W145 2005619-1•BVwG W145 2005619-1
W145 2005619-1Federal Administrative CourtJul 7, 2014
Ersatzzeiten, Hacklerregelung, Pensionsversicherung, Rückforderung,<br/>verfassungswidrig, VfGH
W145 2005619-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde (den Einspruch) des Herrn XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.11.2012, Zl. HVBA / XXXX, aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 12.09.2013, Zl. B 599-600/2013-7, zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde des Herrn XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.11.2012, Zl. HVBA / XXXX, mit dem diese festgestellt hat, dass es zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des Vorliegens von 540 Beitragsmonaten zum Stichtag 01.05.2011 erforderlich war, für 34 Ersatzmonate gemäß § 107 Abs 1 Z 1 BSVG den Betrag von EUR 5.313,86 an die Pensionsversicherungsanstalt zu entrichten und gleichzeitig den Antrag auf Rücküberweisung des zum Zweck des Nachkaufs von 34 Ersatzmonaten gemäß § 107 Abs 1 Z 1 BSVG entrichteten Betrages von EUR 5.313,86 abgelehnt hatte, wird
s t a t t g e g e b e n.
2. Der Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 13.11.2012, Zl. HVBA / XXXX, wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 13.11.2012 hat die Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdeführers (= BF) auf Rücküberweisung des gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG zum Zweck des Nachkaufs von 34 Ersatzmonaten entrichteten Betrages von EUR 5.313,86 abgelehnt.
Zur Begründung führte die Pensionsversicherungsanstalt aus, dass aufgrund des Antrages des BF vom 16.02.2011 auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension zum Stichtag 01.05.2011 neben dem Vorliegen der Wartezeit auch die Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere das Vorliegen von 540 Beitragsmonaten nach Maßgabe der Bestimmung des § 607 Abs. 12 ASVG, überprüft worden sei. Diese Voraussetzung sei zum Stichtag 01.05.2011 dann erfüllt gewesen, wenn für 34 der von ihm gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG erworbenen Ersatzmonate gemäß § 607 Abs. 12 letzter Fall, der Betrag von EUR 156,29 je Ersatzmonat, sohin insgesamt EUR 5.313,86 entrichtet werde. Sein Pensionsantrag sei auch als Antrag auf Nachkauf dieser Ersatzmonate gewertet und ihm der Zahlungsbetrag bekannt gegeben worden, den er auch überwiesen habe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden seien.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Einspruch und brachte vor, dass er seine Lebensplanung so ausgerichtet habe, dass er mit 01.05.2011 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) in Anspruch nehmen könne. Den entsprechenden Pensionsantrag habe er bereits mit 21.01.2011 bei der zuständigen Pensionsversicherungsanstalt eingebracht. Mit 20.12.2010 (Kundmachung am 30.12.2010) habe der Nationalrat das Budgetbegleitgesetz 2011 beschlossen, das dazu geführt habe, dass er 34 (Ausbildungsersatz)Monate in der Höhe von insgesamt EUR 5.313,86 nachkaufen habe müssen, um den geplanten Pensionsantrittstermin zu wahren. Der durch das Budgetbegleitgesetz 2011 neu geregelte § 607 Abs. 12 erster Satz fünfter Teilstrich ASVG verletze ihn in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG, Art. 1 des 1. ZPMRK) sowie Gleichheit (Art. 7 Abs. 1 B-VG). Es liege mit dieser Bestimmung ein gravierender Eingriff vor, der in Hinblick auf seine Lebensplanung für ihn nicht eingeplante Kosten verursacht habe. Der Gesetzgeber habe damit plötzlich und unerwartet überraschend und intensiv in seine Rechtsposition eingegriffen, wobei der Eingriff weder sachlich gerechtfertigt noch verhältnismäßig sei.
3. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat diesem Einspruch mit Bescheid vom 15.04.2013, Zl. XXXX, keine Folge gegeben.
Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der nunmehr geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Pensionsversicherungsanstalt zu Recht festgestellt habe, dass es, zur Erfüllung der besonderen Anspruchsvoraussetzungen des Vorliegens von 540 Beitragsmonaten zum Stichtag 01.05.2011, erforderlich gewesen sei, dass der BF von seiner Berechtigung, für 34 Ersatzmonate gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG den Betrag von EUR 5.313,86 an die Pensionsversicherungsanstalt zu entrichten, Gebrauch gemacht habe. Aufgrund des bezahlten Betrages in der Höhe von EUR 5.313,86 beziehe der BF seit 01.05.2011 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, da die entsprechenden Monate anspruchswirksam geworden seien. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden seien.
