BVwG W178 1433331-1

W178 1433331-1Federal Administrative CourtJul 2, 2014

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Herkunftsort, politische Gesinnung, soziale Gruppe,<br/>Verfolgungsgefahr

Full text

BVwG W178 1433331-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W178.1433331.1.00

Spruch

Schriftliche Ausfertigung des am 26.06.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria PARZER über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2013, Zl. XXXX wegen §§ 3, 8, 10 AsylG 2005, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 zu Recht erkannt:

I.

Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass Herrn XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.

Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision unzulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

I.1.Der Beschwerdeführer (BF) stellte am 10.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Bei der Ersteinvernahme durch die Polizeiinspektion Traiskirchen am 10.07.2012 gab er an, afghanischer Staatsbürger zu sein, am XXXX geboren zu sein und aus der Provinz XXXX zu stammen. Er sei verheiratet, Mitglied der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Zu seinem Fluchtgrund befragt gibt er an, dass sein Leben in Gefahr sei. Die Taliban seien zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach ihm gesucht da er gegen diese gekämpft habe. Er sei von den Engländern für das Kämpfen bezahlt worden. Die Taliban hätten zu seinem Vater gesagt, dass er für ungläubige Männer kämpfe und sie ihn daher exekutieren müssten.

Bei der neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.11.2012 hat er ergänzend angegeben, dass er im Jahr 2010 im Sommer für drei Monate für die Engländer gearbeitet habe und zwar im Distrikt XXXX, zirka dreiviertel Autostunden von XXXX. Er habe dort eine Waffenausbildung absolviert, gekämpft habe er aber nie. Danach sei er geflüchtet. Eine Woche, bevor er für die Engländer gearbeitet habe, habe er sich nach muslimischem Brauch verheiratet. Sein Vater sei selbständiger Schuhmacher und arbeite auf der Straße in XXXX. Seine Mutter sei Hausfrau, seine Eltern hätten dort eine kleine Mietwohnung. Er habe noch drei kleine Brüder und eine verheiratete ältere Schwester. Er habe von 1998-2003 in einer Fabrik für Lebensmittel gearbeitet, dann von 2003-2008 in einer Fabrik für Fenster- und Türenerstellung und anschließend alles Mögliche gemacht. Das alles in XXXX.

Er sei eines Tages nach Hause von der Kaserne zurückgekehrt, weil ein Freund von ihm Namens XXXX Hochzeit gefeiert habe. Er habe an dieser Hochzeit teilgenommen. Gegen Mitternacht sei sein Vater sehr aufgeregt und verletzt zu ihm gekommen und habe gesagt, dass die Taliban die Wohnung seiner Eltern gestürmt hätten. Sie hätten seinen Vater gefragt wo er wäre. Sie hätten gewusst, dass er jetzt in XXXX sei. Die Taliban seien informiert gewesen, dass er für die ausländischen Truppen arbeite, sie seien sehr böse gewesen. Sie hätten gemeint, dass seine Tätigkeit für die Ausländer islamisch gesehen absolut verboten sei und er hätte so etwas nicht machen dürfen. Sein Vater habe gesagt, dass er nicht wisse, wo er sei. Die Taliban hätten den Vater geschlagen und seien dann wieder verschwunden. Sein Vater sei dann sofort zu ihm auf die Hochzeit gekommen. Die älteren Männer - die "Weißbärtigen" - hätten sich beraten und dann gesagt, dass er Afghanistan sofort verlassen müsse. Um XXXX herum gäbe es sehr viele Kontrollposten der Taliban. Man habe ihn im Kofferraum eines Klein-LKW's versteckt und ihn außer Landes gebracht. Seine Familie wohne weiterhin in XXXX im Wohnviertel XXXX. Näher zu dem Begriff Engländer befragt gibt er an, dass er sich beworben habe und genommen worden sei. In der Folge hätte er eine Woche lang eine harte Ausbildung gehabt, dann sei er fertig gewesen. Er sei aber die ganzen vier Monate in der Kaserne geblieben, er sei nicht ein einziges Mal nach Hause gefahren. Er wurde nie zu einem Kampf abkommandiert. Weiters gibt er genauere Angaben zum Kommandanten der Engländer und zur Lage der Kaserne.

