I403 2008880-1•BVwG I403 2008880-1
I403 2008880-1Federal Administrative CourtJul 4, 2014
Befragung, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
I403 2008880-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.06.2014, Zl. 1018975502/14625264, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsbürger der Volksgruppe Edo, geboren in Ishan-Ewohiwi, stellte am 19.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.05.2014 gab der Beschwerdeführer an, christlichen Glaubens zu sein und in Nigeria als Schweißer gearbeitet zu haben. Als Fluchtgrund ist im Protokoll vermerkt: "In Kano ist mein Pater [Anmerkung der erkennenden Richterin: eventuell gemeint "Vater"] ein Pastor gewesen. Ich habe mein Land wegen der terroristischen Gruppe "Boko-Haram" verlassen müssen. Die Gründe dafür waren die dauernde Verfolgung und die Entführung der Mitglieder der Boko-Haram Gruppe. Ich wurde von dieser Gruppe mehrmals verprügelt und ich konnte dennoch mein Land verlassen. Die Gruppierung der "Boko Haram Mitglieder" dachte ich sei bei der Verprügelung verstorben." Er befürchte bei einer Rückkehr von der Boko Haram getötet zu werden. Die Befragung wurde mittels Dolmetscher in Pidgin-Englisch durchgeführt, welches am Protokoll auch als Muttersprache des Beschwerdeführers angegeben ist. Das Protokoll wurde rückübersetzt und dies auch mit der Unterschrift des Beschwerdeführers bestätigt. Zudem ist am Protokoll vermerkt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben hätte.
3. Am 23.05.2014 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Die Einvernahme wurde durch einen Dolmetscher ins Englische übertragen. Der Beschwerdeführer erklärte eine Ausbildung als Kellner gemacht, aber nicht gearbeitet zu haben. Er erklärte, dass sein Vater Pastor in Kano gewesen sei und gegen Boko Haram gepredigt habe; er selbst habe in Benin City gelebt, sei dann aber am 01.10.2013 nach Kano gereist, wo er mitgenommen und in einen Wald gebracht worden sei. Später gab er dann an, es sei doch im Dezember gewesen. Es sei ihm dann gelungen zu fliehen und er sei zur Polizei gegangen, die ihm mitgeteilt habe, dass sein Vater bereits umgebracht worden sei. Die Polizei habe ihm geraten wegzugehen, da sie ihm nicht helfen werde. Details zu seiner Entführung oder zur Umgebung von Kano konnte er keine nennen.
4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 03.06.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ebenso der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 wurde nicht erteilt und gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei und dass die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).
4.1. Das BFA stellte im o.a. Bescheid zunächst fest:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden, es sei aber davon auszugehen, dass er nigerianischer Staatsbürger sei. Die Einreise ins österreichische Bundesgebiet sei illegal erfolgt. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen von Nigeria seien nicht glaubhaft und eine Gefährdung oder Verfolgung in Nigeria nicht feststellbar. Er verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich, habe keine Arbeit und keinen Wohnsitz und spreche nicht Deutsch.
In der Folge traf das BFA auf Seite 9 bis 46 umfassende Länderfeststellungen zu Nigeria auf Basis verschiedener Quellen aus den Jahren 2010, 2011, 2012 und 2013.
4.2. Beweiswürdigend führte das BFA im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:
Die Identität des Beschwerdeführers habe mangels Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes oder sonstigen Bescheinigungsmittels nicht festgestellt werden können. Die Feststellungen zu Nationalität, Gesundheitszustand und familiärem Umfeld hätten sich aus den unwiderlegten und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Mangels eines vorgelegten Reisepasses mit gültigem Visum wurde die Feststellung zur illegalen Einreise getroffen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers entspreche den Grundanforderungen zur Schilderung einer Fluchtgeschichte nicht. Dies wurde mit der Detailarmut des Vorbringens und der extrem vagen Art und Weise der Schilderung begründet. Es wird im angefochtenen Bescheid weiter ausgeführt: "Aufgrund der Tatsache, dass Sie bei der Exekutive vorab erklären, dass Ihr Pastor ein Priester in Kano gewesen sei, Sie nun Ihre Angabe vor dem Bundesamt steigern und erklären, dass diese Ihr Vater gewesen sei, ist es bereits zu Beginn der Einvernahme ersichtlich, dass Sie durch die Steigerung Ihrem Fluchtvorbringen mehr Nachdruck verleihen wollten. Warum sie dieses Detail vor der Exekutive nicht angegeben haben ist nicht erklärbar."
Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers und seinen fehlenden Kenntnissen über Kano sei es erwiesen, dass er niemals im Norden Nigerias aufhältig gewesen und somit auch keiner Gefährdung durch Boko Haram ausgesetzt gewesen sei. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nicht seinen Lebensunterhalt verdienen könnte; in Nigeria bestehe auch keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht um sein Leben fürchten; es lägen auch keine Informationen zu einer gezielten Verfolgung abgewiesener Asylwerber durch den nigerianischen Staat vor. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, erwachsener, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und er verfüge über Freunde und Bekannte, sowie Familie und Verwandte in Nigeria.
4.3. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I.) insbesondere aus: Sämtliche Ausführungen des Beschwerdeführers seien unglaubwürdig gewesen und es sei nichts hervorgekommen, was eine Verfolgung oder Furcht vor solcher glaubhaft annehmen ließe.
4.4. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt II.) insbesondere aus:
Eine Gefährdungslage hätte nicht glaubhaft gemacht werden können; es sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Auch aus der allgemeinen Situation in Nigeria bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine lasse sich eine solche nicht ableiten, zumal eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe. Nachdem es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann handle, könne er sich in Nigeria eine Existenz aufbauen.
4.5. Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das BFA im o.a. Bescheid zu Spruchpunkt III. insbesondere aus: Die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer reiste erst im Mai 2014 ins Bundesgebiet ein, er sei kein Opfer von Gewalt und strafrechtlich unbescholten. Es sei durch eine Rückkehrentscheidung auch keine Verletzung des Schutzes von Familien- und Privatleben erkennbar: Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, ein Eingriff in das Familienleben sei daher nicht gegeben. Er gehe keiner Arbeit nach, spreche nicht deutsch, habe keine Bindungen in Österreich und sei erst kurz hier. Es seien im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, welche den Schluss zuließen, dass durch eine Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen würde. Daher komme auch eine Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Asylgesetz nicht in Betracht. Es liege auch keine der Voraussetzungen des § 50 FPG vor, so dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei.
5. Der Verein Menschenrechte wurde dem Beschwerdeführer amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
6. Mit Mandatsbescheid vom 03.06.2014 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 56 Absatz 1 und Absatz 2 Z.5 FPG verpflichtet, innerhalb der mit angefochtenem Bescheid festgelegten Frist für die freiwillige Ausreise Unterkunft in 1110 Wien, Zinnergasse 31 zu beziehen. Dagegen wurde Vorstellung erhoben.
