BVwG W145 2003589-1

W145 2003589-1Federal Administrative CourtJul 3, 2014

Regest

Aussetzung, Versicherungspflicht, VwGH

Full text

BVwG W145 2003589-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W145.2003589.1.00

Spruch

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Huber als Einzelrichterin beschlossen:

A) Das Verfahren über den Einspruch von Frau X X X XX X X X gegen

den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 28.08.2013, GZ. VA-VR X X X X betreffend die Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen und Umlagen für Frau X X X Xund Frau X X X X wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur rechtkräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren (Zahl X X X X) über die Versicherungspflicht von Frau X X X X und Frau X X X X

a u s g e s e t z t.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt und Verfahrensgang):

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Wiener Gebietskrankenkasse festgestellt, dass Frau X X X X als Dienstgeberin verpflichtet sei, für die in der Anlage namentlich genannten beiden Dienstnehmerinnen für die jeweils bezeichneten Zeiten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in Gesamthöhe von EUR 1.302,66 an die Wiener Gebietskrankenkasse zu entrichten.

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass bei der Dienstgeberin eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben durchgeführt worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass die Dienstgeberin als Franchisenehmerin der XXXX in der Zeit vom 13.11.2004 bis 31.12.2004 einen Verkaufsstand mit Waren der X X X X Gesellschaft m. b.H. in 1010 Wien, X X X X betrieben habe. Die Versicherungspflicht nach dem ASVG der Dienstgeberin selbst bei der X X X X Gesellschaft m.b.H. sei mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 28.01.2013 im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verneint worden. Weiters wurde festgestellt, dass an diesem Verkaufsstand zwei Dienstnehmerinnen, Frau X X X X und Frau X X X X, beschäftigt gewesen seien, welche nicht zur Sozialversicherung gemeldet worden seien. Diese beiden Dienstnehmerinnen seien somit von Amts wegen nachgemeldet und die Beiträge entsprechend nachverrechnet worden. Die verfahrensgegenständliche Beitragspflicht beruhe daher auf der Beschäftigung der beiden Dienstnehmerinnen Frau X X X X und Frau X X X X bei der Dienstgeberin Frau X X X X.

2. Die behauptete versicherungspflichtige Beschäftigung von den zwei Dienstnehmerinnen werde im fristgerecht eingebrachten, vorliegenden Einspruch der Dienstgeberin vom 26.09.2013 bestritten. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass beide als Dienstnehmerinnen bei der X X X X Gesellschaft m.b.H beschäftigt gewesen seien und nicht bei der Dienstgeberin. Zudem stimmen die zwischen Frau X X X Xr und der X X X XGesellschaft m.b.H. abgeschlossene Gehaltsvereinbarung und die von der Wiener Gebietskrankenkasse nach verrechneten Beträge nicht überein. In einem zuvor von der Wiener Gebietskrankenkasse erlassenen Beitragsbescheid sei eine Person angeführt worden, welche mit gegenständlichen Verfahren nichts zu tun habe. Die Dienstgeberin verlange eine GPLA-Prüfung und führte weiters aus, die GPLA-Prüfung bei der X X X X Gesellschaft m.b.H. sei nicht korrekt verlaufen und sei die Wiener Gebietskrankenkasse diversen Hinweisen auf Schwarzarbeit und Unregelmäßigkeiten in der Buchhaltung bei der X X

X X Gesellschaft m.b.H. nicht nachgegangen.

3. Mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 13.08.2013, Zl. BMASK-X X X X wurde die Versicherungspflicht nach dem ASVG der Dienstnehmerinnen Frau X X X

X und Frau X X X X feststellt. Gegen diesen Bescheid hat die Dienstgeberin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstattet; ein entsprechendes Verfahren ist unter der Zahl X X X X beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

4. Im Vorlagebericht vom 03.10.2013 an das Amt der Wiener Landesregierung führte die Wiener Gebietskrankenkasse aus, dass der angefochtene Bescheid zu Recht erlassen wurden sei und habe diese beantragt, den vorliegenden Einspruch als unbegründet abzuweisen.

5. Mit Schreiben vom 17.12.2013 legte das Amt der Wiener Landesregierung das nunmehr als Beschwerde zu qualifizierende Rechtsmittel der beschwerdeführenden Dienstgeberin dem Bundesverwaltungsgericht (eingelangt am 10.03.2014) samt dem bezughabenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch EinzelrichterInnen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil kein Antrag auf Senatsentscheidung iSd § 414 Abs. 2 letzter Satz ASVG gestellt wurde.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Aussetzung des Verfahrens:

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Im vorliegenden Beitragsverfahren ist als Vorfrage strittig, ob Frau X X X X und Frau X X X X gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit a AlVG im gegenständlichen Zeitraum der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach ASVG und AlVG unterliegen und aus diesem Grund Beiträge für sie nachzuverrechnen sind.

Hinsichtlich dieser die Versicherungspflicht nach ASVG und AlVG von Frau X X X X und Frau X X X X betreffenden Vorfrage ist derzeit beim Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren zu Zahl 2013/08/0213 anhängig.

Im Hinblick, dass es sich dabei um eine Vorfrage von wesentlicher Bedeutung für das gegenständliche beitragsrechtliche Verfahren handelt, wird entsprechend den Bestimmungen des § 17 VwGVG iVm § 38 AVG das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ausgesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 17 VwGVG iVm § 38 AVG Gebrauch.

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