BVwG W220 2008273-1

W220 2008273-1Federal Administrative CourtJul 3, 2014

Regest

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Rechtsschutzstandard

Full text

BVwG W220 2008273-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W220.2008273.1.00

Spruch

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2014, Zl. 1016669706/14568139, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 61 Abs. 1 Z 2 FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und wurde am 26.04.2014 im Rahmen einer Reisezugkontrolle einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass er sich als passpflichtiger Fremder ohne gültiges Reisedokument sowie ohne gültiges Reisedokument im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. In weiterer Folge wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Bulgarien sowie am XXXX in Ungarn im Zuge der Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz erkennungsdienstlichen Behandlungen unterzogen worden sei (EURODAC-Treffer Ergebnis XXXX).

Die vom hiefür zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgenommene Prüfung der (Un)Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers ergab, dass aufgrund des Fehlens eines gültigen Reisedokuments und einer entsprechenden aufenthaltsberechtigenden Bewilligung der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als illegal zu qualifizieren sei und daher eine Anordnung zur Außerlandesbringung aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates im Sinne der VO (EU) 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu treffen gewesen sei.

Mit Mandatsbescheid vom XXXX, wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 29.04.2014 vor der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er seine Heimat vor etwa 10 Monaten von XXXX aus mit dem Auto Richtung Pakistan verlassen hätte und von dort aus über den Iran in die Türkei gereist wäre. Von Istanbul wäre er weiter nach Bulgarien gereist, wo er 46 Tage in einem Quartier verbracht hätte, welches ihm wie ein Gefängnis vorgekommen sei. Danach sei er in ein "offenes" Quartier verlegt worden, wo er sich frei bewegen habe können. Später hätte er sich 15 Tage in XXXX aufgehalten und sei dort von einigen Leuten, welche Augenbinden gehabt hätten, zusammengeschlagen worden. Die Polizei hätte bei seiner Anzeigeerstattung gemeint, sie könne für ihn nichts unternehmen und er solle weggehen. Daraufhin wäre er schlepperunterstützt nach Serbien und über die "grüne Grenze" weiter nach Ungarn gereist, wo er vor zehn Tagen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Er sei im Quartier XXXX untergebracht worden. Außerhalb dieses Quartieres sei er von unbekannten und vermummten Personen zusammengeschlagen worden und hätte er deshalb seine Verwandten in Italien kontaktiert, die ihm mitgeteilt hätten, er könne zu ihnen kommen. Vor drei Tagen sei er mit dem Zug nach Österreich mit dem Ziel Italien gefahren. Er habe in Österreich keine Bezugspersonen und hätte deshalb auch nicht die Absicht, hier zu bleiben. Seine Verwandten befänden sich in Italien und wolle er dorthin reisen. Er wolle weder nach Ungarn noch nach Bulgarien, zumal er Angst hätte, dort wieder zusammengeschlagen zu werden.