BVwG W101 1434574-1

W101 1434574-1Federal Administrative CourtJul 7, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Geheimdienst, politische<br/>Gesinnung, Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W101 1434574-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1434574.1.00

Spruch

W101 1434574-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 25.03.2013, Zl. 12 06.543-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.05.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 29.05.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 14.08.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 25.03.2013, Zl. 12 06.543-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 16.04.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 29.05.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat am 10.04.2012 verlassen und sei über Beirut und Istanbul mit einem gültigen Visum für die Russische Föderation am 27.05.2012 ohne Zuhilfenahme eines Schleppers mit dem Flugzeug nach Wien gereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Damaskus einen Computerhandel betrieben habe. Vor ca. zwei Monaten sei eine Gruppe junger Männer, die zu seinen Kunden gezählt habe, von den syrischen Behörden verhaftet worden. Hierbei habe sich herausgestellt, dass diese Gruppe der Opposition angehöre und Informationsmaterial ins Ausland geschickt habe. Der Beschwerdeführer sei darauf hin mit dieser Gruppe in Verbindung gebracht worden und man habe ihn beschuldigt, diese Gruppe materiell und finanziell zu unterstützen. Der syrische Geheimdienst habe ihn im Geschäft festnehmen wollen. Da der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen wäre, sei er vom Geheimdienst telefonisch aufgefordert worden, dort zu erscheinen. Aus Angst, verhaftet zu werden, habe er sich bis zu seiner Ausreise versteckt.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 14.08.2012 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen Angaben und brachte, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst ergänzend Folgendes vor:

Er habe Probleme mit den Behörden seines Herkunftsstaates. Ein Freund des Beschwerdeführers, der wiederum einen Freund beim Geheimdienst habe, habe erfahren, dass der Geheimdienst Informationen vom Beschwerdeführer über einen Verkauf aus seiner Firma vom November 2011 einholen wolle. Diese Computerteile seien bei einer oppositionellen Gruppe gefunden worden und habe der Geheimdienst aufgrund der Rechnungen erfahren, dass der Beschwerdeführer diese Teile verkauft habe. Daher sei er als Mittäter beschuldigt worden. Weiters habe er mit einigen Geschäftskollegen einen Verein gegründet, der Obdachlosen und Vertriebenen helfen habe wollen. Es gebe zwar keinen Zusammenhang zwischen dem Verein und dem Verkauf der Computerteile an die oppositionelle Gruppierung; allerdings deute der Geheimdienst diese Aktivitäten so, als würde der Beschwerdeführer die Opposition unterstützen. Der Geheimdienst reagiere beim geringsten Verdacht und werde aktiv. Bei einer Razzia seien auch Teile einer Oppositionsgruppe verhaftet worden und würden diese nunmehr glauben, der Beschwerdeführer habe sie [an die syrischen Behörden] verraten. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte der Beschwerdeführer um sein Leben.

Mit Schriftsätzen vom 31.10.2012 und vom 17.01.2013 verwies der Beschwerdeführer auf sein bisheriges Vorbringen und gab ergänzend an, dass sich weitere Verfolgungshandlungen gegen ihn bzw. seine Familie ereignet hätten. Der Geheimdienst habe sein Unternehmen und sein Elternhaus durchsucht. Sein Bruder sei verhaftet und erst nach zwei Wochen wieder freigelassen worden. Ferner seien seine Schwester und seine Cousine von einer Militärgruppierung entführt und erst nach Bezahlung eines Lösegeldes freigelassen worden. Weiters habe er sich bei dem von ihm gegründeten Verein um eine politische Bewegung gehandelt, da der Verein Leuten helfe, denen von der Regierung Schaden zugefügt worden sei. Auch setze er sein politisches und humanitäres Engagement in Österreich fort. Im Jänner 2013 seien drei Onkel, ein Cousin und der Bruder des Beschwerdeführers festgenommen und eineinhalb Monate zuvor seien ein anderer Onkel und dessen Sohn verschwunden. Die Mutter des Beschwerdeführers habe erfahren, dass diese vom Geheimdienst verhaftet worden seien. Nachdem das Haus seiner Familie vom Geheimdienst überfallen und nach dem Beschwerdeführer gesucht worden wäre, hätten sich sein Bruder und sein Vater versteckt.

