BVwG I403 1407239-1

I403 1407239-1Federal Administrative CourtJul 7, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sippenhaftung, soziale Gruppe

Full text

BVwG I403 1407239-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:I403.1407239.1.00

Spruch

I403 407239-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid Bundesasylamtes vom 05.06.2009, Zl. 09 04.988-BAG beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger christlichen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe Ibo, reiste am 27.04.2009 illegal per Flug von Lagos nach Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.04.2009 gab der Beschwerdeführer als Fluchtgrund zu Protokoll: "Mein Onkel ist ein böser Mensch. Er drohte mich zu töten. Er tötete bereits meine beiden Brüder. Aufgrund dieser Bedrohung bin ich geflüchtet."

3. Am 27.05.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt. Der Beschwerdeführer gab an, aus dem Anambra State zu stammen und in Nigeria noch eine jüngere Schwester, zwei ältere Brüder und seinen Vater zu haben. Sein Vater sei ein Farmer und hätte mit seiner Landwirtschaft ausreichend verdient, um die Familie zu ernähren. Sein Vater hätte den Entschluss gefasst, dass der Beschwerdeführer Nigeria verlassen solle, da sein Onkel aufgrund von Streitigkeiten rund um geerbte Grundstücke seine Mutter und seine Brüder getötet hätte. Sein Vater hätte sich nach dem Tod seiner Mutter im August 2007 an die Polizei gewandt, sein Onkel hätte aber die Polizei bestochen. Im Dezember 2008 hätten zwei Männer seinen Vater gesucht, dieser sei aber nicht zuhause gewesen. Seine zwei Brüder seien von ihnen erschossen worden, ihm selbst sei die Flucht gelungen. Sein Vater hätte dann die Ausreise organisiert, um ihn zu schützen. Bis zu seiner Ausreise Ende April 2009 habe er sich dann im Haus seiner Großmutter aufgehalten.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.06.2009, zugestellt am 10.06.2009, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz abgewiesen (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

4.1. Das Bundesasylamt (BAA) stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:

Die Identität des Beschwerdeführers stehe nicht fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht als glaubhaft zu bezeichnen und der von ihm vorgebrachte Fluchtgrund könne nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei seiner Rückkehr nach Nigeria zu befürchten hätte, verfolgt zu werden. Der Beschwerdeführer verfüge über keine familiären oder persönlichen Anknüpfungspunkte in Österreich. In der Folge traf das BAA auf Seite 10 bis 15 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zu Nigeria.

4.2. Beweiswürdigend führte das BAA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage einer amtlichen Urkunde oder sonstiger Unterlagen nicht festgestellt werden können. Der Herkunftsstaat hätte sich auf Grund der Sprach- und Ortskenntnisse ergeben. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien wenig detailreich und als nicht glaubhaft zu werten. Würden die Angaben aber als Sachverhalt festgestellt werden, stünde dem Beschwerdeführer noch immer offen, seinen Wohnsitz innerhalb von Nigeria zu verlegen. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass dem Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr Gefahren drohen würden, die eine Erteilung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte in Österreich.

4.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BAA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus: Das Vorbringen sei weder glaubhaft noch verifizierbar, es hätte keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden können.

4.4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BAA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) insbesondere aus: Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Nigeria irgendeiner Art von Verfolgung ausgesetzt sein könnte. Nigeria befinde sich nicht im Zustand willkürlicher Gewalt, es gebe auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage. Auch wenn sich die Menschenrechtssituation problematisch darstelle, könne doch nicht davon ausgegangen werden, dass sich dadurch für jeden alleine durch den Aufenthalt in Nigeria ein Tatbestand im Sinne des § 8 Asylgesetz erfülle. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann mit familiärer Unterstützung handle, könne er sich in Nigeria eine Existenz aufbauen.

