BVwG W172 1434579-1

W172 1434579-1Federal Administrative CourtJul 4, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes Staatsgebiet, soziale<br/>Gruppe

Full text

BVwG W172 1434579-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W172.1434579.1.00

Spruch

W172 1434579-1/11E

W172 1434581-1/11E

W172 1434580-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Schriftliche Ausfertigung

der mündlich verkündeten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerden jeweils vom 19.04.2013, von

XXXX, geb. XXXX,

XXXX, geb. XXXX und

XXXX, geb. XXXX,

alle StA: Afghanistan,

bei 3.) gesetzlich vertreten durch XXXX,

gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 29.03.2013,

Zl. 12 00.713-BAI

Zl. 12 06.032-BAI und

Zl. 13 02.322-BAI,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

1. ) Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und dieser gemäß § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. ) Den Beschwerden von XXXX und XXXX wird stattgegeben und diesen gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.g.F. (AsylG 2005) der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin (Zl. W172 1434579-1), Gattin des Zweitbeschwerdeführers (Zl. W172 1434581-1) und Mutter ihres gemeinsamen Kindes, des Drittbeschwerdeführers (Zl. W172 1434580-1), stellte für sich am 16.01.2012 und als gesetzliche Vertreterin für den Drittbeschwerdeführer am 22.02.2013 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005. Am 16.05.2012 stellte auch der Zweitbeschwerdeführer einen derartigen Antrag.

2. Vor dem Bundesasylamt gab die Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Person im Wesentlichen an, den oben im Spruch wiedergegebenen Namen zu führen, am XXXX in XXXX, Iran geboren und Staatsangehörige von Afghanistan zu sein sowie der Volksgruppe der Hazara und dem schiitischen Glaubensbekenntnis anzugehören. Ihre Muttersprache sei Dari. Zuletzt habe sie in Afghanistan in XXXX gelebt. Sie sei Gattin des Zweitbeschwerdeführers und Mutter ihres gemeinsamen Kindes, des Drittbeschwerdeführers.

3.1. Mit oben im Spruch genannten Bescheiden des Bundesasylamtes jeweils vom 29.03.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und ihnen der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3.2. Gegen alle drei Spruchpunkte dieser Bescheide wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den oben im Spruch genannten Schriftsätzen jeweils vom 19.04.2013 erhoben.

4.1. Am 26.02.2014 führte das Bundesverwaltungsgericht (in Folge auch BVwG) eine mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer als Parteien teilnahmen. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.

4.2. Auf Frage des Einzelrichters, ob für die Erstbeschwerdeführerin - unabhängig vom behaupteten Fluchtgrund des Zweitbeschwerdeführers -, eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar und vorstellbar wäre, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie dies verneine, eine Rückkehr wäre für sie schwer vorstellbar. Nachgefragt gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie als Frau in Afghanistan keine Schule besuchen dürfe, das Haus dürfe sie alleine nicht verlassen; sie habe als Frau in Afghanistan keine Freiheiten; sie könne nicht so leben, wie sie wolle. Sie müsse eine Burka tragen und könne auch nicht allein einkaufen gehen.

Befragt, wie sich die Erstbeschwerdeführerin ihre Zukunft in Österreich im Falle eines weiteren Aufenthaltes hier vorstellen könne, führte die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie gerade dabei sei, Deutsch zu lernen, sie Deutschkurse besuche, in das Fitnessstudio gehe und beabsichtige beruflich Zahnarztassistentin zu werden.

4.3. Weiters wurden in diese Verhandlung Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan (s. weiter unter Pkt. II.1.2.) eingeführt.

4.4. Die Beschwerdeführer brachten auch Bescheinigungsmittel in das Verfahren ein.

4.5. Nach Schluss der Verhandlung wurden die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes samt wesentlicher Begründung und Rechtsmittelbelehrung mit oben im Spruch wiedergegebenem Inhalt öffentlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Erstbeschwerdeführerin

Das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu ihrer Person und zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen sowie generell zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan (s. oben Pkt. I. wiedergegeben) wird der Entscheidung zugrundegelegt.

Das darüberhinausgehende Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den konkreten, im Besonderen sie und ihre Familienangehörigen betreffenden fluchtauslösenden Ereignissen wurde nicht in den entscheidungswesentlichen Sachverhalt aufgenommen.

1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation im

Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin

1.2.1. Überblick über die politische Lage (Stand Juli 2013):

Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karzai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am 5. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013)

1.2.2. Sicherheitslage:

Die Zahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle nahm im Zeitraum vom Februar 2012 bis Februar 2013 leicht ab. Allerdings ist die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben.

(vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9)

1.2.3. Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig.

Zivilgesellschaftliche Netzwerke sind in Afghanistan vorhanden, konzentrieren sich aber auf Kabul und die größeren Städte. Dies reflektiert die große Kluft, die seit jeher zwischen den städtischen, gebildeten Eliten und der zumeist nicht alphabetisierten Landbevölkerung besteht.

Nichtregierungsorganisationen spielen in der Menschenrechtsarbeit eine wichtige Rolle. Sie nehmen an der öffentlichen Debatte teil, indem sie immer wieder Missstände im Menschenrechtsbereich ansprechen und auf die Defizite bei der Aufarbeitung der Verbrechen, die in den vergangenen Jahrzehnten des Bürgerkriegs begangen wurden, hinweisen. Der Einfluss der Zivilgesellschaft auf die Regierung wächst. Dazu hat auch die Einbeziehung zivilgesellschaftlicher Vertreter in die Afghanistan-Konferenz in Bonn 2011 sowie das im Vorfeld der Konferenz abgehaltene Forum der Zivilgesellschaft beigetragen. Der afghanischen Öffentlichkeit wurde hiermit verdeutlicht, dass die Zivilgesellschaft als unabhängiger Akteur zur Einflussnahme auf die Regierung fähig ist.

