot abzuleitende Schutz unabhängig vom Bestehen der Flüchtlingseigenschaft bestehe. Die Behörde hätte daher unabhängig von der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft die Voraussetzungen des Refoulementverbots im konkreten Fall prüfen müssen. Die Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt sei, sei erheblich. Dies ergebe sich jedenfalls aus der Verfolgung seiner Familienmitglieder. Sobald er nach AFGHANISTAN oder PAKISTAN zurückkehren würde, würden die Feinde seines Vaters ihn aufspüren und töten. Eine Ausweisung sei wegen Verstoßes gegen Art. 8 EMRK unzulässig.

Er sei in ÖSTERREICH sehr gut integriert und habe während seines siebenjährigen Aufenthalts einen großen Freundeskreis aufgebaut. Seit 2006 stehe er in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, die er 3 bis 4 Mal pro Woche besuche. Er habe auch ein gutes Verhältnis zu ihrer Mutter, bei der sie wohne. In den letzten Jahren sei er in die österreichischen Verhältnisse hineingewachsen und habe sich gleichzeitig von seinem Heimatland entfremdet. Seit einigen Wochen gehe er in einen Fitnessclub, wo er auch Freunde kennengelernt habe. Obwohl er nie einen Deutschkurs besucht habe, spreche er sehr gut Deutsch.

29. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2014 wurde der vom BF gestellte Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

30. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.02.2014 wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 16 AsylG iVm § 66 AsylG antragsgemäß ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

31. Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2014 richtete der BF den Antrag, den Fristsetzungsantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

32. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.03.2014, Zl. Fr 2014/20/0004-4, wurde der Fristsetzungsantrag unter Verweis auf den Beschluss vom 24.03.2014, Fr 2014/01/0002, zurückgewiesen. Mit einem weiteren Beschluss wurde der gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen.

33. Am 26.06.2014 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, bei der der BF im Wesentlichen das Folgende angab. Er habe von seiner Geburt 1986 - 1996 in KABUL gelebt, danach kurz in LAGHMAN, im Distrikt QARGHAI. Danach habe er in PAKISTAN gelebt und sei dann über RUSSLAND nach ÖSTERREICH gereist, wo er 2003 erstmals eingetroffen sei. Er sei wegen seiner Religion (Sunnit) oder Zugehörigkeit zur Volksgruppe (Paschtunen) nie beschimpft oder bedroht worden und sei auch nie politisch tätig gewesen. Er habe in AFGHANISTAN und in PAKISTAN die Schule besucht und könne ihn Deutsch, Englisch und Pashtu lesen und schreiben. Deutsch spreche er schon sehr gut, auch wenn er keinen Deutschkurs besucht habe.

Zu seiner Familie befragt, gab er an er habe einen Bruder namens K. in PAKISTAN mit diesem habe er 2010 das letzte Mal telefonischen Kontakt gehabt. Dieser habe ihm dabei die Nachricht überbracht, dass seine Mutter verstorben sei. Zu seinen anderen drei Brüdern und 4 Schwestern habe er keinen Kontakt. In AFGHANISTAN habe er keine Verwandten mehr. Gefragt wie seine Mutter ums Leben gekommen sei, antwortete er, das wisse er nicht, er sei damals sehr geschockt gewesen und habe gleich aufgelegt.

Seine Familie habe in KABUL ein Haus besessen, dieses verkauft und sei nach LAGHMAN gegangen auch dort hätten sie ein Haus und Grundstücke besessen. Er wissen nicht was mit den Grundstücken nun sei, grundsätzlich würden Grundstücke von Leuten die in Ausland gehen von anderen besetzt. Sie seien deshalb von KABUL weggezogen, weil sein Vater im Verteidigungsministerium gearbeitet habe und er beschuldigt worden sei einige Regierungsgegner verraten zu haben. Sein Vater sei auch nicht mit ihnen nach PAKISTAN gegangen, weil er von einer Einkaufsfahrt in JALALABAD gemeinsam mit seinem Bruder nicht mehr zurückgekehrt sei.

Zu seiner Situation in ÖSTERREICH befragt gab er an, sehr viele österr. Bekannte und Freunde zu haben und legte zwei Empfehlungsschreiben vor. In einem davon wird angeführt, dass er gerade den Führerschein mache. Der BF gab weiter an er spiele Fußball habe aber seit zwei Monaten keine Freundin mehr.