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.05.2014, Zl. 1016669706/14568139 RD ST, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG idgF. die Anordnung der Außerlandesbringung angeordnet und festgehalten, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unter den obengenannten im EURODAC-System einliegenden Zahlen in Ungarn und Bulgarien Asylanträge gestellt habe. Mit Schreiben vom XXXX habe Bulgarien in Beantwortung des vom Dublin- Büros geführten Konsultationsverfahrens gem. Art. 18 iVm Art. 21 und Art. 25 der Dublin III Verordnung Nr. 604/2013 (EU) die Rückübernahme des Beschwerdeführers akzeptiert. Zur Lage im Mitgliedsstaat Bulgarien finden sich im angefochtenen Bescheid Ausführungen zum Zugang zu Asylverfahren in Bulgarien nach Dublin-Rücküberstellungen. Zwischen 1.1.2014 und 27.03.2014 wären elf Asylwerber und zwei subsidiär Schutzberechtigte als "take back" - Flüchtlinge nach Bulgarien überstellt worden. Zu Beschwerdemöglichkeiten wurde festgehalten, dass Entscheidungen der Staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat binnen sieben Tagen beim Verwaltungsgericht Sofia-Stadt beeinsprucht werden könnten; für das Gerichtsverfahren würden (ausgenommen Kosten für Expertisen, die auch erlassen werden könnten) keine Gebühren anfallen. Jeder einzelne Verwaltungsakt würde der Gerichtskontrolle unterliegen. Zur Unterbringung nach Rücküberstellung führte die belangte Behörde aus, dass Dublin-Rückkehrer je nach Phase des in Bulgarien anhängigen Asylverfahrens unterschiedlich untergebracht würden. Bei noch laufenden Verfahren würden sie in einem offenen Registrierungs- und Aufnahmezentrum der staatlichen Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat untergebracht. Wenn der Asylantrag bereits abgelehnt worden sei, der jeweilige Beschluss rechtskräftig wäre und die Abschiebung des jeweiligen Drittstaatangehörigen aus dem Land bevorstehe, würde dieser in einem Zentrum zur temporären Unterbringung illegaler Fremder untergebracht, damit seine Abschiebung organisiert werden könne. In der Regel dürfe die Haftdauer sechs Monate nicht überschreiten, ausnahmsweise könne eine Festnahme um weitere zwölf Monate verlängert werden, jedoch dürfe die Gesamtdauer nicht mehr als 18 Monate betragen. Die Haftbefehle und die Befehle zur Verlängerung der Haftdauer würden einer Gerichtskontrolle unterliegen. In diesen Schubhaftzentren würden Familien und Vulnerable ebenfalls in speziellen, abgesonderten Räumlichkeiten untergebracht, welche ihrem Alter und ihren Bedürfnissen entsprechend ausgestattet wären. Rechtlich kam das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Schluss, dass zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Bulgarien zuständig sei. Es würde weder eine "Duldung" iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG bestehen, noch die Notwendigkeit zur Gewährleistung der Strafverfolgung einer gerichtlich strafbaren Handlung bzw. einer Geltendmachung damit zusammenhängender zivilrechtlicher Ansprüche bestehen; auch sei er in Österreich kein Opfer von Gewalt geworden. Es hätten sich keine Hinweise ergeben, dass durch die Anordnung der Außerlandesbringung in unzulässiger Weise in sein nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Achtung des Privatlebens eingegriffen würde. Es hätten sich keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gem. § 63 Abs. 3 FPG ergeben. Es sei festzustellen, dass in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft und des Europarates mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten würde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR oder aus sonstigem Amtswissen lasse sich eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Bulgarien keinesfalls erkennen. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter Umstände, die die Gefahr einer relevanten Verletzung des Art. 4 Grundrechtecharter bzw. Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Eine Anordnung der Außerlandesbringung hätte gem. § 61 Abs. 2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei; die Anordnung bleibe 18 Monate ab Ausreise aufrecht.