In der Folge hat das Bundesasylamt im Wege der Staatendokumentation bzw. der österreichischen Botschaft in Pakistan über einen Vertrauensanwalt ergänzende Ermittlungen veranlasst.

Mit Bericht vom 27.12.2012 wurde die Anfragebeantwortung vorgelegt, vgl. dazu unten. Die Anfragebeantwortung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.01.2013 zum Parteiengehör und zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

Mit Schreiben vom 14.01.2013 hat der Berufungswerber dazu Stellung genommen.

I.2. Mit Bescheid vom 12.02.2013 (irrtümlich mit 12.02.2012 ausgestellt) wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Afghanistan abgewiesen und gemäß § 10 AsylG der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Im Wesentlichen wurde zur Begründung vorgebracht, dass sein zur Begründung des Asylantrages vorgebrachter Fluchtgrund nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden und mangels GFK-Relevanz nicht unter die taxativ angeführten Gründe subsumiert werden könne. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass er aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung in seinem Heimatland einer staatlichen bzw. asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen wäre. Er verfüge in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte und es hätte nicht festgestellt werden können, dass ihm im Herkunftsland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen wäre. Es hätte auch nicht festgestellt werden können, dass er im Falle der Rückkehr in seinem Recht auf Leben gefährdet wäre, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe für ihre Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Zusammengefasst wird - ohne auf die Ergebnisse der Anfrage der Staatendokumentation einzugehen - zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Verfahrens mit seinem Vorbringen weder eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus Gründen, wie in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählt, noch wohlbegründete Furcht im Sinne der Grundaussage dieser internationalen Norm glaubhaft machen konnte. Das restliche Vorbringen zu Spruchpunkt I. ist sehr allgemein gehalten und beschränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe von Judikatur, ohne den Bezug zum konkreten Fall herzustellen.

Der Beschwerdeführer hat bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ein Schreiben des Mullahs der Moschee und Nachbarn in XXXX in Kopie vorgelegt, ebenso ein Bestätigungsschreiben der Sicherheitsdirektion des zweiten Bezirkes von Distrikt XXXX, Zentrum vom XXXX sowie ein Bestätigungsschreiben des Schiitenerates der Provinz XXXX (im Original und in Übersetzung im Akt, Seite 149-154).

I.3. Gegen diesen Bescheid hat Herr XXXX rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zur Begründung Folgendes vorgebracht:

Die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen augenscheinlich nur auf der Ebene der Konsistenz der Angaben beziehungsweise der persönlichen Glaubwürdigkeit auseinandergesetzt und den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit Mangelhaftigkeit behaftet. Hätte sie die von ihr selbst herangezogenen Länderberichte (Seite 24 des Bescheides) in das Vermittlungsverfahren einbezogen, so hätte sich daraus der Schluss ergeben können, dass XXXX noch immer mit den höchsten Opferzahlen landesweit eine der unbeständigsten Regionen sei.

Er weist darauf hin, dass er aus der Provinz XXXX kommt und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Die Hazara seien immer wieder Opfer von Diskriminierung insbesondere durch die paschtunische Elite. Er möchte darlegen, dass der Ermittlungsbeamte, der mit seinem Vater persönlich gesprochen habe, Paschtuni sei. "Es müsse ja nicht einmal was dran sein, aber Paschtunen als Ermittlungsbeamte neigten dazu, völlig unbescholtenen Hazara alles Mögliche zu unterstellen, wenn es in die Theorie passt". Es müsse ja nicht bewiesen werden. Er habe in Afghanistan für die Engländer gearbeitet, somit gelte er als Gegner der Taliban und prowestlich. Die Scharia sehe eindeutig vor, dass man getötet werden müsse, wenn man sich dem Kampf der Mudschaheddin in den Weg stelle und Widerstand gegen die radikalen Islamisten leiste. Mittlerweile würden die Taliban vor dem Hintergrund des Regierungsversagens von Teilen der Bevölkerung als Befreier gegen Besatzungsmächte angesehen.