(vgl.: United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 19.04.2013; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4, Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S.9 und 10)

1.2.4. Meinungs- und Pressefreiheit:

Die afghanische Verfassung garantiert in Art. 34 Meinungs- und Pressefreiheit. Die Freiheiten sind - zumal im regionalen Vergleich - in einem bemerkenswerten Maß verwirklicht.

Staatlichen Medien wie der Fernsehsender RTA, die Nachrichtenagentur Baghda und die Tageszeitung Anis stehen unter starker inhaltlicher Einflussnahme der Regierung. Daneben gibt es eine Fülle privater Medien. Das Spektrum reicht von großen westlich orientierten und regierungskritischen Medien wie Tolo TV, der Tageszeitung Hasht-e-Sobh und der Nachrichtenagentur Pajhwok bis hin zu kleinen Sendern und Zeitungen, die von lokalen Machthabern, Parteien, dem Ausland (insbesondere Pakistan und Iran) sowie religiösen Strömungen für die eigene Propaganda genutzt werden.

Wichtigstes Medium in den Provinzen ist das Radio, in den Städten das Fernsehen. Aufgrund einer hohen Analphabetenrate und schlechter Verfügbarkeit in den ländlichen Regionen sind Printmedien nur von nachrangiger Bedeutung. In Kabul und anderen Städten gibt es jedoch eine Vielzahl kleiner Zeitungen in niedriger Auflagezahl. Nur wenige dieser Medien können sich selbst finanzieren und sind auf (internationale) Unterstützung angewiesen. Zentral bleiben landesweit auch traditionelle Kommunikationswege: Sowohl lokale Versammlungen als auch Predigten in Moscheen werden von der Bevölkerung als wichtige Informationsquelle wahrgenommen.

Das Ministerium für Information und Kultur hat ein neues Mediengesetz entworfen, das mehr Spielraum für inhaltliche Einflussnahme der Regierung auf Berichterstattung bietet. Differenzen zwischen dem liberaleren Vizeminister und dem konservativen Minister verhindern zur Zeit jedoch die Weitergabe an und Ratifikation durch das Parlament.

Es kommt zu zahlreichen Einschüchterungen und gewalttätigen Übergriffen gegen Journalisten, bis hin zu gezielten Ermordungen. Rasche Ermittlungen und staatsanwaltliche Verfolgung dieser Vorfälle blieben oft nur gute Absicht. Journalisten beklagen zudem eine wachsende Kontrolle des Staates über Berichterstattung betreffend Korruption, Sicherheitsvorfälle, und Aufständische. Sender, die "unislamische" Fernsehsendungen - insbesondere Musikvideos - ausstrahlen werden zum Teil dem Staatsanwalt vorgeführt. Strafen reichen bis zum Entzug der Sendelizenz. Unter den afghanischen Journalisten ist daher eine Kultur der Selbstzensur zu beobachten; die Berichterstattung bleibt oft oberflächlich. Einige Journalisten gehen jedoch bewusst Risiken ein, um Missstände anzuprangern. Präsident Karzai sprach sich im Oktober 2012 explizit dafür aus, dass das Ministerium für Information und Kultur medial vermittelte Inhalte stärker kontrollieren solle, da "unislamische" Videos und kontroverse Fernsehdebatten das Potential hätten, die Gesellschaft zu entzweien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 9)

1.2.5. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Die Versammlungsfreiheit ist in Afghanistan grundsätzlich gewährleistet. Es gibt regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten.

Die afghanische Verfassung erlaubt in Art. 35 die Gründung von Vereinen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen die afghanische Regierung auf Zusammenschlüsse wie Vereine, Gewerkschaften o.ä. Druck ausgeübt hätte. Das gleiche gilt für die Gründung und Tätigkeit im Rahmen politischer Parteien.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013; United States, Country Reports on Human Rights Practices, vom 13.04.2013)

1.2.6. Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht.

Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften (wie z. B. Sikhs, Hindus, Christen) machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Artikel 2 der Verfassung bestimmt, dass der Islam Staatsreligion ist. Die ebenfalls in der Verfassung verankerte Religionsfreiheit gilt ausdrücklich nur für die "Anhänger andere Religionen als dem Islam" (Artikel 2, Absatz 2). Auf die Rechte von Muslimen wird kein Bezug genommen.

Demnach besteht Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionswahl beinhaltet, für Muslime nicht. Allerdings hält die Verfassung auch die Gültigkeit der von Afghanistan ratifizierten internationale Verträge und Konventionen fest (Artikel 7), was aber wiederum im Lichte des Islamvorbehalts zu lesen ist.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S. 10; U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012, S.1)

1.2.7. Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft zu gewaltsamen Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 1990er Jahre verlief die politische Trennlinie weitgehend entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen wird wie folgt geschätzt: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19%, Usbeken ca. 6% sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani und andere). Die Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Bemühungen, Armee- und Polizeikräfte so zu besetzen, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind, was in der Praxis zuweilen zu einer Überrepräsentation von ethnischen Minderheiten auch in Führungspositionen führt. Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Die Hazara sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums.

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Nomaden (Kutschi), die mehrheitlich Paschtunen sind, da sie in besonderem Maße unter den ungeklärten Boden- und Wasserrechten leiden. Die alljährlich in den Sommermonaten wiederkehrende Migration von Kutschis in fruchtbare Weidegebiete der sesshaften Hazara in der Provinz Wardak führte 2008 und 2010 zu bewaffneten Auseinandersetzungen, die mitunter auch mit schweren Waffen ausgetragen wurden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 16)

