W182 2006508-1•BVwG W182 2006508-1
W182 2006508-1Federal Administrative CourtJul 2, 2014
Blutrache, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit, Herkunftsort,<br/>Kassation, mangelnde Asylrelevanz, non-refoulement Prüfung, private<br/>Verfolgung, Rechtsanschauung des VfGH, Sicherheitslage
W182 2006508-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Islamische Republik Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Betreffend Spruchpunkte II. und III. wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs.3 Satz 2 VwGVG idgF aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, reiste Ende November 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der BF brachte in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 02.12.2012 zu seinen Fluchtgründen befragt vor (vgl. As 33-35): "Vor ca. 14 oder 15 Monaten hatte meine Schwester geheiratet. Ihr Ehemann war eine sehr schlechte Person und hat ständig Drogen konsumiert und hat um Geld gespielt. Er hat meine Schwester sehr schlecht behandelt und sie regelmäßig geschlagen. Da ich der älteste Sohn der Familie bin und mein Vater bereits verstorben ist, ist meine Schwester immer zu mir gekommen und hat mich um Hilfe gebeten. Ich habe immer versucht, meine Schwester zu beruhigen, damit die Familie nicht auseinandergeht. Eines Tage ist aber meine Schwester mit sichtbaren Verletzungen zu mir gekommen. Ich war sehr traurig und ich bin dann zu ihrem Ehemann gegangen, um mit ihm zu sprechen. Als ich dort war, kam es zu einem heftigen verbalen Streit zwischen uns. Diese Familie hatte im Hof des Hauses ein Loch, welches als Kochstelle benützt wurde. Der Mann hat dort einen Spies auf dem Feuer ganz heiß gemacht und mich damit bedroht. Er hat mich dann sogar damit verletzt, die Verletzungen sind nach wie vor am Nacken sichtbar. Außerdem hat er mich mit einer Axt geschlagen und mich am rechten und linken Ellenbogen verletzt. Er hat mich dann mit dem Tod bedroht. Er hat zu mir gesagt: ‚Wenn es notwendig ist, werde ich deine Schwester umbringen, und wenn du dagegen bist, werde ich dich umbringen!' Nach diesem heftigen Streit haben wir dort den Stammesältestenrat und den Weißbärtigenrat eingeschaltet. Ich habe gesagt, dass ich und meine Schwester die Scheidung wollen. Das Paar hatte aber einen Sohn, der bereits vier Monate alt war. Der Ehemann meiner Schwester hat unter einer Bedingung dieser Scheidung zugestimmt. Er sagte, dass meine Schwester und der Sohn meiner Schwester vorläufig bei uns leben dürfen, bis der Sohn zwei Jahre alt wird. So lange darf meine Schwester ihren Sohn stillen, dann muss der Sohn aber zum Vater zurück. Ich sollte garantieren, dass dieser Sohn bei uns gesund bleibt und normal lebt und am Ende dieser Zeit zum Vater geht. Ich habe diese Bedingungen akzeptiert, wir haben alles niedergeschrieben und mit Fingerabdruck bestätigt. Ein paar Monate später, am Anfang des Jahres 1391 (Ende April 2012), hat das Kind meiner Schwester am Hof des Hauses gespielt und er ist in eine Kochstelle gestürzt und hat sich schwer verletzt. Ca. ein bis zwei Tage später ist es dann leider gestorben. Danach hatte ich große und ernsthafte Probleme mit dem Ex-Mann meiner Schwester. Er hat davon erfahren, dass der Sohn [...] gestorben ist und er wollte auf einmal Rache bzw. Blutrache. Wir haben versucht, ihn zu beruhigen, aber dass hat gar nichts gebracht. Er war ein unruhiger Typ und er hatte Kontakt zu Verbrechern und Drogendealern/ -abhängigen. Er war einfach gefährlich. Er hat überall gesagt, dass er mich umbringen will. Dann eines Tages, ca. zwei bis drei Tage nach dem Beginn des Fastenmonats, ist er mit zwei bis drei weiteren bewaffneten Männern zu unserem Haus gekommen. Er hat laut geschrien und verlangt, dass ich das Haus verlasse, damit er mich umbringen kann. Diese Männer haben auch schon mehrmals auf unser Haus geschossen. Meine Mutter hat mir dann das gesamte Ersparte der Familie gegeben, also ca. 7,5 Afghanische Lak. Danach bin ich durch die Hintertüre des Hauses geflüchtet." Der BF habe am 22.06.2012 - drei Tage nach Beginn des Fastenmonats - das Herkunftsland verlassen. Die Flucht nach Österreich habe ca. sechs Monate gedauert (vgl. As 31). Der BF habe sich vor etwa 35 Tagen in Griechenland aufgehalten, wo er etwa 12 Tage in Haft und ungefähr eine Woche in Athen gewesen sei (vgl. As 29). Asylantrag habe er dort keinen gestellt. Sein Zielland sei Schweden gewesen (vgl. As 31). Der BF habe im Herkunftsland in einem Dorf im Distrikt "XXXX" in der Provinz "XXXX" gelebt.