W123 1433478-1•BVwG W123 1433478-1
W123 1433478-1Federal Administrative CourtJul 4, 2014
gesteigertes Vorbringen, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz,<br/>non refoulement, Sicherheitslage, Übergangsbestimmungen
W123 1433478-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.02.2013, AZ 12 12.801-BAI, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF. als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF. wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Hazara, stellte - nach illegaler und schlepperunterstütze Einreise in das Österreichische Bundesgebiet - am 17.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ der Bundespolizei gab der Beschwerdeführer an, dass er im Alter von fünf bzw. sechs Jahren, gemeinsam mit seinen Eltern, seine Heimat Afghanistan in Richtung Iran verlassen habe. Seit diesem Zeitpunkt habe er bis zur Ausreise vor ca. drei Monaten durchgehend in Iran gelebt. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an: eine Bekannte seiner Frau, welche er nicht namentlich kenne, habe dem Beschwerdeführer beschuldigt, dass er sie (ca. fünf Tage vor seiner Flucht) gewaltsam gegen ihren Willen in sein Haus gezerrt hätte. Der Beschwerdeführer sei daraufhin von seinem Schwiegervater und dem Ehemann dieser Frau bei der Polizei in Teheran angezeigt worden. Da der Beschwerdeführer seine Unschuld nicht beweisen habe können, drohe ihm, bei einer Verurteilung, der Tod durch "Steinigung". Der Beschwerdeführer habe Angst um sein Leben, daher habe er sich entschlossen den Iran zu verlassen.
2. Am 01.02.2013 fand vor dem Bundesasylamt eine Einvernahme statt.
Die Niederschrift lautet auszugsweise:
Angaben zur Person und Lebensumstände: Ich bin in der Provinz Bamyan, Distrikt XXXX, im Dorf XXXX geboren. Als ich ca. 5 Jahre alt war entschloss sich meine Familie in den Iran zu gehen. Es herrschte Krieg und mein Vater wollte uns in Sicherheit wissen. Wir lebten in Teheran, Stadtteil XXXX, Straße XXXX, in einer Mietwohnung. Mein Vater verstarb 2002 und meine Mutter 2007. Seit ich 11 Jahre alt war, habe ich regelmäßig gearbeitet. Ich hatte verschiedenste Arbeiten. Finanziell ging es mir gut. Ich habe 2006 traditionell und auch offiziell geheiratet. 2 Brüder leben in Kabul und 3 Schwestern sind in Afghanistan verheiratet. Ich habe Kontakt mit ihnen und es geht ihnen gut. 1 Bruder, meine Ehefrau und mein Sohn leben in Teheran. Ich habe mit ihnen Kontakt und sie leben unter sehr schwierigen Umständen.
Frage: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung!).
Antwort: Eines Tages, ca. Mitte 2012, war ich alleine zu Hause, es war ein Feiertag und meine Frau war mit meinem Sohn bei meinen Schwiegereltern. Jemand klopfte an die Türe und es war unsere Nachbarin. Sie fragte nach meiner Frau und sie wollte kurz mit mir reden und ich bat sie in die Wohnung. Bevor sie anfing, kam meine Frau dazu. Sie war überrascht mich mit der Frau anzutreffen. Sie fing an zu weinen und verließ daraufhin sofort die Wohnung, ohne mir die Möglichkeit zu geben, dass ich die Lage erklären konnte. Ich schickte die Frau sofort hinaus und ich dachte mir, dass ich 1 bis 2 Tage zuwarte und dann wollte ich meine Frau, die bei ihren Eltern war, zurückholen. Ich begab mich zur Arbeit und wenige Stunden später rief mich ein Freund an und sagte, dass viele Polizisten bei mir zu Hause sind. Ich rief meinen Schwager an und dieser sagte, dass meine Frau aus Zorn sich die Pulsadern aufschnitt. Sie verlor das Bewusstsein und wurde von ihren Eltern ins Krankenhaus gebracht und als sie wieder wach war, erzählte sie ihren Eltern, dass ich untreu war und dies der Grund für ihre Tat war. Mein Schwiegervater zeigte mich daraufhin bei der Polizei an. Wir hatten nie eine gute Beziehung zueinander. Die Polizei wollte mich und diese Frau festnehmen. Als die Polizei zu der Frau kam, war ihr Mann anwesend und daraufhin schilderte die Frau die Geschichte anders und versuchte es so darzustellen, dass ich sie vergewaltigen wollte. Ihr Ehemann erstattete daraufhin ebenfalls eine Anzeige und drohte unter Zeugen, dass er mich töten würde. Ich hielt mich sofort ca. 5 Tage bei Freunden und auch am Arbeitsplatz versteckt. Während dieser Zeit sprach ich mit meiner Frau und ihren Eltern und wollte die Sache klarstellen, aber niemand glaubte mir. Ich überlegte nach Afghanistan zurückzukehren, aber auch das war nicht möglich, da der Ehemann Verwandte in Afghanistan hatte und diese bereits verständigt hatte. Ich verlie0ß dann Teheran und von XXXX, an der türkischen Grenze telefonierte ich nochmals mit meiner Frau und ich konnte sie von meiner Unschuld überzeugen. Sie unterstützte mich mit meiner Ausreise, da mir ihr Vater nie verzeihen würde und die Verwandten des Ehemannes der frau in Afghanistan sind. Daraufhin habe ich dann den Iran verlassen.
