W106 2006735-1•BVwG W106 2006735-1
W106 2006735-1Federal Administrative CourtJul 2, 2014
Arbeitsplatz, Arbeitsplatzbeschreibung, Begründungsmangel, dauernde<br/>Dienstunfähigkeit, dienstliche Aufgaben, Ruhestandsversetzung,<br/>Sachverhaltsfeststellungen, Sachverständigengutachten,<br/>Verfahrensmangel
W106 2006735-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Alexander TOMASCH und Olt. Hofrat Mag. Herbert KULLNIG als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, geb.XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 20.02.2014, P6/255699/5/2013, betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(02.07.2014)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer (BF) steht als Exekutivbeamter der Verwendungsgruppe E2b, in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Bis zu dem am 02.11.2011 erlittenen Unfall versah er beim Stadtpolizeikommando Wien Landstraße Exekutivdienst. Der BF befindet sich seit 02.11.2011 - abgesehen von einer kurzen Tätigkeit im Innendienst bei der Hausverwaltung der BPD Wien vom 18. bis 23.04.2012 - im Krankenstand.
Laut "Polizeichefärztlichem Befund und Gutachten Dienstfähigkeit - (Exekutivdienst)" vom 23.04.2012 sei es dem BF praktisch unmöglich nur kleinste Dinge zu heben. Der Faustschluss links sei nicht möglich. Er befinde sich weiterhin in ergotherapeutischer Behandlung. Es sei ihm im Spital geraten worden, das Fingergelenk zu versteifen, welche Operation er jedoch nicht durchführen lassen wolle. Ansonsten sei der Zustand unverändert.
Laut chefärztlicher Beurteilung sei der BF nicht dienstfähig. Der Krankenstand sei gerechtfertigt. Aufgrund des vorliegenden Befundes und der Vorgeschichte sei in Zukunft mit einer Häufung von Krankenständen zu rechnen. Eine Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit sei derzeit nicht absehbar. Eine Vorstellung am Bundespensionsamt werde empfohlen.
Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) erstattete am 12.07.2012 ein "Ärztliches Sachverständigengutachten zur Leistungsfeststellung" mit folgender Diagnose:
2. Bewegungseinschränkung im linken Mittelfinger nach Strecksehnenruptur 11.2011
3. Belastungsabhängige Schmerzsymptomatik im linken Kniegelenk nach Außenbandzerrung 11/2011
4. Hinweise auf Polyneuropathie mit verzögerter Reflexdarstellung der unteren Extremitäten ohne neuropathologische Defizite.
Zum Leistungskalkül wird festgestellt:
"Im Vordergrund der Leistungseinschränkung stehen bei dem Beamten allgemeine Einschränkungen aufgrund der ausgeprägten Adipositas, einer eingeschränkten Funktion des klinken Mittelfingers, der sich dem Faustschluss nicht anschließt und einer Kniegelenksschmerzhaftigkeit nach ausgeprägten anhaltenden Belastungen.
Zusammenfassend können demnach rechtsseitig alle und linksseitig leichte Tätigkeiten ausgeführt werden. Exponierte Lagen sowie höhenexponierte Lagen sind unzulässig. Auch das Lenken eines KFZ unter Einsatzbedingungen ist gestattet. Nässe- und Kälteexposition sind möglich. Es können leichte linksseitig und uneingeschränkt rechts grob- und feinmotorische manuelle Tätigkeiten ausgeführt werden. Greifsicherheit und Koordinationsvermögen sind, ausgenommen einer selektiven Einschränkung des linken Mittelfingers, uneingeschränkt. Bildschirmarbeiten am üblich gemischten Büroarbeitsplatz sind unter Einhaltung der üblichen Arbeitspausen zulässig. Es können durchschnittlich verantwortliche Tätigkeiten unter dem üblichen und fallweise besonderem Zeit- und Leistungsdruck ausgeführt werden. Mehrstundenbelastungen, Nacht- und Schichtarbeiten sind zulässig. Kundenkontakte und Parteienverkehr wären möglich. Der Gebrauch von Waffen (Hieb- Stich- und Schusswaffen) ist mit Hinweis auf Rechtshändigkeit nicht signifikant eingeschränkt. Hinsichtlich einer allgemeinen körperlichen Belastbarkeit und Wendigkeit wird auf eine bestehende Adipositas hingewiesen, die einen vollen Einsatz im Vergleich zu normalgewichtig, durchtrainierten Gleichaltrigen sicherlich vermindert ist.
Der volle Exekutivdiensteinsatz sei aufgrund der beschriebenen Defizite nicht möglich. Innendiensttauglichkeit liege vor. Eine maßgebliche Änderung der Leistungsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Es sei von einem Dauerzustand auszugehen."
