BVwG L518 2008275-1

L518 2008275-1Federal Administrative CourtJul 7, 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten, mündliche Verhandlung,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG L518 2008275-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L518.2008275.1.00

Spruch

L518 2008275-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzender, den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und dem fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Oberösterreich (nunmehr Sozialministeriumservice - Landesstelle Oberösterreich) vom 04.04.2014, Zl. OB: XXXX, VN XXXX in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus iVm §§ 2,3 sowie § 14 Abs 1, § 14 Abs 2 und § 27 Abs 1 BEinstG. BGBl. Nr. 22/1970 idgF aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40 v. H. festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei dem Beschwerdeführer gemäß der zitierten Bestimmungen des BeinstG nicht vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 20.6.2013, am 21.6.2013 bei der Behörde erster Instanz eingelangt, die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgf und untermauerte sein Vorbringen durch die Vorlage der Arztbriefe des XXXX, vom 30.12.2008 und vom 16.1.2009, des Kurzarztbrief des XXXX, vom 18.7.2011, der Befunde des Dr. XXXX, FA für Neurologie/Psychiatrie und Kinderneurologie, des XXXX, vom 27.6.2012 und des Dr. XXXX, FA für Innere Medizin, vom 5.10.2011 und Dr. XXXX, FA. Für Lungenheilkunde, vom 6.10.2011, des ärztlichen Entlassungsberichtes der XXXX vom 24.10.2007, der Bestätigung des Therapieverlaufes der Hausärztin Fr. Dr. Fuchs, vom 29.10.2007 sowie der Behandlungsbestätigung des AUKH Linz, vom 20.6.2013.

Nach Aufforderung reichte der BF den ärztlichen Entlassungsbericht des XXXX vom 16.9.2013 nach.

Eine durch die Behörde erster Instanz veranlasste ärztliche Begutachtung des Beschwerdeführers vom 18.9.2013 ergab wegen Zustand nach Kleinhirninfarkt, Bluthochdruck und Persistierendem Foramen ovale, einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H.

Kein Krankheitswert wurden im Rahmen dieses Gutachtens der Hypertriglyceridämie, Zustand nach depressiver Episode, Burn out, Zustand nach Sigmadivertikulitis, Zustand nach Urethrastein und AC Gelenksarthrose rechts beigemessen.

Eine am 10.10.2013 erfolgte weitere fachärztliche Begutachtung ergab wegen sensorieneuraler Schwerhörigkeit rechts, altersgemäßen normalen Gehörs links, Diskriminationsstörung rechts, HdO Hörgeräteversorgung rechts und chronischem Tinitus auris beidseits bei Zustand nach Tieftonhörsturz beidseits einen Gesamtgrad der Behinderung von 15 v.H., welches das im erstbezeichneten Gutachten angeführte führende Leiden nicht erhöht.

Mit Schreiben vom 12.11.2013 wurde obenstehendes Ermittlungsergebnis der Partei gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Dieser Stellungnahme vom 25.11.2013 legte der BF einen Arztbrief des XXXX, vom 18.9.2013 samt Beilagen, einen Befund des Konventionsspitals der Barmherzigen Brüder vom 11.7.2013, eine ärztliche Bestätigung der Fr. Dr. XXXX vom 28.11.2013 sowie einen Rehabilitationsbericht der XXXX vom 30.1.2014 bei.

Folglich wurde der BF am 20.3.2014 neuerlich einer Begutachtung unterzogen, welche nach detaillierter Erhebung der Anamnese, der derzeitigen Beschwerden, Behandlungen, Medikamenten und Hilfsmittel, Zusammenfassung der relevanten Befunde sowie eingehender Untersuchung (AS 76ff) nachstehendes Ergebnis erbrachte:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1

2

3

4

5

6

7

Zustand nach Kleinhirninfarkt

Verblieben sind vermehrte Müdigkeit, Konzentrations- und rezidivierende Sprachstörungen, Gleichgewichtsstörungen mit Falltendenz bei Ausschaltung der visuellen Kontrolle, sowie eine feinmotorische Schwäche links. Einschätzung nach oberem mittlerem Rahmen von Pos. 04.01.01 mit 30%

Länger anhaltende depressive Reaktion - Anpassungsstörung

Es liegt eine bereits lange anhaltende depressive Reaktion in unterschiedlicher Ausprägung seit dem Jugendalter vor, das klinische Bild ist geprägt von Niedergeschlagenheit, Existenzängsten und Albträumen. Der Pat. steht in medikamentöser Behandlung und Gesprächstherapie, Einschätzung nach oberem mittlerem Rahmen von Pos. 03.05.01 mit 30%