Abschließend wurde begründend ausgeführt, dass die Verwaltungsbehörden aufgrund der gehörig kundgemachten Gesetze und Verordnungen zu entscheiden hätten und die Kompetenz zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetze bzw. die Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof zukomme.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Bescheidbeschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
5. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.9.2013, Zl. B 599-600/2013-7, den Bescheid vom 15.04.2013, Zl. XXXX des Landeshauptmannes von Oberösterreich aufgehoben.
Zur Begründung verwies der Verfassungsgerichtshof auf seine Erkenntnisse vom 25.06.2013, Zlen. G 3-9/2013-15, G 50/2013-10 und stellte fest, dass die Bescheidbeschwerde zu Beginn der nichtöffentlichen Beratung im Gesetzprüfungsverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend die eben genannten Entscheidungen bereits anhängig war und, dass die ihr zugrunde liegenden, das Verwaltungsverfahren auslösenden Anträge vor Bekanntgabe des Prüfungsbeschlusses gestellt wurden. Das vorliegende Verfahren ist daher einem Anlassfall gleichzuhalten.
In seinen Erkenntnisssen vom 25.06.2013 G 3-9/2013-15, G 50/2013-10 hat der Verfassungsgerichtshof in der Sache Folgendes ausgesprochen:
" ...
II. Rechtslage
1. Der in Prüfung gezogene § 607 Abs. 12 erster Satz 5. Teilstrich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955, wurde durch Art. 1 Z 3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2008 (SRÄG 2008), BGBl. I 129, eingefügt und durch Art. 115 Z 71 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, geändert.
§ 607 Abs. 12 ASVG idF SRÄG 2008 lautete wie folgt:
"(12) Auf männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren sind, und auf weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 geboren sind, sind die am 31. Dezember 2003 geltenden Bestimmungen über die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (vorzeitige Knappschaftsalterspension bei langer Versicherungsdauer) - mit Ausnahme der §§ 108h Abs. 1, 238, 239, 261, 261b, 284 Z 3 und
284b - so anzuwenden, dass abweichend von § 253b Abs. 1
1. an die Stelle des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt, wenn und sobald der Versicherte 540 Beitragsmonate erworben hat,
2. an die Stelle des 678. Lebensmonates das 55. Lebensjahr tritt, wenn und sobald die Versicherte 480 Beitragsmonate erworben hat;
dabei gilt § 231 Z 1 mit der Maßgabe, dass Zeiten der freiwilligen Versicherung den Ersatzzeiten vorgehen; weiters sind als Beitragsmonate zu berücksichtigen:
[...]"
2. Durch Art. 115 Z 71 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, wurde § 607 Abs. 12 erster Satz 5. Teilstrich wie folgt geändert (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
3. § 227 Abs. 4 ASVG, BGBl 189/1955 idF BGBl. I 111/2010, lautet:
"(4) Die Beitragsentrichtung nach Abs. 3 kann bei jedem Versicherungsträger, bei dem mindestens ein Versicherungsmonat erworben wurde, für alle oder einzelne dieser Ersatzmonate jederzeit bis zum Stichtag beantragt werden. Wenn die Berechtigung zur Beitragsentrichtung erst nach dem Stichtag in einem vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren festgestellt wird, können die Beiträge auch nach dem Stichtag entrichtet werden. Die Entrichtung der Beiträge in Teilbeträgen ist zulässig; hiebei darf die Gesamtzahl der Teilbeträge - unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des (der) Versicherten - das Dreifache der Anzahl der Ersatzmonate, deren Erwerb beantragt wurde, nicht überschreiten. Die Beitragshöhe ist neu festzusetzen, wenn
1. die Zahlung der Teilbeträge ohne triftigen Grund unterbrochen wird oder
2. der Gesamtbetrag - soweit keine Teilbeträge vereinbart wurden - nicht innerhalb von drei Monaten ab der schriftlichen Verständigung durch den Versicherungsträger über die Berechtigung zur Beitragsentrichtung entrichtet wird.