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt), Außenstelle Salzburg, am 17.01.2014, brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen wie bisher vor, dass er von seinem Schwager verfolgt werde. Der BF habe ursprünglich der Heirat seiner Schwester mit dem Schwager, der LKW-Fahrer gewesen sei und im gleichen Dorf gelebt habe, zugestimmt. Sechs Monate sei alles normal gewesen. Dann habe der BF von seiner Schwester gehört, dass sie ständig von ihrem Gatten geschlagen werde, wobei sie ihm entsprechende Verletzungen gezeigt habe. Auch als sie schwanger geworden sei und später das Kind zur Welt gebracht habe, sei sie immer noch geschlagen worden. Schuld daran sei auch die Schwiegermutter gewesen, die die BF immer schlecht gemacht habe. Der BF sei darüber sehr traurig gewesen, habe aber andererseits die Familie nicht auseinander treiben wollen. Er habe die ganze Situation toleriert, weil er nichts ändern hätte können. Seine Schwester habe ein Kind gehabt. Eines Tages sei der BF am Morgen zu seinem Schwager gegangen, um sich von ihm eine Schaufel auszuborgen. Als er dabei gesehen habe, wie sein Schwager seine Schwester geschlagen habe, sei er wütend geworden und habe ihn zur Rede gestellt. Als sein Schwager ihm gesagt habe, dass es ihn nichts anginge, sei es zu einem verbalen Streit gekommen. Im Verlauf des Streits sei der BF mit einer heißen Eisenstange geschlagen und am Nacken verletzt worden. Nach diesem Vorfall habe der BF die "Weißbärtigen" eingeschaltet, sich mit seinem Schwager in der Moschee des Dorfes getroffen und im Auftrag der Schwester die Scheidung verlangt. Sein Schwager habe einer Scheidung unter der Bedingung zugestimmt, dass sein Sohn bis zum ersten Lebensjahr (vgl. As 81) von seiner Mutter gestillt und dann ihm übergeben werde, wobei der BF (bis dahin) für das Kind verantwortlich sei. Die Weißbärtigen hätten dazu ein Schreiben verfasst, das von allen mit ihren Fingerabdrücken bestätigt worden sei. Eines Tages sei in Abwesenheit des BF der Sohn seiner Schwester im Hof in das Loch, wo das Brot gebacken werde, gefallen und habe sich dabei schwer verletzt. Seine Schwester hätte den Unfall nicht verhindern können. Die Großmutter väterlicherseits, die über den Vorfall informiert worden sei, sei zu ihnen nach Hause gekommen, habe die Schwester des BF geschlagen und alle beschimpft. Sie sei der Ansicht gewesen, dass die Schwester des BF ihr Kind absichtlich verletzt und verbrannt hätte. Der Schwager, der (mit dem LKW) unterwegs gewesen sei, habe eine telefonische Verständigung erhalten. Der BF sei sofort zu den Weißbärtigen gegangen, habe sie um Hilfe gebeten und gesagt, dass es nur ein Zufall gewesen sei und seine Schwester nichts für den Unfall könnte. Die Weißbärtigen hätten aber gemeint, dass der BF sich verpflichtet habe, auf dieses Kind aufzupassen und diese Verpflichtung unter allen Umständen wahrnehmen hätte müssen. Der BF wäre schuld daran, auch wenn es nur ein Zufall gewesen sei. Der BF müsse daher versuchen, alles wiedergutzumachen. Auf Vorschlag der Weißbärtigen habe der BF versprochen, mit dem Schwager zu sprechen und alles zur Entschädigung zu leisten, was dieser verlangen würde. Zwei Tage später sei das Kind auf Grund der Verletzungen gestorben. Zwei Tage hätten sie die Leiche des Kindes, die in der Moschee des Dorfes aufgebahrt gewesen sei, nicht begraben, bis der Vater gekommen sei. Als der Schwager wieder im Dorf gewesen sei, hätten ihn die Weißbärtigen sofort zur Moschee gebracht, um ihn zu beruhigen und eine Lösung zu finden. Beim Anblick der Leiche seines Sohnes habe er alle Entschädigungsvorschläge abgelehnt. Er habe weder Geld, Schafe noch Felder als Kompensation annehmen wollen, sondern "Blut um Blut" gefordert. Der BF sei von seiner Mutter informiert worden, wie der Schwager reagiert habe. Er habe