BVwG L510 2005570-1

L510 2005570-1Federal Administrative CourtJul 3, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Dienstverhältnis, Entgeltlichkeit, Meldepflicht

Full text

BVwG L510 2005570-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2005570.1.00

Spruch

L510 2005570-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 26.01.2012, GZ: 046-113(2) - 10/12, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs 5 VwGVG, § 113 Abs 2 ASVG, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit im Einleitungssatz des Spruches angeführten Bescheid hat die Salzburger Gebietskrankenkasse (SGKK) der beschwerdeführenden Partei (bP), XXXX, einen Beitragszuschlag gem. § 113 Abs 2 ASVG iVm § 113 Abs 1 Z 1 ASVG in der Höhe von Euro 2300,-- vorgeschrieben. Die bP habe es als Dienstgeber unterlassen, ihrer Anmeldepflicht gem. § 33 Abs 1 ASVG für die Personen XXXX, XXXX und XXXX, nachzukommen.

Dem vorliegenden Verwaltungsakt der SGKK ist ein Strafantrag der Finanzpolizei zu entnehmen. Demnach sei anlässlich einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg-Stadt, Finanzpolizei, am 26.10.2011 um 08.20 Uhr bei Abbrucharbeiten an der Adresse XXXX, 5020 Salzburg, festgestellt worden, dass die drei oben genannten Personen bei der bP ohne entsprechende Anmeldung beschäftigt gewesen wäre.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien die bP und die 3 genannten Personen gerade damit beschäftigt gewesen, Vorbereitungen zum Abbruch einer Maschinenhalle an der genannten Adresse zu treffen. In einer mit der bP aufgenommenen Niederschrift habe diese ausgeführt, dass sie von XXXX (Seniorchef der XXXX GmbH) den Auftrag erhalten habe, die Maschinenhalle abzutragen. Sie habe daher die drei Personen angerufen und um Hilfe gebeten. Sie sei Bauer und könne diese Dienstleistung über den Maschinenring abrechnen. Die Arbeiter würden die Stundenleistung aufschreiben und über den Maschinenring bekannt geben. Sie würden für ihre Arbeit Euro 18,50 pro Stunde bekommen.

Der in Rede stehende Maschinenring wäre konfrontiert und um eine Stellungnahme ersucht worden. Die Stellungnahme sei in der Beilage ersichtlich.

Aus der im Akt aufliegenden Stellungnahme seitens des Maschinenrings geht im Wesentlichen hervor, dass der Maschinenring keinen Auftrag von Herrn XXXX für das Abtragen einer Maschinenhalle erhalten habe.

2. Gegen den Bescheid der SGKK wurde seitens der bP innerhalb offener Frist Einspruch [nunmehr Beschwerde] erhoben.

Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass es sich bei dieser Tätigkeit (Abtragen einer Wagenremise) um Nachbarschaftshilfe gehandelt hätte. Herr XXXX Senj habe ihr angeboten die Remise zu schenken, wenn sie diese selbst abtragen würde. Bei dieser Arbeit wären sie von der Finanzpolizei angetroffen worden. Damit die drei jungen Herren, welche ab und zu auf ihrer Almhütte übernachten würden und ihre Hilfe angeboten hätten, keine Schwierigkeiten bekommen würden, habe sie die Arbeitsleistung beim Maschinenring melden wollen, ihr sei jedoch nicht bewusst gewesen, dass dies nicht mehr möglich wäre.

3. Mit Schreiben vom 14.05.2012 legte die SGKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung vor. Es wurde der wesentliche Sachverhalt dargelegt und weiter ausgeführt, dass die Tätigkeit im Einspruch an sich nicht bestritten werde. Es werde lediglich Nachbarschaftshilfe geltend gemacht. Als Nachbarschaftshilfe seien im Allgemeinen Tätigkeiten eines Bauern oder seiner Angehöriger für einen anderen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb anzusehen, die in der Erwartung oder zur Abgeltung von ähnlichen oder gleichen Gegenleistungen für den eigenen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb verrichtet würden (VwGH v. 21.12.2011, Zl. 2008/08/0233). Bei der XXXX GmbH handle es sich aber nicht um einen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern um ein XXXX, somit die Nachbarschaftshilfe keine Anwendung finde. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Es wurde der Antrag gestellt den Einspruch abzuweisen und den Bescheid der SGKK vollinhaltlich zu bestätigen.

4. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 18.05.2012 wurde der bP der Vorlagebericht der SGKK mit der Gelegenheit zur Kenntnis gebracht, binnen 4 Wochen nach Zustellung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

5. Mit Schreiben vom 19.06.2012 gab die bP eine Stellungnahme zum Vorlagebericht ab. Sie ersuchte um Aufschub des Verfahrens, da in dieser Angelegenheit vor dem UVS in Linz verhandelt werde.

6. Mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26.06.2012, GZ: VwSen-253049/8/Kü/Ba, wurde der Berufung der bP gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 12.12.2011, SV96-463-2011, in dieser Angelegenheit nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Im Erkenntnis wurde folgend ausgeführt:

"1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Dezember 2011, SV96-463-2011, wurden über den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 33 Abs.1 iVm § 111 Abs. 1 ASVG drei Geldstrafen in Höhe von jeweils 730 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von 36 Stunden verhängt. Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

"Sie haben als Dienstgeber (ein verantwortl. Bevollmächtigter gem. § 35/3 ASVG wurde nicht bestellt) die am 26.10.2011, gg. 08:20 Uhr, gegen Entgelt, in persönl. u. wirtschaftl. Abhängigkeit als Hilfskräfte (bei Abbrucharbeiten auf der auswärtigen Baustelle 5020 Salzburg, XXXX) beschäftigten, nicht von der Vollversicherung gem. § 5 ausgenommene, damit in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversicherten Dienstnehmer:

XXXX,

XXXX, und

XXXX,

nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger (OÖ. GKK) angemeldet (weder mit Mindestangaben- noch Vollanmeldung), obwohl Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, auch dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Voll- u. Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben."

2. Dagegen richtet sich die rechtszeitig eingebrachte Berufung, in der das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wird. Begründend wurde vom Bw festgehalten, dass ihm seine drei langjährigen Bekannten bzw. Freunde aus XXXX und XXXX beim Abtragen/Abreißen der besagten Remise - eines Holzanbaus von etwas 6 x 10 m, vorne mit Schiebetor, eingedeckt mit Welleternit - an einem Gebäude auf dem von Herrn XXXX gepachteten landwirtschaftlichen Anwesen geholfen hätten. Er kenne die Familie XXXX seit etwa 10 Jahren, seitdem er damals auf dem Anwesen - er sei damals noch als Zimmerer bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen - die besagte Remise bzw. Kutschengarage aufgestellt bzw. dabei mitgearbeitet habe.

Nachdem das Holzgebäude durch einen größeren Neubau ersetzt werden sollte, habe ihn Herr XXXX sen. kontaktiert, ob er die alte Halle nicht abtragen möchte; er könne sich das Material unentgeltlich heimfahren. Er habe zugesagt und sei mit seinen drei Bekannten XXXX, XXXX und XXXX - die ihm die unentgeltliche Hilfe zugesagt hätten - am 26. Oktober in der Früh nach Salzburg gefahren, um die besagte Remise abzutragen. Kurz nachdem sie mit dem Zerlegen begonnen hätten, seien um 8.30 Uhr Kontrollore des Finanzamtes auf das Anwesen gekommen und hätten sie nach dem Sachverhalt befragt.

Er habe den Kontrolloren gesagt, dass die Abbrucharbeiten von ihm und seinen drei Freunden - alle haupt- bzw. nebenberuflich Landwirte, denen er selber auch, wenn notwendig, unentgeltlich helfe - über den Maschinenring, für den sie alle gelegentlich arbeiten würden, abgerechnet würden, um seinen drei Helfern Probleme zu ersparen, falls ihm die Kontrollorgane nicht glauben würden, dass es sich bei den drei wirklich um unentgeltliche Helfer handle.

Es tue ihm leid, dass er nicht von Anfang an die Wahrheit gesagt habe und entschuldige sich dafür. Das einzige, was seine drei Helfer von ihm - aber nicht als Entgelt, sondern als Selbstverständlichkeit gemeint - bekommen hätten, wäre nach Abschluss der von etwa 8 bis 14 Uhr dauernden Abbrucharbeiten eine Jause in einem nahegelegenen McDonalds-Lokal gewesen, die er ihnen vor dem Nachhausefahren spendiert habe.

