W185 2005878-1•BVwG W185 2005878-1
W185 2005878-1Federal Administrative CourtJul 2, 2014
Abhängigkeitsverhältnis, familiäre Situation, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung, Suizidversuch
beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,
StA: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für
Fremdenwesen und Asyl vom 01.03.2014, Zl IFA: 1000269807, Verf Zl 14018694, folgenden Beschluss gefasst:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idF BGBL I 144/2013
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, brachte am 10.01.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführerin am 18.07.2013 in Polen und am 23.07.2013 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz einbrachte.
Bei der Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich am 11.01.2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie der Einvernahme ohne Probleme folgen könne. Sie habe am 15.07.2013 ihre Heimat legal mit dem Zug verlassen. Sie sei zusammen mit ihrer Schwester XXXX und derem Ehemann XXXX über Moskau nach XXXX in Weißrussland gefahren. Im Anschluss seinen sie weiter nach Polen gereist, wo sie am 18.07.2013 angekommen seien und um Asyl angesucht hätten. Nach der Befragung durch die polnischen Behörden seien sie freigelassen wurden und anschließend mit einem PKW nach Berlin gefahren, wo sie am 19.07.2013 um Asyl angesucht hätten. Sie seien dann in einem Flüchtlingslager in XXXX untergebracht worden. Dort seien sie ungefähr vier Tage geblieben. Anschließend hätten sie für ca einen Monat in einem Hotel in der Nähe von XXXX gewohnt und seien anschließend in ein anderes Asyllager in Deutschland gekommen. Nach einem zweimonatigen Aufenthalt seien sie weiter nach XXXX gefahren, wo sie bis zur Ausreise am 08.12.2013 gewohnt hätten. Am 07.12.2013 habe ihr ihre Schwester von der geplanten Abschiebung aus Deutschland erzählt. Daraufhin habe sich die Beschwerdeführerin in diversen Städten in Deutschland "versteckt". Am 10.01.2014 sei sie mit dem Zug zuerst nach Wien und in der Folge weiter nach Traiskirchen gefahren. Ihr Zielland sei stets Österreich gewesen. In Polen habe sie den Ausgang ihres Asylverfahrens nicht abgewartet, in Deutschland habe sie einen negativen Bescheid erhalten. Über Polen wisse sie nur, dass dies ein unsicheres Land sei, da es in der Nähe von Russland gelegen sei. Deutschland sei kein schlechtes Land. Sie wolle jedoch weder nach Deutschland noch nach Polen zurückkehren. Ihre Heimat habe sie verlassen, da ihr Ehemann Probleme mit den dortigen Behörden gehabt habe. Nach einem Einvernahmetermin bei der Polizei sei dieser "verschwunden". In der Folge sei auch die Beschwerdeführerin zur Polizeidienststelle gebracht worden: Dies um ihren Gatten dazu zu bewegen, sich freiwillig zu stellen. Nachdem die Verwandten ihres Gatten die Polizisten bestochen hätten, sei die Beschwerdeführerin schließlich freigekommen. Auch ihr Vater, ihre Brüder und ihre Onkel hätten gegen das Regime gekämpft und dadurch "Probleme bekommen". Sollte sie nach Polen oder nach Deutschland abgeschoben werden würde sie lieber sterben. Sie habe deswegen bereits einen Nervenzusammenbruch erlitten und müsse Medikamente einnehmen.
Das Bundesasylamt richtete am 14.01.2014 ein auf Art. 18 Dublin-III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen. Mit einem am 20.01.2014 eingelangten Schreiben stimmte Polen dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin-III-Verordnung ausdrücklich zu.
Aus einer Aufenthaltsbestätigung des Landeklinikums XXXX vom 23.01.2014 ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerin dort vom 13.01.2014 bis 23.01.2014 in stationärer Behandlung befand. Aus einem vorläufigen Arztbrief des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 23.01.2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit depressiven Episoden leidet. Es bestehe auch der Verdacht einer Persönlichkeitsstörung. An Medikamenten wurden verordnet: Temesta 1mg, Tresleen 50mg, Parkemed sowie Trittico 150mg.