sich zu der Zeit zu Hause versteckt. Während dieser Zeit habe der Schwager zwei bis drei Mal versucht, die Moschee zu verlassen und den BF mit einer Kalaschnikow in der Hand umzubringen. Die Weißbärtigen hätten das jeweils verhindert (vgl. As 81 f.). Auf Nachfragen bestätigte der BF, dass der Schwager mit einer Kalaschnikow bewaffnet in der Moschee gewesen sei. Die Weißbärtigen hätten die Mutter des BF aufgefordert, ihren Sohn zu warnen und ihm auszurichten, dass er auf der Stelle fliehen müsse. Alle hätten gemeint, dass nur so ein Blutvergießen im Dorf verhindert werden könnte. Seine Mutter habe den BF Geld gegeben und dieser sei auf der Stelle in die Berge geflüchtet, von wo aus er dann über Kabul das Herkunftsland verlassen habe. Der Schwager würde nach wie vor nach dem BF suchen. Er habe die Landwirtschaft des BF übernommen. Die Familie des BF erhalte nichts vom Ertrag der Felder. Es gehe nur um die Blutrache. Sobald der jüngere Bruder des BF 15 oder 16 Jahre alt sei, sei auch dieser gefährdet. Auf Vorhalt, dass die Blutrache aufgrund des Vertrages doch nur den BF treffe, räumte dieser ein, dass dies stimme, sein Schwager aber "ein Verbrecher und Tyrann" sei, weshalb er nicht ausschließen könne, dass dieser seinem Bruder etwas antun würde (vgl. As 87). Das Verpflichtungsschreiben, das von den Weißbärtigen verfasst worden sei, existiere sicher noch, doch könne er dieses nicht besorgen, da er keinen Kontakt mehr habe. Hinsichtlich des Kindes gebe es keinen Totenschein, da dies nicht üblich wäre. In der Türkei habe der BF das letzte Mal Kontakt zu Familienangehörigen gehabt und erfahren, dass seine Frau bei ihrem Vater und seine Mutter bei ihrem Bruder seien. Der Schwager habe nach dem BF gesucht. Seit der BF auf Anweisung seines Schleppers sein Mobiltelefon in einen Fluss geworfen habe, habe er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Herkunftsstaat zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb Spruchpunkt III. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Weiters wurde gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF, das Herkunftsland aus Furcht vor der Rache seines Schwagers verlassen zu haben, derart widersprüchlich gewesen sei, dass von keinem glaubhaften Vorbringen auszugehen gewesen sei. Dazu wurde ausgeführt, dass das Datum des Unfalles Ende April 2012 gewesen sei, wobei das Kind zwei Tage später verstorben und anschließend zwei Tage in der Moschee aufgebahrt gewesen sei. Somit hätte der Zeitpunkt der Flucht des BF, da er angegeben habe, noch am Tag der Rückkehr des Kindesvaters von diesem mit dem Tode bedroht worden zu sein, Anfang Mai 2012 gewesen sein müssen. Der BF habe aber dezidiert angegeben, am 22.06.2012, also über eineinhalb Monate später (angeblich zwei bis drei Tage nach Beginn des Fastenmonats) geflüchtet zu sein. Recherchen hätten jedoch ergeben, dass der Fastenmonat im Jahre 2012 am 20. Juli begonnen habe, was wiederum die Angaben des BF, wonach seine Flucht ca. sechs Monate gedauert habe, zweifelhaft erscheinen lasse. Bei einem Vergleich der Angaben ergebe sich eine erhebliche Diskrepanz von zwei bis drei Monaten. Abgesehen davon würde seine Darstellung des unmittelbaren fluchtauslösenden Ereignisses in der Erstbefragung, wonach sein Schwager zu seinem Haus gekommen wäre, völlig von der Darstellung beim Bundesamt abweichen. Weiters wäre es dem BF insbesondere ob der entsprechend zur Verfügung stehenden Geldmittel auch möglich und zumutbar gewesen, sich an einem anderen Ort in Afghanistan - etwa in Kabul - niederzulassen und dort sein weiteres Leben und seine Arbeit zu führen. Er hätte sich allein durch Umzug in ein sichereres Gebiet innerhalb Afghanistans dieser Bedrohungslage entziehen können. Außerdem hätte er im Zuge seiner Flucht durch sichere Drittländer wie die Türkei oder Griechenland die Möglichkeit gehabt, dort um Asyl anzusuchen, was er in Hinblick auf sein bevorzugtes Fluchtland, Schweden, aber nicht getan habe. Letztlich sei das Fluchtvorbringen aber auch nicht asylrelevant, da die Bedrohung durch den Schwager als krimineller Übergriff einer Einzelperson zu werten sei, welcher nicht auf Konventionsgründen basiere.