Frage: Woher wissen sie, dass der Ehemann bei der Frau anwesend war, als dort die Polizei erschien?
Antwort: Dies habe ich später von meinem Schwiegervater erfahren. Mein Schwiegervater hat die Polizei begleitet.
Frage: Woher wissen sie, dass Verwandte von dem Ehemann in Afghanistan leben und dass er diese verständigt hat?
Antwort: Das war schon bekannt, da sie ja in unserer Nachbarschaft wohnten. Mein Hauptproblem in Afghanistan ist ein anderes. Meine Frau hat einen Onkel, mütterlicherseits und dessen Sohn und meine Frau waren einander versprochen. Meine Frau hat sich aber für mich entschieden und ich und meine Familie haben dreimal bei ihrem Vater um die Hand angehalten, aber ihr Vater lehnte immer ab. Schlussendlich musste er doch zusagen, aber seither mag er mich nicht. Der Onkel ist Polizist in Kabul und wenn ich dorthin zurückkehre, werde ich sicher Probleme bekommen.
Frage: Wie heißt der Onkel?
Antwort: XXXX. Den Familiennamen kenne ich nicht.
..........
Frage: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten?
Antwort: Wie erwähnt, lebt der Onkel meiner Frau in Afghanistan, vermutlich in Kabul und er ist dort Polizist und ich werde dort sicherlich Probleme bekommen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt traf zur Person des Beschwerdeführers die Feststellung, dass er seine Heimat im Alter von ca. fünf Jahren verlassen habe. Ferner wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte, sowohl im Iran als auch in Afghanistan, verfüge. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt zunächst aus, das es glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer im Alter von ca. fünf Jahren Afghanistan verlassen habe und mit seinen Eltern gemeinsam in den Iran gezogen sei. Ferner sei glaubhaft, dass ein Bruder, die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers im Iran, Teheran, leben würden. Schließlich sei glaubhaft, dass zwei Brüder und drei Schwestern in Afghanistan leben würden. Im angefochtenen Bescheid heißt es auszugsweise:
Mit den Rückkehrbefürchtungen, dass Ihre Frau, in Afghanistan, dem Sohn Ihres Onkels, mütterlicherseits versprochen war, sich jedoch für Sie entschieden hatte und Sie nun vermuten, dass der Onkel, der angeblich bei der Polizei arbeitet, wobei Sie dies nicht mit Sicherheit angeben konnten, Ihnen Probleme bereiten könnte, vermochten Sie auch dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Auch Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
Im gegenständlichen Fall ist letztlich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass aufgrund der gehäuften auftretenden Unplausibilitäten (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093) Ihre Schilderungen mit der Tatsachenwelt nicht im Einklang stehen und letztlich als unglaubwürdig zu qualifizieren sind.
Zusammenfassend war daher zu befinden, dass die Geschichte wohl asylzweckbezogen angelegt, in dieser Form aber weder nachvollziehbar noch glaubwürdig war, und die von Ihnen geltend gemachte Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht. Vielmehr kann aus Ihrem Auftreten geschlossen werden, dass Sie den Asylantrag nur zum Zwecke der Aufenthaltserlangung in Österreich gestellt haben.
In der rechtlichen Beurteilung hielt das Bundesasylamt insbesondere fest:
Das Asylrecht schützt nur Personen, gegen die mit staatlichen Maßnahmen von erheblicher Intensität in Verfolgungsabsicht vorgegangen wird. In diesem Sinne gilt als Verfolgung nur zielgerichtetes Handeln des Heimatstaates, das sich direkt gegen den einzelnen wendet und in dessen Leib, Leben, Freiheit oder psychische Integrität eingreift. Voraussetzung für die Gewährung von Asyl ist daher, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung befürchten (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 15.09.1994, Z. 94/19/0389).
Sie vermochten im Verlauf des Verfahrens mit Ihrem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, ebensowenig glaubhaft zu machen wie wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm.
Ihrem Vorbringen lassen sich keine konkreten, im zeitlichen Konnex zur Ausreise stehenden, individuell gegen Sie gerichteten und die Intensität einer Verfolgung im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften erreichenden Maßnahmen entnehmen, die mit den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen im Zusammenhang gestanden wären.4. Der Beschwerdevorlage ist ein Mitschreiben der Ehefrau des Beschwerdeführers zu entnehmen, in welchem sie wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers bestätigt hat.