Für den 07.02.2104 wurde die Beschwerdeführerin zu einer PSY-III-Untersuchung geladen. Diese ergab, dass die Beschwerdeführerin nicht an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Es bestehe der Verdacht auf persönlichkeitsbedingte Affektleere, auf Selbstverletzung und indifferente Stimmung. Es fänden sich keine Hinweise auf eine Traumafolgestörung ieS, keine instruiven Symptome oder Hinweise auf Dissoziation iS einer dissoziativen Störung. Für das Stellen einer Persönlichkeitsstörung wäre ein längerer Beobachtungszeitraum erforderlich. Die weitere Einnahme von Antidepressive werde empfohlen. Bei einer Abschiebung könne eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht ausgeschlossen werden, ebenso wenig wie eine appellative Handlung oder eine Handlung mit Selbstschädigung im Affekt. Derzeit finde sich keine suizidale Einengung.
Bei ihrer Einvernahme durch das Bundesamt am 17.02.2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass sie im Lager in ärztlicher Behandlung sei und Medikamente einnehme. In Polen habe sie keine Probleme mit Personen oder Behörden gehabt. Einer ihrer Brüder lebe in Deutschland, eine Schwester in Polen. Ihre Schwester XXXX lebe seit 10 Jahren in Österreich und habe bereits einen positiven Bescheid erhalten. Zu XXXX habe die Beschwerdeführerin telefonischen Kontakt, eine finanzielle Abhängigkeit zu dieser bestehe nicht. Ihre Schwester XXXX habe einen Asylantrag in Österreich gestellt. Entscheidung gebe es noch keine. Die Beschwerdeführerin lebe nicht in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Polen könne sie nicht zurückkehren. Da sie Polen illegal verlassen habe drohe ihr im Falle einer Rückkehr Haft. Auch habe sie gehört, dass Tschetschenen in Polen vom russischen Geheimdienst entführt würden. Die Länderfeststellungen zu Polen brauche sie nicht; alle ihre Angehörigen seien in Österreich. Sie wolle in Österreich bleiben. Mit dem Gutachten von Frau Dr. XXXX sei sie nicht einverstanden. Diese habe sie bei der Befragung nicht angesehen und "dumme Fragen gestellt".
Mit Schreiben vom 17.02.2014 nahm die Beschwerdeführerin zum Gutachten von Dr. XXXX Stellung:
Im Arztbrief des Landesklinikums XXXX vom 23.01.2014 seien eine PTSD und eine depressive Episode diagnostiziert und nicht lediglich "genannt" worden, wie dies Dr. XXXX dargestellt habe. Das Sachverständigengutachten Dr. XXXX komme nach bloß einstündiger Begutachtung zur Schlussfolgerung, dass keine belastungsabhängige krankheitswertige Störung vorliege, wohingegen ein Facharzt nach einem zehntätigem stationären Aufenthalt eine schwere psychische Krankheit diagnostiziert hätte. Das Sachverständigengutachten Dr. XXXX bleibe jede Erklärung schuldig, wie es zu einer derart konträren Schlussfolgerung habe kommen können. Es stehe in Widerspruch zum Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie und sei daher unschlüssig. Auch habe es Dr. XXXX verabsäumt, sich nach dem Grund des stationären Aufenthalts der Beschwerdeführerin zu erkundigen und einen ausführlichen Arztbrief des Klinikums anzufordern. Es werde daher beantragt, ein weiteres Sachverständigengutachten von einem dritten Sachverständigen erstellen zu lassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass gemäß Art. 18 Abs 1 lit c der Dublin III-Verordnung Polen zur Prüfung des Antrags zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.
Dieser Bescheid legt in seiner Begründung insbesondere auch ausführlich die Lage für Asylwerber in Polen dar. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin an einer schweren körperlichen oder psychischen Erkrankung leide, die bei einer Überstellung nach Polen zu einer unzumutbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde. In Österreich würden sich noch die Schwester der Beschwerdeführerin (Anm: XXXX), deren Ehegatte und deren beiden minderjährigen Kinder befinden. Seit ca 10 Jahren lebe auch eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin (Anm: XXXX) als anerkannter Flüchtling in Österreich. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin an PTSD und einer depressiven Episode leidet und der Verdacht auf Persönlichkeitsstörung bestehe. Wegen der genannten Erkrankungen habe sich die Beschwerdeführerin vom 13.01.2014 bis 24.01.2014 stationär im Landesklinikum XXXX befunden. Es sei eine medikamentöse Behandlung empfohlen worden. Ein ärztliches Gutachten im Zulassungsverfahren habe ergeben, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Eine Behandlung mit Antidepressiva sei empfohlen worden. Einer Überstellung nach Polen stünde dies nicht entgegen. Der Zugang zum polnischen Gesundheitssystem stehe Asylwerbern offen. In weiterer Folge wird im Bescheid auf das ungarische Gesundheitssystem Bezug genommen. Außergewöhnliche Umstände iSd EGMR-Judikatur, die eine Abschiebung verhindern könnten, würden bei der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Die Behandlung der Beschwerdeführerin könne auch in Polen fortgesetzt werden. Eine Verletzung des Art 3 EMRK sei nicht zu erkennen.
