L501 2008699-1•BVwG L501 2008699-1
L501 2008699-1Federal Administrative CourtJul 4, 2014
Arbeitswilligkeit, Beschäftigung, Kinderbetreuung, Notstandshilfe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Irene ALTENDORFER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus BRANDNER und Dr. Andreas GATTINGER als Beisitzer über den Vorlageantrag von Frau XXXX, betreffend die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 14.05.2014, Zl. LGSOÖ/Abt.4/2014-0566-4-000241-11, in nicht öffentlicher Beratung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der geltenden Fassung iVm. §§ 24, 7 und 56 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei (in der Folge kurz bP) bezog seit der rechtskräftigen Ablehnung ihres Antrages auf Zuerkennung einer Invaliditätspension Notstandshilfe.
Nach einer persönlichen Vorsprache der bP wurde seitens eines AMS Mitarbeiters in einem Aktenvermerk vom 06.02.2014 festgehalten, dass die bP nach ihren Angaben nicht arbeitsfähig sei, die Kinderbetreuung nicht geklärt sei (alleinstehend, keine Unterstützung durch die Ex-Schwiegereltern sowie Kindesvater erhalte) und sie nach Ablauf der Wartefrist wieder um Pension ansuchen werde; es sei die Abmeldung mangels Verfügbarkeit vereinbart worden und die bP an die BH wegen Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung verwiesen worden.
Mit Schreiben vom 12.03.2014 beschwerte sich die bP, dass ihr anlässlich einer Vorsprache im AMS am 06.02.2010 ohne plausible Begründung mündlich mitgeteilt worden sei, dass die Auszahlung der Notstandshilfe eingestellt werde. Sie kritisierte, dass ihr die Notstandshilfe entzogen werde, obwohl dem Amt bekannt sein müsste, dass sie aufgrund ihrer Betreuungspflicht als Mutter von zwei Kleinkindern im Alter von einem bzw. vier Jahr(en) ohnedies einer Beschäftigung oder einem Kursbesuch nicht nachkommen könne und eine lückenlose Einhaltung von Kontrollterminen sehr erschwert sei. Unter dem Hinweis, ihr sei die neuerliche Antragstellung auf Gewährung von Notstandshilfe nicht angeboten worden, ersuchte sie um Bescheiderlassung.
Im Antwortschreiben des AMS XXXX vom 17.03.2014 wurde die bP schriftlich von der Einstellung ihres Leistungsbezuges ab 06.02.2014 in Kenntnis gesetzt. Begründend wurde ausgeführt, dass sie anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 06.02.2014 angegeben habe, sie sehe sich sowohl aus gesundheitlichen Gründen als auch aufgrund bestehender Kinderbetreuungspflichten nicht in der Lage, einer Beschäftigung nachzugehen.
Mit Bescheid des AMS XXXX vom 19.03.2014, Versicherungsnummer XXXX, wurde gemäß § 33 Abs. 2 iVm §§ 38, 24 Abs. 1, 7 und 9 Abs. 1 AlVG die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit ab dem 06.02.2014 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe, weshalb gemäß § 7 Abs. 2 AlVG ein Anspruch auf Notstandshilfe nicht bestehe.
Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schriftsatz vom 28.03.2014 fristgerecht Beschwerde; sie beantragte die Aufhebung des Bescheides, die weitere Zuerkennung der Notstandshilfe bis zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bzw. erforderlichenfalls bis zur Neuantragstellung, die aufschiebende Wirkung, die unverzügliche Nachzahlung der aushaftenden Notstandshilfe, die Umwandlung der Notstandshilfe in Pensionsvorschussleistung, da die Neubeantragung der Pensionszuerkennung bereits ab Juni 2014 wieder möglich sei sowie - falls nicht mehr gegeben - die uneingeschränkte Weiterversicherung bei der OÖ GKK. Als Begründung verwies sie auf ihre Vorsprachen, ihr Schreiben vom 12.03.2014 und ihre Betreuungspflichten als Mutter.