Neben diversen anderen Unterlagen geschäftlicher Natur sowie im Zusammenhang mit der Ausreise aus Syrien und Flucht nach Österreich erlangte Quittungen/Bestätigungen legte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt seinen syrischen Führerschein, seinen Mitgliedsausweis der syrischen Handelskammer, seine Geschäftskarte, eine Bestätigung seiner Eintragung ins syrische Firmenbuch und eine Bestätigung seiner Mitgliedschaft bei der syrischen Handelskammer für das Jahr 2012 vor.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 25.03.2013 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat einer konkreten gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung durch die syrischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Es bestünden Gründe für die Annahme, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründen, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 11 bis 22 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen Identitätsdokumenten stünden seine Identität und seine Staatszugehörigkeit fest.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates wurde mit näherer Begründung im Wesentlichen beweiswürdigend ausgeführt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zur Gänze abgesprochen werden müsse. Belege dafür, dass er an exilpolitischen Aktivitäten teilgenommen habe, habe er nicht in Vorlage gebracht. Seine humane Tätigkeit habe er auch ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Tätigkeit angeführt. Eine Verfolgung seiner Person in Syrien habe er nicht glaubhaft vorbringen können.

Ungeachtet dessen bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei. Die derzeitige Lage in Syrien lasse das Bundesasylamt daher zu dem Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorliegen würden und die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Die im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers allgemein herrschenden politischen wie sozialen Verhältnisse würden die Asylgewährung nicht zu tragen vermögen, da diesen allgemeinen Gegebenheiten grundsätzlich alle Einwohner der betreffenden Region gleichermaßen ausgesetzt seien. Eine exilpolitische Tätigkeit würde grundsätzlich einen Fluchtgrund darstellen, welcher unter bestimmten Voraussetzungen zur Asylgewährung führen könne. Im Fall des Beschwerdeführer liege jedoch eine aktuelle exilpolitische Gesinnung nicht vor und auch stellten die in der Vergangenheit gesetzten Einzelaktivitäten keine fortlaufende qualifizierte Tätigkeit dar, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu Verfolgungshandlungen führen würden.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer derartigen realen Gefahr aus, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 25.03.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 21.01.2014 war dem Beschwerdeführer die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 25.03.2016 verlängert worden.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 16.04.2013 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er nach Wiederholung des Verfahrensganges unter Verweis auf sein bisheriges Vorbringen die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes substanziiert bestritt. Ferner führte der Beschwerdeführer aus, dass es nachvollziehbar sei, dass nach der Festnahme von Oppositionellen, bei der sensibles Computermaterial beschlagnahmt worden sei, seitens des Geheimdienstes überprüft werde, woher dieses Material komme und ob der Händler nicht doch gezielt die Opposition mit derartigen Waren unterstützen würde. In der derzeitigen Lage sei es alles andere als angenehm, dem syrischen Geheimdienst Rede und Antwort stehen zu müssen, zumal man - wie der Beschwerdeführer - aufgrund seiner Tätigkeit im Rahmen des Wohltätigkeitsvereins ohnehin schon unter dem Verdacht stehe, die Opposition zu unterstützen. Weiters habe seine Mutter erfahren, dass einer seiner Onkel getötet worden sei und habe die Familie zwischenzeitig das Haus verlassen. Ebenso seien Mitarbeiter des Wohltätigkeitsvereins des Beschwerdeführers getötet worden bzw. verschwunden. Von bezahlten Mittelsmännern wisse der Beschwerdeführer, dass in Syrien landesweit nach ihm gezielt gefahndet werde und liege daher in seinem Fall ein Fluchtgrund wegen politischer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vor. Auch in Österreich engagiere er sich für die Anliegen der Opposition und zwar durch die Veröffentlichung von Berichten im Internet, durch Aktivitäten auf facebook und durch die Teilnahme an Demonstrationen gegen das Assad-Regime. Weiters setze sich der Beschwerdeführer in Österreich für syrische Flüchtlinge ein.

Der Beschwerde beigelegt waren (neben einer Liste von facebook-links sowie Internet- und Zeitungsberichten sowohl in deutscher als auch in arabischer Sprache) mehrere Fotos sowie eine CD-ROM, die den Beschwerdeführer als aktiven Teilnehmer an Demonstrationen gegen das derzeitige syrische Regime zeigen.

Im Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer - nunmehr durch einen Rechtsanwalt vertreten - mit Schriftsätzen vom 29.07.2013, vom 18.09.2013 und vom 31.03.2014 weitere Unterlagen, insbesondere Fotos, zum Beweis seiner exilpolitischen Tätigkeit in Österreich vor. Im letztgenannten Schriftsatz wurde darüber hinaus vorgebracht, dass sich der Vater des Beschwerdeführers seit 01.09.2013 aus politischen Gründen in Haft befinde und dem Beschwerdeführer selbst über den Anwalt seiner Familie mitgeteilt worden sei, dass sowohl das "Sicherheitsmilitär" als auch der syrische Geheimdienst seine Person zur Fahndung ausgeschrieben hätten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit muslimischem Glaubensbekenntnis. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Führerscheins sowie durch einige andere Dokumente (Mitgliedsausweis der syrischen Handelskammer, Geschäftskarte etc.) glaubhaft gemacht.