Auf die Frage, ob er in ÖSTERREICH mit Ausnahme der fremdenpolizeilichen Angelegenheiten jemals mit der Polizei in Berührung gekommen sei, antwortete er "nein".

Auf Vorhalt, dass dem Gericht eine Anzeige wegen Raufhandel aus dem Jänner 2014 vorliege, gab er an, dass er damals nicht schuld gewesen wäre. Er sei verletzt und operiert worden. Auf Nachfrage, ob er sonst noch etwas verschwiegen habe, machte er ausführliche Angaben zu seiner bereits getilgten Vorstrafe wegen Suchtmittelbesitz.

Nachdem ihm das bisherige Verfahren vom Richter erläutert wurde, verzichtete der BF auf eine Verlesung und Einsicht in den umfangreichen Akt. Er gab an, alle Bescheinigungsmittel die er gehabt habe, insbesondere jene über seinen Vater die ihm sein Mutter aus PAKISTAN nachgesandt habe, bereits vorgelegt zu haben. Er habe damals aus der Schubhaft einen Freund gebeten mit der Mutter Kontakt aufzunehmen und sie zu ersuchen ihm Dokumente zu schicken, was diese auch getan habe.

Aufgefordert, zu erläutern warum er nicht nach AFGHANISTAN zurück könne bzw. seine Fluchtgründe auszuführen gab er wörtlich an:

"Ich habe bei der Einvernahme angegeben, dass ich Probleme auf Grund der Tätigkeit meines Vaters habe. Bezüglich der Tätigkeit meines Vaters habe ich Dokumente vorgelegt. Die Feinde meines Vaters sind auch heute an der Macht. Ich kann nach AFGHANISTAN nicht zurückkehren, da ich dort verfolgt werden würde.

Vorhalt der Dokumente:

BF führt zum 1.Dokument aus, das ist eine Bestätigung über die Tätigkeit meines Vaters.

Das nächste Dokument ist meine Tazkira.

Das nächste Dokument ist von meinem Vater und hat mit dem Krankenhaus zu tun, ein Gesundheitsdokument.

Das nächste Dokument ist eine Beschwerde aus dem Distrikt Qarghai (BF fragt ob er das Dokument lesen darf) BF liest das Dokument und führt dann aus: Darin wird meine Identität angeführt und auch meine Schwierigkeiten, die ich in AFGHANISTAN hätte, bestätigt. Es ist für die Behörde in Österreich verfasst.

Auf Vorhalt, dass das Datum 24.10.2005 westlich geschrieben ist und dass das untypisch sei, führt der BF aus: Ich weiß nicht wer das hinaufgeschrieben hat.

VR (Richter): Die Bestätigung weist auch eine sehr untypische Form auf. Was können Sie dazu sagen?

BF: Ich habe damals meinen Freund ersucht meine Mutter zu kontaktieren, dass ich Beweismittel brauche und diese hat mir die Unterlagen geschickt. Ob das echt ist oder nicht, das kann ich nicht sagen.

VR: In der Stellungnahme vom 03.08.2006 ist neben den oben angeführten Dokumenten, angegeben, dass Sie neuerlich in asylrelevanter Weise verfolgt würden. Dazu haben Sie angegeben, dass Ihre Grundstücke in LAGHMAN von den Feinden Ihrer Familie widerrechtlich in Besitz genommen wurden. Heute haben Sie gesagt, dass Sie nicht wüssten, was mit den Grundstücken passiert und dies üblicherweise mit Grundstücken von Leuten passiert, die flüchten. Vorhalt der Befragung in der Schubhaft, wo ausgeführt worden ist, dass Ihre Mutter für einen Tag mit Ihrem Bruder nach LAGHMAN zurückgegangen ist, um nach den Grundstücken zu sehen und festgestellt habe, dass diese von den Feinden weggenommen worden seien.

BF: Ich weiß nicht, warum ich das damals gesagt habe.

VR: Wie ist Ihre Großmutter gestorben?

BF: Großvater und Großmutter korrigiert sich, Großmutter ist erschossen worden, korrigiert sich wieder, Großvater ist erschossen worden. Ich kann mich nicht erinnern, ich war damals sehr klein.

VR: Bei dem Überfall damals auf das Haus, war Ihr Vater da?

BF: Nein, er ist nach Jalalabad gegangen.

VR: Wer ist bei diesem Überfall noch ums Leben gekommen?

BF: Ein Gast, mein Onkel und ein Halbbruder von mir.

VR: Wenn Sie sich zurück erinnern, wer hat nach dem Überfall noch gelebt?