4. Am 07.03.2013 brachte der Beschwerdeführer - rechtzeitig - Beschwerde gegen den Bescheid in vollem Umfang ein. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die belangte Behörde auf sein Fluchtvorbringen und seine bisherigen Lebensumstände sowie den Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seinem fünften Lebensjahr im Iran gelebt habe und dort auch seine Kernfamilie habe, nicht konkret eingegangen worden sei. In Bezug auf Afghanistan habe der Beschwerdeführer zwar grundsätzlich keine von seiner Familie gesonderten Fluchtgründe, zumal der Beschwerdeführer das Land bereits als Kleinkind verlassen habe. Allerdings habe er im Iran derartige Probleme bekommen, die dem Beschwerdeführer einer Verfolgung durch den Staat und private Personen aussetzen würden, sodass eine Rückkehr in den Iran in der derzeitigen Situation nicht möglich sei. Im Hinblick auf eine Rückkehr nach Afghanistan wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit frühester Kindheit dort nicht mehr gelebt habe. Dies würde viele Probleme mit sich bringen, an denen auch das grundsätzliche Vorhandensein eines rudimentären familiären Netzwerkes nichts ändern würde. Darüber hinaus würden meinen Familienangehörigen in Afghanistan die Ressourcen fehlen, den Beschwerdeführer und seine Familie auch nur vorübergehend aufzunehmen. Dazu komme, dass die Kernfamilie des Beschwerdeführers nach wie vor im Iran aufhältig sei. Ferner komme das Hauptproblem hinzu, dass ihn die Familie seiner Frau, insbesondere deren Vater, sowie deren Onkel in Afghanistan, nicht sonderlich leiden könnten. So wäre die Frau des Beschwerdeführers ursprünglich einer Tradition in Afghanistan folgend bereits als kleines Kind ihrem Cousin, dem Sohn ihres Onkels, versprochen gewesen. Nachdem der Beschwerdeführer sie geheiratet habe, seien die Pläne des Onkels durchkreuzt worden, weshalb der Onkel den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan verfolgen würde. Die derzeitige in Afghanistan sei nach wie vor angespannt. Auch wenn sich die staatlichen Sicherheitseinrichtungen bemühen würden, den Einzelnen vor Übergriffe zu Schützen, so sei die Gefahr, in Afghanistan Opfer von Gewalt zu werden, doch unangemessen hoch.
6. Am 13.06.2014 verständigte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und übermittelte Länderfeststellungen zu den Provinzen Kabul, Bamyian und Balkh. Ferner stellte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer gezielte Fragen zu seiner Person.
7. Am 27.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung betreffend "Deutschqualifizierung auf dem Niveau A1.1" der Flüchtlingskoordination des Landes XXXX.
8. Mit Stellungnahme vom 30.06.2014 verweis der Beschwerdeführer darauf, dass er im Alter von fünf Jahren Afghanistan verlassen habe und seither in Teheran aufhältig gewesen sei. Zu Afghanistan bestünden keinerlei aktivierbare familiäre Bindungen. Zum Beweis für die Glaubwürdigkeit und Richtigkeit des Fluchtvorbringens übermittelte der Beschwerdeführer die Kopie eines Briefes vom 14.01.2012, die bereits im bisherigen Verfahren vorgebracht worden sei und beantragte die Übersetzung des Schriftstückes. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelten Länderberichte wurden vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen. Der Stellungnahme war beigelegt eine Teilnahmebestätigung der "innovia" vom 26.11.2012 bis 28.01.2013 betreffend "Grundlagen Deutsch" sowie eine Bestätigung des Stadtamtsleiters der Stadt XXXX, wonach der Beschwerdeführer ab Mai 2012 in der Stadtgemeinde XXXX im Rahmen von gemeinnützig tätig sei. Die sonstigen Fragen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden nicht beantwortet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara an. Der Beschwerdeführer stammt ursprünglich aus Afghanistan, Provinz Bamyian. Im Alter von ca. fünf Jahren verließ der Beschwerdeführer mit seiner Familie Afghanistan und zog nach Teheran. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, ein Sohn und ein Bruder leben in Teheran. Zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben in Kabul, eine Schwester in der Provinz Bamyian, die dritte Schwester in der Provinz Balkh, in Masar-e-Sharif. Der Beschwerdeführer steht mit den in Afghanistan lebenden Familienangehörigen in Kontakt. Nach den Aussagen des Beschwerdeführers geht es ihnen gut. Der Beschwerdeführer steht ferner mit den im Iran lebenden Familienangehörigen in Kontakt. Diese leben unter sehr schwierigen Umständen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass ihm in Afghanistan eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Zur Lage in der Provinz Kabul
Kabul ist unter jenen Gebieten, in denen infolge militärischer, überwiegend afghanisch geführter Operationen, starker Präsenz im Raum sowie politischer und wirtschaftlicher Maßnahmen eine partielle Stabilisierung erzielt werden konnte und die Sicherheitslage überwiegend unter Kontrolle ist (AA 4.6.2013). Die ANSF geht während dieser Angriffe professioneller im Kampf gegen die Rebellen vor als früher (AAN 2.6.2013). Kabul bleibt unter der Führung der ANSF die sicherste Gegend Afghanistans (USDOD 12.2012). Laut internationalen NGOs ist Kabul trotz der Vorfälle und Angriffe einer der wenigen Orte Afghanistans, wo die Sicherheitssituation relativ gut und stabil ist. Dem Internationalen Polizei-Koordinierungsausschuss zufolge gehören Kabul und andere große Städten in Afghanistan zu den Orten, wo die Afghanische Nationalpolizei (ANP) bei der Gewährleistung von Sicherheit gut funktioniert. Laut IOM ist Kabul trotz einiger Selbstmordanschläge, die das Leben der Bevölkerung beeinträchtigen, sicherer und stärker unter Kontrolle als andere Orte in Afghanistan. Die unabhängige Afghanistan Independent Human Rights Commission teilt diese Meinung (DIS 5.2012).
