BVwG G309 1409396-1

G309 1409396-1Federal Administrative CourtJul 4, 2014

Regest

Aufenthalt im Bundesgebiet, Dauer, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

Full text

BVwG G309 1409396-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G309.1409396.1.00

Spruch

G309 1409396-1/9E

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.09.2009, Zl. 0812.071, nach öffentlich mündlicher Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz 1. Fall AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 01.12.2008 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 1000/2005.

2. In seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören, Moslem zu sein, acht Jahre die Grundschule besucht zu haben und albanisch zu sprechen. Er habe am 28.11.2008 seinen Herkunftsstaat gemeinsam mit seiner Frau und ihren beiden gemeinsamen Kinder verlassen und sei am 01.12.2008 schlepperunterstützt ins Bundesgebiet eingereist.

Im Kosovo lebten weiterhin seine Eltern, drei Brüder und zwei Schwestern sowie halte sich ein Bruder in Österreich auf.

Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen kosovarischen Personalausweis in Vorlage.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, (im Folgenden: BAT) gab der BF am 26.01.2009 an, vor seiner Ausreise in seinem Elternhaus in Vushtrri, gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern gewohnt zu haben.

Bis auf seine mitgereiste Familie und einen in Österreich lebenden Bruder habe er keine familiären Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet.

Gegenwärtig gehe er keiner Beschäftigung nach, lebe von der Bundesbetreuung, sei unbescholten und weder Mitglied in einem Verein noch einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung.

3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesasylamtes, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 03.10.2009, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung sowohl des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005, als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen und der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen.

Aufgrund nur kurzer Aufenthaltsdauer und damit einhergehender unzureichender Integration in Österreich sowie fehlendem schützenswertem Familienleben zu dem in Österreich lebenden Bruder erweise sich die Ausweisung des BF als mit Art 8 EMRK im Einklang befindlich.

4. Mit mittels Post am 09.10.2009 eingebrachtem und mit 06.10.2009 datiertem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde, neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen, den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, den Bescheid zu beheben und diesen zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie den Spruchpunkt der Ausweisung ersatzlos zu beheben.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 15.10.2009 vorgelegt.

6. Mit Eingabe vom 17.10.2011 ersuchte der BF um die Beigabe eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005.

7. Mittels Verfahrensanordnung vom 24.11.2011, dem BF zugestellt am 02.12.2011, wurde diesem der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

8. Mit per Telefax am 01.12.2011 eingebrachten Schriftsatz ersuchte der BF um Auskunft hinsichtlich der noch zu erwartenden Dauer des Verfahrens und teilte in einem mit arbeitswillig zu sein, und im Falle der Ermöglichung sich seinen Lebensunterhalt selbst verdienen zu wollen.

Dem Schreiben beiliegend findet sich eine Bescheidausfertigung des AMS XXXX vom XXXX, wonach für den BF eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter im Zeitraum XXXX bis XXXX erteilt worden sei. Zudem kann einer beigelegten Bestätigung der XXXX Gebietskrankenkasse vom XXXX, entnommen werden, dass die Frau des BF, XXXX, ebendort als geringfügig beschäftigt gemeldet worden sei.

8. 1 Mit weiterem per Telefax am 12.03.2012 eingebrachtem Schriftsatz, bringt der BF, unter Verweis auf beigelegte Unterstützungsschreiben, vor, über Jahre hinweg sich ein beachtliches soziales Netzwerk aufgebaut zuhaben, welches Freundschaften mit Personen aus der österreichischen Bevölkerung beinhalte. Er bemühe sich sehr um seine Integration und lege eine aktuelle Lohnabrechnung seiner Frau, wonach diese im Jänner 2012 EUR 370,- als Reinigungskraft in Verdienst gebracht habe, vor. Zudem habe seine Frau, XXXX laut Bestätigung der Volkshochschule XXXX vom XXXX im Zeitraum XXXX bis XXXX an einem Deutsch-Abschlusskurs A2 teilgenommen.

9. Am 17.01.2014 wurde der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht der Gerichtsabteilung G309 zugeteilt.

10. Mittels - ebenfalls an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ergangener - Ladung vom 31.03.2014, wurde der BF über die Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung in Kenntnis gesetzt.

11. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) nahm an der Verhandlung (entschuldigt) nicht teil.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung erklärte der BF, dass die gegenständliche Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides aus freien Stücken zurückgezogen werden.

Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte III. des angefochtenen Bescheides) wurde die gegenständliche Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten.

Damit sind die Spruchpunkte I. und II. des oben im Spruch angeführten Bescheides des Bundesasylamtes mit 13.06.2014 endgültig in Rechtskraft erwachsen.

Der BF gab an, mit XXXX verheiratet zu sein und zwei gemeinsame Kinder, zu haben. Der BF sei strafrechtlich unbescholten und lebten sein Bruder samt Familie sowie sein Vater in Österreich. Der BF habe einen Deutschkurs auf dem Niveau A 1 absolviert, was er durch Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung und dem Verstehen des in der Verhandlung unübersetzt gebliebenen Gesagten zu untermauern vermochte. Er habe eine arbeitsrechtliche Genehmigung des AMS XXXX als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter erhalten und als solcher auch gearbeitet. Bessere Arbeitsangebote habe er mangels diesbezüglicher Genehmigungen nicht annehmen können. Sonst besuche er keine Kurse und sei er kein Mitglied in einem Verein.

Abschließend brachte der BF vor, bereits seit mehr als fünf Jahre in Österreich aufhältig zu sein, gut Deutsch zu sprechen und nur aufgrund fehlender Arbeitserlaubnis noch keine dauerhafte Anstellung gefunden zu haben. Zudem gingen seine Kinder in Österreich zur Schule und könne er auf eine Vielzahl an Unterstützungsschreiben verweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX und ist XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Er ist Staatsangehöriger des Kosovo, Angehöriger der Volksgruppe der Albaner und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Seine Muttersprache ist Albanisch.

Die BF befindet sich seit 01.12.2008 durchgehend im Bundesgebiet.

1.2. Der BF ist mit XXXX, verheiratet und leiblicher Vater der folgenden gemeinsamen, ebenfalls im selben Haushalt, lebenden

Kinder:

XXXX, geb. XXXX, StA: Kosovo; Sohn

XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo; Sohn

Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren der minderjährigen Kinder des BF sowie seiner Ehefrau anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.

Der BF pflegt umfängliche soziale Kontakte zu in Österreich wohnhaften Personen, welche sich für den Verbleib des BF im Bundesgebiet einsetzen.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF engen Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten (Bruder und Vater) pflegt.

1. 3 Der BF erweist sich gegenwärtig als erwerbslos, ging jedoch bereits einer Beschäftigung als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter nach.

Der BF besuchte einen Deutschsprachkurs auf dem Niveau A1 und verfügt über hinreichende Deutschsprachkenntnisse.

Er erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

1. 4 Aufgrund der erfolgten Zurückziehung der gegenständlichen Beschwerde in Bezug auf die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 26.09.2009, Zl:

0812. 071, sind diese nunmehr endgültig in Rechtskraft erwachsen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, zum Familienstand, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, den eigenen Angaben des BF sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache, auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten des Kosovo und der Vorlage eines kosovarischen Personalausweises, gegen dessen Echtheit im Verfahren keine Bedenken aufgekommen sind. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht einerseits auf die in Vorlage gebrachte Kursbestätigung, als auch auf den durch das erkennende Gericht im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck.

Die Feststellungen zu den integrationsrelevanten Umständen, Arbeit und den familiären Anknüpfungspunkten beruhen auf den eigenen Angaben des BF, die in Vorlage gebrachten Unterlagen und den Daten aus dem zentralen Melderegister.

Der Umstand, nicht feststellen zu können, dass der BF engen Kontakt zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten pflegt, beruht darauf, dass der BF lediglich vorbrachte, die genannten Angehörigen befänden sich in Österreich, er aber nichts hinsichtlich seines Kontaktes zu diesen ausführte.

Die inländische Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1. 1 Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes am 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig war ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Die relevanten Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 19, 20 und 23 AsylG 2005 idgF lauten wie folgt:

"§ 75. (...)

(19) Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

(20) Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

(...)

(23) Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012."