BF: Ich kann mich nicht erinnern, wir Kinder wurden in ein Zimmer gesperrt, die Mutter hat uns das nicht mitansehen lassen. Wir durften auch nicht beim Begräbnis dabei sein.

VR: In dieser Befragung haben Sie angegeben, dass Sie einen Nachbarn angerufen hätten in PAKISTAN und dieser hätte Ihnen erzählt, dass in der Nacht Schüsse gefallen sind und Ihr Haus geplündert wurde. Sie haben dann weiter gesagt, dass Ihre Mutter und Ihr kleiner Bruder getötet worden sei. Sie haben gesagt, dass der Bruder der ums Leben gekommen ist KHAIBAR hieß. Mir haben Sie vorhin gesagt, dass Sie mit ihm telefoniert haben.

BF: Es kann sein, dass ich mich geirrt habe oder dass falsch übersetzt worden ist. Mein Bruder hat auch gesagt, dass mein kleinerer Bruder schwer verletzt worden ist und er hofft. Für mich war klar, dass er auch tot ist. Deshalb habe ich gesagt, dass er auch getötet worden ist."

Nach Erläuterung der Länderberichte, gab die Vertrauensperson, die in Vertretung des Rechtsvertreters erschienen ist, dazu eine Stellungnahme ab, in der sie ausführte, dass generell eine Verschlechterung der Sicherheitslage in AFGHANISTAN und speziell in der Provinz LAGHMAN in den letzten Monaten eingetreten sei, insbesondere für jemanden wie den BF, der aus seiner Heimat völlig entwurzelt sei und schon bald 20 Jahre nicht mehr dort gewesen wäre und keine Familienangehörigen mehr habe, wäre eine Rückkehr unzumutbar. Ich ersuche daher, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, sofern die Asylgewährung nicht in Frage kommt.

Der BF ergänzte dazu, dass er nun schon fast 9 Jahre in Österreich sei und nur deshalb immer wieder in andere Länder ausgereist wäre, weil ihm von Freunden gesagt worden wäre, dass er abgeschoben werden würde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Peson des BF

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik AFGHANISTAN, Provinz LAGHMAN, Distrikt XXXX. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, er spricht auch Englisch und relativ gut Deutsch.

Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

Der BF hat glaubhaft gemacht, dass ihm im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation (mangelndes familiäres oder sonstiges soziales Netz und seines neunjährigen Aufenthaltes in Österreich und seiner noch längeren Abwesenheit aus AFGHANISTAN) im Zusammenhang mit der Lage in seiner Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

Aufgrund der vor der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die Provinz LAGHMAN:

Das Bedrohungspotential in LAGHMAN ist beträchtlich, aufgrund von Aktivitäten der Taliban und der Hezb-e Islami Gulbuddin, welche diese Provinz als Durchzugsgebiet in andere Provinzen nützen (NPS 1.9.2010). Die Provinz LAGHMAN wird als eine Hochburg der Taliban nahe Kabul angesehen. Die Provinzhauptstadt MEHTAR LAM ist besonders unsicher. Die Provinz wurde 2010 von der NATO an die afghanischen Sicherheitskräfte übergeben (BBC 20.3.2013).

Beamte geben zwischenzeitlich an, dass sich die Sicherheitslage in der Provinz im Vergleich zur Vergangenheit um 80 Prozent verbessert hat. Nun sind alle Straßen, die in die Bezirke führen, für den Verkehr geöffnet (Pajhwok 6.8.2013).

Im Dezember gelang es afghanischen Sicherheitskräften einen Anschlag zu vereiteln, dabei 5 Aufständische zu verhaften und 140 kg explosiven Materials zu beschlagnahmen (Khaama 25.12.2013).

Situation von Rückkehrern:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in AFGHANISTAN keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Kabul, vom 29. Mai 2012)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - AFGHANISTAN, vom Oktober 2012, S. 16)

Die Fähigkeit AFGHANISTANs, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in AFGHANISTAN wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen

(Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

(Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 06.08.2013).

Ausweichmöglichkeiten:

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik AFGHANISTAN, vom 4. Juni 2013, S. 14)

Nach Ansicht von UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und das weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus.

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S. 72 bis 78)

Dokumente:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10. Jänner 2012, S. 30)

Weniger als zehn Prozent der afghanischen Bevölkerung haben ein Geburtszertifikat. Auch besitzen die wenigsten Kinder eine Geburtsurkunde.