Persistierender Defekt der Vorhofscheidewand

Es liegt ein persistierendes Foramen ovale mit Link-/Rechtsshunt vor, einerseits zwar dem Kleinhirninfarkt als wahrscheinliche Ursache zugrunde liegend, andererseits aber offensichtlich aufgrund der Größe ohne Indikation zum operativen oder interventionellem Verschluss, die Herzfunktion ist regelrecht. Beibehaltung der sinngemäßen Einschätzung nach oberem Rahmen von Pos. 05.06.01

Bluthochdruck

Unter 1-fach Medikation gut eingestellte, asymptomatische Hypertonie, Einschätzung nach vorgegebenem Rahmen von Pos. 05.01.01

Sensorineurale Schwerhörigkeit rechts - Diskriminationsstörung rechts - Hörgeräteversorgung rechts

Der fachärztliche, mittels Audiogramm 10/13 objektivierte Befund einer mittelgradigen Schwerhörigkeit rechts bei Normalgehör links ist bei unveränderter Klinik gleichbleibend beizubehalten

Chronisches Ohrgeräusch beidseits

Der Tinitus wurde fachärztlicherseits als kompensiert bewertet, dies ist beizubehalten. Der lt. Patientenangabe geschilderte Konzentrationsaufwand mit daraus resultierender Verstärkung der Hirninfarktfolgen ist unter Pos. 1 berücksichtigt.

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung Grad I

Beschrieben wird eine small airways disease, klinisch wirkt sich dies mit Atemnot bei zu raschem Gehstart aus. Einschätzung nach unterem Rahmen von Pos. 06.06.01

04.01. 01

03.05. 01

05.06. 01

05.01. 01

12.02. 01

12.02. 02

06.06. 01 30

30

20

10

15

10

10

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 40 v.H. festgesetzt.

Begründend führte der Gutachter folgendes an:

Der Gesamtgrad der Behinderung ergibt sich aus den Folgen des Kleinhirninfarktes als führendem Leiden in Zusammenwirken mit der langjährigen Depression.

Die Depression als Erkrankung von unterschiedlicher Ausprägung ist langjährig unter Therapie stehend und insgesamt sicherlich wesentlich beeinträchtigend, mit negativer Auswirkung auf die Infarktfolgen, bzw. Durch diese verstärkt. Daraus rechtfertigt sich eine Erhöhung um eine Stufe.

Das PFO wirkt sich bei regelrechter Herzfunktion unverändert als nicht erhöhend aus, der Hirninfarkt als wahrscheinliche Folge ist das führende Leiden.

Ebensowenig erhöhend ist die Hypertonie, die small airways disease und das Ohrenleiden aufgrund zu geringen GdB.

Die in den, in Vorlage gebrachten ärztlichen Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen der Hypertriglyceridämie (erzielbarer Normbereich), der Sigmadivertikulitis 6/12 (bisher einmaliger Schub, derzeit asymptomatisch), Z.n. Urethrastein links 7/11 (beschwerdefrei) und AC-Gelenksarthrose rechts (freie Beweglichkeit) erreichten keinen Grad der Behinderung.

Im Vergleich zum oben stehenden Vorgutachten wurden die Folgen des Kleinhirninfarktes wegen des unsicheren Standbildes, vor allem unter Ausschluss der visuellen Kontrolle und der glaubhaften Beeinträchtigung im Berufsleben etwas höher eingeschätzt.

Zusätzlich ist die langjährige Depression, die sich in letzter Zeit wieder verstärkt hat und unter Therapie steht mitzuberücksichtigen, woraus sich ein GdB von 40% anstatt von 20% ergibt.

Mit im Spruch bezeichnetem Bescheid wurde der Antrag des BF abschlägig entschieden.