Dieses Gutachten wurde dem BF zum Parteiengehör vorgehalten und er aufgefordert bekanntzugeben, ob er eine Arbeitsplatzprüfung (auch Verwaltungsdienst, ev. ressortübergreifend) gemäß § 14 Abs. 5 BDG anstrebe, da er im Hinblick auf seinen exekutiven Arbeitsplatz die Dienstfähigkeit verloren habe. Im Falle eines Verzichtes auf eine derartige Arbeitsplatzprüfung sei die Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Abs. 1 BDG beabsichtigt.
In der vom BF, nunmehr rechtlich vertreten, dazu abgegebenen Stellungnahme vom 02.10.2012 werden die Ausführungen im Sachverständigengutachten im Hinblick auf die Fettleibigkeit als unrichtig beurteilt. Der BF habe sich seit dem Dienstunfall nicht mehr körperlich fit halten können und hatte daher eine Gewichtszunahme von über 30 Kilo zu verzeichnen. Seit der Untersuchung habe er eine Diät eingehalten und wieder ein eingeschränktes Training aufgenommen, sodass er in dieser Zeit schon über 7 Kilo abgenommen habe. Er könne nicht nachvollziehen, warum das Gutachten die Fettleibigkeit als Dauerzustand ansehe. Da er in eineinhalb Monaten bereits 7 Kilo abgenommen habe, sei davon auszugehen, dass er sicher sein Köpergewicht von vor dem Unfall in den nächsten Monaten wieder erreichen werde, mit welchem er voll exekutivdiensttauglich war. Dem Gutachten werde beigepflichtet, dass hinsichtlich seines linken Mittelfingers keine Besserung zu erwarten sei und die festgestellte massive Bewegungseinschränkung als Dauerzustand angesehen werden müsse. Gleiches gelte hinsichtlich des Knies.
Ob seine Exekutivdiensttauglichkeit wiederhergestellt werden könne - wie vom Chefarzt vermutet - sei mehr als fraglich. Auf eine Arbeitsplatzevaluierung gemäß § 14 Abs. 5 BDG verzichte er, da er ausschließlich im exekutiven Außendienst tätig sein möchte.
Mit Schreiben vom 11.07.2013 erstattete der BF eine weitere Stellungnahme und legte das im Verfahren betr. Zuerkennung einer Versehrtenrente beim LG Wr. Neustadt ergangene Unfallchirurgische Sachverständigengutachten vom 19.03.2013 sowie das Verhandlungsprotokoll dieses Gerichtes vom 14.06.2013 vor. Dieses Gutachten schätzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit des BF aus den angegebenen Behinderungen mit weniger als 10% ein. Eine Versehrtenrente wurde dem BF nicht zugesprochen.
In der Folge veranlasste die Dienstbehörde eine weitere ärztliche Begutachtung durch die BVA.
In dem ärztlichen Sachverständigengutachten der BVA vom 06.09.2013 wird zum Leistungskalkül festgestellt, dass sich gegenüber der Voruntersuchung die Funktion des Mittelfingers geringfügig verbessert und der Beamte sich an die Einschränkungen adaptiert habe. Insgesamt sei er in der allgemeinen Handhabung etwas geschickter. Hinsichtlich der dem BF möglichen Tätigkeiten bleibt das Gutachten bei seinen Ausführungen wie schon im Vorgutachten. Demnach sei der volle Exekutivdiensteinsatz nicht möglich. Innendiensttauglichkeit liege vor. Eine maßgebliche Änderung der Leistungsfähigkeit sei nicht zu erwarten. Es sei von einem Dauerzustand auszugehen.
In der Folge wurde von der Behörde eine Arbeitsplatzzuweisungsprüfung gemäß § 14 Abs. 2 BDG durchgeführt. Es konnte ein Arbeitsplatz in der AFA (Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) mit Tagdienst und Innendienst ausgelotet werden und der BF zu einem Vorstellungsgespräch vorgeladen werden.
Das Ergebnis dieses Vorstellungsgespräches wurde im Bericht vom 19.12.2013 wie folgt festgehalten:
"Der EB kann für die von h.o. vorgesehene Tätigkeit (ZD, Kanzleidienst, Bearbeitung des Postfaches AFA als Schnittstelle BfA und LPD) nicht eingesetzt werden, da
er nicht die erforderlichen körperlichen Voraussetzungen bringt,
er nicht über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten (BAKS, PAD) verfügt,
weiters nicht die Bereitschaft zeigt, jeden Tag (TD) diese Tätigkeit zufriedenstellend besorgen zu wollen
und die Beurteilung seiner bisherigen Abwesenheiten durch Krankenstand und Urlaub auch die Einschätzung untermauern, dass der EB nicht eigenständig und gewissenhaft einer derart anspruchsvollen Tätigkeit nachkommen kann (wird).