1.2.8. Justiz:

Neben der afghanischen Verfassung basiert der Justizaufbau auf vier weiteren Gesetzen. Auf dieser Grundlage verpflichtet sich der afghanische Staat, mit internationaler Unterstützung ein Justizwesen zu etablieren, das im Einklang mit islamischen Grundsätzen, internationalen Normen, rechtsstaatlichen Verfahren und afghanischen Rechtstraditionen steht. Diesen Bestrebungen steht die Herausforderung konkurrierender Rechtssysteme entgegen. Denn die afghanische Rechtswirklichkeit ist neben dem staatlichen Rechtssystem auch von Urteilen durch traditionelle Rechtssprecher sowie durch Aufständische, meist Taliban, geprägt. Es mangelt an ausreichender fachlicher Qualifikation der juristischen Funktionsträger, an technischer Ausstattung und an Infrastruktur. Die Konkurrenz der drei parallel existierenden Rechtssysteme im Land äußert sich in der begrenzten Wirksamkeit der Reformen des staatlichen Justizsektors. Die Neubesetzung des Obersten Gerichts im Jahre 2006 stellte einen wichtigen, ersten Baustein auf dem Weg zur grundlegenden Reform des Justizwesens dar. Mit der Ernennung eines Generalstaatsanwalts im September 2006 verfügt Afghanistan nun über einen kompletten Satz von Verfassungsorganen. Trotz bestehender Defizite konnte das Engagement internationaler Akteure, afghanischer Nichtregierungsorganisationen und insbesondere einzelner Persönlichkeiten in der Justiz seit 2007 einen weichenstellenden Beitrag zur Verbesserung rechtsstaatlichen Handelns in Afghanistan leisten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011)

1.2.9. Sicherheitsbehörden:

Schwerpunkt der Tätigkeit der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe ISAF ist der Aufwuchs afghanischer Sicherheitskräfte. Der ISAF-Einsatz wird entsprechend den Beschlüssen des NATO-Gipfels von Lissabon 2012 zum Jahresende 2014 enden. Am 18. Juni 2013 wurde die Übernahme der Sicherheitsverantwortung durch die nationalen afghanischen Sicherheitskräfte für ganz Afghanistan verkündet.

(APA, Karzai verkündet Übernahme gesamter Sicherheitsverantwortung, vom 18.06.2013; Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 10.01.2012, S. 11; Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012, S.8)

1.2.10. Strafverfolgung, Strafbemessung und Strafvollstreckung:

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht erkennbar. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen. Zu einer Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die speziell Christen diskriminiert, kommt es in Afghanistan in der Regel schon deshalb nicht, weil sich Christen nicht offen zu ihrem Glauben bekennen.

Präsident Karzai verkündet in regelmäßigen Abständen zu besonderen Anlässen Amnestien, die insbesondere Frauen, Kinder und ältere Gefängnisinsassen betreffen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.11)

1.2.11. Todesstrafe:

Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei anderen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie). Die Entscheidung über die Todesstrafe wird vom Obersten Gericht getroffen und kann nur mit Einwilligung des Präsidenten vollstreckt werden. Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt, als 14 wegen Vergewaltigung und Mordes Verurteilte exekutiert wurden. Landesweit sind momentan über 100 Personen zu Tode verurteilt

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.16; vgl.: Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013)

1.2.12. Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden - eigentlich die "Kornkammer" - des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18)

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S.6)

1.2.13. Medizinische Versorgung:

Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals.

Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen.

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen.

Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten:

· Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal

· Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen

· Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten

· Trainingskurse für medizinisches Personal

· Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur

Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen

· Geburtshilfekurse

Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.15)

1.2.14. Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 28)

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik die sich jedoch dabei stellt, ist dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

(Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012)

Im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogramms von UNHCR, das im März 2002 begann, ermöglichte bislang etwa 4,6 Millionen Menschen aus Pakistan und dem Iran nach Afghanistan zurückzukehren. Die Provinz Kabul bildete dabei das wichtigste Ziel. Unter diesem Programm erhalten Rückkehrer für den Transport und als Starthilfe einen Betrag von durchschnittlich 150 US- Dollar. In den Jahren 2002 bis 2005 war eine massive Welle von freiwilligen Rückkehrern nach Afghanistan zu beobachten. Seitdem gehen die Zahlen der Rückkehrer zurück.

(UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin, S.410 und 411)

Im öffentlichen Dienst wurde 2009 eine Reform beschlossen, um die Leistungsfähigkeit zu steigern und die Korruption zu bekämpfen. Staatsbedienstete werden besser ausgebildet und legen eine Prüfung ab. Vor allem junge Leute verdienen heute im öffentlichen Sektor mehr als früher. Viele Facharbeiter kombinieren ihr Einkommen, indem sie sowohl im öffentlichen als auch privaten Sektor tätig sind. So gibt es z.B. Ärzte, die vormittags (8-15 Uhr) im staatlichen Krankenhaus arbeiten und nachmittags (16-19 Uhr) in einer privaten Praxis/Krankenhaus. Das monatliche Einkommen kann sich dadurch auf bis zu 400 US-Dollar steigern.

(BAMF, Afghanistan, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.4.2010, S. 35)

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, oder Magnetresonanzaufnahmen sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen vorbehalten bleiben.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S.16)

1.2.15. Echte Dokumente unwahren Inhalts

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden offenkundig ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach 23 Jahren Bürgerkrieg lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 10.01.2012, S. 30)

1.2.16. Quellenverzeichnis:

Amnesty International, Amnesty Report 2013, vom 21.05.2013

ANSO, 1. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013

BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010

Danish Immigration Service, Report from Danish Immigration Service¿s fact finding mission to Kabul, vom 29.05.2012

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012

Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom November 2011

Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013

Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, vom November 2012

Dr. Karin Lutze, Gutachterliche Stellungnahme, vom 08.06.2011

Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011

UNHCR, Informationsverbund Asyl und Migration, Länderschwerpunkt Afghanistan, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, vom Dezember 2011, Asylmagazin

UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011

United States, Country Reports on Human Rights Practices 2011, - Afghanistan, vom 24.05.2012

United States, Country Reports on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013

U.S., Department of State, "International Religious Freedom Report 2011, vom 30.07.2012