Die Weißbärtigen und sein Vater hätten ihn gewarnt und empfohlen, dass Land zu verlassen, widrigenfalls er mit schlimmsten Konsequenzen zu rechnen hätte. Unterstützung und Schutz könne er von staatlichen Behörden in dieser Angelegenheit nicht erlangen. Wegen Durchführung der Erhebungen in seiner Heimat zu seinem Vorbringen leide nun die ganze Familie mit ihm. Jeden Tag tauchten schwere Vorwürfe gegen seine Eltern auf. In der Nachbarschaft gebe es Menschen, die seine Familie schikanierten. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass die von ihm dargelegte Verfolgung und die Furcht durchaus als wohlbegründet zu qualifizieren sei.

I.4. Am 26.06.2014 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung abgehalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II. 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde festgestellt auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 26.06.2014 - einbezogen die Aussage vor der Polizei am 10.07.2012 und die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 05.11.2012 - und auch aufgrund der glaubwürdigen Recherchen des Vertrauensanwaltes der österreichischen Botschaft in Pakistan*, XXXX (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 27.12.2012).

*Die österreichische Botschaft in Pakistan ist auch zuständig für Afghanistan, die Botschaft in Kabul wurde aus Sicherheitsgründen geschlossen, vgl. http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium

Des Weiteren wurde in die Beweisaufnahme einbezogen: Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2013, die Einsichtnahme in das Strafregister und sowie die Länderfeststellungen mehrerer Organisationen und auch der Brief des BF an das Gericht vom 23.03.2014.

II. 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Fluchtgründen wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, moslemischer Religionszugehörigkeit (Schiit) und war zuletzt in der Provinz XXXX, in XXXX, Wohnviertel XXXX wohnhaft. Der BF ist verheiratet.

Er lebte dort bis zu seiner Ausreise bzw zur Aufnahme seiner Tätigkeit für die englische Armee mit seinen Eltern und Geschwistern.

Der BF arbeitete im Jahr 2010 für 4 Monate bei den englischen Truppen in Afghanistan, er absolvierte dort eine militärische Ausbildung von ca.1 Woche und hielt sich auch nach der Ausbildung in der Kaserne auf. Die Kaserne befand sich im Distrikt XXXX. Er verließ die Kaserne in dieser Zeit nicht. Als er sich anlässlich der Hochzeit eines Freundes im Heimatdorf aufhielt, kamen Mitglieder der aufständischen Truppen ("Taliban") zu seinem Vater, schlugen ihn und warfen ihm die Tätigkeit seines Sohnes für die ausländischen Truppen vor. Der Vater sollte dem BF ausrichten, dass man ihn töten werde.

Der BF hat daraufhin am nächsten Tag die Flucht aus Afghanistan angetreten.

II. 1.2. Zur Lage in Afghanistan, soweit für den vorliegenden Fall relevant:

II.1.2.1.Die Provinz XXXX gehört zu den Provinzen mit der höchsten Unsicherheitsrate, (vgl. Graphik, INSO AOG Provincal Aattack Figures in 2013), die Zahl der Anschläge gehört dort zu den höchsten im Land.

II.1.2.2. Nach dem Bericht der UNHCR (vgl. UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/13/01,24f,http://www.refworrld.org) gehören Zivilisten, die mit afghanischen nationalen Sicherheitsdienst oder den internationalen Streitkräften verbunden sind oder diese vermeintlich unterstützen, zu einer besonders gefährdeten Gruppe.

"Regierungsfeindliche Kräfte greifen Berichten zufolge systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen oder mit diesen verbunden sind. Wie oben festgestellt, fand 2012 eine Intensivierung von systematischen Angriffen statt, wobei UNAMA 698 Todesopfer unter Zivilisten und 379 Verletzte im Zusammenhang mit gezielten Tötungen oder gezielten Tötungsversuchen dokumentierte. Im ersten Halbjahr 2013 wurde ein weiterer Anstieg der Zahl der Verletzten infolge derartiger Angriffe verzeichnet. Zu den primären Zielen solcher Anschläge gehören nationale und lokale politische Führungskräfte, Regierungsmitarbeiter, Lehrer und andere Staatsbedienstete, Polizisten außer Dienst, Stammesälteste, religiöse Führer, Frauen im öffentlichen Leben, Zivilisten die de Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden, , Menschenrechtsaktivisten Mitarbeiter von humanitären Hilfs- oder Entwicklungsorganisationen, beim Bau Beschäftigte und Personen, die den Friedenprozess unterstützen. Am 02.Mai 2012 gaben die Taliban bekannt, dass ihre "Al Farooq" Frühlingsoffensive insbesondere darauf abzielen würde, Zivilisten zu töten, einschließlich ranghoher Regierungsmitarbeiter, Mitglieder des Parlaments, Mitglieder des Hohen Friedensratens, Auftragnehmer und all jener, die "gegen die Mudschaheddin" arbeiten. So wie im Jahr 2012 warnten die Taliban im Rahmen ihrer Ankündigung der Frühjahrsoffensive 2013, dass Zivilisten, die mit der Regierung von Präsident Karzai oder mit ihren internationalen Verbündeten in Beziehung stehen, der Gefahr eines Anschlages ausgesetzt seien. Über gezielte Tötungen hinaus, setzen die regierungsfeindlichen Kräfte Berichten zufolge Bedrohungen, Einschüchterungen und Entführungen ein, um Gemeinschaften und Einzelpersonen einzuschüchtern und auf diese Weise ihren Einfluss und ihre Kontrolle zu erweitern, indem diejenigen angegriffen werden, die ihre Autorität und Anschauungen in Frage stellen." Zitatende

