BVwG W101 1434503-1

W101 1434503-1Federal Administrative CourtJul 7, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, individuelle<br/>Gefährdung, politische Gesinnung

Full text

BVwG W101 1434503-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1434503.1.00

Spruch

W101 1434503-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.03.2013, Zl. 11 12.721-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit christlichem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am Tag der Antragstellung seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 06.12.2011 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 26.03.2013, Zl. 11 12.721-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2014 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.04.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.10.2011 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Der Schlepper habe ihn am 11.10.2011 aus dem Gefängnis abgeholt; bei der Flucht habe ihm ein Polizist im Gefängnis geholfen. Seinen Herkunftsstaat habe er dann am 14.10.2011 verlassen und sei mit verschiedenen LKWs nach Österreich gebracht worden, wo er nunmehr bei seinem Onkel lebe.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er habe am 15.07.2011 an einer Demonstration in Damaskus teilgenommen, bei der er gemeinsam mit einem Freund Geld an die Demonstranten verteilt habe. Dabei sei er vom Geheimdienst erwischt und ins Gefängnis gebracht worden. Ca. drei Monate lang sei er inhaftiert gewesen. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.12.2011 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Von Juni 2009 bis April 2011 habe er seinen Militärdienst in Syrien absolviert.

Er sei in seinem Herkunftsstaat inhaftiert gewesen und habe auch Probleme mit den staatlichen Behörden. Gegen ihn würden staatliche Fahndungsmaßnahmen bestehen. Seit Beginn der Demonstrationen in Syrien im März 2011 habe er - damals sei er noch beim Militär gewesen - diese beobachtet und später auch ca. an 15 Demonstrationen teilgenommen. Ein Freund von ihm habe Leute zur Teilnahme an den Demonstrationen aufgerufen und diese mit Geld dafür motiviert. Woher das Geld stamme, wisse der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe seinem Freund bei der Verteilung des Geldes geholfen und sei dafür auch bezahlt worden. Dies sei jedoch nicht sein Hauptmotiv für die Teilnahme an den Demonstrationen gewesen, sondern seine Unzufriedenheit mit der politischen Lage in Syrien. Am 15.07.2011 sei er beim Geldverteilen vom syrischen Geheimdienst überrascht und festgenommen worden. Drei Monate habe er daraufhin in Haft verbracht und sei täglich verhört worden. Sie hätten unbedingt wissen wollen, woher das Geld stamme. Während der Haft sei der Beschwerdeführer misshandelt und beschimpft worden. Einmal sei er auch mit einer Pistole bedroht worden. Auch sein Vater sei verdächtigt worden, Geld für politische Zwecke in Syrien zu verwenden und sei für einige Stunden festgenommen worden. Der Beschwerdeführer sei auch zu seinem Vater befragt worden; dieser habe jedoch mit der Geldverteilung an die Demonstranten nichts zu tun gehabt, sondern sein Geld durch Arbeit in Saudi Arabien verdient. Am 11.10.2011 sei dem Beschwerdeführer schließlich der Ausbruch aus dem Gefängnis mit Hilfe eines im Gefängnis tätigen Polizisten gelungen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde man ihn sicher wieder verhaften und dann töten. Im Gefängnis sei er auch mit dem Umbringen bedroht worden.

In Österreich nehme er nicht an Demonstrationen teil.

Mit Stellungnahme vom 27.12.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters vor, dass er zur Glaubhaftmachung seiner Identität seinen syrischen Führerschein vorlege. Weiters beziehe er sich auf die Länderberichte des Bundesasylamtes und wolle festhalten, dass die dortige Situationsbeschreibung mit seinen Angaben übereinstimme. Daher seien die Aussagen des Beschwerdeführers, er sei im Zuge dieser Demonstrationen verhaftet worden und unsäglichen Haftbedingungen ausgesetzt gewesen, glaubwürdig.

Der vom Beschwerdeführer vorgelegte syrische Führerschein war im Auftrag des Bundesasylamtes einer Urkundenuntersuchung unterzogen worden, bei der sich das Formular als authentisch herausstellte und keine Hinweise auf das Vorliegen einer Fälschung oder Verfälschung hervorkamen.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 26.03.2013 im Wesentlichen fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei Staatsangehöriger von Syrien und gehöre der christlichen Bevölkerungsgruppe an.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass er in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Teilnahme an Demonstrationen einer konkret gegen seine Person gerichteten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er vom syrischen Geheimdienst gesucht oder verfolgt werde. Eine asylrelevante Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Es bestünden Gründe für die Annahme, dass er im Falle der Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nicht wegen in der Person gelegenen Gründen, sondern wegen der allgemeinen Lage in Syrien einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgesetzt sei.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 12 bis 23 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Aufgrund der Vorlage von unbedenklichen nationalen Identitätsdokumenten stünden seine Identität und seine Staats- bzw. Volksgruppenzugehörigkeit fest.

Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung im Wesentlichen beweiswürdigend aus, dass es der Beschwerdeführer nicht vermocht habe, eine Verfolgungsgefahr in Syrien glaubwürdig darzulegen. Weiters sei in Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt habe; vielmehr habe er sich für die in Syrien gesetzten Aktivitäten sogar bezahlen lassen. Auch der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer Christ sei, bedeute nicht per se das Vorliegen einer Gefährdungssituation. Er habe sich bis dato in Österreich öffentlich auch nicht für die Anliegen der syrischen Opposition eingesetzt oder an Veranstaltungen bzw. Demonstrationen gegen das syrische Regime beteiligt.