1.3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde unter Wiederholung seines Vorbringens im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde nicht genügend substantiiert auf seine Asylgründe eingegangen sei. Weder die Länderfeststellungen noch die Beweiswürdigung hätten in irgendeiner Weise den Fall der Blutrache angesprochen, was als ein eindeutiger Mangel der Einvernahme zu werten sei. Es scheine auch so, dass sich die Behörde in keinster Weise mit den Länderfeststellungen auseinandergesetzt habe. Diese würden in mehreren Berichten über die durchaus schlechte Sicherheitslage, insbesondere den Anstieg der Toten und Verletzten im letzten Jahr sprechen. Auch sei es in ganz Afghanistan zum Anstieg der Anzahl ziviler Opfer gekommen. Auch Kabul sei keine sichere Stadt. Was die Widersprüche bezüglich der Zeitangaben betreffe, wolle der BF diese in der angefügten Beilage in seiner Muttersprache widerlegen.
Eine im Auftrag gegebene Übersetzung der in der Beschwerdeschrift angesprochenen Beilage enthielt im Wesentlichen eine Wiederholung des Vorbringens des BF. Hinsichtlich der Daten wurde ausgeführt, dass die Schwester sich an einem Freitag im dritten Monat des Jahres (Mai/Juni) scheiden habe lassen und dann etwa 40 bis 45 Tage beim BF gewohnt habe. Das Kind sei nach zwei Tagen an den Verbrennungen verstorben und sei zwei weitere Tage im Waschraum der Moschee aufbewahrt worden, weil der Vater nicht erschienen sei. Als der Vater des Kindes zum Haus (des BF) gekommen sei, habe er sich an diesem wegen seines Kindes rächen wollen. Der BF sei zu Hause gewesen, doch habe er sich aus Angst versteckt. Der Vater des Kindes habe keinen Erfolg gehabt, ihn zu finden. Er sei sogar bewaffnet in der Moschee gewesen. Seine Mutter und die Ältesten der Ortschaft hätten dem BF geholfen, nicht gefunden zu werden. Ein Tag vor Beginn des Monats Ramadan (entspricht dem 19.07.2012) sei der BF gezwungen gewesen, sein Haus zu verlassen und zu flüchten. In der Türkei habe der BF telefonisch von seiner Familie erfahren, dass sein Schwager sogar zum Haus des Onkels gekommen sei, um ihn zu suchen. Dabei habe er die Mutter, die Schwester und den Bruder des BF, die inzwischen beim Onkel leben würden, bedroht. Er sei sogar zum Haus des Schwiegervaters des BF gegangen, um die Frau des BF zu bedrohen. Er habe sie aufgefordert, den BF zu finden. Seit sein Schlepper das Mobiltelefon, die Reisetasche sowie weitere Sachen des BF ins Wasser geworfen habe, habe der BF keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen und wisse daher auch nicht, ob sie von dort geflohen seien, noch leben oder bereits verstorben seien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Muslim, reiste Ende November 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des BF. Schon das Bundesamt ging davon aus, dass der BF Afghane ist und insoweit seine Identität feststehe, woran auch seitens des Bundesverwaltungsgerichts keine ausreichenden Zweifel bestehen.
Nicht festgestellt werden konnte jedoch das individuelle Vorbringen des BF zu seinem Fluchtgrund, nämlich von seinem Schwager verfolgt worden zu sein.
Die dazu vom Bundesamt getroffene, oben wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 02.12.2012 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 17.01.2014, ist nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend. Es liegen keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren bei dem Bundesamt vor bzw. wurden in der Beschwerde konkrete Mängel nicht substantiiert geltend gemacht. Weder die Protokollierung noch die während der Einvernahmen tätigen Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Weiters fehlen aber auch Anzeichen für eine psychische Ausnahmesituation infolge einer Traumatisierung oder einer ähnlichen Erkrankung, aufgrund welcher der BF allenfalls in seiner Einvernahmefähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Das Erstbefragungsprotokoll sowie die Einvernahmeprotokolle wurden zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 37, As 93-95).
