W209 2008860-1•BVwG W209 2008860-1
W209 2008860-1Federal Administrative CourtJul 2, 2014
Arbeitslosengeld, Dienstunfähigkeit, Revision zulässig,<br/>Ruhestandsversetzung
W209 2008860-1/3E
Im Namen der Republik
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard Seitz als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele Strassegger und Robert Ladinig als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Tulln, vom 19.2.2014 betreffend Abweisung eines Antrags auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin gemäß § 7 iVm § 12 Arbeitslosenversicherungsgesetz von 01.01.2014 bis 07.10.2014 Arbeitslosengeld im gesetzlich vorgesehen Ausmaß zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 17.12.2013 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.
2. Mit Bescheid vom 19.2.2014 lehnte des Arbeitsmarktservice, Regionale Geschäftsstelle Tulln, den Antrag gemäß § 22 Arbeitslosenversicherungsgesetz - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, ab und begründete dies damit, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Pension habe und laut Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger seit 8.10.2013 einen Ruhegenuss beziehe.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18.3.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, dass sie - entgegen der Annahme des Arbeitsmarktservice - keine Bezüge oder Pension seitens ihres ehemaligen Arbeitgebers (Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau - VAEB) erhalte, weil die Auszahlung ihrer Pension erst mit 8.10.2014 erfolge. Darüber hinaus führte sie an, dass seitens ihres Arbeitgebers als Abmeldungsgrund irrtümlich "Ruhegenuss" angeführt worden sei. Die Richtigstellung seitens ihres Arbeitgebers sei der belangte Behörde bereits per E-Mail zugegangen.
4. Mit Bescheid vom 5.5.2014 änderte die belangte Behörde den ursprünglichen Bescheid insoweit ab, als der Beschwerdeführerin nunmehr für den Zeitraum vom 17.12.2013 bis 31.12.2013 Arbeitslosengeld gewährt wurde, weil der der Beschwerdeführerin zuerkannte Ruhegenuss (Versetzung in den zeitlichen Ruhestand gemäß Dienstordnung der VAEB-Bediensteten - EDO-Ang) für die Zeit der ihr gewährten Abfertigung ruhe und dementsprechend kein Ruhegenuss im Sinne des § 22 AlVG vorliege. Darüber hinausgehend wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes abgelehnt, weil gemäß § 8 Abs. 1 AlVG in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 jedenfalls als nicht arbeitsfähig gelte, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt, was auf die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre festgestellte Dienstunfähigkeit und den ihr in der Folge gewährten Ruhegenuss zutreffe.
5. Mit Schreiben vom 21.5.2014 beantragte die Beschwerdeführerinnen die Vorlage der Beschwerde. Ergänzend gab sie an, dass sie in den dauernden Ruhestand versetzt worden sei, die Dienstgeberpension jedoch bis 25.10.2014 aufgrund der ihr gewährten Abfertigung ruhe und sie daher derzeit keine Pensionsleistung beziehe. Darüber hinaus ersuchte sie um Aufklärung, wieso für den Zeitraum vom 17.12.2013 bis 31.12.2013 Arbeitslosengeld gewährt wurde, für den Zeitraum danach jedoch nicht, obwohl sie ihren Antrag bereits am 17.12.2013 gestellt habe und die vom Arbeitsmarktservice für die Ablehnung herangezogene Bestimmung erst ab 1.1.2014 gelte.
6. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die Beschwerdeführerin stand vom 1.10.1976 bis 7.10.2013 ohne Unterbrechungen in einem Angestelltenverhältnis zur Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB).
Am 4.6.2013 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension. Dieser wurde seitens der VAEB als zuständigem Pensionsversicherungsträger mit Bescheid vom 23.10.2013 mit der Begründung abgelehnt, dass keine Berufsunfähigkeit iSd § 273 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, vorliegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Die am XXXXgeborene Beschwerdeführerin wurde von der VAEB (ihrem Arbeitgeber) gemäß §§ 35 und 37 der Dienstordnung der Verwaltungsangestellten der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (EDO-Ang.) infolge Dienstunfähigkeit mit Wirkung vom 8.10.2013 zunächst in den zeitlichen und rund einen Monat später in den dauernden Ruhestand versetzt.
Der ihr infolge der Ruhestandsversetzung gebührende Ruhegenuss ruht gemäß § 127 Abs. 2 EDO-Ang. aufgrund der der Beschwerdeführerin gewährten Abfertigung im Ausmaß von 12 Monaten bis 7.10.2014.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1999, mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5 sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A)
Die Beschwerdeführerin wurde infolge Dienstunfähigkeit und Erreichen des 55. Lebensjahres von der VAEB (ihrem Arbeitgeber) gemäß § 37 EDO-Ang. in den dauernden Ruhestand versetzt.
Die VAEB ist ein Sozialversicherungsträger, der für die Bereiche Kranken- und Pensionsversicherung und für einen Teil der Versicherten auch für die Unfallversicherung zuständig ist. Als solcher ist die VAEB eine Körperschaft öffentlichen Rechts und wird, wie auch die übrigen Sozialversicherungsträger, von den Versicherten selbst - im Rahmen der Selbstverwaltung - verwaltet.
Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG in der seit 1.1.2014 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 gilt nicht als arbeitsfähig, wer invalid oder berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Gemäß § 8 Abs. 1 2. und 3. Satz AlVG gilt darüber hinaus jedenfalls nicht als arbeitsfähig, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
Den EB zur RV (2000 d.B. XXIV. GP) ist zu entnehmen, dass § 8 Abs. 1
2. und 3. Satz AlVG (lediglich) der Klarstellung dient, dass auch Personen nicht als arbeitsfähig gelten, die eine einschlägige Pensionsleistung beziehen oder beanspruchen könnten, da andernfalls Personen, deren Arbeitslosigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr beendet werden kann, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung beziehen könnten.
Daraus folgt, dass sich durch den nunmehr allgemeinen Verweis des § 8 Abs. 1 1. Satz AlVG auf das ASVG grundsätzlich keine Änderung der gesetzlichen Definition der Arbeitsunfähigkeit im Arbeitslosenversicherungsrecht ergeben hat und diese weiterhin nur bei Invalidität und Berufsunfähigkeit iSd §§ 255, 273 bzw. 280 ASVG vorliegt.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 4.6.2013 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension wurde seitens der VAEB als zuständigem Pensionsversicherungsträger mit Bescheid vom 23.10.2013 mit der Begründung abgelehnt, dass keine Berufsunfähigkeit iSd § 273 ASVG vorliegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Gemäß § 8 Abs. 3 AlVG hat das Arbeitsmarktservice Bescheide der Pensionsversicherungsträger zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
Dementsprechend ist der rechtskräftige Bescheid der VAEB über das Nichtvorliegen einer Berufsunfähigkeit im ggst. Verfahren bindend und daher - entgegen der Ansicht des Arbeitsmarktservice - trotz Dienstunfähigkeit von der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin iSd § 8 AlVG auszugehen.
Dies ergibt sich auch aus dem Erkenntnis des VwGH vom 6.3.1975, Zl. 1167/74, wonach Dienstunfähigkeit nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit bedeutet.
Im Falle der Beschwerdeführerin käme mangels Berufsunfähigkeit grundsätzlich auch eine Verweisung auf eine andere Tätigkeit in Betracht, wodurch die Arbeitslosigkeit in ihrem Fall jederzeit durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung beendet werden könnte.
Die Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin schließt daher die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht aus.
Der Zuerkennung ist auch gemäß § 22 AlVG nicht ausgeschlossen.
Gemäß § 22 Abs. 1 AlVG führen zwar u.a. (alle) Ruhegenüsse von öffentlich-rechtlichen Körperschaften zum Ausschluss des Arbeitslosengeldes. Allerdings setzt dies voraus, dass bereits eine Leistung bezogen wird, da die bloße Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nur bei den im § 22 Abs. 1 AlVG ausdrücklich genannten Leistungen aus einem der Versicherungsfälle des Alters zum Ausschluss führt.
Dies ergibt sich auch aus den EB zur RV 1194 XXVIII. GP, wonach die Erfüllung der Anwartschaft auf eine Pension vor allem die Überleitung älterer Notstandshilfebezieher in die Alterspension bei Erreichen der Altersgrenze sicherstellen soll. Da Personen mit Anspruch auf einen Ruhegenuss einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft idR nicht zu diesem Personenkreis zählen, liegt es nahe, dass der Halbsatz "oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen" im § 22 Abs. 1 AlVG - entsprechend seinem Wortlaut - nicht auch Anwartschaften auf einen Ruhegenuss einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft erfasst.
Da im vorliegenden Fall der Leistungsbezug gemäß § 127 Abs. 2 EDO-Ang. aufgrund der der Beschwerdeführerin gewährten Abfertigung im Ausmaß von 12 Monaten bis 7.12.2014 ruht, ist der Leistungsbezug - wie auch das Arbeitsmarktservice in der Beschwerdevorentscheidung betreffend den Zeitraum vom 17.12.20113 bis 31.12.2013 festgestellt hat - für die Dauer des Ruhens des Ruhegenusses nicht ausgeschlossen.
Da im Fall der Beschwerdeführerin in den letzten 15 Jahren vor der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld am 17.12.2013 mindestens 468 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vorliegen und sie bereits das 50. Lebensjahr überschritten hat, beträgt die Bezugsdauer gemäß § 18 Abs. 1 lit. b AlVG 52 Wochen.
Weil die Beschwerdeführerin ab 8.10.2014 einen Ruhegenuss bezieht, ist die Leistung mit 7.10.2014 zu befristen.
Der Sachverhalt war iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Eine mündliche Erörterung hätte eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen, zumal sich der maßgebliche Sachverhalt unbestritten aus dem Verwaltungsakt ergibt.
Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. September 2010, Zl. 2009/05/0160).
Solche Umstände liegen auch im gegenständlichen Fall vor, weil es sich ausschließlich um das rechtliche Verständnis der §§ 8 und 22 AlVG, sohin um eine reine Rechtsfrage handelt. In der Beschwerde werden keine Fragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
Zu Spruchpunkt B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu-lässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zur Frage, ob eine Pensionsleistung gemäß EDO-Ang. bzw. bereits ein Anspruch darauf zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengelds führt, fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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