Mit Schreiben vom 07.04.2014 informierte das AMS über die rechtlichen Voraussetzungen für einen Leistungsbezug und stellte fest, dass die bP laut eigenen Angaben durch ihre - offenbar nicht an Dritte übertragbaren - Betreuungspflichten, keiner Beschäftigung nachkommen könne. Des Weiteren wurde über die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung, des Nichtbestehens einer Weiteversicherung bei der OÖGKK informiert sowie Parteiengehör gewährt.
In ihrer Stellungnahme vom 25.04.2014 teilte die bP mit, dass sie ihr Beschwerdevorbringen vollinhaltlich aufrechterhalte und beschrieb anschließend ausführlich ihre Lebensumstände. Sie könne aufgrund der Betreuung von zwei Kleinkindern den ihr vom AMS üblicherweise abverlangten Anforderungen nur äußerst schwer bzw. meistens gar nicht entsprechen; ihre Betreuung sei betreffend das jüngere Kind mangels Babykrabbelstube in der Wohngemeinde, betreffend das ältere Kind außerhalb der Kindergartenzeiten aufgrund arbeitsbedingter Verhinderung des Kindsvaters erforderlich. Überdies habe sie Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern aus früheren Beziehungen, es sei eine echte Notlage gegeben, weshalb der Weiterbezug absolut gerechtfertigt sei. Ab Mitte 2014 werde von ihr ein neuer Antrag auf Invaliditätspension gestellt werden. Abschließend kritisierte sie die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde als einseitig motiviert.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde sodann gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 24, 7 und 56 AlVG eine mit 14.05.2014 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 28.03.2014 abgewiesen wurde. In ihrer rechtlichen Würdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das Kriterium der Verfügbarkeit aufgrund ihrer eigenen Angaben nicht erfüllt sei.
Mit Schreiben vom 23.05.2014 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie alle ihre bisherigen Anträge vollinhaltlich aufrecht hielt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nach Ablehnung ihres Antrages auf Invaliditätspension bezog die bP seit 14.09.2013 mit einer einmaligen Unterbrechung aufgrund eines Kontrollversäumnisses Notstandshilfe. Sie kann aufgrund der ihr als Mutter von zwei Kleinkindern (MXXXX, und XXXX) obliegenden Betreuungspflichten weder einer Beschäftigung nachgehen noch einen Kurs besuchen. Eine Fremdbetreuung betreffend die jüngere Tochter ist mangels Babykrabbelstube in der Wohngemeinde nicht möglich, betreffend die ältere Tochter aufgrund arbeitsbedingter Verhinderung des Kindsvaters außerhalb der Kindergartenöffnungszeiten.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus der zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakte des AMS und des Bundesverwaltungsgerichtsaktes. Die Feststellungen zur fehlenden Betreuungsmöglichkeit betreffend die minderjährigen Töchter beruhen auf den im Laufe des Verfahrens getätigten Angaben der bP.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Beschwerdegegenstand und Prüfungsumfang
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde frei, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Die Frist zur Erhebung der Beschwerdevorentscheidung beträgt gemäß § 56 Abs. 2 letzter Satz AlVG 1977 idgF zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal der Sachverhalt zur Beurteilung der Einstellung der Notstandshilfe aus der Aktenlage hinreichend geklärt ist. Der Sachverhalt wurde durch das AMS im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens festgestellt, war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, auch wird er seitens der bP nicht bestritten bzw. vielmehr selbst vorgebracht. Das Vorliegen einer Rechtsfrage von besonderer Komplexität ist zu verneinen.
Zu A)
3.5. Die maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977, idgF lauten:
§ 7. Voraussetzungen des Anspruches
(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
die Anwartschaft erfüllt und
die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.
Die genannten Bestimmungen sind gemäß § 38 AlVG auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
3.6. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer neben Vorliegen von Anwartschaftserfüllung und noch nicht ausgeschöpfter Bezugsdauer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht nur zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit). Personen mit Betreuungspflichten für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr gelten als verfügbar, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Wochenstunden bereithalten. Auch das Vorliegen von Betreuungspflichten kann Verfügbarkeit ausschließen. Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes steht ein Arbeitsloser mit Betreuungspflichten der Vermittlung nur insoweit zur Verfügung, als das Kind, für das er obsorgepflichtig ist, von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird (vgl. VwGH 21.04.2004, 2004/08/0007).
