W183 1420519-4•BVwG W183 1420519-4
W183 1420519-4Federal Administrative CourtJul 2, 2014
aktuelle Länderfeststellungen, Einvernahmefähigkeit,<br/>Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, psychische Störung
W183 1420519-4/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Erika PIELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch RA Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2013, Zl. 12 18.307-BAG, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
Erstes Asylverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens und Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara stellte am 11.07.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: Er habe im April 2006 gemeinsam mit seinem Cousin mit einem LKW Steine transportiert. Der Fahrer des LKW habe dringend zu seiner Frau müssen, da diese erkrank sei. Sein Cousin habe ihm daraufhin gesagt, dass der Beschwerdeführer das letzte Stück mit dem LKW fahren solle. Dabei sei sein Cousin hinten auf der Ladefläche gesessen. Als der Beschwerdeführer den LKW gelenkt habe, sei dieser umgekippt und sein Cousin sei getötet worden. Daraufhin habe ihn sein Onkel mit dem Tod bedroht. Der Beschwerdeführer habe sich danach einen Monat lang versteckt gehalten und habe danach beschlossen, seine Heimat zu verlassen.
2. Am 15.07.2011 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er angab, keine Dokumente zu besitzen, jedoch aus Baghlan zu stammen. Seine gesamte Familie könne noch im Heimatort leben, da das Problem nur ihn betreffe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, er habe einen Baustofftransporter besessen. Da er keinen Führerschein habe, habe er einen Fahrer eingestellt. Eines Tages sei ihm sein Fahrer nicht zur Verfügung gestanden und der Beschwerdeführer habe den LKW gelenkt. Dabei sei sein Cousin auf der Ladefläche gesessen. Auf der Strecke sei der KLW umgekippt und sein Cousin gestorben. Danach hätten sein Onkel und seine Cousins nach dem Leben des Beschwerdeführers getrachtet und er sei geflüchtet. Befragt gibt der Beschwerdeführer an, dass er sich für ca. zehn bis fünfzehn Tage in den Bergen versteckt habe und geflüchtet sei. Er habe mit seinem Vater und seiner Gattin Kontakt, die mitteilen, dass er nicht zurückkehren dürfe, da er von seinem Onkel und den Cousins umgebracht würde. Nachgefragt, ob nach dem Unfall nichts mehr geschehen sei, erwidert der Beschwerdeführer, dass sie sich nicht mehr begegnet seien. Sie hätten ihn am Handy bedroht und sein Vater habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause zurückkehren dürfe. Um die Angelegenheit zu regeln, habe sich sein Vater bei ihnen entschuldigt und gesagt, dass es keine Absicht gewesen sei. Sein Onkel habe trotzdem das Leben des Beschwerdeführers haben wollen. Befragt, ob die Behörden etwas mit dem Fall zu tun hätten, erwiderte der Beschwerdeführer, die Polizei sei verständigt. Als er Afghanistan verlassen habe, habe sein Onkel die Polizei verständigt. Sein Onkel denke, dass der Beschwerdeführer seinen Cousin absichtlich umgebracht habe, weil zur Zeit der Taliban, als der Beschwerdeführer in den Bergen gewesen und von dort zurückgekehrt sei, sein Bruder erhängt im Stall aufgefunden worden sei. Der Tod seines Bruders sei nach einem Streit mit den Söhnen seines Onkels passiert. Deshalb vermute sein Onkel, dass sich der Beschwerdeführer rächen wolle und absichtlich seinen Sohn getötet habe. Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob er Blutgeld kenne. Doch man könne nichts machen, wenn es nicht angenommen werde. Die Gelehrten des Dorfes würden zusammensitzen und eine Summe bestimmen. Sie hätten sich für den Beschwerdeführer eingesetzt, was aber nichts genutzt habe. Auf Vorhalt, dass er dies bis jetzt noch nicht angegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Wenn ich ohne ihre Fragen antworten würde, wäre das unhöflich". Erwidert wurde, dass er aber gefragt worden sei, was er unternommen habe, worauf der Beschwerdeführer entgegnete, dass es ihm nicht eingefallen sei, solange er nicht danach gefragt worden sei. Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zur Situation in Afghanistan vorgehalten, die er zur Kenntnis nimmt.
3. Mit Bescheid vom 19.07.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).
Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs stellte das Bundesasylamt fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er gebe an, auf Grund des von ihm verursachten Todes seines Cousins Rache von dessen Vater zu fürchten. Weiters wurden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden, weil das Vorbringen unglaubwürdig sei. Was die Volksgruppenzugehörigkeit der Hazara betreffe, werde auf die Länderfeststelllungen verwiesen, wonach sich die Lage seit dem Ende der Taliban-Herrschaft verbessert habe, obwohl Spannungen unterschiedlicher Intensität fortbestünden. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden, weil keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass er im Fall einer Rückkehr unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen werden würde.