3.2.2. Mit der Zurückziehung der Beschwerde am 22.05.2014 gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchteil I. des oben unter Pkt. I.3. angeführten Bescheides) und die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz (Spruchteil II. dieses Bescheides) sind diese Spruchteile in Rechtskraft erwachsen. Verfahrensgegenständlich ist demnach lediglich über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - vormals Ausweisungsentscheidung - zu entscheiden, wobei hierbei grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchteilen I. und II. die negative Entscheidung des Bundesasylamtes zu internationalem Schutz und subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen ist, liegt im Ergebnis eine mit § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 vergleichbare Situation vor.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht (wie bereits oben ausgeführt) gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 idgF. in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg. cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihres Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachtteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2006, 2002/20/0423; 8.6.2006, 2003/01/0600-14; 26.1.2006, 2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt.).

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt.

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

3.2. 3 Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) von XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Kosovo einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellen würde:

Es ist festzustellen, dass zwischen den, im selben Haushalt lebenden Familienmitgliedern der Familie XXXX jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art 8 EMRK vorliegt.

Der BF kann gegenwärtig auf eine ununterbrochene, die Annahme einer hinreichenden sozialen Verfestigung zulassenden Aufenthaltsdauer in Österreich von mehr als fünf Jahren (5 Jahre und 7 Monate) zurückblicken, was auch durch die in Vorlage gebrachten Unterstützungserklärungen zum Ausdruck kommt. Hinzu kommt, dass sich der bisherige Aufenthalt des BF in strafrechtlicher Hinsicht als unauffällig erwiesen hat.

Zwar geht der BF gegenwärtig keiner Beschäftigung nach, doch ist unter Berücksichtigung der eingeschränkten Beschäftigungsmöglichkeiten von Asylwerbern am österreichischen Arbeitsmarkt der vom BF geäußerte und durch dessen durch die bereits erfolgte Arbeitsaufnahme als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter gezeigte Wille, sich am österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, jedenfalls zu Gute zu halten. Vor dem Hintergrund dieses - auch ersichtlich gemachten - Integrationswillens und im Hinblick auf die weiteren Ausführungen betreffend die gelungene Integration des BF im Bundesgebiet ist weiters davon auszugehen, dass sich der BF innerhalb kurzer Zeit um eine Vollbeschäftigung bemühen wird, um den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten, zumal im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von jedenfalls fünf Jahren auch davon ausgegangen werden kann, dass er die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, um am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu können. Zudem konnte der BF eine Bescheinigung über den Besuch eines Deutschsprachkurses auf Niveau A1 nachweisen und konnte sich das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung von den hinreichenden Deutschsprachkenntnissen des BF selbst überzeugen.

Es trifft zwar zu, dass der BF seit seiner Asylantragsstellung im Jahr 2008 nur auf Grund eines Asylantrages vorläufig zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sodass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein musste, doch ist im gegenständlichen Fall vor allem auch der wesentliche Umstand zu berücksichtigen, dass die lange Aufenthaltsdauer nicht aufgrund unberechtigter Asylanträge, sondern eines einzigen Antrages entstanden und ihm keine schuldhafte Verzögerung des Verfahrens vorzuwerfen ist.

Schließlich ergibt sich aus all den dargelegten Umständen unzweifelhaft, dass der BF zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllt. So hat der BF gezeigt, dass er stets um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration in Österreich bemüht war und gerade deshalb auch einen entsprechend hohen Grad der Integration in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht hat, der sich vor allem in den in Vorlage gebrachten Unterstützungsschreiben, im erfolgreichen Erwerb von Deutschkenntnissen und in seinem nachdrücklich zum Ausdruck gekommenen Wunsch einer Integration am Arbeitsmarkt ausdrückt.

Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privat- und Familienlebens des BF in Österreich dennoch höher zu bewerten, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK fallen die oben angeführten Umstände zu Gunsten des BF ins Gewicht, zu seinen Lasten ist zu berücksichtigen, dass er illegal in das Bundesgebiet einreiste und sein Aufenthalt bisher nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz berechtigt war.

Da im Hinblick auf die oben dargelegten Abwägungen zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des BF an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen gerade noch überwiegt, erweist sich eine Rückkehrentscheidung als unzulässig.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 75 Abs. 20 AsylG idgF. auf Dauer unzulässig ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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