(United States Department of State, Trafficking in Persons Report 2012, vom 19. Juni 2012; UNICEF: "Children on the Move" vom Februar 2010)

Die Tazkira ist die übliche ID-Karte in AFGHANISTAN. Dort sind persönliche und familienbezogene Informationen des Inhabers festgehalten wie Wohn- und Geburtsort, Beruf und Militärdienst. Es gibt keine weiteren Identitätskarten, mit denen die Angaben einer Tazkira zusätzlich legitimiert werden könnten. Das Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC) geht davon aus, dass es kein Standardverfahren zur Verifizierung der Identität des Antragsstellers und zur Ausstellung der Tazkira gibt. Tazkiras werden für den Schul- oder Universitätseintritt oder für die Beantragung eines Reisepasses gebraucht. Viele beantragen eine Tazkira erst, wenn sie eine benötigen. UNHCR beschrieb, dass jeder Mann eine Tazkira haben sollte, für die Frauen ist die Beantragung freiwillig.

(Brooking Institution University of Bern: "Realizing National, Responsibility for the Protection of Internally Displaced Persons in AFGHANISTAN: A Review of Relevant Laws, Policies, and Practices" vom November 2010; Immigration and Refugee Board of Canada:

"AFGHANISTAN: The Issuance of Tazkira Certificates; Whether Individuals Can Obtain Tazkiras While Abroad" vom 16. Dezember 2011)

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in diesem Erkenntnis angeführten Feststellungen zur Lage in AFGHANISTAN decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und wurden gemeinsam mit den aktuellen Lageinformationen, im Vorfeld und in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 den Parteien zur Kenntnis gebracht.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in AFGHANISTAN ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der BF hat diese Feststellungen nicht bestritten.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Befragungen am 20.01.2005, 02.08.2006, 08.08.2006, 16.08.2006, 01.02.2011seiner Stellungnahme vom 29.07.2010 sowie der Beschwerde vom 17.05.2011.

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat.

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 26.06.2014 sowie Einsichtnahme in die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Belege betreffend die Integration des BF (2 Empfehlungsschreiben, persönliche Überzeugung von den Deutschkenntnissen im Verfahren).

Der BF hat folgende Beweismittel oder sonstige Belege für sein Fluchtvorbringen vorgelegt.

Taskira (Geburtsurkunde)

Gesundheitsdatenblatt des Militärs von seinem Vater

Kursbestätigung über einen Militärkurs seines Vaters

Bestätigung der afghanischen Behörden seines Heimatdistrikts mit westlichem Datum 24.10.2005 über die Schwierigkeiten die der BF in AFGHANISTAN hätte.

Die Dokumente 1-3 machen einen authentischen bzw. echten Eindruck (alt und abgegriffen bzw. plausibler Inhalt und Form). Die Echtheit des 4. Dokumentes wird aufgrund des untypischen Aussehens bezweifelt und kann auch der BF diese nicht bestätigen. Angesichts der Tatsache, dass gefälschte bzw. echte Urkunden mit unrichtigem Inhalt in AFHGANISTAN leicht zu beschaffen sind und die Beschaffung durch die mittlerweile verstorbene Mutter des BF in PAKISTAN erfolgte, wird dieses für nicht echt bzw. dessen Inhalt für nicht richtig gehalten.

Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen ursprünglich zwar wechselnden Angaben (mehre Aliasnamen und verschiedene Geburtsdaten), die in der letzten Zeit allerdings gleich geblieben sind, vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und die durch eine Taskira untermauert wurden. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Paschtu und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten AFGHANISTANS.

Die Ausführungen zur Reiseroute und zur Ausreise des BF aus AFGHANISTAN stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine Überprüfung dieser Angaben erübrigt sich, da sie für das Fluchtvorbringen nicht weiter relevant waren.

Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die vom BF vor dem BAA, im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF im nunmehrigen Verfahren bzw. Folgeantrag neu vor, dass die Feinde seines Vaters, nunmehr auch seine Mutter und seinen Bruder in PAKISTAN bei einem Überfall auf das Haus getötet hätten und die Grundstücke in LAGHMAN verloren gegangen seien.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen. Dazu ist anzuführen, dass der BF mehrfach falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat und sich auch mehrfach - unter Verstoß seiner Mitwirkungspflichten - dem Verfahren entzogen hat.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus folgenden Gründen ist dem BF das nicht gelungen und konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde - unplausible und unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe.

