W178 1432511-1•BVwG W178 1432511-1
W178 1432511-1Federal Administrative CourtJul 2, 2014
asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Herkunftsort, politische Gesinnung, Schutzunfähigkeit,<br/>Sicherheitslage, Verfolgungsgefahr, Zwangsrekrutierung
W178 1432511-1/14E
Schriftliche Ausfertigung des am 30.06.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Richterin Drin Maria Parzer über die Beschwerde des Herrn XXXX geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2013, Zl.XXXX wegen §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2014 zu Recht erkannt:
I.
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AsylG wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer (BF) damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II.
Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer hat am 23.10.2012 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Anlässlich der Erstbefragung bei der LPD Burgenland am 23.10.2012 gab er an, dass er aus der Provinz XXXX (geschrieben XXXX komme. Er sei verheiratet. Seine Eltern und sein Bruder seien verstorben, seine Ehefrau lebe bei ihrem Vater und werde von ihm versorgt.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gibt er an, dass er mit den Taliban Probleme gehabt habe und aus Angst um sein Leben aus Afghanistan geflüchtet sei.
Bei der weiteren Befragung vor dem Bundesasylamt am 09.01.2013 gab er an, dass sein Vater XXXX bei den Hezbe Islami gewesen sei. Er sei noch sehr klein gewesen als er gestorben sei. Sie hätten in einem eigenen Haus im Dorf XXXX im Bezirk XXXX in der Provinz XXXX gelebt. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und sie hätten keinen Kontakt mit ihnen, sein Bruder sei der Mullah in seinem Dorf gewesen, er sei eine Woche vor seiner Ausreise gestorben. Seine Mutter habe einen Bruder und zwei Schwestern, die lebten alle noch, alle in der Provinz XXXX.
Auf die Frage, ob nach ihm gefahndet werde gibt er an: "Die Taliban und die Behörde, mein Vater war bei den Hezbe Islami. Auf die Frage, warum die Behörde ihn suche gibt er an: " Sie sind die Feinde meines Vaters." Auf die Frage, warum erst jetzt nach ihm gefahndet werde:
"Ich bin nie aus meinem Dorf gekommen." Sein Vater sei bei den Hezbe Islami gewesen. Er sei bei einem Kampf mit einer anderen Gruppe ums Leben gekommen. Es sei eine private Feindschaft gewesen. Nach dem Tod seines Vaters hätten die Hezbe Islami sie finanziell unterstützt. Sie hätten gewollt, dass sie die Koranschule besuchen. Er sei bei seiner Mutter geblieben, sein Bruder sei nach dem Absolvieren der Schule zurückgekommen und habe eine Moschee gegründet. Er sei dann Mullah im Dorf gewesen. Seine Freunde hätten gemeint, sie müssten in den Heiligen Krieg ziehen. Seine Mutter habe das nicht gewollt. Sein Bruder sei trotzdem mit den Taliban mitgegangen. Er sei sehr lange dort geblieben. Sein Bruder habe die Taliban immer zu ihnen nach Hause mitgebracht und habe sie versorgt, verköstigt und übernachten lassen. Sein Bruder habe dann seine Waffen mit den Dorfältesten zur Polizei gebracht und sei kein Taliban mehr gewesen, weil seine Mutter das nicht gewollt habe. An einem Montag seien fünf Taliban zu ihnen gekommen. Sie hätten zu seinem Bruder gesagt, dass der Mullah ihn sehen wolle. Sein Bruder habe die Mutter informiert und sei mit ihnen mitgegangen. Am Freitag sei er zu den Feldern gegangen. Dort habe er eine Leiche mit abgetrenntem Kopf (der lag auf seinem Bauch) entdeckt. Als er hingekommen sei, habe er gesehen, dass es sein Bruder war. Es sei auch ein Brief dabei gewesen, den habe er zu einem Dorfbewohner gebracht. Der habe ihn vorgelesen. Inhalt war: "Jeder, der sich von uns trennt, wird so enden. Kein Mullah soll ihn beerdigen, sonst wird er auch umgebracht." Er habe seinen Bruder selbst beerdigt. Kein anderer habe sich getraut dabei zu sein. Eine Woche nach der Beerdigung sei er in Jalalabad gewesen und die Taliban hätten seine Mutter aufgesucht und nach ihm gefragt. Sie hätten seiner Mutter gesagt, dass er zum Mullah kommen soll. Als er nach Hause gekommen sei, habe seine Mutter gesagt, er soll zu seinem Onkel gehen. Dann sei beschlossen worden, dass er das Land verlassen solle.