[....]

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bw ist seit Februar 2007 als Vollerwerbslandwirt tätig. Zuvor war er bei Firmen in XXXX bzw. XXXX als Zimmerer beschäftigt. Während seiner beruflichen Tätigkeit als Zimmerer hat der Bw auch bei einem XXXX in Salzburg eine Hütte, welche als Wagenremise diente, aufgestellt. Im Oktober 2011 hat der XXXXr, Herr XXXX sen., mit dem Bw Kontakt aufgenommen und ihm mitgeteilt, das er beabsichtige, einen neuen Stall auf dem Gelände zu bauen und deshalb die Wagenremise zu demontieren und abzubauen ist. Herr XXXX hat den Bw gefragt, ob er Interesse habe, selbst diese Wagenremise abzubauen und sich das Material, nämlich Holz und Dachmaterial mit auf sein Anwesen zu nehmen. Der Bw hat Herrn XXXX gegenüber geäußert, dass er das Angebot annimmt, da er selbst bei seinem Anwesen eine derartige Hütte benötigen könnte.

Da der Bw alleine nicht in der Lage war, diese Hütte abzubauen, hat er drei bekannte Personen, die sich untereinander regelmäßig Nachbarschaftshilfe leisten, gefragt, ob diese ihm bei den Abbauarbeiten in Salzburg helfen würden.

Zwischen den drei Helfern, nämlich XXXX, XXXX und XXXX, und dem Bw wurde vereinbart, dass am Nationalfeiertag 2011 gemeinsam die Abbauarbeiten der Hütte in Salzburg durchgeführt werden. Es war nicht vereinbart, dass die drei Helfer ein Entgelt erhalten würden. Der Bw ging von Nachbarschaftshilfe und damit einem Freundschaftsdienst aus. Vom Bw wurde den drei Helfern auf der Heimfahrt eine Jause bezahlt.

Kurz nach Beginn der Arbeiten in Salzburg wurde der Bw sowie seine drei Helfer von Organen des Finanzamtes Salzburg-Stadt kontrolliert. Den Kontrollbeamten gegenüber hat der Bw angegeben, dass die Tätigkeit der drei Helfer über den Maschinenring abgerechnet wird. Der Bw hat dies deshalb angegeben, um allenfalls den drei Helfern Probleme zu ersparen. Der Bw hat zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass eine nachträgliche Meldung der Arbeiten über den Maschinenring nicht mehr möglich ist. Er hatte beabsichtigt, am nächsten Tag die Tätigkeit beim Maschinenring zu melden und die erforderlichen Abgaben zu leisten.

Vom Bw und seinen Helfern wurden nach der Kontrolle die Abbauarbeiten fortgesetzt und wurde das Material am Gelände zwischengelagert. Das Material wurde vom Bw nicht sogleich mit nach Hause genommen. Das Werkzeug für die Arbeiten hat der Bw selbst mitgebracht. Der Traktor mit Frontlader, der zu den Abbauarbeiten erforderlich war, wurde von Herrn XXXX zur Verfügung gestellt.

4.2. Dieser Sacherhalt ergibt sich aus den Angaben des Bw in der Berufung bzw. in der mündlichen Verhandlung. Auch vom einvernommenen Zeugen wird bestätigt, dass er ein Bekannter des Bw ist und beim Abbruch der besagten Hütte einen unentgeltlichen Freundschaftsdienst dem Bw gegenüber erbracht hat. Insofern steht der Sachverhalt unbestritten fest.

[....]

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (zB Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.

5. 2 Voraussetzung für die Annahme der Dienstnehmereigenschaft im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ist das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der persönlichen Abhängigkeit auf das Gesamtbild der Tätigkeit an. Es müssen nicht alle Kriterien der Dienstnehmereigenschaft vorliegen. Wesentlich ist, ob die Gesamtbetrachtung der Art und Weise der Tätigkeit zum Ergebnis der persönlichen Abhängigkeit gelangt.