Das Bundesamt gehe davon aus, dass die Beschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung leide. Aus diesem Grund sei von der Einholung eines dritten Sachverständigengutachtens Abstand genommen worden.
Die Beschwerdeführerin sei mit ihrer Schwester XXXX und derem Ehemann nach Österreich eingereist. Seit 10 Jahren lebe eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin (Anm: XXXX) als anerkannter Flüchtling in Österreich. Mit dieser lebe die Beschwerdeführerin jedoch nicht in einem gemeinsamen Haushalt und bestünde auch keine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedarf. Bei einer Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen sei lediglich ein geringfügiger Eingriff in deren Privatleben zu erkennen, welcher jedoch dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen keinesfalls überwiege. Die Beschwerdeführerin verfüge über keine engen Verwandten in Österreich. Die Beschwerdeführerin sei gemeinsam mit ihrer Tochter XXXX nach Österreich eingereist und werde zusammen mit dieser nach Polen ausgewiesen. In Österreich würden sich noch die Schwester der Beschwerdeführerin (XXXX) sowie deren Ehegatte und deren beide gemeinsamen minderjährigen Kinder befinden. Die Asylanträge der genannten Personen würden zurückgewiesen und die Personen nach Polen ausgewiesen werden. In Österreich lebe seit 10 Jahren eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX welche einen positiven Bescheid erhalten habe. Mit dieser habe lediglich telefonischer Kontakt bestanden, eine finanzielle Abhängigkeit bestehe nicht. Eine besondere Beziehungsintensität der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten liege nicht vor. Ein unzulässiger Eingriff in Art 8 EMRK sei nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht vorgebracht, dass eine Abhängigkeit oder ein Pflegebedarf gegeben seien. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG habe nicht erschüttert werden können. Es bestehe kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts.
Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin am 07.03.2014 zugestellt, wurde am 11.03.2014 Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Bescheid infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufzuheben sei. Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat aufgrund wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Ihr Ehemann sei seit Jänner 2013 verschollen. Sie habe zwei Mal versucht, sich das Leben zu nehmen. Zwei ihrer Schwestern würden in Österreich leben. Es gehe der Beschwerdeführerin psychisch sehr schlecht. Laut gutachterlicher Stellungnahme vom 11.2.2014 könnten bei einer Überstellung "Handlungen mit Selbstbeschädigung im Affekt" nicht ausgeschlossen werden. Gegenständlich würden die Voraussetzungen für die Anwendung der humanitären Klausel des Art 15 Abs 2 Dublin-II-VO zweifelsfrei vorliegen. Die Behörde habe es unterlassen, die entsprechende Judikatur des EuGH zu beachten. Es wäre zu prüfen gewesen, inwieweit die Tatsache, dass zwei Schwestern der Beschwerdeführerin in Österreich leben würden, die Anwendung der humanitären Klausel erforderlich gemacht hätte. Dazu wären die Schwestern zu ihrem Familienleben zu befragen gewesen. Fragen zum Familienleben bzw etwaiger Abhängigkeit und Hilfsbedürftigkeit wurden nicht gestellt. Dies stelle eine grobe Verletzung der behördlichen Ermittlungspflicht dar. Vor allem XXXX wäre als Zeugin zu laden gewesen.
Das Ergebnis des Gutachtens Dr. XXXX sei konträr zum Inhalt des Arztbriefes des Primarius Dr. XXXX des Landesklinikums XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin. In dem genannten Arztbrief werde bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung, eine depressive Episode sowie der Verdacht auf Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Dem Ergebnis des Gutachtens Dr. XXXX werde entschieden entgegengetreten. Nach deren Diagnose würde keine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Es hätte ein weiteres Gutachten eines Sachverständigen eingeholt werden müssen.
Die Behörde habe eine Prüfung der Art 16 und 17 Abs 2 Dublin-III-VO unterlassen. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Erkrankung emotional und persönlich vorallem von ihrer Schwester XXXX abhängig und auf deren Unterstützung angewiesen. XXXX sei aufgrund ihrer stabilen Lebenssituation die einzige Person, die der Beschwerdeführerin diese Unterstützung geben könnte.