Mit Bescheid vom 11.01.2013 wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen. Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Zur Begründung wird angeführt, dass die Behauptung, dass die Taliban erst nach dem Tod des Bruders an ihn herangetreten sein sollten, um ihn zu werben, wobei diese, seinen eigenen Schilderungen zufolge, doch mehrmals bei ihnen im Haus gewesen seien und es für die Taliban schon vorher möglich gewesen wäre, ihn zu einer Zusammenarbeit aufzufordern, nicht plausibel und nicht glaubhaft. Maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend, dass im vorliegenden Fall die Taliban versucht hätten, ihn gegen seinen Willen als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren, seien im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Körperliche Übergriffe gegen seine Person sowie definitive Verfolgungshandlungen von Seiten der Taliban oder der Behörden seien nicht dargetan worden. Es bestehe somit keine maßgebliche Bedrohung gegen ihre Person, die ein asylrelevantes Ausmaß erreicht habe.
Es handle sich bei ihm um einen arbeitsfähigen Mann der Berufserfahrung in der Landwirtschaft habe und der Verwandte in Afghanistan habe. Es sei daher davon auszugehen, dass er unter Berücksichtigung der Traditionell stark ausgeprägten sozialen Absicherung durch die Familie und Stammesverbände auf die Hilfe der Familie zählen könne.
Die Behörde stellte weiters fest, dass das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG von ihm nicht glaubhaft habe gemacht werden könne.
Gegen diesen Bescheid wurde seitens des Herrn XXXX rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er bringt darum zur Begründung vor, dass seine Familie auch durch Blutrache bedroht sei, dies aber nicht das fluchtauslösende Ereignis sei. Diese seien die Probleme mit den Taliban. Der Anführer der privaten Gruppe, die seinen Vater getötet habe, habe XXXX geheißen. Er sei auch Mitglied des Parlamentes gewesen. Weiters werden weitere Mitglieder der Hezbe Islami angeführt, viele von ihnen seien im afghanischen Parlament gewesen. Die Taliban seien erst nach dem Tod seines Bruders an ihn herangetreten, weil sie für gewöhnlich sich damit zufrieden geben, wenn ein Mann der Familie für sie kämpfe. Nachdem sein Bruder aber beschlossen hatte, die Zusammenarbeit aufzugeben und er von den Taliban getötet worden sei, hätten sie ein anderes Familienmitglied seiner Familie für sich gewinnen wollen. Deshalb seien sie an ihn herangetreten. Außerdem sei in dem Brief bei der Leiche seines Bruders gestanden, dass es niemand wagen solle, ihn zu beerdigen. Er habe ihn trotzdem beerdigt. Allein aufgrund dieser Tatsache hätte er ein schwerwiegendes Problem mit den Taliban gehabt. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde über seine Unglaubwürdigkeit sei nur eine bloß in den Raum gestellte Vermutung ohne stichhaltige Anhaltspunkte, die sich als nicht nachvollziehbar erweisen. Sofern die Behörde "Widersprüche" zur Darstellung im Rahmen der Erstbefragung ins Treffen führe, sei ihr zu entgegnen, dass sich die Erstbefragung nach dem Gesetz gerade nicht auf das Fluchtvorbringen zu beziehen habe und amtsbekannt sein dürfte, dass die Qualität der Erstbefragung nicht mit jener vor den Asylbehörden gleichgesetzt werden könne. Die Behörde übersehe zudem, dass im Asylverfahren der Grundsatz der Glaubhaftmachung gelte. Die Behörde nehme insgesamt ganz offensichtlich eine Beweislastumkehr vor.
Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der afghanischen Behörde verweise er auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, der besage, dass sich die afghanischen Sicherheitskräfte bisher weitgehend als unfähig erwiesen hätten, die afghanische Bevölkerung vor Übergriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen zu beschützen. Weiters wird ausführlich auf die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan und auch in Kabul eingegangen.