In Syrien betrieb der Beschwerdeführer ein Geschäft, in dem er mit Computer handelte. Kurz vor seiner Flucht erfuhr er durch einen Freund, der Kontakte zum Geheimdienst hatte, dass der syrische Geheimdienst im Zuge der Verhaftung mehrere Mitglieder einer oppositionellen Gruppierung bei diesen Personen Computerteile fand, die diese ca. im November 2011 beim Beschwerdeführer gekauft hatten und der Geheimdienst diesen Kauf aufgrund von Rechnungen zum Beschwerdeführer zurückverfolgen konnte. Mit diesen Computerteilen waren durch diese Gruppe unter anderem auch Informationsmaterial ins Ausland geschickt worden. Daraufhin war der Beschwerdeführer von Seiten des syrischen Geheimdienstes bzw. von Seiten der syrischen Behörden beschuldigt worden, diese Gruppierung materiell und finanziell zu unterstützen. Als der Geheimdienst den Beschwerdeführer in seinem Geschäft festnehmen wollte, war dieser nicht anwesend und verließ in der Folge aus Angst vor einer Verhaftung seinen Herkunftsstaat. Nach seiner Ausreise erfuhr der Beschwerdeführer von seinen in Syrien verbliebenen Familienangehörigen, dass sein Geschäft und auch sein Elternhaus durch den Geheimdienst durchsucht wurden.

In Österreich betätigt sich der Beschwerdeführer aktiv an exilpolitischen Aktivitäten gegen das derzeitige syrische Regime. Er veröffentlicht Berichte im Internet, ist auf facebook aktiv und nimmt regelmäßig an Demonstrationen gegen das Assad-Regime teil.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer im Zuge einer Verhaftung von Mitgliedern einer oppositionellen Gruppierung, welche ca. im November 2011 im Computergeschäft des Beschwerdeführers Materialien gekauft hatten, mit denen diese unter anderem auch Informationsmaterial ins Ausland schickten, in Verdacht geriet, diese Gruppierung zu unterstützen, da der Geheimdienst die bei der Gruppierung gefundenen Rechnungen über den Kauf zum Beschwerdeführer zurückverfolgen konnte, und so ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer -wie oben festgehalten - im Ausland gegen das Assad-Regime Aktivitäten gesetzt hat.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des von ihm in Syrien gegründeten Wohltätigkeitsvereins und/oder seitens der festgenommenen oppositionellen Gruppierung [da diese annehmen könnten, der Beschwerdeführer hätte sie an den syrischen Geheimdienst verraten] oder aufgrund erfolgter Verfolgungshandlungen gegenüber Mitgliedern seiner Familie oder alleine aufgrund des von ihm gesetzten Nachfluchtgrundes der exilpolitischen Aktivitäten gegen das derzeitige syrische Regime.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich sein Fluchtvorbringen unter anderem auf konkrete Daten stützt und darüber hinaus durch die Vorlage von Unterlagen bzw. Dokumenten untermauert wurde, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern.

Der Beschwerdeführer ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mit seinen Beschwerdeausführungen substanziiert entgegengetreten und konnte die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten (vermeintlichen) Widersprüche und Ungereimtheiten nachvollziehbar aufklären. Für die zuständige Einzelrichterin erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund der derzeitigen Lage in Syrien ausgesprochen plausibel, dass - wie vom Beschwerdeführer aufgezeigt - der syrische Geheimdienst (sozusagen als "verlängerter Arm" des syrischen Regimes) bereits beim geringsten Verdacht reagiert und aktiv wird. Wenn bei der Festnahme von Oppositionellen sensibles Computermaterial beschlagnahmt wird, ist es vollkommen nachvollziehbar, dass - wie im Fall des Beschwerdeführers - seitens des Geheimdienstes überprüft wird, woher dieses Material kommt und ob der Händler nicht doch gezielt die Opposition mit derartigen Waren unterstützt. Dass der Händler - also der Beschwerdeführer - folglich in Verdacht gerät, mit den Oppositionellen zusammenzuarbeiten bzw. mit diesen zumindest zu sympathisieren und dies durchwegs nachteilige Konsequenzen haben kann bzw. haben wird, ist wohl vor dem Hintergrund des Umgangs mit tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen durch das syrische Regime mehr als nachvollziehbar.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich exilpolitisch aktiv ist, ergibt sich aus den von ihm zahlreich vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Fotos und der CD-Rom.

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund des Verdachts, der Beschwerdeführer hätte im Zuge seiner Tätigkeit als Inhaber eines Computergeschäfts eine oppositionelle Gruppierung unterstützt, da die Geheimpolizei bei der Festnahme von Mitgliedern dieser Gruppierung Materialien gefunden hat, die diese Gruppe vom Beschwerdeführer zuvor gekauft hatten und mit denen auch Informationsmaterial ins Ausland geschickt worden war, eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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