BVwG W118 2000933-1

W118 2000933-1Federal Administrative CourtJul 3, 2014

Regest

Bewirtschaftung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung, Rückforderung

Full text

BVwG W118 2000933-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W118.2000933.1.00

Spruch

W118 2000933-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX und der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540491, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Mehrfachantrag-Flächen 2008 vom 02.05.2008 beantragten die Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: BF) u.a. Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102282322, wurde den BF für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 117,67 gewährt.

Mit Datum vom 14.08.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540491, wurde die den BF für das Antragsjahr 2008 bereits gewährte Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 117,67 wieder rückgefordert.

Mit Fax vom 06.06.2013 erhoben die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid.

Mit Schreiben des BVwG vom 27.05.2014 wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt, zum seitens der AMA festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen.

Eine solche Stellungnahme ist nicht erfolgt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Mehrfachantrag-Flächen 2008 vom 02.05.2008 beantragten die BF u. a. Prämien im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Formularen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierten beihilfefähigen Flächen im Ausmaß von 2,98 ha.

Für das Antragsjahr 2008 verfügten die BF über einen Zahlungsanspruch im Wert von EUR 123,86, der ihnen im Rahmen der Anzeige eines Bewirtschafterwechsels mit Datum vom 14.05.2008 übertragen wurde.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008, AZ II/7-EBP/08-102282322, wurde den BF für das Antragsjahr 2008 unter Berücksichtigung eines Abzuges in Höhe von 5 % im Rahmen der Modulation eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 117,67 gewährt.

Mit Datum vom 14.08.2012 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Zuge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde im elektronischen Prüfbericht der Vermerk "Beim gesamten Betrieb handelt es sich um einen anderen Bewirtschafter;" gesetzt. In der Rubrik "ÖPUL Grundanforderungen/Allgemeine Förderungsvoraussetzungen" wurde die Anmerkung "Betrieb wird von Nachbar bewirtschaftet; Keine Bewirtschaftungsvereinbarungen vorhanden;" eingetragen.

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2013, AZ II/7-EBP/08-119540491, wurde die den BF für das Antragsjahr 2008 bereits gewährte Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 117,67 unter Verweis auf die Vor-Ort-Kontrolle am 14.08.2012 wieder rückgefordert. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 1 ha und 0 ha ermittelter Fläche eine Flächenabweichung von über 20 % sowie eine gesamtbetriebliche Abweichung von mehr als 50 % festgestellt wurde.

Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass für Sanktionen eine Verjährungsfrist von vier Jahren gilt, weshalb zusätzlich zur Richtigstellung auf die ermittelte Fläche keine weiteren Kürzungen zu verhängen waren.

Mit Fax vom 06.06.2013 erhoben die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Begründend führten sie aus, ihre Grundstücke seien nicht verpachtet, würden aber in ihrem Auftrag von einem Nachbarn abgemäht. Nach Rückfrage bei der AMA-Hotline vom 31.05.2013 stehe ihnen in dieser Situation die Betriebsprämie auch zu. Es sei ihnen geraten worden, Berufung zu erheben.

Mit Schreiben des BVwG vom 27.05.2014, von Frau XXXX nachweislich am 06.06.2014 in Empfang genommen, wurde den BF unter Verweis auf die rechtlichen Grundlagen die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14 Tagen Nachweise vorzulegen, die die Bewirtschaftung der beantragten Flächen auf ihre Rechnung und Gefahr belegen.

Eine entsprechende Stellungnahme ist nicht erfolgt.

Vor diesem Hintergrund wird festgestellt, dass die beantragten Flächen nicht auf Rechnung und Gefahr der BF bewirtschaftet wurden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellung, dass die Bewirtschaftung der beantragten Flächen nicht auf Rechnung und Gefahr der BF erfolgte, ergibt sich aus den Bezug habenden Feststellungen im Prüfbericht sowie aus dem Umstand, dass die BF trotz Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen, die das Gegenteil dokumentieren könnten, von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht haben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

Art. 58 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549 lautet auszugsweise:

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

Gemäß Art. 36 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 674/2008 der Kommission vom 16. Juli 2008, ABl. L 189, S. 5 - im Folgenden: VO (EG) 1782/2003 - werden die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

Art. 44 VO (EG) 1782/2003 lautet auszugsweise:

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(...).

(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt, der nicht später liegen darf als der von diesem Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzte Stichtag, zur Verfügung stehen.