4. Gegen den unter Punkt 3. erwähnten Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde, in der er unter anderem vorbrachte, dass das Vorbringen zu Unrecht als unglaubwürdig qualifiziert worden sei. Aufgrund der katastrophalen Sicherheitslage in Afghanistan könne er nicht in seine Heimatprovinz abgeschoben werden.
5. Mit Erkenntnis vom 27.12.2011 wies der Asylgerichtshof die unter Punkt. 4 erwähnte Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet ab, wobei er im Wesentlichen den Entscheidungsgründen des Bundesasylamtes folgte.
Zweites Asylverfahren
6. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und wurde gemäß der Dublin II-Verordnung am 07.03.2012 von Belgien nach Österreich rücküberstellt. Am selben Tag stellte er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, den er wie folgt begründete: Sein Asylgrund bleibe vollinhaltlich aufrecht. Dieser würde wegen der Probleme in Afghanistan von Tag zu Tag größer werden. Neue Asylgründe könne er nicht angeben. Er sei seit ungefähr sieben Jahren von seiner Frau getrennt. Seine Feinde würden immer wieder zu seinem Wohnsitz kommen und nach dem Beschwerdeführer fragen bzw. die Familie belästigen. Von Seiten der Regierung habe er nichts zu befürchten, jedoch habe er Angst vor seinen Feinden. Seine Feinde in Afghanistan würden mit den Taliban zusammenarbeiten. Befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation bzw. seiner Fluchtgründe bekannt seien, antwortete der Beschwerdeführer, dass er im ständigen Kontakt mit seiner Familie stehe und diese ihm mitteile, dass nach ihm gesucht werde und die Familie weiter belästigt werden würde. In seiner Ortschaft seinen die Taliban an der Macht.
7. Mit Schreiben vom 14.03.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.
8. Am 15.03.202 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt einvernommen, wobei er angab, sich gut zu fühlen und in der Lage zu sein, der Einvernahme zu folgen. Er sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Befragt, ob sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens etwas geändert habe, antwortete er, dass er durch die Ereignisse in Afghanistan schon psychisch angeschlagen sei. Zum einen sei sein alter Fluchtgrund aufrecht. Seine Feinde, sein Onkel und seine Söhne, würden nach wie vor die Familie belästigen. Weiters hätten sich die Söhne seines Onkels mit den Taliban verbündet und wollten den Beschwerdeführer umbringen. Er habe in Belgien mit seiner Familie telefoniert, weshalb er dies wisse. Seine Familie werde von ihnen schikaniert. Nachgefragt gibt der Beschwerdeführer an, dass er seit zwei Monaten wisse, dass die Söhne seines Onkel bei den Taliban seien. Es könne aber auch sein, dass sie schon länger Mitglieder seien und er es nicht gewusst habe.
9. Mit Bescheid vom 04.04.2012 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus. Im Wesentlichen wurde in den Feststellungen ausgeführt, dass das Vorverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht habe.
10. Gegen den unter Punkt 9. erwähnten Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass sich insofern inhaltliche Neuerungen ergeben haben, als sich seine Cousins mit den Taliban verbündet hätten. Auch hätte es zu keiner Zurückweisung wegen entschiedener Sache kommen dürfen, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Verhältnis zum Erstverfahren verschlechtert habe und er psychisch extrem labil sei. Dies hätte im Zuge des Ermittlungsverfahrens gutachterlich festgestellt werden müssen. Abschließend werde der Antrag gestellt, ein psychiatrisches Gutachten zu veranlassen und der Beschwerde stattzugeben.
11. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.04.2012 wurde die unter Punkt 10. erwähnte Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Gegenständliches Verfahren
12. Am 17.12.2012 stellte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Er habe keine Krankheiten oder Beschwerden, die ihn an der Einvernahme hindern. Seit seiner Einreise nach Österreich sei er nach Belgien ausgereist, da ihn die Behörde nach Afghanistan habe abschieben wollen. Die belgischen Behörden hätten ihn zurück nach Österreich geschickt. Er sei danach erneut nach Belgien gereist und weiter nach Norwegen, wo ihm Schubhaft gedroht habe, weshalb er nach Schweden weiter gereist sei. Von dort sei er nach Österreich ausgewiesen worden.
