L515 1427135-1•BVwG L515 1427135-1
L515 1427135-1Federal Administrative CourtJul 3, 2014
Demonstration, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Militärdienst, Mitwirkungspflicht, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch RA Mag. REICHENVATER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.05.2012, Zl. 1106.654-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.06.2014 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I
2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Türkei und brachte nach rechtswidriger Einreise am 4.7.2011 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP Folgendes vor:
"Ich bin Kurde und wurde unterdrückt. Ich habe an Demonstrationen der BDP teilgenommen. Während der Demonstration schritt die Polizei ein und nahm mich und andere fest.
Im Polizeiauto wurde ich bereits misshandelt. Es gab mehrere Anhaltungen dieser Art. Ein Mal wurde ich mit einem Gummiknüppel geschlagen, ein Mal wurde mir ein Zahn ausgeschlagen, ein anderes Mal mit einem Messer am rechten Zeigefinger geschnitten. Der Grund dafür war, dass wir das Siegeszeichen gedeutete haben. Der letzte Vorfall war Ende Mai 2011 in XXXX.
Da man als Kurde in der Türkei nicht in Ruhe leben kann, habe ich beschlossen, meine Heimat zu verlassen."
Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte die bP Folgendes vor:
"...
Ich bin Kurde und weil ich Kurde bin, bin ich ständig unter Druck gesetzt. Wir werden immer wieder mit Gewalt konfrontiert, ich meine damit wir uns Kurden als Familie. Wir haben in der Türkei nicht die Möglichkeit, uns, unsere zustehende Rechte in Anspruch zu nehmen. Weil ich Kurde bin, habe ich mich im Parteilokal unserer Partei BDP eingefunden, bin dort zu Versammlungen gegangen, habe bei Aufmärschen teilgenommen und habe mich auch am Nevroz Fest beteiligt. Kaum nimmt man bei so etwas teil, steht man schon unter Druck. Ich bin schon mehrmals zu Hause von der Polizei abgeholt worden und auf das Wachzimmer mitgenommen worden. Genauso ist es immer wieder meiner Mutter und meinen Geschwistern ergangen. Wir sind aus dem Bezirk XXXX, dies ist der Heimatbezirk des XXXX und da wir aus diesem stammen, ist die Polizei bemüht, uns wo es nur geht, Schwierigkeiten und Probleme zu bereiten. Es ist nicht nur so, dass die Polizei es macht, in der ganzen Türkei ist dieser Bezirk schlecht angesehen. Eben wegen dieser Probleme haben vor mir schon zwei meiner Onkel, Cousins und mein Vater die Türkei verlassen. Ich bin immer unter Druck gewesen, mein rechter Zeigefinger ist von einem Polizisten verletzt worden. 2007 habe ich das Siegeszeichen gemacht und ein Polizist hat mir den Finger mit dem Messer abschneiden wollen und mich dabei verletzt (es ist ein kleine Narbe zu sehen). Mein letztes übles Erlebnis war im Mai 2011. Der Vorfall war in XXXX, das ist ein Bezirk von XXXX. Dort war ein Konzert der Künstlerin XXXX. Bei diesem Konzert ist es zu einer Schlägerei der Polizei gekommen, ich war natürlich dabei. Dort bei dieser großen Auseinandersetzung mit der Polizei wurde ich festgenommen und in ein Polizeiauto gesetzt und einige Polizisten haben in diesem Auto begonnen auf mich einzuschlagen. Nicht mit den Händen, sondern mit den Helmen, ins Gesicht auf den Kopf. Dabei ist einer meiner Zähne abgebrochen und mein Auge ist sehr angeschwollen. Den Zahn habe ich mir bereits richten lassen. Dann bin ich auf das Wachzimmer gebracht worden, dort wurde ich mit Gummiknüppel geschlagen. Das ganze hat 6 oder 7 Stunden gedauert. Ich muss noch einmal sagen, dass ich immer wieder von zu Hause abgeholt worden bin und auf das Wachzimmer mitgenommen worden bin. Ich wurde zumindest gefragt, wann ich wo war und wie ich dort hin gebracht worden bin und wo ich mich wann aufgehalten habe. Das war aber nicht nur in meinem Heimatbezirk, sondern egal, wo ich in der Türkei war. Kaum hat jemand gesehen, dass ich aus XXXX komme, hat sich die Polizei gegen mich gewendet. Diesen Personalausweis habe ich seit 2007 leider nicht ändern können, denn wenn immer ich den auswechseln wollte, wurde ich verspottet und vertröstet. Ich muss ihnen das so erklären. Ich wollte in einer anderen Provinz einen neuen Personalausweis ausstellen lassen, damit der Wort XXXX nicht mehr darin vorkommt, damit ich nicht wieder von der Polizei bedrängt werde. Es war aber nie möglich, die Beamten haben immer gesagt, dass ich aus XXXX stammen würde und ich dort zurückgehen sollte. Außerdem habe ich in der Türkei einen Onkel, der ohne Schuld auf sich geladen hatte, für 6 oder 7 Jahre eingesperrt worden ist. Vielleicht das vom Militär noch. Auch bei der Ableistung des Militärdienstes bin ich ausgegrenzt worden. Da bin ich, obwohl ich aus dem Osten stamme, in den Westen verlegt worden und dort wurde ich als Person, die aus XXXX stammt, wieder ausgegrenzt. Durchlaufend bin ich von Vorgesetzten geschlagen worden, bei jedem kleinsten Fehler bin ich geschlagen worden. Ich wurde teilweise gar nicht mit meinem Namen angesprochen, sondern mit dem Spitznamen APO gerufen. Abullah Öcalan heißt mit Spitznamen APO und alle Kurden werden mit diesem Spitznamen abfällig Apo gerufen. Während der Zeit beim Bundesheer habe ich 11 Monate die Sonne nicht gesehen. Es waren die schwersten Bedingungen, die ich dort erlebt habe. Wie schon erwähnt, gibt es jetzt ein Schreiben, mit welchem ich einberufen oder ich mich für einen Einsatz bereit halten muss.
F: Wollen Sie Ihre Angaben näher ausführen?
A: Nein.
F: Warum ist es bei dem Auftritt der Künstlerin XXXX zur Einschreitung der Polizei gekommen?
A: Die Polizei wollte den Auftritt verhindern und hat mit Gummiknüppel auf die Konzertbesucher eingeschlagen und diese haben auf die Konzertbesucher eingeschlagen.
F: Was ist das für eine Künstlerin?
A: Ein Kurdin, die kurdische Lieder singt. Sie stammt aus dem gleichen Bezirk wie ich.
F: Wann war das Konzert?
A: Es war im Mai 2011, wann das genau war, weiß ich nicht.
F: Leben in diesem Bezirk überhaupt noch Kurden?
A: Es sind schon ganz viele weg, wer bleibt denn noch dort.
F: Wie viele Polizisten haben im Auto auf Sie eingeschlagen?
A: Es waren drei Polizisten. Ich habe ja nur die letzten Vorfälle erzählt, es dauernd etwas passiert.
F: Sind Sie wegen dieser Verletzungen zu einem Arzt gegangen?
A: Wegen des geschwollenen Auges bin ich nicht zum Arzt gegangen, den Zahn habe ich mir schon richten lassen. Mein Zahn hat € 100,-- gekostet.
F. Haben Sie Beweise, dass Sie den Zahn richten haben lassen wegen einer Misshandlung durch die Polizei?
A: Nein. Solche Befunde stellen Ärzte nur aus, wenn sie Medikamente verschreiben. Im März 2011 beim Nevrozfest haben mir die Polizisten den Nagel von meinem rechten Daumen herausgerissen. Im Juli war der Nagel bereits zur Hälfte nachgewachsen, diesen habe ich der Dolmetscherin und den einvernehmenden Polizisten gezeigt, inzwischen ist der Nagel zur Gänze nach gewachsen.
F: Sie sagten, dass Sie oft von zu Hause abgeholt worden sind und auf Polizeistationen gebracht worden sind. Welche war das?
A: Es gibt in XXXX viele Polizeiwachzimmer, ich wurde auf verschiedene Wachzimmer gebracht und jeweils drei bis vier Stunden festgehalten und geschlagen.
F: Wie sind Sie dann immer nach Hause gekommen?
A: Meistens mit dem Autobus oder ich habe Freunde angerufen, die mich abgeholt haben.
F: Sind Sie dann blutend mit dem öffentlichen Autobus nach Hause gefahren?
A: Mein T-Shirt oder mein Hemd war meistens blutverschmiert, habe dieses aber mit der Jacke immer verdeckt.
F: Sind Sie nach diesen Vorkommnissen zu Ärzten gegangen und haben Sie sich behandeln lassen?
A: Nein. Ich habe mich in der Familie versorgen lassen. Wenn man zu einem Arzt geht, wird nachgefragt, vor allem in den Spitälern.
F: Warum sind Sie nicht nach Istanbul gegangen und haben dort gelebt?
A: Weil ich bei meiner Familie leben wollte und diese nicht verlassen wollte.
V: Nun sind Sie auch nicht bei Ihrer Familie und haben diese alleine gelassen?
A: Jetzt war ich gezwungen, meine Familie zu verlassen. Wegen mir hat die Familie Schwierigkeiten bekommen. Meine Mutter ist bei der BDP Vorsitzende der Frauenfraktion in XXXX.
V: Dann wird Ihre Mutter aber Probleme aufgrund Ihrer Funktion haben und nicht wegen Ihnen?
A: Die nehmen ja immer wieder mit und fragen sie, wo sich ihr Sohn aufhält.
V: Auf den Fotos sieht man sehr viele Leute, wurden diese alle von der Polizei angehalten?
A: Es ist ja so, dass sich nicht alle Leute so in den Vordergrund gestellt haben, so wie ich. Ich halte stets die Fahne und bin im Vordergrund tätig.
V: Ich sehe auf diesen Fotos keine Polizei. Was sagen Sie dazu?
A: Doch ganz hinten steht die Polizei. Nach den Fotos ist die Polizei eingeschritten.
V: Hätten Sie das festgehalten, wie die Polizei einschreitet?
A: Wenn ich auf der Flucht vor der Polizei bin, kann ich diese ja nicht fotografieren.
V: Die Polizei wird sich ja nicht nur und nicht als erster auf Sie stürzen, daher hätten Sie sehr wohl die Möglichkeit gehabt, Fotos von der einschreitenden Polizei zu machen. Was sagen Sie dazu?
A: Ich habe nicht damit gerechnet, dass die Polizei auf mich losgehen wird.
F: Welche Funktion hatten Sie in der Partei?
A: Ich war Mitarbeiter in der Fraktion für Jugendarbeit.
F: Waren Sie ein einfaches Mitglied?
A: Ja. Bei den Nationalratswahlen 2009 und bei der innerparteilichen Abstimmung der BDP in XXXX war ich Urnenwächter.
V: Bei der Erstbefragung am 4.7.2011 haben Sie vorgebracht, bei Demonstrationen der BDP teilgenommen zu haben und in diesem Zuge stets von der Polizei misshandelt worden zu sein. Dabei seien Sie in einem Polizeiauto misshandelt worden. Heute schildern Sie keine solche Demo und die Misshandlung im Auto hat wegen einer Konzertteilnahme stattgefunden. Was sagen Sie zu diesen Widersprüchen?
A: Die Dolmetscherin hatte mich gefragt, wann der letzte Vorfall war. Ich habe gesagt, dass dieser im Mai war. Dann wurde ich gefragt, wann ich am meisten festgenommen worden bin und ich habe gesagt, dass dies bei Demonstrationen war. Von zu Hause genauso oft wie bei den Demos. Es waren mindestens drei Demonstrationen der BDP im Monat, wo ich festgenommen worden bin.
F: Warum haben Sie dann weiterhin bei den Demonstrationen teilgenommen, obwohl Sie wussten, was passiert?
A: Weil ich Kurde bin und meine Rechte verteidigen muss.
F: Warum demonstrierte die BDP so häufig?
A: Damit wir immer wieder auf unsere Rechte hinweisen und diese einfordern. Schließlich fand ja ständig eine Diskriminierung und Trennung von Kurden und Türken statt.
F: Haben Sie Ihren Militärdienst zur Gänze abgeleistet?
A: Ja. Leider musste ich das so machen.
F: Schreiben Sie den richtigen Namen der BDP auf?
A: Zettel wird zum Akt genommen.
F: Seit wann gibt es diese Partei?
A: AW denkt nach. 1978 wurde diese Partei BDP gegründet. Ganz sicher bin ich mir nicht. Es ist ja so, dass ich durch ganzen Probleme psychisch angeknackst bin.
F: Besitzen Sie einen Parteiausweis?
A: Nein, ich habe mir keinen Parteiausweis ausstellen lassen, da das noch weitere Probleme gebracht hätte.
V: Das Mitführen eines Parteiausweises kann nicht mehr Probleme mitführen als die Darstellungen von Ihnen, welche auf den Fotos zu sehen sind. Was sagen Sie dazu?
A: Auf den Fotos ist ja jeweils nur einmalig, der Ausweis würde ständig Probleme mit sich bringen.
F: Seit wann sind Sie Mitglied dieser Partei?
A: AW denkt wieder nach. Seit 2007 etwa befasse ich mich ständig mit der Partei. Vor 2007 habe ich mit gelegentlich mit der Partei befasst.
F: Was haben Sie konkret für die Partei gemacht, außer der Teilnahme an Demos?
A: Ich bin auf den Demos mitgegangen, ich bin auf Vortragsveranstaltungen mitgegangen und was immer verlangt wurde, habe ich mitgeholfen.
ALLGEMEINE FRAGEN
F: Waren Sie jemals in Haft oder wurden Sie festgenommen?
A: Nein.
F: Gab es jemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht?
A: Mit dem Gericht hatte ich keine Probleme, aber mit der Polizei ständig.
F: Gab es Verfolgungen auf Grund Ihrer Religionszugehörigkeit, denen Sie ausgesetzt waren?
A: Nein.
F: Sind Sie Mitglied einer Partei?
A: Ja, der BDP.
F: Wurden Sie jemals wegen Ihrer politischen Überzeugung verfolgt?
A: Ja.
F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Rasse (Volksgruppenzugehörigkeit) ausgesetzt?
A: Ja.
F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund Ihrer Nationalität ausgesetzt?
A: Nein. Aber ich konnte meine Rechte nicht einfordern.
F: Waren Sie bis zur Ausreise konkreten Verfolgungen auf Grund sonstiger Gründe ausgesetzt?
A: Nein.
F: Was befürchten Sie, im Falle der Rückkehr in Ihrem Heimatland erleiden zu müssen?
A: Dass ich das doppelte erleben werde, was ich bis jetzt erlebt habe. So kann ich einfach nicht leben.
..."
I.2. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Herkunftsstaat verfügt (Spruchpunkt III.).
I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes an:
"...
Sie führen aus, die Türkei verlassen zu haben, weil Sie als Kurde ständig unter Druck gesetzt worden seien. Sie seien Mitglied der BDP, hätten an deren Versammlungen und Aufmärschen teilgenommen und hätten sich auch am Newroz beteiligt. Sie seien bereits mehrmals von der Polizei von zu Hause abgeholt und auf das Wachzimmer gebracht worden. Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern sei es ähnlich ergangen. Diese Probleme hätten Sie nur, weil Sie aus dem Bezirk XXXX stammen würden, welches der Heimatbezirk des XXXX sei. Sie hätten auch aus diesem Grund - ständige Belästigungen durch die Polizei - ab dem Jahr 2007 versucht, Ihren Personalausweis in einem anderen Bezirk ausstellen zu lassen, um diesen Problemen ein Ende zu setzen, doch erfolglos. 2007 hätte Ihnen ein Polizist den Finger mit einem Messer abschneiden wollen, hat dies dann aber doch nicht gemacht, doch haben Sie seither eine Narbe auf diesem Finger. Ihr letztes Erlebnis mit der Polizei hätten Sie im Mai 2011 gehabt. Der Vorfall ereignete sich in XXXX, einem Bezirk in XXXX, als eine kurdische Sängerin namens XXXX auftreten hätte sollen. Bei diesem Konzert sei es dann zu einer Schlägerei zwischen den Teilnehmern und der Polizei gekommen. Sie seien von der Polizei festgenommen und nachdem Sie in ein Polizeiauto gesetzt worden sind, hätten einige Sicherheitsbeamte auf Sie mit den Helmen eingeschlagen. Dabei sei Ihnen ein Zahn ausgeschlagen worden. Die Misshandlung sollte jedoch noch weitergehen, als Sie auch noch auf das Wachzimmer gebracht worden seien, um Sie dort mit Gummiknüppel zu schlagen. Das ganze Martyrium hätte 6 oder 7 Stunden gedauert.
Auch während Ihres Militärdienstes seien Sie stets ausgegrenzt worden. Man hätte Sie in den Westen versetzt, obwohl Sie doch aus dem Osten stammen würden und hätten nebenher auch viele Probleme mit den Vorgesetzten gehabt. Sie hätten unter den schwersten Bedingungen den Militärdienst absolvieren müssen. Als Sie bereits in Österreich aufhältig waren, hätten Sie ein Schreiben erhalten, in welchem Sie einberufen würden oder sich für einen weiteren Einsatz bereit halten müssten. Sie hätten beschlossen, Ihre Heimat zu verlassen, jedoch einen bestimmten Tag hätten Sie nicht im Auge gehabt. Aus allen diesen Gründen hätten Sie einem Freund gesagt, wenn es eine Möglichkeit für Sie gäbe, das Land zu verlassen, solle er es Ihnen sagen. Dieser Freund hätte Sie dann eines Tages angerufen und Ihnen mitgeteilt, dass es nun soweit sei. Am 03.07.2011 seien Sie dann nach Istanbul gefahren und hätten mittels Flugzeug die Reise nach Österreich angetreten.
Bezüglich Ihres Vorbringens ist festzuhalten, dass die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden muss. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist. Dabei steht die Vernehmung des Asylwerbers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist grundsätzlich den Angaben des Asylwerbers bei seiner ersten Befragung im Verwaltungsverfahren größere Glaubwürdigkeit zuzumessen, als späterem Vorbringen. Erfahrungsgemäß machen nämlich Asylwerber gerade bei der ersten Befragung spontan jene Angaben, die der Wahrheit am nächsten kommen. Als glaubwürdig können Fluchtgründe im allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder gar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen und wenn er maßgebliche Tatsachen erst spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie bloß der Asylerlangung dienen sollen, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen (AsylGH, 7.4.2009, D12 219.513-4/2009/2E; VwGH 06.3.1996, 95/20/0650). Auch der VwGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass bei gleichbleibenden Verhältnissen im Herkunftsland bei gesteigertem Vorbringen des Asylwerbers die Wertung eines Vorbringens als unglaubwürdig nachvollziehbar sein kann (VwGH 27.4.2006, 2002/20/0170); dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann, denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).
Sie führten im Rahmen der Erstbefragung am 04.07.2011 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen an, dass Sie als Kurde unterdrückt werden würden. Während Ihrer Teilnahmen bei Demonstrationen der BDP sei es immer wieder zu Einschreitungen der Polizei gekommen und hätte diese Sie und andere Teilnehmende festgenommen. Im Polizeiauto seien Sie dann misshandelt worden. Es hätte mehrere solcher Vorfälle gegeben. Sie erwähnten diesbezüglich auch, dass Ihnen ein Mal ein Zahn ausgeschlagen worden sei und ein anderes Mal sei Ihnen mit einem Messer am rechten Zeigefinger eine Verletzung zugefügt worden. Der letzte Vorfall hätte sich dann Ende Mai 2011 ereignet. Bei der Einvernahme am 30.11.2011 vor der erkennenden Behörde, Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, führten Sie annähernd die gleichen Fluchtgründe aus wie bei der Erstbefragung. Doch eines ist äußerst eigenartig, denn gerade jenen Vorfall, welcher am kürzesten zurückliegt und welchen Sie dann vor der erkennenden Behörde auch am genauesten schilderten und damit den Eindruck erweckten, als würde dieser fluchtkausal sein, erwähnten Sie bei der Erstbefragung nicht. Sie sagten damals lediglich, dass es Ende Mai 2011 zwar einen Vorfall gegeben hätte, doch setzten Sie diesen in Zusammenhang dem Deuten des Siegeszeichens und nicht mit dem Konzert einer kurdischen Sängerin. Der Grund für die Anhaltung und Misshandlung im Mai 2011 war eben diese Teilnahme an dem Konzert der kurdischen Künstlerin XXXX. Wäre dieses Ereignis ausschlaggebend für das Verlassen Ihres Herkunftsstaates, dann wäre sehr wohl zu erwarten gewesen, dass Sie dieses bereits bei der ersten sich bietenden Möglichkeit einer Einvernahme in einem sicheren Land zu Protokoll geben.
Weiters führten Sie an, ein einfaches Mitglied der BDP (Partei für Frieden und Demokratie) zu sein, einen Mitgliedsausweis konnten Sie aber nicht vorlegen, da Sie sich keinen ausstellen hätten lassen. Nachgefragt, weshalb Sie keinen Mitgliedsausweis hätten, antworteten Sie, dass dieser noch mehr Probleme mit sich gebracht hätte. Dazu ist zu sagen, dass Sie nach Ihren eigenen Angaben aber stets auch an öffentlichen Demonstrationen und Versammlungen der BDP teilgenommen hätten, des Öfteren im Parteilokal aufhältig gewesen seien und auch bei der Nationalratswahl 2009 im Wahllokal als Vertreter der BDP anwesend gewesen seien. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass Sie sich trotz dieses Engagements keinen Mitgliedsausweis ausstellen haben lassen, obwohl Sie doch auch in anderer Art und Weise öffentlich für die BDP aufgetreten sind und für diese Partei eingestanden sind. Ihre Mutter sei angeblich Vorsitzende der Frauenfraktion der BDP und würde aber wegen Ihnen Probleme mit der Polizei haben. Wäre dem tatsächlich so, wie Sie geschildert haben, dann ist nicht verständlich, weshalb lediglich Sie die Türkei verlassen haben und der Rest der Familie nicht, vor allem wenn man bedenkt, dass Ihre Mutter im Gegensatz zu Ihnen sogar eine hervorgehobene Position in der Partei innehat. Sie konnten aber weder Ihre Mitgliedschaft noch die Ihrer Mutter unter Beweis stellen und damit zur Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beitragen.