7. Am 11.06.2014 wurde eine Vollmacht übermittelt, mit welcher der Migrantinnenverein St. Marx bzw. dessen Obmann Dr. Lennart Binder mit der Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt wurde.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer (Eingangsstempel des BFA vom 14.06.2014) fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den o.a. Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte: Die persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers würden mit der Berichtslage übereinstimmen. Der Vater des Beschwerdeführers sei von Mitgliedern der Boko Haram umgebracht worden, die auch den Beschwerdeführer misshandelt hätten. Der Beschwerdeführer würde die englische Sprache nicht ausreichend verstehen und habe dies auch reklamiert. Der Einwand sei von der belangten Behörde mit dem Hinweis abgewiesen worden, Nigeria sei ein englischsprachiges Land und der Beschwerdeführer habe kein Recht auf eine Einvernahme in einer anderen Sprache. Die belangte Behörde habe keine fallbezogene Recherche und damit kein taugliches Ermittlungsverfahren durchgeführt; eine Zurückverweisung an das BFA sei sohin unvermeidlich. Während andere Bescheide des BFA aktuelle Länderfeststellungen zu Nigeria beinhalten würden, sind die im angefochtenen Bescheid angeführten Berichte zum Entscheidungszeitpunkt allesamt mindestens 13 Monate alt bzw. älter. Ereignisse vom Juni 2013 würden als "neueste Ereignisse" bezeichnet. Zudem sei in allerjüngster Zeit eine maßgebliche Änderung eingetreten, da die europäischen Länder und die USA beraten würden, wie Nigeria zu unterstützen sei, da Nigeria nicht mehr zur Eindämmung der Gewalt in der Lage sei. Zudem widerspreche es der Judikatur, dem Beschwerdeführer den Unterschied zwischen Erstbefragung und Einvernahme ("Pastor" bzw. "Vater") als gesteigertes Vorbringen zu interpretieren; es zeige außerdem die fehlenden Englischkenntnisse des Beschwerdeführers auf. Aufgrund seiner fehlenden Sprachkenntnisse wäre dem Beschwerdeführer auch eine Korrektur im Rahmen der Rückübersetzung nicht möglich gewesen:
"Im Ergebnis bestätigt sich durch die Anschuldigung des BFA, dass es dem BF an den erforderlichen Kenntnissen der englischen Sprache mangelt, um im Verfahren in dieser Sprache auszuführen." Eine Wiederholung der Einvernahme sei daher unvermeidbar. Außerdem sei das Parteiengehör verletzt worden, da der Beschwerdeführer zu wenig Englisch beherrsche, um in dieser Sprache etwas zu erörtern. Es könne auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden, da Nigeria nicht in der Lage sei, Boko Haram Anschläge zu unterbinden. Auch die Ausweisungsentscheidung sei nicht nachvollziehbar, da der Beschwerdeführer auf bestmögliche Weise versuche sich zu integrieren.
7. Die Beschwerde und der gegenständliche Akt wurden mit Schriftsatz des BFA vom 17.06.2014 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und mitgeteilt, dass die belangte Behörde auf die Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2. Zur Entscheidungsbegründung:
2.1. Obwohl gem. § 17 iVm § 58 VwGVG seit 01.01.2014 der § 66 Abs. 2 AVG in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht mehr anzuwenden ist und gem. § 58 VwGVG stattdessen § 28 Abs. 3 VwGVG mit genanntem Datum in Kraft trat, womit das Erfordernis des § 66 Abs. 2 leg.cit, wonach die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, weggefallen ist, und sich die Regelungsgehalte beider Normen somit nicht gänzlich decken, findet die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zu § 66 Abs. 2 AVG grundsätzlich weiterhin Anwendung.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013),§ 28 VwGVG, Anm 11, S 153).
2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ‚obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen grundsätzlich auch in fremdenrechtlichen Verfahren Anwendung finden.
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, zuletzt in seinem Erkenntnis vom 7.11.2008, Zl. U 67/08-9, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).
2.3. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Bundesverwaltungsgerichts ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Im vorliegenden Fall sind die seitens der Höchstgerichte gestellten Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Der belangten Behörde wird zwar nicht entgegen getreten, wenn diese Bedenken hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufzeigt, da sich in dessen Aussagen durchaus Widersprüche ergeben haben. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen stammen aus verschiedenen Quellen, welche durchaus als zuverlässig und seriös anzusehen sind. Auch die Zusammenstellung entspricht einer ausgewogenen Dokumentation der Situation in Nigeria. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, gibt es allerdings keinerlei aktuelle Quellen, obwohl solche in der Staatendokumentation oder durch selbständige Recherche der belangten Behörde durchaus zugänglich gewesen wäre. Ermittlungen zu entscheidungsrelevanten Sachverhalten hinsichtlich der Refoulementprüfung fehlen damit (vgl. VfGH 29.9.2010, U808/10; 28.02.2001, U1286/10); der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung wiederholt auf die Verpflichtung aktuelle Länderberichte heranzuziehen, hingewiesen, zuletzt mit Erkenntnis vom 22.11.2013, U2612/2012-17.