Fest steht, dass es sich bei den drei Helfern des Bw um Bekannte handelt, die in mehr oder minder regelmäßigen Abständen für gegenseitige Freundschaftsdienste herangezogen werden. Auch im konkreten Fall ist der Bw, da er die Gelegenheit hatte, einen Holzanbau in Salzburg zu demontieren und sich das Material zu behalten, auf seine drei Bekannten zugekommen, damit ihm diese am Nationalfeiertag 2011 beim Abbau der Holzkonstruktion behilflich sind. Aufgrund der Bekanntschaft bzw. der gegenseitigen regelmäßigen Hilfe, war von vornherein nicht vereinbart, dass die drei Helfer ein Entgelt vom Bw für ihre Hilfstätigkeiten erhalten sollten. Vielmehr standen dem Bw die drei Helfer freiwillig und somit unentgeltliche zur Verfügung. An der Vereinbarung der unentgeltlichen Hilfsleistung ändert auch der Umstand nichts, dass der Bw im Zuge der Kontrolle zum Schutz seiner Helfer angegeben hat, dass deren Tätigkeit über den Maschinenring abgerechnet werden sollten. Bei diesen Angaben handelt es sich gemäß den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung um eine Behauptung des Bw, die dem Grunde nach nicht den Tatsachen entspricht. In Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Falles kommt das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates zum Schluss, dass die drei Helfer des Bw zu ihm jedenfalls nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit in Form eines Beschäftigungsverhältnisses gestanden sind. Vielmehr ist im gegenständlichen Fall von unentgeltlichen Freundschaftsdiensten auszugehen. Dieses Ergebnis führt dazu, dass dem Bw die Verletzung der Meldepflicht im Sinne des § 111 ASVG nicht angelastet werden kann. In diesem Sinn war daher der Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

[....]"

7. Am 28.03.2014 wurde das Verfahren der entscheidenden Geschäftsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zugewiesen.

8. Seitens der entscheidenden Gerichtsabteilung wurde Beweis erhoben und mit Schreiben vom 02.06.2014 der SGKK die Entscheidung des LVwGH vom 10.04.2014 gem. § 45 Abs. 3 AVG zum Parteiengehör und der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen 2 Wochen ab Zustellung übermittelt.

9. Mit Schreiben der SGKK vom 05.06.2014 wurde eine ergänzende Stellungnahme abgegeben.

Es wurde folgend ausgeführt:

"Bezugnehmend auf das Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.06.2014 zu GZ: L510 2005570-1/2Z dürfen wir anbei unsere Stellungnahme zum Erkenntnis des UVS Linz vom 26.06.2012 zu GZ: VwSen-253049/8/Kü/Ba abgeben:

Vorweg ist festzuhalten, dass das Erkenntnis des UVS Linz über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keine Bindungswirkung auf das ASVG-Verfahren entfaltet (vgl auch VwGH 03.09.2003, 2000/03/0369). Der Sachverhalt (Punkt 4. Des Erkenntnisses des UVS) ist unstrittig, mit der rechtlichen Beurteilung jedoch geht die Salzburger Gebietskrankenkasse nicht konform.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich lediglich um einen Freundschaftsdienst des XXXX, des XXXX und des XXXX an XXXX gehandelt, ist entgegenzuhalten, dass als Gefälligkeitsdienste bzw. Freundschaftsdienste nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anerkannt werden können, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden (VwGH 23.05.2012, 2010/08/0179).

Im Sachverhalt ist zu lesen, dass im Vorhinein nicht vereinbart war, dass die drei betretenen Personen Entgelt für ihre Hilfstätigkeiten erhalten sollten. Es wurde jedoch nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart. Somit gilt das sog. "Anspruchslohnprinzip" und die Dienstnehmer haben Anspruch auf zumindest das kollektivvertraglich festgesetzte Entgelt. Ein angemessenes Entgelt gilt im Zweifel als bedungen (§ 1152 ABGB).

Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sind alle Geld- und Sachbezüge, auf die der Dienstnehmer Anspruch hat. Nicht maßgeblich ist daher, ob tatsächlich Entgelt geflossen ist bzw. unter welchem Titel (hier: Konsumation einer Jause bei McDonalds) das Entgelt entrichtet wurde.

Weiters unterliegt auch ein Dienstverhältnis, welches nur auf kurze Zeit angelegt ist, der Sozialversicherungspflicht. Unerheblich ist, ob die erbrachte Tätigkeit nur kurzfristig für ein paar Stunden oder aber für einen oder gar mehrere Arbeitstage erfolgt ist.