Festzuhalten bleibt weiters, dass auch Ihre Angaben vor der Außenstelle Eisenstadt selbst zu oberflächlich gehalten waren, um glaubhaft davon ausgehen zu können, dass Sie über einen tatsächlich selbst erlebte Vorfälle/Sachverhalt berichtet hätten. Ihre Ausführungen zu den angeblichen ständigen Anhaltungen durch die Polizei und der oft widerfahrenen Misshandlungen sind zu oberflächlich bzw. zu allgemeine gehalten - Sie zogen sich in Ihren diesbezüglichen Schilderungen immer wieder nur auf einzelne Stehsätze und objektive Rahmenbedingungen zurück; obwohl es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten, wirkten Ihre diesbezüglichen Schilderung stereotyp und zeichnete sich durch Emotionslosigkeit aus - um den Glaubwürdigkeitsanforderungen gerecht zu werden.
Sie haben ausgeführt, dass Sie einem Freund mitgeteilt hätten, dass Sie die Türkei verlassen wollten und haben diesen mit der Organisation Ihrer Ausreise beauftragt. Die erkennende Behörde geht viel mehr - im Hinblick darauf, dass es Ihnen laut Ihren eigenen Aussagen egal gewesen sei, wann Ihre Flucht tatsächlich stattfinden wird - davon aus, dass Sie ohne konkrete Verfolgungs- und Bedrohungsmomente erlebt zu haben, für sich beschlossen haben, Ihren Herkunftsstaat zu verlassen und sich zu Ihrem Vater nach Österreich zu begeben. Dieser lebt nämlich mittlerweile seit etwa 17 Jahren in Österreich und verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Der Kontakt zwischen Ihrem Vater während der letzten 17 Jahre war nicht sehr intensiv, dieser hat sich auf gelegentliche Telefonate beschränkt. Sie erhofften sich hier ein besseres Leben und waren bezüglich Ihrer Zukunftsaussichten sehr optimistisch, hat es Ihr Vater doch auch geschafft, in Österreich Fuß zu fassen. In Ihrer Heimat konnten Sie trotz Besuchs einer Allgemein Höheren Schule lediglich einen Hilfsarbeiterjob ausführen und die beruflichen Perspektiven waren vermutlich nicht sehr erbauend und erfolgversprechend.
Sie legten der erkennenden Behörde einige Fotos zur Untermauerung Ihres Fluchtvorbringens vor sowie ein Schreiben des Ministeriums für Nationale Verteidigung. Auf den Ablichtungen sind Sie Fahnen schwingend abgebildet, im Hintergrund ist stets eine größere oder kleinere Menschenmengen zu sehen. Sie legten auch Bilder vor, welche Sie neben Ahmet Türk zeigt. Doch ist auf allen diesen Bildern kein Polizeieinsatz zu sehen und wird dadurch in keiner Weise Ihr Vorbringen belegt. Dass Sie der kurdischen Ethnie angehören und es deswegen manchmal Probleme in Ihrer Heimat gibt, wird nicht angezweifelt, lediglich den von Ihnen angeführten Verfolgungsszenarien kann kein Glauben geschenkt werden, zumal auch Ihre vorgelegten Bilder nicht jene Beweiskraft hatten, welche gefordert worden wäre, um von einem wahren Sachverhalt ausgehen zu können. Kein Bild zeigt die von Ihnen behauptete Gewalt der Sicherheitsbeamten gegen Sie oder andere Kurden. Sie konterten diesbezüglich, dass Sie auf der Flucht nicht fotografieren hätten können. Dagegen ist jedoch einzuwenden, dass es bei so großen Demonstration/Versammlung - wie auf den Fotos abgebildet -bestimmt die Zeit gewesen wäre, um den missbräuchlichen und gewaltexzessiven Polizeieinsatz festzuhalten, da ja nicht ausschließlich Sie Zielscheibe des Angriffes gewesen sind, sondern auch andere Demonstrationsteilnehmer. Sie schilderten die vorgefallenen Szenen stets sehr allgemein und global, ohne auf spezielle Details einzugehen. Dass man versucht hat, Ihnen den rechten Zeigefinger abzuschneiden oder Ihnen sogar ein Zahn ausgeschlagen hat, alles das konnten Sie auf keine eindringliche und glaubwürdige Art und Weise schildern. Denn geht man davon aus, dass Ihnen dies tatsächlich zugestoßen ist, dann wäre zu erwarten gewesen, dass Sie dabei Emotionen zeigen und mit Herzblut die Ereignisse schildern und nicht - so wie Sie - das Vorgefallene ohne jede Gefühlsregung schildern. Um von einer glaubwürdigen Geschichte ausgehen zu können, fehlten nachvollziehbare und recherchierbare Daten und Fakten.
Auch jenes Faktum, dass Sie abermals zum Militär eingezogen worden wären, konnten Sie mangels plausibler Erläuterungen der erkennenden Behörde nicht glaubwürdig machen. Sie legten zwar ein Schreiben des Ministeriums für Nationale Verteidigung vor, doch fehlt es diesem an behördlichen Stempeln oder anderen objektivierbaren Details, welche eindeutig erkennen lassen, dass der Verfasser und Urheber dieses Schreibens das Ministerium ist. Dieser vorgelegte Mobilisierungsbefehl könnte mangels objektivierbarer Merkmale von jedermann verfasst worden sein. Sie sind außerdem der erkennenden Behörde eine plausible Erklärung für die Vorlage dieses Schreibens schuldig geblieben, zumal Sie doch stets angeführt haben, Ihren Wehrdienst beendet zu haben. Weshalb Sie dann neuerlich eine Einberufung erhalten haben, konnten Sie nicht nachvollziehbar darlegen.
Wenn der vorgebrachte Sachverhalt den Tatsachen entsprechen würde bzw. wenn Sie über einen tatsächlich selbst erlebten Sachverhalt berichtet hätten, müsste wohl davon auszugehen sein, dass diesfalls Ihre Ausführungen umfangreicher, substantiierter, konkreter und insbesondere auch gleichlautend bzw. gleichbleibend gewesen wären und es nicht zu den aufgezeigten Widersprüchen und der - gravierenden - Steigerungen gekommen wäre (kommen hätte dürfen). Festzuhalten ist insbesondere auch, dass die Behörde im Asylverfahren - somit wohl auch das Bundesasylamt, als erstinstanzliche Behörde im Asylverfahren - nicht verhalten ist, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüchevorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH E 1992/11/04 92/01/0560 2, ähnlich VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).
Soweit Sie geltend machen, als Kurde allgemeinen Benachteiligungen in der Türkei ausgesetzt gewesen zu sein, ist anzumerken, dass Sie keine konkret gegen Ihre Person gerichtete Benachteiligung glaubhaft machen konnten. Bezüglich Ihrer Behauptung, dass Kurden benachteiligt werden, ist festzuhalten, dass die geführten Befürchtungen bzw. Behauptungen nicht nachempfunden werden können. Entsprechend der Länderberichte ist die Situation für Kurden derart gestaltet, dass momentan keine aktuellen Berichte über die Lage der Kurden in der Türkei und damit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür existieren, dass gegenwärtig Personen kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit in der Türkei generell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer asylrelevanten - sohin auch einer maßgeblichen Intensität erreichenden - Verfolgung ausgesetzt beziehungsweise staatlichen Repressionen unterworfen sein würden. Gründe, warum die türkischen Behörden ein nachhaltiges Interesse an Ihrer Person haben sollten/könnten, wurden von Ihnen nicht beziehungsweise nicht glaubhaft vorgebracht, zumal auch Sie selbst keine - plausible - Erklärung dafür hatten/fanden, warum es eigentlich zu der behaupteten Registrierung Ihrer Person gekommen sein könnte/sollte.
Aufgrund obiger Ausführungen vermochten Sie auch mit Ihrer Behauptung bzw. Erklärung, im Falle einer Rückkehr mit einer Verfolgung konfrontiert zu sein, die ihren Ausgangspunkt in der für Sie zum Zeitpunkt der Ausreise vorliegenden Verfolgungsgefahr hätte, nicht dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch gerecht zu werden. Ihre diesbezügliche Befürchtung stützt sich lediglich auf vage Vermutungen/Behauptungen Ihrerseits. Konkrete Anhaltspunkte oder Hinweise, für das tatsächliche Vorliegen der von Ihnen behaupteten Verfolgungsgefahr, konnten jedoch - wie oben aufgezeigt - dem Vorbringen nicht entnommen werden. Dem Bundesasylamt liegen auch keine Informationen über eine gezielte Verfolgung von abgewiesenen Asylwerbern in der Türkei vor, was insbesondere auch für Personen der kurdischen Ethnie gilt. Die Kurden sind zurzeit im Parlament vertreten, womit im Umkehrschluss zu Ihrer Behauptung davon auszugehen ist, dass die Kurden somit - wohl - Rechte in der Türkei haben.
..."
I.2.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Herkunftsstaat traf die belangte Behörde ausführliche Feststellungen.
I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Ebenso stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf ein Privat- und Familienleben der bP dar.
I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sich die Beweiswürdigung der belangten Behörde, woraus sich ergibt, das Vorbringen stelle sich nicht als glaubhaft dar, als nicht schlüssig darstelle.
Allein aus dem Umstand, dass auf den vorgelegten Fotos der bP keine Polizeibeamten zu sehen sind, ist nicht erschließbar, dass kein Polizeieinsatz stattgefunden hat.
Dem Bescheid ist kein ausreichendes Ermittlungsverfahren vorausgegangen.
Es sei "unstrittig", dass die bP Mitglied der BDP sei und sie in der von ihr beschriebenen Form misshandelt worden sei. Alleine der Umstand, dass die bP nicht im Besitz eines Parteiausweises ist, vermag das Gegenteil nicht zu bescheinigen.
In Bezug auf die behaupteten Verletzungen hätte es die belangte Behörde unterlassen, diese einer sachverständigen Begutachtung zu unterziehen.
Da auch die Cousins und der Onkel der bP die Türkei fluchtartig verlassen hätten müssen, erweist sich, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung ausgesetzt ist.
Die bP würde im Falle einer Rückkehr einer peniblen Befragung unterzogen werden. Wenn sich hierbei herausstellen würde, dass die bP den türkischen Staat in Misskredit gebracht hat, würde ausreichen, dass sie mit Misshandlungen und Folter rechnen müsste.
In weiterer Folge äußerte sich die bP zu Problembereichen in Bezug auf die Meinungsfreiheit in der Türkei, sowie zu Behinderungen der BDP im ähnlichen Umfang, wie sie ihre Vorgängerpartei DTP ausgesetzt war, sowie über weitere Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte in der Türkei und kam zum Schluss, dass die bP rechtswidriger Weise eine antizipierende Beweiswürdigung vorgenommen hätte.
Die bP verfüge in Österreich über integrative Anknüpfungspunkte und habe diese die belangte Behörde nicht im ausreichenden Umfang berücksichtigt, bzw. eine nicht nachvollziehbare Interessensabwägung durchgeführt.
Die bP stellte den Antrag, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, sowie "von Amts bei der UNHCR-Zentrale in Wien anzufragen, welchen
konkreten Sanktionen ... allein aufgrund der Tatsache dessen, dass
[die bP] Angehöriger der BDP-Partei ist, bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland ausgesetzt ist"
Weiters wurde beantragt, "einen medizinischen Sachverständigen ...
beizuziehen, ... dies zum Beweis dafür, dass die Angaben der BF
glaubhaft und nachvollziehbar sind, dass er in seinem Heimatland misshandelt und gefoltert wurde, zumal die entsprechenden Misshandlungsfolgen am heutigen Tage noch sichtbar sind."
I.4. Für den 24.6.2014 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer Beschwerdeverhandlung.
Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat zugestellt. Ebenso wurde sie -in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen- ua. hinsichtlich ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren manuduziert und aufgefordert, Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Für den Fall, dass der bP gegenwärtig Bescheinigungsmittel nicht zugänglich sind, weil sie sich beispielsweise noch im Herkunftsstaat befinden, wurde die bP eingeladen, ehestmöglich die erforderlichen Schritte zu setzen, damit ihr diese zugänglich werden und sie im Anschluss daran vorzulegen. In diesem Fall wurde sie auch ersucht, dem erkennenden Gericht bekannt zu geben, welche Bescheinigungsmittel sie beabsichtigt vorzulegen, wo sich diese gegenwärtig befinden und wann mit deren Vorlage gerechnet werden kann.
Sollte der bP die Existenz von Bescheinigungsmitteln bekannt sein, sie darauf aber keinen Zugriff haben, wurde sie aufgefordert innerhalb der oa. Frist bekannt zu geben, um welche Bescheinigungsmittel es sich handelt, wo sich diese befinden und warum sie hierauf keinen Zugriff hat.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung brachte die bP vor, bisher im Asylverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht zu haben.
Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:
"...
VL: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
P: Es ist genauso wie früher. Es ist schlimmer geworden. Nach meiner Ausreise haben die Polizisten regelmäßig bei meiner Familie nach mir gefragt. Später ist dann dieser Aufruf zum Militärdienst gekommen. Das sind die Änderungen.
VL: Wissen Sie weshalb die Polizei nach Ihnen fragte?
P: Da ich regelmäßig an den Veranstaltungen teilgenommen habe und ich ein paar Mal angehalten wurde und von der Polizei gefoltert wurde, werde ich von der Polizei immer noch gesucht und sie fragt nach mir.
VL: Wird Ihnen eine konkrete Straftat vorgeworfen?
P: Wenn man von der Straftat spricht möchte ich sagen, dass ich ein Kurde bin und wir um unser Recht kämpfen. Wir werden regelmäßig festgenommen und angehalten. Diesbezüglich möchte ich noch anführen, dass ich von diesen Folterungen immer noch Verletzungsspuren habe. (rechter Zeigefinger und Handwurzel) Ich wurde nicht nur gefoltert sondern auch jedes Mal geschlagen.
...
VL: Wie geht es Ihnen gesundheitlich (sowohl in psychischer als auch in physischer Hinsicht [die Begriffe werden mit der P abgeklärt, sodass ihr diese geläufig sind]): Sind sie insbesondere in ärztlicher Behandlung, befinden Sie sich in Therapie, nehmen Sie Medikamente ein?
P: Derzeit geht es mir gesundheitlich gut. Ich habe derzeit keine Behandlungen und keine Therapien. Manchmal habe ich aufgrund dieser Folterungen am rechten Handgelenk noch Schmerzen.
VL: Besitzen Sie außer den asylrechtlichen Aufenthaltstitel in Österreich noch ein weiteres Aufenthaltsrecht?
P: Ich habe hier eine Beschäftigungsbewilligung. Seit meiner Einreise nach Österreich habe ich drei Saisonen gearbeitet. Derzeit stehe ich auch in einem Arbeitsverhältnis. (P legt drei Beschäftigungsbewilligungen und Lohnzettel vor)
VL: Leben Sie in Österreich alleine oder mit jemanden zusammen?
P: Ich lebe derzeit bei meinen Verwandten. Ich habe aber auch eine Freundin.
VL: Was kann ich mir unter Freundin vorstellen?
P: Meine Lebensgefährtin. Danach gefragt gebe ich an, dass meine Freundin eine türkischstämmige Österreicherin ist.
VL: Haben Sie in Österreich noch weitere Verwandte?
P: Ja. Mein Vater, meine Cousins und die Cousins meines Vaters leben in Österreich.
VL: Haben Sie seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich das Bundesgebiet einmal verlassen?
P: Einmal versehentlich.
VL: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch?
P: Bisschen.
VL: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht?
P: Arbeiten. In der Pizzeria als Koch.
VL: Wie sind Sie hierher kommen?
P: Mit dem Auto. Danach gefragt gebe ich an, dass das mein Auto ist.
VL: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?
P: Ja. Ich arbeite als Koch.
VL: Welche Ausbildungen haben Sie in Österreich absolviert?
P: Einen Kurs habe ich nicht besucht. Aber ich bin in die österreichische Gesellschaft der Jugend intergiert.
VL: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?
P: Ich bin zwar kein Mitglied eines Vereins, aber ich unterstütze in Graz den Verein BDP.
VL: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?
P: Ich möchte ein ordentliches, schönes Leben führen und dafür möchte ich sorgen. Ich habe das Leben hier kennengelernt. Ich bin mit meinem Leben hier sehr zufrieden. Ich versuche auf eigenen Füßen zu stehen.
VL: Haben Sie noch zu jemanden in ihrem Herkunftsstaat Kontakt?
P: Mit meiner Familie.
VL: Sind Sie strafrechtlich verurteilt?
P: Nein.
VL: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten?
P: Nein. Außerhalb der Saisonarbeit habe ich keine Beschäftigungen und kein Einkommen. Während dieser Zeit werde ich von meinem Vater unterstützt.
VL: Ist Ihnen bekannt, dass Sie illegal nach Österreich einreisten?
P: Ja.
VL: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?
P: Ich möchte nur sagen, dass ich das Leben hier kennengelernt habe und ich hier zufrieden bin. Ich versuche alles für dieses Leben hier in Österreich zu tun. Ich habe viele österreichische Freunde. Ich bin mit diesen Freunden oft unterwegs, d.h. ich bin intergiert in das Leben hier in Österreich. Ich möchte die Vergangenheit vergessen.
VL: Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.
P: Ich finde diese Entscheidungsgründe nicht für richtig, deshalb habe ich gegen den Bescheid durch meinen Rechtsanwalt berufen.
VL: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
P: Ich habe Angst, dass ich die selbe Situation noch einmal miterleben werde. Ich bin mir sicher, dass ich sie miterleben werde. Denn in der Türkei erlebt man diese Situationen immer noch. Diesbezüglich wurde meine Familie sogar angehalten.
VL: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Bisher ging hierzu keine Stellungnahme ein. Wollen Sie sich nunmehr hierzu äußern?
P: Ich bin nach Österreich gekommen um die Vergangenheit zu vergessen. Ich möchte mit den Problemen in der Türkei nicht konfrontiert werden. Da ich diesbezüglich kein Antwortschreiben schicken wollte, habe ich auch nichts geschrieben. Ich habe in der Türkei viele Probleme und Folterungen miterlebt. Deshalb habe ich auch kein Antwortschreiben geschickt. Ich versuche mich hier zu integrieren.
VL: Warum haben Sie trotz des abgeleisteten Wehrdienstes neuerlich eine Einberufung erhalten?
P: Da ich dieses Schreiben in der Türkei in meiner Abwesenheit bekommen habe, möchte ich selbst wissen, warum ich wieder zu meinem abgeleisteten Militärdienst nochmals einrücken müsse.
(Schreiben gemäß AS 143 wird Dolmetsch vorgelegt. Dieser gibt an, hierbei handelt es sich um keinen Einberufungsbefehl, sondern um eine Aufforderung sich beim zuständigen Militärkommando zu melden.)
VL: Der Mobilisierungsbefehl ist Ihnen noch nicht zugestellt worden?
P: Nach meiner Ausreise ist dieses Schreiben zugestellt worden.
VL erörtert weiters die Lage von Wehrdienstverweigerern anhand der Feststellungen im ho. Erk. vom 14.4.2014, L515 1439000-1.
P: Meinen Militärdienst habe ich ja schon abgeleistet. Ich bin nicht als Wehrdienstverweigerer hier. Wenn ich das getan hätte, hätte ich das vor dem Ableisten des Militärdienstes getan. Ich musste meinen Militärdienst deshalb ableisten, weil das die Pflicht eines türkischen Mannes ist. Wegen meines Militärdienstes hatte ich in der Türkei keine Probleme. Nach meiner Ausreise bekam meine Familie dieses Schreiben.
VL: Schwierigkeiten, welche sich aus der Lage in ihrem bisherigen Lebenskreis ergaben, könnten Sie durch eine Verlegung des Wohnsitzes entgegen (VL erörtert entsprechende Möglichkeiten)
P: Auch bei einem Umzug hätte ich die gleichen Probleme. Ich bin ja auch umgezogen. Überall in der Türkei würde ich die gleichen Probleme haben. Wenn ich im Westen der Türkei weiter leben würde, würde dort der Rassismus noch schlimmer sein. Ich habe dort diese Probleme auch gehabt. Wen ich meine Heimatstadt verlasse, würde ich noch schlimmere Probleme miterleben. Aufgrund dieser Probleme habe ich in Österreich einen Asylantrag gestellt. Nicht nur ich, auch mein Vater und meine Cousins und mein Onkel. Dieser lebt seit 22 Jahren in Deutschland. Nicht nur ich habe diese Probleme gehabt.
..."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen (Sachverhalt)
II.1.1. Die beschwerdeführende Partei
Bei der beschwerdeführenden Partei handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der zahlenmäßig zweitgrößten Ethnie angehörigen Kurden die türkische und eine kurdische Sprache beherrscht, und sich zum islamischen Glauben bekennt.
Die beschwerdeführende Partei ist ein junger, im Wesentlichen gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer -wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage.
Familienangehörige leben nach wie vor im Herkunftsstaat der bP.
Die bP verfügt über die in der Beschwerdeverhandlung vorgebrachten privaten und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Die Identität der bP steht fest.
II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei
Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
Staatsaufbau
Die Türkei hat je nach Schätzung zwischen 74 und 79 Millionen Einwohner.
