BVwG L510 2005273-1

L510 2005273-1Federal Administrative CourtJul 3, 2014

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß, Sanktionshöhe

Full text

BVwG L510 2005273-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L510.2005273.1.00

Spruch

L510 2005273-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. INDERLIETH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse vom 01.03.2013, Zl. 17-2013-BW-MS2BN-000G4, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 113 Abs 4 ASVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als SGKK) hat mit Bescheid vom 01.03.2013 ausgesprochen, dass von der XXXX, wegen Nichtvorlage von Abrechnungsunterlagen gem. § 410 Abs 1 Z 5 ASVG iVm § 113 Abs 4 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von Euro 80,-- an die SGKK zu entrichten sei.

Die SGKK führte begründend aus, dass die Beitragsnachweisung für den Zeitraum Jänner 2013 der Kasse nicht vorgelegt worden sei, weshalb der Beitragszuschlag vorzuschreiben wäre.

Die Dienstgeber seien gem. § 34 Abs 2 ASVG nach dem Lohnsummenverfahren verpflichtet, nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte bis zum 15. des Folgemonates mittels Beitragsnachweisung zu melden.

2. Mit Schreiben vom 14.03.2013 erhob die beschwerdeführende Partei

XXXX Einspruch gegen diesen Bescheid. Im Wesentlichen wurde auf das Erkenntnis des VwGH v. 05.06.2002, Zl. 99/08/0138, verwiesen, wonach bei dieser Ermessensausübung, bei der auch das Verschulden des Meldepflichtigen von Bedeutung ist (vgl. das hsg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001; Zl. 95/08/0301), neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch die Art der Meldepflichtverletzung, das Ausmaß der Verspätung sowie der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen sind. Eine Ermessensentscheidung könne daher nicht von einem EDV System automatisch getroffen werden. Im § 113 (3) würden sich Regeln finden, was bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu berücksichtigen sei. Gemäß ständiger Judikatur des VwGH seien bei der Festsetzung des Beitragszuschlages 2 Obergrenzen zu berücksichtigen. Verzugszinsen und Mehraufwand der durch den konkreten Meldeverstoß verursacht worden sei bzw. im konkreten Fall die verspätete Übermittlung für den Nachweis für Jänner 2013. Die Untergrenze würden die Verzugszinsen darstellen. Nachdem Beiträge nicht verspätet entrichtet worden wären, würden keine Verzugszinsen anfallen können. Der Art des Meldeverstoßes, dem Verschulden des Meldepflichtigen und den wirtschaftlichen Verhältnissen komme Bedeutung zu. Der entstandene Mehraufwand wäre in der Bescheidbegründung nicht dargelegt worden, dazu VwGH v. 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186. Zur Frage der Ermittlung des pauschalierten Mehraufwandes der Verwaltung infolge der verspäteten Beitragsentrichtung habe der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass es sich dabei nicht schlechthin um jenen Verwaltungsaufwand handle, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzung aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären, wie beispielsweise der Verwaltungsaufwand, der dem Versicherungsträger durch die neue Feststellung und Vorschreibung von Beiträgen sowie durch die Berechnung der Verzugszinsen erwachsen sei (vgl. etwa VwGH v. 30.09.1994, Zl. 91/08/0069).

3. Mit Schreiben vom 25.03.2013 legte die SGKK die Verwaltungsakte samt Stellungnahme der Landeshauptfrau von Salzburg zur Entscheidung über den Einspruch vor. Im Wesentlichen wurde darin der vorliegende Sachverhalt wieder gegeben. Ergänzend wurde ausgeführt, dass die Verhängung eines Beitragszuschlages gem. § 113 Abs 4 ASVG verschuldensunabhängig zu erfolgen habe. Lediglich bei der Höhe des Beitragszuschlages sei das Verschulden ein zu berücksichtigender Faktor. Die SGKK habe durch die Erstellung einer Schätzung des Beitragsgrundlagennachweises sowie die in der Folge der Vorlage des Beitragsgrundlagennachweises durch die bP getätigte Stornierung einen Verwaltungsaufwand, welcher bei gehöriger Vorlage des Nachweises nicht entstanden wäre. Zum aktuellen Fall wären keine Meldeverstöße eingetreten, weshalb ein Beitragszuschlag in Höhe von Euro 80,-- vorgeschrieben worden sei. Das entspreche nicht dem gesetzlichen Höchstmaß vom zehnfachen der täglichen Höchstbemessungsgrundlage von Euro 1.480,--.