II.1.2.3.Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 28.01.2014, 29f wird über die Provinz XXXX Folgendes festgestellt:

Die Provinz XXXX liegt im Südwesten Afghanistan und grenzt südlich an die XXXX an. Rund 95 Prozent der Bevölkerung sind Pashtunen. Dazu kommen eine kleine Anzahl von Tadschiken, Hazara, Usbeken, Belutschen und sowie der religiösen Sikh-Minderheit. Die Provinz XXXX gilt als relativ unsicher (Feinstein International Center 1.2012).

Die Taliban sind in der Provinz XXXX in das soziale Gefüge eingebettet. Eine gut entwickelte PR-Strategie der Taliban bewirkt, dass die Taliban in Städten und Provinzen vorsichtig vorgehen. Infiltration geschieht nicht durch Gewalt, sondern durch Unterstützung gegen die Regierung und/oder Fremdtruppen. Sie können so in der Region Fuß fassen und erschweren es der Regierung und den ausländischen Truppen Fortschritte zu machen (New America Foundation 9.2010). Die Polizei in XXXX ist mit einer Doppelbedrohung konfrontiert: Taliban und Drogenschmuggler (BBC 16.9.2013).

Im März wurde ein Talibanführer und ein weiterer Aufständischer im Bezirk XXXX XXXX der Provinz XXXX durch afghanischen Sicherheitskräfte und Koalitionstruppen verhaftet. Dem Talibanführer wird zur Last gelegt, dass er Attacken mit IEDs, raketenbetriebenen Granaten und anderen Waffen orchestriert hat (USDOD 11.3.2013).

Im ersten Quartal des Jahres 2013 hatten sich die Vorfälle, laut ANSO, in der Provinz XXXX im Vergleich zum Vorjahr um 127 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 325 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).

Radio Free Europe berichtete allerdings im April 2013, dass nach jahrelangem Blutvergießen, eine leichte Ruhe in XXXX eingekehrt ist. Große Teile der Provinz - einst ein Hafen für Taliban Aufständische - konnte aus der Kontrolle der Kämpfer gebracht werden. Die täglichen Schusswechsel und Straßenbomben in XXXX haben sich verringert und die Entwicklung kommt voran: Schulen werden gebaut, Straßen geteert und Geschäfte eröffnen. Lokale Wahlen konnten abgehalten werden. Dies gab der Regierung die Möglichkeit ihre Präsenz in entlegene Gebiete auszudehnen (RFE 23.4.2013).

Laut UN ist allerdings der Bezirk XXXX in der Provinz XXXX eines der umstrittensten Gebiete des Landes (UNSC 6.9.2013).

Im September wurde eine hochrangige Polizistin in der Provinz bei einem Angriff durch Rebellen getötet, nur zwei Monate nachdem ihre Vorgängerin ermordet worden war (BBC 16.9.2013; vgl. The Guardian 15.9.2013; The Daily Mail 17.9.2013).

II.1.2.4. Nach EASO Informationsbericht über das Herkunftsland Afghanistan Strategien der Aufständischen: Einschüchterung und gezielte Gewalt gegen Afghanen,24f)

".... Im März 2011 erklären die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und die Unabhängige Afghanischen Menschenrechtskommission (AIHCR), Ziel der Aufständischen sei es, "die Unterstützung für die Regierung Afghanistans und ihrer internationalen militärischen Verbündeten zu unterminieren und in der Zivilbevölkerung Terror und Angst zu verbreiten, um diese unter Kontrolle zu bringen". ...

