BVwG L518 2003158-1

L518 2003158-1Federal Administrative CourtJul 2, 2014

Regest

Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mündliche Verhandlung, Sachverständigengutachten

Full text

BVwG L518 2003158-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:L518.2003158.1.00

Spruch

L518 2003158-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Vorsitzender, den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER und dem fachkundigen Laienrichter Ing. WEIß als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Mory, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes Landesstelle Salzburg (nunmehr Sozialministeriumservice - Landesstelle Salzburg) vom 13.8.2013, Zl. BP: XXXX, VN: XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013

idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF

nicht zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 1.8.2012, am 2.8.2012 bei der belangten Behörde eingelangt, beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Behindertenpasses und brachte einen Bescheid der AUVA betreffend der Zuerkennung der Versehrtenrente, sowie ein ärztliches Schreiben des Dr. XXXX, FA für Allgemeinchirurgie und Unfallchirurgie und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Chirurgie und Unfallchirurgie, vom 24.6.2012 in Vorlage.

Ein durch die belangte Behörde veranlasstes fachärztliches Gutachten (Dr. XXXX, FA. für Unfallchirurgie und Zustimmung Dr. XXXX, Arzt für Allgemein- und Sportmedizin) erbrachte nach klinischer Untersuchung und Einsichtnahme der vorgelegten Bescheinigungsmittel nachstehendes Ergebnis:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1

2

Zustand nach Bruch des 12. Brustwirbelkörpers und alter, geringfügiger, zentraler Deckplattenläsion Th6 und Th11 ohne relevante Höhenreduktion, Bewegungs- und Belastungsbeschwerden mit Einschränkung des Bewegungsmusters und sensibler Störung am rechten Oberschenkel.

Zustand nach Rollhöckerchenabbruch am linken Oberamkopf mit Hemmung der Oberkopfbewegung und Belastungsschmerzen. 02.01.02

02.06. 03

30

20

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgesetzt.

Begründend wurde ausgeführt, dass die Pos. 02.01.02 mit einem unteren Rahmensatz einer Funktionseinschränkung thorakolubalen Wirbelsäule mittleren Grades bei maßgeblichen radiologischen Veränderungen am 12. Brustwirbelkörper, wiederholten Schmerzperioden und anhaltendem Therapiebedarf ohne funktionslimitierende radikuläre Symptomatik entspricht.

Pos. 02.06.03 ist mit fixem Rahmensatz bei Hemmung der Überkopfbewegung und entsprechender Einschränkung der Außen- und Innenrotation einseitig am linken Schultergelenk geboten.

Keinen Grad der Behinderung erlangten die verifizierten Gesundheitsschädigungen der Pfannendachsklerosen an den Hüftgelenken, bildgebende geringe Arthrosen der SI Gelenke, Arthrosen der Patellagleitlager und die Sexualstörung.

Zudem wurde die Gesundheitsschädigung als Dauerzustand festgestellt.

Gem. § 45 Abs. 3 AVG wurde dem BF das ggst. Gutachten mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben vom 17.10.2012 brachte der BF eine Stellungnahme unter Heranziehung des ärztlichen Schreibens des Dr. XXXX vom 16.10.2012 ein, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Gesamtbeurteilung insgesamt betrachtet unvollständig ist.

Zudem brachte der BF eine Befundinterpretation des Diagnosezentrums Salzburg, Dr. XXXX, vom 7.11.2011, des Röntgeninstituts, Dr. XXXX, FA für Radiologie, sowie ärztliche Schreiben des Dr. XXXX vom 31.1.2012 und 24.6.2012 in Vorlage.

Die Stellungnahme wurde dem ärztlichen Gutachter neuerlich mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt und führte dieser folgendes aus:

"...

Gutachterliche Stellungnahme:

Eine gegenständlich im Gutachten für das Bundesozialamt vom 10.09.2012 getroffene Einschätzung eines Grades einer Behinderung der Wirbelsäule orientiert sich an den Kriterien der Einschätzungsverordnung 2010 des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, nach Maßgabe eines klinischen Gesamtbefundes!.

Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung und Einschätzung wurde für die Wirbelsäule, und hier für die Brust/Lendenwirbelsäule, eine Funktionseinschränkung mittleren Grades festgestellt.