(CIA - Central Intelligence Agency: The World Factbook, People and Society, Stand: 5.12.2012;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html Zugriff 3.1.2013 / Auswärtiges Amt: Türkei; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Nodes_Uebersichtsseiten/Tuerkei_node.html Zugriff 3.1.2013)
Die Türkei hat ein parlamentarisches Mehrparteiensystem und einen Präsidenten mit limitierten Machtbefugnissen. Die Parlamentswahlen im Juni 2011 waren im Allgemeinen fair und frei. Zivile Behörden wahrten generell effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die Türkei ist eine parlamentarische Republik und definiert sich in ihrer Verfassung (Art. 2) als demokratischen, säkularen und sozialen Rechtsstaat auf der Grundlage der Ideen des öffentlichen Friedens, nationaler Solidarität und Gerechtigkeit sowie der Menschenrechte und als besonders verpflichtet den Grundsätzen ihres Gründers Atatürk. Staatsoberhaupt mit weitgehend repräsentativer Funktion ist der Staatspräsident, die politischen Geschäfte führt der Premierminister. Durch das Referendum vom 21.10.2007 wurde die Verfassung dahingehend geändert, dass der Staatspräsident künftig nicht mehr vom Parlament, sondern vom Volk gewählt wird.
Die Gewaltenteilung wird in der Verfassung durch die Art. 7 (Legislative), 8 (Exekutive) und 9 (Judikative) festgelegt. Art. 9 sieht vor, dass die Rechtsprechung durch unabhängige Gerichte "im Namen der türkischen Nation" erfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die Türkei verbindet Elemente einer modernen, westlichen, demokratisch strukturierten Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft mit einem lebendigen und in der türkischen Gesellschaft tief verwurzelten Islam sowie mit einem teilweise ausgeprägten Nationalismus. Sie ist geprägt von starken politischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegensätzen, die das politische System immer wieder auf eine harte Belastungsprobe stellen. Das gemeinsame Erbe aus rund 700 Jahren osmanischer und 80 Jahren türkischer Geschichte ist eine ausgeprägt starke Rolle des Staates, gegenüber dem Rechte des Einzelnen häufig zurückstehen.
Die Türkei betrachtet sich als Modell eines laizistischen Staates (Trennung von Staat und Religion) mit mehrheitlich muslimischer Bevölkerung. Der Laizismus zählt zu den vier Grundprinzipien der Republik. Gleichzeitig übt der Staat durch das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) die Kontrolle über den (sunnitischen) Islam aus, der weite Teile des öffentlichen Lebens in der Türkei prägt. Handlungen und Meinungsäußerungen, die einen Einfluss des Islam auf das staatliche oder gesellschaftliche Leben fordern, können strafrechtlich verfolgt werden. Das Laizismusprinzip ist immer wieder Gegenstand innenpolitischer Auseinandersetzungen, die zum Teil mit erheblicher Schärfe geführt werden. Weitere kontroverse Themen sind die Rechte der kurdischstämmigen Bevölkerung, die Anerkennung der Aleviten als eigene Religionsgemeinschaft und in inzwischen deutlich abgeschwächter Form die Stellung des Militärs.
Die Westorientierung ist Staatsprogramm der modernen Türkei. Die türkische Regierung hat den Beitritt zur EU als prioritäres Ziel ihrer Politik formuliert. Sowohl Staatspräsident Gül als auch Ministerpräsident Erdogan haben das Bekenntnis der türkischen Regierung zur Reformpolitik, die dem Wohl des Landes diene, mehrfach öffentlich betont. Sie werden darin von der Mehrheit der Bevölkerung unterstützt. Am 12. September 2010 haben sich in einem Referendum rund 58% der Türken für zuvor von der Regierung beschlossene Verfassungsänderungen ausgesprochen, die einige der in der Beitrittspartnerschaft genannten Prioritäten umsetzen. Im Oktober 2011 wurde zudem ein breit angelegter Prozess zur Erstellung einer gänzlich neuen Verfassung gestartet, der neben den im Parlament vertretenen Parteien auch alle Teile der türkischen Gesellschaft einbezieht. Erklärtes Ziel ist die Ausarbeitung einer deutlich liberaleren Verfassung, in deren Mittelpunkt die Grundrechte des Einzelnen stehen und die dadurch zur weiteren Demokratisierung und Modernisierung der Türkei beitragen soll. Nach derzeitigen Planungen soll dieser Prozess Ende 2012 mit der Verabschiedung eines neuen Verfassungstextes abgeschlossen werden.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_454DFB0C86BA3768516593591A4DB067/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)
Politik / Wahlen
Das türkische Parlament, die Große Türkische Nationalversammlung, wird für vier Jahre gewählt (Mehrheitswahlrecht). Die letzten Wahlen fanden am 12. Juni 2011 statt. Es gilt eine landesweite Zehn-Prozent-Hürde für den Einzug einer Partei ins Parlament.
Bei den Parlamentswahlen im Juni 2011 erhielt die konservative AKP (Gerechtigkeits- und Entwicklungspartei) 49,8 Prozent der Stimmen (+ 2,2 Prozent). Sie verfügt mit aktuell 327 der 550 Sitze über die absolute Mehrheit im Parlament. Hauptoppositionspartei ist die sozialdemokratisch-kemalistische CHP (Republikanische Volkspartei), die unter dem neuen Parteivorsitzenden Kemal Kiliçdaroglu und mit einer inhaltlichen Neuausrichtung leicht auf 25,9 Prozent (+5 Prozent) zulegen konnte und 135 Abgeordnete stellt. Zweitstärkste Oppositionskraft ist die rechts-nationalistische MHP, der mit 12,9 Prozent der Stimmen (+ 1,4 Prozent) der Wiedereinzug ins Parlament gelungen ist. Sie verfügt über 53 Abgeordnete. Die pro-kurdische BDP (Partei für Frieden und Demokratie) zog mit 35 Abgeordneten ins Parlament ein.
(Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/sid_454DFB0C86BA3768516593591A4DB067/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)
Menschenrechte
Allgemein
Es gibt keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung bestimmter Personen oder Personengruppen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, sozialen Gruppe oder allein wegen ihrer politischen Überzeugung.
Die Türkei gehört dem Europarat an und ist Partei der Europäischen Menschenrechtskonvention von 1950, des 1. Zusatzprotokolls (Grundrecht auf Eigentum) sowie des 6. Zusatzprotokolls zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe in Friedenszeiten, des 11. (obligatorische Gerichtsbarkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte), des 13. (uneingeschränkte Aufhebung der Todesstrafe) und des 14. Zusatzprotokolls. Das 4. (u. a. Verbot der Kollektivausweisung und Recht auf Aufenthalt von Staatsbürgern), 7. (Verfahrensgarantien) und 12. Zusatzprotokoll (Verbot jeder Form von Diskriminierung) wurde jeweils unterzeichnet, aber bislang nicht ratifiziert.
Die Türkei ist weiterhin Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe von 1987. Sie gehört neben dem Europarat auch der OSZE an. Für sie gelten die menschenrechtsrelevanten Dokumente dieser Organisationen, vor allem das Kopenhagener Dokument von 1990. Der Europarat ist im Rahmen von Justizprojekten in der Türkei tätig.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) spielt im Land als Ersatz für die bislang fehlende Verfassungsbeschwerde (sie wird ab dem 23.09.2012 eingeführt) eine wichtige Rolle. Bislang wird der EGMR in vielen Fällen nach Ausschöpfung des innerstaatlichen Rechtsweges angerufen. Zum anderen ist die EMRK aufgrund Art. 90 der Verfassung gegenüber nationalem Recht vorrangig und direkt anwendbar. Beide Aspekte werden jedoch in der innerstaatlichen Justiz nicht ausreichend berücksichtigt. Die Urteile des EGMR insbesondere im Bereich Meinungsfreiheit werden nicht ausreichend von Gerichten der ersten Instanz berücksichtigt.
Der Menschenrechtsschutz wird in der Verfassung in Artikel 2 festgeschrieben und in den folgenden Paragraphen konkretisiert. Parteien werden durch Artikel 68 Abs. 4, Abgeordnete durch ihre Eidesformel (Art. 81) auf ihre Einhaltung verpflichtet.
Die Türkei ist Partei folgender VN-Übereinkommen:
seit 16.06.2002);
seit 29.03.1950);
unterzeichnete das Abkommen am 15.08.2000. Ratifiziert wurde es am 10.07.2003, es trat am 11.08.2003 mit Vorbehalten zu Art. 13 Abs. 3 und 4. in Kraft.
Die Türkei ist - trotz ihres Beitritts zur Organisation Islamischer Staaten (OIC) 1969 - nicht Partei der Erklärung der Islamischen Staaten zu Menschenrechten.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
In Bezug auf internationale Menschenrechtsinstrumente hat die Türkei am 14.3.2012 die Konvention des Europarats zur Vermeidung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Häuslicher Gewalt ratifiziert. Drei zusätzliche Protokolle der Europäischen Menschenrechtskonvention wurden noch nicht ratifiziert. Nach Konsultationen von europäischen und anderen Ombudsmännern, wurde das Gesetz zur Institution des Ombudsmannes am 14.7.2012 verabschiedet.
Die Ausbildung in Bezug auf Menschenrechte für Beamte, Richter, Staatsanwälte und Polizisten wurde weitergeführt. Strafrechtliche Verfolgungen gegen Menschenrechtsverteidiger stiegen, wobei hierbei insbesondere Paragraphen betreffend Terrorismus angewandt wurden. Die breite Definition von Terrorismus im Anti-Terrorismus Gesetz bleibt weiterhin Anlass zur Sorge.
Im Großen und Ganzen wurden Fortschritte bei der Einhaltung internationaler Menschenrechte gemacht, trotzdem sind noch einige Reformen ausständig.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Mit inzwischen zahlreichen Reformpaketen hat die Türkei seit August 2002 viele der in der EU-Beitrittspartnerschaft aufgelisteten Prioritäten im Menschenrechtsbereich in Angriff genommen:
Abschaffung der Todesstrafe, Maßnahmen zur Verhütung sowie zur erleichterten Strafverfolgung und Bestrafung von Folter ("Null-Toleranz-Politik"), Ausweitung der Vereinsfreiheit, Ermöglichung der Wiederaufnahme von Verfahren nach einer Verurteilung der Türkei durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Stärkung der zivilen Kontrolle über das Militär, Beendigung gesetzlicher Diskriminierungen von Frauen sowie eine grundlegende Reform des Straf- und Strafprozessrechts haben viele Verbesserungen gebracht. Weitere Reformen, vor allem im Bereich Religionsfreiheit sowie hinsichtlich der Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten, müssen von der türkischen Regierung noch durchgeführt werden.
Darüber hinaus kommt es vor allem auf die Anwendung der Reformgesetze in der Praxis an. Dies gilt maßgeblich im Bereich Presse- und Meinungsfreiheit. Den Schwerpunkt "Implementierung beschlossener Reformen" betont auch die EU in ihrer Beitrittspartnerschaft mit der Türkei. Der effektive Grundrechtsschutz hängt wesentlich von den Entscheidungen türkischer Gerichte ab, die das geltende Recht auslegen.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand April 2012; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 3.1.2013)
Es gab Berichte über Verletzungen der Menschenrechte. Menschenrechtsorganisationen berichteten weiterhin von Fällen von Folter und Missbrauch durch Sicherheitskräfte, vor allem wenn sich Opfer in Polizeigewahrsam befanden (jedoch nicht in Haftanstalten selbst), bei Demonstrationen und bei Transfers zu Gefängnissen. Folter und Missbrauch fanden meistens außerhalb von Anhaltezentren statt. Der Grund hierfür liegt darin, dass in diesen informellen Kanälen eine Aufzeichnung der Taten schwieriger ist. Gerichte untersuchten im Berichtszeitraum [2011] Vorwürfe von Missbrauch und Folter durch Sicherheitskräfte, aber verurteilten die Täter eher selten. Die Behörden erlauben Sicherheitsbeamten, die des Missbrauchs bezichtigt wurden üblicherweise, in ihren Ämtern zu verbleiben.
Es gab im Berichtsraum weder politisch motiviertes Verschwindenlassen von Menschen, noch politisch motivierte Tötungen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit
Obwohl das Gesetz Versammlungsfreiheit vorsieht, wurde dieses Recht in der Praxis weiterhin eingeschränkt. Zusammenkünfte müssen den Behörden im Vorhinein mitgeteilt werden und es kann passieren, dass die Behörden Treffen auf den vorgesehenen Plätzen nicht genehmigen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die Freiheit, auch ohne vorherige Genehmigung unbewaffnet und gewaltfrei Versammlungen abzuhalten, unterliegt Einschränkungen, soweit Interessen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, die Vorbeugung von Straftaten, die allgemeine Gesundheit oder Moral betroffen sind. In der Praxis werden bei pro-kurdischen oder politischen Versammlungen des linken Spektrums (z.B. leninistisch-marxistisch ausgerichteter Gruppierungen) regelmäßig dem Veranstaltungszweck zuwider laufende Auflagen bezüglich Ort und Zeit gemacht und zum Teil aus sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen Verbote ausgesprochen. Betroffen von Versammlungsverboten und Einschränkungen der Meinungsfreiheit sind auch immer wieder Gewerkschaftsmitglieder. Selbst nicht anzeigepflichtige, da nicht unter das Versammlungsgesetz fallende Presseerklärungen, werden mit Auflagen bzw. Verboten belegt.
Fälle von massiver Gewalt seitens der Sicherheitskräfte, polizeilichen Ingewahrsamnahmen und strafrechtlichen Ermittlungen bei der Teilnahme an nicht genehmigten oder durch Auflösung unrechtmäßig werdenden Demonstrationen kommen vor; in manchen Fällen kommt es bei diesen Versammlungen auch zur Anwendung von Gewalt durch Demonstranten. Nicht genehmigte Versammlungen werden häufig unter Einsatz von Wasserwerfern, Tränengas und Schlagstöcken aufgelöst. Die extensive Auslegung des unklar formulierten § 220 tStGB (kriminelle Vereinigung) durch das Oberste Zivilgericht führt zur Kriminalisierung von Teilnehmern an Demonstrationen, bei denen auch PKK-Symbole gezeigt wurden bzw. zu denen durch die PKK aufgerufen wurde, unabhängig davon, ob dieser Aufruf bzw. die Nutzung dem Betroffenen bekannt wurde. Sie müssen mit einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung rechnen. Allerdings sieht das 3. Justizreformpaket die Möglichkeit zu deutlichen Strafmilderungen für Nichtmitglieder einer Terrororganisation vor.
Das am 23.11.2004 novellierte Vereinsgesetz erlaubt die Gründung von Vereinen auf der Grundlage der Zugehörigkeit u. a. zu einer Religion oder Volksgruppe innerhalb des verfassungsrechtlichen Rahmens. Türkisch muss nur noch in der offiziellen Korrespondenz des Vereins mit staatlichen Institutionen benutzt werden. Beeinträchtigungen der Vereinstätigkeit sind mitunter zu beobachten; z.B. wurde gegen den Verein zur Förderung und Erforschung der kurdischen Sprache "Kurdi-Der" im Sommer 2010 in Van ein Verbotsverfahren eröffnet, weil er nach Ansicht des Gouverneursamtes gegen "Gesetze und Moral verstößt". Nach der versuchten Schließung des Verbandes der Schwulen, Lesben und Transsexuellen "Lambda Istanbul" wurde um die Zulassung des 2009 in Izmir gegründeten Vereins "SiyahPembeÜçgen" ("Schwarz-Pinkes Dreieck") gestritten. Der dortige Gouverneur verbot den Verein aufgrund des angeblichen Verstoßes gegen die öffentliche Moral und die "Struktur der türkischen Familie". Das Verfahren wurde im April 2010 zugunsten des Vereins entschieden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Der Rechtsrahmen im Bereich der Versammlungsfreiheit entspricht im Großen und Ganzen den europäischen Standards. Die BürgerInnen können dieses Recht zumeist ohne Einmischung der Behörden oder der Sicherheitskräfte ausüben.
Allerdings kommt es bei Demonstrationen immer wieder zu Gewaltexzessen, etwa bei den 1.-Mai-Veranstaltungen in türkischen Großstädten sowie bei pro-kurdischen Demonstrationen. 2012 gab sogar der offizielle Staatsfeiertag "Tag der Republik" am 29. Oktober Anlass zu Kritik, da zahlreiche Regierungsgegner an Großkundgebungen in Ankara teilnahmen und es zu Zusammenstößen mit Polizeikräften kam.
Was die Vereinigungsfreiheit anbelangt, so haben sich die seit 2004 vorgenommenen Änderungen des Rechtsrahmens positiv ausgewirkt. Unter anderem erhöhte sich die Zahl der Vereinigungen und deren Mitgliederzahl. Einigen zivilgesellschaftlichen Vereinigungen werden immer noch Hindernisse ins Weg gelegt und zwei ausländische Organisationen durften sich in der Türkei nicht etablieren. Im Verfahren gegen die Vereinigung zur Unterstützung der Zeugen Jehovas, deren Satzung ausdrücklich religiöse Ziele enthält, bestätigte der Kassationshof die Zulassungsentscheidung.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Bzgl. politischen Parteien und Gewerkschaften wurde der rechtliche Rahmen noch nicht geändert. Gewerkschaften klagen über unzureichende Schutzrechte. Immer wieder werden in der Türkei politische Parteien verboten und Politiker mit Politikverbot belegt. Zuletzt war dies die pro-kurdische DTP (ÖB Ankara 10.2013, vgl. EC 16.10.2013).
Politisch Oppositionelle werden nicht systematisch verfolgt. Die Arbeit der oppositionellen pro-kurdischen und in Teilen PKK-nahen BDP (Baris ve Demokrasi Partisi), die die 2009 verbotene DTP (Demokratik Toplum Partisi) ersetzt, wurde jedoch seit ihrem Bestehen ebenso wie ihre Vorgängerorganisationen von Seiten der Justiz durch Verfahren behindert, die die Meinungsfreiheit oder die politische Betätigungsfreiheit der BDP-Abgeordneten oder -Mitglieder einschränken (AA Bericht 26.8.2012).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 24.1.2014
HRW - Human Rights Watch (21.1.2014): World Report 2014 - Turkey, http://www.ecoi.net/local_link/267826/395180_de.html, Zugriff 13.2.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2012, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 10.3.2014
Religion
Religionsfreiheit
Die Verfassung gewährleistet Religionsfreiheit, auch in der Praxis gewährleistete die Regierung dieses Recht im Allgemeinen. Trotzdem schränkten konstitutionelle Vorgaben dieses Recht ein. Die Regierung zeigte einen Trend zur Verbesserung des Respekts vor und Schutz des Rechts auf Religionsfreiheit.
Die Regierung erlegte muslimischen und anderen religiösen Gruppen Beschränkungen auf, einschließlich Einschränkungen muslimischer religiöser Ausdrucksformen in Behörden und staatlichen Institutionen, um den säkularen Staat zu bewahren. Behörden führten das umfassende Kopftuchverbot in öffentlichen Gebäuden und Schulen weiter, obwohl das Verbot in Universitäten nicht vollzogen und in manchen Arbeitsstätten ganz ignoriert wurde. Mitglieder religiöser Minderheiten behaupteten, dass sie aufgrund ihres Glaubens an Karrieren in staatlichen Behörden gehindert wurden.
Religiöse Minderheiten hatten Schwierigkeiten bei der Glaubensfreiheit, Registrierung, Eigentumsrechten und bei der Ausbildung ihrer Anhänger und Geistlichen. Obwohl religiöse Reden und Meinungen legal sind, sahen sich einige Muslime, Christen und Bahais Einschränkungen und vereinzelter Belästigung wegen angeblicher Missionierung oder Bereitstellung religiösen Unterrichts von Kindern gegenüber.
Es gab Berichte über gesellschaftliche Beleidigungen und Diskriminierung aufgrund religiöser Zugehörigkeit, Glaubens oder religiöser Ausübung. Viele Christen, Bahais, Juden und Aleviten sahen sich gesellschaftlichem Misstrauen und Argwohn gegenüber und bestimmte gesellschaftliche Gruppen äußerten weiterhin antisemitische Meinungen. Personen, die vom Islam konvertieren wollen, erfuhren manchmal gesellschaftliches Misstrauen und Gewalt seitens Verwandter und Nachbarn.
(US DOS - United States Department of State: 2011 International Religious Freedom Report - Turkey, 30.7.2012)
Die Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Sie gilt - wie alle Grundrechte - in Verbindung mit Art. 14, der den Missbrauch der Grundrechte regelt (insbesondere "Gefährdung der unteilbaren Einheit von Staatgebiet und Staatsvolk, des Laizismus oder der Demokratie"). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt; individuelle nicht-staatliche Repressionsmaßnahmen und staatliche Diskriminierungen (z.B. bei Anstellungen im öffentlichen Dienst) kommen vereinzelt vor. Das Kopftuchverbot an den Universitäten besteht de jure weiterhin, ist de facto jedoch durch eine Entscheidung des Hohen Hochschulrates YÖK 2010 aufgehoben worden.