Die dem eingezahlten Betrag entsprechenden Versicherungszeiten werden mit seinem Einlangen beim Versicherungsträger anspruchs- bzw. leistungswirksam."
4. § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG, BGBl 559/1978 idF BGBl. I 142/2004, lautet:
"Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005
§ 107. (1) Als Ersatzzeiten vor dem 1. Jänner 2005 gelten, soweit sie nicht als Beitragszeiten anzusehen sind:
1. nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet hätte, bei Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 nur, wenn der Versicherte seinen Lebensunterhalt überwiegend aus dem Ertrag der die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit bestritten hat; diese Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit - unbeschadet der Bestimmungen des Abs3 - mit der vollen zurückgelegten Dauer; für die Bemessung der Leistungen gelten in jedem vollen Kalenderjahr der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1905 ................... 8
Monate,
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1906 bis 1916 ......... 7
Monate,
bei Versicherten der Geburtsjahrgänge 1917 und später ..... 6
Monate,
an Ersatzzeit als erworben; ein Rest von weniger als 12 Kalendermonaten der Ausübung einer derartigen Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung wird in der Weise berücksichtigt, dass für jeden restlichen Monat ein Zwölftel der für ein volles Kalenderjahr anzurechnenden Monate an Ersatzzeit als erworben gilt. Diese Zeiten sind, wenn in einem Kalenderjahr auch Versicherungsmonate für die Zeiten der Kindererziehung (§§ 107a und 107 b) vorliegen, so zu lagern, dass sie sich mit diesen überdecken;
[...]"
5. Mit dem (rückwirkenden) Inkrafttreten von § 607 Abs. 12 ASVG idF SRÄG 2008, BGBl. I 129/2008, am 1. August 2008 konnten Ersatzmonate gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG bei der Berechnung der Beitragsmonate, die für den Antritt einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer notwendig waren, berücksichtigt werden. Zugleich wurde der Personenkreis erweitert, der von der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 607 Abs. 12 ASVG Gebrauch machen konnte, indem männliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1954 (davor bis 1. Jänner 1951), und weibliche Versicherte, die vor dem 1. Jänner 1959 (davor bis 1. Jänner 1956) geboren waren, in die Regelung miteinbezogen wurden.
6. Mit Art. 115 Z 71 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I 111/2010, wurde § 607 Abs. 12 ASVG dahingehend geändert, dass Ersatzmonate gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG nur noch dann als Beitragsmonate zu berücksichtigen sind, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der 30fachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 ASVG entrichtet wird. § 607 Abs. 12 ASVG idF des Art. 115 Z 71 Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I 111/2010, wurde am 30. Dezember 2010 kundgemacht und trat gemäß § 658 Abs. 1 Z 2 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, am 1. Februar 2011 in Kraft. Auf Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension nach § 607 Abs. 12 ASVG bis zum 31. Dezember 2010 erfüllt haben, ist § 607 Abs. 12 ASVG in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin anwendbar (§ 658 Abs. 8 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010).
III. Erwägungen
...
Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten im Gesetzesprüfungsverfahren nicht zerstreut werden.
2.1. Die Bundesregierung meint, dass es sich bei den für die vorzeitige Alterspension gemäß § 607 Abs. 12 ASVG auf Grund der am 30. Dezember 2010 kundgemachten Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 ab einem Pensionsstichtag 1. Februar 2011 zu leistenden Beiträgen nicht um einen gravierenden Eingriff in erworbene Rechtspositionen handle und versucht dies mit entsprechenden Zahlen zu untermauern.
2.1.1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes genießt zwar das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. VfSlg 16.687/2002 mwN) und es bleibt dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes grundsätzlich unbenommen, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern (z.B. VfSlg 18.010/2006 mwN). Unter besonderen Umständen muss den Betroffenen jedoch zur Vermeidung unsachlicher Ergebnisse die Gelegenheit gegeben werden, sich rechtzeitig auf eine neue Rechtslage einzustellen (vgl. VfSlg 13.657/1993, 15.373/1998, 16.754/2002 mwN).