Gutachterliche Anamnese- und Befunderhebung ergaben hierbei im Wesentlichen ein funktionell kompromittiertes Beschwerdebild, welches neben einem knöchern in begrenzter Fehlstellung ausgeheilten, inkompletten Berstungsbruch mit geringfügiger Hinterkantenbeteiligung und posttraumatischer Gibbusbildung von nativradiologisch unter 20Grad (gemäß eigener Nachmessung 16Grad), insgesamt in mehrfachen, aber MRI-verifiziert durchwegs begrenzten, degenerativen Veränderungen des thorakolumbalen Achsenskelettes, seinen morphologischen Ausdruck findet. Das thorakolumbale Achsenskelett ist hierbei als funktionelle Einheit zu sehen, die einzelnen MRI-verifizierten Detqailbefunde sind in ihrer Gesamtheit, und damit in ihrer möglichen Gesamtwirkung auf die Gesamtfunktion des Achsenskelettes zu beurteilen und zu bewerten.

Der vorliegende MRI-Befund Doris. XXXX vom 07.11.2011 ist denn auch für die Frust/Lendenwirbelsäule insgesamt bildgebend morphologischer Ausdruck posttraumatisch/degenerativer Verschleißveränderungen bis max. mittleren Grades.

Hierbei ist besonders festzustellen, dass schriftliche Krankengeschichte und bildgebende Befunde substanzielle neurologische Schäden nicht beschreiben und aus dem gegenständlichen MRI-Befund neurologische Defizite nicht sicher, und auch mit Wahrscheinlichkeit nicht ableitbar sind. Gemäß Schreiben vom 16.10.2012 stellt Dr. XXXX fest, dass am 12. Brustwirbel ein Kompressionsbruch mit Höhenreduktion des Brustwirbelkörpers vorläge. Dies ist uneingeschränkt richtig und wurde im gegenständlichen Gutachten für das Bundessozialamt mit Begründung der Position und Rahmensätze unter Hinweis auf Vorliegen einer maßgeblichen radiologischen Veränderung am 12. Brustwirbel auch entsprechend berücksichtigt.

Die Feststellung Doris XXXX, dass auf dieser Höhe auch eine geringe Instabilität der Wirbelsegmente vorliegen würde, ist in seiner Diktion nicht nur missverständlich, sondern sachlich falsch, als eine segmentale Instabilität an Brust- oder Lendenwirbelsäule nicht vorliegt und eine solche auch aus dem gegenständlichen MRI nicht abzuleiten ist.

Wenn Dr. XXXX die Formulierung im MRI-Befund vom 07.11.2011 "Höhenreduktion des Wirbelkörpers in den zentralen und anterioren Abschnitten sowie geringem Wirbelkörperderangement als "geringe Instaqbilität der Wirbelsegmente auf dieser Höhe" interpretiert, so unterstelle ich, dass eine Fehlinterpretation vorliegt. Der Begriff "Derangement" umschreibt jedenfalls keine Instabilität sondern steht in seiner Wortbedeutung allgemein für "Störung" und meint auf die Wirbelsäule bezogen -(unspezifische) Gefügestörung.

Dr. XXXX führt im gegenständlichen Schreiben eine Vorwölbung der Wirbelhinterkante (Th12) von 2-3 mm an, wodurch es zu einer Impression auf den Duralsack gekommen sei. Dies ist nach Maßgabe des MRI-Befundes sachlich richtig, funktional aber bedeutungslos. Eine Impression des Duralsackes führt je nach Ausprägung zunächst zu einer Verdrängung von Liquor ohne Kompromittierung des Myelons und ohne hieraus zwingend folgende neurogen-neurologische Komplikation oder funktionale Beeinflussung.

Dr. XXXX beschreibt eine forminale Stenose der unteren LWS in Höhe L5/S1 mit Tangierung der dazugehörigen Nervenwurzel L5. Auch dies ist als Bibelbefund sachlich richtig, in seiner gutachterlichen Wertigkeit aber grundsätzlich uns insbesondere bei Fehlen jeglicher Wurzelzeichen des betreffenden Segmentes, ohne konkret praktische Bedeutung.