Auch sei Beschwerdeführerin in Polen vor einer Abschiebung in ihre Heimat nicht sicher. Es würden Berichte vorliegen, dass Polen in der Praxis das Prinzip von Non-Refoulement nicht garantiere. Überdies drohe der Beschwerdeführerin durch das unerlaubte Verlassen Polens bei einer Rückkehr Inhaftierung. Ein Selbsteintritt Österreichs wäre auch aus diesem Grund zwingend vorzunehmen gewesen.
Aus einem Schreiben der LPD XXXX vom 27.03.2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin wegen Verdacht des Ladendiebstahls einvernommen wurde, was diese jedoch bestritt.
Aus einem Schreiben vom 21.04.2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in einen Raufhandel verwickelt war und ebenso wie ihre Kontrahentin leichte Verletzungen davon trug. Die Beschwerdeführerin wurde wegen des Verdachts der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht.
Aus einem Schreiben des BFA vom 09.05.2014 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin beabsichtigt (hat) freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren.
Am 22.05.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbestätigung und einen Arztbrief des Landesklinikums XXXX Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, betreffend einen stationären Aufenthalt vom 18.05.2014 bis 22.05.2014 vor. Der stationäre Aufenthalt erfolgte demnach aufgrund einer Medikamentenintoxikation in suizidaler Absicht am 18.05.2014. Aus der Anamnese ergibt sich, dass derzeit eine Beziehung mit einem Mann aus Deutschland bestehe. Da die Familie dies herausgefunden hätte, habe die Beschwerdeführerin versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie hätte demnach Angst gehabt, aufgrund dieser "Blutschande" in ihrer Heimat - in welche sie freiwillig zurückzukehren beabsichtigt hätte - umgebracht würde. Ihre Stimmungslage sei verzweifelt, hilfesuchend, hoffnungslos, gibt Selbstmordgedanken an. Derzeit keine akute Selbst- und Fremdgefährdung. Eine antidepressive Therapie mit Tresleen sowie Seroquel sei etabliert worden. Weiters erhalte die Beschwerdeführerin Temesta. Die akute Stresssituation könne als Auslöser für den Suizidversuch angesehen werden. Falls die Beschwerdeführerin in ihr Heimatland zurückkehren müsse, bestehe durchaus die Gefahr eines erneuten Selbstmordversuches. Daher sei aus ärztlicher Sicht ein weiterer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich dringend empfohlen. Auch werde eine Kontrolle bei einem Facharzt für Psychiatrie empfohlen.
Mit Beschluss vom 21.03.2014 wurde der Beschwerde gem. § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrer Schwester XXXX und deren Familie von ihrem Heimatstaat nach Polen, wo sie am 18.07.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Anschließend reisten die genannten Personen weiter nach Deutschland, wo die Beschwerdeführerin am 23.07.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Im Jänner 2014 reiste die Beschwerdeführerin (alleine) weiter nach Österreich und stellte hier am 10.01.2014 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt richtete am 14.01.2014 ein auf Art. 18 Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Polen, woraufhin Polen dem Wiederaufnahmeersuchen mit einem am 20.01.2014 eingelangten Schreiben gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung ausdrücklich zustimmte.
Die Beschwerdeführerin leidet unter einer posttraumatischen Belastungsstörung PTSD und einer depressiven Episode. Auch liegt der Verdacht auf Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung vor (vgl Arztbrief Prim. Dr. XXXX, Landesklinikum XXXX, Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, vom 23.01.2014). Die Beschwerdeführerin hat in Österreich zwei Selbstmordversuche unternommen und war aus diesem Grund auch zwei Mal stationär in Behandlung (13.01.2014 bis 24.01.2014 sowie 18.05.2014 bis 22.05.2014).
In Österreich leben eine Schwester (XXXX), deren Gatte soie deren gemeinsamen minderjährigen Kinder. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.07.2014 wurden die Asylverfahren der genannten Personen in Österreich zugelassen. Eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin, XXXX, lebt seit ca 10 Jahren als anerkannter Flüchtling in Österreich. Außerdem befindet sich noch eine Cousine der Beschwerdeführerin als Asylwerberinnen in Österreich. Die Beschwerdeführerin wohnt mit den genannten Angehörigen nicht im gemeinsamen Haushalt. Finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten zu den genannten Personen bestehen nicht. Zu einem allfälligen Pflegebedarf bzw einer Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin wurden von der Behörde keine Feststellungen getroffen.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den Niederschriften, den Stellungnahmen und den ärztlichen Befunden und wurden von der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und der Lage im Mitgliedstaat bestritten.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat;
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. ...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
....