Er habe in Afghanistan keine sozialen Anknüpfungspunkte.
Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 30.06.2014 eine mündliche Verhandlung abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II. 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde festgestellt auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 30.06.2014 (einbezogen die Aussage vor der Polizei am 23.10.2012 und die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt am 09.01.2013).
Weiters wurde in die Beweisaufnahme einbezogen: Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2013, die Einsichtnahme in das Strafregister und sowie die Länderfeststellungen mehrerer Organisationen und auch der Brief des BF an das Gericht vom 23.03.2014.
II.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Fluchtgründen wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, geboren am XXXX, Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen, moslemischer Religionszugehörigkeit (Sunnit) und war zuletzt in der Provinz XXXX, in der Provinz XXXX, Dorf XXXX wohnhaft. Der BF ist verheiratet.
Er lebte dort zuletzt bis zu seiner Ausreise mit seiner Mutter und seiner Schwägerin mit deren 2 Söhnen, kurzfristig auch mit seinem Bruder.
Der Vater des BF war Mitglied der Hezbe Islami und wurde im Kampf mit einer anderen islamistischen Gruppe getötet, als der BF noch klein war. Der ältere Bruder des BF wurde zum Korangelehrten (Mullah) ausgebildet und war einige Jahre Mullah des Heimatdorfes. Auf Aufforderung der Hezbe Islami schloss sich der Bruder diesen an und kämpfte mit ihnen. Er kehrte immer wieder in das Dorf und in sein Elternhaus zurück und nahm seine Mitkämpfer mit. Die Dorfältesten fürchteten, dass die Anwesenheit der Aufständischen die Sicherheit der Dorfbewohner gefährde und ersuchten ihn, dies zu unterlassen. Auf deren Drängen und vor allem auf Drängen der Mutter blieb der Bruder nach einem Besuch der Kämpfer im Dorf zurück und brachte seine Waffen zur Polizei. Er wurde nach einigen Wochen von Aufständischen aufgefordert, sich wieder den Kämpfern anzuschließen, was er auch tat. Daraufhin wurde nach einigen Tagen sein Leichnam gefunden. Der BF begrub ihn trotz des ausdrücklichen Verbotes, das die Aufständischen in einem Brief ausgesprochen hatten.
Der BF wurde in der Folge aufgefordert, sich den Hezbe Islami anzuschließen. Das wollte seine Mutter nicht, u.a. weil sie an den Tod seines Vaters erinnerte und er das letzte verbleibende männliche Mitglied des Haushaltes war, ebenso wollte er es nicht. Die Aufständischen suchten zweimal sein Haus auf, ohne dass sie ihn dort antrafen. Die Aufständischen sprachen mit seiner Mutter. Nach der
2. Aufforderung beschloss die Familie (Mutter und sein Onkel mütterlicherseits), dass er das Land verlassen solle.
Der BF ist strafrechtlich in Österreich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 30.06.2014).
II.1.2. Zur Lage in Afghanistan, soweit für den vorliegenden Fall relevant:
1.2.1. Die Provinz XXXX gehört zu den Provinzen mit der höchsten Zahl an Anschlägen (vgl. Graphik, INSO AOG Provincal Aattack Figures in 2013);
Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 28.01.2014, 41 wird über die Provinz XXXX Folgendes festgestellt:
Die BewohnerInnen der verschiedenen Bezirke in XXXX klagen über eine Verschlechterung der Sicherheitslage aufgrund von Entführungen und Straßenbomben und beschuldigen die Behörden wegzusehen (Pajhwok 8.6.2013; vgl. Pajhwok 2.6.2013).
Der Bezirk Chaprihar liegt 15km von der Provinzhauptstadt Jalalabad entfernt, ist aber ein "No-Go" Gebiet für RegierungsmitarbeiterInnen (BBC 20.3.2013).
Im ersten Quartal des Jahres 2013 haben sich die Vorfälle in der Provinz Nangahar im Vergleich zum Vorjahr um 81 Prozent erhöht. Es wurden im ersten Quartal des Jahres 2013 244 Vorfälle registriert (ANSO 4.2013).
