BVwG W214 2008162-1

W214 2008162-1Federal Administrative CourtJul 3, 2014

Regest

Familienverfahren, Kassation

Full text

BVwG W214 2008162-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W214.2008162.1.00

Spruch

W214 2008162-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SOUHRADA-KIRCHMAYER über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 22.4.2014, XXXX, beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 iVm § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idgF. (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin ist ein syrische Staatsangehörige und minderjährig. Ihre Eltern und ihr Bruder flohen im Jahre 2012 nach Österreich. Die Beschwerdeführerin wurde XXXX in Österreich geboren.

2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) vom 3.8.2012 wurden die Anträge des Vaters der Beschwerdeführerin, Herrn XXXX, sowie dessen Ehefrau und Sohnes auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.). Weiters wurde dem Vater der Beschwerdeführerin, dessen Ehefrau und Sohn gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (jeweils Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt (jeweils Spruchpunkt III.).

3. Der Vater der Beschwerdeführerin brachte gegen Spruchpunkt I. der ihn sowie seine Ehefrau und seinen Sohn betreffenden abweisenden Asylbescheide Beschwerde ein, die gemäß der bis zum 1.1.2014 bzw. im Zeitpunkt des Ablaufes der Beschwerdefrist (vgl. etwa VwGH 7.6.2000, 99/03/0422) in Geltung gestandenen Norm des § 36 Abs. 3 AsylG (eine dieser Norm entsprechende Bestimmung befindet sich nunmehr in § 16 Abs. 3 BFA-VG) die Wirkung hatte, dass sie auch als fristgerechte Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen betreffenden abweisenden Asylentscheidungen galt.

4. Die Beschwerde des Vaters des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss 22.4.2014, Zl. W214 1428710-19E, insofern erledigt, als der von ihm bekämpfte Bescheid (Spruchpunkt I.) gemäß § 28 Abs. 3,

2. Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde. Ebenso wurden die entsprechenden Bescheide betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin mit Beschluss Zl. W214 1428711-1/9E und betreffend den minderjährigen Bruder mit Beschluss Zl. W214 1428709-1/11E an die belangte Behörde zurückverwiesen. Das Asylverfahren der Eltern der Beschwerdeführerin und ihres minderjährigen Bruders sind dementsprechend wieder bei der belangten Behörde anhängig.

5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 22.4.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt (Spruchpunkt III.).

6. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Vater, erhob mit Schriftsatz vom 8.5.2014 gegen Spruchpunkt I. des Bescheides fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf dieselben Fluchtgründe wie ihre Eltern und auch vollinhaltlich auf die von ihrem Vater eingebrachte Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 des BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl. I 2012/87 i.d.g.F., entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie für den gesetzlichen Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 gilt ein von einem Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, oder von einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Die Bestimmungen (u.a.) der Abs. 1 und 4 gelten gemäß § 34 Abs. 5 AsylG sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

2. Im vorliegenden Fall liegt unbestritten ein Familienverfahren zwischen der - minderjährigen - Beschwerdeführerin und ihrem Vater (sowie ihrer Mutter) vor. Davon ausgehend kommt dem Umstand, dass der den Vater der Beschwerdeführerin betreffende, im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG ergangene Bescheid (in seinem Spruchpunkt I.) gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG - wegen mangelnder behördlicher Ermittlungen und Feststellungen - aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen wurde, rechtliche Bedeutung zu, da das Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin dementsprechend wieder bei der belangten Behörde anhängig ist. Dieser Umstand schlägt auf das Verfahren der Beschwerdeführerin durch, da sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 über das Familienverfahren, insbesondere aus § 34 Abs. 4 AsylG, ergibt, dass die Verfahren der Familienmitglieder "unter einem" geführt werden sollen und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/20/0281) und es insofern auch im Fall der Beschwerdeführerin an einer tauglichen Entscheidungsgrundlage im Tatsachenbereich (hinsichtlich einer allfälligen Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an einen Familienangehörigen) mangelt.

Es kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht (im Verfahren des Vaters der Beschwerdeführerin) bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.

Um eine entsprechende Entscheidung der Anträge aller Familienangehörigen zu gewährleisten war im Fall der Beschwerdeführerin eine gleichlautende Entscheidung wie im Fall ihrer Eltern zu treffen und die angefochtene Entscheidung [Versagung des Asylstatus; Spruchpunkt I. des Bescheides] in diesem Umfang ebenfalls aufzuheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen, sodass auch hinsichtlich des Verfahrens der Beschwerdeführerin die Anhängigkeit des Verfahrens (wieder) bei der belangten Behörde gegeben ist.

3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung und Zurückverweisung eines Bescheides an die belangte Behörde im Familienverfahren, damit die Verfahren aller Familienmitglieder "unter einem" geführt werden können und allen Familienmitgliedern jene Rechtsposition zukommen soll, die ein Familienmitglied optimal erreicht, und folgt dabei den - eindeutigen - gesetzlichen Vorgaben sowie auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe oben). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt, die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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