Zusammengefasst dargestellt hat die Behörde somit in einem entscheidenden Punkt nicht den maßgeblichen Sachverhalt ermittelt. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt außerdem die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit eines Vorbringens sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). So bedarf es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einer Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren und sind die Behauptungen des Asylwerbers auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (vgl. in diesem Sinn jeweils zu bestimmten Ereignissen in Nigeria etwa die hg. Erkenntnisse vom 31. Jänner 2002, Zl. 99/20/0372, und vom 12. Dezember 2002, Zl. 2000/20/0134; zu möglichen Negativbefunden in Bezug auf Vorfälle einer bestimmten Art in Nigeria das Erkenntnis vom 15. Mai 2003, Zl. 2002/01/0560, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 24. April 2003, Zl. 2000/20/0326; zu Plausibilitätserwägungen der belangten Behörde etwa die Erkenntnisse vom 26. November 2003, Zl. 2000/20/0269 und Zl. 2003/20/0389; vgl. auch die jeweils Ereignisse in Gambia bzw. im Iran betreffenden Erkenntnisse vom 21. September 2004, Zl. 2001/01/0348, und vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0140). Aufgrund der veralteten Berichtslage, die im angefochtenen Bescheid verwendet wurde, ist eine Beurteilung der konkreten fallbezogenen Lage in Nigeria aber nicht möglich, da sich gerade hinsichtlich des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers (Bedrohung durch Boko Haram) in den letzten Monaten neue Sachverhalte ergeben haben. Auch wenn den Ausführungen in der Beschwerde nicht zu folgen ist, dass von keiner innerstaatlichen Fluchtalternative ausgegangen werden könne, da Nigeria nicht in der Lage sei, Boko Haram Anschläge zu unterbinden, so hätte dies doch von der belangten Behörde anhand aktueller Berichte dargelegt werden müssen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Situation in Nigeria nicht so gelagert, dass eine diesbezügliche Rückkehrentscheidung automatisch Art. 3 EMRK verletzen würde (vgl. dazu EGMR BKA/Schweden, 19.12.2013, 11.161/11). Dies befreit die belangte Behörde aber nicht davon, eine Entscheidung auf Basis aktueller Länderfeststellungen, die in Bezug zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers gesetzt werden, zu treffen.
Der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Zudem ist dem Vorbringen in der Beschwerde durchaus zu folgen, dass bei der Aussage des Beschwerdeführers im Rahmen der Erstbefragung ein Fehler bei der Protokollierung wahrscheinlich erscheint. Im Protokoll der Erstbefragung am 19.05.2014 ist vermerkt: "In Kano ist mein Pater ein Pastor gewesen." In der Einvernahme vor dem Bundesamt am 23.05.2014 gab der Beschwerdeführer an, sein Vater sei ein Pastor in Kano gewesen. Dazu wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt:
"Aufgrund der Tatsache, dass Sie bei der Exekutive vorab erklären, dass Ihr Pastor ein Priester in Kano gewesen sei, Sie nun Ihre Angabe vor dem Bundesamt steigern und erklären, dass diese Ihr Vater gewesen sei, ist es bereits zu Beginn der Einvernahme ersichtlich, dass Sie durch die Steigerung Ihrem Fluchtvorbringen mehr Nachdruck verleihen wollten. Warum sie dieses Detail vor der Exekutive nicht angegeben haben ist nicht erklärbar." Diesen Ausführungen kann das Bundesverwaltungsgericht nicht folgen. Es ist vielmehr nicht auszuschließen, dass auch in der Erstbefragung vom Beschwerdeführer gesagt wurde, dass sein Vater ein Priester gewesen sei, da dies aufgrund der phonetischen Ähnlichkeit leicht zu einem Übersetzungsfehler und zu einer Verwechslung mit dem Wort "Pater" führen kann und dies ein plausibleres Vorbringen wäre, das auch im Einklang mit den späteren Aussagen des Beschwerdeführers stünde. Auch wenn die belangte Behörde prinzipiell nicht verhalten ist, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, da keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden sind (vgl. dazu AsylGH 08.09.2008, E9 400.373-1/2008), so wäre doch im konkreten Fall - der einen Übersetzungsfehler viel wahrscheinlicher erscheinen lässt als eine Änderung des Vorbringens des Beschwerdeführers - von der belangten Behörde der Sachverhalt näher zu ermitteln und die Unstimmigkeit im Sinne der materiellen Wahrheit aufzuklären gewesen.