Mit Schreiben vom 21.05.2014 wurde der belangten Behörde von der Landespolizeidirektion XXXX ein "Bericht über eine Zwangsmittelanwendung" übermittelt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, aus dem Anhaltezentrum, in dem er untergebracht sei, zu fliehen, was jedoch verhindert hätte werden können.

In der am 27.05.2014 fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid der belangten Behörde aufgrund von inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei - wären die leicht zu recherchierenden Länderberichte ordnungsgemäß gewürdigt und rechtlich beurteilt worden, so wäre festzustellen gewesen, dass einen Abschiebung gegen Unionsrecht verstoßen würde, da das bulgarische Asylsystem systematische Mängel aufweise und dem Beschwerdeführer daher im Falle einer Abschiebung nach Bulgarien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Das Unionsrecht stehe nämlich einer unwiderleglichen Vermutung entgegen, wonach der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedsstaat die Unionsgrundrechte auch (ausreichend) beachte. So sei Art. 4 der GRC dahingehend auszulegen, dass die Mitgliedstaaten der EU einschließlich der nationalen Gerichte dafür Sorge tragen müssten, dass ein Asylwerber nicht an den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werde, wenn dort systematische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber bestünden, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen würden, dass der Antragsteller tatsächliche Gefahr laufe, in diesem Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne der Charta ausgesetzt zu sein. Zuletzt hätte der EGMR solche systematischen Mängel für Griechenland festgestellt und sämtliche Abschiebungen dorthin - trotz seines Status als EU-Mitgliedsstaat - untersagt und diese für menschenrechtswidrig erklärt. Dies gelte auch für Bulgarien - insbesondere aufgrund der massiven Flüchtlingsströme nach Bulgarien im Laufe des Jahres 2013 und 2014 hätte sich die Situation der Flüchtlinge in Bulgarien massiv verändert. Es gebe de facto keinen kostenlosen Zugang zu rechtlicher Beratung im Beschwerdeverfahren. Hinsichtlich der monierten unzureichenden Versorgung wurde auf Berichte des UNHCR und ECRE verwiesen und festgehalten, dass die Zustände in den Aufnahmezentren aufgrund der Überbelegung mangelhaft seien. Dazu wurde auf den Bericht des UNHCR vom 02.01.2014 verwiesen, wonach der UNHCR eine Empfehlung an alle EU-Mitgliedsstaaten ausgesprochen hätte, Abschiebungen im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Bulgarien aufgrund massiver Menschenrechtsverletzungen vorübergehend auszusetzen. Auch wenn der UNHCR in seinem letzten Statement vom 15.04.2014 von der Empfehlung eines generellen Abschiebestopps zurückgetreten sei, so äußere er weiterhin massive Bedenken bezüglich Menschenrechtsverletzungen und spreche sich vehement für eine umfassende Einzelfallprüfung aus, welche im gegenständlichen Fall gänzlich unterblieben sei. Im Weiteren wurden Auszüge aus UNHCR- sowie ECRE-Berichten wiedergegeben und auf die Aussetzung aller Dublin-Überstellungen seitens Dänemark sowie Berichte zu "systematischen rechtswidrigen Push-Backs an der Grenze" hingewiesen. Abschließend wurde ausgeführt, dass laut UNHCR-Bericht die menschenrechtswidrigen Zustände in Bulgarien insbesondere für Dublin-Rückkehrer gelten würden, da bei diesen hinzukomme, dass ihre Asylanträge als "zurückgenommen" gelten würden und sie bei einer Rückschiebung daher nur noch einen Asylfolgeantrag stellen könnten, in dem sie allerdings neue Tatsachen vorbringen müssten. Die Berichte der Staatendokumentation würden sich mit dieser Frage nur sehr unzureichend auseinandersetzen. Wären die angeführten Berichte in das Ermittlungsverfahren eingeflossen, so hätte festgestellt werden müssen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien jedenfalls eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle und somit unzulässig sei. Der Beschwerdeführer beantragte (allenfalls nach Verfahrensergänzung) die Behebung des angefochtenen Bescheides.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 27.05.2014 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht und ist nach Vorlage durch die belangte Behörde am 28.05.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A):

Der Verfassungsgesetzgeber hat mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine wesentliche Weichenstellung getroffen und die einschlägigen Regelungen des B-VG für die wichtigsten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht am Konzept einer vornehmlich reformatorischen Entscheidungsbefugnis ausgerichtet: Gemäß Art. 130 Abs.4 B-VG hat das Verwaltungsgericht über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden. Über Bescheidbeschwerden in sonstigen Rechtssachen ist dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß Absatz 5 leg.cit. sind die Behörden, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, dazu verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenen des § 66 Absatz 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung der mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Absatz 3 2. Satz VwVGV [(vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0167: Tatsachenbereich), Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsverfahren, Manz, Anmerkung 2 und 11, Seiten 150 und 153f].

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

Dies muss umso mehr für das Bundesverwaltungsgericht gelten (vgl. BVwG 24.01.2014, W170 1428858-1/4E).

