G307 2007330-1•BVwG G307 2007330-1
G307 2007330-1Federal Administrative CourtJul 3, 2014
mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, subjektive Furcht
G307 2007330-1/7E
IM NAMENDER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX, StA. Bundesrepublik Deutschland, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2014, Zl. 831435310/1728134 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauteten hat:
Der Antrag auf internationalen Schutz vom 05.10.2013 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. 100/2005 (AsylG) abgewiesen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wird bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Deutschland gemäß 8 Abs. 1 Z 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 05.10.2013 gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Zuge der am 07.10.2013 vor einem Organ der Polizeiinspektion XXXX durchgeführten Erstbefragung gab der BF an, er habe Deutschland aus politischen Gründen verlassen. Vor 20 Jahren sei ihm die durch seine Geburt zustehende Staatsangehörigkeit von XXXX und Staatsbürgerschaft der DDR entzogen worden. In Deutschland habe er seit 1990 ein Baugewerbe betrieben gehabt, 2006/2007 sei er jedoch mit einem Gewerbeverbot belastet worden. Man fange ihn von der Straße weg und sperre ihn ein. Er sei im März 2013 ohne rechtskräftigen Haftbefehl 5 Tage im Gefängnis gewesen. Seine Firma sei zerstört, ihm sein Eigentum weggenommen worden. Er habe zwar einen Antrag auf Staatshaftung der DDR gestellt, diese sei ihm vom Gericht und der Staatsanwaltschaft positiv beschieden, jedoch bis dato nichts bezahlt worden.
In seiner Einvernahme vor dem BFA am 22.01.2014 führte der BF aus, er werde politisch und religiös verfolgt. Er sei Staatsangehöriger von XXXX und Staatsbürger der DDR. Die rechtliche Herleitung der Staatsbürgerschaft "Deutsch" erfolge über Nazi-Gesetze und damit wolle der BF nichts zu tun haben. Der BF führe derzeit rund 10 Straf- und etwa 100 Zivilverfahren. Man habe ihm beispielsweise Hehlerei und Unterschlagung vorgeworfen, dies habe aber nicht den Tatsachen entsprochen. Der BF glaube nicht, in Deutschland gesucht zu werden, es könnte nur mit den anhängigen Verfahren etwas passieren. Auch sei er im Zuge einer Verkehrskontrolle festgenommen worden, was nicht rechtmäßig gewesen sei. Die religiöse Verfolgung sehe er in seinem Eintritt für Wahrheit und Gerechtigkeit und der Hilfe anderen Leuten gegenüber, begründet. Er kehre nicht regelmäßig nach Deutschland zurück, habe in Österreich keine Angehörigen und wolle hier ein Unternehmen gründen. Der BF benötige sehr wohl Schutz vor den deutschen Behörden, weil es dort kein rechtsstaatliches Verfahren, sondern nur Willkür gäbe. Zugleich brachte der BF seinen deutschen (BRD) Reisepass, den auf seinen Namen ausgestellten Kinderausweis der DDR, einen Entschädigungsbeschluss des leitenden Oberstaatsanwalts XXXX vom XXXX, einen Zustellnachweis der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX sowie einen Beschluss des Amtsgerichtes XXXX über einen Entschädigungsanspruch vom XXXX in Vorlage.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF persönlich zugestellt am 12.02.2014 wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 zurückgewiesen.