Befragt, weshalb er einen neuerlichen Asylantrag stelle, antwortete der Beschwerdeführer wie folgt: In Norwegen sei es ihm gelungen, Kontakt zu seiner Familie aufzunehmen. Diese habe ihm mitgeteilt, dass sein Onkel mütterlicherseits, der ein Talib sei, mit weiteren Taliban in das Haus des Beschwerdeführers gekommen sei und dort Schüsse abgegeben habe. Dabei sei sein Vater getroffen worden, der sich nun im Krankenhaus befinde. Sein Bruder sei von den Taliban mitgenommen worden und seitdem verschollen. Sein Onkel habe seine Ehefrau eine Woche lang bei sich behalten. Sein Schwiegervater habe sie befreien können. All dies sei seinetwegen geschehen. Befragt, ob er neue Gründe vorbringen könne, erwiderte er, dass seine Familie und seine Ehefrau tagtäglich von seinem Onkel bedroht würden, da dieser den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wissen wolle. Im Fall einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst vor seinem Onkel. Er habe insgesamt elf Onkel mütterlicherseits, die alle Taliban wären. Zusammen mit ihren Kindern würden sie den Distrikt XXXX kontrollieren. Sie würden ihn töten, sobald sie erfahren, dass er sich in Afghanistan aufhalte. Die Änderungen der Fluchtgründe seinen ihm seit eineinhalb Monaten bekannt.
13. Mit Schreiben vom 20.12.2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.
14. Der Beschwerdeführer wurde am 02.01.2013 erneut vom Bundesasylamt einvernommen. Die Frage, ob er psychisch und physisch in der Lage sei, die Befragung zu absolvieren, bejahte er und führte aus: "Ich werde all Ihre Fragen beantworten. Bitte beurteilen Sie vernünftig und behandeln sie mich menschenwürdig".
Befragt, ob er jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär in seinem Heimatland gehabt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass er wegen der Probleme, die er habe, in Haft gewesen sei und eine Kaution hinterlegt habe. Dann sei er enthaftet worden und sei geflüchtet. Er bejahte die Frage, ob er sich wegen seiner Volks- und Religionsgruppe benachteiligt fühle. Ebenso seien seine Gründe aus dem Erstverfahren aufrecht, aber er habe auch neue Probleme. Befragt, ob es zu diesen Fluchtgründen Neuigkeiten gebe, führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: "Als ich in Belgien war, habe ich erfahren, dass die Taliban zu uns nach Hause gekommen sind. Mein Vater wurde angeschossen, er liegt verletzt im Spital, mein Bruder wurde entführt. Wir wissen nicht, wo dieser jetzt ist. Ich war im zehnten Monat in Norwegen. Ich habe erfahren, dass die Taliban bei mir zu Hause waren und meine Frau mitgenommen haben. Mein Schwiegervater hatte eine Woche nach ihr gesucht und konnte sie durch verschiedene Interventionen frei bekommen". Diese Fluchtgründe stünden im Zusammenhang mit den Fluchtgründen aus dem Erstverfahren. Im ersten Asylverfahren habe er Probleme mit seinem Onkel gehabt, nun habe er Probleme mit der Regierung und den Taliban sowie wegen seiner Volksgruppe. Nachgefragt, weshalb er Probleme mit der Regierung habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er auf Kaution enthaftet worden und nicht mehr der Regierung zur Verfügung gestanden sei. Deshalb seien seine Eltern aufgefordert worden, ihn den Behörden zur Verfügung zu stellen. Weshalb er in Haft gewesen sei, hänge mit dem ersten Asylverfahren zusammen; wegen der Ereignisse von damals. Die Frage, weshalb er in Haft gewesen sei, wurde wiederholt und der Beschwerdeführer gab an, wegen eines Autounfalls, bei dem sein Cousin gestorben sei. Sein Onkel habe ihm vorgeworfen, dass er das mit Absicht gemacht habe. Befragt, welche Probleme er mit den Taliban gehabt habe, antwortete er, dass sein Onkel mütterlicherseits mit den Taliban zusammenarbeite. Die Taliban hätten auch seinen Bruder entführt und seinen Vater verletzt. Seine Frau sei von den Taliban entführt worden, die sein Onkel befehlige.