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid allgemeine Feststellungen zum Zugang zu Asylverfahren nach Dublin-Rücküberstellung, Beschwerdemöglichkeiten sowie zur Unterbringung nach Rücküberstellung getroffen. Diesen Feststellungen wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl entnommen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bulgarien zulässig sei.

Den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Positionspapieren des UNHCR vom Jänner und April 2014 über die Situation in Bulgarien ist zu entnehmen, dass in Bulgarien (wenn auch mittlerweile im Vergleich zum Stand Jänner 2014 teils Verbesserungen eingetreten sein mögen) Mängel in vielen Bereichen des Asylsystems bestehen. Vor dem Hintergrund der daraus ersichtlichen prekären Situation für (rücküberstellte) Asylwerber fällt jedoch auf, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur äußerst rudimentäre Feststellungen zur diesbezüglichen Situation in Bulgarien getroffen hat. Obwohl sich die belangte Behörde teilweise auch auf Auszüge aus diesen Berichten stützte, wurde jedoch die den Beschwerdeführer konkret betreffende Lage in Bulgarien nicht ausreichend ermittelt, eine (nach den Empfehlungen des UNHCR ebenso wie nach dem Dafürhalten des erkennenden Gerichts gebotene) umfassende Einzelfallprüfung ist gänzlich unterblieben. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer Bulgarien offenbar schon vor geraumer Zeit verlassen haben muss, fehlen in dem angefochtenen Bescheid entsprechende einzelfallbezogene Feststellungen.

Dem Bescheid ist eine Auseinandersetzung mit entscheidungswesentlichen Aspekten, wie etwa der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer kostenlosen Rechtsberatung oder der tatsächlichen Versorgungslage bei einer Unterbringung nach Rücküberstellung, nicht zu entnehmen. Bezüglich der Unterbringung erschöpfen sich die im Bescheid getroffenen Feststellungen in allgemeinen Ausführungen, in welchen Einrichtungen Dublin-Rückkehrer untergebracht würden. Eine Auseinandersetzung mit der dortigen tatsächlichen Versorgungslage ist im angefochtenen Bescheid nicht ersichtlich, nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber für eine abschließende Beurteilung unabdingbar. Trotz des Hinweises im Positionspapier des UNHCR vom Jänner 2014, wonach nach einer Rücküberstellung unter Umständen nur noch die Stellung eines Asylfolgeantrages möglich sei, bei dem neue Tatsachen vorzubringen wären, widrigenfalls eine Prüfung nicht stattfinden würde (vgl. "UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria", Stand 02.01.2014, Seite 5), bleibt auch diesbezüglich die aktuelle Situation in Bulgarien im angefochtenen Bescheid unbeleuchtet. Wenn auch die Empfehlungen des UNHCR keinen bindenden Charakter haben, so muss doch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf Basis der genannten Berichte der Zustand des Asyl- und Aufnahmewesens in Bulgarien näher untersucht werden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen Indizwirkung (vgl. zum Kosovo das hg. E vom 16. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059, mwN, sowie aus jüngerer Zeit das hg. E vom 17. September 2008, Zl. 2008/23/0588, mwN). Diese Indizwirkung bedeutet nicht, dass die Asylbehörden in Bindung an entsprechende Empfehlungen des UNHCR Asyl oder Abschiebeschutz zu gewähren haben. Vielmehr hat die Asylbehörde, wenn sie in ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat der Einschätzung des UNHCR nicht folgt, beweiswürdigend darzulegen, warum und gestützt auf welche entgegenstehenden Berichte sie zu einer anderen Einschätzung der Lage im Herkunftsstaat kommt (VwGH 16.12.2010, 2006/01/0788). Nicht anderes kann für die gegenständliche Prüfung der Zulässigkeit einer Abschiebung nach Bulgarien gelten.