4.5. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BAA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt III. insbesondere aus: Der Beschwerdeführer sei am 27.04.2009 illegal ins Bundesgebiet eingereist; er spreche nicht Deutsch, habe keine Arbeit und keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Seine Bindungen zu Nigeria seien wesentlich stärker als zu Österreich. Die Ausweisung sei daher gerechtfertigt.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.06.2009 (Eingangsstempel des BAA vom 17.06.2009) fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfocht. Der Beschwerdeführer schilderte zunächst nochmals seinen Fluchtgrund: "Mein Onkel ist ein sehr schlechter Mensch. Er schreckt nicht davor zurück Menschen zu töten, deshalb hat er Leute dafür bezahlt mich und meine Familie umzubringen. Meine Mutter ist am 24.8.2007 auf Grund schwerer Verletzungen, welche ihr durch Schläge zugefügt worden sind, gestorben. Meine zwei Brüder wurden in unserem Haus im Dezember 2008 erschossen. Ich habe diese Leute, welche das getan haben, nicht gekannt. Sie wurden aber von meinem Onkel dafür bezahlt. Ich habe seit April 2009 keinen Kontakt mehr zu meinem Vater. Ich weiß nicht wo er sich nun befindet. Es ist sehr wahrscheinlich, dass er nun nicht mehr in unserem Haus lebt. In Nigeria würden die Menschen alles tun um an Landbesitz zu kommen, so auch mein Onkel. Niemand konnte mir und meiner Familie helfen. Mein Onkel hat die Polizei bestochen. Bis zu meiner Ausreise lebte ich von Dezember 2008 bei meiner Großmutter. Auch bei ihr war ich nicht sicher. Ich musste mich immer im Haus verstecken. Ich kann auch nicht an einem anderen Ort in Nigeria leben, da ich nirgendwo sicher wäre. Mein Onkel ist eine gesellschaftlich anerkannte Person in Nigeria. Er hat viele Kontakte im ganzen Land, deshalb ist es ihm möglich mich dort überall aufzuspüren." Ohne konkrete Begründung führte der Beschwerdeführer weiter aus, dass durch die Ausweisung massiv in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen würde. Er stellte die Anträge, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ihm den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen oder in eventu den Spruchpunkt betreffend die Ausweisung zu beheben.

7. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden dem Asylgerichtshof am 18.06.2009 vorgelegt.

8. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2012 wurde das Verfahren gem. § 24 Abs. 1 iVm § 24 Abs. 2 iVm § 75 Abs. 1 Asylgesetz eingestellt, da der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden konnte und der Beschwerdeführer seiner Meldeverpflichtung bei der Polizeiinspektion nicht nachgekommen war.

9. Am 09.10.2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Streife aufgegriffen. Das Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurde aber nicht fortgesetzt, da der Aufenthaltsort weiterhin nicht feststellbar war bzw. der Beschwerdeführer weiterhin seiner Meldeverpflichtung nicht nachgekommen war.

10. Mit Schriftsatz vom 21.02.2014 wurde das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, das Beschwerdeverfahren fortzusetzen, da der Beschwerdeführer seit 01.08.2013 in der Zohmanngasse 28, 1100 Wien (Verein Ute Bock) gemeldet sei. Mit Verfahrensanordnung vom 26.03.2014 wurde das Beschwerdeverfahren von der erkennenden Richterin für fortgesetzt erklärt.

11. Mit Schriftsatz vom 23.04.2014 wurden dem Beschwerdeführer unter der Adresse Zohmanngasse 28, 1100 Wien (Verein Ute Bock) sowie an den Rechtsberater "Verein Purple Sheep" (Vollmacht 09.06.2010) aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt und der Beschwerdeführer zu einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen und seiner persönlichen Situation aufgefordert. Der Verein Purple Sheep war bereits am 29.06.2012 vom Asylgerichtshof aufgefordert worden bekanntzugeben, ob das Vollmachtsverhältnis noch aufrecht sei; weder auf diese Anfrage noch auf eine neuerliche Anfrage von Seiten des Bundesverwaltungsgerichts wurde eine Antwort erstattet. Das Schreiben an den Verein wurde ungeöffnet retourniert.

12. Laut telefonischer Rücksprache mit dem Verein Ute Bock am 26.05.2014 hätte der Beschwerdeführer die Länderfeststellungen am 12.05.2014 entgegengenommen. Eine diesbezügliche Stellungnahme blieb aber aus.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2. Zur Entscheidungsbegründung:

2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.