15. Mit Bescheid vom 03.01.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Nach Wiederholung des Verfahrensganges stellte dass Bundesasylamt fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht habe festgestellt werden können und sich im Verfahren keine substanziellen Hinweise ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide. Weiters wurde festgestellt, dass das Vorverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen worden sei. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung des gegenständlichen Asylantrages entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Die im neuen Verfahren vorgebrachten Gründe (sein Onkel sei ein Talib, sein Vater sei angeschossen, sein Bruder entführt und seine Ehefrau eine Woche lang vom Onkel festgehalten worden) beziehen sich auf das Vorbringen aus dem Erstverfahren, welches als unglaubwürdig erachtet worden sei. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer inhaftiert und auf Kaution freigelassen worden sei und seither von den Behörden gesucht werde, erwähnte er weder im ersten noch in seinem zweiten Asylverfahren. Es könne daher kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Weiters werden Feststellungen zur Lage in Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt zur Person des Beschwerdeführers unter anderem aus, dass er weder in der Erstbefragung noch in der Einvernahme am 02.01.2013 schwerwiegende Erkrankungen glaubhaft vorgetragen bzw. diese durch ärztliche Schreiben habe belegen können. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für seinen neuen Antrag auf internationalen Schutz argumentiert das Bundesasylamt, dass soweit der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe des ersten Rechtsganges aufrecht halte, eine entschiedene Sache gemäß § 68 AVG vorliege. Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt worden, weil entschiedene Sache vorliege.
16. Gegen den unter Punkt 15. erwähnten Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Eine nähere Begründung, weshalb keine entschiedene Sache vorliege, werde binnen einer Woche nachgereicht.
17. In der Beschwerdeergänzung wurde im Wesentlichen das Vorbringen wiederholt und ausgeführt, die Behörde habe sich im Bescheid mit zwei Drohbriefen auseinandergesetzt, welche der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen jedoch nie erwähnt habe. Weiters seien die Länderfeststellungen veraltet und es fehlen Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers. Abschließend wurde beantragt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Bescheid zu beheben und das Verfahren zuzulassen.
18. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 23.01.2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
19. Mit Verfahrensanordnung vom 23.01.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Bericht zur aktuellen Situation in seinem Herkunftsstaat und seiner Heimatprovinz übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
20. In der Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Bundesasylamt überhaupt keine Beweiswürdigung zum glaubhaften Kern durchgeführt habe, sondern - offenbar irrtümlich - die Beweiswürdigung aus einem anderen Bescheid übernommen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass im Beschwerdeverfahren wegen entschiedener Sache ergänzende Ermittlungen in zweiter Instanz, auch hinsichtlich der Lage in Afghanistan, unzulässig seien.
21. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013 wurde der unter Punkt 16. erwähnten Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Nach Zusammenfassung des Verfahrensganges führte der Asylgerichtshof rechtlich wie folgt aus: Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG sei nur mehr die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen habe. Die Behörde habe sich mit der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen nicht ausreichend auseinandergesetzt, die vorgebrachten Fluchtgründe nicht gewürdigt und darüber hinaus auch keinerlei Feststellungen zur genauen Herkunft des Beschwerdeführers getroffen. Die belangte Behörde habe daher neuerlich eine Einvernahme des Beschwerdeführers, unter Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zur Herkunftsprovinz Baghlan, durchzuführen, die Ergebnisse der Ermittlung zur Wahrung des Rechtes auf Parteigehör ausreichend zu erörtern und sich damit in der Folge in der Beweiswürdigung des Bescheides ausreichend auseinanderzusetzen.
22. Am 28.08.2013 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt einvernommen. Befragt, ob er psychisch in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen, entgegnete der Beschwerdeführer, es gehe ihm nicht so gut. Er habe immer Kopfschmerzen und sein Bein schmerze, da er im Heim die Treppe runtergestürzt sei. Er nehme zur Zeit folgende Medikamente:
Profenid, Zolpidem, Novalgin Tropfen und Trittico retard. Befragt, bei welchem Arzt er in Behandlung sei, antwortete der Beschwerdeführer, dass er seinen Namen nicht kenne. Es sei ein Arzt im Krankenhaus. Nachgefragt, ob er demnach lediglich im Krankenhaus in ärztlicher Behandlung sei, entgegnete er: "Ja und sonst bin ich in meiner Wohngegend bei einem Arzt wegen meiner psychischen Probleme". Er vergesse alles, könne nicht schlafen und sein Kopf tue immer weh. Diesbezüglich nehme er die Medikamente Trittico retard und Novalgin. Wegen der Schlafprobleme nehme er Zolpidem. Den Namen des Arztes kenne er nicht, jedoch sei er seit drei Monaten bei ihm in Behandlung. Die Frage, ob er davor schon in ärztlicher Behandlung gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er sei in XXXX und XXXX wegen seiner psychischen Probleme in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer legte medizinische Unterlagen beginnend am 10.06.2013 der Abteilungen für Unfallchirurgie sowie der Abteilung für Psychiatrie des XXXX vor. Aus dem Arztbrief der Abteilung für Psychiatrie geht hervor, dass psychopathologisch keine Auffälligkeiten bestünden und keine Hinweise auf psychotische Symptome gegeben seien. Als Diagnose wurde eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Eine Weiterbehandlung beim niedergelassenen Facharzt oder beim Hausarzt werde empfohlen.