1.2.17. Situation der Frauen

1.2.17.1. Menschenrechtslage allgemein

Die Menschenrechtslage afghanischer Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch orthodoxe Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrencodices geprägt. Die Geschlechterpolitik der Taliban war darauf ausgerichtet, den öffentlichen Raum von Frauen zu "säubern". Sie hatte vier Elemente:

Frauen aus der Beschäftigung - ausgenommen im Gesundheitssektor - auszuschließen, sie vom Schulbesuch auszuschließen, Bekleidungsvorschriften für Männer und Frauen einzuführen, welche die Frauen in die Burka zwangen, und die Bewegungsfreiheit der Frauen streng zu kontrollieren. Obwohl die Frauenrechte nun im staatlichen Recht gestärkt worden sind, werden sie für den größten Teil der Afghaninnen nicht verwirklicht. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Diese Rechte zu verteidigen, ist in den seltensten Fällen möglich, da die Justiz konservativ-traditionell geprägt ist und von männlichen Richtern bestimmt wird und da kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen. Shuras - die nach Schätzungen bis zu 80 % aller Streitigkeiten entscheiden - verletzen häufig die Rechte von Frauen. Staatliche Akteure sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen.

Viele Afghaninnen tragen die Burka noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Gesellschaftliche Konventionen beschränken die Freiheit der Frauen, sich ohne männliche Zustimmung oder Begleitung frei zu bewegen. Unbegleitete Frauen sind gesellschaftlich nicht akzeptiert. Der Oberste Gerichthof entschied 2010, dass das "Wegrennen von Zuhause" eine Straftat sei.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb- und Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt va. beim Straftatbestand des "Ehebruchs", wonach im Ergebnis selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen, hat auf Grund des Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet uU mit der Inhaftierung der Frau, sei es auf Grund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften, sei es zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Frauen werden aus solchen Gründen oft auf Ersuchen der Familienangehörigen in Haft genommen, weiters wenn sie versuchen, Verbrechen anzuzeigen, deren Opfer sie geworden sind, oder - dies betrifft auch Männer - "stellvertretend" für verurteilte männliche Angehörige, aber auch, um sie vor Gewalttaten zu schützen. Im Gefängnis sollen Frauen häufig vom Gefängnispersonal vergewaltigt werden.

Im Frühjahr 2009 verabschiedete das afghanische Parlament das Schiitische Personenstandsgesetz mit zahlreichen Bestimmungen, die Frauen diskriminieren. Nach Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19.7.2009 eine entschärfte Fassung, die er als Dekret in Kraft setzte. Gestrichen oder entschärft wurden Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute zu Geschlechtsverkehr verpflichtet seien, oder solche, welche die Ehe mit oder unter Minderjährigen betrafen (und sie damit implizit anerkannten) oder die das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes banden. Geblieben sind Bestimmungen, wonach die Frau nur zu "legalen Zwecken" und nur in dem Maße ausgehen darf, "wie örtliche Gewohnheit es zulässt", weiters Bestimmungen zur Einschränkung des Rechts der Frau, zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation von Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann, wenn die Frau die "ehelichen Rechte" verweigert, und zu Unterschieden im Erbrecht, va. bei Immobilien.

Die Situation der Frau wird theoretisch durch das "Gesetz zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das Präsident Karzai auch am 19.7.2009 unterzeichnet hat. Das Gesetz sieht Strafen für Gewalt gegen Frauen vor, darunter für Vergewaltigung (außer durch den Ehegatten), für Schlagen, Zwangsverheiratung, Verheiratung Minderjähriger ua. Es hat nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen und enthält strafbewehrte Bestimmungen mit dem Ziel, Gewalt gegen Frauen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Das Gesetz ist aber vielen Behörden gar nicht bekannt.

Auf Grund des langen Bürgerkrieges sind rund 1,5 Mio. Frauen zu Witwen geworden. Ihre Lage ist besonders schlimm, da sie keine finanzielle Unterstützung erhalten und sich und ihre Kinder oft nur mit Betteln ernähren können. 94 % von ihnen können weder lesen noch schreiben. Dabei sind sie noch jung, durchschnittlich 35 Jahre, und haben meist vier Kinder. In ihrer Not ernähren sich immer mehr junge Frauen durch Prostitution, die offiziell verboten ist.

1.2.17.2. Gewalt gegen Frauen

Eine große Zahl der Heiraten (geschätzt 70 %) sind Zwangsheiraten; in der Mehrzahl der Heiraten waren die Bräute jünger, als das Gesetz vorschreibt (16 Jahre oder 15, wenn ein Vormund und ein Gericht zustimmen). Viele der betroffenen Mädchen sollen als Entschädigung für ein Verbrechen oder zur Schuldentilgung angeboten worden sein. Nach Schätzungen waren 87 % der Frauen Opfer häuslicher Gewalt.

Das Gesetz stellt Vergewaltigung unter Strafe, dies erstreckt sich aber nicht auf die Vergewaltigung in der Ehe. Männer, die der Vergewaltigung angeklagt werden, behaupten oft, es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt, dies führt oft zu einer Anklage der Frau wegen Ehebruchs. Polizei und Justiz sind sehr zögerlich bei der Verfolgung von Gewalt gegen Frauen, einschließlich Vergewaltigung.

Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der ganzen Familie aufgefasst.

Es gibt kaum Daten über die Gewalt gegen Frauen, aber Hinweise darauf, dass sie weit verbreitet ist und dass Frauen und Mädchen zu Hause und auf der Straße, in intimen Beziehungen und bei der Begegnung mit Fremden, im Zusammenhang mit der herrschenden Auslegung der Tradition und der Scharia und in jenem diskriminierender Gesetze und Gesetzesanwendung in Gefahr sind. Fälle von Vergewaltigung, Entführung und Zwangsverheiratung durch mächtige Kommandanten sind nicht selten.

In Gebieten, in denen die Taliban an Macht gewinnen, wird die Sharia streng interpretiert und werden die Rechte von Frauen massiv eingeschränkt.

