BVwG W101 1431884-1

W101 1431884-1Federal Administrative CourtJul 7, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, individuelle Gefährdung,<br/>politische Gesinnung, Wehrdienstverweigerung

Full text

BVwG W101 1431884-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W101.1431884.1.00

Spruch

W101 1431884-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 19.12.2012, Zl. 12 10.220-BAS, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe mit muslimischem Bekenntnis, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 08.08.2012 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 03.12.2012 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 19.12.2012, Zl. 12 10.220-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2013 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 03.01.2013 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 08.08.2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er habe seinen Herkunftsstaat am 30.07.2012 verlassen und sei schlepperunterstützt über die Türkei und Griechenland nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

Er hätte in Syrien zum Militärdienst müssen und seien die Behörden deshalb schon zwei- bis dreimal bei ihm gewesen. Ob er schon einen Einberufungsbefehl erhalten habe, wisse er nicht. Da die Militärpolizei zu ihm nach Hause gekommen sei, sei er geflüchtet.

Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren legte der Beschwerdeführer seinen syrischen Personalausweis vor, der im Auftrag des Bundesasylamtes einer urkundentechnischen Untersuchung unterzogen wurde, bei der sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben hätten.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.12.2012 gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen befragt, vor dem Bundesasylamt zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Da er nicht rechtzeitig zum Einrückungstermin gegangen sei, hätte ihn die Militärpolizei [zwangsweise] zum Militär gebracht. Es seien auch andere junge Männer festgenommen und zum Militär gebracht worden. Der Name des Beschwerdeführers sei auch auf der Liste gestanden und sie seien zweimal gekommen. Die Militärpolizei habe ihn nicht mitnehmen können, da er einmal nicht zu Hause gewesen und das zweite Mal davongelaufen sei. Danach habe er sich bei seinem Großvater versteckt. Er wolle nicht zum Militär, da er nicht seine eigenen "Verwandten" [wohl gemeint: die "eigenen Leute", das sind die Zugehörigen derselben kurdischen Voklksgruppe] töten wolle.

In Österreich sei er Mitglied bei "Mala Kurda". Kurden hätten in Syrien keine Rechte.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 19.12.2012 im Wesentlichen fest:

Die Person des Beschwerdeführers stehe fest. Er sei als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe syrischer Staatsbürger. Es habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer alleine aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit eine staatliche Verfolgung in Syrien drohe. Es habe auch keine beim Beschwerdeführer vorliegende politische Gesinnung festgestellt werden können.

Als ausreiserelevanter Sachverhalt hätten keinerlei Feststellungen gemacht werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt wäre. Festgestellt werde, dass sein alleiniges Vorbringen zum fluchtrelevanten Sachverhalt die Angst vor der Einberufung zum Militär gewesen sei. Dazu werde festgestellt, dass dies neben der allgemeinen prekären Sicherheitslage der alleinige und einzige Grund für das Verlassen von Syrien gewesen sei. Es habe daher festgestellt werden können, dass primär die allgemein prekäre Lage in Syrien und die Gefahr der Einberufung zum Militär unter den gegebenen Umständen eines Bürgerkrieges die Rückkehr zurzeit unmöglich machen würden.

Aufgrund der gegebenen Umstände und der damit verbundenen Bedrohungslage in Folge der in Syrien herrschenden Unruhen und der damit verbundenen prekären Sicherheitslage wie auch der Gefahr der längeren Inhaftierung unter menschenrechtswidrigen Umständen in Folge seiner Rückkehr sei eine Rückkehr in das bestehende soziale Umfeld derzeit nicht zumutbar.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 16 bis 29 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Seine Person sowie seine Nationalität stünden aufgrund des vorgelegten unbedenklichen syrischen Personaldokuments fest.

