BVwG G310 2008173-1

G310 2008173-1Federal Administrative CourtJul 3, 2014

Regest

ersatzlose Behebung, Fristen, Unzuständigkeit, Versicherungspflicht,<br/>Wiederaufnahme, Wiederaufnahmegrund

Full text

BVwG G310 2008173-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:G310.2008173.1.00

Spruch

G310 2008173-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby TRAUPMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 27.03.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm. § 6 AVG aufgehoben.

II. Die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) vom 31.03.2011, Zl. XXXX, sowie über den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21.09.2012, Zl. XXXX, werden gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: SVA) hat über Antrag der beschwerdeführenden Partei am 26.02.2009 mit Bescheid vom 05.03.2009 die Pflichtversicherung der beschwerdeführenden Partei aufgrund der Verpachtung einer Apotheke in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2006 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt.

Gegen diesen Bescheid wurde seitens der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 11.03.2009 (bei der SVA am 13.03.2009 einlangend) Einspruch erhoben. Die SVA legte den Einspruch am 06.04.2009 dem Landeshauptmann von Steiermark vor.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 08.04.2009, Zl.XXXX, wurde dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf aufschiebende Wirkung stattgegeben. In weiterer Folge wurde der Bescheid der SVA vom 05.03.2009 seitens des Landeshauptmannes von Steiermark mit Bescheid vom 24.06.2010, Zl. XXXX, vollinhaltlich bestätigt und dem Einspruch der beschwerdeführenden Partei keine Folge gegeben.

Gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 24.06.2010, Zl. XXXX, wurde seitens der beschwerdeführenden Partei eine mit 06.07.2010 datierte und am 12.07.2010 eingelangte Berufung eingebracht.

Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) gab der Berufung der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 31.03.2011, Zl. XXXX, nicht Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministeriums wurde am 12.05.2011 beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde erhoben. Diese wurde am 29.11.2011 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten (XXXX). Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.03.2012, Zl. XXXX, wurde das Verfahren eingestellt.

2. Am 09.03.2011 stellte die SVA mit Bescheid vom selben Tag, fest, dass die beschwerdeführende Partei für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung unterliegt.

Auch gegen diesen Bescheid wurde seitens der beschwerdeführenden Partei ein mit 14.03.2011 datierter und am 22.03.2011 eingelangter Einspruch erhoben. Dieser wurde am 19.04.2011 von der SVA dem Landeshauptmann von Steiermark vorgelegt.

Dem neuerlichen Antrag auf aufschiebende Wirkung wurde mit Bescheid vom Landeshauptmann von Steiermark am 20.05.2011 (Zl. XXXX) stattgegeben. In der Folge wurde das Verfahren am 06.07.2011 bis zur Entscheidung der unter Punkt I.1. geschilderten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Vorverfahren formlos ausgesetzt.

Nach Einstellung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde dem Einspruch vom 14.03.2011 gegen den Bescheid der SVA vom 09.03.2011 mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 21.09.2012, Zl. XXXX, ebenfalls nicht stattgegeben und der Bescheid der SVA bestätigt.

3. Am 31.01.2014 langte bei der SVA ein mit 30.01.2014 datierter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens der beschwerdeführenden Partei über den Bescheid der SVA vom 05.03.2009 über die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2006 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sowie über den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 09.03.2011 über die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ein. Zugleich wurde ein Antrag auf Rückzahlung gemäß § 41 GSVG oder [sic] ein Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung der Jahre 2008-2010 gestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Fall der beschwerdeführenden Partei ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG sowohl für den Beitragszeitraum 2003 - 2006 als auch 2007 vorliege, aber dennoch um amtswegige Überprüfung anderer Wiederaufnahmegründe ersucht werde. Die beschwerdeführende Partei sei mit Schreiben vom 21.01.2014 seitens des Österreichischen Apothekerverbandes über ein jüngst ergangenes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes informiert worden. Mit Erkenntnis des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2001/08/0351, habe dieser in einem dem Fall der beschwerdeführenden Partei entsprechenden Sachverhalt eine Pflichtversicherung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht angenommen. Ferner werde der Antrag auf Rückzahlung der entrichteten Beiträge für die Jahre 2003-2007 sowie 2008-2010 gemäß § 41 GSVG gestellt. Sollte dagegen seitens der SVA Einwände bestehen, werde in eventu der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung in den Jahren 2008-2010 gestellt, um dagegen Rechtsmittel erheben zu können.