Begründend wurde darin ausgeführt, dem BF komme aufgrund der Freizügigkeitsrichtlinie ex lege ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu. Das Protokoll Nr. 24 zum EUV sei unionsrechtliches Primärrecht und daher von BFA und BVWG unmittelbar anwendbar. Jeder Staat, der die Grundsätze der Freiheit, Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie jenen der Rechtsstaatlichkeit achte, könnte einen Antrag auf Aufnahme in die EU stellen. Durch diese Bedingung werde die schon bisher aufgrund der durch den EuGH entwickelten allgemeinen Rechtsgrundsätze bestehende Bindung an den gemeineuropäischen Grundrechtsbestand normativ festgelegt, der sich insbesondere auch aus der EMRK speise. Zu dem anläßlich eines EU-Beitritts zu übernehmenden acquis communetaire gehöre auch der Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. In den Beitrittsländern müsse institutionelle Stabilität, demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten gewährleistet sein. Aus dem Akteninhalt ergäbe sich nicht, dass Deutschland ungehindert des Art 15 der EMRK samt der Außerkraftsetzung der damit verbundenen Verpflichtungen anwende, ein Verfahren gemäß Art 7 Abs. 1 des EU-Vertrags eingeleitet worden sei oder der Rat oder ein Mitgliedsstaat dazu einen Beschluss gefasst bzw. ebenso wenig nach Art 7 Abs. 2 erlassen habe. Eine Prüfung des vom BF erstatteten Vorbringens im Lichte der Anforderungen für eine individuelle Einzelprüfung nach lit d) des Protokolls habe nicht ergeben, dass die zufolge des Protokolls Nr. 24 statuierte Vermutung im Falle des BF-Antrags auf internationalen Schutz zutreffen könnte. Strafverfolgung durch rechtsstaatliche Einrichtungen und Strafverfahren der BRD im Einklang mit den Grundrechten der EU stellten keine Verfolgung iSd GFK dar. Auch Schwierigkeiten bei der zivilrechtlichen Durchsetzung möglicher Ansprüche seien nicht als Verfolgung zu bezeichnen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 23.04.2014 vorgelegt und sind am 25.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Mit email vom 26.02.2014 erhob der BF - die zu diesem Zeitpunkt noch nicht eindeutig als solche bezeichnete und erkennbare - Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Darin brachte der BF im Wesentlichen vor, zum Zeitpunkt seiner Geburt habe das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22.07.1913 (RUStAG) gegolten, vermittelt durch welches er die Staatsangehörigkeit des Bundesstaates XXXX erlangt habe. Mit der Entscheidung der Siegermächte des Zweiten Weltkrieges vom 17. auf den 18.07.1990 sei sowohl für das Gebiet der ehemaligen DDR als auch für jenes der ehemaligen BRD festgelegt worden, dass die Verwaltungsapparate beider Staaten durch Streichung des Art 23 GG aufgehoben worden seien. Es sei mit den Siegermächten des Zweiten Weltkrieges kein Friedensvertrag geschlossen und keine Regelungen über die Aufhebung der Besatzungszonen getroffen worden. Der Vertrag hätte auch einen Verzicht der Siegermächte auf die Leistung von Reparationsleistungen, Besatzungskosten und Kriegsfolgelasten enthalten müssen. Es bestehe nach wie vor der Besatzungsstatus, weshalb es noch immer keine Entscheidung über die Staatsbürgerschaft des BF im völkerrechtlichen Sinne gäbe. Da er die deutsche Nazi-Staatsangehörigkeit seit über 20 Jahren ablehne und es auch kein Dokument gäbe, welches belegte, er besäße diese, sei er staatenlos. Daraus begründe sich sein Antrag.
Mit Beschluss des BVWG vom 07.05.2014, Zahl G307 2007330-1/3Z dem BF zugestellt am 12.05.2014, wurde diesem aufgetragen, sein soeben erwähntes Schreiben dahin gehend zu konkretisieren, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle, die hiefür geltenden Gründe darzulegen sowie den Umfang anzugeben, in dem der Bescheid des BFA angefochten werde. Hiefür wurde eine zweiwöchige Frist eingeräumt.
Mit email vom 22.05.2014 ersuchte der BF wegen gesundheitlicher Probleme um eine Fristerstreckung von 4 Wochen, welche ihm mit Beschluss des BVWG vom 26.05.2014, Zahl G307 2007330-1/5Z dem BF zugestellt am 02.06.2014, gewährt wurde.
Mit Schreiben vom 30.06.2014, beim BVWG eingelangt am selben Tag, erstattete der BF eine neuerliche Stellungnahme und hob hervor, dass es sich bei dem am 26.02.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz um eine Beschwerde handle. Inhaltlich führte der BF aus, er beantrage, den Beschluss (gemeint wohl: Bescheid) vom 12.02.2014 aufzuheben und den Antrag wegen Entzugs der DDR-Staatsbürgerschaft positiv zu bescheiden. Er verwies abermals auf die §§ 3 und 4 des RUSTAG, wonach sich seine Ansicht zur Staatsangehörigkeit als richtig erweise. Weiters wurde die VO über die deutsche Staatsangehörigkeit zitiert und der Inhalt seiner Beschwerde vom 26.02.2014 nochmals sinngemäß wiedergegeben. In der Beilage übermittelte der BF ein über 300 Seiten umfassendes Konvolut mit insgesamt 40 Schriftstücken. Es handelt sich dabei großteils um Gesetzesdokumente von der Besatzungszeit bis zum heutigen Tage und die daraus neuerlich abgeleitete Meinung des BF über seinen Staatsbürgerschaftsstatus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF heißt XXXX, ist am XXXX in XXXX geboren, Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, ohne religiöses Bekenntnis und gehört der deutschen Volksgruppe an.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer Krankheit leidet. Er ist arbeitsfähig.
1.2. Der BF verließ eigenen Angaben zufolge den Herkunftsstaat Deutschland am 02.10.2013 und stellte am 07.10.2013 beim BFA einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.3. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.
Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den eigenen Angaben des BF wie auch den im Bescheid des BFA getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF legte zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden Reisepass der Bundesrepublik Deutschland vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind. Dieser wurde am 14.06.2007 ausgestellt und ist bis zum 13.06.2017 gültig.
Die Feststellung zur Ausreise aus der BRD ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Der BF brachte keinerlei Bescheinigungsmittel bei, welche Zweifel an seinem intakten Gesundheitszustand aufkommen ließen. Ferner beabsichtigte er eigenen Angaben zufolge, in Österreich zu arbeiten, woraus auf seine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann.
Zum Vorbringen der Beschwerde führenden Partei
Dem Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates kommt keine Asylrelevanz zu. Wie die Erstbehörde zutreffend festhielt, konnte der BF - unabhängig von der EU-Mitgliedschaft der Bundesrepublik Deutschland - keinen einzigen Verfolgungsgrund iSd GFK ins Treffen führen.
Wenn der BF nun meint, er sei DDR-Staatsbürger wie auch Angehöriger des Bundesstaates XXXX so ist dem als offenkundige Tatsache entgegenzuhalten, dass die DDR mit der am 03.10.1990 durch den "Zwei-Plus-Vier-Vertrag" umgesetzten Wiedervereinigung mit der Bundesrepublik Deutschland ihrer Existenz enthoben wurde. Auch eine Staatsangehörigkeit zum Bundesstaat "XXXX" ist nicht denkbar, weil XXXX Teil des Bundeslandes "Mecklenburg-Vorpommern" und Deutschland als Bundesrepublik konzipiert ist, in welcher den Bundesländern kein eigenständiger staatlicher Status zukommt. Ferner spricht die Vorlage des oberwähnten Reisepasses gegen die Ansicht des BF.
Wenn der BF nun behauptet, er werde politisch und religiös verfolgt, so entsprechen die dahin gehend ins Treffen geführten Gründe seinem rein subjektiven Verständnis von Verfolgung. Diesbezüglich wird in der rechtlichen Beurteilung noch näher darauf einzugehen sein.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur EU-Mitgliedschaft der BRD, deren Bekenntnis zur Akzeptanz der Menschenrechte sowie der dortigen Existenz rechtsstaatlicher Einrichtungen ergeben sich aus den EU-Gründungsverträgen, dem Protokoll Nr. 24 zum EU-Vertrag sowie der im Akt befindlichen Staatendokumentation zu Deutschland und ist der BF den im Bescheid getroffenen Erwägungen nicht substantiiert entgegengetreten.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1. 1 Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht behauptet.
Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, er werde in Deutschland politisch wie religiös verfolgt, vermochte er keinerlei Anhaltspunkte ins Treffen zu führen, die diese Ansicht decken. Die vom BF gegen ihn in der BRD geführten und abgeschlossenen Strafverfahren folgen einem rechtsstaatlichen Modus und sind den Verfolgungskriterien der GFK nicht subsumierbar. Ferner muss der Einwand, es stehe dem BF die DDR-Staatsbürgerschaft wie jene des Staates XXXX zu, ins Leere gehen, weil die DDR als Staat seit 1990 nicht mehr existiert und XXXX wie auch XXXX Bestandteil des bundesdeutschen Territoriums sind. Was die Behauptung der religiösen Verfolgung betrifft, muss diese aus zweierlei Gründen scheitern. Einerseits hat der BF selbst behauptet, bekenntnislos zu sein. Andererseits ist der vom BF dargelegte Einsatz für Wahrheit und Gerechtigkeit eine Tugend, die mit dem religiösen Bekenntnis nichts gemein hat und dem entsprechend nicht als solcher Verfolgungsgrund gewertet werden könnte.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Abgesehen davon handelt es sich beim BF um einen arbeitsfähigen Mann und bei Deutschland um ein hochindustrialisiertes Land mit einem Österreich vergleichbaren, gut ausgestatteten Sozialsystem, in welchem der BF auch nach seiner Rückkehr wieder einer Arbeit, welcher Art auch immer nachgehen könnte.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war zu korrigieren, weil die Prüfung des Vorliegens der Kriterien für die Gewährung von Asyl und subsidiären Schutz nach dem Asylgesetz und nicht nach anderen rechtlichen Grundlagen zu erfolgen hat. Dies gilt unabhängig davon, um welchen Staatsbürger es sich beim Fremden handelt. Der in § 2 Abs. 4 Z 1 FPG statuierte Begriff des Fremden umfasst nämlich alle Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen.
3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesamt vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freien Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesamtes festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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