Durch die gleichbleibenden Aussagen des Beschwerdeführers sei klar, dass es alleine die behaupteten Gründe um die Probleme in Folge der drohenden Einberufung zum Militärdienst gewesen seien, dass er Syrien verlassen hätte. In der Folge wertete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers mit näherer Begründung als unglaubwürdig und führte aus, dass im Fall des Beschwerdeführers unabhängig von dem als nicht glaubhaft qualifizierten Sachverhalts die hohe Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung in Folge der allgemein prekären Sicherheitslage bestehe, die eine Rückkehr nach Syrien zurzeit unmöglich mache. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Zukunft der Gefahr einer Einberufung zum Militär aufgrund seines jungen Alters ausgesetzt sein könnte und in Folge der gegebenen bürgerkriegsähnlichen Umstände die Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen gegen die Person des Beschwerdeführers bestünde, begründe eine Tatsache, die einer Rückkehr nach Syrien zurzeit entgegenstehe.

Die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Diese sei zur Objektivität verpflichtet und unterliege der Beobachtung eines Beirates. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes rechtfertige für sich allein grundsätzlich nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling. Diese könne nur dann asylrechtlich relevant sein, wenn die Einberufung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe erfolgt wäre oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsangehörigen wäre. Demzufolge sei festzustellen, dass bei einer Verweigerung des Militärdienstes jeder syrische Staatsbürger in gleicher Weise von einer möglichen Bestrafung betroffen sei, welcher grundsätzlich vom gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen her nicht unverhältnismäßig sei. Im konkreten Fall habe der Beschwerdeführer durch seine im Wesentlichen nicht glaubhaften Angaben zur Verweigerung des Militärdienstes keinen Sachverhalt geltend machen können, der einen Konnex zur den Tatbestandsmerkmalen der GFK ableiten ließe.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im konkreten Fall des Beschwerdeführers gehe das Bundesasylamt aufgrund der momentan prekären Sicherheitslage in Syrien von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung aus. Aufgrund der Unruhen und der damit verbundenen Ungewissheit im Zusammenhang mit der überaus prekären Sicherheitslage und die daraus abgeleiteten ungewissen negativen Folgen einer Ableistung des Militärdienstes werde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 19.12.2013 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 20.12.2013 verlängerte das Bundesasylamt die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 19.12.2014.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 03.01.2013 fristgerecht eine Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und brachte vor, dass die Art und Weise wie ihm das Bundesasylamt die Glaubwürdigkeit abgesprochen habe, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche. Sein Vorbringen sei genügend substanziiert, in sich schlüssig, logisch nachvollziehbar, plausibel und mit den allgemeinen Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat zu vereinbaren. Er sei auch persönlich glaubwürdig, da er offen und ehrlich über seine Fluchtgründe gesprochen habe und niemals versucht habe, sein Vorbringen durch erfundene Übergriffe auszuschmücken.

Er beantrage die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, seine persönliche Einvernahme sowie die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Folgendes ist als glaubwürdiges Vorbringen des Beschwerdeführers zu qualifizieren und als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger und Zugehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er hat seine Identität durch Vorlage seines Personalausweises glaubhaft gemacht.

Da der 19-jährige Beschwerdeführer einer bevorstehenden Einberufung nicht Folge leisten hat wollen, hatte er Angst, von der Militärpolizei abgeholt und zwangsweise zum Militär gebracht zu werden. Der Name des Beschwerdeführers befindet sich nun auf einer Liste, aufgrund derer und die Militärpolizei bereits zweimal zu ihm nach Hause gekommen ist. Beim ersten Mal ist der Beschwerdeführer nicht zu Hause gewesen, sodass er auch nicht von der Militärpolizei mitgenommen werden hat können. Beim zweiten "Besuch" der Militärpolizei ist der Beschwerdeführer davongelaufen und hat sich bei seinem Großvater versteckt. Der Beschwerdeführer lehnt den Militärdienst ab, da er als Kurde nicht seine "eigenen Leute" (gemeint die Kurden) töten will.

Festgestellt wird sohin, dass der Beschwerdeführer infolge einer Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung im Zuge des syrischen Bürgerkrieges ins Blickfeld der syrischen Behörden bzw. des syrischen Regimes geraten ist.

Vor dem Hintergrund der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen sowie des obigen, als glaubwürdig befundenen Vorbringens bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

1.2. Da bereits das Vorbringen des Beschwerdeführers, das zu dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Sachverhalt geführt hat, für eine Asylgewährung ausreichend ist, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere aufgrund seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit und/oder aufgrund etwaiger gegen das syrische Regime gerichteter Aktivitäten in Österreich.