Hinsichtlich des Fluchtvorbringens hat das Bundesamt in seiner Beweiswürdigung, die bereits unter Punkt I.1.2. in den wesentlichen Zügen wiedergegeben wurde, zutreffend aufgezeigt, dass der BF im erstinstanzlichen Verfahren außerstande gewesen sei, ein in Grundzügen gleich bleibendes Vorbringen zu erstatten. Bereits eine grob vergleichende Durchsicht der Angaben des BF bei der Erstbefragung am 02.12.2012 und seiner Angaben in der Einvernahme beim Bundesamt am 17.01.2014 lässt erkennen, dass diese in zentralen Punkten des Vorbringens erheblich voneinander abweichen bzw. sich als unvereinbar erweisen.
Dies betrifft zum einem die vom Bundesamt dargestellten, mehrere Monate betreffenden Zeitabweichungen hinsichtlich der geschilderten Vorfälle, als auch die Vorfälle selbst. Wie vom Bundesamt in der Beweiswürdigung dargestellt, stellte der BF in der Erstbefragung am 02.12.2012 das fluchtauslösende Ereignis so dar, dass sein Schwager (mit mehreren bewaffneten Männern) direkt zu seinem Haus gekommen wäre. Obwohl der BF bei der Erstbefragung dazu noch ergänzte, dass die Männer mehrmals auf sein Haus geschossen hätten, sein Schwager ihn aufgefordert hätte, herauszukommen, damit er ihn umbringen könne und der BF "durch die Hintertüre des Hauses" geflüchtet wäre (vgl. As 35), wurde dieser Vorfall von ihm beim Bundesamt weder erwähnt, noch angedeutet. Vielmehr gab er beim Bundesamt im völligen Widerspruch dazu an, dass der Schwager zwei bis drei Mal versucht habe, die Moschee zu verlassen, doch die Weißbärtigen dies jeweils verhindert hätten, wobei der BF erst aufgrund der Warnung der Mutter, die ihm über die Morddrohungen des Schwagers informiert hätte, geflüchtet wäre.
Sohin konnte das Bundesamt auf Grund dieser massiven Abweichungen und Unstimmigkeiten, die zentrale Punkte des Vorbringens betreffen, zu Recht zur Auffassung gelangen, dass dem BF die Glaubhaftmachung seiner Fluchtgründe nicht gelungen ist.
Auch das handschriftliche Schreiben des BF, das laut Beschwerdeschrift diese Widersprüche aufklären würde, enthält diesbezüglich keinen nachvollziehbaren Erklärungsansatz, sondern lediglich eine unkommentierte, von den bisherigen Darstellungen neuerlich abweichende Schilderung des unmittelbar fluchtauslösenden Ereignisses. Hierzu ist am Rande anzumerken, dass auch die Datierung des Zeitpunktes der Flucht des BF in dem handschriftlichen Schreiben von seinen Angaben bei der Erstbefragung, wonach er etwa zwei bis drei Tage "nach" dem Beginn des Fastenmonats aus dem Haus geflüchtet wäre, abweicht. So hätte er laut handschriftlichen Schreiben sein Haus bereits einen Tag "vor" Beginn des Ramadans verlassen, wobei der Beginn des Fastenmonats für einen Muslim jedenfalls einen markanten Orientierungspunkt darstellt.
Unabhängig davon ist jedoch im Hinblick auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides festzustellen, dass selbst dann, wenn man die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen hypothetisch den Feststellungen zugrunde legt, diese in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis führen würden (vgl. dazu im Folgenden die Ausführungen unter Punkt 3.2.3.), da sein Vorbringen keinen hinreichenden Anknüpfungspunkt an die Genfer Flüchtlingskonvention enthält.
Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass ein Vergleich der Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung und bei der Einvernahme beim Bundesamt weitere auffällige Abweichungen erkennen lässt. So sei etwa laut Angaben in der Erstbefragung die Bedingung für die Scheidung gewesen, dass das Kind seiner Schwester solange beim BF lebe, bis es "zwei" Jahre alt werde (vgl. As 33), laut Angaben beim Bundesamt sei der BF hingegen für das Kind nur zuständig gewesen, bis es ein Jahr alt sei (vgl. As 81).