Im Jänner 2014 attackierte eine Gruppe von sechs Taliban Kämpfern einen Militärstützpunkt im Bezirk Ghani Keli. Alle sechs Kämpfer wurden getötet, Angaben zufolge gab es keine zivilen Opfer (Khaama 4.1.2014).
Im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, Stand 28.01.2014, 15 wird festgestellt, dass die Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG), eine radikale islamistische Rebellengruppe [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] von XXXX Gulbuddin Hikmatyar geführt wird, ein ehemaliger Verbündeter der US im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren (UKHO 8.5.2013; vgl. CRS 23.10.2013). Die HIG ist in den Provinzen Kunar, Nuristan, Kapisa und XXXX sowie im Norden und Osten von Kabul aktiv. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen in Afghanistan gesehen. Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In der Vergangenheit kam es jedoch über die Kontrolle von Gebieten zu Kämpfen mit den Taliban. HIG wird als zugänglich für Versöhnungsgespräche mit der afghanischen Regierung angesehen (CRS 23.10.2013).
1.2.3. Nach dem Bericht der UNHCR (vgl. UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender, HCR/EG/AFG/13/01,45f, http://www.refworld.org) nutzen regierungsfeindliche Kräfte in Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Traditionell fand in Zeiten des Krieges die Mobilisierung in Form von lashkar statt, einem Brauch, bei dem jeder Haushalt einen Mann im wehrfähigen Alter beisteuerte. Regierungsfeindliche Kräfte wenden in Gebieten, die sie tatsächlich kontrollieren, sowie in Siedlungen von Binnenvertriebenen, Berichten zufolge Drohungen und Einschüchterung ein, um auf diese Weise Kämpfer für ihren Aufstand zu rekrutieren. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind Berichten zufolge gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden. UNHCR ist im Lichte der oben beschriebenen Bedingungen der Ansicht, dass - je nach Einzelfall - für Männer und Jungen im wehrfähigen Alter, die in Gebieten leben, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der regierungsfeindlichen Kräfte befinden oder in der regierungsfeindliche und regierungstreue Kräfte um Kontrolle kämpfen, möglicherweise ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe besteht.
Nach dem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe (Afghanistan -Update-Die aktuelle Sicherheitslage-30.September 2013, 10 www.fluechtlingshilfe.ch) richtete sich der Fokus der regierungsfeindlichen Gruppierungen zunehmend auf den Osten, wo die gewaltsamen Auseinandersetzungen in der Folge rasant gestiegen sind. Insbesondere in XXXX haben die regierungsfeindlichen Gruppierungen eine signifikante Eskalation zur Verstärkung ihrer Hochburg im Osten unternommen. ANSO geht davon aus, dass es sich um eine strategische Positionierung im Hinblick auf 2014 handelt. Im Frühjahr 2013 konnten die regierungsfeindlichen Gruppierungen ihre Position im Osten weiter konsolidieren und auch im Süden sind die Angriffe erneut in die Höhe geschnellt. Die meist umkämpften Provinzen waren 2012/2013 Kandarhar, XXXX, Helmand, Khost, Kunar und Ghazi.