Aus den o.a. Gründen muss davon ausgegangen werden, dass sich der EB abermals in Krankenstände flüchten und seinen dienstlichen Aufgaben nicht nachkommen wird."
Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete der BF eine weitere Stellungnahme vom 17.01.2014. Bestritten werden nach wie vor die Umstände, dass die Gewichtszunahme aufgrund der erlittenen Dienstverletzung in einer Adipositas endete, welche für die Arbeitsunfähigkeit des BF ausschlaggebend sein soll. Vielmehr sei dem Gutachten der BVA grundsätzlich zu entnehmen, dass die eingeschränkte Funktion des linken Mittelfingers und der linken Hand und auch die Kniegelenksproblematik ausschlaggebend für die derzeitige Exekutivdienstuntauglichkeit seien.
Zur Arbeitsplatzevaluierung wird ausgeführt, dass der BF bereits im Jahre 1993 eine Dienstprüfung abgelegt habe und sohin für den allgemeinen Verwaltungsdienst als B-wertig eingestuft werden könne. Der BF betreibe auch das Studium der Rechtswissenschaften und fehlten ihm noch 3 Prüfungen zum Abschluss des Studiums (vorgelegt werden hiezu ein Diplomprüfungszeugnis vom 05.02.1993, sowie Kopien aus dem Studienbuch vom 10.12.2006 und 10.12.2008).
Grundsätzlich sei der BF mit Leib und Seele im exekutiven Außendienst tätig und habe deswegen auch die Polizeiarbeit zum Beruf gemacht. Der BF erkläre sich unter Berücksichtigung seiner Qualifikationen einverstanden, dass ihm ein diesbezüglich adäquater Arbeitsplatz in der allgemeinen Verwaltung evaluiert werde.
I.2. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion vom 20.02.2014, P6/255699/5/2013, wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1, 2 und 4 BDG mit Ablauf des Monats in den Ruhestand versetzt, in dem dieser Bescheid rechtskräftig wird.
Begründend wird ausgeführt, dass im Hinblick auf die Ausführungen im Befund und ärztlichen Sachverständigengutachten der BVA vom 06.09.2013 die Dienstbehörde zum Schluss gelangt sei, dass der BF infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen. Es handle sich voraussichtlich um einen Dauerzustand, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei.
Die Prüfung, ob dem BF im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne (Verweisungsarbeitsplatz), sei negativ verlaufen. Auch die Zuweisung eines adäquaten Arbeitsplatzes im Verwaltungsdienst gemäß § 14 Abs. 5 BDG sei nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter der Personalabteilung vom 29.02.2014 negativ verlaufen.
Da der BF daher nicht mehr in der Lage sei, die Aufgaben seines bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen, und ihm auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben er noch erfüllen könnte, werde der BF für dauernd dienstunfähig befunden und sei er daher gemäß § 14 Abs. 1 BDG in den Ruhestand zu versetzen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde (das Vollmachtverhältnis wurde seitens der Vertretung am 03.03.2014 aufgelöst).
Hierzu wird ausgeführt, dass die aufgrund des Gutachtens der BVA vom 06.09.2013 herangezogene Beurteilung, der BF werde seine dienstlichen Aufgaben aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht mehr erfüllen können und es handle sich dabei um einen Dauerzustand, schlichtweg falsch sei.
Ad 1) (Adipositas) sei richtig, dass aufgrund der langwierigen Verletzung eine massive Gewichtszunahme auf 115 - 130 kg erfolgte. Tatsache sei aber auch, dass der BF bei der Untersuchung am 22.08.2013 (Dr. XXXX) 116 kg wog, somit eine deutliche Reduzierung des Gewichts erfolgt sei. Ziehe man die Auflage seitens der Dienstbehörde aus dem Jahr 1997 heran, durfte er bereits damals ein Gewicht von 110 kg für die volle Exekutivdiensttauglichkeit aufweisen.
Bis zum Dienstunfall am 02.11.2011 und den amts- und chefärztlichen Untersuchungen sei Adipositas kein Thema gewesen. Er sei bis dahin auch Vereinsspieler (Fußball) gewesen. Die Argumentation, er könne aufgrund seines Übergewichts nicht dieselbe körperliche Belastung aufweisen wie ein gleichalter Normalgewichtiger, gehe inhaltlich ins Leere. Diese Beurteilung sei auch ohne jeden Test erfolgt. Selbst im Gutachten von Dr. XXXXwerde ein guter Allgemeinzustand bescheinigt.
