W183 1434344-1•BVwG W183 1434344-1
W183 1434344-1Federal Administrative CourtJul 7, 2014
Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer,<br/>Herkunftsstaat, individuelle Verhältnisse, mangelnde Asylrelevanz,<br/>subsidiärer Schutz
W183 1434344-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 13 00.941-BAG, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 07.07.2015 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer stellte am 23.01.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab an, in XXXX, Afghanistan, geboren zu sein. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Er habe eine Grundschule besucht und habe keine Berufsausbildung. Zu seinem Wohnsitz befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im Alter von drei Jahren mit seinen Eltern in den Iran geflüchtet sei. Die Familie, die er kenne, lebe im Iran. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran eine Beziehung mit einem Mädchen gehabt. Er habe seine Eltern zu ihr nach Hause geschickt, um um ihre Hand anzuhalten. Die Familie des Mädchens habe dies nicht akzeptiert. Die Beziehung sei mehr geworden und die Brüder des Mädchens seien dahinter gekommen und wollen ihn nun töten. Deshalb flüchte er. Andere Fluchtgründe habe er keine.
2. Am 26.03.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen. Nach einer Belehrung gab der Beschwerdeführer an, bislang im Verfahren die Wahrheit gesagt zu haben. Er habe sich vor vier Jahren in Afghanistan eine Tazkira (in Kopie zum Akt genommen) ausstellen lassen. Er sei sehr klein gewesen, als er in den Iran gezogen sei. Er habe sechs Klassen Schule besucht und vor zwei Jahren begonnen, als Schneider zu arbeiten. Zweimal sei er wieder in Afghanistan gewesen, weil ihn die Iraner abgeschoben haben, weil er keine Aufenthaltsgenehmigung mehr gehabt habe. Er sei im Alter von drei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen. Nach Afghanistan sei er vor vier Jahren und einmal vor zwei Jahren zurückgeschoben worden. Er sei dann zwei oder drei Monate dort gewesen und wieder illegal in den Iran zurückgekehrt. Seine Familie sei nach wie vor im Iran. In Afghanistan habe er eine Tante und einen Onkel mit ihren Großfamilien, welche alle in Kabul leben. Die finanzielle Lage sei mittelmäßig gewesen. Er gehöre keiner politischen Partei an. Befragt, warum er nach Österreich geflüchtet sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er gehört habe, dass Österreich ein gutes Land sei. Befragt zu seinen Flucht- und Asylgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er wegen seiner Freundin geflüchtet sei. Ihr Vater habe ihm gedroht. Der Vater sei nicht einverstanden gewesen, dass der Beschwerdeführer die Tochter heiraten wolle, da er nicht legal im Iran lebe. Er sei daher gezwungen gewesen, zu flüchten. Mehr gebe es nicht. Befragt, welche Fluchtgründe der Beschwerdeführer für Afghanistan habe gab er an "Keine". Auch wolle er keine weiteren Gründe geltend machen. Die Beziehung sei nicht akzeptiert worden, weil er illegal im Iran gewesen sei.
Der Beschwerdeführer wurde in der Einvernahme befragt, inwiefern er bedroht worden sei. Diese Frage wurde dreimal wiederholt. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Eltern zweimal um die Hand der Freundin angehalten haben. Danach gab er an: "Er hat uns bei sich zu Hause im Bett erwischt, er hat mit mir geschimpft. Ich bin weggelaufen und er hat mich dann angerufen." Er sei insofern bedroht worden, als er beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden sei. Zuletzt sei ihm vor acht Monaten gedroht worden. Befragt, welches Ereignis fluchtauslösend gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, "das Telefonat". Befragt, ob ihm im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, gab er an "nein, aber ich habe dort niemanden". Nach einer Erörterung der Feststellungen zur Situation im Heimatland gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitslage sei schlecht. Dem Beschwerdeführer wurde schließlich die Möglichkeit gegeben, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine. Daraufhin erklärte er, er bitte hier um Schutz, weil er nirgends hin könne.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Beschwerdeführer nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass seine Identität feststehe und er afghanischer Staatsangehöriger sei. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht sein Herkunftsland verlassen habe. Es drohe ihm keine asylrelevante Gefahr. Eine Bedrohungssituation im Falle der Rückkehr konnte nicht festgestellt werden. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, im Iran von privaten Personen bedroht zu werden. Eine Verfolgung durch den Staat sei nicht behauptet worden. Die Ausführungen seien oberflächlich und kurz gewesen. Die Fluchtgeschichte sei wenig detailreich und keinesfalls glaubhaft. Eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr sei nicht behauptet worden. Auch sonst seien im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden. Auch sei den Ausführungen der Staatendokumentation nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer allein auf Grund der Zugehörigkeit zu den Hazara einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei. Auch konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Iran einer Bedrohung ausgesetzt gewesen sei, für Afghanistan sei eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden. Er habe selbst angegeben, mehrmals für mehrere Monate in Afghanistan aufhältig gewesen zu sein. Es liegen keine Hinweise auf das Bestehen einer asylrelevanten Gefahr vor.