Der Fokus des Terrors liegt nicht auf Kabul oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden (AAN 2.6.2013). Die Taliban, einschließlich des Haqqani-Netzwerks, führen jedoch weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe in der afghanischen Hauptstadt durch und zeigen, dass sie überall im Land zuschlagen können und selbst den sog. "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden. Dies zielt darauf ab, die Aufmerksamkeit internationaler Medien und damit möglicher "Financiers" zu erregen und Unsicherheit in der afghanischen Bevölkerung, der afghanischen Regierung und den afghanischen Streitkräften zu schüren (ACCORD 10.1.2014 vgl. AAN 2.6.2013).
Im April 2013 kündigten die Taliban ihre Frühlingsoffensive "Khalid ibn al-Walid" [Anmerkung: auch "Khaled ben Walid"] an. Größere Zwischenfälle in Kabul involvierten u.a. eine Explosion nahe des Verteidigungsministeriums in Kabul im März 2013, bei dem neun Zivilisten ums Leben kamen. Ein Beispiel für erfolgreiche Vereitelung war die Entdeckung eines größeren Waffenversteckes und die Festnahme von 5 Personen am 13. März (UNSC 13.6.2013).
Weitere größere, sicherheitsrelevante Vorfälle in Kabul:
Im Mai 2013 bekannte sich die Hezb-e Islami Gulbuddin zu einem Attentat in Kabul, bei dem neun Zivilisten, zwei ISAF Mitarbeiter und vier Mitarbeiter eines ausländischen Unternehmens getötet wurden und im Juni tötete ein Selbstmordanschlag auf den Supreme Court mindestens 17 Zivilisten(UNSC 13.6.2013).
Im Juni 2013 gab es einige Anschläge der Taliban in schwerbewachten Gebiete Kabuls, in denen sich viele wichtige Gebäude befinden, wie zum Beispiel die NATO-Zentrale und der Präsidentenpalast (BBC 25.6.2013).
Am 2. Juli 2013 kam es zu einem Anschlag nahe einer UN Einrichtung, bei dem 6 Personen getötet wurden. Insgesamt kam es im Berichtszeitraum zwischen 16. Mai und 15 August zu 7 Selbstmordanschlägen in Kabul. (UNSC 6.9.2013).
Die Taliban attackierten mit Schüssen und einer Autobombe im Oktober 2013 einen Konvoi ausländischer Fahrzeuge in Kabul. Es war der erste größere Vorfall seit Juli (Reuters 18.10.2013). Agence France-Presse (AFP) berichtet, dass in den Monaten vor diesem Anschlag die afghanische Hauptstadt relativ friedlich gewesen ist, nachdem zuvor einige Selbstmordanschlägen und bewaffnete Angriffe stattgefunden hatten (AFP 18.10.2013).
Am 16. November 2013 tötete ein Anschlag nahe einer Einrichtung, die für die Loya Jirga vorbereitet wurde 8 Zivilisten (UNSC 6.12.2013).
Am 18.Jänner.2014 starben mindestens 24 Menschen bei dem Anschlag der Taliban auf ein unter Ausländern beliebtes und stark gesichertes Restaurant Restaurant in Kabul. (FAZ 18.1.2014)
Bei einem Selbstmordanschlag auf einen Bus der afghanischen Armee sind am 26.1.2014 in Kabul vier Menschen getötet worden, am 25.1.2014 wurden bei einer Explosion zwei Personen verletzt (FAZ 26.1.2014).