Frauen, die in der privaten und in der öffentlichen Sphäre Gewalt erfahren, werden ein zweites Mal zu Opfern, weil die Behörden nicht in der Lage sind, sie zu schützen. Gewalt gegen Frauen wird toleriert, die Täter genießen Straffreiheit, weil das Strafverfolgungssystem und die Justiz schlecht funktionieren und stark gegen Frauen voreingenommen sind.

Frauen, die im öffentlichen Leben tätig sind, werden mit noch unverhältnismäßig mehr Drohungen und Gewalt konfrontiert.

Witwen werden als Eigentum ihrer Schwiegerfamilie betrachtet und können gezwungen werden, einen Schwager zu heiraten, der bereits verheiratet sein kann. Gibt es keinen Mann in der Familie, können sie in entwürdigender Weise an einen Familienfremden vergeben werden. Angesichts des niedrigen Heiratsalters und der niedrigen Lebenserwartung können Frauen schon in ihren 20ern und 30ern Witwen werden.

1.2.17.3. Bildung

Afghaninnen waren unter den Taliban seit 1996 von jeder Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt nach Schätzungen bei 10 %. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und die fehlende Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt.

Seit 2002 konnten zahlreiche Schulen (wieder) eröffnet werden. Es gibt jedoch immer wieder Meldungen von Anschlägen regierungsfeindlicher Kräfte gegen Schulen, insbesondere Mädchenschulen, sowie gegen Schüler und Lehrer. Bewaffnete Gruppen und konservative Elemente, die gegen die Schulbildung von Mädchen sind, vermehren ihre Angriffe gegen Schulen, Lehrer und Schüler, va. Schülerinnen. Die Angriffe reichen von der Einschüchterung von Schülern und Lehrern, Brandanschlägen auf Schulen, der Entführung, dem Schlagen und der Tötung des Lehrpersonals bis zur Brandstiftung und anderen Angriffen auf Schulen. "Nachtbriefe" warnen Lehrer und Schüler davor, zur Schule zu gehen. Als Folge davon wurde eine erhebliche Zahl von Schulen zerstört oder zeitweise oder auf Dauer geschlossen.

Die Einschulungsrate gehört zu den niedrigsten der Welt, die der Mädchen ist halb so hoch wie jene der Knaben. Das gilt für das ganze Land, besonders niedrig ist der Anteil der Mädchen im Süden, wo nur 15 % der Schulkinder Mädchen sind.

1.2.17.4. Gesundheitswesen

Frauen und Mädchen sind ihr ganzes Leben lang Mangelernährung und unzureichender Gesundheitsversorgung ausgesetzt. Da das herrschende Wertesystem männliche vor weiblichen Kindern und Männer vor Frauen bevorzugt, ist der weibliche Teil der Bevölkerung unverhältnismäßig stark betroffen. Frauen wird häufig die Gesundheitsversorgung einfach verweigert, weil es etwa niemanden gibt, der sie ins Spital begleiten könnte, oder weil es an Geld mangelt. In ländlichen Gegenden kann es vorkommen, dass ein Spital weit entfernt ist oder dass Frauen - auch in Notsituationen - keine medizinische Hilfe suchen, weil es keine Ärztinnen gibt.

1.2.17.5. Quellen

Die Feststellungen zur Situation der Frauen (Pkt. II.1.2.17.) beruhen i.W. auf dem Bericht des (deutschen) Auswärtigen Amtes (S 20 - 22). Die Feststellungen zur Geschlechterpolitik der Taliban beruhen auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (UN Commission on Human Rights, Sixty-second session. Item 12 (a) of the provisional agenda.

Integration of the Human Rights of Women and a Gender Perspective:

Violence against Women. Report of the Special Rapporteur on violence against women, its causes and consequences, Yakin Ertürk. Addendum. Mission to Afghanistan [9 to 19 July 2005]. E/CN.4/2006/61/Add.5. 15 February 2006; Z 7), ebenso jene zur Verbreitung von Gewalt gegen Frauen (Z 21 dieses Berichtes, der wörtlich lautet: "There is a lack of data on violence against women, however, anecdotal evidence as well as documentation of cases in hospitals suggest that it is widespread and that girls and women are at risk in the home and on the street, in intimate relations, in an encounter with strangers, within the context of hegemonic interpretations of tradition and the sharia, and of discriminatory laws and administration of justice. Furthermore, cases of rape, abduction and forced marriage by powerful commanders are not rare."; dazu auch Troxler Gulzar) und zur Einschulungsrate (Z 18). Die Feststellung zu Anschlägen auf Schulen und zu ihrer Schließung beruht auf der Darstellung des Flüchtlings-Hochkommissärs der Vereinten Nationen (2010). Die Feststellungen zur Situation von Frauen, die sich im öffentlichen Leben betätigen, beruhen auf dem Bericht des U.S. Department of State, 2011 Country Reports on Human Rights Practices - Afghanistan (24. Mai 2012; sect. 3; dazu auch die Richtlinien des Flüchtlings-Hochkommissärs), ebenso jene zum Anteil an Zwangsheiraten bzw. arrangierten Ehen und zur strafrechtlichen Konsequenz von Vergewaltigungen (ähnlich Sonderberichterstatterin Z 42). Die Feststellungen zur Situation von Witwen beruhen auf dem Bericht "Zwei Jahre Afghanistan-Pakt: Menschenrechte und Wiederaufbau in Gefahr", di. der Menschenrechtsreport Nr. 53 der Gesellschaft für bedrohte Völker (Juni 2008; 22), soweit sie die Möglichkeit der Zwangsverheiratung durch die Schwiegerfamilie betreffen, auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (Z 28). Die Feststellungen zum mangelnden staatlichen Schutz beruhen auf den Berichten der Sonderberichterstatterin (Z 33) und des U.S. Department of State. Die Feststellungen zum Gesundheitswesen (Pkt. II.1.2.17.4.) beruhen auf dem Bericht der Sonderberichterstatterin (Z 31; zur Müttersterblichkeitsrate weiter der Bericht "Zwei Jahre Afghanistan-Pakt" 22 und Sonderberichterstatterin [Z 17]).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den dem Gericht vorliegenden Asylakten der Beschwerdeführer. Die Annahme ihrer Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit beruht auf ihren mangels Anhaltspunkte für Zweifel diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Auch weisen die Beschwerdeführer entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf. Ebenso verhält es sich mit ihren Angaben zu ihren Familienangehörigen. Auch das Bundesasylamt bestritt in seiner Entscheidung nicht die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens der Beschwerdeführer. Die Angaben der Erstbeschwerdeführerin generell zu ihrer Situation als Frau in Afghanistan waren zudem durch ihr authentisches Auftreten in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Organ vom Asylwerber gewinnt, vgl. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435) und decken sich auch mit den dem Gericht vorliegenden diesbezüglichen Informationen.