Zu Spruchteil A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
3.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH vom 11.06.1997, 95/01/0617; 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 30.06.2005, 2002/20/0205; VwGH vom 23.11.2006, 2005/20/0551-6, VwGH-Beschluss vom 29.06.2006, 2002/20/0167-7).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der Volksgruppe der Hazara angehört, schiitischer Muslim ist und auch nicht politisch aktiv war, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Derartiges wurde auch in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Das Vorbringen, wonach er von seinem Schwager wegen des Todes dessen Kindes verfolgt werde, hat sich (wie unter Punkt II.2. gezeigt) als unglaubwürdig erwiesen.
Weiters ist festzustellen, dass aber auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargetan wurden, dass die behauptete Verfolgung durch Privatpersonen auf Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannt werden, zurückzuführen wäre.
Das Motiv der behaupteten Verfolgung durch den Schwager wurde ausschließlich mit der (schriftlichen) Verpflichtungserklärung des BF gegenüber dem Schwager, begründet.
Die vorgebrachte Verfolgung des BF ist sohin aber nicht auf einen Grund, der in der GFK genannt ist, zurückzuführen. Der BF würde unter Zugrundelegung seiner Angaben von seinem Schwager deshalb verfolgt werden, weil er seine diesem gegenüber persönlich eingegangene (schriftliche) Verpflichtung, für das Wohl des Kindes zu sorgen, verletzt hat, indem er den Unfalltod des Kindes nicht verhindert hat. Aus den Erklärungen des BF geht im Wesentlichen hervor, dass er sich mit der schriftlichen Verpflichtungserklärung seinem Schwager gegenüber quasi als Garant zur Haftung für das Wohl des Kindes verpflichtet hat. Ein Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Verfolgung und einem der in der GFK taxativ aufgezählten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Gesinnung) besteht nicht. Eine asylrelevante Form von "Blutrache" durch den Schwager kann im vorgebrachten Bedrohungsszenario nicht mehr erkannt werden, da sich die Rache gegen den BF (im Gegensatz zu seinem Bruder) nicht mittelbar aufgrund seiner "Eigenschaft als Familienangehöriger", sondern unmittelbar wegen der Verletzung seiner persönlichen gegenüber dem Schwager eingegangenen (schriftlichen) Verpflichtung richtet (vgl. dazu insbesondere As 85, wo der BF auf Nachfragen ausdrücklich bestätigte, dass die Blutrache ihn "auf Grund des Vertrages" treffen würde; zur "Blutrache" aufgrund der Eigenschaft als Familienangehöriger vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141; VwGH 22.08.2006, Zl. 2006/01/0251). Eine Anknüpfung der Gefährdung an die Eigenschaft des BF als Familienangehöriger und somit Angehöriger einer sozialen Gruppe scheidet somit aus. Anhaltspunkte für eine Verbindung zu einer sonstigen sozialen Gruppe liegen nicht vor bzw. wurde eine solche auch nicht vorgebracht.
Eine sonstige individuelle Bedrohung des BF in Afghanistan wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde vorgebracht.
Somit kommt selbst bei hypothetischer Annahme der Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Rückkehrbefürchtung des BF eine Gewährung von Asyl gemäß der GFK nicht in Betracht.
Da sohin keine Umstände vorliegen, wonach es ausreichend wahrscheinlich wäre, dass der BF in seiner Heimat in asylrelevanter Weise bedroht wäre, ist die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten durch das Bundesamt im Ergebnis nicht zu beanstanden.
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
In der Regierungsvorlage wurde zu § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG erläuternd angemerkt (RV 2009 BlgNR, 24. GP S. 7): "Der vorgeschlagene § 28 Abs. 2 und 3 regelt, in welchen Fällen das Verwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden hat. Gemäß Art. 130 Abs. 4 erster Satz B-VG hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Bescheidbeschwerden in Verwaltungsstrafsachen in der Sache selbst zu entscheiden; siehe dazu den vorgeschlagenen § 50. Gemäß § 28 Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist; dies entspricht Art. 130 Abs. 4 B-VG. Liegen die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 bzw. des Art. 130 Abs. 4 B-VG nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die belangte Behörde dem nicht bei Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; dies wiederum entspricht § 67h Abs. 1 AVG."
3.3.2. Wie bereits unter Punkt II.3.1. ausgeführt nimmt § 17 VwGVG u. a. die Anwendung der Bestimmungen des IV. Teiles des AVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG aus, sodass § 66 Abs. 2 AVG nicht zur Anwendung kommt.