Quellen: (entnommen der Staatendokumentation; Stand: 28.01.2014)
AA- Auswärtiges Amt (6.2013): Fortschrittsbericht Afghanistan, http://www.auswaertiges-amt.de/cae/servlet/contentblob/649670/publicationFile/181970/130624_Zwischenbericht_Juni_2013_Download.pdf, Zugriff 15.1.2014
AFP - Agence France-Presse (18.10.2013): Suicide bomb attack in Kabul outside foreign compound, http://reliefweb.int/report/afghanistan/suicide-bomb-attack-kabul-outside-foreign-compound-officials, Zugriff 20.1.2014
ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (10.1.2014): Ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan Chronologie für Kabul,
http://www.ecoi.net/news/188769::afghanistan/101.allgemeine-sicherheitslage-in-afghanistan-chronologie-fuer-kabul.htm, Zugriff 15.1.2014
AAN - Afghan Analyst Network (2.6.2013): After the 'operational pause': How big is the insurgents' 2013 spring offensive?, http://www.afghanistan-analysts.org/after-the-operational-pause-how-big-is-the-insurgents-2013-spring-offensive, Zugriff 15.1.2014
BBC News (25.6.2013): Afghan Taliban assault in Kabul secure zone, http://www.bbc.co.uk/news/world-asia-23042005, Zugriff 15.1.2014
DIS - Danish Immigration Service (5.2012): Afghanistan Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process, http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/3FD55632-770B-48B6-935C-827E83C18AD8/0/FFMrapportenAFGHANISTAN2012Final.pdf, Zugriff 15.1.2014
EASO (12.2012): Country of origin information report- Afghanistan Insurgent strategies - intimidation and targeted violence against Afghans,
http://easo.europa.eu/wp-content/uploads/192143_2012_5967_EASO_Afghanistan_II.pdf, Zugriff 15.1.2014
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 18.1.2014: Entsetzen nach Taliban-Anschlag,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 20.1.2014
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung 26.1.2014: Selbstmordanschlag auf Regierungsbus in Afghanistan,
http://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/taliban-attentat-selbstmordanschlag-auf-regierungsbus-in-afghanistan-12769946.html, Zugriff 27.1.2014
UNSC- U.N General Assembly und Security Council (13.6.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://unama.unmissions.org/LinkClick.aspx?fileticket=ewuCiTs6Uc0%3Dtabid=12278language=en-US, Zugriff 15.1.2014
Reuters (18.10.2013): Taliban attack breaks months of quiet in Kabul,
http://www.reuters.com/article/2013/10/18/us-afghanistan-attack-idUSBRE99H0GX20131018, Zugriff 15.1.2014
UNSC - U.N General Assembly und Security Council (6.9.2013): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security,
http://www.securitycouncilreport.org/atf/cf/%7B65BFCF9B-6D27-4E9C-8CD3-CF6E4FF96FF9%7D/s_2013_535.pdf, Zugriff 17.12.2013
USDOD - Department of Defense (12.2012): Report on Progress Toward Security and Stability in Afghanistan, http://www.defense.gov/news/1230_Report_final.pdf, Zugriff 15.1.2014
Eine zusammenfassende Betrachtung der Sicherheitssituation erlaubt es, von einer "ausreichend kontrollierbaren Sicherheitslage" in den Bevölkerungszentren und entlang der bedeutsamen Verkehrsinfrastruktur zu sprechen. In diesen Gebieten leben rund 80 Prozent der afghanischen Bevölkerung. In der Hauptstadt Kabul ist die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar". In den ländlichen - vorwiegend paschtunisch geprägten - Gebieten im Osten und Süden herrscht hingegen eine "überwiegend nicht" oder in einigen wenigen Distrikten teilweise sogar eine "nicht kontrollierbare Sicherheitslage". Dass ein potenziell verheerender Selbstmordanschlag mit einer übergroßen Wirkladung von nahezu 30 t Explosivstoff in der ostafghanischen Provinz Paktiya im Oktober 2013 verhindert werden konnte, unterstreicht sowohl die Wachsamkeit und Kompetenz der ANSF als auch das regional weiterhin hohe Bedrohungspotenzial der RFK. (Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht, vom Jänner 2014, S.11)
Zur Sicherheitslage in der Provinz Bamiyan und Balkh:
Die Provinz Bamyan liegt im Zentrum Afghanistans und dessen zentralen Hochland. Bamyan wird größtenteils von schiitischen Hazara sowie tadschikischen Minderheiten und Pashtunen bewohnt, die in den nördlichen Gegenden und Bamyan Stadt leben (USIP 24.8.2013). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen und wird als eine der friedlichsten des Landes angesehen. Daher wurde die Sicherheitsverantwortung von den internationalen Kräften an die afghanischen Kräfte übergeben. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es nichtsdestotrotz manchmal zu Sicherheitsproblemen, ausgehend von den angrenzenden Provinzen Maidan, Wardak, Sar-i-Pul und Parwan (Pajhwok 27.8.2013). Regierungsfeindliche Elemente (AGE) - aus der angrenzenden Provinz Baghlan kommend - beeinflussen die tadschikische Minderheit (USIP 20.9.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die ohnehin geringen Vorfälle in der Provinz Bamyan im Vergleich zum Vorjahr um 100 Prozent gesenkt, sodass im ersten Quartal des Jahres 2013 keine Vorfälle registriert wurden (ANSO 4.2013).