Die nach türkischer Lesart nicht vom Lausanner Vertrag erfassten religiösen Gemeinschaften, darunter auch römisch-katholische und protestantische Christen, haben keinen eigenen Rechtsstatus. Sie können sich als Verein und, nach umstrittener Auslegung des 2008 verabschiedeten Stiftungsgesetzes, auch in Form einer Stiftung organisieren. Eigentumserwerb ist in den genannten Rechtsformen möglich. Das am 20.02.2008 verabschiedete Stiftungsgesetz erleichtert die Situation von religiösen Minderheiten. Es ermöglicht u. a. die Rückgabe von Teilen der seit 1974 enteigneten Immobilien und Grundstücke an die Stiftungen der von der Türkei anerkannten nicht-muslimischen Minderheiten. Das Gesetz ermöglicht auch wirtschaftliche Beteiligungen im Ausland sowie den Erwerb weiteren Eigentums ohne neue Genehmigungen. Zahlreiche Arten von Eigentumsverlust werden von dem Gesetz jedoch nicht abgedeckt (insbesondere Erwerb durch Dritte und Untergang des Eigentums). Alle nicht-muslimischen religiösen Gemeinschaften, also auch die anerkannten religiösen Minderheiten, können - trotz entsprechender Rechte im Lausanner Vertrag - de facto in der Türkei keine Geistlichen ausbilden. Die türkischen Behörden sind bereit, durch Einbürgerungen ausländischen Geistlichen die Übernahme von innerkirchlichen Ämtern, die die türkische Staatsangehörigkeit voraussetzen, zu erleichtern.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Per Gesetzeserlass hat die Regierung [2011] die Rückgabe des nationalisierten Eigentums der Minderheiten beschlossen. Alle Immobilien der Stiftungen der Minderheiten, die seit 1936 unter verschiedenen Vorwänden und nicht zuletzt aus Gründen der "nationalen Sicherheit" enteignet wurden, sollen zurückgegeben werden. Es geht um rund 1400 zum Teil recht ansehnliche Immobilien fast ausschließlich in sehr guter Lage in Istanbul. Darauf stehen Kirchen, Schulen, Brunnen, Krankenhäuser, Hotels, Wohnhäuser, sogar Moscheen und andere Gebäude. Mit dieser Entscheidung ist die Türkei erstmals über ihren Schatten gesprungen und hat sich bereit erklärt, nicht nur die heute in staatlichem Besitz befindlichen Grundstücke zurückzugeben, sondern auch für vom Staat mittlerweile an Dritte veräußerte Grundstücke "zum Marktpreis" Entschädigung zu zahlen. Dies ist ein teures Zugeständnis, zu dem die politische Führung bisher nicht bereit war. Minderheitenvertreter erklärten, dass sie langfristig zwar mit einer solchen Entscheidung gerechnet hätten - schließlich hatte die Türkei schon in der Vergangenheit Prozesse über die Immobilien-Restitution vor dem Europäischen Gerichtshof in Straßburg verloren. Einen derart schnellen Entschluss hatte man aber nicht erwartet.
(Die Presse: Türkei: Rückgabe von Kircheneigentum, 29.8.2011; http://diepresse.com/home/panorama/religion/689204/Tuerkei_Rueckgabe-von-Kircheneigentum?_vl_backlink=/home/index.do Zugriff 15.1.2013 / Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Die Glaubens- Gewissens und Religionsfreiheit wurde weiterhin im Allgemeinen respektiert. Einigen Kirchenoberhäuptern wurde Polizeischutz bereitgestellt und einige Kirchen bekamen Polizeischutz während der Messen.
Religions- und Ethikunterricht sind in der Primär- und Sekundarstufe weiterhin verpflichtend. Nicht-muslimische Gemeinden haben teilweise Probleme aufgrund der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Religionsgemeinschaften. Das im Mai 2010 vom Ministerpräsidenten verschickte Rundschreiben, das die relevanten Behörden anwies, den Problemen der nicht-muslimischen Gemeinden gebührend Aufmerksamkeit zu schenken wurde nicht immer konsequent angewendet.
Missionare werden weiterhin als Gefahr für die staatliche und muslimische Integrität gesehen. Die Ausbildung von Geistlichen blieb eingeschränkt.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Am 01.07.2010 verabschiedete das türkische Parlament das neue Gesetz über das Diyanet [Anm.: die Religionsbehörde, Amt für Religiöse Angelegenheiten]. Dadurch hat die Behörde den Status eines Staatssekretariats erhalten und ist dem Ministerpräsidialamt zugeordnet, wohingegen sie früher eine einem Ministerium nachgeordnete Behörde war. Der Gesetzesnovelle zufolge verfügt der Präsident der Behörde (Amtszeit 5 Jahre) nur noch über drei Stellvertreter (vorher fünf) in sieben Generaldirektionen (vorher 30 Referate). Darüber hinaus ist eine Personalaufstockung von ca. 8.500 Stellen zu den 100.000 vorhandenen vorgesehen, vor allem für Imame für die derzeit 9.000 vakanten Moscheen.
In der Praxis ist die individuelle Glaubensfreiheit weitestgehend gewährleistet; über staatliche Repressionsmaßnahmen, die auf dem individuellen Glaubensbekenntnis des Einzelnen beruhen, liegen keine Berichte vor. Klagen über berufliche Nachteile gibt es insofern, als Angehörige von nichtmuslimischen Minderheiten am Zugang zum Staatsdienst be- oder gehindert werden.
Fälle von Muslimen, die zum Christentum konvertierten, sind besonders aus den Städten im Westen der Türkei bekannt. Rechtliche Hindernisse beim Konvertieren bestehen nicht. Jedoch gibt es Kreise, die Formen des Praktizierens des Christentums als christliche Missionierung und "religiöse Propaganda" mit großem Misstrauen betrachten. Immer wieder erscheinen tendenziöse Artikel in der Presse, die der Öffentlichkeit eine vermeintliche Bedrohung suggerieren, die in keinem Verhältnis zu der geringen Zahl der insgesamt ca. 110.000 Christen steht.
In den vergangenen Jahren traten nach offiziellen Angaben aber nur wenige Dutzend Türken zum Christentum über. Es wird jedoch vermutet, dass die Zahl aufgrund des Anwachsens der Freikirchen höher liegt. Eine konkrete Gefahr für Konvertiten in der Türkei durch Muslime besteht nicht. "Eine echte Gefahr für Leib und Leben droht auch nicht von islamistischen Extremisten". Eher ist mit Ausschluss aus der Familie und gezielter Ausgrenzung durch das private Umfeld zu rechnen. Konvertiten haben in der Gesellschaft und vor allem in ihren Familien einen schweren Stand.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Lage der Religionsgemeinschaften in ausgewählten islamischen Ländern, August 2011)
Übergriffe auf AlevitInnen oder nicht-muslimische VertreterInnen finden vereinzelt statt und werden mit unterschiedlicher Intensität (Abhängig von den lokalen Behörden und Gerichten) verfolgt und geahndet. Renommierte Forschungsinstitutionen berichten jedoch von einem eindeutigen Rückgang an tätlichen oder gar tödlichen Übergriffen aus religiösen Motiven; auch in der öffentlichen Meinung werden solche Vorkommnisse breit verurteilt.
Die dzt. Regierung ist bemüht, den Religionsdialog grundsätzlich zu fördern; zu einer grundsätzlichen Änderung der Gesetzeslage hat dies jedoch nicht geführt. Positiv ist auch die zunehmende Renovierung bzw. vereinzelte Neubauten von Kirchen zu verzeichnen.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Religiöse Gruppen
Je nach Quelle leben in der Türkei zwischen 72 und 77 Millionen Menschen. Mindestens 70% der Bevölkerung sind ethnische Türken, knapp 20% Kurden und der Rest verteilt sich auf andere kleinere ethnische Gruppen. 99% der Bevölkerung sind muslimischen Glaubens, die Mehrheit sind Hanefiten (sunnitisch), es gibt aber auch einen beträchtlichen Anteil an Aleviten (ca. 15 Millionen Menschen). Weiters leben in der Türkei ca. 60.000 armenische Christen, ca. 23.000 Juden, 15.000 syrisch-orthodoxe Christen, 10.000 Baha'i, ca.
3. 500 bis 4.000 griechisch-orthodoxe Christen, ca. 2.000 Jesiden, ca. 2.500 Protestanten verschiedener Denominationen sowie einige Angehörige der römisch-katholischen Kirche. Die Türkei versteht sich als laizistischer Staat, was eine strenge Trennung zwischen Religion und Politik bedeutet. Das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) kontrolliert die religiösen Belange. Der Lausanner Vertrag von 1922/1923 regelt in den Artikeln 38 bis 45 ausschließlich die Rechte religiöser Minderheiten.
(BAA - Länderinformation Nr. 12 der Staatendokumentation: Minderheiten in der Türkei: Die Kurden, Juli 2011)
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca. 3.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 27.000). Nicht umfasst sind z.B. die syrisch-orthodoxe Religionsgemeinschaft sowie Katholiken und Protestanten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Seit der letzten Parlamentswahl im Juni 2011 traf sich die türkische Regierung regelmäßig mit Vertretern unterschiedlicher Religionsgemeinschaften, der kurdischen Gemeinschaft, der Zivilgesellschaft und Verfassungsexperten. Im Februar 2012 überreichte der Griechisch-Orthodoxe Ökumenische Patriarch Bartholomaios I. der Verfassungskommission ein 18 Seiten starkes Schriftstück mit Vorschlägen für den verfassungsrechtlichen Schutz für religiöse Minderheiten und Religionsfreiheit für die neue Verfassung. Religiöse Minderheitsgemeinschaften, einschließlich dem Ökumenischen und Syrischen Patriarchen, dem Oberrabbiner und alevitischen Repräsentanten, haben dies begrüßt und sind voller Hoffnung, dass diese Reformen Eingang in die neue Verfassung finden.
(USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom: 2012 Annual Report - Turkey, März 2012)
Rechtsschutz
Justiz
Die türkische Judikatur ist auf vier Säulen, den Straf- und den Zivilgerichten, der Verwaltungs- und der Militärgerichtsbarkeit (dessen Kompetenzen mittlerweile durch die AKP-Regierung stark geschwächt wurden) aufgebaut.
Die ordentlichen Gerichte sind für Straf- sowie Zivilgerichtsbarkeit zuständig. Das türkische Zivil- und Strafgerichtswesen ist de facto zweistufig, da es gegenwärtig nur eine Berufungsinstanz - den Kassationshof - gibt.
Die Verfassung nennt an Obersten Gerichten weiters das Verfassungsgericht, Staatsrat, Militärkassationshof, den Hohen Militärverwaltungsgerichtshof und den Konfliktsgerichtshof.
Die Staatssicherheitsgerichte wurden zwar abgeschafft, stattdessen gibt es aber acht "Große Strafgerichte mit Sondervollmacht". Es sind
v. a diese Gerichte, denen Menschenrechtsaktivisten vorwerfen, die staatlichen Sicherheitsinteressen überprortional vor das individuelle Freiheitsrecht zu stellen. Urteile der Staatssicherheitsgerichte können aber bereits wieder aufgenommen werden. In vielen Fällen kommt es dann auch zum Freispruch, da die damaligen Regelungen für die Beweismittelsicherung heute nicht mehr zeitgemäß und zutreffend sind.
Die Regierung kündigte 2012 an, eben diese "Großen Strafgerichte" aufzuheben und durch 29 "Regionalgerichte für schwere Straftaten" zu ersetze. Diese Maßnahmen wurden begonnen. Problematisch ist v.a. die Neubesetzung dieser Gerichte (es würden etwa 700 neue Richter benötigt) und zwischenzeitlich ein paralleles System an Sondergerichten bestehen bleiben wird, da bereits bestehende Verfahren von den bisherigen "Großen Strafgerichten" abzuschließen wären.
Um die - in der Regel sehr lange - Verfahrensdauer zu kürzen,
wurde ein Schlichtungsverfahren im Zivilrecht eingeführt und die Anforderungen der Revisionsklagen erhöht
sollen Bezirksgerichte als Berufungsinstanz auf regionaler Ebene - als Zwischeninstanz zwischen der ersten Instanz und dem Kassationshof - gegründet werden, wodurch das Gerichtswesen dreistufig werden würde.
Insbesondere bei Anti-Terrorismus relevanten Verfahren kann eine U-Haft mehrere Jahre dauern. Amtlichen Statistiken zufolge waren 2011 127.042 Personen in Haft, 1/3 davon ca. in U-Haft.
Mehrere Reformen brachten eine deutliche Verbesserung der rechtlichen Standards (Rechtshilfe, Verfahrensregelungen, div. Legaldefinitionen). Die Umsetzung dieser Bestimmungen, so das türkische Justizministerium, sei in manchen Regionen der Türkei noch nicht zufriedenstellend.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch gelegentlich von Außen beeinflusst. Das Gesetz verbietet der Regierung Anordnungen oder Empfehlungen zu erteilen, die die Ausübung der richterlichen Gewalt betreffen. Der "Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte" kontrolliert die Gerichtshöfe der niederen Instanzen und wählen die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt er die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Versetzungen und ähnliches.
Es gibt eine unabhängige und unparteiische Justiz in Zivilsachen. Laut Gesetz haben alle Bürger das Recht, einen Zivilrechtsfall zur Kompensation von physischem oder psychologischem Schaden einzureichen, hierzu zählen auch mutmaßliche Menschenrechtsverletzungen. Ab 12.9.2012 sollten Personen direkt beim Verfassungsgericht um Entschädigung ansuchen können.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die Türkei erlebt bereits seit mehreren Jahren einen tiefgreifenden Reformprozess, der auch wesentliche Teile der Rechtsordnung erfasst hat und auf große Teile der Gesellschaft ausstrahlt. Das im Januar 2012 vorgestellte 3. Justizreformpaket fokussiert auf die Beschleunigung von Verfahren und die Verkürzung der Untersuchungshaft, sieht aber auch Verbesserungen im Bereich der Meinungsfreiheit vor. Seit 2010 hat die Regierung auf der Grundlage eines erfolgreichen Verfassungsreferendums substanzielle Reformen verwirklicht (u.a. Stärkung der Gewerkschaftsrechte, Ombudsmann-Gesetz, Gleichstellung, Datenschutz). Die Verfassungsbeschwerde soll nach intensiver Vorarbeit im Herbst 2012 eingeführt werden.
Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Im Jahre 2010 wurde beschlossen, die Individualbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof einzuführen. Diese wird ab dem 23. September 2012 allen Staatsbürgern offenstehen. Das Verfassungsgericht ist auch für Parteienverbote zuständig. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Dies gilt seit September 2010 auch für den Parlamentspräsidenten, die Oberbefehlshaber und die Kommandanten der Streitkräfte. Der Verwaltungsgerichtshof (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay). Aufgrund seiner großen Überlastung wurde er um sechs Senate aufgestockt (jetzt 23 Zivil- und 15 Strafsenate). Zudem sollen insgesamt 9 regionale Berufungsgerichte ihre Arbeit aufnehmen (Adana, Ankara, Bursa, Diyarbakir, Erzurum, Istanbul, Izmir, Konya und Samsun). Dies war ursprünglich für Juni 2011 vorgesehen und soll jetzt im September 2013 erfolgen, wenn die hierfür erforderliche Infrastruktur fertig gestellt ist.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Mängel gibt es beim Umgang mit vertraulich zu behandelnden Informationen, insbesondere persönlichen Daten, und beim Zugang zu den erhobenen Beweisen für Beschuldigte und Rechtsanwälte. Insbesondere im Südosten werden Fälle mit Bezug zur angeblichen Mitgliedschaft in der PKK oder dessen zivilem Arm zunehmend als geheim eingestuft, mit der Folge, dass Rechtsanwälte keine Akteneinsicht nehmen können. Anwälte werden vereinzelt daran gehindert, bei Befragungen des Mandanten anwesend zu sein. Dies gilt insbesondere in Fällen mit dem Verdacht auf terroristische Aktivitäten.
Untersuchungshaft wird regelmäßig mit schwacher rechtlicher Begründung verhängt. Die Untersuchungshaftzeiten wurden zum 01.01.2011 durch eine Gesetzesänderung des Art. 102 tStPO eingeschränkt. Während für Vergehen eine maximale Untersuchungshaft von eineinhalb Jahren vorgesehen ist, beträgt diese für Verbrechen bis zu fünf, bei Verbrechen mit Terrorbezug bis zu zehn Jahren. Das
3. Justizreformpaket sieht eine stärker ausgeprägte Begründungspflicht für die Anordnung von Untersuchungshaft durch den Richter vor.
Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig. Seit 2010 sind zumindest Entlassungen gerichtlich überprüfbar. Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen. Generell gilt, dass die Justiz überlastet ist, Verfahren sich dadurch häufig lange hinziehen. Das 3. Justizreformpaket soll die Justiz entlasten und damit verfahrensbeschleunigend wirken.
Grundsätzlich kommt es zu keinen Verurteilungen mehr, wenn der Angeklagte bei Gericht - etwa durch Abwesenheit - nicht gehört werden kann. Es kommen dann die Fristen für Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung zum Tragen.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden. Das Recht auf kostenlose Rechtsberatung gilt seit Dezember 2006 nur bei Schuldvorwürfen mit einem Strafrahmen von mindestens 5 Jahren. Nach spätestens 24 Stunden (in bestimmten Fällen organisierter Kriminalität bis 48 Stunden, Art. 250 Abs. 1 lit. a und c tStPO) zuzüglich 12 Stunden Transportzeit muss der Betroffene dem zuständigen Haftrichter vorgeführt werden (Art. 91 tStPO). In Fällen von Kollektivvergehen, Schwierigkeiten der Beweissicherung oder einer großen Anzahl von Beschuldigten kann der polizeiliche Gewahrsam bis zu drei Tage verlängert werden. Bei Festnahmen in Sicherheitszonen kann die in Art. 91 Abs. 3 tStPO vorgesehene Frist von vier Tagen auf Antrag des Staatsanwaltes und Entscheidung des Haftrichters auf bis zu sieben Tage verlängert werden. Es gibt Anzeichen dafür, dass diese Fristen in der Praxis in Einzelfällen überschritten werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2011 wurde ein Fall bekannt, bei dem einen Beschuldigten seitens der Sicherheitskräfte belastende Telefondaten auf das Mobiltelefon geladen wurden.
Durch Änderungen des Anti-Terror-Gesetzes und weiterer Gesetze am 28.07.2010 wurde die Rechtslage für über 16-jährige Minderjährige, die wegen Terrordelikten beschuldigt werden, an das UN-Protokoll für Kinderrechte (1995 unterzeichnet) sowie das Kinderschutzgesetz von 2005 angepasst. 16- und 17-jährige Personen können nun nicht mehr bei terrorbezogenen Delikten der Gerichtsbarkeit speziell autorisierter Gerichte (özel yetkili ihtisas mahkemesi) unterstellt werden, sondern sind der Jugendgerichtsbarkeit unterworfen. Minderjährige, die wegen Terror, Propaganda bzw. Widerstand gegen die Staatsgewalt schuldig befunden werden, können nicht mehr zusätzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation verurteilt werden. Zudem werden die Möglichkeiten für Bewährungsstrafen und Strafaussetzungen erweitert und es greifen eine Reihe von Strafmaßreduzierungen. Der Kassationsgerichtshof hat im Jahr 2008 unter Bezug auf Art. 220 Abs. 6 tStGB entschieden, dass Teilnehmer an einer Demonstration, zu der eine Terrororganisation aufgerufen hat, als Mitglied einer Terrororganisation verurteilt werden können, ohne formal Mitglied zu sein, selbst wenn der Teilnehmer von diesem Aufruf keine nachweisbare Kenntnis hatte.
Im Zusammenhang mit der Aufdeckung des sog. Ergenekon- Netzwerkes werden, wie in vielen anderen Prozessen auch, die für die Ermittlungen einschlägigen strafprozessrechtlichen Vorschriften nicht ausreichend eingehalten. Nach Auskunft des Justizministeriums wurden im Rahmen des Ergenekon-Verfahrens seit Oktober 2008 71 Richter und Staatsanwälte abgehört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die Türkei hat die Verfassungsbeschwerde seit ihrem Referendum im Oktober 2010 in der Landesverfassung verankert. Das Ausführungsgesetz zur Verfassungsbeschwerde soll im September 2012 in Kraft treten. Dann wird der Türkische Verfassungsgerichtshof erstmals Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung annehmen. Bis zu diesem Meilenstein für Land, Volk und Verfassung war die Türkei oftmals negativ im öffentlichen Fokus. Aufgrund von Spitzenbeschwerdezahlen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg sah sich die Türkei teils massiver Kritik ausgesetzt. Die neue Option, nun in der Türkei individuelle Verfassungsbeschwerden zu erheben, wird daher neben dem sicherlich zu erwartenden Imagegewinn der Türkei bei Juristen aus aller Welt auch dem sonstigen öffentlichen Negativimage der Republik entgegenwirken. Ein verfassungsmäßig garantierter nationaler Rechtsschutz kann auch die anprangernde Wirkung einer Feststellung von Menschenrechtsverletzungen durch den EGMR verhindern.
Ein weiterer großer Vorteil der Einführung der Verfassungsbeschwerde in der Türkei ist die tatsächliche Durchsetzbarkeit der per Urteil festgestellten Verstöße gegen Grundrechte - im Gegensatz zu den Feststellungen des EGMR.
Die neue Beschwerde macht, nach Erschöpfung des nationalen Rechtswegs, die Anrufung des türkischen Verfassungsgerichts nach Art. 148 Türkische Verfassung (TV) möglich, wenn der Beschwerdeführer durch die öffentliche Gewalt in seinen Grundrechten verletzt wurde. Art. 148 TV schränkt die Beschwerde allerdings auf solche Grundrechte ein, die auch in der EMRK enthalten sind.
Die erstaunliche Wandlung der Türkei ist nicht zu übersehen. Mit der Einführung der Verfassungsbeschwerde ist sie wesentlichen demokratischen Grundgedanken nachgegangen und hat den Status des Bürgers als aktivem Mitgestalter der verfassungsmäßigen Demokratie weiter ausgebaut. Es gelingt ihr mehr und mehr aus eigener Kraft, gerade in rechtlicher Hinsicht an westeuropäische Standards anzuknüpfen. Die erneute klare Positionierung für den Schutz der Menschenrechte ist ein deutliches Zeichen, welches Kontinente übergreifend Beachtung finden sollte.
(LTO - Legal Tribune Online: Verfassungsbeschwerde in der Türkei - Countdown für mehr Menschenrechte? 31.5.2012;
http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/tuerkei-fuehrt-die-verfassungsbeschwerde-ein-menschenrechte/ Zugriff 3.1.2013)
Die Individualbeschwerdemöglichkeit ist seit September 2012 in Kraft.