II.1.3. Berichte zum Thema der Internen Fluchtalternative
Gemäß UNHCR besteht in umkämpften Gebieten keine interne Fluchtmöglichkeit. Da regierungsfeindliche Gruppierungen wie die Taliban, das Haqqani-Netzwerk oder Hekmatyars Hezb-e Islami über operationelle Kapazitäten verfügen, Personen im ganzen Land zu verfolgen, existiert für von diesen Gruppierungen bedrohte Personen auch in Gebieten, welche von der Regierung kontrolliert werden, keine Fluchtalternative. Die afghanische Regierung hat in zahlreichen Gebieten des Landes die effektive Kontrolle an regierungsfeindliche Gruppierungen verloren und ist dort daher nicht mehr schutzfähig. Betreffend der Verletzung sozialer Normen muss in Betracht gezogen werden, dass konservative Akteure auf allen Regierungsstufen Machtpositionen innehaben und dass weite Segmente der afghanischen Gesellschaft konservative Wertvorstellungen vertreten. UNHCR schließt für alleinerziehende Frauen ohne nahe männliche Angehörige eine innerstaatliche Fluchtalternative aus (Auszug)
(UNHCR, Eligibility Guidelines, vom August 2013, S.72-78)
Weiters wird im ACCORD-Bericht u.a. darauf hingewiesen, dass in der unten stehenden Quelle angeführt wird, dass die dänische humanitäre Organisation Danish Refugee Council (DRC) erklärt habe, dass Personen, die in Kabul bedroht würden, wegen dem fehlenden Vertrauen und der weit verbreiteten Korruption nicht zur Polizei gehen würden. Wenn jemand bedroht werde und Schutz benötige, gebe es in jeder Siedlung einen Ältestenrat ("Schura"), der für die Herstellung der sozialen Ordnung in der Siedlung zuständig sei. Alle Aktivitäten in der Siedlung würden durch diese Ältestenräte koordiniert. In einigen Siedlungen mit einer ethnisch gemischten Bevölkerung sei ein Vertreter jeder ethnischen Gruppe im Rat vertreten.
Quelle: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum
Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Afghanistan:
Fähigkeit der Taliban, Personen in Afghanistan aufzuspüren; Schutzfähigkeit des Staates [a-8498-2 (8499)], 14. August 2013 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/256217/380848_de.html.
II.1.4.. Zur Sicherheitslage in Kabul und Zentrum
Auch 2013 stellten die Taliban unter Beweis, dass sie in Kabuls
Hochsicherheitszonen weiterhin komplexe Anschläge durchführen können. So
ereignete sich etwa beim Besuch des neuen US-Verteidigungsministers am 9. März
2013 vor dem Verteidigungsministerium ein Selbstmordanschlag. Am 10. Juni 2013
griffen Angehörige der Taliban das NATO-Hauptquartier im militärischen Teil des
Flughafens in Kabul an und lieferten den afghanischen Sicherheitskräften ein rund
vierstündiges Gefecht. Nur ein Tag später, am 11. Juni 2013, verübten Angehörige
der Taliban einen Anschlag auf den Obersten Gerichtshof in Kabul.57 (Ausschnitt)
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 30.09.2013, S.18)
II.2. Beweiswürdigung:
2.1. Vorerst is darauf hinzuweisen, dass nach § 3 AsylG 2005 eine Glaubhaftmachung der Fluchtgründe gefordert ist, kein Beweis.Das Vorbringen hat plausibel und den Gesetzen der Logik zu entsprechen, ebenso muss es vor dem Hintergrund der Informationen über die Situation im Land, der Ziele der Aufständischen und ihrer gängigen Vorgangsweise plausibel sein.
2.2. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen stützen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Identität, die Staatsangehörigkeit sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers stellte bereits das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid fest; auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass, das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu bezweifeln.
Die Feststellungen zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf den glaubwürdigen, detaillierten und weitgehend widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 30.06.2014, im deren Rahmen der Beschwerdeführer bei eingehender Befragung zu seinen Fluchtgründen einen persönlich glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck hinterließ. Er hat auf die in Einzelpunkten aufgezeigten Widerspruch überzeugend reagiert und sie befriedigend aufgeklärt. Es entspricht der Einvernahme-Erfahrung, dass einzelne Aspekte der Fluchtgründe bei einer Einvernahme (vorerst) vergessen werden können und erst beim Nachfragen wieder erinnerlich werden (so die Frage der Waffenabgabe bei der Polizei und die Frage, wie er vom Tod seines Bruders erfahren hat.)
Der Widerspruch, dass in manchen Aktenstücken der Tod beider Elternteile angegeben wurde, während in anderen seine Mutter als am Leben angegeben wurden, konnte vom BF ausgeräumt werden, zumal er selbst u.a. in seinem Brief an das Gericht vom März 2014 von der derzeitigen Lage seiner Mutter berichtet.
Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, hinreichend glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist.
Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan, insbesondere zu der hier in Frage kommenden Gruppe lassen das Vorbringen plausibel erscheinen.