Ungeachtet dessen bleibe für das Bundesasylamt doch zu befinden, dass sich Syrien derzeit in einer schwierigen Phase befinde, bürgerkriegsähnliche Umstände vorlägen und die Sicherheitslage mangelhaft sei. Die derzeitige Lage in Syrien lasse das Bundesasylamt daher zu dem Befinden kommen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage derzeit noch vorliegen würden und die Sicherheitslage im Herkunftsstaat nicht als ausreichend angesehen werden müsse.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vorherein ausgeschlossen werden könne. Beschränkungen des Versammlungsrechts oder der Abhaltung von Demonstrationen würden auch keinen in der Flüchtlingskonvention genannten Grund darstellen, den Bewohnern jenes Landes Asyl zu gewähren. Auch eine aus Anlass der Teilnahme an einer Demonstration erfolgte Verhaftung, Anhaltung oder Vorladung für sich alleine stelle noch kein Indiz für das Vorliegen einer konkreten, gegen eine bestimmte Person gerichtete, Verfolgung dar. Die in Zusammenhang mit der Teilnahme an der Demonstration stehenden Vorfälle hätten daher nicht als Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 gewertet werden können. Eine konkrete, massive Bedrohung als Christ habe seinen Angaben ebenfalls nicht entnommen werden können.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt von einer derartigen realen Gefahr aus, da aufgrund der derzeitigen bürgerkriegsähnlichen Lage in Syrien eine solche Bedrohung nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 26.03.2014 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 29.04.2014 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 26.03.2016.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 11.04.2013 fristgerecht durch seinen Vertreter eine Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den Länderberichten in Einklang zu bringen und sohin glaubhaft sei und man auch nicht den Schluss ziehen könne, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr keinerlei Verfolgung drohe, weil das Bundesasylamt - was er dezidiert bestreite - davon ausgehe, dass er an den Demonstrationen ohne jeglichen politischen Bezug teilgenommen habe. Aufgrund der Demonstrationsteilnahmen und des Umstandes, dass er beim Geldverteilen verhaftet worden sei, drohe ihm im Falle der Rückkehr jedenfalls eine Verfolgung. Es sei auch nicht richtig, dass er in Österreich nicht an Veranstaltungen gegen das Regime teilgenommen habe. Beispielsweise habe er im Sommer 2012 an einer Demonstration vor der syrischen Botschaft teilgenommen. Auch würden zahlreiche Internet- und Länderberichte eine Verfolgung von Christen in Syrien bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der arabischen Volksgruppe mit christlichem Glaubensbekenntnis. Er hat seine Identität durch Vorlage seines syrischen Führerscheins glaubhaft gemacht.

Gegen Ende bzw. nach der Beendigung seines Militärdienstes - sohin ca. ab März 2011 - nahm der Beschwerdeführer regelmäßig an Demonstrationen gegen das syrische Regime teil. Ein Freund des Beschwerdeführers rief Leute zur Teilnahme an diesen Demonstrationen auf und motivierte diese hierfür mit Geld. Der Beschwerdeführer half seinem Freund bei der Verteilung des Geldes und war dafür auch bezahlt worden, wobei die Bezahlung nicht das Hauptmotiv für seine Beteiligung an bzw. die Hilfe bei den Demonstrationen war, sondern seine Unzufriedenheit mit der politischen Lage in Syrien. Am 15.07.2011 war der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst bei der Verteilung des Geldes an Demonstranten erwischt und festgenommen worden. In der Folge verbrachte er ca. drei Monate in Haft, wobei er täglich verhört worden war. Die syrischen Behörden wollten wissen, woher das verteilte Geld stammte, was der Beschwerdeführer selbst jedoch nicht wusste. Während der Haft war er misshandelt, beschimpft und einmal mit einer Pistole bedroht worden. Mit Hilfe eines im Gefängnis tätigen Polizisten gelang dem Beschwerdeführer schließlich am 11.10.2011 die Flucht aus dem Gefängnis. Im Anschluss flüchtete der Beschwerdeführer aus Syrien.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime und der damit in Zusammenhang stehenden dreimonatigen Inhaftierung, der er sich auch nur durch Flucht entziehen konnte, ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung aufgrund seines christlichen Glaubens und/oder aufgrund etwaiger Tätigkeiten seines Vaters und/oder aufgrund des von ihm gesetzten Nachfluchtgrundes der Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen vor der syrischen Botschaft in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, wobei sich sein Fluchtvorbringen unter anderem auf konkrete Daten stützt, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern.

Nicht nachvollziehbar ist für die zuständige Einzelrichterin die beweiswürdigende Erwägung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe die Teilnahme an den regimekritischen Demonstration ohne jeglichen Bezug zu einer politischen Aktivität gesetzt, sondern sich für die in Syrien gesetzten Aktivitäten sogar bezahlen lassen, da dem Vorbringen des Beschwerdeführers eindeutig zu entnehmen ist, dass nicht die Bezahlung seine Hauptmotivation für seine Beteiligung an den sowie Unterstützung der Demonstrationen war, sondern seine Unzufriedenheit mit der politischen Lage in Syrien.

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime, bei denen er auch Geld verteilt hatte, um weitere Demonstrationsteilnehmer zu lukrieren bzw. zu motivieren, sowie aufgrund der aus genau diesen Gründen über ihn verhängten Inhaftierung, der er sich nur durch Flucht entziehen konnte, eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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