4. Mit Bescheid vom 27.03.2014, VersNr. XXXX, wies die SVA den Antrag vom 30.01.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Bescheid der SVA vom 05.03.2009 über die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2003 bis 31.12.2006 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG zurück (Spruchpunkt 1.) und wies sowohl den Antrag vom 30.01.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Bescheid der SVA vom 09.03.2011 über die Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2007 gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG als auch den Antrag vom 30.01.2014 auf Rückzahlung von ungebührlich entrichteten Beiträgen gemäß § 41 GSVG ab (Spruchpunkte 2. und 3.).

Zu Spruchpunkt 1. wurde dabei begründend ausgeführt, dass gemäß § 69 AVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Die Frist beginne mit dem Zeitraum, in dem der Antragssteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt habe, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides könne der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Da der Antrag vom 30.01.2014 auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Bescheid der SVA vom 05.03.2009 erst nach Ablauf von drei Jahren am 31.01.2014 bei der SVA eingebracht worden sei, sei dieser Antrag wegen Verspätung zurückzuweisen.

In Bezug auf Spruchpunkt 2. sei dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß

§ 69 Abs. 1 Z 4 AVG stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig sei und nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt werde, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte. Diese Bestimmung und auch die neue Bestimmung des § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG orientiere sich am Wiederaufnahmegrund ua. an § 530 Abs. 1 Z 6 ZPO. Dieser Wiederaufnahmegrund diene dem Schutz der Rechtskraft. Dieser Wiederaufnahmegrund sei jedoch nicht verwirklicht, da für den Antragssteller keine Parteienidentität im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0351, bestehe und auch kein Mehrparteienverfahren vorliege.

Gemäß § 41 GSVG könnten zu Ungebühr entrichtete Beiträge grundsätzlich zurückgefordert werden. Dieses Recht verjähre nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung werde durch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergebe, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen. Da die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Zeiträume 01.01.2003-31.12.2006 und 01.01.2007-31.12.2007 zu Recht bestehe und daher auch die Versicherungsbeiträge zu Recht vorgeschrieben und bezahlt worden seien, sei auch dieser Antrag abzuweisen.

5. Gegen den Bescheid vom 27.03.2014 erhob die beschwerdeführende Partei am 14.04.2014 Beschwerde, welche am 16.04.2014 bei der SVA einlangte. Inhaltlich wurde auf den Wiederaufnahmeantrag vom 30.01.2014 verwiesen, und ergänzend ausgeführt, dass hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2006 aufgrund des Ablaufes der 5-Jahres-Frist auf eine Wiederaufnahme verzichtet werde, sofern nicht die Behörde im Zuge der Bearbeitung der Bescheidbeschwerde feststelle, dass dennoch Möglichkeiten einer Wiederaufnahme oder sonstigen Aufhebung des damaligen Bescheides bestünden. Die beschwerdeführende Partei erachte einen Fall des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG als gegeben. Es werde jedoch auch um amtswegige Überprüfung anderer Wiederaufnahmegründe ersucht. Das Rechtsinstitut der Wiederaufnahme solle einer Partei die Möglichkeit schaffen, berechtigte Einwände vorzubringen und somit eine Aufhebung nicht rechtmäßiger Bescheide zu erwirken. Würde in der gegenständlichen Sache nunmehr zu entscheiden sein, wäre zweifellos unter Bezugnahme auf genanntes Erkenntnis des VwGH keine Versicherungspflicht begründet worden. Damit sei nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei der Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 4 AVG erfüllt. Hinsichtlich des Antrages auf Rückzahlung der für den Zeitraum 2003-2007 entrichteten Beiträge handle es sich um zu Ungebühr entrichtete Beiträge im Sinne des § 41 GSVG. Ein nunmehriger Bescheid würde die Versicherungspflicht verneinen müssen, weshalb hier der Tatbestand als erfüllt anzusehen sei. Es werde daher um Rückerstattung der damals zu Unrecht entrichteten Beiträge ersucht. Eine Formalversicherung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 41 Abs. 2 GSVG habe in diesem Zeitraum aufgrund der Versicherung der beschwerdeführenden Partei nach dem ASVG nicht bestanden.

6. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 23.05.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA), Landesstelle Steiermark, sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gegen Bescheide der Versicherungsträger oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz oder des Bundesministers für Gesundheit in Verwaltungssachen und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG sind hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind. Gegenständlich entscheidet daher das Bundesverwaltungsgericht als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

2.1. Zu Spruchpunkt I.:

2.1.1. Die SVA hat die bei ihr eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens seitens der beschwerdeführenden Partei zurück- bzw. abgewiesen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist zunächst die Frage, ob der SVA in ihrer Funktion der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde überhaupt die Zuständigkeit zur Entscheidung dieser Anträge zukam. Dazu wird Folgendes erwogen:

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Die Überprüfung der Zuständigkeit hat dabei vom Verwaltungsgericht von Amts wegen zu erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 27 Anm 4). Dabei sind Bescheide einer sachlich (funktionell) oder örtlich unzuständigen Behörde im Sinne des § 6 AVG von der Rechtsmittelinstanz unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet oder im Rechtsmittel releviert hat, wegen Unzuständigkeit ersatzlos aufzuheben (Hengstschläger/Leeb, AVG 1. Teilband, 2. Ausgabe, § 6 Rz 19).

Aus § 194 GSVG iVm § 360b ASVG ergibt sich für das Verwaltungsverfahren der SVA die grundsätzliche Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVG. Somit hat auch die SVA gemäß § 6 Abs. 1 AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Zuständigkeit der Behörde durch Vereinbarung der Parteien weder begründet noch geändert werden. Die Unzuständigkeit ist dabei in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen, auch wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht geltend gemacht wird (VwGH vom 13.12.2010, 2008/23/0873).

Gemäß § 69 Abs. 2 1. Satz AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Gemäß Abs. 4 leg. cit. steht jedoch die Entscheidung über die Wiederaufnahme jener Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat. Im gegenständlichen Fall wäre dies für den Beitragszeitraum 2003 bis 2006 jedoch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) gewesen, da dieses mit Bescheid vom 31.03.2011 in letzter Instanz entschieden hat, und für den Beitragszeitraum 2007 der Landeshauptmann von Steiermark (Bescheid vom 21.09.2012).

Seit der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform besteht aber der Instanzenzug von der SVA zum Landeshauptmann von Steiermark und in weiterer Folge zum Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz (BMASK) nicht mehr. Stattdessen ist nunmehr das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der letztinstanzlichen Verwaltungsbehörde getreten, denn gemäß § 3 Abs. 6 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) entscheiden die Verwaltungsgerichte ab 1. Jänner 2014 über die Wiederaufnahme von und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Verfahren, die entweder in diesem Zeitpunkt gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf die Verwaltungsgerichte übergegangen sind, oder, wären sie in diesem Zeitpunkt noch anhängig, übergehen würden. Die §§ 32 und 33 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind sinngemäß anzuwenden.

§ 32 VwGVG regelt dabei die Wiederaufnahme des Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten. Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Nach Abs. 3 leg. cit. kann unter den Voraussetzungen des Abs. 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Parteien gemäß Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 32 VwGVG entspricht dabei weitgehend - mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit - den diesbezüglichen Bestimmungen des AVG (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32, ErläutRV 2009 BlgNr 24. GP, S 171). Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (im Folgenden: VwGH) zu § 69 AVG ist daher auch für das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung maßgebend, welche Institution nun für die Entscheidung über die gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge zuständig ist. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist auch im Falle einer Änderung der sachlichen Zuständigkeit seit Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides oder im Falle einer Änderung der Behördenorganisation jene Behörde (in diesem Fall das Bundesverwaltungsgericht) zur Entscheidung über die beantragte Wiederaufnahme zuständig, die nach der bestehenden neuen Rechtslage zur Entscheidung berufen wäre (VwGH 21.02.2013, Zl. 2012/12/0060).