Die Angst der Dorfbewohner, durch die Anwesenheit der Aufständischen zum Ziel eines Angriffes der ISAF oder der afghanischen regierungstreuen Truppen zu werden, ist aufgrund der Berichte über die Sicherheitslage in Afghanistan nachvollziehbar. Es ist daher auch glaubhaft, dass auf den Bruder des BF Druck ausgeübt wurde, die Aufständischen nicht mehr ins Dorf zu bringen bzw. sie zu verlassen.
2.3. Zur Ablehnung der Glaubwürdigkeit durch die Behörde:
Dem Argument, der BF hätte in Bezug auf seinen Vater eine Steigerung seines Fluchtvorbringens gesetzt, ist zu entgegnen, dass die Einvernahme vor der Polizei sich nicht in erster Linie auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. § 19 Abs 1, 2.Satz AsylG 2005). Dementsprechend wurde er vor der Polizei nur oberflächlich befragt; im Übrigen bezieht sich der BF hinsichtlich seiner Fluchtgründe nicht auf seinen Vater; diese Erzählung bildet lediglich den Hintergrund der Geschichte der Familie bei den Hezbe Islami.
Wenn die Behörde meint, die Behauptung, dass die Taliban erst nach dem Tod des Bruders an ihn herangetreten sein sollen, um ihn zu werben, wobei diese, seinen eigenen Schilderungen zufolge, doch mehrmals bei ihnen im Haus gewesen seien und es für die Taliban schon vorher möglich gewesen wäre, ihn zu einer Zusammenarbeit aufzufordern, sei nicht plausibel und nicht glaubhaft, ist dem zu entgegnen, dass die Tradition des lashkar, wie oben geschildert, die Angabe des BFnachvollziehbar und glaubhaft macht.
Weiters ist dem Argument, es seien keine maßgeblichen Anhaltspunkte dahingehend im gesamten Verfahren hervorgekommen, dass im vorliegenden Fall die Taliban versucht hätten, ihn gegen seinen Willen als Kämpfer in ihren Reihen zu rekrutieren, zu entgegnen, dass der vom Gericht festgestellte Sachverhalt davon ausgeht, dass die Aufständischen sein Haus aufgesucht haben, um ihn zu rekrutieren, dass er nur nicht zu Hause war.
II.2.4.. Für das erkennende Gericht ist neben dem Eindruck der Glaubwürdigkeit in der mündlichen Verhandlung auch ein wesentlicher Grund für die hinreichende Glaubhaftung, dass der Bf ohne die oben geschilderten Ereignisse keinen hinreichenden Grund gehabt hätte, seine Familie zu verlassen, um sich auf eine Flucht mit unsicherem Ausgang zu begeben. Das Bundesverwaltungsgericht vermag daher die Ansicht des Bundesasylamtes, die Angaben der Beschwerdeführer seien nicht glaubhaft und in wesentlichen Punkten widersprüchlich, nicht zu teilen;
Der Beschwerdeführer vermochte im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Verfolgungsgefahr, der er sich für den Fall einer Rückkehr ausgesetzt sieht, auch nachvollziehbar darzustellen.
II.2.5. Die Feststellungen über die Präsenz und die tatsächliche Machtausübung der Aufständischen gründen sich u.a. auf die Feststellungen von INSO - AOG Provincal Aattack Figures in 2013, wonach XXXX zu den Provinzen mit der höchsten Zahl an Anschlägen gehört. Damit ist verbunden, dass dort eine starke Präsenz der Aufständischen gegeben ist und im Sinne der Empfehlung des UNHCR auch ein umkämpftes Gebiet vorliegt (vgl. auch die übrigen Länderfeststellungen). Wie die glaubhaften Angaben des BF im gesamten Verfahren beweisen, haben sich die Aufständischen im Herkunftsdorf offen aufgehalten. Die Dorfältesten haben zwar den Bruder ersucht, diese Anwesenheit zu beenden, sie trauten sich aber nicht, diese offiziell zum Verlassen des Dorfes aufzufordern.
Es wird auch auf die oben zitierte Einschätzung der Schweizer Flüchtlingshilfe verwiesen.