Wie sich aus den mehrfachen Befragungen und den weiteren Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass trotz der Minderjährigkeit des BF zum Zeitpunkt der ersten Flucht aus AFGHANISTAN, aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat sowie den weiteren Vorgängen bis zum Jahr 2010 zu machen. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, bleiben jedoch vage, unkonkret, in mehreren Punkten unstimmig und widersprüchlich. Sie wirkten bei einer Gesamtbetrachtung konstruiert und nicht glaubhaft. Der BF schildert an sich einprägsame Lebensabschnitte in knappen Sätzen, wohingegen man aufgrund der Intensität der geschilderten Vorfälle davon ausgehen müsste, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte.

Insgesamt ist das Vorbringen des BF oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führt der BF kaum Einzelheiten an oder schildert Vorkommnisse näher. Dort wo er angehalten wurde Details zu schildern verwickelte er sich in Widersprüche und erweckte den Eindruck, das Geschilderte nicht selbst erlebt zu haben.

Unstimmigkeiten finden sich in der Erzählung des BF vor allem bei den geschilderten Überfällen auf das Haus in LAGHMAN (hier verwickelte er sich in Widersprüche, ob nun beide Großeltern erschossen worden seien oder nur der Großvater oder die Großmutter). Dass er mit seinen damals 10 Jahren dies nicht mitbekommen haben will bzw. die Eltern dies vor ihm verheimlicht hätten ist nicht glaubhaft.

Auffällig ist auch der gravierende Widerspruch hinsichtlich des Todes seiner Mutter bzw. des Bruders K. Einmal gab er an Nachbarn hätten ihm im Juni 2010 dies telefonisch berichtet. In der Verhandlung führte er aus, sein Bruder K. habe ihm die Todesnachricht von seiner Mutter überbracht und erwähnte gar nicht, dass diese erschossen worden sei.

Dazu kommt seine mangelhaften Glaubwürdigkeit durch die immer wieder wechselnden Angaben zu seinem Namen und seinen Geburtsdaten, sowie dass er die Frage nach Polizeikontakten zuerst verneinte und erst nach Konfrontation mit dem Gerichtswissen zugestand bei einem Raufhandel beteiligt und verletzt worden zu sein.

Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, und unkonkreten, aber auch unplausiblen und insbesondere unstimmigen und widersprüchlichen Inhalts - insbesondere hinsichtlich seiner neuen Angaben im Folgeantrag - nicht glaubhaft gemacht werden.

Das Vorbringen in der Beschwerde (bzw. Stellungnahme) war ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Die Überprüfung der Echtheit afghanischer Dokumente ist aufgrund der verbreiteten Fälschungspraxis und der Tatsache, dass bei entsprechender Bezahlung auch echte Dokumente mit falschem Inhalt ausgestellt werden, nahezu unmöglich. Angesichts der gravierenden Widersprüche in seinen Aussagen zu den Überfällen, kommt es auf diese Dokumente auch nicht an.

Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - nicht erlangen.

Der Ermittlungspflicht des BAA steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Für die Glaubhaftmachung der Angaben ist es erforderlich, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde seitens des BAA aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das BAA stellte die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die vom BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und unstimmigen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die den BF dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen. Auch in der Verhandlung vor dem BVwG ergab sich bei der Befragung des BF keine andere Einschätzung und Beurteilung dieses Vorbringens.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt, dann ist dies geeignet nicht nur die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens zu erschüttern, sondern auch dessen Glaubwürdigkeit.

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach bzw. nicht asylrelevant war, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würden und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde, konnte daher dahingestellt bleiben.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, da das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür im Hinblick auf seine Aussagen im Kern als glaubhaft erachtet werden und seine lange Abwesenheit aus AFGHANISTAN und seine durch die österreichische Lebensweise geprägte Lebenseinstellung objektiv nachvollziehbar war. Seine Herkunft aus der Provinz LAGHMAN, der Aufenthalt seiner Familie in PAKISTAN und das mangelnde soziale und familiäre Netzwerk in AFGHNISTAN erscheint glaubhaft, mögen auch die von ihm dargelegten Lebensumstände und Familienverhältnisse (etwa der Tod des Vaters, der Mutter und des Bruders K.) nicht abschließend bewiesen bzw. wiederum teilweise widersprüchlich sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

Zu A)

3.1. Allgemein:

Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 31.07.2012 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 06.08.2012 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

Das Verwaltungsverfahren wurde in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt, insbesondere wurde durch die Erstbefragung und die weiteren Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - dem BF ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte den BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation in AFGHANISTAN und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in AFGHANISTAN zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen - insbesondere hinsichtlich Spruchpunkt I. (Asyl) - notwendig gemacht hätten.