2.1.2. Vertrauensschutz begründende Umstände können nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darin liegen, dass rückwirkend an in der Vergangenheit liegende Sachverhalte geänderte (für die Normunterworfenen nachteilige) Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. VfSlg 13.020/1992, 16.850/2003) oder dass der Gesetzgeber in Rechtsansprüche, auf die sich die Normunterworfenen nach ihrer Zweckbestimmung rechtens einstellen durften (wie auf Pensionsleistungen bestimmter Höhe), plötzlich und intensiv nachteilig eingreift (vgl. VfSlg 11.288/1987, 16.764/2002, 17.254/2004) oder dass der Gesetzgeber, der Normunterworfene zu Dispositionen veranlasst hat, durch eine spätere Maßnahme diese im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen frustriert oder ihrer Wirkung beraubt (vgl. VfSlg 12.944/1991, 13.655/1993, 16.452/2002).
2.1.3. Das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes ging dahin, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Beitragspflicht nicht ausreichend Bedacht auf jene Dispositionen der Normunterworfenen genommen hat, die von diesen gerade im Hinblick auf die zuvor geschaffene neue Rechtslage (erwartbar) vorgenommen wurden, wie etwa die Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses.
2.1.4. Die Änderung der Rechtslage durch die Gleichstellung von Berufszeiten vor Einführung der Pflichtversicherung mit Beitragszeiten durch das SRÄG 2008, BGBl. I 129, betrifft Männer, die vor dem 1. Jänner 1954 (bis zu dieser Novelle: 1. Jänner 1951), und Frauen, die vor dem 1. Jänner 1959 (bis zu dieser Novelle: 1. Jänner 1956) geboren wurden und die daher spätestens 2013 oder früher das Pensionsalter der vorzeitigen Alterspension für Langzeitversicherte gemäß § 607 Abs. 12 ASVG erreichen. Der Gesetzgeber musste daher davon ausgehen, dass in den Jahren unmittelbar nach Vornahme dieser Änderung der Rechtslage die von dieser Änderung betroffene Personengruppe auf Grund ihrer zeitlichen Nähe zum in Betracht kommenden jeweiligen Pensionsalter und auf Grund des durch die nun mögliche Anrechnung der Ausübungsersatzzeiten erworbenen Pensionsanspruchs entsprechende Dispositionen treffen wird, die für die Herstellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenpension erforderlich sind, und die sie ohne diese Gesetzesänderung - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Pensionsleistung - nicht getroffen hätte. Zu diesen auf Grund des SRÄG 2008 erwartbaren und naheliegenden Dispositionen zählt im Hinblick auf § 253b Abs. 1 Z 4 ASVG jedenfalls die rechtzeitige Kündigung von Dienstverhältnissen und die diesem Erfordernis entsprechende vorausschauende Gestaltung von Altersteilzeitvereinbarungen.
2.1.5. Gerade im Hinblick auf derartige Dispositionen hatte der Gesetzgeber des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2000, BGBl. I 92/2000, noch Übergangsvorschriften vorgesehen: Dieses Bundesgesetz wurde am 11. August 2000 ausgegeben und hat im Dauerrecht eine Erhöhung des Pensionsalters für die vorzeitigen Alterspensionen um insgesamt 18 Monate vorgesehen, die nach der Übergangsbestimmung des § 588 Abs. 6 ASVG für alle Stichtage nach dem 30. September 2000 gestaffelt in Zwei-Monats-Schritten vorgenommen wurde. Es wurde dabei jedoch jenen Versicherten, die nach der am 30. September 2000 geltenden Rechtslage Anspruch auf eine solche Pension mit einem Stichtag bis spätestens 1. Februar 2001 hatten, in § 588 Abs. 15 ASVG die Fortgeltung der bisherigen Rechtslage unter der Voraussetzung eingeräumt, dass ihr Arbeitsverhältnis nachweislich bis zum 30. Juni 2000 zu einem Termin zwischen dem 31. August 2000 und dem 31. Dezember 2000 gelöst wurde. In dem von der Bundesregierung genannten Erkenntnis VfSlg 16.923/2003 hat der Verfassungsgerichtshof dem Vorbringen der damaligen Antragsteller zur Verletzung des Vertrauensschutzes entgegnet, es sei durch die zuletzt genannte Übergangsbestimmung dafür Vorsorge getroffen worden, dass derartige Dispositionen den betroffenen Versicherten nicht zum Nachteil gereichen. Der Verfassungsgerichtshof hielt die in diesem Zusammenhang bekämpften Bestimmungen im Hinblick auf die erfolgte Berücksichtigung der für die Auflösung von Arbeitsverhältnissen im Durchschnitt vorgesehenen Kündigungsfristen unter dem Aspekt des verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes für nicht verfassungswidrig (VfSlg 16.923/2003, 1055).