Soweit die belangte Behörde annimmt, dass "in Bulgarien, einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union als einer Rechts- und Wertegemeinschaft (...) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK im gegenständlichen Zusammenhang nicht eintreten wird" und ausführt, dass sich aus der Rechtsprechung des EGMR und aus dem sonstigen Amtswissen eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte nicht erkennen lasse, ist ihr zu entgegnen, dass es dem angefochtenen Bescheid an tragfähigen Feststellungen für diese Annahmen fehlt. Insbesondere kann allein aufgrund der Tatsache, dass es sich bei Bulgarien um einen EU-Mitgliedsstaat handelt, nicht von vornherein ohne weitere Prüfung die Möglichkeit von EMRK-Verletzungen kategorisch (bzw. "hinreichend wahrscheinlich") ausgeschlossen werden. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang das EuGH-Urteil (Große Kammer) vom 21.12.2011 in den verbundenen C-411/10 und C-493/10 zum Thema der Überstellung eines Asylwerbers in den zuständigen Mitgliedsstaat und der widerlegbaren Vermutung der Beachtung der Grundrechte durch diesen Mitgliedsstaat, wobei auszugsweise folgendes festgehalten wird:

"Das Unionsrecht steht der Geltung einer unwiderlegbaren Vermutung entgegen, dass der im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 als zuständig bestimmte Mitgliedstaat die Unionsgrundrechte beachtet.

Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Verordnung Nr. 343/2003 zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne dieser Bestimmung ausgesetzt zu werden."

Auf Basis der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen - unzureichenden - Feststellungen ist eine tatsächliche abschließende Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht möglich. Nicht zuletzt in Anbetracht des zitierten EuGH-Urteiles vom 21.12.2011 (in Zusammenhalt mit der oben zitierten höchstgerichtlichen Judikatur zu dem als willkürlich zu beurteilendem Verhalten bei

Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten wird oder bei Nichtvornahme eines ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens) ist es evident, dass die belangte Behörde die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, da sie sich mit der gegenständlich interessierenden Lage in Bulgarien nicht ausreichend beschäftigt hat.

Zusammenschauend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde es gänzlich unterlassen hat, auf den vorliegenden Fall abgestimmte - also insbesondere die Situation von Asylwerbern, welche nach mehrmonatiger Abwesenheit aufgrund einer Dublin-Rücküberstellung nach Bulgarien gelangen, - Feststellungen zu treffen. Um jedoch die Situation des Beschwerdeführers korrekt beurteilen zu können, müssen insbesondere detaillierte Feststellungen (allenfalls nach Anfrage an die Staatendokumentation) hinsichtlich der entsprechenden Umstände im Asyl- und Aufnahmewesen Bulgariens (etwa: allfälliges Vorliegen systematischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, Zugang zu kostenloser Rechtsberatung, tatsächliche Versorgungs- und Unterbringungslage, Notwendigkeit der und Situation bei Stellung von Asylfolgeanträgen) getroffen werden. Die belangte Behörde wird sohin weitere, detaillierte und auf den vorliegenden Einzelfall abgestimmte Ermittlungen dazu vorzunehmen und die getroffenen Feststellungen entsprechend zu ergänzen haben. Die daraus resultierenden Ergebnisse werden einer neuerlichen inhaltlichen Auseinandersetzung seitens der belangten Behörde zugrundezulegen sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.

Abschließend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bisher nicht die Möglichkeit geboten wurde, zu den im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen über die derzeitige Lage in Bulgarien Stellung zu nehmen, wozu ihm zur Wahrung des Parteiengehörs ebenfalls im fortgesetzten Verfahren (innerhalb einer angemessenen Frist) Gelegenheit zu geben ist.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist somit im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - hinsichtlich der Beurteilung der gegenständlich relevanten Fragen von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und hat die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Von der in § 28 VwGVG eingeräumten Möglichkeit, die unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich als Mehrparteienverfahren darstellt, sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ - manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen hingewiesen.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen seitens der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht im Sinne des § 28 VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben, der angefochtene Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,

3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das allenfalls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird (vgl. BVwG 28.01.2014, W108 1433990-1/4E).

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 8VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF., hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH und VfGH ist zwar zu früheren Rechtslage ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.