Betreffend die Situation im Falle einer Rückkehr führte das Bundesasylamt beweiswürdigend aus, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen arbeitsfähigen Mann handle, der eine schulische Ausbildung habe. Er habe Berufserfahrung als Schneider und verfüge laut eigenen Angaben nach wie vor über Verwandte in Afghanistan und habe auch Verwandte im Iran, die ihn finanziell unterstützen können. Es sei auch nicht erkennbar, dass er die Herkunftsregion nicht sicher erreichen könnte.
4. Mit Schriftsatz vom 28.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Mit am 12.04.2013 beim Bundesasylamt eingelangten Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Die Beschwerde richtet sich gegen alle drei Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides. Weiters wird eine mündliche Verhandlung beantragt. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt aus: Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft gewesen und hätte die belangte Behörde von Amts wegen gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 Ermittlungen durchführen müssen. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie beinhalten zwar allgemeine Aussagen über Afghanistan, befassen sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen. Die belangte Behörde habe sich nicht mit der Bedrohungssituation durch den Vater seiner Freundin auseinandergesetzt. Auch habe sich die belangte Behörde nicht mit der Schutzwilligkeit bzw. Schutzfähigkeit des afghanischen Staates durch seine Sicherheitsbehörden auseinandergesetzt. In der Folge werden in der Beschwerde ACCORD-Abfragen zitiert sowie Berichte über die Situation in Afghanistan wiedergegeben. Unter anderem wird auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan Bezug genommen, welche folgenden Titel trägt: "Sanktionen gegen unverheiratetes Paar, das untertaucht; Sanktionen gegen Familienangehörige des Mannes"; datiert 27.12.2012. Weiters werden Verfahrensmängel vorgebracht. So habe der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte umfassend und detailliert vorgebracht. Er sei jedoch für unglaubwürdig befunden worden. Das Recht auf Parteiengehör sei verletzt worden. Die Länderfeststellungen seien zum größten Teil über ein Jahr alt und somit keinesfalls als aktuell zu bezeichnen.
Gemäß § 3 AsylG sei Asyl dann zu gewähren, wenn glaubhaft sei, dass Asylwerbern im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn der GFK droht. Glaubhaft heiße, dass es gut möglich sei. Es genüge das Überwiegen der Wahrscheinlichkeit. Die Behörde hätte daher zu dem Schluss kommen müssen, dass eine Verfolgungsgefahr im Falle der Rückkehr vorliege und glaubhaft sei. Der Hauptgrund für die Abweisung durch die belangte Behörde sei, dass der Beschwerdeführer keine Bedrohungssituation für Afghanistan geltend machen konnte. Die belangte Behörde verabsäume es jedoch festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder Verwandte oder eine Ausbildung habe noch vermögend sei. Es fehlen jegliche soziale Netze und Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Die Aufenthalte in Afghanistan seien nicht freiwilliger Natur gewesen. Im vorliegenden Fall bestehe eine reale Gefahr, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK drohe. Der Beschwerdeführer habe nach über 20-jähriger Abwesenheit kein soziales Netz in Afghanistan. Es sei ihm nicht zumutbar, sich dorthin zu begeben. Dem Beschwerdeführer wäre daher bei rechtsrichtiger Anwendung jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land sei prekär.
6. Mit Schriftsatz vom 12.04.2013 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
7. Mit Schriftsatz vom 02.06.2014 brachte das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien (Beschwerdeführer und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) aktuelle, vorläufige Feststellungen zur Situation in Afghanistan zum Parteiengehör. Des Weiteren wurde den Verfahrensparteien gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 37 und 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Äußerung und Stellungnahme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren gegeben.