Art. 2 VO (EG) 1782/2003 - nunmehr: Art. 2 VO (EG) 73/2009 - lautet auszugsweise:

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Betriebsinhaber" eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

b) "Betrieb" die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden;

c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5;

(...).

Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 319/2008 der Kommission vom 7. April 2008, ABL. L 95, S. 63 - im Folgenden: VO (EG) 796/2004 - lautet auszugsweise:

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

(...).

Art. 49 VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

(a) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;

(b) Flächen, für die ein unterschiedlicher Beihilfesatz gilt;

(c) Stilllegungsflächen, die im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß Titel IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldet werden, und gegebenenfalls Stilllegungsflächen, für die ein unterschiedlicher Beihilfesatz gilt;

(...).

Art. 50 VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

(...).

Art. 51 VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

(2) Liegt in Bezug auf die ermittelte Gesamtfläche, für die ein Sammelantrag auf Beihilfegewährung, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, gestellt wird, die angegebene Fläche um mehr als 30 % über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird im laufenden Kalenderjahr keine Beihilfe im Rahmen der betreffenden Beihilferegelungen, auf die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung Anspruch gehabt hätte, gewährt.

Liegt die Differenz über 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird mit den Beihilfezahlungen im Rahmen der Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder des zusätzlichen Beihilfebetrags gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung verrechnet, auf die der Betriebsinhaber im Rahmen der Anträge Anspruch hat, die er in den auf das Kalenderjahr der Feststellung folgenden drei Kalenderjahren stellt. Kann dieser Betrag nicht vollständig mit diesen Beihilfezahlungen verrechnet werden, verfällt der noch verbleibende Saldo.

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

(...).

Art 73 VO (EG) 796/2004 lautet auszugsweise:

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

(...).

(3) Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet.

Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(...).

b) Rechtliche Würdigung:

Aus den o.a. Rechtsgrundlagen, insb. aus der Definition des Betriebes in Art. 2 VO (EG) 1782/2003 ergibt sich, dass zur Antragstellung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) nur berechtigt ist, wer einen Betrieb im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Dies war hier nicht der Fall, weshalb die bereits gewährten Prämien rückzufordern waren; zur Bewirtschaftung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vgl. VwGH 04.09.2003, 2003/17/0094.

Der Rückforderungsbetrag ergibt sich aus Art. 51 VO (EG) 796/2004. Übersteigt die beantragte Fläche die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, ist die beantragte Fläche in einem ersten Schritt gemäß Art. 51 Abs. 2 lit. a auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche zu reduzieren. Somit wurde ein Hektar beihilfefähige Fläche beantragt. Diese Fläche war zur Gänze als nicht ermittelt zu werten, wodurch sich eine Differenzfläche von einem Hektar und damit eine Abweichung (bezogen auf die Kulturgruppe, in diesem Fall die im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie gemäß Art. 49 Abs. 1 beantragte Fläche) größer 20 % sowie eine gesamtbetriebliche Abweichung (bezogen auf alle Kulturgruppen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie bzw. allfällige weitere flächenbezogene Beihilferegelungen) größer 50 %, konkret eine Abweichung im Ausmaß von 100 % ergibt.

Eine solche Abweichung hätte gemäß Art. 51 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 zur Folge, dass die BF zusätzlich zur Nicht-Gewährung der Prämie ein weiteres Mal bis zur Höhe eines Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der nach Artikel 50 Absätze 3 bis 5 ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen wären.

Zutreffend wurde seitens der AMA jedoch lediglich eine Richtigstellung der beantragten auf die ermittelte Fläche vorgenommen und wurden die darüber hinaus in Art. 51 Abs. 2 VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen (gänzliche Versagung der Prämie bei Abweichungen größer 30 bzw. 50 % sowie Verhängung eines einzubehaltenden Betrages bei Abweichungen größer 50 %) unter Verweis auf Art. 73 Abs. 6 VO (EG) 796/2004 nicht zur Anwendung gebracht, da der Rückforderungsbescheid mehr als vier Jahre nach dem Zeitpunkt der Prämiengewährung erging. Von der Rückforderung der zu Unrecht gewährten Prämien konnte jedoch nicht Abstand genommen werden; ein Irrtum der Behörde im Rahmen der Prämiengewährung lag nicht vor, von einer gutgläubigen Antragstellung kann auf Basis des festgestellten Sachverhalts nicht ausgegangen werden; vgl. zur grundsätzlichen Rückforderungsverpflichtung VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164 sowie zu den Verjährungsbestimmungen des INVEKOS VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o.a. Erkenntnisse des VwGH ist zu verweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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