Einer Kontaktperson im Südosten Afghanistans zufolge erfolgen die Einschüchterungen durch die Aufständischen durch Telefonanrufe, Textnachrichten oder Nachtbriefe. Die brutalen und entsetzlichen Tötungsarten, wie beispielsweise das Enthaupten oder das Erschießen mit vielen Kugeln dienen ebenfalls der Einschüchterung von Beschäftigten der Regierung, Auftragnehmer der IMF, Polizisten, Soldaten, Stammesältesten oder Spionen...." Zitatende.

II. 1.3. Berichte zum Thema der Internen Fluchtalternative:

Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (Auszug)

(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)

Weiters wird im ACCORD-Bericht u.a. darauf hingewiesen, dass in der unten stehenden Quelle angeführt wird, dass die dänische humanitäre Organisation Danish Refugee Council (DRC) erklärt habe, dass Personen, die in Kabul bedroht würden, wegen dem fehlenden Vertrauen und der weit verbreiteten Korruption nicht zur Polizei gehen würden. Wenn jemand bedroht werde und Schutz benötige, gebe es in jeder Siedlung einen Ältestenrat ("Schura"), der für die Herstellung der sozialen Ordnung in der Siedlung zuständig sei. Alle Aktivitäten in der Siedlung würden durch diese Ältestenräte koordiniert. In einigen Siedlungen mit einer ethnisch gemischten Bevölkerung sei ein Vertreter jeder ethnischen Gruppe im Rat vertreten.

Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum

Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:

Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates [a-8498-2 (8499)], 14. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)

http://www.ecoi.net/local_link/256217/380848_de.html

II.1.4. Zur Sicherheitslage in Kabul und Zentrum

Auch 2013 stellten die Taliban unter Beweis, dass sie in Kabuls

Hochsicherheitszonen weiterhin komplexe Anschläge durchführen können. So

ereignete sich etwa beim Besuch des neuen US-Verteidigungsministers am 9. März

2013 vor dem Verteidigungsministerium ein Selbstmordanschlag. Am 10. Juni 2013

griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des

Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund

vierstündiges Gefecht. Nur ein Tag später, am 11. Juni 2013, verübten Angehörige

der Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul.57 (Ausschnitt)

(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.18)

II. 2. Beweiswürdigung:

II.2.1.

Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:

Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurde seitens der Anfragebeantwortung nachgewiesen, wodurch die Angaben des BF bestätigt wurden.

II.2.2.

Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen, detaillierten und weitgehend widerspruchsfreien Angaben des BF anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 27.06.2014, in deren Rahmen der BF bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Im Übrigen sind alle Fakten des Fluchtvorbringens durch die Ergebnisse der Recherche der Staatendokumentation belegt, wobei nur die Fakten beachtlich sind, nicht die Schlussfolgerungen des ermittelnden Anwaltes (Pkt.13 Conclusio).

II.2.3. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass nach § 3 AsylG eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gefordert ist, kein Beweis. Das Vorbringen hat plausibel und den Gesetzen der Logik zu entsprechen, ebenso muss es vor dem Hintergrund der Informationen über die Situation im Land, der Ziele der Aufständischen und ihrer gängigen Vorgangsweise plausibel sein. Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist.

Die Conclusio (Pkt. 13) in der Anfragebeantwortung vom 27.12.2012, des Inhalts, dass die die Taliban jeden bedrohen, der für die Regierung arbeitet, mit der implizierten Einschätzung, es bestünde keine besondere Gefahr, geht über die Feststellung von Fakten durch die Recherche vor Ort hinaus und ist eine Schlussfolgerung, die nur der Behörde bzw. dem Gericht zusteht und ist daher nicht entscheidungswesentlich, sondern nur eine Meinung des Vertrauensanwaltes. Die Feststellung, getroffen im Dezember 2012, der Militärdienst liege schon über 5 Jahre zurück, ist falsch, er war unbestritten 2010 (vgl. Anfragebeantwortung; dies ergibt sich auch aus den 3 vom BF vorgelegten Dokumenten aus Afghanistan (Seiten 149-151 im Akt des BAA), wobei in der Anfragebeantwortung von deren Echtheit ausgegangen wurde)