2. Beweiswürdigung:

Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides folgende Erwägungen getroffen:

zu 1.1. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes erachtet die zuständige Einzelrichterin das fluchtkausale Vorbringen des Beschwerdeführers für glaubwürdig.

Dies aus folgenden Gründen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist gleichbleibend konsistent sowie widerspruchsfrei und enthält sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkrete Angaben zu dem Ablauf der Ereignisse, sodass bereits vor diesem Hintergrund kein hinreichender Zweifel für die zuständige Einzelrichterin besteht, dass der Beschwerdeführer selbst erlebte Umstände wiedergibt.

Hingegen stellen die Erwägungen des Bundesasylamtes, wonach das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig ist, bloße Gegenvermutungen dar und erweisen sich nicht als geeignet, die Glaubwürdigkeit der schlüssigen und detailreichen Angaben des Beschwerdeführers zu erschüttern. Wenn das Bundesasylamt beispielsweise vermeint, dass beim Beschwerdeführer keine vorliegende politische Gesinnung festgestellt habe werden können, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Verweigerung des Wehrdienstes angegeben hat, dass er seine "eigenen Leute" nicht töten wolle, was - logisch nachvollziehbar - eine Weigerung darstellt, auf Seiten des syrischen Regimes im Bürgerkrieg insbesondere gegen die Kurden zu kämpfen und sohin sehr wohl auf eine bestimmte - nämlich staatsfeindliche - Gesinnung schließen lässt. Hinzu kommt, dass der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, dass das Bundesasylamt lediglich die konkreten Umstände des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes als nicht glaubhaft erachtet; dass der Beschwerdeführer der Gefahr einer Einberufung zum Militär ausgesetzt ist bzw. in Zukunft sein werde und seine Angst hiervor, erachtete das Bundesasylamt allerdings durchaus für glaubwürdig und hat ihm unter anderem auch aus diesem Grund ("aus der prekären Sicherheitslage abgeleiteten ungewissen negativen Folgen einer Ableistung des Militärdienstes") den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.

Nach Auffassung der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist das Vorbringen des Beschwerdeführers gleichbleibend konsistent, logisch nachvollziehbar und - auch vor dem Hintergrund der gegenwärtigen Situation in Syrien - plausibel, sodass es in obigem Punkt II.1.1. als maßgebender Sachverhalt festzustellen war.

Vor dem Hintergrund der herangezogenen Länderfeststellungen sowie des obigen festgestellten Sachverhaltes bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit für eine Asylgewährung hinreichend intensive Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idgF sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegenden Beschwerdeverfahren zu.

3.2. Das Bundesasylamt ist im Spruchteil I. des o.a. Bescheides hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten zum Ergebnis gelangt, dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit zumindest zum Teil abgesprochen werden müsse.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf den angefochtenen Spruchteil I. des o. a. Bescheides substanziiert bestritten. Die Beurteilung des Bundesasylamtes, dass seine Fluchtgründe nicht als glaubhaft zu qualifizieren seien, sei nicht richtig.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Auch der Verfassungsgerichtshof hat im Zuge der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG, nämlich des § 41 Abs. 7 AsylG 2005, ausdrücklich klargestellt, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem "Asylgerichtshof" (nunmehr: Bundesverwaltungsgericht) erforderlich ist, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.3.2012, Zl. U466/11 u.a.).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Im gegenständlichen Fall des Beschwerdeführers waren keine weiteren Ermittlungsschritte zu setzen, da das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe von der zuständigen Einzelrichterin für glaubwürdig erachtet wird. Folglich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

3.3. Zu Spruchteil A):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Im Fall des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass ihm von staatlicher Seite aufgrund seiner Wehrdienstentziehung bzw. -verweigerung eine regimekritische Gesinnung unterstellt wird, sodass eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Syrien kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Verfolgung durch staatliche Stellen ausgesetzt wäre. Die hinreichende Intensität solcher Verfolgungshandlungen bedarf aufgrund der derzeitigen Situation mit einer Vielzahl schwerer Menschenrechtsverletzungen keiner weiteren Begründung.

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 ergeben haben, ist dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem betroffenen Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Bei diesem Verfahrensergebnis erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis der Richtigkeit seiner Angaben.

3.4. Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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