Auf die Würdigung des darüberhinausgehenden Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin zu den konkreten, im Besonderen sie und ihre Familienangehörigen betreffenden fluchtauslösenden Ereignissen wird nicht eingegangen, da diese für die gegenständliche Entscheidung nicht von Relevanz ist.

2.2. Der hier festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der politischen und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat der Erstbeschwerdeführerin bzw. bezüglich der Situation von ihr im Falle ihrer Rückkehr dorthin beruht im Wesentlichen auf den stellvertretend für andere Informationsunterlagen in das Beschwerdeverfahren eingeführten und erörterten laufenden Berichten von als seriös und fachlich-kompetent anerkannten Quellen (zu den in diesen Unterlagen angeführten und bislang auch vom Bundesasylamt sowie vom Asylgerichtshof als speziell eingerichtete Bundesbehörden sowie nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht als notorisch anzusehenden und daher jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigenden Tatsachen vgl. die einschlägige Judikatur z.B. VwGH 12.05.1999, 98/01/0365, und VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; zu den laufenden Ermittlungs- bzw. Informationspflichten der Asylbehörden VwGH 06.07.1999, 98/01/0602, u. v.a.). Die den Feststellungen zugrunde liegenden Ausführungen sind mit weiteren Nachweisen substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar. Auf eine Ausgewogenheit von sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen, die auch aus verschiedenen Staaten stammen, wurde Wert gelegt. Die Würdigung ihrer Ausführungen erfolgte auch vor dem Hintergrund der Angaben der sonstigen dem Gericht vorliegenden Informationen. Die in diesen Dokumenten angeführten und mit weiteren Nachweisen versehenen Angaben ergeben zusammen mit den sonstigen dem Gericht vorliegenden Informationen insofern ein stimmiges Gesamtbild, als die in diesen Unterlagen getroffenen Differenzierungen bei der Einschätzung der Verfolgungssituation bestimmter Personengruppen auch anderen Quellen nicht widersprechen (bzw. sich zumindest innerhalb des Spektrums der zu diesem Thema geäußerten Beurteilungen befinden).

Die herangezogenen Bescheinigungsmittel wurden im Hinblick sowohl auf ihre Anerkennung als seriöse und zuverlässige Quellen als auch auf ihre inhaltliche Richtigkeit von den Parteien dieses Verfahrens nicht bestritten, bzw. es sind diesbezüglich keine Zweifel hervorgekommen. Weiters wurden im Verfahren von den Parteien keine Umstände vorgebracht und haben sich bisher keine Anhaltspunkte ergeben, auf Grund derer sich die Feststellungen zur Situation im betreffenden Herkunftsstaat in nachvollziehbarer Weise als unrichtig erwiesen hätten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.g.F. sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht [...] zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der [...] in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, 94/20/0858, u.a.m., s.a. VfGH 16.12.1992, B 1035/92, Slg. 13314).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.1.2. Die o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.) zugrundelegend kann hinreichend davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht (s. für viele VwGH 19.04.2001, 99/20/0273). Diese Beurteilung ergibt sich auf Grund der Gesamtsituation aus objektiver Sicht (s. hierzu VwGH 12.05.1999, 98/01/0365), die nicht nur die individuelle Situation der Erstbeschwerdeführerin, sondern auch die generelle politische Lage in ihrem Herkunftsstaat sowie die Menschenrechtssituation derjenigen Personen bzw. Personengruppe berücksichtigt, deren Fluchtgründe mit jenen der Erstbeschwerdeführerin vergleichbar sind (s.a. VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389 zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit [aktuellen] - Länderberichten verlange).

Bei der rechtlichen Würdigung der für die Erstbeschwerdeführerin bestehenden Gefahr in Afghanistan ließ sich das Gericht vor allem auch durch die zur Situation der Frauen in diesem Staat ergangene Rechtsprechung des Verwaltungs- und Asylgerichtshofes sowie nunmehr auch des Bundesverwaltungsgerichtes leiten (s. für viele z.B. das Erkenntnis vom Asylgerichtshof vom 22.10.2012, C6 406.163-3/2009, das auch hier abschnittsweise wiedergegeben wird):

"Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Situation der afghanischen Frauen unter der Herrschaft der Taliban festgehalten: "Betrachtet man die [...] Eingriffe der Taliban in die Lebensbedingungen der afghanischen Frauen in ihrer Gesamtheit, so kann [...] kein Zweifel bestehen, dass hier einer der Fälle vorliegt, in denen eine Summe von Vorschriften gegen eine bestimmte Bevölkerungsgruppe in Verbindung mit der Art ihrer Durchsetzung von insgesamt so extremer Natur ist, dass die Diskriminierung das Ausmaß einer Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention erreicht. In dieser Hinsicht ist abgesehen von anderen bizarren Aspekten des von den Taliban errichteten - und in der Praxis als Grundlage für willkürliche Gewaltanwendung benützten - Regelwerks vor allem auf die systematische Behinderung der medizinischen Versorgung hinzuweisen, die zumindest im Umkreis der zuvor auch der weiblichen Bevölkerung zugänglichen Einrichtungen eine unmittelbare Bedrohung des Lebens bedeutete. Schon das Fehlen der auch nur den Mindestanforderungen der Menschlichkeit entsprechenden Ausnahmen von den verordneten Regeln in Bezug auf den jederzeit möglichen Bedarf nach einer ärztlichen Behandlung kennzeichnet den Verfolgungscharakter dieser Form von Repression. Der zusätzlichen Betroffenheit etwa infolge fehlender Mittel zum Unterhalt oder durch das Fehlen männlicher Angehöriger, um sich 'ausführen' lassen zu können oder Lebensmittel ins Haus zu bringen, bedarf es dazu nicht mehr. Erreichen die diskriminierenden Regeln selbst die asylrechtlich erforderliche Verfolgungsintensität, so kommt es auch auf zusätzliche Unverhältnismäßigkeiten im Falle des Zuwiderhandelns und mithin darauf, ob vom konkret betroffenen Asylwerber ein Zuwiderhandeln zu erwarten wäre, nicht an ..." (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483).

Davon ausgehend, haben der unabhängige Bundesasylsenat und nunmehr der Asylgerichtshof in überwiegender Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die Situation der afghanischen Frauen auch nach dem Sturz der Taliban als Verfolgung i.S.d. GFK zu beurteilen ist. So heißt es im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.12.2008, C6 267.439-0/2008: "Am Beispiel der die Frauen und Mädchen betreffenden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit [...] wird anschaulich, dass afghanische Frauen de facto einer Verletzung in grundlegenden Rechten ausgesetzt sind. Den Feststellungen zu Folge bestehen nach wie vor gesellschaftliche Normen dahingehend, dass Frauen sich nur bei Vorliegen bestimmter Gründe alleine außerhalb ihres Wohnraumes bewegen sollen. Widrigenfalls haben Frauen mit Beschimpfungen und Bedrohungen zu rechnen bzw. sind der Gefahr willkürlicher Übergriffe ausgesetzt. Einer afghanischen Frau ist es daher auch derzeit nicht möglich, sich ungehindert und sicher in der Öffentlichkeit zu bewegen. Hinsichtlich des [...] Zugangs zu bestmöglicher Gesundheitsversorgung ist auszuführen, dass - den Feststellungen zu Folge - derzeit selbst eine lediglich minimale Gesundheitsversorgung den afghanischen Frauen nach wie vor de facto dadurch vorenthalten ist, dass Frauen durch männliche Ärzte nicht behandelt werden dürfen und es nicht ausreichend Ärztinnen in Afghanistan gibt, so dass gerade im Bereich der Frauenheilkunde und Geburtshilfe ein Gesundheitsproblem von besonders schwerwiegendem Ausmaß besteht."

Aus den vom Asylgerichtshof getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Situation der Frauen in Afghanistan insgesamt von Diskriminierung geprägt ist. Teile der Umstände, von denen Frauen in Afghanistan häufig betroffen sind, müssten von Fall zu Fall beurteilt werden, wie etwa die drohende Zwangsverheiratung - die einer in aufrechter Ehe lebenden Frau typischerweise nicht droht - oder die häusliche Gewalt, die je nach dem familiären Umfeld drohen wird oder auch nicht. Andere Umstände jedoch sind so geartet, dass praktisch jede Frau in Afghanistan davon betroffen ist, unabhängig von ihrem häuslichen Umfeld. Dazu gehören die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit, die Verweigerung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung (Frauen und Mädchen sind nach den Feststellungen von der mangelnden oder mangelhaften Gesundheitsversorgung unverhältnismäßig stark betroffen) und die auch außerhalb des häuslichen Umfelds - nämlich auch auf der Straße und auch bei der Begegnung mit Fremden - drohende Gewalt (dazu sei nochmals im Besonderen auf die oben erwähnten Berichte der Sonderberichterstatterin verwiesen).

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin sohin nicht nur mit einer prekären Sicherheitslage konfrontiert - es bestünde in fast allen Landesteilen ein erhöhtes Risiko, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein -, sondern auch mit einer spezifischen Gefährdung, bei non-konformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften oder Ausgehverbote) "bestraft" zu werden. Sie wäre daher in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt.

Der an die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen erstattete Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 12.07.2002 über die Lage der afghanischen Frauen und Mädchen (Report of the Secretary-General on the situation of women and girls in the territories occupied by Afghan armed groups, submitted in accordance with Sub-Commssion resolution 2001/15) fordert, dass Verletzungen der Menschenrechte von Frauen und Mädchen in Afghanistan beendet werden müssten. In diesem Zusammenhang werden dringende Maßnahmen verlangt, um sicherzustellen, dass (a) gesetzliche Bestimmungen und Anordnungen, die Frauen und Mädchen diskriminieren und die volle Ausübung ihrer grundlegenden Rechte verhindern, aufgehoben werden; (b) eine volle, gleichberechtigte und effektive Teilnahme von Frauen am bürgerlichen, kulturellen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Leben in Afghanistan ermöglicht wird; (c) das gleiche Recht der Frauen zu arbeiten und eine berufliche Position in allen Bereichen der afghanischen Gesellschaft einnehmen zu können, respektiert wird; (d) das gleiche Recht von Frauen und Mädchen auf Ausbildung ohne Schlechterstellung beachtet wird, sowie für eine Wiedereröffnung von Schulen im gesamten Land und die tatsächliche Zulassung von Frauen und Mädchen zur Ausbildung Sorge getragen wird; (e) das gleiche Recht von Frauen und Mädchen auf persönliche Sicherheit und körperliche Integrität respektiert wird und gegen die für Übergriffe gegen Frauen Verantwortlichen mit strafrechtlichen Mitteln vorgegangen wird; (f) das Recht der Frauen und Mädchen auf Bewegungsfreiheit respektiert wird; und (g) ein effektiver und gleichberechtigter Zugang von Frauen und Mädchen zu gesundheitlichen Einrichtungen gewährleistet wird, um sie in ihrem Recht auf bestmögliche medizinische Versorgung zu schützen.