Mit § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG wurde jedoch unzweifelhaft eine dem § 66 Abs. 2 AVG nachempfundene Regelung geschaffen, die in Fällen einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung durch die Behörde dem Verwaltungsgericht die Möglichkeit einer kassatorischen Entscheidung einräumt. Im Unterschied zur Regelung des § 66 Abs. 2 AVG, der eine Kassation explizit nur für jenen Fall zulässt, bei dem der Sachverhalt seitens der Behörde derart mangelhaft ermittelt wurde, dass "die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint", setzt der Gesetzgeber bei § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (lediglich) ein Unterlassen notwendiger Ermittlungen des Sachverhalts durch die Behörde voraus. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeht in Beschlussform (Fister/Fuchs/Sachs; das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Taschenkommentar, Seite 153 f. Anmerkung 11 f.), und hat zudem eine Bindung der Behörde an die rechtliche Beurteilung zufolge.
Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) hat mit Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den UBAS als Berufungsbehörde im Asylverfahren im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In seinem Erkenntnis vom 17.10.2006, Zl. 2005/20/0459, hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs. 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung oder Einvernahme unvermeidlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert werden hätten können (vgl dazu auch VwGH 18.11.2010. Zl. 2007/01/0743, VwGH 17.03.2009, Zl. 2008/19/0042, VwGH 11.11.2008, Zl. 2006/19/0359).
Aufgrund der weitgehenden inhaltlichen Deckung der Bestimmungen ist davon auszugehen, dass die erwähnte Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs. 2 AVG auch auf § 28 VwGVG übertragbar bzw. sinngemäß anwendbar sein wird, zumal die Funktion des Verwaltungsgerichts als unabhängige und unparteiische Rechtsschutzinstanz gegenüber den erstinstanzlichen - und durch die gleichzeitige Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges nunmehr auch letztinstanzlichen - Entscheidungen des BFA der diesbezüglich gleich gelagerten Funktion des UBAS entspricht, wenngleich nicht verkannt wird, dass das nunmehr zuständige Gericht keine Verwaltungsbehörde, sondern ein spezialisierte Rechtsschutzinstanz darstellt.
3.3.3. Im gegenständlichen Fall liegt hinsichtlich der bekämpften Entscheidung des Bundesamtes über die (Nicht)Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor.
Die Behörde hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, ausreichend auf das Vorbringen des BF einzugehen. So wurden keine Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF in das Verfahren eingeführt. Der Bescheid beschränkte sich diesbezüglich im Wesentlichen auf eine für den konkreten Fall nicht ausreichende Übersicht über die Sicherheitslage im Norden und Westen des Landes (vgl. bekämpfter Bescheid, Seite 35). Die offenbar phonetische Transkription der vom BF für seine Heimatprovinz bzw. seinen Heimatdistrikt verwendeten Bezeichnungen im Erstbefragungsprotokoll lassen sich zudem nicht eindeutig zuordnen. Diesbezügliche Unklarheiten wären durch Nachfragen abzuklären gewesen. Weiters wurden aber auch keine hinreichenden Ermittlungen zur Zumutbarkeit einer allfälligen Fluchtalternative des BF in einem anderen Landesteil des Herkunftslandes - wie etwa in Kabul - angestellt. Weiters mangelt es den herangezogen Länderfeststellungen zudem an einer den Entwicklungen in Afghanistan angemessen Aktualität, zumal die vom Bundesamt herangezogenen Berichte nicht erkennbar über das Jahr 2011 hinausreichen.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt (vgl. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) auf den tatsächlichen Zielort des Asylwerbers bei einer Rückkehr abzustellen. Der Umstand, dass die Sicherheitslage in Afghanistan von Provinz zu Provinz bzw. innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert (vgl. VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12, VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12, VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13 mwN), erfordert eine Auseinandersetzung mit der Sicherheitslage in der jeweiligen Heimatprovinz bzw. im jeweiligen Heimatdistrikt (vgl. VfGH 13.09.2013, Zl. U 1097/2012-10, VfGH 27.11.2013, Zl. U 825/2012-13). Hierbei kommt auch der Frage Bedeutung zu, ob die Asylwerber ihre Heimatprovinz sicher erreichen können (vgl. VfGH 07.06.2013, Zl. U 565/2012-12). Kommt die Herkunftsregion des Asylwerbers als Zielort wegen der ihm dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht gestützt auf die Afghanistan-Richtlinien des UNHCR davon aus, dass die Übersiedlung in einen anderen Teil Afghanistans zumutbar sei, wenn Schutz durch die eigene Großfamilie, Gemeinschaft oder Stamm am Zielort verfügbar sei; alleinstehenden Männern und Kleinfamilien sei es unter bestimmten Umständen auch