Dr. XXXX beschreibt (Anmerkung: alte) Deckplatteneinbrüche des 6. Und 9. Brustwirbelkörpers ohne wesentliche Höhenreduktion.

Diese Bildbefunde wurden im gegenständlichen Gutachten für das Bundessozialamt im Ergebnis und Bewertung der gutachterlichen Untersuchung schriftlich vermerkt und in der Gesamtschau einer gutachterlichen Einschätzung mitberücksichtigt.

Als Einzelbefund sind sie sowohl unfallchirurgisch wie auch gutachterlich von untergeordneter Bedeutung.

Dr. XXXX beschreibt weiters eine "Bandscheibenerkrankung" im Bereich der unteren LWS.

Tatsächlich beschreibt ein MRI-Befund vom 07.11.2011, multisegmentale, insgesamt aber substanziell begrenzte, degenerative Veränderungen an den Bandscheiben, welche in Form von Protrusionen und Prominenzen ohne substanziellen Bandscheibenvorfall, uns insbesondere ohne Nervenwurzelalterationen, ein nur mäßiges, in Relation zur altersentsprechenden durchschnittlichen Norm kaum erhöhtes Ausmaß haben.

Dr. XXXX beschreibt Gefühlsstörungen an der Außenseite des rechten Oberschenkels in Höhe des Segmentes L3.

Gemäß vorliegendem MRI-Befund wird die Etage L2/L3 bildgebend ohne Nervenwurzelalteration beschrieben.

Auch die Etagen L4/L5 sowie L3/L4 werden ohne Kompromittierung der Nervenwurzeln beschrieben.

Die gegebene Beschwerdesymptomatik findet damit, bildgebend zumindest, kein substanzielles Korrelat, und ist substanziell organisch damit nicht verifiziert.

Hiervon abgesehen, wurde im beeinspruchten Gutachten für das Bundessozialamt eine (subjektive) Störung der Sensibilität am rechten Oberschenkel gutachterlich nicht nur befundgebend, sondern auch als Einschätzungsbefund erfasst und schriftlich in der Definition des Gesamtgrades der resultierenden Behinderung festgehalten.

Dr. XXXX beschreibt eine Störung der Sexualfunktion des Probanden, welche von diesem auch im Rahmen der gutachterlichen Erhebung erwähnt worden ist. Sie wurde im gegenständlichen Gutachten als Sexualstörung schriftlich festgehalten und gemäß den Richtlinien für die Einschätzungsverordnung 2010 (BGBl. 261/210) nicht als Behinderung eingeschätzt.

Ganz abgesehen davon, dass eine Potentia coeundi mit zunehmendem Alter bekanntermaßen abnimmt, resultiert aus dem Umstand einer Impotenz nach der Einschätzungsverordnung 2010 GdB-begründende Einschätzung, weswegen eine solche gegenständlich auch nicht vorgenommen worden ist!

Herr Dr. XXXX beschreibt seit einem Verkehrsunfall bestehende Kopfschmerzen stirnhirnseitig. Über solche hat der Proband im Rahmen der gegenständlichen gutachterlichen Befragung keine subjektiven Angaben gemacht.

Aus dem Umstand, als Schmerzmittel nur als Bedarfsmedikation eingenommen werden, ist ein hieraus resultierender Behinderungswert fraglich.

Grundsätzlich liegt hier eine neurologisch-gutachterliche Fragestellung vor, welche nicht unfallchirurgisch-orthopädisch, sondern neurologisch zu beurteilen wäre.

Dies betrifft auch den schriftlichen Hinweis Dr. XXXX zu einem Tinnitus, welcher therapieresistent beide Gehörorgane betreffen soll und über welchen der Proband im Rahmen der gutachterlichen Erhebung ebenfalls keine Angaben gemacht hatte und welche auch fachärztlich gutachterlich HNO-spezifisch zu beurteilen wären!

Es ist zusammenzufassen, dass ein degenerativ-posttraumatisches Wirbelsäulenleiden begrenzten, bis mittleren Grades vorliegt.

Hierbei bedingen die aktuell feststellbaren, rezidivierenden Schmerzepisoden, die chronische Bewegungseinschränkung sowie die maßgeblich gegebenen radiologischen Veränderungen, wie bereits im gegenständlichen Gutachten festgestellt, eine Einschätzung einer Funktionseinschränkung mittleren Grades unter Anwendung eines unteren Rahmensatzes mit einem hieraus resultierenden GdB von 30 %.