Im Großen und Ganzen gab es Fortschritte bei der Reformierung der Justiz. Die Gesetzgebung wurde geändert, um die Effizienz der Justiz zu erhöhen. Das im Juli 2012 verabschiedete 3. Justizreformpaket ist ein Schritt in die richtige Richtung, obwohl es manche Probleme, vor allem im Bereich der Verwaltung des Strafjustizsystems nicht angeht.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Nach der am 08.05.2008 in Kraft getretenen Reform des Artikels 301 tStGB können Ermittlungen zu diesem Straftatbestand nur noch nach Zustimmung des Justizministers aufgenommen werden. Zudem ist der Tatbestand "Beleidigung des Türkentums" durch die Formulierung "Beleidigung der Türkischen Nation" abgeändert, der Strafrahmen von drei auf zwei Jahre heruntergesetzt sowie für im Ausland begangene Taten an das Inlandsstrafmaß angepasst worden. In der großen Mehrzahl der Fälle wurde es von der Justiz seither abgelehnt, Gerichtsverfahren einzuleiten. Ein Urteil des obersten Zivilgerichts gegen den Literaturnobelpreisträger Orhan Pamuk nach Art. 301 tStGB wegen seiner Äußerung zu Morden an Armeniern und Kurden (Oktober 2009) eröffnet aber weiter den zivilrechtlichen Weg des Schadensersatzes bei Aussagen, die angeblich Dritte in ihrer Eigenschaft als türkische Staatsangehörige in ihrem Ehrempfinden verletzen. Kritik, Infragestellung oder Ironisierung des Staatsgründers Kemal Atatürk birgt weiterhin die Gefahr, zur Anzeige gebracht und von Staatsanwälten auch strafrechtlich verfolgt zu werden.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Artikel 301 tStGB kriminalisiert Beleidigung der Türkischen Nation, aber dieser Artikel wurde immer weniger oft angewendet. Der Justizminister gab seine Zustimmung zur strafrechtlichen Verfolgung von 8 Fällen von 305 - 297 wurden zurückgewiesen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Sicherheitsbehörden
Die Polizei [türkische Nationalpolizei - TNP] untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete und Stadtrandgebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft [neben Luftwaffe, Armee, Marine]; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Die Bedeutung des Militärs und der Sicherheitskräfte ist in den letzten Jahren stark zurückgegangen. Sie verstehen sich jedoch weiterhin als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, zuletzt konnte die Regierung im Sommer 2011 durch eine Reihe von Entscheidungen ihre politische Hoheit unterstreichen, was unter anderem zur Neubesetzung der Posten des Generalstabschefs und der Befehlshaber der Teilstreitkräfte führte. Der Nationale Sicherheitsrat (NSR) hat bereits seit 2003 vorwiegend eine Koordinierungs- und Beratungsfunktion in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die türkische Nationalpolizei (TNP) und Jandarma bekamen spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Tausende Sicherheitskräfte bekamen Training im Bereich der Menschenrechte als Teil ihrer Ausbildung. Laut Regierung betont das Militär verstärkt die Menschenrechte bei der Ausbildung von Offizieren und Unteroffizieren. Jandarma-Offiziere, Unteroffiziere und Kadetten bekamen 32 Stunden Menschenrechtstraining während des Berichtszeitraumes [2011]. Jedes Jahr stellt die TNP für ein Fünftel des Personals Ausbildung im Menschenrechtsbereich zur Verfügung.
48 Mitglieder der Jandarma wurden während des Jahres [2011] entlassen. Von 133 Untersuchungen gegen Polizeipersonal wegen exzessiver Gewaltanwendung wurden 95 fallengelassen und 37 Untersuchungen waren am Jahresende noch nicht abgeschlossen.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.3.2012)
Seit Juli 2010 müssen Polizisten während Demonstrationseinsätzen auf ihren Helmen gut sichtbare Nummern tragen, um sie bei Übergriffen eindeutig identifizieren zu können.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)
Die Hauptaufgabe des türkischen Nachrichtendienstes MIT (Milli Istihbarat Teskilati) ist das Sammeln von Informationen. Im MIT sind die Aufgaben sowohl von inländischen als auch ausländischen Nachrichtenbehörden vereint. Der MIT hat keine exekutive Macht, er ist ausschließlich autorisiert für die Sammlung von Informationen, Spionageabwehr, und für die Aufdeckung von Kommunisten, Extremisten und Separatisten. Der MIT-Chef berichtet dem Ministerpräsidenten. Die Organisation operiert unter strenger Disziplin und Geheimhaltung.
Jeder Teil des Militärs [Luftwaffe, Marine, Armee] hat eigene Nachrichtendienste, ebenso die Nationalpolizei und die Gendarmerie.
(Globalsecurity: Milli Istihbarat Teskilati - MIT National Intelligence Organization, ohne Datum;
http://www.globalsecurity.org/intell/world/turkey/mit.htm Zugriff 4.1.2013)
Polizeigewalt/Folter
Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begingen keine politischen Morde, obwohl Sicherheitskräfte einige Personen töteten. Es gab keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Aufgrund der verschärften Strafen wird nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen gefoltert.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2011; 24.5.2012)
Die derzeitige Regierung erließ Gesetze und führte Schulungen durch, um Folter vorzubeugen, aber Berichte über Misshandlungen kamen weiterhin vor. In der ersten Hälfte des Jahres 2010 erhielt das staatliche Präsidium für Menschenrechte 3.461 Beschwerden, die meisten davon hängen mit Gesundheits- und Patientenrechten, dem Recht auf ein faires Verfahren und Folter zusammen.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Tat- Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten.
Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Vor allem beim Auflösen von Demonstrationen kommt es zu übermäßiger Gewaltanwendung. Es gibt Anzeichen, dass Misshandlungen nicht mehr in den Polizeistationen, sondern gelegentlich an anderen Orten, u. a. im Freien stattfinden ohne dass zuverlässige Informationen vorliegen.
Die Zahl der Beschwerden und offiziellen Vorwürfe, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folter- oder Misshandlungsfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2011 landesweit zurückgegangen. Nach glaubhaften Angaben der türkischen Menschenrechtsstiftung TIHV wurden 2011 insgesamt mindestens 207 (2010: 161, 2009: 252) Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Menschenrechtsinstitutionen in der Türkei geben an, dass Fälle von (rechtswidrigen) Folterungen im Ermittlungsverfahren wieder häufiger geworden wären. Folter bliebe in vielen Fällen straflos - wenngleich es ebenso Fälle gibt, wo Anklage erhoben wird und Verurteilungen erfolgen. Von einer systematischen Anwendung der Folter kann jedoch nicht mehr gesprochen werden. Der EK-Fortschrittsbericht 2012 stellt außerdem fest, dass es einen "Abwärtstrend" in Anzahl und Schwere von Misshandlungen gegeben habe. Die Umsetzung der in den vergangenen Jahren beschlossenen Rechtsreformen stellt somit nach wie vor eine Herausforderung dar.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Es gab weiterhin Vorwürfe über Folter und andere Misshandlungen, die sowohl in Polizeigewahrsam als auch beim Transport festgenommener Personen ins Gefängnis begangen wurden. Die Polizei ging bei Demonstrationen regelmäßig mit exzessiver Gewalt gegen Protestierende vor, dies galt vor allem für die Protestkundgebungen vor und nach den Parlamentswahlen im Juni 2011. Häufig endeten ursprünglich friedliche Demonstrationen mit gewaltsamen Zusammenstößen, weil die Polizei Reizgas, Wasserwerfer und Plastikgeschosse gegen die Protestierenden einsetzte. In vielen Fällen dokumentierten die Medien, wie die Ordnungskräfte mit Schlagstöcken gegen Demonstrierende vorgingen.
(AI - Amnesty International: Länderbericht Türkei 2012, 24.5.2012)
Haftbedingungen
Die materielle Ausstattung der Haftanstalten wurde in den letzten Jahren deutlich verbessert und die Schulung des Personals wurde fortgesetzt. Dennoch gibt es - trotz Bemühungen türkischer Behörden - Kritik an den Haftbedingungen. Vor allem Hochsicherheitsgefängnisse (Typ F) weisen Mängel auf. Die Gefängnisse werden regelmäßig von den Überwachungskommissionen für die Justizvollzugsanstalten inspiziert und auch von UN-Einrichtungen und dem Europäischen Komitee zur Verhütung von Folter besucht. Zu den noch ungelösten Problemen in den Haftanstalten gehören die Überbelegung, die unzulängliche Umsetzung der Bestimmungen über Gemeinschaftsaktivitäten, die Beschränkungen des Briefverkehrs und die unzureichende Gesundheitsversorgung, einschließlich im psychiatrischen Bereich. Mehrere europäische Staaten überstellen Häftlinge zum Haftvollzug in der Türkei; teilweise wird dies an gewisse Auflagen geknüpft.
Die Bestimmungen über die Einzelhaft für Personen, die zu einer lebenslänglichen Haft unter erschwerten Bedingungen verurteilt wurden, sind nach wie vor in Kraft. Derartige Haftbedingungen dürfen nur über einen möglichst kurzen Zeitraum hinweg angeordnet werden, wobei eine individuelle Risikobewertung in Bezug auf den jeweiligen Häftling vorzunehmen ist.
Im Herbst 2013 gab es Medienberichte über die Misshandlung von Jugendlichen in Gefängnisanstalten (ÖB Ankara 10.2013).
Die Grundausstattung der türkischen Gefängnisse entspricht nach Angaben des türkischen Justizministeriums den EU-Standards. Auch der Ausschuss des Europarats für die Verhütung der Folter (CPT) bestätigt, dass die materiellen Bedingungen in den Haftanstalten im Großen und Ganzen adäquat seien (AA 26.8.2012).
Die Reform des Gefängnis-Systems geht weiter, inklusive verbesserter Haftbedingungen und Anstrengungen, um die Überbelegung zu bekämpfen. Trotzdem ist die Überbelegung problematisch, da sie Auswirkungen auf Hygiene und räumliche Verhältnisse hat. Gefängnisse haben teils nicht ausreichende Ressourcen zur Verfügung. Missbrauchsvorwürfe gibt es weiterhin und eine Überarbeitung des Beschwerdesystems ist überfällig (EC 16.10.2013).
Die lokale NGO Human Rights Association (HRA) berichtete, dass die Freilassung kranker Häftlinge stieg (US DOS 27.2.2014).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt (26.8.2012): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei
EC - European Commission (16.10.2013): Turkey 2013 Progress Report, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1384162890_tr-rapport-2013-en.pdf, Zugriff 12.3.2014
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
US DOS - United States Department of State (27.2.2014): Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2013, http://www.ecoi.net/local_link/270746/399288_de.html, Zugriff 6.3.2014
Korruption
In Bezug auf Anti-Korruptionsbemühungen können geringe Fortschritte vermeldet werden. Fortschritte gab es bei der Transparenz von Parteienfinanzierung. Das 3. Justizreformpaket enthält Änderungen bezüglich der Korruptionsbestimmungen im Strafgesetzbuch, nämlich die Neubestimmung und Ausweitung des Ausmaßes von Bestechung als Straftat. Alle sind in Einklang mit den Empfehlungen der Staatengruppe des Europarats gegen Korruption (GRECO).
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
Auf dem Papier ist die türkische Antikorruptionsgesetzgebung robust. Im Februar 2010 erließ die Regierung einen nationalen Fünfjahresaktionsplan zur Verbesserung der Transparenz und Verantwortlichkeit in der öffentlichen Verwaltung. Es gibt eine Null-Toleranz-Richtlinie für Beamte, die Geschenke annehmen und 2009-2010 bekamen 7 000 Beamte Ausbildungen in Ethik. Im täglichen Leben gibt es Anhaltspunkte, dass in der Öffentlichkeit der Unterschied zwischen "Schmiergeld" und "Trinkgeld" verschwommen ist, da die Gesellschaft akzeptiert (und erwartet), dass Dienste honoriert werden sollen. Die Medien berichteten weithin über niedrig- und mittelrangige Korruptionsfälle, bei denen lokale Regierungen und Immobilienbüros involviert waren. Im März 2010 wurde der Bürgermeister der Provinzstadt Adana aufgrund von Korruptionsvorwürfen von seinen Pflichten enthoben - dies war das erste Mal, dass ein amtierender Bürgermeister wegen Bestechung suspendiert wurde.
(FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2011; 4.11.2011)
Die Türkei kämpft mit Korruption sowohl auf Regierungsebene, als auch im täglichen Leben. Die AKP hat einige Anti-Korruptionsmaßnahmen getroffen, jedoch gibt es laut internationalen Organisationen noch Grund zur Sorge. Vorwürfe gibt es sowohl gegen Politiker der AKP, als auch der CHP.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2012, Turkey, Mai 2012)
Transparency International reihte die Türkei im Korruptionswahrnehmungsindex 2012 auf Platz 54 von 176 untersuchten Ländern und Territorien.
(Transparency International: Corruption Perceptions Index 2012, ohne Datum, http://www.transparency.org/cpi2012/results Zugriff 15.1.2013)
NGOs
Menschenrechtsorganisationen können wie andere Vereinigungen gegründet und betrieben werden, unterliegen jedoch (wie alle Vereine) der rechtlichen Aufsicht durch das Innenministerium nach Maßgabe des Vereinsgesetzes. Ihre Aktivitäten werden von Sicherheitsbehörden und Staatsanwaltschaften beobachtet; ihre Mitglieder sind nach wie vor des Öfteren (Ermittlungs) Verfahren ausgesetzt, deren rechtliche Grundlage zum Teil fragwürdig erscheint (z.B. Besitz einer per Abonnement zugestellten, tags zuvor per Gerichtsbeschluss verbotenen Tageszeitung); viele dieser Verfahren enden mit Freisprüchen.
Staatliche Menschenrechtsorgane:
Das "Präsidium für Menschenrechte" untersteht als eigenständige Behörde mit ungefähr 20 Beschäftigten formal dem Ministerpräsidenten. Auf Provinz und Kreisebene sind sog. "Menschenrechtsräte" dem Präsidium monatlich berichtspflichtig. Es besteht die Möglichkeit, sich über sog. "Menschenrechtsantragskästen" in städtischen Einrichtungen über Menschenrechtsverstöße zu beschweren. Der Parlamentsausschuss für Menschenrechte spricht Missstände im Land an. Die Einrichtung eines Menschenrechtsinstituts, das den internationalen Vorgaben (sog. Pariser Prinzipien) entspricht, wird derzeit vorbereitet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Die Türkei hat eine Fülle an zivilen Vereinigungen und NGOs - 80.000 registrierte Vereine und einige hundert Gewerkschaften und Kammern. Die meisten von ihnen können ungehindert agieren. Die Bürokratie bei der Bewilligung zu Arbeiten und Gelder einzuheben kann aber mühsam sein. Trotz Versprechungen der AKP, NGOs in der Politikgestaltung mehr einzubeziehen, gibt es dafür wenig Anzeichen.
(FH - Freedom House: Countries at the Crossroads 2011; 4.11.2011)
Zu den wichtigsten, die meisten Menschenrechtsaspekte in der Türkei abdeckenden Organisationen zählen Insan Haklari Vakfi, Insan Haklari Dernegi, Mazlum-Der sowie Amnesty International.
(ÖB Ankara: Asylländerbericht, 19.12.2012)
Ombudsmann
Nach Konsultationen von europäischen und anderen Ombudsmännern, wurde das Gesetz zur Institution des Ombudsmannes am 14.7.2012 verabschiedet. Der Ombudsmann muss dem Parlament berichten und niemand darf ihm Anweisungen geben. Die Institution des Ombudsmannes hat einen Leitenden Ombudsmann und höchstens fünf weitere Ombudsmänner. Lokale Büros können errichtet werden. Der Leitende Ombudsmann wird vom Parlament gewählt. Die Institution prüft Beschwerden und macht Vorschläge betreffend des Funktionierens der Verwaltung in Bezug auf Rechtsstaat und Menschenrechte. Sie darf nicht auf eigene Initiative Erhebungen durchführen. Ihr Mandat umfasst die Verwaltung der Türkischen Streitkräfte, jedoch nicht die militärischen Aktionen.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2012; 10.10.2012)
In der Türkei sorgt die Wahl eines pensionierten Berufungsrichters zum ersten Ombudsmann des Landes für hitzige Debatten. Die Opposition fordert den sofortigen Rücktritt von Mehmet Nihat Ömeroglu, wie die türkische Presse am Donnerstag berichtete. Ömeroglu war am 27.11.2012 mit den Stimmen der Regierungspartei AKP vom Parlament gewählt worden. Er ist umstritten, weil er als Berufungsrichter im Jahr 2006 eine Verurteilung des armenischstämmigen Journalisten Hrant Dink wegen "Beleidigung des Türkentums" bestätigt hatte. Dink wurde 2007 von Rechtsextremisten ermordet.
(Die Zeit: Erster Ombudsmann in der Türkei sorgt für hitzige Debatten, 29.11.2012;
http://www.zeit.de/news/2012-11/29/tuerkei-erster-ombudsmann-in-der-tuerkei-sorgt-fuer-hitzige-debatten-29104204 Zugriff 4.1.2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung / Wirtschaft
Das erste Jahrzehnt des 21. Jahrhunderts ist in der Türkei von einem erheblichen Wirtschaftswachstum gekennzeichnet. Nach einer schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahr 2001 erholte sich die türkische Wirtschaft sehr rasch und konnte die globale Finanzkrise zwar nicht völlig unbeeinträchtigt, aber doch relativ gut und vor allem rasch meistern. Der Aufschwung betrifft am meisten die Städte im Westen und weniger die benachteiligten Regionen im Osten, jedoch sei hier auf Entwicklungsprogramme verwiesen, wie zum Beispiel das Südostanatolien-Projekt.
(BAA - Staatendokumentation: Länderinfo zur Türkei, Juni 2011)
Die türkische Wirtschaft hatte sich von den Auswirkungen der globalen Finanzkrise 2009 trotz massiver Konjunktureinbrüche (BIP-Wachstum: -4,7%) relativ schnell erholt und im Jahr 2010 mit 8,9% das größte Wirtschaftswachstum nach China und in den ersten neun Monaten von 2011 mit 9,6% sogar das größte Wirtschaftswachstum vor China erzielt. Auch darüber hinaus kann die Türkei im Vergleich mit zahlreichen anderen EU-Staaten mit vielen positiven wirtschaftlichen Indikatoren glänzen.
(Auswärtiges Amt: Wirtschaft; Stand April 2012;
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html Zugriff 15.1.2013)
Auch wenn die Türkei seit 2012 nicht mehr die überragenden Wachstumsraten der Vorjahre aufweist kann die türk. Volkswirtschaft weiter als robust bezeichnet werden. Im Vergleich zu den europäischen Mitgliedsstaaten erfreut sich die Türkei weiterhin eines überdurchschnittlichen Wachstums von 3-4%. Das Wirtschaftswachstum wird im Wesentlichen durch die Binnennachfrage sowie durch überwiegend öffentliche Investitionen in den Ausbau der Infrastruktur sowie das Bauwesen getragen. Zudem weist die Türkei solide Staatsfinanzen auf. Sowohl das jährliche Haushaltsdefizit von aktuell 1,2%/BIP wie auch die Gesamtschuldenquote von 36%/BIP liegen deutlich unter der Maastricht-Schwelle. Beispielhaft ist auch der türkische Bankensektor, der mit einer durchschnittlichen Eigenkapitalquote von rund 16% an der Spitze der OECD-Länder steht und im Unterschied zu anderen OECD-Ländern während der Krisen der letzten Jahre keinerlei staatlicher Unterstützung bedurfte. Ebenfalls positiv entwickelt sich die Kapazitätsauslastung der Industrie, die im Dezember 2013 um knapp 7% ggü. dem Vorjahr angestiegen ist."Achillesferse" bleibt das chronisch hohe Leistungsbilanzdefizit, das im vergangenen Jahr bei über 65 Mrd. USD (7,5%/BIP) lag.
(http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Wirtschaft_node.html, Zugriff 2.7.2014)
In Bezug auf den Arbeitsmarkt ist zu sagen, dass die Beschäftigungsrate in der Türkei höher sein könnte - vor allem jene der Frauen, es aber staatliche Anlaufstellen zur Jobsuche gibt. Das Äquivalent des Österreichischen Arbeitsmarktservices wird in der Türkei Zentrales Beschäftigungsbüro genannt und hat Zweigstellen im ganzen Land. In Bezug auf Ausbildungen gibt es staatliche und private Einrichtungen, die Trainings anbieten. Während die Beiträge bei den privaten Anbietern von Dauer und Art des Trainings abhängen, sind die Beiträge bei den staatlichen Einrichtungen als moderat anzusehen. Auch in der Türkei gibt es Existenzaufbauprogramme durch zum Beispiel Mikrokreditvergaben.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen, 30.11.2011)
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Hilfeleistungen werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen 973 Einrichtungen der Stiftungen für Soziale Hilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt, die den Gouverneuren unterstellt sind. Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige - grundsätzlich auch ausländische - Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der sozialen Sicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Leistungsgewährung wird von Amts wegen geprüft. Eine neu eingeführte Datenbank vernetzt Stiftungen und staatliche Institutionen, um Leistungsmissbrauch entgegenzuwirken. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Bildungshilfen, Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. Ziel der Behörde ist es, möglichst alle Menschen zu erreichen, die mit weniger als 4,3 US-Dollar pro Tag auskommen müssen; dies entspricht rund 3 Mio. Menschen. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Das in der Türkei existierende Sozialversicherungssystem stellt diverse Leistungen bereit. Die meisten dieser Leistungen können bezogen werden, wenn man berufstätig ist und in den Sozialtopf einzahlt. Verheiratete Frauen, deren Männer berufstätig sind, profitieren auch davon. Für jene, die nicht in diese Kategorie fallen, gibt es das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. den Solidaritätsfonds. Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz zielt zwar hauptsächlich auf bedürftige Kinder ab, unterstützt aber auch deren Familien, damit diese ihre Kinder selbst versorgen können.