möglich, ohne Unterstützung durch Familie und Gemeinschaft in städtischen oder halbstädtischen Gebieten mit existenter Infrastruktur und unter effektiver staatlicher Kontrolle zu überleben. Wegen des Zusammenbruchs des traditionellen sozialen Zusammenhalts in Afghanistan, der durch jahrzehntelange Kriege, massive Flüchtlingsströme und Landflucht verursacht worden sei, sei aber eine Prüfung jedes einzelnen Falles notwendig (VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17 mit Verweis auf EGMR, 13.10.2011, Fall Husseini, App. 10.611/09, Z 96; 9.4.2013, Fall H. und B., Appl. 70.073/10 und 44.539/11, Z 45 und 114). Bei einer Einzelfallprüfung hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Übersiedlung nach Kabul kommt den Fragestellungen, ob der Asylwerber bereits vor seiner Flucht in Kabul gelebt hat, ob er dort über soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, die es ihm ermöglichen, seinen Lebensunterhalt zu sichern, oder ob er auch ohne solche Anknüpfungspunkte seinen Lebensunterhalt derart sichern kann, dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende, aussichtslose Lage gelangt, sohin maßgebliches Gewicht zu (vgl. dazu VfGH 13.03.2013, Zl. U 2185/12-15; VfGH 13.03.2013, Zl. U 1416/12-12; VfGH 06.06.2013, Zl. U 241/2013-12; VfGH 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH 12.06.2013, Zl. U 2087/2012-17; VfGH 13.09.2013, Zl. U 370/2012-17, VfGH 11.12.2013, Zl. U 2643/2012-10).
Ohne derartige Ermittlungsergebnisse erscheint aber eine sachgerechte Beurteilung des Antrages des BF auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die damit verbundene Beschwerde bereits von Vornherein ausgeschlossen, wobei im Hinblick auf die Beurteilung ein vom bekämpften Bescheid abweichendes Ergebnis nicht auszuschließen ist.
Die Behörde hat somit im konkreten Fall gegen die in § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (idF BGBl I Nr. 4/2008) determinierten Ermittlungspflichten verstoßen (vgl. dazu die inhaltlich nahezu unveränderte Fassung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 68/2013). Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.3.4. Im gegenständlichen Fall erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes in Hinblick auf die Spruchpunkte II. bis IV. und das diesen zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer Einvernahme unvermeidlich erscheint. Der maßgebliche Sachverhalt stellt sich mangels entsprechender Ermittlungen - auch in Verbindung mit der Beschwerde - als ungeklärt dar. Das Verfahren vor dem Bundesamt ist mit den oben dargestellten Mängeln behaftet. Weit reichende Erhebungen, welche grundsätzlich von der belangten Behörde durchzuführen sind, wären demnach durch das Verwaltungsgericht zu tätigen.
Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht des Verwaltungsgerichts gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides in den betroffenen Spruchpunkten sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. So können keine Anhaltspunkte dafür erkannt werden, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Sache im Interesse der Raschheit gelegen wäre. Das Verfahren würde durch eine Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht keine Beschleunigung erfahren, zumal es auch nicht als asyl- und fremdenrechtliche Spezialbehörde anzusehen ist und die Verwaltungsbehörde durch die bei ihr eingerichtete Staatendokumentation wesentlich rascher und effizienter die notwendigen Ermittlungen nachholen kann. Weiters ergeben sich aus der Aktenlage auch keine Hinweise, wonach die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Unter Zugrundelegung der oben in Grundzügen wiedergegebenen Judikatur des VfGH wird das Bundesamt aktuelle Ermittlungen zur Sicherheitssituation in der Heimatprovinz bzw. im Heimatdistrikt des BF unter Mitberücksichtigung des Anreisewegs zu treffen haben. Im Hinblick auf die im Bescheid angeführte innerstaatliche Fluchtalternative wird der BF unter Miteinbeziehung aktueller Feststellungen zur Lage in Kabul zu seinen Anknüpfungspunkten zur afghanischen Hauptstadt sowie seinen persönlichen Verhältnissen zu befragen sein.
3.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)
3.4.2. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall hinsichtlich Spruchpunkt I. erfüllt, zumal die Beschwerde kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe enthält, gleichzeitig der vom Bundesamt getroffenen Beweiswürdigung in Bezug auf die festgestellten Widersprüchlichkeiten keine konkreten Argumente entgegenhält, sodass diesbezüglich der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht aber bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen. Hinsichtlich Spruchpunkt II. und III. konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid in diesen Spruchpunkten aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.2. f. und II.3.4.1. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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