Dabei hat er insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich unverändert Anwendung finden.

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Der nunmehr bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes stützt sich darauf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, vermag dies aber nicht schlüssig darzulegen. Der Beschwerdeführer hatte als Fluchtgrund vorgebracht, dass er um sein Leben fürchten müsse, da sein Vater sich mit seinem Onkel in einem heftigen Konflikt um ein geerbtes Stück Land befinde. Dieser Konflikt hätte schon seiner Mutter und seinen zwei Brüdern das Leben gekostet. Sein Onkel habe darüber hinaus auch die Polizei bestochen, so dass von dieser Seite auch keine Hilfe zu erwarten sei.

Die Darstellung des Beschwerdeführers war im Rahmen der Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt und in der schriftlichen Beschwerde konsistent und widerspruchsfrei. Das Bundesasylamt vermochte keinerlei Widersprüche aufzuzeigen, sondern hält im angefochtenen Bescheid bezüglich der fehlenden Glaubwürdigkeit einzig und alleine fest: "Ihre Angaben waren wenig detailreich und als nicht glaubhaft zu werten." Diese Begründung erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, hatte der Beschwerdeführer doch ausführlich und durchwegs auch mit konkreten Daten angereichert von seinem Fluchtgrund berichtet. Beispielhaft sei dafür ein Auszug aus der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 27.05.2009, bei welcher der Beschwerdeführer unter anderem Folgendes erklärte: "Es gab ein Problem zwischen meinem Onkel und meinem Vater. Es ging dabei um Landstreitigkeiten. Mein Vater hatte das Land von seinem Vater geerbt. Als mein Großvater noch lebte teilte er das Land zwischen meinem Onkel und meinem Vater auf. Das geerbte Land zeigte noch keinerlei Entwicklung. Der frühere Gouverneur von Anambra State ließ in der Nähe von Ogidy in der Nähe dieses Landes einen Markt für Baumaterialien errichten. Das Land meines Vaters wurde dadurch gut entwickelt. Ursprünglich war es ein Buschgebiet und durch den Markt wurden dort Häuser gebaut. Vorher war das Land für meine Familie landwirtschaftliche Fläche. Da das Land wertvoller wurde wollte mein Onkel etwas davon haben. Mein Onkel war älter als mein Vater. Er hatte viel Geld und mein Vater hat seinen Wunsch abgelehnt. Von diesem Zeitpunkt an gab es Streit über das Land. Eines Tages gingen meine Eltern auf das Feld die Ernte einzubringen. Schlussendlich hat mein Onkel Gewalt angewandt, um sich des Landes zu bemächtigen. 2007 ging meine Mutter aufs Feld und eine Gruppe von Menschen kam und haben meine Mutter geschlagen. Sie haben sie aufgefordert, das Land zu verlassen." Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Detailarmut vorwirft und die behauptete Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens einzig darauf stützt.

Als Indiz für das Fehlen einer Verfolgung wurde von der belangten Behörde auch gewertet, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einige Monate bei seiner Großmutter gelebt und somit einen festen Wohnsitz gehabt hätte. Dabei hatte der Beschwerdeführer in der Einvernahme betont, dass er sich dort versteckt gehalten und nie nach außen gegangen wäre und das Haus der Großmutter außerdem in einem anderen Dorf (etwa 45min Autofahrt) gelegen war.

Zusammengefasst ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Umstände konkret dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen wurde. Es hätte umfassender Feststellungen und einer eingehenderen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bedurft, insbesondere da eine Asylrelevanz seines Vorbringens (Verfolgung wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe "Familie"; vgl. dazu etwa VwGH 11.11.2009, 2008/23/0366; VwGH 28.08.2009, 2008/19/1027; VwGH 22.08.2006, 2006/01/0251) nicht von vornherein auszuschließen ist.

2.4. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren daher mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des Bundesasylamtes fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage für den Beschwerdefall. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten wird sich das BFA in geeigneter Weise mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben, etwa über die Einholung von Informationen über Verbindungsbeamte oder Vertrauensanwälte.

2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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