Bemerkt wird, dass sich in der Übersetzung eines Dokumentes (Seite 149, Brief des Herrn XXXX) ein Fehler befindet, es wird die Jahreszahl "22.08.1389" mit "13.11.2009" umgerechnet, im Dokument Seite 150 (Bestätigung der Moschee XXXX),mit "13.11.2010"; nach der Berechnung des Gerichtes ist "13.11.2010" richtig, unbestritten schreiben wir derzeit das Jahr 1393 (2014).

Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere zu der hier in Frage kommenden Gruppe lassen das Vorbringen plausibel erscheinen.

Der BF konnte glaubhaft machen bzw. ist es aus den Länderberichten ableitbar, dass auch nach einer allfälligen Beendigung der Tätigkeit durch die aufständischen Truppen Gefahr für sein Leben drohen würde.

Der BF schildert glaubhaft einen Vorfall, dass andere für die Engländer tätige Personen außerhalb der Kaserne getötet worden sind, wobei die Leichname gegen Entgelt zur Beerdigung freigegeben wurden.

Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht zu teilen.

Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen.

II. 2.4 Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

Die Länderfeststellungen wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesasylamt gemeinsam mit ihren Ladungen zur mündlichen Verhandlung zugestellt und sind im Rahmen der Verhandlung nicht bestritten worden.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.

Zu Spruchteil A):

II.3.2. Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:

Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Gemäß Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.

Nach Abs. 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß Abs. 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.

Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.

Nach der Definition im Dokument " Gemeinsamer Standpunktes des Rates der EU vom 04.März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung des Begriffes des Flüchtlings nach der GFK" umfasst eine bestimmte soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status (Putzer, Asylrecht 2, Rz 89).

II.3.3. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:

Der BF wird von den in der Provinz XXXX stark vertretenen Taliban als politischer Gegner wahrgenommen, weil er für die ISAF Truppen (Engländer) gearbeitet hat.

Es wurden konkrete Verfolgungshandlungen (Versuch der Festnahme) gegen ihn gesetzt.

Der BF war in seinem Herkunftsland der konkreten Gefahr von Verfolgung ausgesetzt.

Die gegenteilige Auffassung in der Anfragebeantwortung (vgl. oben) und im angefochtenen Bescheid, dass es sich um eine allgemeine Gefahr handle, kann nicht geteilt werden.

Es droht ihm Verfolgungsgefahr durch die Aufständischen aus dem Konventionsgrund der politischen Gesinnung (Gegnerschaft zu faktisch herrschenden Kräften) bzw. auch des Grundes der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der mit der Regierung und den ausländischen Truppen zusammenarbeitenden Personen.

Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (Taliban) schließt die Gewährung von internationalem Schutz nicht aus.

Die Intensität der Furcht vor unstrittig drohenden Verfolgungshandlungen, somit Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität, ist so intensiv, dass ihm der Aufenthalt in Afghanistan unzumutbar ist, vgl. zur Intensität VwGH 29.07.1998, 95/01/0472 u.a.

Die Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist insofern gegeben, als der Grund für die Verfolgung des BF in der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe und in der ihm von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung liegt. Auf Grund der absolvierten Ausbildung des Beschwerdeführers bei internationalen Truppen ergibt sich für die Taliban das Bild, dass er ein Verräter ist und Gegner der aufständischen Truppen Des Weiteren wird ihm vorgeworfen durch die Unterstützung der Ungläubigen selbst zum Ungläubigen geworden zu sein..

Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

II.3.4. Zur Prüfung der innerstaatliche Fluchtalternative

Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Hier ist entscheidend, dass nach der derzeitigen Lage in Afghanistan zu Feinden erklärte Personen von den Aufständischen in keinem Landesteil von der Verfolgung sicher sind, weil die Aufständischen im gesamten Land vertreten sind und selbst Kabul infiltriert haben, wie die wiederholten Anschläge beweisen (vgl. auch die Länderfeststellungen oben).

II.3.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Es war somit, da auch kein Anhaltspunkt für einen der sonstigen in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK angeführten Endigung- bzw. Ausschlussgründe ersichtlich ist, der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.

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