Die Sozialhilfe wird in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können. Beantragt wird sie beim örtlichen Sozialamt oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc.
Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)
Medizinische Versorgung
Das Land ist in Bezug auf Arbeitsmarkt, Bildung und auch bei der medizinischen Versorgung von einem West-Ost-Gefälle betroffen, wobei zu erwähnen ist, dass vor allem im wirtschaftlichen und im Gesundheitsbereich Anstrengungen unternommen wurden und noch immer werden, um diese regionalen Disparitäten auszugleichen. Grundsätzlich herrscht in der Türkei weder ein Mangel an Ärzten, noch an Pflegepersonal. Weiters gibt es eine große Anzahl an Krankenhäusern, wobei jene in den großen Städten besser ausgerüstet sind, als jene am Land. Sollten Patienten in Spitälern am Land nicht ausreichend versorgt werden können, werden sie in besser ausgerüstete Krankenhäuser verlegt. Prinzipiell sind in der Türkei alle Krankheiten behandelbar. Seit 2004 gibt es tiefgreifende Reformen im Gesundheitswesen und es gibt in der Türkei ein funktionierendes Sozialversicherungsnetz. Für Personen, die nicht sozialversichert sind, gibt es die Möglichkeit sich selbst zu versichern. Sollten Personen auch diese Versicherungsbeiträge nicht aufbringen können, gibt es eine staatliche Beitragsdeckung.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen - sozioökonomische Faktoren, Oktober 2011)
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur Sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen.
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern.
Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12% des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der Sozialversicherungsinstitutionen (SSK, Bag-kur, Pensionsfonds) versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 23,34 YTL, 73 YTL bzw. 146 YTL.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei, August 2012)
Das staatliche Gesundheitssystem hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert - vor allem in ländlichen Gegenden sowie für die arme, nicht krankenversicherte Bevölkerung. Auch wenn Versorgungsdefizite - vor allem in ländlichen Provinzen - bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern bestehen, sind landesweit Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten gewährleistet.
Landesweit bestehen 1.389 Krankenhäuser mit einer Kapazität von ca. 195.000 Betten, davon ca. 60% in staatlicher Hand. Die Behandlung bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Grundsätzlich können sämtliche Erkrankungen in staatlichen Krankenhäusern angemessen behandelt werden, insbesondere auch chronische Erkrankungen wie Krebs, Niereninsuffizienz (Dialyse), Diabetes, Aids, Drogenabhängigkeit und psychiatrische Erkrankungen. Wartezeiten in den staatlichen Krankenhäusern liegen bei wichtigen Behandlungen/Operationen in der Regel nicht über 48 Stunden. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das seit 2011 flächendeckend in allen Provinzen etabliert ist, ist von der Eigenanteil-Regelung ausgenommen. Nach und nach soll das Hausarztsystem die bisherigen 4.254 (Stand: 2009) Gesundheitsstationen (Saglik Ocagi) ablösen. und zu einer dezentralen medizinischen Grundversorgung führen Die Inanspruchnahme des Hausarztes ist freiwillig. Jeder Bürger kann anhand seiner Identitätsnummer feststellen, welcher Hausarzt für ihn zuständig ist. Ein Wechsel des Hausarztes ist grundsätzlich möglich.
Die obligatorische Krankenversicherung erfasst u.a. Leistungen zur Gesundheitsprävention, stationäre und ambulante Behandlungen und Operationen, Laboruntersuchungen, zahnärztliche Heilbehandlungen sowie Medikamente, Heil- und Hilfsmittel. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Behandlungen im Ausland möglich.
Teilweise wird eine der "Praxisgebühr" ähnliche Zahlung oder eine Zuzahlung fällig, für besondere Zusatzleistungen wie Einzelzimmer oder Chefarztbehandlung sowie Behandlungen in privaten Krankenhäusern sollen ebenfalls zusätzliche Kosten anfallen (die grundsätzlich auch durch private Zusatzversicherungen abgedeckt werden können).
Die für eine gesundheitliche Versorgung mitteloser türkischer Staatsbürger bisher geltenden "Grünen Karten" (2011: knapp 9 Millionen Inhaber) werden nicht verlängert und sollen bis Ende des Jahres 2012 auslaufen. Für Kinder bis zum Alter von 18 bzw. 25 Jahren, Ehepartner und (Schwieger)Elternteile ohne eigenes Einkommen besteht die Möglichkeit einer Familienversicherung. Besondere Beitragsregelungen gelten schließlich auch für Bezieher von Alters- und Erwerbsminderungsrenten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Es gibt in der Türkei, insbesondere in den Ballungsräumen, eine Vielzahl von privaten und mehrere staatliche Betreuungs- und Fortbildungseinrichtungen für gehörlose Behinderte (auch mit Unterbringungsmöglichkeit).
(Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009)
Zustellung von Ladungen etc.
Gerichtliche Ladungen werden grundsätzlich an die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsempfängers zugestellt (Art. 10 des Türk. Zustellungsgesetzes).
Falls der Zustellungsempfänger verzogen ist, jedoch seinen Umzug nicht beim Ortsvorsteher gemeldet hat, kann eine Zustellung an die letzte gemeldete Anschrift erfolgen. Hierbei genügt es, wenn das Schreiben an die Tür geheftet wird. (Art. 35 des Zustellgesetzes). In der Praxis gibt es immer wieder Probleme mit Zustellungen. Viele Schriftstücke kommen als unzustellbar zurück.
Nach Art. 16 des Zustellgesetzes kann in Abwesenheit des Zustellungsempfängers an die übrigen im selben Haushalt wohnhaften Personen eine Zustellung erfolgen. Bei einer Zustellung an den Arbeitsplatz kann gem. Art. 17 des Zustellungsgesetzes eine Zustellung an Arbeitskollegen erfolgen (ÖB Ankara 10.2013).
Quellen:
ÖB Ankara (10.2013): Asylländerbericht Türkei
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt und türkischen Menschenrechtsorganisationen ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Zu demselben Ergebnis kommen andere EU-Staaten und die USA.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Sie kennzeichneten bis dahin Wehrdienstflüchtlinge oder zur Fahndung ausgeschriebene Personen. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Rückkehrer können von den Erfahrungen der schon zuvor Zurückgekehrten und Zuwanderern in der Türkei profitieren. Es gibt Vereine, die diese vor allem in den großen Städten wie Istanbul, Ankara, Izmir und Antalya gegründet haben. Hier werden auch spezielle Programme angeboten, die die Rückkehrer in Fragen wie Wohnungssuche, Versorgung etc. unterstützen. Im Folgenden eine kleine Auswahl:
? Rückkehrer Stammtisch Istanbul c/o Lamia Congress Event Management, E-Mail: info@lamiatanitim.com, Internet:
? Deutschsprachiger Verein für Sozialarbeit e.V. / Alman Sosyal Etkinlikler Dernegi (ASED), E-Mail: tesemen@ttnet.net.tr;
? ADA e.V. Rückkehrerzentrum Antalya, ADA Almanya'dan Dönen Ailelerin Kültür, Dayanisma, ve Yardimlasma Dernegi, Mail:
? SGK - Institution für Soziale Sicherheit, Sosyal Güvenlik, Kurumu, Genel Müdürlügü, Kontakt: Sosyal Güvenlik Kurumu (SGK) , www.sgk.gov.tr;
? Die Brücke e.V./Köprü, Frau Christine Senol, c/o Beyaz Saray - The Hotel, Yeniçeriler Cad. 185, Beyazit, Istanbul, www.bruecke-istanbul.org;
? Deutsch Türkischer Verein für kulturelle Zusammenarbeit, Türk-Alman Kültürel Isbirligi Dernegi;
? Zentralstelle für Informationsvermittlung zur Rückkehrförderung (ZIRF), (ZIRF, https://milo.bamf.de , Hotline: 0911/94 30);
? Der Verein Türk kadinlar Birligi e. V. ist eine Verbindungskette und Brücke zwischen Zugewanderten und deren Umgebungsgesellschaft.
Obwohl es keine staatliche Anlaufstelle für Rückkehrer im speziellen gibt, haben sich Organisationen und Vereine gebildet, die Rückkehrer unterstützen. Meist sind die Gründer selbst Rückkehrer oder Zuwanderer. Die Mitglieder lassen neue Rückkehrer an ihren Erfahrungen teilhaben. Diese individuelle Beratung und Hilfe erleichtert es den Rückkehrern, ihre Probleme beim Aufbau einer neuen Existenz zu lösen
Rückkehrer können in der Türkei eine detaillierte und intensive Beratung durch verschiedenste Hilfs- und Beratungsvereine in Anspruch nehmen. In allen Themenbereichen gibt es heute Vereine und Organisationen, die das Leben in der Türkei für Rückkehrer in allen Fragen zur Seite stehen und den ersten Schritt in dem "neuen" Land erleichtern. Spezielle Programme (meist zu finden in Großstädten wie Ankara, Izmir, Istanbul etc.) für Frauen, Bedürftige, Kranke oder behinderte Menschen geben auch in diesen Bereichen Hilfestellungen und Beratung zur gemeinsamen Überlegung weiterer erforderlicher Schritte.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation: Türkei: Rückkehrrelevante Themen, 30.11.2011)
Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier.
Bei der Einreise in die Türkei wird keine Kontrolle dahingehend durchgeführt, ob eine Verwandtschaft zu Personen besteht, die im Zusammenhang mit Aktivitäten für die PKK verurteilt worden sind.
Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Wenn festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person ebenfalls in Polizeigewahrsam genommen. Im sich anschließenden Verhör durch einen Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten, wird der Festgenommene mit den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen konfrontiert, ein Anwalt in der Regel hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Es erfolgt eine weitere Befragung im Beisein eines Anwaltes Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist der Anwalt ebenfalls anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand August 2012, 26.8.2012)
Sicherheitslage
In Bezug auf die Türkei bestehen zum Entscheidungszeitpunkt durch das ho. Gericht seitens des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes keine sich aus der allgemeinen Sicherheitslage ergebende generelle, landesweite Reisewarnung, auch nicht in Bezug auf die Herkunftsregion bzw. den letzten Aufenthalt der bP
(http://www.eda.admin.ch/eda/de/home/travad/hidden/hidde2/turkey.html)
ähnlich:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/
TuerkeiSicherheit.html?nn=338384#doc336356bodyText1]
ebenso ähnlich:
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-
laender/tuerkei-de.html) sämtliche genannte Quellen sind öffentliche zugänglich], wie sie im Falle einer angespannten Sicherheitslage üblich sind.
Aus den übereinstimmenden, öffentlich für jedermann zugänglichen und als notorisch bekannt anzusehenden Ausführungen des schweizerischen, deutschen oder österreichischen auswärtigen Amtes, welche sich an Reisende richten und sich daher ein Abraten zum Aufsuchen gewisser Gebiete nicht an den in § 8 AsylG festgeschriebenen Maßstäben orientiert, sondern von viel früher, als die dort genannte Schwelle erreicht wird, von Reisen abgeraten würde, ist herleitbar, dass in der Türkei nicht die seitens der bP beschriebenen chaotischen Zustände herrschen, welche die in der Beschwerde beschriebenen Schlussfolgerungen zulassen würden. Dies gilt auch für die Herkunftsregion der bP.
II.1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP Mitglied der BDP ist bzw. war. Ob sie mit der Partei sympathisierte, ist ungewiss.
Nicht festgestellt werden kann, dass die bP in der Türkei nicht verletzt bzw. misshandelt wurde.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass die bP nicht an Demonstrationen teilnahm.
Letztlich kann nicht festgestellt werden, dass nach der bP im Herkunftsstaat gefahndet wird oder ein Strafverfahren anhängig ist.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
Beweiswürdigung
II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.
Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlung ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
II.2.2. Die Feststellungen zur Person der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln.
II.2.3 Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen -sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges- handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten - von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen - diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges. Der Organisationszweck dieser Erkenntnisquellen liegt gerade darin, vermeintliche Defizite in der Lage der Menschenrechtslage aufzudecken und falls laut dem Dafürhalten -immer vor dem Hintergrund der hier vorzunehmenden inneren Quellenanalyse- der Organisation ein solches Defizit vorliegt, dies unter der Heranziehung einer dem Organisationszweck entsprechenden Wortwahl ohne diplomatische Rücksichtnahme, sowie uU mit darin befindlichen Schlussfolgerungen und Wertungen -allenfalls unter teilweiser Außerachtlassung einer systematisch-analytischen wissenschaftlich fundierten Auswertung der Vorfälle, aus welchen gewisse Schlussfolgerungen und Wertungen abgeleitet werdenaufzuzeigen (vgl. Erk. des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010).
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich daher im Rahmen einer ausgewogenen Gesamtschau unter Berücksichtigung der Aktualität und der Autoren der einzelnen Quellen. Auch kommt den Quellen im Rahmen einer Gesamtschau Aktualität zu (zur den Anforderungen an die Aktualität einer Quelle im Asylverfahren vgl. etwa Erk. d. VwGH v. 4.4.2001, Gz. 2000/01/0348).
Die bP trat auch den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. Die seitens der bP aufgezeigten Problembereiche in Bezug auf die Menschenrechte in der Türkei werden auch im ho. herangezogenen Quellenmaterial nicht verkannt und stehen daher die seitens der bP genannten Bescheinigungsmittel mit den seitens des ho. Gerichts genannten in Bezug auf den objektiven Tatsachenkern nicht im Widerspruch.
II.2.4. In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76; Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305) im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze nur zum Teil in sich schlüssig und stimmig ist. Zum Teil ist jedoch auch den Ausführungen der -rechtsfreundlich vertretenen- bP in der Beschwerdeschrift nicht zuzustimmen.
Wenn die belangte Behörde etwa meint einen Widerspruch zwischen den Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und jenen vor dem einvernehmenden Organwalter der belangten Behörde in Bezug auf die Schilderung des letzten Übergriffs zu erkennen, vermag das ho. nicht zu folgen, zumal sich aus dem Vorbringen vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht zwangsweise jene Leseweise ergibt, dass die bP das Vorbringen, der letzte Vorfall hätte sich Ende Mai 2011 ereignet mit der Verletzung des Fingers in Verbindung zu bringen ist, ergibt. Ebenso ist die Leseweise denkbar, dass die bP in den Finger geschnitten wurde und sich Ende Mai 2011 der letzte [Anm.: nicht näher beschriebene] Vorfall ereignet hätte. Es ist zwar die seitens der belangten Behörde vorgenommene Auslegung nicht denkunmöglich, kann jedoch aufgrund der verschiedenen möglichen und gleichwertigen Deutungsmöglichkeiten im gegenständlichen Fall nicht in der vorgenommenen Weise der Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Auch kann der Argumentation, ein Polizeieinsatz hätte nicht stattgefunden, weil auf den vorgelegten Fotos keine Polizisten zu sehen sind, keine Schlüssigkeit abgewonnen werden, weil es sehr wohl denkbar und nachvollziehbar ist, dass die Fotos zu einem Zeitpunkt entstanden, als die Polizei noch nicht einschritt und zu einem späteren Zeitpunkt jene Person, welche fotografierte, nicht mehr die Gelegenheit hatte, diese Vorgänge bildlich festzuhalten. Es ist aber auch festzuhalten, dass Szenen auf den vorgelegten Fotos zum teil sehr gestellt wirken und zum Zweck einer späteren Vorlage -an wen auch immer- entstanden.
Die Schlussfolgerung, dass es sich beim Schreiben der Militärbehörde um eine Fälschung handelt, kann aufgrund der seitens der belangten Behörde geäußerten Bedenken gegen die Echtheit nicht per se gezogen werden. Auch wenn die angeführten Bedenken gegen die Echtheit durchaus bestehen, hätten diese viel mehr als Anlass genommen werden müssen, hierauf im Ermittlungsverfahren entsprechend zu reagieren und hätte es aufgrund der Verteilung der Beweislast im Asylverfahren weiterer Ermittlungen durch die belangte Behörde bedurft und die Feststellung treffen zu können, es handle sich beim genannten Schreiben um eine Fälschung.
Der belangten Behörde ist jedoch beizupflichten, dass sich das Vorbringen der bP im Rahmen ihrer freien Schilderung -und auch darüber hinaus sich als vage und allgemein gehalten darstellt. Es ist davon auszugehen, dass sie sich auf wenige allgemein gehaltene Ausführungen beschränkte, welche nicht den Anforderungen der Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens erfüllen. So zeichnet sich doch die Wiedergabe von tatsächlich selbst erlebten Umständen bzw. Ereignissen gerade dadurch aus, dass man nicht lediglich -wie im gegenständlichen Fall objektive Rahmenbedingungen darlegt, sondern entspricht es vielmehr der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, oft weitschweifend unter Angabe der eigenen Gefühle bzw. unter spontaner Rückerinnerung, Zeit-Ort-Verknüpfungen und an auch oft unwesentliche Details oder Nebenumstände berichten.
Im konkreten Fall vermochte die bP jedoch diesen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Erlebnisberichtes nicht zu entsprechen. Vor dem Hintergrund dieser Prämissen ist festzustellen, dass die präsentierte Fluchtgeschichte entgegen den Einschätzungen der belangten Behörde wenig detailreich und zu oberflächlich dargelegt wurde um sie als glaubhaft zu qualifizieren.
Geht man nämlich davon aus, dass diese Umstände die bP zum Verlassen ihres Heimatortes bzw. ihres bisherigen Lebensbereichs und somit zur Aufgabe sämtlicher sozialer Bindungen und der wirtschaftlichen Existenzgrundlage gezwungen hätte, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen, dass sie spontan ohne Rückfragen diese von ihr behaupteten bedrohlich erscheinenden Umstände, wie der Handlungsablauf der Geschehnisse, konkrete Aussagen dieser Personen, Bedrohungshandlungen, Gefühle, Emotionen usw., detailliert beschreiben hätte, was aber nicht der Fall war.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich nicht Aufgabe der Behörde ist, durch Nachfragen derartige Details zu erfragen, vielmehr entspricht es der Erfahrung, dass Personen, die einen ins Treffen geführten Sachverhalt tatsächlich erlebt haben, aus freien Stücken bereit sind, eine Vielzahl von Details ihrer Fluchtgeschichte zu Protokoll zu geben, ohne dass seitens des Einvernehmenden immer wieder nachgefragt und der Asylwerber aufgefordert bzw. gedrängt werden muss, konkrete Einzelheiten seiner Fluchtgeschichte zu erzählen bzw. dies auch unter Angaben seiner Befürchtungen und Gefühle zu schildern. Die Angaben der bP waren nach Ansicht des AsylGH folglich als vage und wenig detailreich zu bezeichnen.
Bei einer Gesamtbetrachtung des Vorbringens ist es der bP somit nicht gelungen, ihre Fluchtgeschichte dergestalt zu präsentieren, wie dies eine durchschnittliche Maßfigur tun würde. Sämtliche oben angeführten Erläuterungen deuten darauf hin, dass sie ihre Heimat nicht aufgrund von Verfolgungshandlungen verlassen hat, vielmehr entsteht der Eindruck, dass sie aufgrund anderer, nicht genannter Überlegungen ihre Heimat verließ, weshalb insgesamt die seitens der bP geschilderten Fluchtgründe als unglaubwürdig zu würdigen sind.
Der seitens der belangten Behörde verfassten Niederschrift, welcher -wie bereits erwähnt- die Beweiskraft des § 15 AVG zukommt und in der der einvernehmende Organwalter sichtlich bemüht war, das Geschehen möglichst authentisch festzuhalten, dass sich das Vorbringen der bP zu den behauptetermaßen stattgefundenen ausreisekausalen Ereignissen blass und wenig detailreich darstellt und dieses nicht die Realkennzeichen eines wahrheitsgemäß vorgetragenen Sachverhalts enthält (vgl. etwa Diplomarbeit v.
Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/2006/1997//pdf/ Diplomarbeit_Schwind.pdf).
Das ho. Gericht kann sich auch nicht der Ansicht anschließen, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten im ausreichenden Umfang nicht nachkam. Es ist zwar der bP beizupflichten, dass auch im Asylverfahren die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts besteht, es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Asylverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt und gerade in solchen antragsbedürftigen Verfahren den Antragstellern höhere Mitwirkungsobliegenheiten zukommen. So ist gerade auch im Asylverfahren auf die Mitwirkung des Asylwerbers besonders Bedacht zu nehmen und traf der Gesetzgeber auch entsprechende rechtliche Anordnungen (§§ 15, 18 Abs 2 AsylG 2005 [RV zu § 18 Abs 2 leg cit:
"... Wer Interesse an einer Schutzgewährung hat, wird auch am Verfahren zur Erlangung des Schutzes mitwirken; wer hingegen die Asylbehörden über Tatsachen zu täuschen versucht, glaubt zumindest keine echten Schutzgründe zu haben. ..."]) und im Rahmen der Beweiswürdigung - und damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - zu berücksichtigen (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).
Auch wurde die bP im Rahmen der durchgeführten Manuduktion auf die Wichtigkeit der Mitwirkung im Verfahren und die Gewichtung ihrer Angaben hingewiesen. So wurde ihr im am Beginn des Verfahrens ausgefolgten Merkblatt ua. Folgendes mitgeteilt:
"Sie sind verpflichtet und es liegt in Ihrem Interesse, Ihr Anliegen wahrheitsgemäß und vollständig zu erzählen. ...
Begründen Sie ohne unnötige Verzögerung Ihren Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden kurz als Asylantrag bezeichnet). Legen Sie alle zur Begründung nötigen Anhaltspunkte bei Nachfrage wahrheitsgemäß dar!
...
Machen Sie wahrheitsgemäße Angaben zu den Asylgründen und zu Vorkommnissen, nach denen die Behörde ausdrücklich fragt.