Der Beschwerdeführer bejahte die Frage, ob derzeit gegen ihn in Afghanistan ein Gerichtsverfahren anhängig sei. Die Regierung, die Taliban, die Dorfbewohner und seine Verwandten seien hinter ihm her. Er sei im Gefängnis gewesen und mittels Kaution freigelassen worden. Danach sei er ausgereist. Er denke, dass dies im Jahr 2006 gewesen sei. Befragt, ob er in seiner Heimat eine Straftat begangen habe, erwidert der Beschwerdeführer, er habe keine Straftat begangen, dennoch werde er beschuldigt. Er sei zwei oder drei Monate in Haft gewesen. Vor ungefähr vier Monaten seien seine zwei Brüder XXXX und XXXX verstorben. Auch seine Eltern seien zu dieser Zeit verstorben. Alle vier seien durch Minen ums Leben gekommen.
Seine Fluchtgründe schilderte der Beschwerdeführer wie folgt: Sein Cousin sei bei einem Autounfall ums Leben gekommen. Sein Onkel arbeite mit den Taliban zusammen und sei der Dorfälteste. Er sei auch ein Mitglied der Regierung. Er habe den Beschwerdeführer beschuldigt und ihn für zwei Monate ins Gefängnis gebracht. Sein Schwiegervater habe eine Kaution bezahlt und ihn so befreit. Dann sei er ausgereist. Sein Onkel habe fast jeden Tag seine Familie bedroht und seinen Bruder sechs Monate lang festgenommen. Er habe auch seine Frau entführt und zwei Wochen lang sei diese bei seinem Onkel gewesen. Die Dorfältesten hätten sie aber befreit und sie sei nun bei ihrem Vater. Eines Nachts sei eine Mine auf das Haus des Beschwerdeführers geworfen worden und seine Eltern und Brüder seien verstorben. Nachdem er mittels Kaution freigelassen worden sei, habe er sich noch ungefähr zehn oder zwölf Tage in Afghanistan aufgehalten. In dieser Zeit habe er sich bei seinen Eltern versteckt. Befragt, seit wann sein Onkel Mitglied der Taliban sei, antwortete der Beschwerdeführer, seit es die Taliban in ihrem Ort gebe. Sie seien ungefähr vor 14 oder 15 Jahren in das Dorf gekommen. Er bejahte die Frage, ob sein Onkel seitdem den Taliban angehöre. Nachgefragt, was sein Onkel für die Regierung arbeite, erwiderte der Beschwerdeführer, dass er der Dorfälteste sei. Befragt, wann der Onkel seinen Bruder für sechs Monate festgenommen habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er glaube, es sei im Jahr 2012 gewesen. Seine Frau sei in derselben Zeit mitgenommen worden. Dann hätten sie die Dorfältesten befreit. Erneut befragt, weshalb sein Onkel dem Beschwerdeführer die Schuld geben würde, wenn es doch ein Unfall gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, weil er mit seinem Cousin in einem Auto gewesen sei. Darauf angesprochen, ob es auch schon früher Probleme mit dem Onkel gegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass sie früher auch schon Probleme gehabt haben, jedoch nicht so ernste. Als die Taliban neu ins Dorf gekommen seien, hätten sie einen weiteren Bruder des Beschwerdeführers, der Soldat gewesen sei, getötet. Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel beschuldigt. Nicht so seine Eltern, da der Onkel mächtig gewesen sei und viele Waffen gehabt habe. Dies sei im Jahr 1998 oder 1999 gewesen. Bejahend antwortete der Beschwerdeführer, dass sein Bruder in dieser Zeit verstorben sei. Sein Onkel sei Kommandant gewesen und sein Bruder dessen Bodyguard. Dieser Bruder heiße XXXX und sei erschossen worden. Nachgefragt, was seit der ersten Ausreise des Beschwerdeführers sonst noch alles passiert sei, antwortete er, dass seine Familie fast täglich bedroht worden sei bis sie es geschafft hätten, seine Eltern und Brüder zu töten. Nachgefragt, was er mit bedroht meine, erwiderte er, sie seien fast jeden Tag zu ihnen nach Hause gekommen und hätten seinen Vater mit der Waffe bedroht, dass er den Beschwerdeführer finden und übergeben solle. Sie hätten auch mit seinem Bruder gesprochen. Vom Tod seiner Eltern und Brüder habe der Beschwerdeführer über seine Frau erfahren, die ihn angerufen habe. Er habe dann sein Handy weggeworfen und könne sich an nichts mehr erinnern. Er sei erst wieder im Krankenhaus aufgewacht. Aufgrund der Religion sei der Beschwerdeführer verfolgt worden, da er Schiite sei und alle in seiner Gegend Sunniten. Sie seien nur ein paar Hazara und seien fast immer auf der Straße beschimpft worden. Im Fall einer Rückkehr würde er getötet werden. Mit dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat erörtert. Befragt, ob er eine Stellungnahme abgeben möchte, erwiderte er, dass das alles stimme.