Maßgabe hierfür ist ein begrenzter Funktionsverlust auf Basis von Bewegungs- und Belastungsschmerzen, einer hieraus resultierenden Bewegungseinschränkung, einer möglichen pseudoradikulären Symptomatik (L3 rechts - Nervus cutaneus femoris lateralis, obwohl ohne hierzugehöriges, bilgebendes Korrelat) sowie ein begrenzter Schmerzmittelbedarf, welcher laut Angaben des Probanden in Form einer Bedarfsmedikation nichtsteroidaler, durchschnittlicher Antirheumatika, ohne erforderliche Dauermedikation, gegeben ist.

Eine höhere unfallchirurgisch-gutachterliche Einschätzung denn der getroffenen, ist nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung 2010-Neu derzeit nicht gerechtfertigt.

Gegen die Schlussbetrachtung von Dr. XXXX, gemäß welcher die gutachterliche Gesamtbeurteilung unvollständig wäre, verwahre ich mich!

In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass von Dr. XXXX schriftlich aufgelistete "Erkrankungen" der Kniescheibengleitlager, der Hüftgelenke mit Arthrosen, der Kreuzbein-Darmbein-Gelenke mit Arthrosen (Schreiben vom 24.06.2012) bestenfalls rein deskriptiven röntgenfachärztlichen Formulierungen ohne jedes hieraus ableitbare, klinische Korrelat entsprechen, aus welchem, zumindest nach Stand der gegenständlich gutachterlich erhobenen Untersuchung vom 10.09.2012, tatsächlich weder ein Krankheitswert noch eine GdB-begründende Invalidität resultieren. Hierbei ist festzuhalten, dass auch nach allgemeinem unfallchirurgischem Verständnis, aus einem Beckenschrägstand mit Beinlängendifferenz von unter 1 cm eine messbare Behinderung als solche nicht resultiert.

Wenn in einem Nativröntgenbefund (datiert 25.06.2012) "valgisch konfigurierte Hüftgelenke mit initial degenerativ verstärkter, subchondraler Sklerosierung in den Pfannendächern und initiale Randplaquebildungen als zarte Pfannenerkerzystchen" beschrieben werden, so ist schon aus der Adjektivform "initiale" und "zarte" sowie aus der substantiven Minimierungsform "-chen" eine morphologische Geringfügigkeit an sich bezeichnet aus welcher kein zwingender Krankheitswert von Substanz abzuleiten ist.

Wie im gegenständlichen Gutachten vermerkt, resultierte denn auch aufgrund der guten Funktionslage jener betroffenen Gelenksabschnitte, kein messbarer Grad einer Behinderung".

Im gegenständlichen Gutachten wurde durch Unterfertigen ein Vorliegen eines Gesamtgrades der Behinderung versehentlich seit 5/2012 vermerkt. Dies ist zu korrigieren, tatsächlich ist der Gesamtgrad der Behinderung nach dem gegenständlich erlittenen Kompressionsbruch am 12. Brustwirbelkörper bereits ab 30.05.2011, und somit seit 5/2011 vorliegend."

Ein weiteres Gutachten des Dr. XXXX, FA für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde, Kopf und Halschirurgie vom 28.2.2013 erbrachte im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1

2

geringgradige Innenohrschwerhörigkeit rechts, mittelgradige Innenohrschwerhörigkeit links

Ohrgeräusche

12.02. 01

12.02. 02 30

20

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgesetzt,

Dieses als Dauerzustand qualifizierte führende Leiden der Pos. 12.02.01 wird wegen Geringfügigkeit nicht durch das zuletzt bezeichnete Leiden erhöht.

Im Zuge einer geänderten Gesamteinschätzung ergaben die Positionen

1. Pos 02.01.02 30%

2. Pos 12.02.01 30%

3. Pos 12.02.02 20%

4. Pos 02.06.03 20%

Gesamt betrachtet ergaben die Leiden einen Gesamtgrad der Behinderung von 40v.H., da der GdB des führenden Leidens Nr. 1 durch Nr. 2 und 3 um eine Stufe gesteigert wird, da eine zusätzliche relevante Beeinträchtigung zu bejahen war. Durch das Leiden Nr. 4 erfolge wegen geringer Funktionseinschränkung keine weitere Erhöhung des GdB.