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich somit, dass die beiden im Verwaltungsverfahren ergangenen, letztinstanzlichen Bescheide nunmehr faktisch Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes iSd § 32 Abs. 1 VwGVG entsprechen, gegen welche eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof schon wegen des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht mehr zulässig ist. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht über die Entscheidung der gestellten Wiederaufnahmeanträge vom 30.01.2014 zuständig.

Durch die Zurück- bzw. Abweisung der Wiederaufnahmeanträge der beschwerdeführenden Partei mit Bescheid vom 27.03.2014 hat die SVA somit eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die von Gesetzes wegen nicht ihr, sondern dem Bundesverwaltungsgericht zukommt. War nun aber die Erstbehörde unzuständig, so ist die Berufungsbehörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben. Greift die Berufungsbehörde - auch wenn sie wie im gegenständlichen Fall selbst berufen wäre, über den zugrundeliegenden Antrag in erster Instanz zu entscheiden - die sich aus der Unzuständigkeit der Behörde, die in erster Instanz entschieden hat, ergebende Rechtswidrigkeit nicht auf, sondern entscheidet sie in der Sache selbst, begründet dies eine Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides (VwGH 15.11.2011, Zl. 2010/05/0065).

Die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides der SVA waren daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG iVm. § 6 AVG aufzuheben.

2.1.2. Mit Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides hat die SVA den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Rückzahlung von ungebührlich entrichteten Beiträgen gemäß § 41 GSVG abgewiesen. Aufgrund der Zurück- bzw. Abweisung der Wiederaufnahmeanträge durch die SVA wurde von dieser in der rechtlichen Beurteilung zur Abweisung dieses Antrages nach § 41 GSVG ausgeführt, dass die Pflichtversicherung der beschwerdeführenden Partei nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Zeiträume 01.01.2003 bis 31.12.2006 sowie 01.01.2007 bis 31.12.2007 zu Recht bestehe und mit dem Bestehen der Pflichtversicherung auch die Versicherungsbeiträge zur Recht vorgeschrieben und bezahlt worden seien, weshalb der Antrag auf Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge abzuweisen gewesen sei.

Aufgrund der unter Punkt 3.1.1. dargestellten Unzuständigkeit der SVA zur Entscheidung über die gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge und der daraus resultierenden Aufhebung des Bescheides war auch Spruchpunkt 3. des Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG zu beheben, da die Entscheidung über die Wiederaufnahmeanträge die faktische Voraussetzung für die Entscheidung über den Antrag nach § 41 GSVG darstellt, und diese Voraussetzung nunmehr weggefallen ist.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eine Erkenntnisses. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 28 Anm 18).

Da die Wiederaufnahmeanträge seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls abgewiesen wurden (dazu wird auf Punkt 3.2. verwiesen), ist eine neuerliche Entscheidung der SVA über den Antrag auf Rückzahlung von ungebührlich entrichteten Beiträgen gemäß

§ 41 GSVG aufgrund der ersatzlosen Behebung iSd. § 28 Abs. 5 VwGVG nicht erforderlich.

2.1.3. Da seitens der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid über den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Pflichtversicherung für die Jahre 2008 bis 2010 nicht abgesprochen wurde, ist dieser Punkt einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht nicht zugänglich.

2.2. Zu Spruchpunkt II.:

2.2.1. Wie sich aus den unter Punkt 3.1.1. dargestellten Erwägungen ergibt, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung über die gegenständlichen Wiederaufnahmeanträge zuständig. In "Übergangsfällen" ist § 32 VwGVG gemäß dem bereits zitierten § 3 Abs. 6 VwGbk-ÜG "sinngemäß anzuwenden" (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32 Anm 3).

2.2.2. Laut Wiederaufnahmeantrag der beschwerdeführenden Partei vom 30.01.2014 hat diese mit Schreiben des Österreichischen Apothekerverbandes vom 21.01.2014 von dem im Antrag angeführten Wiederaufnahmegrund gemäß § 69 Abs. 1 Z 4 AVG (eigentlich: § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG) - nämlich der Entscheidung des VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2011/08/0351 - erfahren. Der Wiederaufnahmeantrag wurde daher binnen zwei Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes bei der SVA gestellt. Da § 32 VwGVG auf "Übergangsfälle" sinngemäß anzuwenden ist, und § 69 Abs. 2 AVG die Einbringung bei der Behörde normiert, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, ist von einer rechtswirksamen Antragsstellung auszugehen.