Die vorläufigen Sachverhaltsannahmen gehen davon aus, dass sich die Sicherheitslage im ersten Halbjahr 2013 deutlich verschlechtert habe. Konflikte in Afghanistan beeinflussen nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden. Die Aufständischen in ländlichen Gebieten gehen oft extrem gewalttätig vor. Verbreitung von lokalen Milizen und bewaffneten Gruppen haben eine weitere negative Auswirkung auf die Sicherheitslage für Zivilisten. Zu Rückkehrfragen wird festgehalten, dass freiwillig zurückkehrende Afghanen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen untergekommen seien, was die in der Regel nur knapp vorhandenen Ressourcen noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfüge aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.
Zu der Volksgruppe der Hazara wird festgehalten, dass sie besonders zu Zeiten der Taliban-Herrschaft verfolgt worden seien. Ihre Lage habe sich deutlich verbessert. Gesellschaftliche Spannungen bestehen noch. Auch gebe es gesellschaftliche Diskriminierung. Ökonomisch und politisch finde eine Verbesserung aufgrund von Bildung statt. Einer der zwei Vizepräsidenten von Hamid Karzai stamme der Minderheit der Hazara ab.
8. Zu diesen Feststellungen gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.06.2014 eine Stellungnahme ab. In dieser gab er an, dass die Familie schon seit 28 Jahren im Iran lebe. Er selbst sei auch dort aufgewachsen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte er keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte und somit wäre ihm jegliche Lebensgrundlage entzogen. Weiters werde eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, wurde in XXXX geboren und lebte seit seinem dritten Lebensjahr im Iran. Seine Kernfamilie reiste damals mit ihm in den Iran und lebte im Zeitpunkt der Ausreise ebenfalls dort. Der Beschwerdeführer war zweimal für ca. zwei oder drei Monate in Afghanistan, weil ihn der Iran, wo er illegal lebte, dorthin abschob. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei an. Der Beschwerdeführer besuchte sechs Jahre die Schule und begann im Iran als Schneider zu arbeiten. In Afghanistan verfügt der Beschwerdeführer über keinen Wohnsitz und keine näheren familiären Anknüpfungspunkte. Seine finanzielle Lage war mittelmäßig.
1.2. Der Beschwerdeführer hatte im Iran eine Beziehung zu einem Mädchen. Die Familie des Mädchens, insbesondere deren Vater, war mit der Beziehung nicht einverstanden, weil der Beschwerdeführer nicht legal im Iran lebte. Der Beschwerdeführer wurde beschimpft und telefonisch bedroht, weshalb er sich zur Flucht entschloss. Eine Verfolgung im Herkunftsstaat Afghanistan wurde nicht vorgebracht. Eine asylrelevante Verfolgung für den Herkunftsstaat Afghanistan kann nicht festgestellt werden.
1.3. Zur Situation im Herkunftsstaat Afghanistan wird festgestellt, dass sich die Sicherheitslage im ersten Halbjahr 2013 deutlich verschlechtert hat. Konflikte in Afghanistan beeinflussen nun auch Provinzen, die bisher als die stabilsten im Land betrachtet wurden. Die vorhandenen Ressourcen bezüglich Unterkunft bei Familienangehörigen sind bereits strapaziert. Die Situation der Hazara hat sich verbessert und ist ein Vizepräsident Angehöriger der Hazara. Eine Gefährdung alleine aufgrund der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe ist nicht anzunehmen.
Diese Situation stellt sich für ganz Afghanistan gleichermaßen dar.
1.4. Im Falle einer Rückkehr ist nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer in eine Gefahrensituation gelangt, welche seine Existenz und mitunter auch sein Leben oder seine Unversehrtheit bedrohen würde.