Mit Schreiben vom 22.3.2013 wurde dem BF das Ermittlungsergebnis gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Stellungnahme zu Gehör gebracht.

Mit Vollmachtsanzeige und Stellungnahme des Dr. XXXX vom4.4.2013 führte der rechtsfreundliche Vertreter im Wesentlichen an, dass die Ausführungen des Dr. XXXX keinesfalls schlüssig widerlegt wurden und sei dessen gutachterlichen Stellungnahmen deshalb der Vorzug zu geben, da dieser nicht bloß ein Akten-Gutachten erstellt habe, sondern dessen Einschätzungen auf einer genauen Kenntnis der Wirbelsäulenbeeinträchtigung, Gefühlsstörungen und sonstigen im Gutachten beschriebenen gesundheitsbezogenen Funktionseinschränkungen beruhen. Zudem würde die vorgenommene Einschätzung des Grades der Behinderung dem tatsächlichen Krankheitsbild und den objektivierten Funktionsstörungen betreffend Wirbelsäule, neurologische Ausfälle, Schwerhörigkeit, Ohrengeräusche und linker Oberarm nicht gerecht werden, sondern bei richtiger Einschätzung des Grades der Behinderung ein deutlich höherer Behinderungsgrad ausgemittelt werden müssen.

Das Begutachtungsverfahren sei mangelhaft, weil sich auf der Grundlage eines bloßen Akten-Gutachtens der Behinderungsgrad, welcher seine Ursache im Wirbelsäulenleiden des BF hat, nicht ausreichend ermitteln lässt.

Betreffend der neurologischen Fragestellung würde es darüber hinaus an einem neurologischen Gutachten fehlen und erweist sich das Ermittlungsverfahren auch insoweit als mangelhaft.

Ein am 15.5.2013 eingeholtes fachärztliches Gutachten von Fr. Dr. XXXX, FA für Neurologie und Allgemeinmedizin erbrachte nachstehendes Ergebnis:

Lfd.

Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs

Monate andauern werden:

Begründung der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %

1

2 Chronische Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung einerseits bis zum Nacken und andererseits in das rechte Bein seit einer Deckplattenimpressionsfraktur des 11. Brustwirbelkörpers und einem inkompletten Bruch des 12. Bruswirbelkörpers 5/2011

Schmerzen der Lendenwirbelsäule bei Abnützungserscheinungen geringgradige Schmerzen im Rahmen degenerativer Veränderungen

Chronischer Spannungskopfschmerz 04.05.09

04.11. 01 30

20

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgesetzt.

Begründend wird folgendes ausgeführt:

Die Position 04.05.09 wird als führende Position angegeben und mit 30% eingestuft. Die Position 04.11.01 wird mit 20% eingestuft und führt aufgrund fehlender Relevanz zu keiner weiteren Anhebung des Grades der Behinderung.

Die Wahl des mittleren Rahmensatzes der Position 04.05.09 ergibt sich aus den ständigen Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung einerseits zur Nackenregion und andererseits in den rechten Oberschenkel und zwar vorderseitig bis zum Kniegelenk. Die Oberschenkelvorderseite wird auch als taub geschildert. Eine Lähmung im rechten Bein kann nicht objektiviert werden, das Reflexverhalten an beiden unteren Extremitäten ist seitengleich und mittellebhaft. Es besteht keine adäquate Schmerztherapie, eine Physiotherapie wird nicht in Anspruch genommen.

Die Wahl des oberen Rahmensatzes der Position 04.11.01 ergibt sich aus den häufigen Kopfschmerzen, aktuell an zwei bis drei Tagen pro Woche, welche jedoch gut auf herkömmliche Schmerzmedikamente ansprechen.

Eine Nachuntersuchung wurde für 5.2014 festgelegt, da bei Therapieoptimierung eine Besserung sowohl der Rückenschmerzen wie auch der Kopfschmerzen wahrscheinlich ist.

Oben stehendes Gutachten bewirkte keine anderslautende Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.

Mit Schreiben vom 10.7.2013 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Stellungnahme gewährt.