II. 3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 in der anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
Zu Spruchteil A):
II.3.2. Vorliegen eines Fluchtgrundes im Sinne der GFK:
Gemäß § 3 Abs 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß Abs. 2 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Nach Abs. 3 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status
des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Gemäß Abs. 4 ist einem Fremde von Amts wegen und ohne weiteres Verfahren der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn sich die Republik Österreich völkerrechtlich dazu verpflichtet hat.
Gemäß Abs. 5 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen dann zur Flüchtlingseigenschaft führt, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Besteht ein Zusammenhang der Verfolgungsgefahr von Personen die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, so kommt ihr Asylrelevanz wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK zu.
II.3.3. Daraus folgt für das gegenständliche Verfahren:
Der BF lebte in der Provinz XXXX, die weitgehend unter der Kontrolle der Aufständischen steht; wie die Aussage des Bf ergeben hat, haben sie sich im Heimatdorf des BF mehr oder weniger frei bewegt.
Es wurden konkrete Verfolgungshandlungen (Versuch der Zwangsrekrutierung) gegen ihn gesetzt.
Der BF kann sich auf den Asylgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Jungen und Männer, die von Zwangsrekrutierung bedroht sind, berufen. Ebenso hat der BF sich in politische Opposition zu den Aufständischen begeben, in dem er sich ihrer Aufforderung, den Leichnam seines Bruders nicht zu bestatten, widersetzt hat. Sein Bruder wurde von den Hezbe Islami wegen seines Rückzuges aus dem Kampf als Ungläubiger behandelt, der nach dem islamischen Regeln nicht bestattet werden darf.
Dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden erheblichen Eingriffe nicht von staatlicher, sondern von dritter Seite (Hezbe Islami) drohen, schließt die Gewährung von internationalem Schutz nicht aus.
Die Intensität der Furcht vor Verfolgungshandlungen wie der grausame Tod des Bruders macht die Bedrohung des Lebens bzw. der körperlichen Integrität so intensiv , dass ihm der Aufenthalt in Afghanistan unzumutbar ist, vgl. zur Intensität, Erk des VwGH 29.07.1998, 95/01/0472 u.a.). Die "wohlbegründete" Furcht ist auch nicht dadurch zu verneinen, dass die Verfolgungshandlungen zuerst seinen Bruder getroffen haben. Die Annahme, dass gegen ihn auch mit körperlicher Gewalt oder mit Tötung vorgegangen werde, war begründet und ist es weiterhin.
Dem Argument im angefochtenen Bescheid, körperliche Übergriffe gegen seine Person sowie definitive Verfolgungshandlungen von Seiten der Taliban oder der Behörden seien nicht dargetan worden, ist zu entgegnen, dass schon die begründete Furcht davor ausreicht, einen Asylgrund zu verwirklichen, die Furcht muss sich nicht in letzter Konsequenz bewahrheiten.
Im Übrigen kann die im angefochtenen Bescheid als Sachverhalt getroffene Feststellung, es liege kein Asylgrund vor, nur das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung sein.
II.3.4. Zur Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Es ist in diesem Fall entscheidend, dass nach der derzeitigen Lage in Afghanistan, in der Gegner der Aufständischen oder Menschen, die von ihnen gesucht werden, in keinem Landesteil von der Verfolgung sicher sind, weil die Aufständischen selbst Kabul infiltriert haben, wie die wiederholten Anschläge beweisen (vgl. auch die Länderfeststellungen oben).
II.3.5. Zusammenfassung:
Im Fall des BF ist davon auszugehen, dass dadurch, dass er aufgrund seiner Weigerung, sich den Hezbe Islami anzuschließen, in Gegnerschaft zu diesen Aufständischen geraten ist, mangels adäquater staatlicher Schutzmechanismen in der Provinz XXXX eine individuelle Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegt.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Afghanistan kann nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat einer erneuten Verfolgung durch die regierungsfeindlichen Gruppe ausgesetzt wäre und Eingriffe in seine körperliche Integrität zu erleiden hätte, die auch von ihrer Eingriffsintensität her asylerheblich sind.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Da keine Hinweise auf Ausschlussgründe iSd § 6 AsylG 2005 vorliegen und eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht gegeben ist, war der Beschwerde Folge zu geben und die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen.
3.6. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
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Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung.
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