1.5. Für den Beschwerdeführer liegt kein Aberkennungstatbestand iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Erstbefragung sowie der Einvernahme im Zuge des behördlichen Verfahrens. Seine Staatsangehörigkeit/sein Herkunftsstaat ergeben sich des Weiteren aus der von ihm vorgelegten Tazkira. Die Feststellung, wonach er keine näheren familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan hat, ergibt sich aus seinen Angaben die Familie betreffend. So führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Kernfamilie (Eltern, Geschwister) sowie weitere Verwandte im Iran leben. Zwar leben eine Tante und ein Onkel mit ihren Großfamilien in Kabul, Afghanistan, doch gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung an, dass die Familie, die er kenne, im Iran lebe. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer lediglich für kurze Zeit in Afghanistan aufhältig war, ansonsten aber stets im Iran lebte. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine nähere Bindung zu den Familienangehörigen in Kabul besteht.
2.2. Die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seinen persönlichen Fluchtgrund sind glaubwürdig. So ist aus seinen Ausführungen nachvollziehbar, dass der Vater/die Familie des Mädchens mit einer vorehelichen, auch sexuellen Beziehung nicht einverstanden war, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht legal im Iran aufhältig war. Auch ist nachvollziehbar, dass der Vater des Mädchens verärgert war und den Beschwerdeführer beschimpfte sowie telefonisch bedrohte.
Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan nicht asylrelevant verfolgt wird ergibt sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben im Rahmen der Einvernahmen im behördlichen Verfahren. So gab er in der Erstbefragung am 23.01.2013 als Fluchtgrund die Beziehung zu einem Mädchen und die mangelnde Akzeptanz durch deren Familie an. In der Einvernahme am 26.03.2013 gab er denselben Fluchtgrund an und schließt seine Ausführungen mit den Worten: " Mehr gibt es nicht". Auf die Frage, welche Fluchtgründe er für Afghanistan hat, sagte er "Keine". Auf die Frage, ob er noch weitere Gründe geltend machen will, sagte er "Nein". Die Frage, wann und wie er bedroht wurde, musste dreimal wiederholt werden, dann gab er Schimpfen und Drohanrufe durch den Vater des Mädchens an. Die Frage, ob ihm im Falle der Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, verneinte der Beschwerdeführer und gab lediglich an "aber ich habe dort niemanden". Am Ende der Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit gegeben, ein Vorbringen zu erstatten, was er mit der Bitte um Schutz beantwortete.
Zu dieser Einvernahme hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass darin dem Beschwerdeführer wiederholt die Möglichkeit geboten wurde, ein Fluchtvorbringen zu erstatten, jedoch wurde für Afghanistan keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht. Die Probleme mit der Familie des Mädchens beziehen sich ausschließlich auf den Iran.
Die Feststellung, wonach keine asylrelevante Verfolgung gegeben ist, ergibt sich auch vor dem Hintergrund der Länderberichte, welche dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör gebracht wurden. So geht aus den aktuellen Länderfeststellungen (zum Parteiengehör mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.06.2014 gebracht) hervor, dass sich die Situation der Hazara verbessert hat und aufgrund dieser Volksgruppenzugehörigkeit keine Verfolgung in jedem Fall anzunehmen ist. Dass die Person des Beschwerdeführers konkret nicht aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt wird, ergibt sich auch aus seiner Befragung bzw. Einvernahme, in welcher er darauf nicht Bezug nimmt.
Weiters ist der Beschwerdeführer nicht Mitglied einer politischen Partei und wurden von ihm auch keine politischen Gründe für die Flucht angeführt. Ebenso wenig hat er - wie der Aktenlage zu entnehmen ist - religiöse Gründe für seine Flucht geltend gemacht.
Ergänzend wird beweiswürdigend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde keine Fluchtgründe für Afghanistan geltend machte. So bringt er in der Beschwerde abermals als Fluchtgrund die Beziehung zu einem Mädchen im Iran vor, nennt aber keine Gründe, warum in Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung droht. Die zitierte ACCORD-Abfrage hat für den gegenständlichen Fall insofern außer Betracht zu bleiben, als es sich gegenständlich um eine Beziehung im Iran handelt und auch die Familie des Mädchens im Iran lebt. Weder ist der Beschwerdeführer mit seiner Freundin in Afghanistan untergetaucht, noch werden Familienangehörige des Beschwerdeführers in Afghanistan bedroht.
Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer abermals die Möglichkeit geboten, eine Äußerung und Stellungnahme im gegenständlichen Beschwerdeverfahren abzugeben. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerdeführers bezieht sich jedoch auf seine allgemein schwierige Situation im Falle einer Rückkehr aufgrund seines langen Aufenthalts im Iran, nicht aber auf Fluchtgründe für Afghanistan.
Auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal nach Afghanistan reiste und sich dort einige Monate aufhielt ist zu schließen, dass keine asylrelevante Bedrohungssituation für seine Person gegeben ist.
2.3. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die mit Schriftsatz vom 02.06.2014 zum Parteiengehör gebrachte Länderberichte. Angesichts der Seriosität der Quellen, welche auf verschiedenen, als zuverlässig anzusehenden staatlichen und nichtstaatlichen Berichten basieren und welche im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen blieben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
2.4. Eine Gefährdung im Falle der Rückkehr ist für den Beschwerdeführer insofern gegeben, als er seit seinem dritten Lebensjahr im Iran lebte und sich dort auch seine engere Familie aufhält. Auch ist er im Iran in die Schule gegangen und hat keine Berufsausbildung genossen. Es wird daher für den Beschwerdeführer schwierig sein, sich in Afghanistan eine Existenz aufzubauen. Insbesondere wird es ihm schwierig sein, am Anfang Unterkunft zu finden, weil er über keine verlässlichen familiären Kontakte verfügt.
Auch vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen ist anzunehmen, dass die Wohnkapazitäten in Kabul bereits angespannt sind. Aus den Länderberichten ergibt sich schließlich auch, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan insgesamt verschlechtert hat. In einer Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls ist daher nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte, existentielle Gefährdung drohen würde.
2.5. Die Feststellung, wonach keine Aberkennungstatbestände für den Beschwerdeführer vorliegen, ergibt sich aus den Akten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes, welche keine entsprechenden Hinweise enthalten.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Zu Spruchpunkt A) I.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183).
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Für den gegenständlichen Fall ergibt sich - auch vor dem Hintergrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant ist.
Zu beachten ist, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005 Herkunftsstaat jener Staat ist, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt. Relevant für die Gewährung von Asyl ist, dass eine drohende Verfolgung im Hinblick auf den Herkunftsstaat geltend gemacht wird (vgl. VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199; 06.07.2011, 2008/19/0994). Da, wie oben dargestellt, zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger ist, war eine potentiell auf den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr auf Grund eines der in der GFK genannten Gründe in Bezug auf Afghanistan und nicht auf den Iran zu prüfen.
Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde sowie im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Parteiengehörs nicht hervorgekommen. Die Gründe für das Verlassen des Iran bezogen sich alle auf private Probleme des Beschwerdeführers mit der Familie eines Mädchens im Iran.
Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten. Was die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Volksgruppe der Hazara anbelangt, ist festzuhalten, dass die in diesem Verfahren herangezogenen Berichte keinen schlüssigen Hinweis auf eine (aktuelle) generelle Verfolgung der Hazara in Afghanistan enthalten und vom Beschwerdeführer auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde.
Auch aus der allgemeinen Lage in Afghanistan lässt sich konkret für den Beschwerdeführer kein Status eines Asylberechtigten ableiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. etwa VwGH 14.03.1995, 94/20/0798). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der GFK genannten Anknüpfungspunkt - nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung - zusammenhängt, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist.
Abschließend wird festgehalten, dass den Asylwerber eine Mitwirkungspflicht iSd § 15 AsylG 2005 trifft, auf welche der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall im Rahmen seiner Einvernahme am 26.03.2013 hingewiesen wurde. Gleichzeitig obliegt es der Behörde, von Amts wegen auf eine möglichst vollständige Ermittlung des Sachverhalts hinzuwirken (§ 18 AsylG 2005). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung näher dargelegt, ist die Behörde ihrer Verpflichtung nachgekommen. Seitens des Beschwerdeführers wurde jedoch weder im behördlichen Verfahren, noch in der Beschwerde oder im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs eine drohende Verfolgung in Bezug auf Afghanistan vorgebracht.
Da bezüglich den Herkunftsstaat Afghanistan keine Verfolgung geltend gemacht wurde und auch von Amts wegen nicht festgestellt werden konnte, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Antrag auf internationalen Schutz) gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Zu Spruchpunkt A) II.