Hinsichtlich einer allfälligen inhaltlichen Rechtswidrigkeit oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ist auszuführen, dass im Verfahren vor dem BAA keine Anhaltspunkte dahingehend ersichtlich sind, dass die belangte Behörde willkürlich oder rechtswidrig entschieden hätte. Vielmehr wurden dem BF ausreichende Möglichkeiten eingeräumt, sein Fluchtvorbringen darzulegen, gegebenenfalls zu ergänzen beziehungsweise aufgetretene Unklarheiten oder Widersprüche zu beseitigen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Die maßgebenden Erwägungen, von denen sich die belangte Behörde bei ihrer Begründung leiten ließ, sind im angefochtenen Bescheid in umfassender und übersichtlicher Art dargelegt. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 18 AsylG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen, wenngleich das erkennende Gericht hinsichtlich der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.

3.2. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war bezüglich Spruchpunkt I. (Asyl) nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen. Das BAA hat ein diesbezüglich im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst. Diesen Ausführungen ist der BF in der Beschwerde auch nicht in geeigneter Weise entgegengetreten (siehe dazu oben in der Beweiswürdigung).

Bezüglich der Frage der Erlangung eines internationalen Schutzes (subsidiärer Schutz) ist festzuhalten, dass nach der anzuwendenden Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur (sowohl des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch des Asylgerichtshofes und des BVwG) zusätzlich zu objektiven Kriterien (Lage im Land) das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Situation des Antragstellers) für die Erlangung des Status als subsidiär Schutzberechtigter zu prüfen ist.

Im Hinblick auf das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war der Beschwerde, aufgrund der maßgeblichen und objektiv nachvollziehbaren Änderung der individuellen Situation des BF seit der rechtskräftigen Ablehnung seines ursprünglichen Antrages, hinsichtlich seines Folgeantrages Erfolg beschieden.

3.3. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist.

Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Die Furcht vor asylrelevanter Verfolgung kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch die Feinde seines Vaters, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet hat, die sogar bis PAKISTAN reichte, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in AFGHANISTAN und seiner individuellen Situation mit diesem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.3.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das BVwG hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; VwGH 05.04.1995, 95/18/0530; VwGH 04.04.1997, 95/18/1127; VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028, siehe auch EGMR 20.07.2010, N. vs. Schweden, 23505/09, Rz 52ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, 30240/96; EGMR 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in AFGHANISTAN unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Was die Sicherheitslage im Raum LAGHMAN betrifft hat sich diese verschlechtert und haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen rege Aktivitäten entwickelt. Es ist demnach mehr als unsicher, ob der BF, nicht zuletzt wegen seines veränderten Äußeren und seiner Persönlichkeit durch den langen Aufenthalt im europäischen Ausland, seine Heimatprovinz sicher erreichen könnte, ohne einer realen Gefahr nach Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden.

Hinsichtlich der in AFGHANISTAN vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, er verfügt auch über eine respektable Bildung und spricht mehrere Sprachen. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF in der Provinz LAGHMAN geboren und aufgewachsen ist, seinen eigenen Angaben zufolge derzeit in AFGHANISTAN über keine sozialen oder familiären Netzwerke verfügt und bereits nahezu 10 Jahre in Österreich bzw. in Europa ist. Er war auch davor, ab seinem 10. Lebensjahr im Wesentlichen nicht mehr in KABUL - wo er daher mit den örtlichen Verhältnissen nicht mehr vertraut ist und nach seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben, auch keine Verwandten mehr hat. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach AFGHANISTAN vorerst auf sich alleine gestellt und gezwungen, allenfalls in KABUL nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt KABUL zu verfügen. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in AFGHANISTAN ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 AsylG), etwa in der Hauptstadt KABUL, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände und des Fehlens eines unterstützenden sozialen oder familiären Netzwerks in AFGHANISTAN sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in AFGHANISTAN derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen.

Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den BF betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr nach AFGHANISTAN mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des BF und der derzeit in AFGHANISTAN vorherrschenden Versorgungsbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.

Die Rückkehr des BF nach AFGHANISTAN erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuzuerkennen.

3.3.3. Zu Spruchpunkt III. dieses Erkenntnisses (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war dem BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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