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
Der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird
Und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lauten:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 16 (3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren gemäß dem 4. Abschnitt des 4. Hauptstückes des AsylG 2005 auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22 AsylG 2005) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt."
§ 21 (1) .....
(3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 normiert Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26.06.2013 in seinem dritten Satz, dass für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor der Anwendbarkeit der gegenständlichen Verordnung eingereicht wird, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erfolgt.
Die daher maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (in Folge "die Dublin-III-Verordnung") lauten:
Art. 3 Abs. 1:
"(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird."
Art. 7 Abs. 1 und 2:
"(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt."
Art 16 Abs 1:
Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedsstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedsstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
Art. 17 Abs. 1:
"(1) Abweichend von Art. 3 Abs. 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt."
Art. 18 Abs. 1:
"(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen."
Zwar ist hinsichtlich der Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens dem Bundesamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Polens ergibt. Die Zuständigkeit Polens ergibt sich aus Art. 18 Abs. 1 lit. c Dublin III-Verordnung. Polen hat der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt. Die Zuständigkeit Polens ist mittlerweile auch nicht erloschen.
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, leidet aufgrund ihrer Erlebnisse im Tschetschenienkrieg (Ehemann seit Jänner 2013 verschollen etc) und der Flucht, an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) und einer depressiven Episode. Außerdem besteht der Verdacht auf Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung. Die Beschwerdeführerin hat in Österreich zwei Selbstmordversuche verübt und war deswegen auch zwei Mal für längere Zeit in der psychiatrischen Abteilung des Landesklinikums XXXX in stationärer Behandlung (13.01.2014 bis 24.01.2014 sowie 18.05.2014 bis 22.05.2014). Der zweite Selbstmordversuch der Beschwerdeführerin fand am 18.05.2014 und somit zu einem Zeitpunkt nach Bescheiderlassung statt.
Zwar übersieht das Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Polen alle physischen und psychischen Erkrankungen behandelbar sind und die Versorgung für Asylwerber in Polen gewährleistet ist, doch fehlen im konkreten Fall aktuelle Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach ihrem erneuten Selbstmordversuch am 18.05.2014 und zu einem allfällig nunmehr bestehenden Pflegebedarf der als vulnerabel anzusehenden Beschwerdeführerin.
Im Hinblick auf einen möglichen Pflegebedarf ist darauf hinzuweisen, dass sich - neben ihrer Schwester XXXX, derem Ehegatten und den beiden minderjährigen Kindern, deren Asylverfahren in Österreich am 01.07.2014 zugelassen wurden - auch eine weitere Schwester der Beschwerdeführerin (Anm: XXXX) als anerkannter Flüchtling in Österreich befindet. Zwar wird im angefochtenen Bescheid auf diese Schwester Bezug genommen, wenn festgestellt wird, dass mit dieser kein gemeinsamer Haushalt besteht und keine finanzielle Abhängigkeit oder Pflegebedürftigkeit vorliegt. Nach dem erneuten Selbstmordversuch der Beschwerdeführerin am 18.05.2014 wäre es jedoch angezeigt, aktuelle Feststellungen zu einem nunmehr allfällig bestehenden Pflegebedarf der Beschwerdeführerin und in der Folge zu einer möglichen Betreuung der Beschwerdeführerin durch deren Schwester (XXXX) zu treffen. Hiezu wäre die Schwester der Beschwerdeführerin von der Behörde einzuvernehmen, um deren Möglichkeit und Bereitschaft hiezu, zu erheben. Dies auch unter dem Gesichtspunkt der Regelung des Art 16 Abs 1 Dublin-III-VO.
Nach dem Gesagten kann nicht ausgeschlossen werden, dass aufgrund der dargestellten besonderen Umstände des Falles eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen die reale Gefahr einer Verletzung von durch die EMRK geschützte Rechte mit sich bringen würde.
In Entsprechung der dringlichen fachärztlichen Empfehlung, aus gesundheitlichen Gründen von einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen Abstand zu nehmen, wäre unter Umständen auch anzudenken, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung (wie aus den Erwägungen zu A) unmittelbar ersichtlich) von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen ergeht die vorliegende Entscheidung auch auf Basis der Rechtsprechung der europäischen Höchstgerichte EuGH und EGMR. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.