Im Übrigen haben die drei betretenen Personen vollwertige Arbeitskräfte ersetzt - alleine konnte XXXX den Abbau der Hütte nicht durchführen - und ist schon aus diesem Grund nicht von einem Freundschaftsdienst zu sprechen.

Ebenso ist der Wille zum Abschluss eines Dienstvertrages nicht maßgeblich für den Beginn einer Pflichtversicherung. Diese tritt unabhängig vom Willen oder Wissen des Pflichtversicherten ein, wenn die Voraussetzungen für eine abhängige Tätigkeit gegeben sind.

Bei der Beurteilung der Meldepflicht iSd § 33 ASVG kommt es - sofern die Tätigkeit einmal begonnen worden ist - nicht mehr auf das vereinbarte oder in der Folge tatsächlich erbrachte Ausmaß der Beschäftigung an, zumal sich die Meldepflicht gemäß " 33 Abs. 2 ASVG auch auf die gemäß § 7 Z. 3 lit. a ASVG pflichtversicherten geringfügig Beschäftigen iSd § 5 Abs. 2 ASVG bezieht.

Aus diesen Gründen schließt die Salzburger Gebietskrankenkasse das Vorliegen eines "unentgeltlichen Freundschaftsdienstes" aus und stellt im Weiteren die

Anträge

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die bP ist seit Februar 2007 als Vollerwerbslandwirt tätig. Zuvor war sie bei Firmen in XXXX bzw. XXXX als Zimmerer beschäftigt. Während ihrer beruflichen Tätigkeit als Zimmerer hat die bP auch bei einem XXXX in Salzburg eine Hütte, welche als Wagenremise diente, aufgestellt. Im Oktober 2011 hat der XXXX mit der bP Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt, das er beabsichtige, einen neuen Stall auf dem Gelände zu bauen und deshalb die Wagenremise zu demontieren und abzubauen ist. Der XXXX fragte die bP, ob sie Interesse hat, selbst diese Wagenremise abzubauen und sich das Material, nämlich Holz und Dachmaterial, mit auf ihr Anwesen zu nehmen. Das Angebot wurde angenommen, da die bP selbst bei ihrem Anwesen eine derartige Hütte benötigen könnte.

Da die bP alleine nicht in der Lage war diese Hütte abzubauen, hat sie drei bekannte Personen, die sich untereinander regelmäßig Nachbarschaftshilfe leisten, gefragt, ob diese ihr bei den Abbauarbeiten in Salzburg helfen würden.

Zwischen den Personen wurde vereinbart, dass am Nationalfeiertag 2011 gemeinsam die Abbauarbeiten der Hütte in Salzburg durchgeführt werden. Es war nicht vereinbart, dass die drei Helfer ein Entgelt erhalten würden. Die bP ging von Nachbarschaftshilfe und damit einem Freundschaftsdienst aus. Von der bP wurde den drei Helfern auf der Heimfahrt eine Jause bezahlt.

Kurz nach Beginn der Arbeiten in Salzburg wurden die Personen von Organen des Finanzamtes Salzburg-Stadt kontrolliert. Den Kontrollbeamten gegenüber hat die bP angegeben, dass die Tätigkeit der drei Helfer über den Maschinenring abgerechnet wird. Die bP hat dies deshalb angegeben, um allenfalls den drei Helfern Probleme zu ersparen. Die bP wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, dass eine nachträgliche Meldung der Arbeiten über den Maschinenring nicht mehr möglich ist. Sie hatte beabsichtigt, am nächsten Tag die Tätigkeit beim Maschinenring zu melden und die erforderlichen Abgaben zu leisten.

Nach der Kontrolle wurden die Abbauarbeiten fortgesetzt und wurde das Material am Gelände zwischengelagert. Das Material wurde von der bP nicht sogleich mit nach Hause genommen. Das Werkzeug für die Arbeiten hat die bP selbst mitgebracht. Ein Traktor mit Frontlader, welcher zu den Abbauarbeiten erforderlich war, wurde von Herrn XXXX zur Verfügung gestellt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die bP im konkreten Fall Dienstgeber der drei o. a. Personen war und ihre Meldepflichten iSd § 33 ASVG verletzt hätte.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, der Einsicht in das Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 26.06.2012, GZ: VwSen-253049/8/Kü/Ba, sowie durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des BVwG.