Der letztinstanzliche Bescheid für den Beitragszeitraum 2003 bis 2006 wurde vom BMASK am 31.03.2011 erlassen, jener für den Beitragszeitraum 2007 vom Landeshauptmann von Steiermark vom 21.09.2012. Der Wiederaufnahmeantrag langte am 31.01.2014 bei der SVA ein. Die absolute Frist von 3 Jahren für die Einbringung eines Wiederaufnahmeantrages ist somit in beiden Fällen noch nicht abgelaufen. Subjektive und objektive Frist wurden gewahrt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der Sache über die Wiederaufnahme des Verfahrens zu entscheiden hat:

Die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 Z 1 und Z 3 VwGVG kommen im gegenständlichen Fall nicht in Betracht. Es ist weder aus dem Akteninhalt ersichtlich, noch wurde seitens der beschwerdeführenden Partei behauptet, dass eine gerichtlich strafbare Handlung oder Erschleichung des Bescheides vorliege. Des Weiteren war die Entscheidung weder beim Bescheid für den Zeitraum 2003-2006 noch für den Zeitraum 2007 von einer Vorfrage abhängig, welche nunmehr abweichend entschieden wurde.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG liegt ein Wiederaufnahmegrund vor, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Voraussetzung dieses Wiederaufnahmegrundes ist jedoch ein Tatsachenirrtum des Verwaltungsgerichtes (in "Übergangsfällen" wohl der in letzter Instanz entscheidenden Behörde). Dabei wird auf sogenannte "nova reperta" abgestellt, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. Dabei können auch "neu entstandene" Beweismittel zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen, sofern sie sich auf "alte", also nicht ebenfalls neu entstandene Tatsachen oder Beweismittel beziehen (VwGH 19.04.2007, 2004/09/0159). Zudem müssen die Tatsachen oder Beweismittel entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen (relativer Charakter) (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32 Anm 9). Bei einer nachträglich hervorgekommenen gerichtlichen Entscheidung handelt es sich jedoch nicht um "nova reperta" in diesem Sinne, weil sie weder eine Tatsache noch - für sich - ein Beweismittel ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, 4. Teilband, § 69 Rz 30).

Die beschwerdeführende Partei macht in ihrem Wiederaufnahmeantrag den neu eingeführten § 32 Abs. 1 Z 4 VwGVG (dieser entspricht § 69 Abs. 1 Z 4 AVG) - nämlich das Hervorkommen einer rechtskräftigen Entscheidung - geltend, und führt aus, dass der VwGH mit seiner am 13.11.2013 zu Zl. 2011/08/0351 ergangenen Entscheidung gegen eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für Apothekenverpächter entschieden habe, und die Verwaltungsverfahren der beschwerdeführenden Partei in Kenntnis dieser neu judizierten Rechtslage anders entschieden worden wären. Vorbilder für diese neu eingeführte Z 4 waren ausweislich der ErläutRV 2009 BlgNR 24. GP § 45 Abs. 1 Z 3 VwGG sowie § 530 Abs. 1 Z 6 ZPO. Eine Wiederaufnahme aus diesem Grund kommt daher nur in Betracht, wenn die in Rede stehende Entscheidung bei Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (hier: des verwaltungsbehördlichen Verfahrens vor dem BMASK bzw. dem Landeshauptmann von Steiermark) bereits existent war und wenn sie, wäre sie zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen, zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache geführt hätte (Fister/Fuchs/Sachs, VwGVG § 32 Anm 11).

Die Entscheidung des VwGH erging erst am 13.11.2013, die beiden letztinstanzlichen Bescheide jedoch bereits am 31.03.2011 bzw. am 21.09.2012. Die zitierte Entscheidung des VwGH kann daher aufgrund der obigen Ausführungen keinen Wiederaufnahmegrund darstellen. Daher waren die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die beschwerdeführende Partei abzuweisen.

3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleich lautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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