2.1.6. Die in Prüfung gezogene Regelung genügt diesen Anforderungen nicht:
2.1.6.1. Die im Gesetz vorgesehene Höhe der Beitragspflicht bleibt nicht im Bagatellbereich.
Die notwendigen zusätzlichen Beitragsleistungen sind nämlich nicht von so geringer Höhe, dass die Betroffenen diese ohne Weiteres und in der erforderlich kurzen Zeit aufbringen könnten. Die Beitragspflicht erreicht vielmehr ein Ausmaß, das unter dem Gesichtspunkt der Intensität des Eingriffs eine nicht zu vernachlässigende Hürde zum Antritt der Pension zum jeweils vorgesehenen Zeitpunkt darstellt und dazu führen kann, dass die betroffene Personengruppe durch die im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen, nämlich die bereits erfolgte oder verbindlich in die Wege geleitete Beendigung der dem Pensionsanfall entgegenstehenden Beschäftigungsverhältnisse, Nachteile erleidet.
2.1.6.2. Die Intensität dieses Eingriffs wird auch nicht durch die nach dem Gesetz mögliche Einräumung von Ratenzahlungen gemildert, da diese gemäß § 227 Abs. 4 letzter Satz ASVG erst mit der Einzahlung der letzten Rate, somit um den Zeitraum der Ratenzahlungen verspätet, die für den Pensionsanspruch erforderlichen Versicherungszeiten zur Gänze erwerben lassen. Die damit im Falle einer Ratenzahlung hinzunehmende Verschiebung des Pensionsantrittes trotz rechtzeitig aufgelösten Arbeitsverhältnisses wäre nicht weniger gravierend als die im Übergangsrecht des SRÄG 2000 vorgesehene Erhöhung des Pensionsantrittsalters, der durch Übergangsfristen Rechnung getragen wurde.
2.1.6.3. Der Hinweis der Bundesregierung, dass die Betroffenen die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer entsprechend später in Anspruch nehmen und damit die Plötzlichkeit bzw. Intensität des Eingriffs vermindern könnten, verkennt daher die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes und geht insoweit ins Leere.
2.1.6.4. Der Verfassungsgerichtshof hegte weder Bedenken gegen die Einführung der Beitragspflicht für Ersatzzeiten als solche, noch bezweifelte er, dass diese an sich einem zulässigen gesetzgeberischen Ziel diente. Soweit die Bundesregierung aber die Meinung vertritt, der Umstand, dass eine Maßnahme der notwendigen Konsolidierung des Bundeshaushaltes diene, sei für sich allein für diese eine ausreichende sachliche Rechtfertigung, ist ihr entgegenzuhalten, dass mit diesem Argument nicht den Bedenken entgegengetreten werden kann, der Gesetzgeber habe nach dem Maßstab des Gleichheitssatzes nicht in der gebotenen Weise auf Dispositionen der Betroffenen Rücksicht genommen. Die Bundesregierung hat im Verfahren nicht dargetan, dass es vor dem Hintergrund der Ziele der Konsolidierung des Bundeshaushaltes und der Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung geboten und daher im öffentlichen Interesse gelegen gewesen wäre, die Gesetzesänderung gänzlich übergangslos einzuführen. Es handelt sich bei der Gruppe der von der Beitragspflicht besonders nachteilig betroffenen Versicherten entgegen der Auffassung der Bundesregierung auch nicht um bloße "Härtefälle". Die unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hinzunehmenden "Härtefälle" sind in der Regel Folgen einer (zulässigen) Durchschnittsbetrachtung und haben ihre Ursache darin, dass der Gesetzgeber nicht in der Lage ist, alle Fallgestaltungen und daher auch nicht jene, die dann als Härtefall empfunden werden, vorherzusehen und bei seinen Regelungen im Voraus zu bedenken, maW dass es sich um nicht vermeidbare "Systemfehler" handelt (vgl. dazu VfSlg 19.031/2010 mwH auf die Vorjudikatur). Im vorliegenden Zusammenhang ist nicht ersichtlich, welche besonderen Umstände es wären, die den Gesetzgeber gehindert hätten, die nach der Rechtslage naheliegenden Dispositionen der Versicherten vorherzusehen und entsprechend zu berücksichtigen.