Zu den Ausführungen der SGKK in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 05.06.2014, dass das Erkenntnis des UVS Linz über die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens keine Bindungswirkung auf das gegenständliche ASVG-Verfahren entfaltet, wird festgestellt, dass diese Ansicht auch der Rechtsauffassung des BVwG entspricht.

Hinsichtlich der Beweismittel bestimmt jedoch § 46 AVG, dass als Beweismittel alles in Betracht kommt, was zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist (Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel). Die Behörde [das Gericht] kann gemäß dem Grundsatz der arbiträren Ordnung daher alles als Beweismittel heranziehen, was nach logischen Grundsätzen Beweis zu liefern, dh einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes zu leisten vermag (VwGH v. 28.01.1992, Zl. 91/04/0224).

Der festgestellte Sachverhalt des UVS im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung, welcher auch in seinem Erkenntnis wiedergegeben wird, wird somit als Beweis im gegenständlichen Verfahren herangezogen. Auch die SGKK zog den ermittelten Sachverhalt nicht in Zweifel, weshalb dieser (Punkt 4. des Erkenntnisses des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich) unstreitig ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 33 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

(1a) Der Dienstgeber kann die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

(2) Abs. 1 gilt für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

§ 28 Abs 5 VwGVG:

Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei einer Aufhebung gem. § 28 Abs 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheids in Form eines Erkenntnis. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs 3 2. Satz und Abs 4 VwGVG zu unterscheiden. [...] Die Behebungsgründe werden gesetzlich nicht genannt. Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 66 Abs 4 AVG (vgl.Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Rz 17ff zu § 28).

Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66, führt mwN auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu aus: hätte der angefochtene Bescheid nicht ergehen dürfen, weil nach den maßgeblichen Verwaltungsvorschriften in der anhängigen Rechtssache die Erlassung eines Bescheides entweder im unterinstanzlichen Verfahren überhaupt unzulässig war oder während des Berufungsverfahren unzulässig geworden ist, oder hätte ihn die betroffene Behörde (mangels Zuständigkeit) nicht erlassen dürfen und kann der dem materiellen Recht entsprechende Zustand nur durch die Kassation des zu Unrecht ergangenen Bescheides hergestellt werden, hat die Rechtsmittelbehörde den Bescheid gem. § 66 Abs 4 AVG ersatzlos, dh ohne eine darüber hinausgehende Sachentscheidung, zu beheben. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 97 zu § 66).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Vorliegen des vor dem UVS im Zuge einer öffentlich mündlichen Verhandlung erörterten und unter Pkt. 4 seines Erkenntnisses festgestellten Sachverhaltes wird im Verfahren nicht bestritten.

Im konkreten Fall ist streitig, ob es sich bei den drei oben genannten Personen um Dienstnehmer der bP handelte und die bP dadurch verpflichtet war, gem. § 33 Abs 1 ASVG die Anmeldungen zur Pflichtversicherung für diese Personen vor Arbeitsantritt vorzunehmen oder ob diese Verpflichtung entfiel, weil diese Personen im Rahmen eines Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienstes tätig wurden.

Als Gefälligkeitsdienste sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsberechtigten erbracht werden (VwGH v. 23.05.2012, Zl. 2010/08/0179). Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. Für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei trifft die Partei - unabhängig von der grundsätzlichen Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Erforschung des für die Entscheidung notwendigen Sachverhaltes und über die oben erwähnte Darlegungspflicht hinaus - eine entsprechende Mitwirkungspflicht, zumal es sich bei den zur Beantwortung der Frage, ob ein Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienst vorliegt, maßgeblichen Umständen und Motiven um solche handelt, die zumeist der Privatsphäre der Partei zuzuordnen sind und der Behörde nicht ohne weiteres zur Kenntnis gelangen. Es ist in diesen Fällen daher Sache der Partei, entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten (VwGH v. 06.08.2013, Zl. 2013/08/011).