23. Mit Bescheid vom 02.09.2013 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). Als Beweismittel wurden in die Entscheidungsfindung unter anderem medizinische Unterlagen beginnend mit 10.06.2013 und eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.11.2012 einbezogen. Bei letzterer wurde die Frage gestellt, ob die Medikamente Olanzapin und Deanxit in Afghanistan erhältlich seien.
Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er leide weder an einer schweren körperlichen noch an einer psychischen Störung, welche bei einer Ausweisung nach Afghanistan eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Nicht festgestellt habe werden können, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen.
Weiters traf das Bundesasylamt Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Zur Sicherheitslage im Norden des Landes (Provinzen u. a. Baghlan) wurde festgestellt, dass die ISAF Regionalkommandos West und Nord zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten des Landes gehören. Im Norden des Landes seien die Provinzen Kunduz und Baghlan unsicher (vor allem aufgrund der organisierten Kriminalität); im Rest sei die Sicherheitslage zufriedenstellend. Schiiten, vor allem jene von der ethnischen Gruppe der Hazara, seien staatlichen Behinderungen und Diskriminierungen durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt. Trotz der deutlich verbesserten Situation der afghanischen schiitischen Muslime werden diese immer noch durch Aufständische bedroht und ihre Zukunft scheine in Anbetracht des Abzuges der internationalen Truppen unsicher. Die Situation der ethnischen Minderheiten habe sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazara verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und gelegentlich wieder aufleben. Kabul könne auf dem Luftweg erreicht werden. Die Straße Peshawar-Jalalabad-Kabul werde seit 2002 von Angehörigen der internationalen Gemeinschaft und NROs als wichtigste Landverbindung nach Pakistan genutzt. Seit 2007 habe sich die Sicherheitslage entlang der Straße allerdings verschlechtert.
Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zusammenfassend aus, dass er sowohl im Verfahren betreffend den ersten, als auch den zweiten Asylantrag angegeben habe, psychisch angeschlagen zu sein. Derartiges sei jedoch weder in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylantrages, noch in der Einvernahme am 02.01.2013, noch in der Beschwerde am 11.01.2013 vorgebracht worden bzw. seien vom Beschwerdeführer diesbezüglich keine medizinischen Unterlagen vorgelegt worden. Erstmals in der Einvernahme am 28.08.2013 habe der Beschwerdeführer Dokumente vom Juni 2013 vorgelegt, wonach er an einer Anpassungsstörung leide. Anderweitige fachärztliche Unterlagen seien vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme am 28.08.2013, somit zwei Monate später, nicht vorgelegt worden, obwohl eine fachärztliche Weiterbehandlung empfohlen wurde. Sohin seien erstmals im Juni 2013 Untersuchungen zum psychischen Gesundheitszustand durchgeführt worden und dies auch nicht aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer explizit wegen seiner psychischen Probleme zu einem Arzt gegangen wäre, sondern vielmehr deshalb, weil er in einen Unfall verwickelt gewesen sei und sich dabei verletzt habe. Selbst nach Empfehlung der Abteilung für Psychiatrie des XXXX einen Facharzt aufzusuchen, habe sich der Beschwerdeführer zu keinem Facharzt begeben. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Problemen um akut existenzbedrohende Krankheitszustände handle.
Betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft habe darstellen können, dass er Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Den Ausführungen der Staatendokumentation sei ebenfalls nicht zu entnehmen, dass er aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara einer Bedrohungssituation ausgesetzt sei und seien vom Beschwerdeführer auch keine konkreten Angaben getätigt worden, die derartiges vermuten lassen würden. Den Länderfeststellungen sei ebenfalls zu entnehmen, dass sich die Situation der afghanischen schiitischen Muslime seit dem Sturz der Taliban wesentlich verbessert habe. Es komme zwar zu sozialen Diskriminierungen, jedoch gebe es keine Hinweise auf verbreitete zielgerichtete Übergriffe. Bei einer Rückkehr sei zu berücksichtigen, dass laut den Länderfeststellungen die ISAF Regionalkommandos West und Nord zu den vergleichsweise befriedeten Gebieten gehören. Auch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar, sich in Kabul, Mazar-i Sharif, Jalalabad oder Herat anzusiedeln.