Ad 2) (Bewegungseinschränkung im linken Mittelfinger): Diese Verletzung habe sich schwerer erwiesen als erwartet und habe nur sehr langsam zu einer Besserung geführt. Durch unermüdliches Training/Therapien nach Vorlagen des AKH habe schrittweise eine deutliche Besserung erzielt werden können. Ein Teilerfolg sei bereits im Gutachten Dr. XXXX am 22.08.2013 bescheinigt worden. Nach inzwischen weiteren 7 Monaten sei eine nahezu vollständige Ausheilung erfolgt. Es liege jedenfalls keine Einschränkung mehr vor.
Ad 3) (Schmerzsymptomatik im linken Kniegelenk): Auch hier habe nach zahlreichen Trainingsstunden auf Ergometer und Hantelbank eine Verbesserung erzielt werden können, dass er mittlerweile auf Schmerzmittel verzichten könne und keine Schmerzen mehr verspüre. Somit könne von einer vollständigen Ausheilung ausgegangen werden.
Aus diesen Gründenzeige sich, dass der angefochtene Bescheid falsch sei. Es ergehe daher das Begehren, den Bescheid aufzuheben, die volle Exekutivdienstfähigkeit festzustellen und den BF wieder im exekutiven Außendienst zu verwenden.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 08.04.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zufolge § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 14 BDG von Amts wegen betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde jedoch notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Im Gegensatz zum bisherigen § 66 Abs. 2 AVG ist daher nicht mehr Voraussetzung, dass zur Ermittlung des (bisher unvollständig ermittelten) Sachverhaltes eine Verhandlung notwendig wäre; viel mehr liegen die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vor, wenn die Behörde notwendige Sachverhaltsermittlungen nicht vorgenommen hat und soweit - diesfalls würde das Verwaltungsgericht obligatorisch meritorisch entscheiden müssen - die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
§ 14 BDG 1979 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 210/2013 lautet:
"Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
§ 14. (1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996 , den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.
(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.
(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn
1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder
2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder
3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.
Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.
(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.
(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.
(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 39 des Heeresdisziplinargesetzes 2002 (HDG 2002), BGBl. I Nr. 167, nicht ein."
Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/12/0184, 04.09.2012, 2012/12/0031, mwN).
Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. des zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Darunter ist jener Arbeitsplatz zu verstehen, welcher ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Maßgebend ist daher primär die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz (vgl. dazu VwGH 19.09.2003, 2003/12/0068, und vom 30.06.2010, 2009/12/0154; 04.09.2012, 2012/12/0031). Unterbleibt die sachverhaltsmäßige Feststellung der dienstlichen Aufgaben des aktuellen Arbeitsplatzes, liegt schon aus diesem Grund ein ergänzungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 20.05.2009, 2008/12/0082, mwN).
Die Begründung eines Bescheides hat die Erwägungen zu enthalten, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Sie hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es dem Bescheidadressaten und auch dem VwGH (Anm: sowie nun auch dem BVwG) möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (vgl. VwGH 28.06.2002, 99/02/0084, 19.03.2014, 2013/09/0159, uva).
Diesem Erfordernis wird die belangte Behörde mit der lapidaren Begründung, dass sie im Hinblick auf die Ausführungen im Befund und ärztlichen Sachverständigengutachten der BVA vom 06.09.2013 zum Schluss gelangt sei, dass der BF infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seinen dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen und dass es sich voraussichtlich um einen Dauerzustand handle, da im Hinblick auf die festgestellten Leiden mit einer Wiedererlangung der Dienstfähigkeit nicht mehr zu rechnen sei, nicht gerecht.
Weder dem angefochtenen Bescheid noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, welcher konkrete Arbeitsplatz dem BF zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesen war. Auch ist dem Akt keine aktuelle Arbeitsplatzbeschreibung zu entnehmen.
Feststellungen über die dem BF auf diesem Arbeitsplatz konkret zugewiesenen Tätigkeiten, sowie über seine Fähigkeit zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, wurde nicht getroffen. Auch fehlen eine eingehende Auseinandersetzung mit den im Sachverständigengutachten vom 06.09.2013 getroffenen Aussagen und eine entsprechende Beweiswürdigung derselben. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, dass nach mittlerweile 7 Monaten eine nahezu vollständige Ausheilung erfolgt sei und keine Einschränkungen mehr vorlägen, wird auch eine weitere medizinische Begutachtung des BF angezeigt sein.
Da die Dienstbehörde sohin notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und auch dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Begründung in keiner Weise entsprochen hat, war im Sinne des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG mit Aufhebung und Zurückverweisung vorzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In der rechtlichen Beurteilung (Pkt. II.2.) wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht, sodass die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Im Übrigen trifft § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG eine klare Regelung (im Sinne der Entscheidung des OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
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