Als atypische Umstände, welche gegen ein Dienstverhältnis sprechen, wurden vor dem UVS geltend gemacht und sind aufgrund der hsg. Beweisaufnahme auch für das gegenständliche Verfahren von Bedeutung, dass die bP in ihrer beruflichen Tätigkeit als Zimmerer bei einem XXXX in Salzburg eine Hütte, welche als Wagenremise diente, aufgestellt habe. Im Oktober 2011 habe der XXXX mit der bP Kontakt aufgenommen und ihr mitgeteilt, das er beabsichtige, einen neuen Stall auf dem Gelände zu bauen und deshalb die Wagenremise zu demontieren und abzubauen sei. Er habe die bP gefragt, ob sie Interesse habe, selbst diese Wagenremise abzubauen und sich das Material, nämlich Holz und Dachmaterial, mit auf ihr Anwesen zu nehmen. Die bP habe das Angebot angenommen, da sie selbst bei ihrem Anwesen eine derartige Hütte benötigen könnte. Da sie alleine nicht in der Lage gewesen sei, diese Hütte abzubauen, habe sie drei bekannte Personen, welche sich untereinander regelmäßig Nachbarschaftshilfe leisten würden, gefragt, ob diese ihr bei den Abbauarbeiten in Salzburg helfen würden. Es wäre vereinbart worden, die Abbauarbeiten gemeinsam am 26.10.2011 durchzuführen. Ein Entgelt für die Helfer wäre nicht vereinbart worden. Die bP sei von Nachbarschaftshilfe ausgegangen. Den Helfern sei von der bP auf der Heimfahrt eine Jause bezahlt worden.

Wie sich aus der Judikatur des VwGH ergibt, ist für die Abgrenzung zwischen einem Gefälligkeitsdienst und einer Beschäftigung eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Fest steht, dass es sich bei den drei Helfern der bP um Bekannte handelt, die in mehr oder minder regelmäßigen Abständen für gegenseitige Freundschaftsdienste herangezogen werden. Auch im konkreten Fall ist die bP, da sie die Gelegenheit hatte, einen Holzanbau in Salzburg zu demontieren und sich das Material zu behalten, auf ihre drei Bekannten zugekommen, damit ihr diese am Nationalfeiertag 2011 beim Abbau der Holzkonstruktion behilflich sind, worin somit von einer spezifischen Bindung zwischen der bP und diesen Personen auszugehen ist.

Aus dem Sachverhalt ergibt sich ferner, dass kein Entgelt für diese Tätigkeiten vereinbart wurde. Seitens der SGKK wird dies in der ergänzenden Stellungnahme zwar nicht bestritten, jedoch wird dazu ausgeführt, dass gegenständlich jedoch nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden ist, weshalb das sog. "Anspruchslohnprinzip" gelte und die Dienstnehmer Anspruch auf zumindest das kollektivvertraglich festgesetzte Entgelt hätten. Ein angemessenes Entgelt gelte im Zweifel als bedungen (§ 1152 ABGB). Zu diesen Darlegungen wird festgestellt, dass aufgrund der Bestimmung des § 1152 ABGB ein Dienstverhältnis zwar im Zweifel entgeltlich ist, eine Vereinbarung der Unentgeltlichkeit aber ausdrücklich oder schlüssig erfolgen kann, sofern nur in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise Unentgeltlichkeit gewollt ist (VwGH v. 14.02.2013, Zl. 2011/08/0212). Gegenständlich gingen die bP und ihre Gehilfen dem erhobenen Sachverhalt entsprechend ganz offensichtlich von einem Freundschaftsdienst aus. Dies deckt sich einerseits mit dem seitens der bP zu ihren Helfern bestehenden Verhältnis, was durch wiederkehrende gegenseitige Unterstützungen zum Ausdruck kommt und kam auch dadurch deutlich zum Vorschein, dass die bP ihre Helfer bei der Heimfahrt lediglich zu einer preiswerten Jause einlud. Es kann somit unter Berücksichtigung des Gesamtbildes mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass trotz keiner ausdrücklich festgelegten Unentgeltlichkeit gegenständlich Unentgeltlichkeit schlüssig vereinbart wurde.