Der Status des Asylberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht zuerkannt worden, weil das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben als gänzlich unwahr erachte, sodass die behaupteten Fluchtgründe nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden können. Auch andere die Annahme asylrelevanter Verfolgung begründende Umstände seien nicht hervorgekommen. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei dem Beschwerdeführer nicht gewährt worden, weil er keinerlei glaubhafte Angaben getätigt habe, wonach er in Afghanistan in irgendeiner Form der Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein werde, die dringensten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslos Lage geraten würde.
24. Mit Schriftsatz vom 17.09.2013 brachte der Beschwerdeführer gegen den unter Punkt 23. erwähnten Bescheid binnen offener Frist Beschwerde wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, mangelhafter Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften ein. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
25. Mit Schriftsatz vom 18.09.2013 legte das Bundesasylamt die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Asylgerichtshof vor.
26. Mit Schriftsatz vom 15.01.2014 teilte das Bundesministerium für Inneres mit, dass der Beschwerdeführer am 17.01.2014 von den Niederlanden nach Österreich überstellt werde.
27. Mit Schriftsatz vom 31.03.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er RA Dr. Lennart Binder mit seiner Vertretung beauftragt habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger schiitisch-muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara.
1.2. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen. Das Bundesasylamt hat sich mit der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht in hinreichender Weise auseinandergesetzt. Aufgrund der vorgelegten medizinischen Befunde und der Aussage des Beschwerdeführers am 28.08.2013 liegt nahe, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Einvernahme möglicherweise psychisch nicht in der Lage war, dieser entsprechend zu folgen und Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Überdies bezieht sich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 28.11.2012 offensichtlich auf ein anderes Verfahren und unterlässt es das Bundesasylamt, fallbezogene Feststellungen zur Einvernahmefähigkeit zu treffen.
1.3. Des Weiteren wurden erneut keine Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers getroffen. Zu den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Berichten zur Sicherheitslage im Norden des Landes ist festzuhalten, dass diese nicht hinreichend aktuell und aussagekräftig sind. Mangels Feststellung einer Heimatprovinz/eines Heimatdistriktes des Beschwerdeführers sowie mangels aktueller, ausführlicher Länderberichte kann auch nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr seine Herkunftsprovinz sicher erreichen kann. Feststellungen zur Sicherheitssituation in Mazar-i Sharif, Jalalabad oder Herat fehlen.
Betreffend die Situation der Hazara und Schiiten sind die Länderberichte nicht hinreichend aktuell.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubhaften Angaben, denen er auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten ist.
2.2. Wie dem Akteninhalt zu entnehmen ist, wurden vom Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem aktuellen gesundheitlichen Zustand vorgelegt, mit welchen sich die Behörde nicht näher auseinandergesetzt hat. In der Beweiswürdigung wurde aktenwidrig ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer trotz der Empfehlung der Abteilung für Psychiatrie des XXXX, nicht an einen Facharzt gewandt habe. Dies widerspricht seiner Aussage vom 28.08.2013, wonach er seit drei Monaten in XXXX in Behandlung ist. Die Feststellung, dass sich die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation offensichtlich auf ein anderes Verfahren bezieht, ergibt sich aus dem Anfragedatum, welches vor dem neuerlichen dritten Asylantrag liegt und der Tatsache, dass nach der Verfügbarkeit von Medikamenten gefragt wird, die der Beschwerdeführer nicht einnimmt.
2.3. Aus dem angefochtenen Bescheid (S. 17) ergibt sich, dass die belangte Behörde keine Feststellungen zur Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers getroffen hat. Zwar ergibt sich aus den Verwaltungsunterlagen, dass der Beschwerdeführer angibt, aus der Provinz Baghlan zu stammen, eine behördliche Feststellung dazu sowie zu näheren Angaben den Herkunftsort betreffend fehlen allerdings.
Selbst unter der Annahme, diese Angabe würde zutreffen, ist festzustellen, dass die Berichte zur angegebenen Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers sehr allgemein gehalten sind und unter einem mit weiteren Provinzen abgehandelt werden ("Sicherheitslage im Norden des Landes; Provinzen: Badakhshan, Baghlan, Balkh, Faryab, Jawzjan, Kunduz, Samangan, Sari Pul und Takhar").
Weiters enthalten die Länderfeststellungen keine Informationen hinsichtlich der Sicherheitssituation in Mazar-i Sharif, Jalalabad oder Herat. Dennoch geht die belangte Behörde davon aus (angefochtener Bescheid S. 60), dass der Beschwerdeführer dorthin zurückkehren könnte.