IV. Ergebnis
1. Die Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8% der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 entrichtet wird", in § 607 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl 189/1955, idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl I 111/2010, ist daher wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz verfassungswidrig.
2. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes richteten sich nicht gegen die nachträgliche Einführung einer Beitragspflicht für Berufsausübungsersatzzeiten an sich, sondern nur gegen das Fehlen einer die Dispositionen der Versicherten, insbesondere eine bereits erfolgte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder anderer pflichtversicherter Tätigkeiten, berücksichtigenden Übergangszeit. Für Zeiträume nach Ablauf einer solchen Übergangszeit bestehen die Bedenken nicht, sodass zur Herstellung des verfassungskonformen Zustandes eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle nicht erforderlich ist. Es genügt vielmehr festzustellen, dass die Bestimmung (aus dem Blickwinkel des Entscheidungszeitpunktes im Gesetzesprüfungsverfahren) bis zum Ablauf einer vom Verfassungsgerichtshof als angemessen zu bestimmenden Übergangszeit verfassungswidrig gewesen ist (vgl. zu einem solchen Ausspruch bei bloß temporärer Verfassungswidrigkeit VfSlg 19.698/2012 - Kärntner Mindestsicherung; im Ansatz ähnlich schon VfSlg 16.754/2002 - Unfallrentenbesteuerung - S 1047, Pkt. 6).
..."
5. Mit am 19.03.2014 einlangendem Schreiben legte das Amt der oberösterreichischen Landesregierung den gegenständlichen Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Verwendung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Schilderung des Verfahrensgangs, insbesondere aus den wiedergegebenen Bescheid- und Beschwerdebegründungen sowie dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt.
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Gemäß § 182 Z 7 BSVG ist § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden, sodass eine Antragstellung einer Partei auf Senatszuständigkeit iSd § 414 Abs. 2 ASVG ausgeschlossen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Stattgebung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG wirkt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes auf den Anlassfall zurück, sodass hinsichtlich des Anlassfalles so vorzugehen ist, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte. Wie bereits unter I. näher ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren einem Anlassfall gleichzuhalten.
Mit Inkrafttreten von § 607 Abs. 12 ASVG idF Sozialrechts-ÄnderungsG 2008 - SRÄG 2008, BGBl. I 129, war die Berücksichtigung von Ersatzmonaten gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG bei der Berechnung der für den Antritt einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer notwendigen Beitragsmonate möglich.
Die Änderung der Rechtslage durch die Gleichstellung von Berufszeiten vor Einführung der Pflichtversicherung mit Beitragszeiten durch das SRÄG 2008 betrifft Männer, die vor dem 01.01.1954 (bis zu dieser Novelle: 01.01.1951), und Frauen, die vor dem 01.01.1959 (bis zu dieser Novelle: 01.01.1956) geboren wurden und die daher spätestens 2013 oder früher das Pensionsalter der vorzeitigen Alterspension für Langzeitversicherte gemäß § 607 Abs. 12 ASVG erreichen. Der Gesetzgeber musste daher davon ausgehen, dass in den Jahren unmittelbar nach Vornahme dieser Änderung der Rechtslage die von dieser Änderung betroffene Personengruppe auf Grund ihrer zeitlichen Nähe zum in Betracht kommenden jeweiligen Pensionsalter und auf Grund des durch die nun mögliche Anrechnung der Ausübungsersatzzeiten erworbenen Pensionsanspruchs entsprechende Dispositionen treffen wird, die für die Herstellung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Langzeitversichertenpension erforderlich sind, und die sie ohne diese Gesetzesänderung - mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für diese Pensionsleistung - nicht getroffen hätte. Zu diesen auf Grund des SRÄG 2008 erwartbaren und naheliegenden Dispositionen zählt im Hinblick auf § 253b Abs. 1 Z 4 ASVG jedenfalls die rechtzeitige Kündigung von Dienstverhältnissen und die diesem Erfordernis entsprechende vorausschauende Gestaltung von Altersteilzeitvereinbarungen.
Mit Inkrafttreten von § 607 Abs. 12 ASVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, sind Ersatzmonate gemäß § 116 Abs. 1 Z 1 GSVG und § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG nur noch dann als Beitragsmonate zu berücksichtigen, wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der 30fachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 ASVG je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 ASVG entrichtet wird.