...
Bei dieser Einvernahme müssen Sie Ihren Asylantrag begründen. Tragen Sie bitte vor, aus welchen Gründen Sie Furcht vor Verfolgung haben. Führen Sie auch an, welche sonstigen Tatsachen und Umstände Sie an einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat hindern.
...
Es ist sehr wichtig, dass Sie Ihr persönliches Schicksal und die Ihnen konkret drohenden Gefahren vollständig, detailliert und nachvollziehbar darlegen. ...
Die Einvernahme ist der wichtigste Teil Ihres Asylverfahrens. Sie bildet die Grundlage für die Entscheidung der Behörde, ob Ihnen Asyl gewährt werden kann.
..."
Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich die bP über Ihre Obliegenheit, ihr Vorbringen wahrheitsgemäß, vollständig und detailreich zu schildern im Bilde war, dieser Schilderung die Stellung einer zentralen Erkenntnisquelle im Verfahren zukommt und ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass in aller Regel das Vorbringen der bP den Rahmen amtwegigen Ermittlungspflicht absteckt. Darüber hinausgehende Ermittlungen würden in aller Regel nicht zulässige Erkundungsbeweise darstellen (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Auch ist festzuhalten, dass dann, wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben, die Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße höher ist, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erforschung des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht der Partei in den Vordergrund, so liegt es vornehmlich an ihr, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 12.07.1990, Zahl 89/16/0069).
Dabei darf in diesem Zusammenhang aber nicht übersehen werden, dass auf Grund der Spezifika eines Asylverfahrens, unbeschadet dessen, dass es als antragsgebundenes Verwaltungsverfahren nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz abgeführt wird, die Anforderungen an einen Asylwerber auf Grund von fluchttypischen Sachzwängen nicht überzogen werden dürfen. Dennoch sieht der das asylrechtliche Ermittlungsverfahren zum Inhalt habende § 18 Asylgesetz 2005 keine Beweis- bzw. Bescheinigungslastumkehr zugunsten des Beschwerdeführers vor, sondern leuchtet aus den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung hervor, dass in dieser Bestimmung lediglich explizit darauf hingewiesen wird, dass das Asylverfahren den fundamentalen Prinzipen des Verwaltungsverfahrensrechts, insbesondere dem Prinzip der materiellen Wahrheit und dem Grundsatz der Offizialmaxime nach § 39 Absatz 2 AVG, folgt. Eine über §§ 37 und 39 Absatz 2 AVG hinausgehende Ermittlungspflicht normiert § 18 Asylgesetz nicht (vgl. schon die Judikatur zu § 28 AsylG 1997, VwGH 14.12.2000, Zahl 2000/20/0494). Auch muss die Partei - im Rahmen des ihr zu gewährenden Parteiengehörs - konkrete Vorbringen erstatten, was gegen die Ermittlungsergebnisse der Behörde spricht und allenfalls Gegenbeweise vorlegen (zB VwGH 14.12.1995, 95/19/1046). Unterlässt sie die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.9.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung -idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, mwN auf die Judikatur des VwGH). Die nach gestelltem Antrag eintretende Verpflichtung der Behörde von Amts wegen vorzugehen, befreit somit die Partei nicht davon, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen (vgl auch Erk. d. VwGH vom 27.6.1997, 96/19/0256, ebenso Erk. d. VwGH vom 22.2.1994, 93/04/0064 mwN ).
Auch umschreibt der Gesetzgeber in § 15 AsylG die Obliegenheit des Asylwerbers zur Mitwirkung und nennt hier etwas die Erstattung wahrheitsgemäßer Angaben und die Bescheinigung des Vorbringens (§ 15 Abs. 1 leg cit.).
Vor den oa. allgemeinen Ausführungen ist letztlich sowohl das ho. Gericht als auch die belangte Behörde neben ihren Obliegenheiten zur amtswegigen Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts nachgekommen und hat hierbei auch die bestehende Obliegenheit der beschwerdeführenden Partei zur Mitwirkung im Verfahren nicht überstrapaziert, sondern sich auf solche Mitwirkungsschritte beschränkt, die der beschwerdeführenden Partei möglich und zumutbar waren bzw. gewesen wären.
Ebenso weist das ho. Gericht darauf hin, dass den seitens der belangten Behörde durchgeführten Belehrungen ein suggestiver Charakter zukommt, indem etwa das der bP ausgefolgte Merkblatt über die Rechte und Pflichten von Asylwerbern eine genaue Anleitung darüber enthält, unter welchen gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen der Status eines Asylberechtigten erlangt werden kann und wie damit das künftige Vorbringen im Asylverfahren gestaltet werden sollte, um Aussicht auf Erfolg zu haben, (vgl.
auszugsweise den Inhalt des oa. Merkblattes: " ... Voraussetzung für
eine Asylgewährung in Österreich: ... Sie können glaubhaft machen,
dass Sie begründete Furcht haben, in Ihrem Herkunftsstaat verfolgt zu werden. Und zwar auf Grund Ihrer Rasse, Ihrer Religion, Ihrer Nationalität, Ihrer politischen Gesinnung oder Ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Sie können sich nicht unter den Schutz Ihres Herkunftslandes begeben oder wollen es wegen Ihrer Furcht nicht tun. ..." weshalb von einer hinreichenden "Anleitung" - die überdies die Ermittlung der materiellen Wahrheit hinsichtlich eines Sachverhaltes der erst ermittelt werden soll erheblich zu erschweren geeignet ist - bereits dadurch ausgegangen werden kann (vgl. kritischen Anmerkungen zur Suggestion in den Asylverfahren als eine der "Hauptsünden" der Einvernahmetechnik im Erk. des AsylGH vom 9.1.2012, E9420066-1/2011).
Ebenso ist festzuhalten, dass den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ein gewisser suggestiver Charakter zukommt, welcher sich in der Formulierung der Beschwerde durch die bP -oder wie hier durch jene Person oder Organisation welche die bP bei der Formulierung der Beschwerde unterstützte- niederschlägt und somit jedenfalls nicht mehr von einer freien Schilderung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalts ausgegangen werden kann. Die bP -oder die genannte Person oder Organisation- kennt ab dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die Argumente der belangten Behörde und ist in der Formulierung des Rechtsmittels bestrebt, diese Argumente zu relativieren. Hierin liegt der suggestive Charakter.
Wenn die bP keine Bescheinigungsmittel über ihre Mitgliedschaft bei der BDP beibringt, ist festzuhalten, dass ihr seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides bekannt ist, dass ihr hinsichtlich der Mitgliedschaft bei der genannten Partei kein Glaube geschenkt wird und sie dennoch keine Anstalten setzte, diese behauptete Mitgliedschaft im Rahmen ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung darzulegen. Dies wäre ihr sichtlich auch möglich gewesen, zumal die BDP keine illegale, im Untergrund agierende Partei ist, sondern über Parteibüros mit Postadresse, Telefon-, Fax- und Internetanschlüsse verfügt. Auch hinterließ die bP im Rahmen der Beschwerdeverhandlung einen geistig hellen und agilen Eindruck. Es wäre der bP daher von Österreich aus mit verhältnismäßigem Aufwand möglich gewesen, ihre Mitgliedschaft zu bescheinigen. Dass dies nicht der Fall ist, lässt den Schluss zu, dass sie nicht Mitglied der Partei ist. Auch wenn die bP bescheinigt, im Rahmen einer Wahl für die BDP tätig gewesen zu sein, sagt dies noch nichts über eine Mitgliedschaft aus. Die Zulässigkeit der Heranziehung einer (unterlassenen) Mitwirkung im Verfahren im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ergibt sich neben den bereits getroffenen allgemeinen Ausführungen auch aus § 15 AsylG.
Im Lichte dieser unterlassenen Vorlage eines oben beschriebenen Bescheinigungsmittels sind abseits der nationalen Rechtsprechung dazu auch die europarechtlichen Vorgaben von Bedeutung. So normiert die - nicht direkt anwendbare - Statusrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 als Ausfluss der Staatenpraxis in deren
Artikel 4 Absatz 1 und 5 Folgendes: "Wenden die Mitgliedstaaten den in Absatz 1 Satz 1 genannten Grundsatz an, wonach der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz begründen muss, und fehlen für Aussagen des Antragstellers Unterlagen oder sonstige Beweise, so bedürfen diese Aussagen keines Nachweises, wenn
a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren;
b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde;
c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;
d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;
e) die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist."
Wendet man im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung diese sekundärrechtliche Norm auf das gegenständliche Verfahren an, so führt auch dies nicht zum Verzicht auf die Beischaffung von Bescheinigungsmitteln seitens der bP, zumal nicht festgestellt werden kann, dass sich der Antragsteller offenkundig bemühte seinen Antrag in Bezug auf die bestehende Mitgliedschaft bei der BDP zu substantiieren. Weiters konnte die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers im Verfahren im oa. Ausmaß nicht festgestellt werden. Keinesfalls konnte festgestellt werden, dass die Aussagen des Antragstellers zur aktuellen Verfolgungssituation kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen.
Im gegenständlichen Fall ist daher festzustellen, dass der bP auch aus europarechtlicher Sicht die Glaubhaftmachung des behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhaltes nicht gelang, zumal nicht festgestellt werden konnte, dass die Aussagen der bP kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen und er aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens auch den geforderten Nachweis nicht erbrachte (das Gebot der richtlinienkonformen Interpretation der entsprechenden asylrechtlichen Bestimmungen entspricht auch dem Gesetzgeber, vgl. Wortlaut der RV zum AsylG 2005: "...Mit dem vorgeschlagenen Entwurf
werden folgende Richtlinien umgesetzt ... : Richtlinie 2004/83/EG
des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 12, CELEX Nr. 32004L0083; ...").
Letztlich ist hierzu anzuführen, dass sich aus der Berichtslage zwar eine Behinderung der Arbeit der BDP in der Türkei in Einzelfällen und die strafrechtliche Verfolgung von einzelnen Mitgliedern der Partei ergibt, hieraus kann jedoch keine systematische Verfolgung sämtlicher Mitglieder geschlossen werden, zumal andererseits Mitglieder der Partei in allgemeine Vertretungskörper gewählt wurden und dort ihrer Arbeit nachgehen. Ebenfalls kann hieraus nicht geschlossen werden, dass die verurteilten Personen wegen ihrer bloßen Mitgliedschaft bei der Partei verurteilt wurden. Auch brachte die bP keinen Sachverhalt glaubhaft vor, dass sie einem Personenkreis im Umfeld der BDP angehören würde, welche gemäß der Berichtslage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Repressalien oder strafrechtlicher Verfolgung zu rechnen hätte.
Nicht ausgeschlossen werden kann, dass die bP an Demonstrationen teilnahm, welche zu Polizeieinsätzen und Gewaltexzessen durch Angehörige der Exekutive führten, die Polizei auch gegen die bP vorging und sie hierbei die von ihr beschriebenen Verletzungen erlitt. Nicht festgestellt werden kann jedoch, dass die bP aufgrund dieses Einschreitens noch mit weiteren polizeilichen bzw. behördlichen Verfolgungshandlungen über die bloße Möglichkeit hinausgehend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu rechnen hätte, zumal sie keine konkrete Straftat aufgrund eines bestimmten Vorfalls benennen konnte, welche die Behörden der bP vorwerfen würden. Alleine aus der Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe bzw. Teilnahme an Demonstrationen bzw. einem Naheverhältnis zur BDP kann derartiges nicht geschlossen werden.
Auch wenn sich bereits vor der bP Verwandte zum Verlassen der Türkei entschlossen haben, kann hieraus nicht per se auf individuelle Gründe der bP rückgeschlossen werden und wurden solche auch nicht konkret und substantiiert vorgebracht. Weiters ist in Bezug auf diese Verwandten kein Familienverfahren (§ 34 AsylG) zu führen.
Die Behauptung, die bP hätte aufgrund der Asylantragstellung und der Begründung des Antrages im Falle ihrer Rückkehr mit Repressalien zu rechnen, kann weder der Berichtslage entnommen werden, noch konnte die bP hierfür entsprechende Bescheinigungsmittel vorlegen oder aktuelle Referenzfälle benennen, welche die inhaltliche Richtigkeit der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Berichte in Zweifel stellen würde.
Wenn die bP beantragt, in Bezug auf die behaupteten Verletzungen ein medizinisches Gutachten einzuholen, ist festzuhalten, dass hier kein tauglicher Beweisantrag vorliegt. Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Im gegenständlichen Fall wird seitens des ho. Gerichts weder die allenfalls durch einen medizinischen Sachverständigen feststellbare Existenz der Verletzungen, noch deren mögliche Ursache von Polizeieinsätzen in Zweifel gezogen, weshalb es hierzu keines zusätzlichen Beweismittels bedarf (vgl etwa das Erkenntnis d. VwGH vom 27. Februar 2003, Zl 2002/20/0492 mwN; VwGH 24. 4. 2003, 2000/20/0231). Darüber hinaus könnte allfällige Fragen in Bezug auf die Motivation des Einschreitens der Polizei bzw. eine mögliche Rückkehrgefährdung der bP in die Türkei der medizinische Sachverständige mangels fachlicher Qualifikation zu diesem länderkundlichen Beweisthema nicht beantworten, weshalb dem Beweisantrag mangels eines tauglichen Beweisthemas nicht nachzukommen war.
Wenn die bP eine Anfrage bei UNHCR in Bezug auf eine Rückkehrgefährdung in die Türkei wegen der behaupteten Mitgliedschaft bei der BDP beantragt, wird zum einen darauf hingewiesen, dass sich eine derartige behauptete Mitgliedschaft nicht als glaubhaft herausstellte. Darüber hinaus ist auf die zitierte Berichtslage verwiesen, welche über diesen Themenbereich Auskunft gibt. Aus dem Beweisantrag ergibt sich nicht, welche Fragen diese Berichtslage noch offen ließe und es so zur Entscheidungsfindung die Heranziehung einer weiteren Quelle bedürfte. Auch benannte die bP selbst keine konkreten Bescheinigungsmittel, welche die inhaltliche Richtigkeit der amtswegig herangezogenen Quellen in Zweifel ziehen und daher das Gericht veranlassen würde, weitere Quellen zur Entscheidungsfindung herbeizuschaffen. Letztlich ist das ho. Gericht dazu auch nicht verhalten, zumal es sich auch um einen als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis handelt. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen, sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nichts anderes beabsichtigt aber der Beschwerdeführer jedoch mit dem hier erörterten Beweisantrag. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im asyl- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren - unzulässig. Daher ist die Behörde [das ho. Gericht] einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN).
Rechtliche Beurteilung
II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
II.3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
II.3.3. Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des § 75 Abs. 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht gem. § 75 Ab. 20 AsylG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
Zu A) (Spruchpunkt I)
II.3.5. Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 3 AsylG lauten:
"§ 3. (1) Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2) ...
(3) Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
..."
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG), des Schutzes in einem EWR-Staat oder der Schweiz (§ 4a AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor, weshalb der Antrag der bP inhaltlich zu prüfen ist.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194)
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war dem Vorbringen der bP zum behaupteten Ausreisegrund im beschriebenen Umfang die Glaubwürdigkeit abzusprechen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es sei an dieser Stelle betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung [nunmehr "Status eines Asylberechtigten"] einnimmt (vgl. VwGH v. 20.6.1990, Zl. 90/01/0041).
Im gegenständlichen Fall erachtet das erkennende Gericht in dem im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Umfang die Angaben als unwahr, sodass die von der bP behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden können, und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohl begründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Selbst wenn es in der Vergangenheit zu Übergriffe auf die bP gekommen sein sollte, hier im Rahmen einer Prognoseentscheidung (vgl. Putzer, Asylrecht Rz 51) nicht festgestellt werden, dass die Folgen dieser Übergriffe noch nachwirken würden und die bP nach einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit einer weiteren aktuellen Gefahr von Übergriffen zu rechnen hätte (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Hier wird auf die bereits getroffenen Feststellungen verwiesen.
Soweit sie vorbringt Kurde zu sein, sie darauf hinzuweisen, dass hieraus fallweise mögliche Diskriminierungen nicht die zur Gewährung von Asyl erforderliche Intensität erreichen. So reichen etwa unspezifizierbare Verfolgungshandlungen von nur geringer Schwere nach ständiger Judikatur des VwGH nicht aus, solange sie nicht eine derartige Intensität erreichen, dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der bP im Herkunftsstaat als unerträglich anzusehen wäre (VwGH 7. 10. 1993, 93/01/0942; 7. 10. 1993, 93/01/0872; 7. 11. 1995, 95/20/0080; 25. 4. 1995, 94/20/0762). "(...) Benachteiligungen (allgemeine Geringschätzung, Benachteiligung und Schikanen)(erreichen) insgesamt noch nicht eine derartige Intensität (...), dass deshalb ein weiterer Aufenthalt der Erstbeschwerdeführerin in ihrem Heimatland als unerträglich oder unzumutbar anzusehen wäre" (VwGH 23. 5. 1995, 92/20/0808).
Die zugestellte Ladung zur Militärbehörde vermag auch keinen asylrelevanten Sachverhalt hervorrufen, weil im Ermittlungsverfahren nicht festgestellt werden konnte, dass die bP aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grundes geladen worden wäre oder ihm aufgrund eines dort genannten Motivs eine Verpflichtung auferlegt worden wäre, welche andere männliche türkische Staatsbürger nicht treffen würde. Ebenso kann der Berichtslage nicht entnommen werden, dass die bP im Falle der Nichtbefolgung der Ladung schlechter gestellt wäre, als eine andere männliche Person.
Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass die bP den Wehrdienst bereits ableistete und daher nicht davon auszugehen ist, dass sie (neuerlich) zur Leistung des Wehrdienstes eingezogen würde.
Auch wäre es der bP möglich, nachzuweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Ladung nicht in der Türkei aufhältig war und diese nicht befolgen konnte.
Der Berichtslage kann weiters nicht entnommen werden, dass Personen, die aus dem Umfeld der BPD stehen bzw. mit ihr sympathisieren, schon deswegen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr von Repressalien ausgesetzt sind. Mangels Glaubhaftigkeit eines weitergehenden qualifizierten Sachverhalts können keine gegenteiligen Feststellungen getroffen werden.
Hilfsweise (vgl. VwGH 24.1.2008. Zl. 2006/19/0985) ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die bP in einem anderen Landesteil niederlassen könnte, falls sie mit den allgemeinen Verhältnissen in ihrer Herkunftsregion nicht einverstanden ist.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte innerstaatliche Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.03.1999, Zl. 98/01/0352). Nach der Rechtsprechung des VwGHs muss sich die Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Nach einer in der älteren Rechtsprechung verwendeten Formulierung darf in keinem Teil des Herkunftsstaates Verfolgungssicherheit bestehen (VwGH 10.3.1993, Zl. 03/01/002). Nach der jüngeren Rechtsprechung ist mit dieser Formulierung jedoch nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, die Formulierung sei dahingehend zu verstehen, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen -mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeiten innerhalb des Herkunftsstaates- im gesamten Herkunftsstaat auswirken müsse (VwGH 9.11.2004, Zl 2003/01/0534; VwGH 24.11.2005, 2003/20/0109).
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 8.9.1999, Zl. 99/01/0126; VwGH 16.2.2000, Zl 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der innerstaatlichen Fluchtalternative nimmt der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich eine Beweislast der Asylbehörde an: Es müsse Sache der Behörde sein, die Existenz einer innerstaatlichen Fluchtalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Möglichkeit einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu widerlegen (vgl. VwGH 9.9.2003, Zl.2002/01/0497).
Aufgrund des sich Versteckthaltens kann noch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden (etwa VwGH 18.4.1996, Zl.95/20/0295; VwGH 20.3.1997, Zl 95/20/0606; in diesem Sinne ebenfalls VwGH 29.10.1998, Zl. 96/20/0069). Ebenso darf der Betroffene im sicheren Landesteil nicht in eine aussichtslose Lage gelangen und jeglicher Existenzgrundlage beraubt werden. Solcherart wird dem Kriterium der Zumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative Beachtung geschenkt (VwGH 8.9.1999, Zl. 98/01/0614, VwGH 6.10.1999, Zl. 98/01/0535, VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, VwGH 19.10.200, 98/20/0430; VwGH 19.10.2006, Zl. 2006/0297-6; VwGH 24.1.2008, Zl. 2006/19/0985-10). Maßgebliche Faktoren zur persönlichen Zumutbarkeit können das Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, die familiäre Situation und Verwandtschaftsverhältnisse, soziale und andere Schwächen, ethnische, kulturelle oder religiöse Überlegungen, politische und soziale Verbindungen und Vereinbarkeiten, Sprachkenntnisse, Bildungs-, Berufs- und Arbeitshintergrund und -möglichkeiten, sowie gegebenenfalls bereits erlittene Verfolgung und deren psychische Auswirkungen sein. Es wird jedoch die Ansicht vertreten, dass schlechte soziale und wirtschaftliche Bedingungen in dem betreffenden Landesteil die innerstaatliche Fluchtalternative nicht grundsätzliche ausschließen (siehe VwGH 8.9.1999, 98/01/0620; VwGH 26.6.1996, 95/20/0427) Ein bloßes Absinken des Lebensstandards durch die Inanspruchnahme der innerstaatlichen Fluchtalternative, welches jedoch noch über dem Niveau der aussichtslosen Lage ist daher bei Bestehen einer Existenzgrundlage hinzunehmen.
Zu den bereits getroffenen Ausführungen kommt noch hinzu, dass das verfolgungssichere Gebiet eine gewisse Beständigkeit in dem Sinne aufweisen muss, dass der Betroffene nicht damit rechnen muss, jederzeit auch in diesem Gebiet wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen (VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401, in diesem Sinne auch VwGH 19.2.2004, Zl. 2002/20/0075; VwGH 24.6.2004, Zl. 2001/20/0420).