Dass die Länderfeststellungen nicht die hinreichende Aktualität aufweisen, ergibt sich unter anderem daraus, dass der Bescheid mit 02.09.2013 datiert ist, jedoch auf den Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom Jänner 2012 und nicht auf jenen vom Juni 2013 verweist.
3.1.1. Bis zum Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012, zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - das war bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt - zu erkennen. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Bundesverwaltungsgericht. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
3.1.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.01.2009, 2008/07/0168; 23.05.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2002/20/0315 und 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt.
Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
3.2.2. Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG 2005 hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, 1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder 2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Betreffend den psychischen Zustand eines Asylwerbers ist festzuhalten, dass psychische Probleme bzw. Erkrankungen bei der Prüfung der Unglaubwürdigkeit im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 28.06.2005, 2005/01/0080). Die Beurteilung der psychischen Verfassung und Feststellungen betreffend die Einvernahmefähigkeit sind unter Beiziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vorzunehmen (VwGH 25.03.2003, 2001/01/0244).
3.2.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen sowie den angeführten Rechtsgrundlagen und der entsprechenden Judikatur gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihre Entscheidung nicht auf hinreichend konkrete und umfassende Länderfeststellungen gestützt hat, wodurch sie ihrer Pflicht gem. § 18 Abs. 1 AsylG 2005 nicht entsprechend nachgekommen ist. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderfeststellungen kommt unter Berücksichtigung der strengen Anforderungen des Verfassungsgerichtshofes an die Aktualität von Länderfeststellungen zu Afghanistan nämlich keine hinreichende Aktualität mehr zu (vgl. VfGH 06.06.2013, U 144/2013). Für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft iSd GFK ist es jedoch notwendig, das Vorbringen des Antragstellers im Hinblick auf eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen näher zu prüfen. Diese Prüfung hat vor dem Hintergrund der aktuellen Situation im Herkunftsstaat zu erfolgen. Es handelt sich hierbei um unerlässliche Sachverhaltsermittlungen.
Überdies wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf den aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers und seine grundsätzliche Einvernahmefähigkeit einzugehen haben. Dabei werden die bereits vorgelegten Befunde, wie auch allfällige neue medizinische Untersuchungen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sein. Erst nach zweifelsfreier Feststellung des psychischen Gesundheitszustandes kann das Vorbringen auf seine Glaubwürdigkeit geprüft werden.
3.2.5. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass Asyl nicht zu gewähren ist, hat sie sich mit der Frage der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinanderzusetzen. Zu den bislang dazu geführten Ermittlungen hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch zu dieser Frage ausreichende Sachverhaltsermittlungen bislang unterlassen wurden und insbesondere keine ausführlichen Feststellungen zur Heimatprovinz getroffen wurden, obwohl dies mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2013 (S. 17) bereits aufgetragen wurde.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 22.11.2013, U 597/2012; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012; 07.06.2013, U 2436/2012 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, U 1097/2012; 27.11.2013, U 825/2012). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 565/2012). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, U 370/2012 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 09.04.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114).
Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, U 2185/12; 13.03.2013, U 1416/12; 06.06.2013, U 241/2013; 07.06.2013, U 2436/2012; 12.06.2013, U 2087/2012; 13.09.2013, U 370/2012; 11.12.2013, U 2643/2012).
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur aktuelle Ermittlungen zur allgemeinen Situation in Afghanistan und zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs sowie entsprechende, nachvollziehbare und begründete Feststellungen zu treffen haben.
Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten ist, in die Heimatprovinz zurückzukehren, wird sie sich im fortgesetzten Verfahren mit dem individuellen Umstand auseinanderzusetzen haben, ob es dem Beschwerdeführer möglich sein wird, in Kabul eine Existenz aufzubauen bzw. diese über einen längeren Zeitraum zu halten.
3.2.6. Die genannten Ermittlungen sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für eine abschließende Beurteilung der Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten iSd § 3 AsylG 2005 bzw. des subsidiär Schutzberechtigten iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu gewähren ist, notwendig. Da zu den offenen Fragestellungen umfassende Sachverhaltsermittlungen erforderlich sind und der Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht unzureichend bzw. nicht ermittelt wurde, macht das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und den Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG von dem ihm in § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eingeräumten Ermessen Gebrauch. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG in seinen Spruchpunkten I. und II. zu beheben und die Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Da der Spruchpunkt III. des Bescheides auf dessen Spruchpunkt II. aufbaut, war dieser im gleichen Sinne zu beheben.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3.3.2. In der rechtlichen Begründung (Punkt 3.2.) wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare iS einer eindeutigen Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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