Mit Schreiben vom 16.5.2014 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen dahingehend, dass die Zeiten der Regeneration und Erholung von der täglichen Arbeit durch die Gesundheitsschädigungen unverhältnismäßig stark angestiegen sind, weshalb kaum mehr Zeit für Gemeinsamkeiten und für Ausgleich bleibe, die auch das psychische Wohlbefinden erhöhen würde. Aufgrund der oft übermächtigen Müdigkeit verwende der BF seinen Erholungsurlaub vermehrt um Erschöpfungszustände abzufangen. Auch würden kognitive Leistungen zum Teil auch im praktischen Leben Schwierigkeiten bereiten und ermüde der BF innerhalb kürzester Zeit derart, dass er keinen normalen Arbeitstag mit acht Stunden durchstehe und sich auch die Sprachstörungen extrem verstärken würden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Es war festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört und der Grad der Behinderung 40 v. H. beträgt.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister bzw. dem im Akt befindlichen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird. ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 20.3.2014 des Dr. XXXX schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde des BF ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von dem BF beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die im Rahmen der Beschwerde sowie der Parteiengehöre erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Das oben bezeichnete Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Insoweit der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 16.5.2014 neuerlich ins Treffen führt, dass die Zeiten der Regeneration und Erholung von der täglichen Arbeit durch die Gesundheitsschädigungen unverhältnismäßig stark angestiegen seien, kaum mehr Zeit für Gemeinsamkeiten und den Ausgleich bliebe, welche auch das psychische Wohlbefinden erhöhen würde und der BF wegen der Müdigkeit vermehrt Erholungsurlaube heranziehen würde, um Erschöpfungszustände abzufangen, war festzustellen, dass es dem BF nicht gelungen ist derart substantiiert dem Gutachten entgegenzutreten, um dieses zu erschüttern, wurde doch bereits im zitierten Gutachten vom 20.3.2014 auf die Angaben des BF, demzufolge ausgeprägte Müdigkeit vorliegt, Unkonzentriertheit bestehe, es zu Gleichgewichtsstörungen komme und dies ein berufliches, als auch privates (nächtens) Problem verursachen würde, eingegangen und diese in der Entscheidungsfindung entsprechend berücksichtigt. Ebenso wurde zu den derzeitigen Beschwerden im Gutachten festgehalten, dass es wegen der Müdigkeit und des Stresses zu Sprachstörungen mit Verschlucken von Silben kommt und der BF sich vor Besprechungen zurückziehen müsse. Ebenso fand die Unmöglichkeit der komplexen Merkprozesse bei der Tätigkeit des Programmierens, sowie des gleichzeitigen Erledigens mehrerer Dinge Berücksichtigung. Die vom BF angegebene Müdigkeit, Konzentrations- und rezidivierenden Sprachstörungen, Gleichgewichtsstörungen mit Falltendenz bei Ausschaltung der visuellen Kontrolle, sowie die feinmotorische Schwäche links schlug sich auch bei der Begutachtung im Rahmen des führenden Leidens des Z.n. Kleinhirninfarkt insoweit nieder, als dieses um 10% höher eingestuft wurde als im Vergleichsgutachten. Durch die länger anhaltende depressive Reaktion - Anpassungsstörung in unterschiedlichen Ausprägungen, mit Existenzängsten und Albträumen wurde das führende Leiden um eine Stufe gesteigert und fand das Vorbringen des BF, dass er für das Studium beider Söhne aufkommen müsse und der Verlust seiner Arbeitsstelle für ihn undenkbar ist, insofern ebenfalls ihren Niederschlag.

Auch das Vorbringen des BF, demzufolge dem BF die Verschärfung und andererseits auch die Aufweichung des Behinderteneinstellungsgesetztes unverständlich erscheint, als ein kerngesunder und fröhlich joggender Nachbar von der ÖBB mit 51 Jahren in Pension geschickt worden sei, die Arbeitnehmer Milliarden aufbringen müssen und ein wenig mehr Hilfestellung und mehr Sicherheit in den letzten Jahren des Berufslebens aufgrund erwiesener gesundheitlicher Defizite recht und billig wäre, war nicht geeignet, das Gutachten zu erschüttern.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

3.0. Rechtliche Beurteilung:

Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF

Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF

Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF

Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

...

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b. Abs. 1 BEinstG. idgF entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Gemäß § 19b Abs. 3 BEinstG. idgF sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im generellen und unter die in den Pkt. 3.2 ff im speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß § 2 Abs 1 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

Gemäß § 2 Abs 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

Gemäß § 2 Abs 3 BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Gemäß § 2 Abs 4 BEinstG findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 14 Abs 1 BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

Gemäß § 14 Abs 2 BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Gemäß § 14 Abs. 3 BeinstG. ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates gemäß § 8 BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2. Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (U.a VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032)

Wie aus dem Sachverhalt und den vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Grad der Behinderung auf 40 v.H. Schlussfolgernd liegen die Voraussetzungen iSd §§ 2, 3 iVm § 14 BEinstG nicht vor.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

Den einschlägigen Normen kann nicht entnommen werden, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist. Vielmehr ist nach dem letzten Satz des § 14 Abs. 2 BEinstG in einem solchen Fall lediglich der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten auszusprechen. (VwGH vom 24. April 2012, Zl. 2010/11/0173)

Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen des BF wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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