In Ermangelung einer Stellungnahme erfolgte die im Spruch erfasste bescheidmäßige abschlägige Entscheidungsfindung der Behörde erster Instanz.

Mit Schriftsatz vom 9.10.2013 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

In der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. XXXX vom 16.10.2012 ergaben sich wesentlich stärkere Veränderungen an der Brust- und Lendenwirbelsäule des BF als im angefochtenen Bescheid und dem dieser Entscheidungsfindung zu Grunde liegenden "Anstaltsgutachten". Die Wirbelsäulenerkrankung welche zum Teil eine Folge des Verkehrsunfalls vom 30.5.2011 sind, teilweise schon vorher bestanden haben betreffe mehrere Wirbelsäulensegmente. Eine Prüfung ob sich daraus eine zusätzliche MdE ergibt, wurde unterlassen.

Unter Bedachtnahme der Verletzungsfolgen der Brust- und Lendenwirbelsäule bei mehreren Segmenten und der Bandscheibenerkrankung im Bereich der unteren LWS hätte bei der lfd. Nr. 1 ein Grad der Behinderung von 50% statt 30% eingestuft werden müssen.

Ebenso unterblieb jegliche Beurteilung der Störungen der Sexualfunktion und hätte ein urologisches Gutachten eingeholt werden müssen.

Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der massive beidseitige Tinitus und die vorliegende Innenohrschwerhörigkeit rechts und links und der chronische Spannungskopfschmerz insgesamt nicht zu einer Erhöhung des Behinderungsgrades führen soll, dass damit eine Gesamtbehinderung von zumindest 50% erreicht wird.

Die offenkundige Unrichtigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden ärztlichen Bewertung des Behinderungsgrades ergebe sich auch daraus, dass die besonders schwerwiegenden, massiven und folgenschweren Erkrankungen und Unfallfolgen einer Verletzung des VI., XI. und XII. BWK, einer Bandscheibenerkrankung im Bereich der unteren LWShinsichtlich des dadurch verursachten Behinderungsgrades gleich eingestuft wurden, wie die Positionen 12.02.01, 12.02.02, 02.06.03 und 04.11.01.

Die chronischen Schmerzen im Bereich des Kreuzes mit Ausstrahlung einerseits zum Nacken andererseits in das rechte Bein hätten jedenfalls mit einem Behinderungsgrad von mehr als 30% eingestuft werden müssen.

Die Beweglichkeitseinschränkungen wurden nicht beurteilt.

Insoweit im ergänzenden Gutachten der Fr. Dr. XXXX vom 27.6.2013 die durch ein Bandscheibenleiden bedingte Erkrankung im Bereich der unteren LWS (foraminale Stenose auf Höhe von L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel L5 (l. fachärztlicher Stellungnahme des Dr. XXXX) nicht aufgenommen wurde, sei die Einschätzung des Behinderungsgrades unter Außerachtlassung dieser jedenfalls behinderungsrelevanten weiteren Wirbelsäulenerkrankung vorgenommen worden.

Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Bezug auf die Erkrankungen im Bereich der Brustwirbelsäule nur der mittlere Rahmensatz anstatt des oberen Rahmensatzes herangezogen wurde.

Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb die häufig auftretenden Kopfschmerzen nur deshalb zu keiner Erhöhung des Behinderungsgrades führen soll, weil diese mit Schmerzmedikamenten behandelbar sind und könne es dem BF nicht zugemutet werden, dauernd Schmerztabletten zu nehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen (Sachverhalt):

Es war nicht festzustellen dass mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen.

2.0. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der oben unter Punkt II.1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.

Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie den sonstigen relevanten Unterlagen.

2.2. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt. (VwGH vom 20.03.2001, GZ 2000/11/0321)

Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht. (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151)

Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).

Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77)

Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird. ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).

Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die eingeholten Sachverständigengutachten entgegen der vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgetragenen Ansicht schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf.

Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen diese auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen.

So trat nach fachärztlicher Stellungnahme des Dr. XXXX, vom 16.10.2012, betreffend den fachärztlichen Gutachten vom 10.9.2012, mit welcher die Unvollständigkeit des ggst. Gutachtens begründet wurde, der Gutachter Dr. XXXX, FA für Unfallchirurgie, mit Aktengutachten vom 28.12.2012 den einzelnen Punkten schlüssig nachvollziehbar und detailreich entgegen.