Die belangte Behörde widerspricht im angefochtenen Bescheid außerdem dem Akteninhalt, wenn sie den Beschwerdeführer auf S. 51 des angefochtenen Bescheides als "arbeitsfähigen Mann mit Schulbildung" bezeichnet. In der Einvernahme am 23.05.2014 hatte der Beschwerdeführer angegeben, eine Ausbildung als Kellner in Nigeria absolviert, aber nicht gearbeitet zu haben. Im Protokoll zur Erstbefragung dagegen ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine Schulbildung aufweist und als Schweißer gearbeitet hätte. Der diesbezügliche Widerspruch wird vom BFA aufzuklären und hinsichtlich der Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr zu berücksichtigen sein. Es ist auch nicht erkennbar, wie die belangte Behörde zu der Annahme kam, dass der Beschwerdeführer in Nigeria über Familie und Verwandte verfügt (S. 51 des angefochtenen Bescheides), da er in der Erstbefragung angegeben hatte, dass seine Eltern verstorben seien und sonst weder in dieser noch in der Einvernahme vor dem BFA Verwandte erwähnt hatte. In der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage, wann er den letzten persönlichen Kontakt mit seiner Familie gehabt hätte, nur an: "Keinen". Auch diesbezüglich weist der angefochtenen Bescheid einen Begründungsmangel auf bzw. ist nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zu ihrer Behauptung, der Beschwerdeführer verfüge im Herkunftsstaat über Familie, kommt.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass durchaus Widersprüchlichkeiten in der Darstellung des Beschwerdeführers auszumachen sind. Ungeachtet dessen steht, insbesondere aufgrund der fehlenden Aktualität der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderfeststellungen zu Nigeria, der maßgebliche Sachverhalt nicht fest.
Hinsichtlich der in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend Englisch verstehe, um in dieser Sprache einvernommen zu werden, wird festgehalten, dass dies aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich ist, da die beiden Einvernahmen (durch die Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes bzw. das Bundesasylamt) durchaus von einer Mitwirkung des Beschwerdeführers geprägt waren; er war anscheinend durchaus in der Lage, seinen Fluchtgrund vorzubringen. Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch zweimal aufgefordert bekanntzugeben, falls er den Dolmetscher nicht verstünde, verneinte dies aber. Aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalt ergibt sich daher nicht, dass es sich bei Englisch für den Beschwerdeführer um eine "ganz und gar nicht ausreichend verständliche Sprache" handelt, wie es die Beschwerde nahelegt. Im Protokoll zur Erstbefragung wurde durch die Landespolizeidirektion Traiskirchen außerdem vermerkt, dass der Beschwerdeführer als Muttersprache Pidgin spräche und seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse als "gut" zu beurteilen seien.
2.4. Im gegenständlichen Verfahren ist das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben. Mangels eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens seitens des BFA fehlt dem Bundesverwaltungsgericht eine ausreichende Beurteilungsgrundlage. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit nicht fest.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da also der maßgebliche Sachverhalt im Fall der beschwerdeführenden Partei noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
2.5. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im Verfahren vor dem Bundesasylamt notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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