3.2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention beinhalten die Abschaffung der Todesstrafe.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht. Eine Abweisung hat gem. Abs. 3a leg.cit dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sind die Aberkennungsgründe 1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der GFK genannten Gründe, 2. wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder 3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verlangt § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in jedem Fall einer Abweisung des Asylantrags die amtswegige Feststellung, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Dabei handelt es sich um eine - von der Prüfung des Asylantrags gesonderte - Verpflichtung der Asylbehörden, die im Spruch des Bescheides zum Ausdruck gebracht werden muss (VwGH 30.03.2010, 2006/19/0494).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstabs des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582 sowie 2005/20/0095). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).
Eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Staat, in dem diese Gefahrenlage herrscht, abgeschoben wird, auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei der konkreten Gefahr einer Verletzung im Besonderen der auch durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Auch müssen notorische Entwicklungen im Herkunftsstaat eines Asylwerbers von Amts wegen berücksichtigt werden (VwGH 29.01.2002, 2001/01/0030).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar ist, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar ist; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien ist es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden ist, ist aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
Aus dem Umstand, dass ein Asylwerber im Iran (als Hilfsarbeiter im Baugewerbe) tätig gewesen ist, kann jedenfalls nicht abgeleitet werden, dass es ihm möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum hindurch zu sichern (vgl. dazu VfGH 24.02.2014, U 2112/2012).
3.2.4. Im gegenständlichen Fall wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nahezu sein gesamtes Leben im Iran verbrachte und in Afghanistan über keine näheren familiären Anknüpfungspunkte verfügt. Es ist daher wahrscheinlich - auch vor dem Hintergrund der in das gegenständliche Verfahren eingeführten aktuellen Länderberichte - dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine seine (wirtschaftliche) Existenz bedrohende Situation gelangen würde, und es ist in der Folge nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass auch seine Unversehrtheit bzw. sogar sein Leben ernsthaft bedroht ist.
Da aufgrund der landesweit herrschenden prekären Sicherheitslage in Afghanistan, welche als notorisch angenommen werden kann, keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht und im Verfahren keine Hinweise auf Gründe, die für eine Aberkennung iSd § 9 Abs. 2 AsylG 2005 sprechen, hervorkamen, ist dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Zu Spruchpunkt A) III.
3.2.5. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
Aufgrund dieser Gesetzeslage ist daher dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.07.2015 zu erteilen.
3.2.6. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, kann eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Als Kriterien für die Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nennt der Verwaltungsgerichtshof wie folgt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt."
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, welche die Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG ist, ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor.
In Bezug auf Spruchpunkt I. des gegenständlichen Erkenntnisses ist wie folgt auszuführen: Dem angefochtenen Bescheid ist im Hinblick auf die Frage der Gewährung von Asyl ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen. Dem Beschwerdeführer wurde durch mehrmaliges Nachfragen die Möglichkeit geboten, seine Fluchtgründe darzulegen. Zu möglichen Fluchtgründen bezüglich Afghanistan wurde explizit nachgefragt. Auch wurde im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt. Die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 ist nach wie vor aktuell. Auch ist die Beweiswürdigung der belangten Behörde schlüssig und im angefochtenen Bescheid offen gelegt worden und kann das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen (kein Vorbringen von Asylgründen für Afghanistan; keine Bedrohung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara aufgrund schlüssiger Länderberichte) teilen. Weder die Beschwerde noch das Parteiengehör erbrachten Zweifel an dieser Feststellung.
Weiters ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren Parteiengehör gewährt wurde und er die Möglichkeit erhielt, ein Vorbringen zu erstatten. Seine daraufhin erstattete Stellungnahme bezog sich allerdings auf seine allgemeine Situation und nicht auf einen Asylgrund bezüglich Afghanistan.
In Bezug auf Spruchpunkt II. konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. (subsidiärer Schutz) zu beheben war und der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. Im gegenständlichen Fall waren die Fragen der Asylrelevanz der vorgebrachten Gründe in Bezug auf den Herkunftsstaat sowie die Gewährung von subsidiärem Schutz zu behandeln. Zur ersten Frage ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz (§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005) sowie aus der Judikatur (zB VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994), dass nur eine Verfolgung im Herkunftsstaat asylrelevant ist. Hinsichtlich der Frage des subsidiären Schutzes wurde im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588; 29.01.2002, 2001/01/0030) die aktuelle Situation für den Beschwerdeführer in Afghanistan geprüft und liegt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor. Betreffend die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, zu verweisen.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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