Wie sich aus dem oben näher wiedergegebenen Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2013, Zl. G 3-9/2013-15, G 50/2013-10 ergibt, ist bzw. war die Wortfolge ", wenn für sie ein Beitrag in der Höhe von 22,8 % der dreißigfachen Mindestbeitragsgrundlage nach § 76a Abs. 3 je Ersatzmonat unter sinngemäßer Anwendung des § 227 Abs. 4 entrichtet wird", in § 607 Abs. 12 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955, idF des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I 111/2010, wegen Verstoßes gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz bis einschließlich 01.07.2011 verfassungswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof führt diesbezüglich begründend insbesondere aus, dass die notwendigen zusätzlichen Beitragsleistungen nicht von so geringer Höhe sind, dass die Betroffenen diese ohne weiteres und in der erforderlich kurzen Zeit aufbringen könnten. Die Beitragspflicht erreicht vielmehr ein Ausmaß, das unter dem Gesichtspunkt der Intensität des Eingriffs eine nicht zu vernachlässigende Hürde zum Antritt der Pension zum jeweils vorgesehenen Zeitpunkt darstellt und dazu führen kann, dass die betroffene Personengruppe durch die im Vertrauen auf die Rechtslage vorgenommenen Dispositionen, nämlich die bereits erfolgte oder verbindlich in die Wege geleitete Beendigung der dem Pensionsanfall entgegenstehenden Beschäftigungsverhältnisse, Nachteile erleidet.
Die Intensität dieses Eingriffs wird auch nicht durch die nach dem Gesetz mögliche Einräumung von Ratenzahlungen gemildert, da diese gemäß § 227 Abs. 4 letzter Satz ASVG erst mit der Einzahlung der letzten Rate, somit um den Zeitraum der Ratenzahlungen verspätet, die für den Pensionsanspruch erforderlichen Versicherungszeiten zur Gänze erwerben lassen.
Die Bundesregierung hat zudem im Verfahren nicht dargetan, dass es vor dem Hintergrund der Ziele der Konsolidierung des Bundeshaushaltes und der Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Pensionsversicherung geboten und daher im öffentlichen Interesse gelegen gewesen wäre, die Gesetzesänderung gänzlich übergangslos einzuführen. Es handelt sich bei der Gruppe der von der Beitragspflicht besonders nachteilig betroffenen Versicherten entgegen der Auffassung der Bundesregierung auch nicht um bloße "Härtefälle".
Die Bedenken des Verfassungsgerichtshof richteten sich nicht gegen die nachträgliche Einführung einer Beitragspflicht für Berufsausübungsersatzzeiten an sich, sondern nur gegen das Fehlen einer die Dispositionen der Versicherten, insbesondere eine bereits erfolgte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder anderer pflichtversicherter Tätigkeiten, berücksichtigenden Übergangszeit. Für Zeiträume nach Ablauf einer solchen Übergangszeit bestehen die Bedenken nicht, sodass zur Herstellung des verfassungskonformen Zustandes eine Aufhebung der in Prüfung gezogenen Gesetzesstelle nicht erforderlich war. Es genügte vielmehr festzustellen, dass die Bestimmung (aus dem Blickwinkel des Entscheidungszeitpunktes im Gesetzesprüfungsverfahren) bis zum Ablauf einer vom Verfassungsgerichtshof als angemessen zu bestimmenden Übergangszeit verfassungswidrig gewesen ist.
Für die gegenständliche Fallkonstellation ergibt somit, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall bei Erlassung des angefochtenen Bescheides die als verfassungswidrig erkannte Gesetzesbestimmung angewendet hat, wodurch der BF wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt wurde.
Verfahrensgegenständlich erfolgte die Ablehnung des Antrages auf Rücküberweisung des zum Zweck des Nachkaufs von 34 Ersatzmonaten gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 BSVG entrichteten Betrages in Höhe von gesamt EUR 5.313,86 seitens der Pensionsversicherungsanstalt somit nicht zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der Beschwerde wurden keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf einfachgesetzlicher Ebene aufgeworfen. Vielmehr war das Bundesverwaltungsgericht, welches per 01.01.2014 an Stelle der belangten Behörde trat, im gegenständlichen Fall verpflichtet die Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes im Anlassfall (Erkenntnis vom 12.09.2013, Zl. B 599-600/2013-7) umzusetzen.
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