Die bP bringt unter Hinweis auf fehlende anderweitige Betreuungsmöglichkeiten wiederholt vor, dass ihr eine Beschäftigung aufgrund der ihr obliegenden Betreuungspflichten für zwei Kleinkinder nicht möglich sei. Sie verkennt damit, dass die objektive Verfügbarkeit gerade durch die von ihr ins Treffen geführte fehlende Möglichkeit der Kinderbetreuung durch andere geeignete Personen oder in einer geeigneten Einrichtung ausgeschlossen wird. Aber gerade dieses "der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen" ist gemäß § 7 AlVG Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld und somit - im Hinblick auf § 38 AlVG - auch für den Anspruch auf Notstandshilfe.
Soweit die bP in ihrer Stellungnahme vom 25.04.2014 auf das Bestehen einer echten Notlage verweist, welche den Weiterbezug der Notstandshilfe rechtfertigen würde, so ist neben der oben ausgeführten Rechtslage zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der diesbezüglich u.a. mit Erkenntnis vom 23.04.2003, Zl. 2002/08/0275, ausführte:
"...dass das Arbeitslosenversicherungsgesetz (im Wesentlichen) das Risiko Arbeitslosigkeit versichert, dh. in erster Linie dem Zweck der Wiedereingliederung arbeitslos gewordener Menschen in den Arbeitsmarkt dient und Geldleistungen nur insoweit vorsieht, als und solange diese Eingliederung in den Arbeitsmarkt trotz der Bemühungen des AMS und des Arbeitslosen nicht gelingt. Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, die im Rahmen einer vom Gesetz gebildeten solidarischen Riskengemeinschaft der von Arbeitslosigkeit potenziell Betroffenen aus den Beiträgen der Versicherten und ihrer Dienstgeber finanziert werden (vgl. § 2 AMPFG), sind (jedenfalls in erster Linie) keine familienpolitischen Leistungen, deren Bezug Eltern die Pflege und Erziehung ihrer Kinder sichern oder erleichtern soll. Es kann auch nicht gesagt werden, dass ein besonderes Naheverhältnis der in Arbeit stehenden Erwerbstätigen und deren Arbeitgeber zu dem hier in Rede stehenden Sachproblem es geradezu gebieten würde, die Pflege und Erziehung der Kinder von Arbeitslosigkeit betroffener Personen mittels ihrer Beitragsleistungen (anstelle von allgemeinen Steuerleistungen) unabhängig von der Möglichkeit einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu finanzieren.
Dies schließt zwar nicht aus, dass der Gesetzgeber auf die besonderen Schwierigkeiten, die bei der Arbeitsplatzsuche entstehen können, wenn arbeitslose Personen für Kinder zu sorgen haben, in gewisser Weise Bedacht nimmt, und es ist wohl auch gleichheitsrechtlich geboten, diesen Umstand (ebenso wie zB auch gesundheitliche Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit) nicht zur Gänze außer Betracht zu lassen; dies muss aber - jedenfalls aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht - nicht so weit gehen, dass Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung ohne Rücksicht auf die Arbeitswilligkeit jedenfalls immer dann und solange zu gewähren wären, als Arbeitslose keine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder gefunden haben. Es ist vielmehr auch vor dem dargelegten gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund zulässig, am eingangs erwähnten sozialpolitischen Ziel festzuhalten, solche Geldleistungen nur dann und insoweit zu gewähren, als der (die) betreffende Arbeitslose tatsächlich wieder in den Arbeitsmarkt zurückkehren möchte, nicht aber auch dann, wenn ihm (ihr) dies aus familiären Gründen gar nicht mehr möglich ist (zB wegen der Pflege und Erziehung von Kindern oder der Pflege naher Angehöriger)."
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache konnte eine Erörterung der seitens der bP angesprochenen aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall lag zum einen eine klare Rechtslage vor, zum anderen wurde von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgegangen, sodass eine Zulassung der Revision nicht zur erfolgen hatte.
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