4. Mit Schreiben der Landeshauptfrau von Salzburg vom 26.04.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei die Möglichkeit gegeben, zum Vorlagebericht der SGKK binnen vier Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Mail vom 28.05.2013 wurde eine Stellungnahme seitens der beschwerdeführenden Partei abgegeben. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass sie im Laufe des Monates Jänner alle Jahre mit ihren Mitarbeitern sogenannte "Jahresgespräche" durchführen würde, in welchen u.a. auch die Gehaltserhöhung für das neue Jahr vereinbart werde. Bis auf zwei Mitarbeiter wären all diese Gespräche vor einem 2-wöchigen Urlaub bis zum 25.1.2013 geführt worden. Am 25.1.2013 wäre dann die "vorläufige" Lohnverrechnung für Jänner 2013 erstellt worden - für die o.a. 2 Mitarbeiter wäre vorerst der Gehalt des letzten Jahres abgerechnet worden. Da vereinbart gewesen wäre, dass mit den o.a. 2 Mitarbeitern nach Rückkehr aus dem Urlaub in der Kalenderwoche v. 11-15.2.2013 diese Gespräche stattfinden würden, wäre der Beitragsnachweis für Jänner auf Basis der vorläufigen Lohnverrechnung am/vom 25.1.2013 noch nicht an die GKK übermittelt worden, da noch mit einer Korrektur der Lohnabrechnung vor dem 15.2.2013 aufgrund der angeführten 2 Mitarbeitergespräche zu rechnen gewesen wäre. Diese Gespräche hätten dann krankheitsbedingt nicht wie geplant in der KW 7, sondern erst in der 2. Jännerhälfte 2013 stattgefunden. Aufgrund dieser krankheitsbedingten Verschiebung der Gespräche wäre es auch zu keiner Korrektur der Gehaltsabrechnung für Jänner 2013 vor dem 15.2.2013 gekommen - was aber wie ausgeführt geplant gewesen wäre und was zur Folge gehabt hätte, dass sie dann die Beitragsnachweisung fristgerecht am 15.2.2013 übermittelt hätten. Letztendlich wäre es aufgrund dieser Verschiebung der Gespräche dazu gekommen, dass irrtümlicherweise vergessen worden wäre, den Beitragsgrundlagennachweis für Jänner 2013 an die GKK zu übermitteln. Die GKK-Beiträge für Jänner 2013 selbst wären fristgerecht am 15.2.2013 entrichtet worden.

5. Der Verwaltungsakt langte am 25.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beitragsnachweisung wurde durch die Dienstgeberin, XXXX, für den Beitragszeitraum Jänner 2013 nicht vorgelegt und damit nicht rechtzeitig der SGKK übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der SGKK.

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich daraus zweifelsfrei. Die beschwerdeführende Partei führt in ihrer Stellungnahme selbst aus, dass keine zeitgerechte Übermittlung erfolgt sei. Dies ist damit unstreitig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs 1 u. Abs 2 iVm § 410 Abs 1 Z 5 ASVG entscheidet über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages gem. § 113 ASVG das Bundesverwaltungsgericht gegenständlich als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

1. § 113 ASVG

(1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 4 ASVG

(1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:

1.

die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;

[...]

(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um

1.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder

2.

Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.

[....]

§ 34 ASVG

(1) Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.

(2) Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.

§ 35 ASVG

(1) Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

[...]

2. Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") also auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der GKK auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 2000/08/0047, SVSlg 48.221).