Ebenso muss das sichere Gebiet für den Betroffenen erreichbar sein, ohne jenes Gebiet betreten zu müssen, in welchem er Verfolgung befürchtet bzw. muss im Rahmen der Refoulementprüfung feststehen, dass eine Abschiebung in dieses sichere Gebiet möglich ist (VwGH 26.6.1997, Zl.95/21/0294; in diesem Sinne auch VwGH 11.6.1997, Zl. 95/21/0908, 6.11.1998, Zl. 95/21/1121; VwGH 10.6.1999, 95/21/0945, ähnlich VwGH 17.2.2000, 9718/0562).
Zum Wesen und den Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative vgl. weiter: Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR), Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (1979), Rz 91; Art. 8 der Richtlinie 2004/83 EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Person, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des gewährten Schutzes ("Statusrichtlinie); Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, S. 357 ff.
Speziell zur Türkei führte der VwGH aus, dass für Kurden aus dem Osten der Türkei z. B. in Istanbul eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen kann (vgl. z. B. VwGH 5.6.1996, Z. 95/20/0394, 24.10.1996, 95/20/0560, 19.6.1997, 95/20/0782, siehe aber auch VwGH 21.11.1996, 95/20/0577).
Aus den oa. Ausführungen ergibt sich im gegenständlichen Fall Folgendes:
Bei der bP handelt es sich um einen jungen, arbeits- und anpassungsfähigen, sowie mobilen Mann, welcher die türkische Sprache beherrscht und bereits durch seine Reise nach Österreich und der Aufnahme einer Beschäftigung trotz beschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt zeigte, dass sie in der Lage ist, sich innerhalb kurzer Zeit in einer fremden Umgebung zurecht zu finden und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Ebenso zeigte sich -wie bereits erwähnt-, dass die bP in der Verhandlung einen auffällig geistig hellen und agilen Eindruck hinterließ. Es bestehen keine Hinweise, dass sie nicht in der Lage wäre, unter Einsatz dieser Fähigkeiten auch in der Türkei außerhalb ihres bisherigen Lebensbereiches, etwa in Istanbul, Ankara, Izmir oder einer sonstigen Großstadt im Westen oder Süden des Landes eine Existenzgrundlage aufzubauen. Hierbei könnte sie auch ihre in Österreich erworbenen beruflichen und sprachlichen Kenntnisse einsetzen, etwa im Fremdenverkehr. Die genannten Gebiete sind für die bP von Österreich aus auch sicher erreichbar und von dauerhaftem Bestand. Ebenso ist sie dort von den in ihrer Herkunftsregion betroffenen Verhältnissen nicht maßgeblich betroffen.
Die bP wäre daher im Falle eines Wohnsitzwechsels außerhalb ihre bisherigen Lebenskreises nicht von einer dauerhaft aussichtslosen Lage bedroht.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorlieben der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genannten Grund ergaben, scheidet die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten somit aus.
II.3.6. Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des § 8 AsylG lauten:
"§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung
nach § 3 ... zu verbinden.
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
..."
Bereits § 8 AsylG 1997 beschränkte den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies war dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen war, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300). Diese Grundsätze sind auf die hier anzuwendende Rechtsmaterie insoweit zu übertragen, als dass auch hier der Prüfungsmaßstab hinsichtlich des Bestehend der Voraussetzungen, welche allenfalls zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führen, sich auf den Herkunftsstaat beschränken.
Art. 2 EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung ist die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der betroffene Person im Falle seiner Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat der bP zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex: "Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Scheden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet. Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964 ["St. Kitts-Fall"], oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Gem. der Judikatur des EGMR muss die bP die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289). So führt der EGMR in stRsp aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in [nunmehr] § 8 Abs. 1 AsylG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten somit aus.
Umgelegt auf den gegenständlichen Fall werden im Lichte der dargestellten nationalen und internationalen Rechtsprechung folgende Überlegungen angestellt:
Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 bzw. 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der bP (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der bP nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die bP als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der bP in wesentlichen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte, ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechts-verletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt betroffen ist.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann ebenfalls bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 8 Abs. 1 AsylG subsumierbaren Sachverhalt abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der bP begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Versorgungssituation der bP wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der bP handelt es sich um einen mobilen, jungen, im Wesentlichen gesunden, arbeitsfähigen Menschen. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP mangels entsprechender Vulnerabilitätsaspekte keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann.
Auch steht es der bP frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das -wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.
Ebenso kam hervor, dass die bP über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und auch gegenwärtig von ihrem Vater unterstützt wird. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.
Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht über eine allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Die Zumutbarkeit der Annahme einer -ggf. auch unattraktiven-Erwerbsmöglichkeit wurde bereits beispielsweise im Erk des AsylGH vom 1.8.2012, Gz. E10 414843-1/2010 mwN bejaht.
Sollte sie aufgrund der Nichtbefolgung der Ladung zum Militär mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen haben, lässt sich aufgrund der Berichtslage nicht feststellen, dass diese die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen würden.
Krankheitsbedingte Abschiebehindernisse kamen im gegenständlichen Fall nicht hervor(VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06). Die bP befindet sich in keiner Behandlung oder Therapie und ist gesundheitlich sichtlich in der Lage, am Alltagsleben teilzunehmen und einer Beschäftigung nachzugehen und leidet an keine lebensbedrohlichen Erkrankung, welche in der Türkei nicht behandelbar wäre.
Ebenso ist davon auszugehen, dass Österreich in der Lage ist, im Rahmen aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausreichende medizinische Begleitmaßnahmen zu setzen (VwGH 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723, VfGH v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 und die bereits zitierte Judikatur; ebenso Erk. des AsylGH vom 12.3.2010, B7 232.141-3/2009/3E).
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiären Schutz ausscheidet.
II.3.7. Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides
Aufgrund § 10 AsylG idF des von der belangten Behörde zum Entscheidungszeitpunkt anzuwendenden BGBl I 67/2012 wurde die Ausweisung der bP in deren Herkunftsstaat verfügt.
Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmung gem. § 75 Abs. 20 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der gegenständliche Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz war abzuweisen. Es lag daher ab Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor.
Im gegenständlichen Fall kommt der bP kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Rückkehrentscheidung könnte ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienleben vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Die bP hat in Österreich die in der Beschwerdeverhandlung beschriebenen Anknüpfungspunkte. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein.
Die Rückkehrentscheidung stellt somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar, wenngleich dieser schon alleine durch den erst -bezogen auf das Lebensalter der bP - kurzen Aufenthalt und den niedrigen Integrationsgrad in Österreich, welcher darüber hinaus nur durch die unbegründete Stellung eines Asylantrages erreicht werden konnte, relativiert wird.
Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 (2) EMRK, in verhältnismäßiger Wiese verfolgt.
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Ein mögliches Organisationsverschulden durch die handelnden Behörden soll daher als zusätzliche Tatsache bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt werden, andererseits stellte der VfGH in seinem Erkenntnis v. 12.6.2010, Gz. U 613/10-10 unmissverständlich fest, dass die zeitliche Komponente dann in den Hintergrund tritt, wenn sich die Verweil- bzw. Verfahrensdauer aus dem Verhalten der beschwerdeführenden Partei ergibt (vgl. hierzu auch Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Einzelnen ergibt sich aus einer Zusammenschau der oben genannten Determinanten im Lichte der soeben zitierten Judikatur Folgendes:
Die bP ist seit ca. 36 Monaten in Österreich aufhältig. Sie reiste rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig bzw. wäre davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würde.
Die bP verfügt über die bereits beschriebenen familiären bzw. privaten Anknüpfungspunkte
Die bP begründete ihr Privat- bzw. Familienleben zu einem Zeitpunkt, als der Aufenthalt durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisiert wurde. Auch war der Aufenthalt der bP zum Zeitpunkt der Begründung der familiären Anknüpfungspunkte ungewiss und nicht dauerhaft, sondern auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt.
Die beschwerdeführende Partei ist -in Bezug auf ihr Lebensaltererst einen relativ kurzen Zeitraum in Österreich aufhältig, hat hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte und war im Asylverfahren nicht in der Lage, ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen, wenngleich im Verfahren hervorkam, dass sie die deutsche Sprache so weit beherrscht, dass eine angemessene Verständigung im Alltag möglich ist.
Die bP hat ernsthafte Bemühungen zur Herstellung der Selbsterhaltungsfähigkeit unternommen.
Sie hat eine Freundin, welche eine türkischstämmige Österreicherin ist. Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft liegt nicht vor.
Die bP verfügt in Österreich über einen Freundes- und Bekanntenreis.
Ein ernsthafter Wille zur Integration und Herstellung einer dauerhaften Selbsterhaltungsfähigkeit kann der bP nicht abgesprochen werden.
In diesem vor dem Hintergrund der oa. Ausführungen sei auch auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach selbst die -hier bei weitem nicht vorhandenen- Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).
Es sei auch darauf hingewiesen, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Österreich nicht gezwungen ist, die im Bundesgebiet bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Gänze zu beenden. Es stünde ihr auch frei, diese brieflich, telefonisch, elektronisch oder im Rahmen von Urlaubsbesuchen aufrecht zu erhalten. Ebenso stünde es der bP und ihrer Freundin frei, in der Türkei eine Familienleben zu begründen, zumal es sich bei der Freundin um eine türkischstämmige Frau handelt, welche mit der Sprache und der Kultur im Herkunftsstaat der bP vertraut ist. Ebenso ergeben sich keine Hinweise auf unüberwindbare administrative Hindernisse für ein gemeinsames Leben in der Türkei.
Darüber hinaus wäre es der bP -so wie jedem anderen Fremden auchmöglich, sich von der Türkei aus um eine legale Niederlassung in Österreich zu bemühen.
Die bP verbrachte den überwiegenden Teil ihres Lebens in Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert, gehört der dortigen zahlenmäßig zweitgrößten Ethnie der Kurden an, bekennt sich zum dortigen Mehrheitsglauben und spricht die dortige Mehrheitssprache, sowie einen kurdischen Dialekt. Ebenso ist davon auszugehen, dass in Herkunftsstaat Bezugspersonen etwa im Sinne eines gewissen Freundes- bzw. Bekanntenkreises des Beschwerdeführers existieren, da nichts darauf hindeutet, dass die bP vor ihrer Ausreise in ihrem Herkunftsstaat in völliger sozialer Isolation gelebt hätte. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es der bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Die bP ist strafrechtlich unbescholten.
Die Feststellung, wonach die bP strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten der bP ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).
Die bP reiste schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein.
Der bP musste bei der Antragstellung klar sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender ist. Ebenso indiziert die rechtswidrige und schlepperunterstützte Einreise den Umstand, dass der bP die Unmöglichkeit der legalen Einreise und dauerhaften Niederlassung bewusst war, da davon auszugehen ist, dass sie in diesem Fall diese weitaus weniger beschwerliche und kostenintensive Art der legalen Einreise und Niederlassung gewählt hätte.
Im gegenständlichen Fall ist einzuräumen, dass eine raschere Entscheidung im Rechtsmittelverfahren bei Vorhanden entsprechender Ressourcen unter Umständen möglich gewesen wäre. Dennoch ist hierzu anzuführen, dass es sich bei der Frage des möglichen Organisationsverschuldens hinsichtlich der Verfahrensdauer um eines von mehreren Kriterien innerhalb der hier vorzunehmenden Interessensabwägung handelt -welchem zwar in der Vergangenheit besonderes Augenmerk geschenkt wurde- und das Ergebnis der Prüfung eines möglichen Organisationsverschuldens nicht für sie alleine und isoliert, sondern in einer Gesamtschau innerhalb sämtlicher abgewogener Kriterien zu sehen ist und ist aufgrund der oa. Umstände ist im Rahmen einer Gesamtschau letztlich festzuhalten, dass eine raschere Erledigung des Asylverfahrens beim Vorhandensein entsprechender Ressourcen denkbar ist, dennoch ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass ein Sachverhalt vorliegt, welcher nicht dem entspricht, der vom VfGH seinem Verfahren B 950-954/10-08 bzw. B1565/10, zu prüfen hatte weshalb letztlich nicht davon auszugehen ist, dass die zeitliche Komponente dermaßen in den Vordergrund tritt, dass aufgrund der Verfahrensdauer im Rahmen der Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK von einem Überwiegen der privaten Interessen der bP auszugehen wäre (in Bezug auf ein gewisses Behördenverschulden in Bezug auf die Verfahrensdauer vgl. auch bei Vorliegen weitaus engeren Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Ebenso wird durch die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung und das nur für die Dauer des Asylverfahrens erteilte Aufenthaltsrecht, das fremdenpolizeiliche Maßnahmen nach (negativer) Beendigung des Asylverfahrens vorhersehbar erscheinen lässt, die Interessensabwägung anders als in jenen Fällen, in welchen der Fremde aufgrund eines nach den Bestimmungen des NAG erteilten Aufenthaltstitels aufenthaltsberechtigt war, zu Lasten des (abgelehnten) Asylsuchenden beeinflusst (vgl. Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, Seite 348).
Es ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Notwendigkeit einer [damals] Ausweisung von Relevanz, ob der Fremde seinen Aufenthalt vom Inland her legalisieren kann. Ist das nicht der Fall, könnte sich der Fremde bei der Abstandnahme von der [damals] Ausweisung unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen (illegalen) Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenrechts zuwiderlaufen würde.
Gem. Art 8 Abs 2 EMRK ist ein Eingriff in das Grundrecht auf Privatund/oder Familienleben zulässig, wenn dies zur Erreichung der in Abs 2 leg cit genannten Ziele notwendig ist. Die zitierte Vorschrift nennt als solches Ziel u.a. die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, worunter nach der Judikatur des VwGH auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist. Die für den Aufenthalt von Fremden maßgeblichen Vorschriften finden sich -abgesehen von den spezifischen Regelungen des AsylG- seit 1.1.2006 nunmehr im NAG bzw. FPG.
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung und diese Wertung des Gesetzgebers geht auch aus dem Fremdenrechtspaket 2005 klar hervor. Demnach ist es gemäß den nun geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen für den Beschwerdeführer grundsätzlich nicht mehr möglich seinen Aufenthalt vom Inland her auf Antrag zu legalisieren, da eine Erstantragsstellung für solche Fremde nur vom Ausland aus möglich ist. Wie aus dem 2. Hauptstück des NAG ersichtlich ist, sind auch Fremde, die Familienangehörige von in Österreich dauernd wohnhaften österreichischen Staatsbürgern sind, davon nicht ausgenommen. Im gegenständlichen Fall ist bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer gem. § 21 (2) und (3) NAG die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es einer Ausweisung des Fremden bedarf.
Bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ist der Beschwerdeführer somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Der EGMR wiederholt in stRsp, dass es den Vertragsstaaten zukommt, die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, insb. in Ausübung ihres Rechts nach anerkanntem internationalem Recht und vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln. Die Entscheidungen in diesem Bereich müssen insoweit, als sie in ein durch Art. 8 (1) EMRK geschütztes Recht eingreifen, in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, dh. durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und va. dem verfolgten legitimen Ziel gegenüber verhältnismäßig sein.
Der Rechtsprechung des EGMR folgend (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z. B. eine Ausweisungsentscheidung) aber auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u.a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. Ghiban gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
In seinem Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31. Jänner 2006, Zahl 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua. eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland vom vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirkt.
Der GH führte weiters -wiederum auf seine Vorjudikatur verweisendaus, dass Personen, welche die Behörden eines Vertragsstaates ohne die geltenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, als fait accompli mit ihrem Aufenthalt konfrontieren, grundsätzlich keinerlei Berechtigung haben, mit der Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu rechnen. Im geschilderten Fall wurde letztlich dennoch eine Entscheidung zu Gunsten der Beschwerdeführer getroffen, weil es der Erstbeschwerdeführerin grundsätzlich möglich gewesen wäre, ihren Aufenthalt vom Inland aus zu legalisieren, weil sie mit dem Vater des Zweitbeschwerdeführers , einem Staatsbürger der Niederlande vom Juni 1994 bis Jänner 1997 eine dauerhafte Beziehung führte. Es war daher der Fall Erstbeschwerdeführerin trotz ihres vorwerfbaren sorglosen Umganges mit den niederländischen Einreisebestimmungen von jenen Fällen zu unterscheiden, in denen der EGMR befand, dass die betroffenen Personen zu keinem Zeitpunkt vernünftiger Weise erwarten konnten, ihr Familienleben im Gastland weiterzuführen. Ebenso wurde in diesem Fall der Umstand des besonderen Verhältnisses zwischen dem Kleinkind und der Mutter besonders gewürdigt.
Weiters wird hier auf das Urteil des EGMR Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06 verwiesen, wo dieser folgende Kernaussagen traf:
Im gegenständlichen Fall erachtete es der EGMR nicht erforderlich, sich mit der von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Frage auseinanderzusetzen, ob durch das Studium der Beschwerdeführerin im UK, ihr Engagement in der Kirche sowie ihre Beziehung unbekannter Dauer zu einem Mann während ihres fast 10-jährigen Aufenthalts ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist.
Dies wird damit begründet, dass im vorliegenden Fall auch das Bestehen eines Privatlebens ohne Bedeutung für die Zulässigkeit der Abschiebung wäre, da einerseits die beabsichtigte Abschiebung im Einklang mit dem Gesetz steht und das legitime Ziel der Aufrechterhaltung und Durchsetzung einer kontrollierten Zuwanderung verfolgt; und andererseits jegliches zwischenzeitlich etabliertes Privatleben im Rahmen einer Interessenabwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen könnte, dass ihre Abschiebung als unverhältnismäßiger Eingriff zu werten wäre.
Die zuständige Kammer merkt dazu an, dass es sich hier im Gegensatz zum Fall ÜNER gg. Niederlande (EGMR Urteil vom 05.07.2005, Nr. 46410/99) bei der Beschwerdeführerin um keinen niedergelassenen Zuwanderer handelt, sondern ihr niemals ein Aufenthaltsrecht erteilt wurde und ihr Aufenthalt im UK daher während der gesamten Dauer ihres Asylverfahrens und ihrer humanitären Anträge unsicher war.
Ihre Abschiebung in Folge der Abweisung dieser Anträge wird auch durch eine behauptete Verzögerung der Behörden bei der Entscheidung über diese Anträge nicht unverhältnismäßig.
In einer weiteren aktuellen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, hatte ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Es wird zwar nicht verkannt, dass der Unterschied des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway zum vorliegenden Beschwerdefall darin besteht, dass im erstgenannten Fall bereits eine rechtskräftige Ausweisung vorlag, während im vorliegenden Fall das Asyl- und Ausweisungsverfahren zum Zeitpunkt der Heirat nicht abgeschlossen war. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass es der bP und jenen Personen, welche mit ihr in einer engen Verbindung stehen bekannt war bzw. durch die Einholung entsprechender zumutbarer Auskünfte möglich und zumutbar war, sich darüber in Kenntnis zu setzen, dass im Falle einer Abweisung des Asylantrages auch eine Ausweisungs-bzw. Rückkehrentscheidung durch die Asylbehörde ergeht.
Es macht somit letztlich auch keinen wesentlichen Unterschied, ob aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrensrechts einzelner Staaten die Ausweisung erst nach Abweisung des Asylantrages bzw. des Antrages auf internationalen Schutz verfügt wird oder ob dies in einer für die bP vorhersehbaren Weise zeitgleich mit der Abweisung des entsprechenden Antrages erfolgt. In beiden Fällen ist es für die bP voraussehbar, dass eine Abweisung des Antrages wegen dessen unbegründeter oder möglicherweise sogar rechtsmissbräuchlicher Stellung eines Asylantrages die Setzung im öffentlichen Interesse gelegener aufenthaltsbeendender Maßnahmen nach sich zieht.
Die bP ist daher letztlich nicht schutzwürdiger als sich dies im Sinne des Falles Darren Omoregie and others vs. Norway darstellt, weshalb die dort getätigten Erwägungen im Ergebnis auch im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommen.
Letztlich ist festzustellen, dass eine Gegenüberstellung der von der bP in ihrem Herkunftsstaat vorzufindenden Verhältnissen mit jenen in Österreich im Rahmen einer Interessensabwägung zu keinem Überwiegen der privaten Interessen der bP am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes führen würde.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die bP erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrag unterlassen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Standes des seitens des erkennenden Gerichts durchzuführenden Ermittlungsverfahrens kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und war daher das Verfahren gem. § 75 Abs. 20 AsylG zur (weiteren) Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.
II.3.8. Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die bP im Falle einer Rückkehr nach Herkunftsstaat dort mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefahr im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK bzw. § 8 AsylG ausgesetzt wäre. Im Übrigen war die Rechtssache gem. § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und der Auslegung des Begriffs der Glaubhaftmachung, zum Flüchtlingsbegriff, dem Refoulementschutz bzw. zum durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienleben abgeht. Entsprechende einschlägige Judikatur wurde bereits zitiert.
In Bezug auf die Anwendung der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 19 und 20 AsylG kann ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung erblickt werden. Hierbei handelt es sich viel mehr um eine Anordnung des einfachen Gesetzgebers, wie mit einer überschaubaren Zahl von Bescheiden des Bundesasylamtes, welche in dem dort beschriebenen Zeitfenster erlassen wurden, im Beschwerdeverfahren umzugehen ist und ist auf den eindeutigen Wortlaut der genannten Bestimmungen zu verweisen. Darüber hinaus lässt der eindeutige Wortlaut des Gesetzes keine Auslegung zu.
Auch der Umstand, dass mit 1.1.2014 das BFA und das ho. Gericht ins Leben gerufen wurden, bzw. sich die asyl- und fremdenrechtliche Diktion zum Teil änderte, lässt keine gegenteilige Schlussfolgerung zu, zumal im hier anzuwendenden Kernbestand der rechtlichen Bestimmungen keine substantielle Änderung eintrat.
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