W156 2004855-1•BVwG W156 2004855-1
W156 2004855-1Federal Administrative CourtJul 4, 2014
Beschwerdefrist, Verspätung, Zurückweisung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 27.09.2013, Zl. XXXX beschlossen:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet
zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet, vom 27.09.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von im Kalenderjahr 2009 über der Höchstbeitragsgrundlage geleisteten und auf den jeweiligen Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 70a Abs. 3 ASVG als verspätet abgewiesen.
In der Rechtsmittelbelehrung des obangeführten Bescheides wird folgendes Verfahrensrelevante ausgeführt:
"Dieser Bescheid kann binnen einem Monat nach Zustellung durch Einspruch an den Landeshauptmann von Wien angefochten werden. Der Einspruch hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den er sich richtet und einen begründeten Entscheidungsantrag zu enthalten."
Der Bescheid wurde mit 02.10.2013 durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Mail vom 02.01.2014 ersuchte die Beschwerdeführerin - unter Verweis auf den von ihr mit 06.10.2013 (richtigerweise 07.10.2013) per Mail an die Mailadresse "XXXX gemailten Einspruch - die belangte Behörde, ihr Auskunft über den Verfahrensstand zu erteilen.
Mit Schreiben vom 14.01.2014 legte die belangte Behörde den Einspruch samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass der im E-Mail der Beschwerdeführerin vom 02.01.2014 erwähnte Einspruch vom 27.09.2013 nicht aufgefunden werden konnten.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 07.04.2014 die Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, zur Beschwerdevorlage Stellung zu nehmen und den Nachweis der Übermittlung des E-Mails vom 06.10.2013 zu erbringen.
Mit Schreiben vom 16.04.2014, eingelangt am 22.04.2014, wurde von der Beschwerdeführerin der geforderte - undatierte - Einspruch als Anhang im Textformat übermittelt und korrigierend erwähnt, dass der Einspruch nicht am 27.09.2013, sondern am 07.10.2013 um 19:56 per E-Mail an die belangte Behörde übermittelt wurde. In einem wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.
Mit Schreiben vom 05.06.2014 teilte die belangte Behörde mit, dass weder am 6.10.2013 noch am 07.10.2013 ein E-Mail der Beschwerdeführerin an der angegebenen E-Mail-Adresse eingelangt sei.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.07.2014, Zl. XXXX, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.09.2013, Zl. XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückerstattung von im Kalenderjahr 2009 über der Höchstbeitragsgrundlage geleisteten und auf den jeweiligen Überschreitungsbetrag entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung gemäß § 70a Abs. 3 ASVG als verspätet abgewiesen.
Der Bescheid wurde mit 02.10.2013 zugestellt
Mit Mail vom 02.01.2014 langte bei der belangten Behörde eine Urgenz hinsichtlich eines am 06.10.2013 (richtigerweise 07.10.2013) per Mail eingebrachten Einspruches der Beschwerdeführerin ein.
Ein mit Mail vom 07.10.2013 übermittelter Einspruch wurde bei der belangten Behörde nicht eingebracht.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so ist als letzter Tag der Frist der nächste Werktag anzusehen.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Bei der Einspruchsfrist handelte es sich um eine zwingende, durch Behörden nicht erstreckbare gesetzliche Frist, die in jedem Verfahrensstadium wahrzunehmen waren.
Der Bescheid der belangten Behörde wurde durch Hinterlegung an die Adresse 1040 Wien, Rilkeplatz 1/30 nachweislich am 02.10.2013 zugestellt.
Die - damals noch - Einspruchsfrist hat somit am 03.10.2013 zu laufen begonnen, da entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als erster Tag einer nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmten Frist iSd § 32 Abs. 2 AVG jener Tag zu rechnen ist, welcher dem die Frist auslösenden Ereignis nachfolgt (VwGH vom 28.05.1991, GZ 91/04/0097).
Somit ergibt sich, dass die einmonatige Frist zur Erhebung eines Einspruchs am Sonntag, den 03.11.2013 geendet hätte. Da es sich beim letzten Tag der Frist um einen Sonntag handelte, ist als Ende der Frist der nächste Werktag, also Montag, der 04.11.2013 anzusehen.
Im Mail vom 02.01.2014 urgiert die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres am 07.10.2013 eingebrachten Einspruches, der an die E-Mail-Adresse XXXX" gesandt worden sei.
In seinem Erkenntnis vom 03.09.2003, GZ 2002/03/0139, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass ein mittels E-mail eingebrachtes Anbringen (damit auch eine Berufung - hier Einspruch) mit der Entgegennahme durch die Behörde als tatsächlich gestellt (eingebracht) anzusehen sei. Eine Entgegennahme könne durch die Behörde aber nur dann erfolgen, wenn ihr ein Anbringen tatsächlich zukomme.
Weiters wird im obzitierten Erkenntnis ausgeführt, dass die von der beschwerdeführenden Partei vorgelegte Sendebestätigung vom 22. Dezember 2000 nur erkennen lasse, dass ein E-mail von der betreffenden (hier) Rechtsanwaltskanzlei versendet worden sei, die Sendebestätigung lasse jedoch nicht den zwingenden Schluss zu, dass das gesendete
E-mail bei der Erstbehörde tatsächlich eingelangt sei. Dass aber bei der Absendung des in Rede stehenden E-mail die auf die Erlangung einer "Übermittlungsbestätigung" gerichtete Nachrichtenoption (Übermittlung der Sendung bestätigen) verwendet worden sei, werde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Im gegenständlichen Fall wurde von der Beschwerdeführerin als Nachweis der Übermittlung lediglich ein Schreiben im Word-Format vorgelegt, das einen undatierten Einspruch zum Inhalt hat und folgenden "Sendenachweis" enthält.
XXXX
XXXX
XXXX
date: XXXX
Subjekt: Einspruch gegen den Bescheid XXXX
Mailed-by: XXXX"
Das von der Beschwerdeführerin übermittelte Schreiben kann allerdings nicht als Sendebestätigung gewertet werden, zumal es sich nicht um z.B. einen Bildschirmausdruck handelt, sondern lediglich um ein Word-Dokument, dem nicht entnommen werden kann, dass eine Übermittlung auf elektronischem Wege an die belangte Behörde tatsächlich erfolgt ist.
Dass bei der Absendung - wie im obzitierten Erkenntnis ausgeführt - eine auf die Erlangung einer "Übermittlungsbestätigung" gerichtete Nachrichtenoption verwendet worden wäre, wird auch im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Sohin ist im Sinne des obstehenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes das fristgerechte Einlangen eines Einspruches zu verneinen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Übrigen trifft § 32 AVG eine klare Regelung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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