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Unbestritten hat es die Dienstgeberin, XXXX, verabsäumt, ihrer termingerechten Meldeverpflichtung zur Übermittlung der Beitragsnachweisung für den fraglichen Zeitraum nachzukommen. Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden. Die Veranschlagung von Euro 80,-- bewegt sich jedenfalls in diesem Rahmen und ist nach dem unteren Ende bemessen. Ein Ermessensfehler wird in der Beschwerde nicht konkret geltend gemacht und ist auch amtswegig nicht ersichtlich (vgl. VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Die beschwerdeführende Partei macht in ihrem Einspruch geltend, dass bei dieser Ermessensausübung, bei der auch das Verschulden des Meldepflichtigen von Bedeutung sei (vgl. das hsg. Erkenntnis vom 30. Mai 2001; Zl. 95/08/0301), neben den wirtschaftlichen Verhältnissen des Verpflichteten auch die Art der Meldepflichtverletzung, das Ausmaß der Verspätung sowie der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen seien und verweist diesbezüglich auf das Erkenntnis des VwGH v. 05.06.2002, Zl. 99/08/0138. Eine Ermessensentscheidung könne daher nicht von einem EDV System automatisch getroffen werden.

Dazu ist festzustellen, dass das seitens der beschwerdeführende Partei zitierte Erkenntnis des VwGH einerseits zu einer früheren Rechtslage ergangen ist und andererseits sich dieses Erkenntnis mit § 113 Abs 1 ASVG und nicht wie hier maßgeblich mit § 113 Abs 4 ASVG auseinandersetzte.

Die beschwerdeführende Partei führt in ihrem Einspruch weiter aus, dass sich in § 113 (3) Regeln finden würden, was bei der Festsetzung von Säumniszuschlägen zu berücksichtigen sei und gemäß ständiger Judikatur des VwGH bei der Festsetzung des Beitragszuschlages 2 Obergrenzen zu berücksichtigen seien. Verzugszinsen und Mehraufwand der durch den konkreten Meldeverstoß verursacht worden sei bzw. im konkreten Fall die verspätete Übermittlung für den Nachweis für Jänner 2013. Die Untergrenze würden die Verzugszinsen darstellen. Nachdem Beiträge nicht verspätet entrichtet worden wären, würden keine Verzugszinsen anfallen können. Der Art des Meldeverstoßes, dem Verschulden des Meldepflichtigen und den wirtschaftlichen Verhältnissen komme Bedeutung zu. Der entstandene Mehraufwand wäre in der Bescheidbegründung nicht dargelegt worden, dazu VwGH v. 20.11.2002, Zl. 2000/08/0186. Zur Frage der Ermittlung des pauschalierten Mehraufwandes der Verwaltung infolge der verspäteten Beitragsentrichtung habe der VwGH wiederholt ausgesprochen, dass es sich dabei nicht schlechthin um jenen Verwaltungsaufwand handle, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzung aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären, wie beispielsweise der Verwaltungsaufwand, der dem Versicherungsträger durch die neue Feststellung und Vorschreibung von Beiträgen sowie durch die Berechnung der Verzugszinsen erwachsen sei (vgl. etwa VwGH v. 30.09.1994, Zl. 91/08/0069).

Auch diesbezüglich ist festzustellen, dass das zitierte Erkenntnis des VwGH einerseits zu einer früheren Rechtslage ergangen ist und andererseits sich dieses Erkenntnis mit § 113 Abs 1 ASVG und nicht wie hier maßgeblich mit § 113 Abs 4 ASVG auseinandersetzte. Gleiches gilt für die zitierte Entscheidung des VwGH vom 30.09.1994, Zl. 91/08/0069. Zudem bestimmt der seitens der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte § 113 Abs 3 ASVG, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners und die Art des Meldeverstoßes bei der Festsetzung des Beitragszuschlages in den Fällen des § 113 Abs 1 Z 2 - 4 vom Versicherungsträger zu berücksichtigen sind. Auch die seitens der beschwerdeführenden Partei angeführten Ober- bzw. Untergrenzen beziehen sich auf diese Bestimmungen und nicht auf § 113 Abs 4 ASVG, welcher hier verfahrensgegenständlich ist, weshalb aus den Ausführungen der bP für diese nichts gewonnen werden kann. Gemäß § 113 Abs 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbemessungsrundlage (§ 45 Abs 1 ASVG) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Insgesamt zeigt die beschwerdeführende Partei mit ihrem Vorbringen zusammenfassend keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung zu § 113 Abs 4 ASVG nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

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