Dem Bericht des Generalsekretärs zufolge ist die Lage der afghanischen Frauen in den genannten Bereichen hinsichtlich der Umsetzung der Menschenrechte mangelhaft. Das Ermittlungsverfahren im vorliegenden Fall hat das gleiche Ergebnis gezeigt. Im Vergleich zu der Situation, die der Verwaltungsgerichtshof im oben erwähnten Erkenntnis zu beurteilen hatte, ist noch keine grundlegende Änderung der Umstände eingetreten. Diese Umstände waren nämlich nicht bloß auf die Politik der Taliban, sondern auf grundlegende traditionelle, den Status der afghanischen Frauen definierende Normen zurückzuführen. Aus dem Ende des Taliban-Regimes lässt sich daher eine grundlegende Änderung der die afghanischen Frauen betreffenden Umstände noch nicht ableiten. Die derzeitige Situation in Afghanistan geht somit in ihrer Gesamtheit und Vielgestaltigkeit nach wie vor über das Vorliegen einer bloßen (asylrechtlich nicht beachtlichen) Diskriminierung gegenüber Frauen hinaus.

Die Erstbeschwerdeführerin wäre daher bei einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und daher einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Ob diese Eingriffe von staatlichen Stellen ausgehen oder von dritter Seite, hat keine Bedeutung (vgl. u.a. VwGH 16.04.2002, 99/20/0483: "In der Behandlung dieses [...] Aspektes des Sachverhaltes ist der belangten Behörde zunächst darin beizupflichten, dass sie sich den Zugang zur Prüfung der daraus abzuleitenden Verfolgungsgefahr [...] nicht durch Überlegungen zum vermeintlichen Erfordernis einer ‚Staatlichkeit' der Verfolgung und durch die Prüfung dieses vermeintlichen Kriteriums in Bezug auf die Herrschaft der Taliban in Afghanistan erschwert hat. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es nicht auf eine 'Staatlichkeit' der Verfolgung, sondern auf das Fehlen staatlichen Schutzes ankommt. Wenn davon die Rede ist, im Falle nichtstaatlicher Verfolgung müsse der Herkunftsstaat 'nicht gewillt oder nicht in der Lage' sein, Schutz zu gewähren [...], so bezieht sich das auf die Subsidiarität des asylrechtlichen Schutzes gegenüber einem solchen des Herkunftsstaates ..."), weil nach den Feststellungen der Staat nicht in der Lage oder nicht willens ist, Verfolgung durch Dritte zu unterbinden.

Die Situation, welche die Erstbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Afghanistan bedroht, ist daher insgesamt von asylrelevanter Intensität. Diese Verfolgung, welche die Erstbeschwerdeführerin zu befürchten hat, wurzelt in einem der in der GFK genannten Gründe, und zwar in der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich jener der afghanischen Frauen. Dazu sei nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, in der es heißt: "Richteten sich die zu erörternden Maßnahmen der Taliban gegen die Frauen insgesamt oder gegen bestimmte Gruppen der weiblichen Bevölkerung, so war dies [...] unter dem Gesichtspunkt der drohenden Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu würdigen ..." (VwGH 16.04.2002, 99/20/0483, m. w.N.)."

Auf Grund der Situation in Afghanistan kommt für die Erstbeschwerdeführerin auch eine inländische Fluchtalternative (s. VwGH 03.12.1997, 96/01/0947, 28.01.1998, 95/01/0615, u.a.m.; vgl. dazu auch allgemein zur Gefahrlosigkeit z.B. VwGH 25.11.1999, 98/20/0523, bzw. zur Frage der Zumutbarkeit z.B. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614) nicht in Frage.

Zusammenfassend ergibt sich, dass sich die Erstbeschwerdeführerin aus wohl begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe (nämlich jener der afghanischen Frauen) außerhalb Afghanistans aufhält und dass auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Nur ergänzend sei angemerkt, dass auch die Erstbeschwerdeführerin zudem durch ihre in der mündlichen Verhandlung getätigten glaubwürdigen Angaben generell zu ihrer Situation als Frau in ihrem Herkunftsstaat (s. oben Pkt. II.1.1.) vermochte, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan glaubhaft zu machen.

Aufgrund dieser Beurteilung war auf die Frage der Glaubwürdigkeit der im Verfahren darüber hinausgehenden Angaben der Erstbeschwerdeführerin - sowie auch ihres Gatten - zu den Fluchtgründen und auf deren rechtliche Würdigung nicht mehr näher einzugehen.

3.1.3. Stellt ein Familienangehöriger i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Die Behörde hat gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn 1. dieser nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3); 2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und 3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen dieses Abschnitts (Sonderbestimmungen für das Familienverfahren) sind gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 nicht anzuwenden: 1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; 2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG der Elternteil eines minderjährigen Kindes, Gatte oder das zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährige ledige Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Gatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung im Familienverfahren sind den o.a. Feststellungen (s. Pkt. II.1.1.) zufolge beim Zweit- und Drittbeschwerdeführer im vorliegenden Fall erfüllt.

Der Beschwerde der o.g. Familienangehörigen, nämlich der Gattin des Zweitbeschwerdeführers bzw. der Mutter des (minderjährigen) Drittbeschwerdeführers, wurde mit o.a. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom gleichen Tag stattgegeben und ihr gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status eines Asylberechtigten sowie gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

Weiters bestehen keine Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführern die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens mit der Erstbeschwerdeführerin in einem anderen Staat möglich wäre, sowie dass die Beschwerdeführer straffällig geworden sind oder dass bei der Erstbeschwerdeführerin ein Verfahren zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter anhängig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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