Die SGKK legte ferner dar, dass Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn alle Geld- und Sachbezüge seien, auf die der Dienstnehmer Anspruch hat. Nicht maßgeblich sei daher, ob tatsächlich Entgelt geflossen sei bzw. unter welchem Titel (hier: Konsumation einer Jause bei Mc Donalds) das Entgelt entrichtet worden wäre. Zu diesen Ausführungen wird festgestellt, dass es dazu, dass ein Dienstnehmer Geldbezüge und Sachbezüge vom Dienstgeber oder einem Dritten "aufgrund des Dienstverhältnisses" iSd § 49 Abs 1 ASVG erhält, nicht genügt, dass solche Bezüge ursächlich irgendwie mit dem Beschäftigungsverhältnis in Zusammenhang gebracht werden können. Ausschlaggebend hiefür ist - im Hinblick auf den nach der Wendung "aus dem Dienstverhältnis" geforderten Kausalzusammenhang mit ihm - vielmehr, dass es sich bei den Bezügen um Gegenleistungen (des Dienstgebers oder eines Dritten) für "im unselbständigen Beschäftigungsverhältnis" bzw. "im Rahmen des Dienstverhältnis" erbrachte Arbeitsleistungen des Dienstnehmers handelt, sodass gesagt werden kann, es würden mit diesen Bezügen die Leistungen des Dienstnehmers "entgolten" (VwGH v. 23.04.1996, Zl. 96/08/0065). Im gegenständlichen Fall kann nun nicht gesagt werden, dass mit einer günstigen Jause bei McDonald-s für einen Arbeitsaufwand wie im vorliegenden Fall die Leistungen der um Hilfe gebetenen Personen entgolten werden sollten. Denn auch der Wert der Leistung spielt eine Rolle und spricht die Vermutung für das Vorliegen von Entgelt desto eher, je höher dieser ist. Im Vorliegenden Fall ist in einer Gesamtschau der Umstände somit davon auszugehen, dass aufgrund des Bekanntschaftsverhältnisses der sich zumindest gelegentlich gegenseitig unterstützenden Personen untereinander und des Aufwandes dieser Hilfeleistung im Verhältnis zu einem eher doch sehr geringen Wertes der Gegenleistung in Form einer Jause, davon auszugehen ist, dass mit dieser Jause nicht die Leistungen der Helfer abgegolten werden sollte, sondern es sich bei Bezahlung dieser Jause an die Helfer seitens der bP eher um eine ortsübliche geringfügige Zuwendung als Dankbarkeit für ein zur Verfügung stellen handelte, weshalb den Argumenten der SGKK nicht zu folgen ist.

Seitens der SGKK wird weiter vorgebracht, dass auch ein Dienstverhältnis, welches nur auf kurze Zeit angelegt ist, der Sozialversicherungspflicht unterliege. Unerheblich sei, ob die erbrachte Tätigkeit nur kurzfristig für ein paar Stunden oder aber für einen oder gar mehrere Arbeitstage erfolgt wäre. Im Übrigen hätten die drei betretenen Personen vollwertige Arbeitskräfte ersetzt - alleine hätte XXXX den Abbau der Hütte nicht durchführen können - und sei schon aus diesem Grund nicht von einem Freundschaftsdienst zu sprechen.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass es sich gegenständlich um eine einmalige, ganz konkret umrissene, Arbeit (Abbau einer Wagenremise) und nicht um regelmäßig zu erbringende Leistungen über einen längeren Zeitraum hindurch bzw. um durchgehend zu erbringende Leistungen in zeitlicher Bindung handelte. Die bP legte glaubhaft und nachvollziehbar ihr Motiv für diese Tätigkeiten dar, nämlich den Abbau der Wagenremise im Rahmen des privaten Bereichs und sind nach Ansicht der erkennenden Gerichtsabteilung darin keine regelmäßigen Erwerbsabsichten ersichtlich, weshalb durchaus von einer auf kurze Zeit angelegten Tätigkeit ausgegangen werden kann. Aus dem Vorbringen, dass die bP den Abbau nicht alleine hätte durchführen können, wird keine Gegebenheit erblickt, welche den o. a. Feststellungen entgegenstehen würde.

Insgesamt wird somit festgestellt, dass sich nach Würdigung aller Umstände des gegenständlichen Einzelfalles als Gesamtbild ergibt, dass die Helfer der bP bei der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit aufgrund ihres kurzfristigen, freiwilligen und unentgeltlichen Einsatzes für die bP, zu welcher eine spezifische Bindung besteht, im Rahmen eines Freundschafts- bzw. Gefälligkeitsdienstes tätig waren.

Somit kann nicht festgestellt werden, dass die bP ihre Meldepflichten iSd § 33 ASVG wegen Nichtanmeldung anmeldepflichtiger Personen verletzt hätte.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 2 ASVG lagen somit nicht vor, weshalb der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs 5 VwGVG ersatzlos zu beheben war.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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