Das UNO- Flüchtlingskommissariat (UN High Commissioner for Refugees, UNHCR) schreibt in einem monatlichen Bericht zu freiwilliger Rückkehr vom Dezember 2013, dass die Provinz Bamiyan (neben Kabul, Herat, Takhar, Parwan, Sari Pul, Samangan, Balkh, Panjshir, Laghman und Nangarhar) eine "relativ sichere Provinz" sei:
"Of those who cited the improvement of security situation in some parts of Afghanistan as the primary pull factor of their return, 65% returned to relatively secure provinces such as Kabul, Herat, Takhar, Parwan, Sari Pul, Samangan, Balkh, Bamyan, Panjshir, Laghman and Nangarhar. While 35% returned to insecure secure provinces; Farah, Ghazni, Baghlan, Kunduz, Faryab, Wardak and Kandahar."
(UNHCR, Dezember 2013, S. 3)
Die US-amerikanische Rechercheagentur des Kongresses (Congressional Research Service, CRS) beschreibt im Oktober 2013 unter anderem die Provinz Bamiyan als eine der "stabileren Provinzen". Die politische Führung der Provinzen Bamiyan und Balkh würde sich jedoch beschweren, dass 80 Prozent der internationalen Hilfe in unruhige Provinzen fließen würde und die Bedürfnisse von armen Afghanen in friedlichen Gebieten ignoriert würden:
"Some of the more stable provinces, such as Bamiyan and Balkh, complain that 80% of international aid has flowed to the restive provinces and ignoring the needs of poor Afghans in peaceful areas."
(CRS, 23. Oktober 2013, S. 58)
Schweizerische Flüchtlingshilfe (Stand 30.09.2013)
Osten und Süden. Im Süden waren auch 2012 die meisten zivilen Opfer zu beklagen (46 Prozent). Der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen richtete sich jedoch zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant angestiegen sind. Insbesondere in Nangarhar haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/13 Kandahar, Nangarhar, Helmand, Khost, Kunar und Ghazni.
Norden. Im Norden sind enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen,lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität bedeutsam. Während die Aktivitäten regierungsfeindlicher Gruppierungen gemäss ANSO2012 mit Ausnahme der Provinzen Baghlan und Faryab abnahmen, wurde im ersten Quartal 2013 in den meisten Provinzen des Nordens eine Verschlechterung der Sicherheitslageverzeichnet. Grund dafür sind zahlreiche militärische Operationen der internationalen Truppen, zunehmende Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen sowie die Aktivitäten lokaler Milizen. Die regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Begriff, neben dem Süden und Osten des Landes eine dritte Front vom Norden Richtung Süden zu schaffen (Faryab-Badhis-Ghor-Farah-Helmand). In der bisher als ruhig geltenden Provinz Badakhshan gewannen die regierungsfeindlichen Gruppierungen nach dem Abzug der ISAF ebenfalls an Einfluss. Anfang März 2013 mussten ISAF-Soldatinnen und Soldaten zur Unterstützung der afghanischen Sicherheitskräftenach Badakhshan zurückgeschickt werden. Ende September 2013brachten die Taliban den Distrikt Keran-wa-Monjan der Provinz Badakhshan unter ihre Kontrolle. Der Verwaltungs- sowie der Polizeichef mussten fliehen.
Westen. Die Anschläge sind in den westlichen Provinzen im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt um 72 Prozent in die Höhe geschnellt. In den westlichen Grenzprovinzen konnte beobachtet werden, wie es regierungsfeindlichen Gruppierungen gelungen ist, die entstehende Lücke der abziehenden internationalen Truppen zu füllen.
Kabul und Zentrum. Auch 2013 stellten die Taliban unter Beweis, dass sie in Kabuls Hochsicherheitszonen weiterhin komplexe Anschläge durchführen können. So ereignete sich etwa beim Besuch des neuen US-Verteidigungsministers am 9. März2013 vor dem Verteidigungsministerium ein Selbstmordanschlag. Am 10. Juni 2013 griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rundvierstündiges Gefecht. Nur ein Tag später, am 11. Juni 2013, verübten Angehörige der Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul.
Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Staatsangehörigkeit und die Identität des Beschwerdeführers (Name, Geburtsdatum, Geburtsort) ergeben sich aus dem von ihm im Lauf des Verfahrens vorgelegten afghanischen Reisepass, dessen Echtheit im Lauf des Verfahrens nicht angezweifelt wurde. Die Feststellungen zu seiner Volksgruppenzugehörigkeit, zum Wohnort im Herkunftsland, den Familienverhältnissen und den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen nach der Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht entgegengetreten wurde, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich aus den folgenden Erwägungen der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat aus asylrelevanten Gründen nicht glaubhaft ist:
Der seitens des Beschwerdeführers behauptete Vorfall mit seiner Nachbarin und die sich daran folgenden Ereignisse haben sich im Iran abgespielt und sind somit gegenständlich nicht asylrelevant. Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er auch in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre, ist zunächst auf die Ausführungen des Bundesasylamtes im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen, in der es heißt:
Mit den Rückkehrbefürchtungen, dass Ihre Frau, in Afghanistan, dem Sohn Ihres Onkels, mütterlicherseits versprochen war, sich jedoch für Sie entschieden hatte und Sie nun vermuten, dass der Onkel, der angeblich bei der Polizei arbeitet, wobei Sie dies nicht mit Sicherheit angeben konnten, Ihnen Probleme bereiten könnte, vermochten Sie auch dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht zu werden. Auch Ihre diesbezüglichen Befürchtungen stützen sich lediglich auf vage Vermutungen, konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise konnten jedoch Ihrem Vorbringen nicht entnommen werden.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit dem erhobenen Vorbringen, wonach er auch in Afghanistan einer drohenden Gefahr ausgesetzt sei, keinen konkreten Fluchtgrund nach der GFK geltend macht, erscheinen auch für das Bundesverwaltungsgericht diese Angaben viel zu unkonkret, um von einem glaubhaften Vorbringen ausgehen zu können. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass es sich dabei offenkundig um ein "gesteigertes Vorbringen" des Beschwerdeführers handelt. Dies wird schon durch den Umstand verdeutlicht, das der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung ausschließlich auf den Vorfall im Iran Bezug genommen und am Ende dieser Befragung zu Protokoll gegeben hat, dass "das mein einziger Fluchtgrund ist". Wenngleich im Rahmen der Erstbefragung die Beschwerdeführer noch nicht zwingend dazu angehalten werden können, sämtliche Details der behaupteten Fluchtgründe anzugeben, so kann doch im konkreten Fall erwartet werden, dass ein aus Afghanistan stammender Beschwerdeführer allfällige Verfolgungen, die er in seinem Herkunftsland zu befürchten habe, bereits in der Erstbefragung (zumindest ansatzweise) vor der Polizei erwähnt.
Im Zusammenhang mit den behaupteten Fluchtgründen bezüglich seines Herkunftsstaates ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer lediglich von "Problemen", die er im Falle der Rückkehr mit seinem Onkel bekäme, gesprochen hat. Die lediglich unsubstantiierte Angabe von "Problemen" aufgrund der Tatsache, dass ein Familienmitglied einen Beschwerdeführer nicht "mag", ist aber keinesfalls asylrelevant. Hinzu kommt, dass der Onkel des Beschwerdeführers Polizist in Kabul sei. Dass aber ein Polizist in einer der sichersten Provinzen in Afghanistan eine derartige Bedrohung darstellen soll, dass es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, in sein Herkunftsland zurückzukehren, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar.
Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zwar bereits in sehr frühen Jahren seine Heimat verlassen hat und ein Bruder, seine Ehefrau uns sein Sohn in Teheran leben. Jedoch hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 01.02.2013 selbst ausgeführt, dass insgesamt zwei Brüder und drei Schwestern in Afghanistan leben, er mit ihnen in Kontakt steht und es ihnen (im Gegensatz zu den Familienangehörigen im Iran) "gut" (also offenbar wirtschaftlich gut) geht. Aus den Angaben in der Erstbefragung geht zudem hervor, dass die genannten Brüder und Schwestern allesamt in Provinzen leben, die laut Länderfeststellungen nicht zu den "gefährlichen" zu zählen sind. Im Widerspruch zu den Angaben vor dem Bundesasylamt behauptete der Beschwerdeführer in der jüngsten Stellungnahme vom 30.06.2014, dass nunmehr zu Afghanistan "keinerlei aktivierbare familiäre Bindungen" bestünden. Diese Ausführungen wertet das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubwürdig, da kein Grund ersichtlich ist, warum der Beschwerdeführer oder seine Familienangehörige nunmehr, also ohne konkreten Anlass, den bestehenden Kontakt abgebrochen haben sollen.
Zum Hinweis des Beschwerdeführers vom 30.06.2014, wonach das Bundesasylamt einen Brief vom 14.01.2012 nicht protokolliert habe, ist zunächst auszuführen, dass dieser besagte Brief dem Bundesverwaltungsgericht in der Stellungnahme vom 30.06.2014 nicht beigelegt wurde. Unabhängig davon würde er aber auch am Ausgang der Beurteilung zu Spruchpunkt I. nichts ändern, da sich der Inhalt dieses Briefs (wie aus dem Vorbringen in der Beschwerde hervorgeht; vgl. Seite 3, zweiter Absatz) offenkundig auf die behaupteten Vorkommnisse im Iran bezieht, diese aber - wie bereits festgehalten - nicht asylrelevant sind.
Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 144/2013).
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG, BGBl. 1/1930 idF BGBl. I 164/2013, wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A) I.
1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2004/83/EG des Rates] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).
Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht werden (vgl. Beweiswürdigung). Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Zudem ist anzumerken, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - unabhängig von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens - schon deshalb der Erfolg versagt bleibt, weil eine Verfolgung aus Gründen wie in der GFK genannt, nicht besteht, wie schon das Bundesasylamt zutreffend aufzeigte (siehe Seite 52 des angefochtenen Bescheides). Der Beschwerdeführer wird nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt. Auch das Vorliegen einer Verfolgung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049; 05.04.1995, Zahl 95/18/0530;
04.04. 1997, Zahl 95/18/1127; 26.06.1997, Zahl 95/18/1291;
02.08. 2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214)
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;
13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;
16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).
Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Was die Sicherheitslage im Raum Kabul, in der zwei Brüder und eine Schwester des Beschwerdeführers aufhältig sind, betrifft, ist festzuhalten, dass auch aktuelle Berichte davon ausgehen, dass in der Hauptstadt Kabul die Sicherheitslage durch die ANSF trotz einzelner medienwirksamer Anschläge und häufigen Hinweisen auf Anschlagsplanungen unverändert "überwiegend kontrollierbar" ist (vgl. Deutsche Bundesregierung, Fortschrittsbericht vom Jänner 2014). Auch geht aus dem in den Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Berichten nicht hervor, dass jedermann, der sich in Afghanistan, vor allem in den großen Städten, die sich in der Hand der Regierung befinden, aufhält, ein reales Risiko einer Verletzung nach Art. 2 und/oder 3 EMRK trifft. Zwar mag auch in den Städten, die sich in Regierungshand befinden, etwa in Kabul die Sicherheitssituation angespannt, aber nicht so schlecht sein, dass sich eine solche Annahme rechtfertigen ließe. Nach den Berichten funktioniert in Kabul und auch in den anderen großen Städten zudem die Polizei und kann für Sicherheit sorgen. Eine Situation, in der jedermann gefährdet wäre, eine Verletzung der genannten relevanten Rechte zu erleiden, liegt in gesamt Afghanistan, insbesondere mit Blick auf Kabul, daher jedenfalls ebenso wenig vor, wie das reale Risiko, dass der Beschwerdeführer im gesamten Staatsgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre (siehe dazu auch jüngst BVwG 24.01.2014, W200 1438387-1/3E; BVwG 22.04.2014, W123 1422410-1/9E; BVwG 13.06.2014, W123 1414581-1/8E; BVwG 23.06.2014, W123 1424390-1/7E).
Aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich ferner, dass die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, Bamyian, in der eine Schwester des Beschwerdeführers lebt, als einer der friedlichsten und sichersten Provinzen in ganz Afghanistan gilt. Aber auch die Provinz Balkh kann - im Vergleich zu anderen Provinzen - als "sicherer" qualifiziert werden. Das betrifft insbesondere die Hauptstadt Mazar-e-Sharif, in der ebenfalls eine Schwester des Beschwerdeführers lebt. Mazar-e-Sharif verfügt über eine vergleichsweise gute Infrastruktur mit dem Bestehen eines Flughafens, der für den zivilen Flugverkehr geeignet ist.
Der Beschwerdeführer ist in seiner Stellungnahme vom 30.06.2014 den Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zudem nicht entgegengetreten.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen und gesunden jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es ist daher anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Zwar leben ein Bruder, die Ehefrau und ein Sohn des Beschwerdeführers im Iran. Dies aber unter "sehr schwierigen Umständen". Demgegenüber leben zwei Brüder und drei Schwestern unter "guten" Verhältnissen im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan, etwa nach Kabul, durch seine Familienangehörigen eine wirtschaftliche und soziale Unterstützung (wenigstens zu Beginn) zuteil wird.
Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Afghanistan herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Afghanistan entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage in Afghanistan reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; konkret zu Afghanistan: zB Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zl. BVerwG 10 C 10.09; weiters EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 84; 20.12.2011, J.H. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 48839/09, Rz 55).
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu A) II.
§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Da ein "Übergangsfall" gemäß § 75 Abs. 19 vorliegt, bei dem lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden ist, ist nunmehr eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen wird (§ 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asylgesetz 2005).
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat-und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Zum Beschwerdeführer ist auszuführen, dass dieser erst seit September 2012 in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem der Beschwerdeführer wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert wurde (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05).
Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Aufgrund der vorgelegten Bestätigungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt (der Beschwerdeführer konnte lediglich eine Deutschqualifizierung, Niveau A1.1, nachweisen). Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner geregelten Arbeit nach und verfügt auch nicht über eine Einstellungszusage. Es liegt lediglich eine Arbeitsbestätigung im Rahmen der erlaubten gemeinnützigen Arbeit vor.
Mangels eines regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden. Weiters ist der Beschwerdeführer zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Zusammenfassend ist daher im vorlegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts-, Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; mangels einer solchen Verletzung ist die Ausweisung aus heutiger Sicht nicht auf Dauer unzulässig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zum Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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