Ebenso wurde - wie in der oben bezeichneten Stellungnahme dargelegt - ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, FA für Hals-, Nasen-, und Ohrenheilkunde sowie Kopf- und Halschirurgie, vom 28.2.2013 und ein fachärztliches Sachverständigengutachten von Fr. Dr. XXXX, FA für Neurologie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 15.3.2013 eingeholt.

Insoweit der rechtsfreundliche Vertreter unter Hinweis auf oben bezeichnete Stellungnahme vermeint, dass in diesem wesentlich stärkere Veränderungen an Brust und Lendenwirbelsäule des BF als im Gutachten angenommen wurden, war festzustellen, dass dieses Vorbringen in Ermangelung konkreter Darlegung der Abweichungen bzw. Aufzeigen konkreter Fehleinschätzungen durch den Gutachter nicht geeignet war, das Gutachten sowie das folgende Aktengutachten zu erschüttern. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zur fachärztlichen Stellungnahme Röntgenbilder zur Verfügung gestanden seien, wurde doch auch im fraglichen Gutachten Einsicht in das CT Bildmaterial des UHK Salzburg, KG des UKH Salzburg 2011, 2012 genommen (AS 12). Zudem wird - wie aus dem oben zitierten Aktengutachten vom 28.12.2012 ersichtlich - auf die Wirbelsäulenerkrankung, welche mehrere Wirbelsäulensegmente betrifft eingehendst Bezug genommen und die oben zitierte Stellungnahme detailreich und nachvollziehbar begründet.

Ebenso wenig substantiiert und auf gleichem fachlichen Niveau trat der rechtsfreundliche Vertreter dem Gutachten entgegen, wenn dieser in der Beschwerderift vermeint, dass bei Bedachtnahme der Brust- als auch der Lendenwirbelsäule mehrere Segmente massive Verletzungsfolgen und eine Bandscheibenerkrankung im Bereich der unteren LWS aufweisen, weshalb allein schon unter lfd Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigungen mit einem Grad der Behinderung von 50% statt 30% eingestuft hätte werden müssen, vermag doch der Vertreter dieses Vorbringen nicht hinreichend nachvollziehbar zu begründen und legte dieser die für die Einstufung notwendige Qualifikation, Kenntnisse und Fertigkeiten nicht dar. Auch das Vorbringen, weshalb der massive beidseitige Tinnitus und die vorliegende Innenohschwerhörigkeit rechts und links, die Unfallfolgen im Bereich des linken Oberamkopfes nach Rollhöckerchenabbruch und der chronische Spannungskopfschmerz nicht zu einer so starken Erhöhung des Behinderungsgrads führen soll, dass eine Gesamtbehinderung von zumindest 50% erreicht wird bzw. die chronischen Schmerzen im Bereich des Kreuzes mit Ausstrahlung bis zum Nacken und in das rechte Bein samt Gefühlsstörungen hätten einen Behinderungsgrad von mehr als 30%ergeben müssen, war unter oben dargelegten Überlegungen nicht geeignet die Gutachten zu erschüttern.

Aktenwidrig ist das Vorbringen, dass jegliche Beurteilung der Störungen der Sexualfunktionen unterblieben sei. Bereits im Gutachten vom 10.9.2012 wurde durch den begutachtenden Arzt die vom BF vorgetragene Sexualstörung festgehalten, ein Erreichen der GdB jedoch verneint (AS 15). Auf Seite 4 des Aktengutachtens wurde neuerlich darauf Bezug genommen und richtiger weise ausgeführt, dass im Gutachten die Sexualstörung schriftlich festgehalten und gemäß den Richtlinien für die Einschätzungsverordnung 2010 (BGBl. 261/2010) nicht als Behinderung eingeschätzt wurde.

Auch an der durch den Gutachter vorgenommenen Bewertung vermag der erkennende Senat - entgegen der vom rechtsfreundlichen Vertreter in der Beschwerdeschrift ausgeführten Meinung - keine Unschlüssigkeiten und mangelnde Nachvollziehbarkeit zu erkennen.

Insoweit der BF vorbringt, dass im ergänzenden Gutachten der Fr. Dr. XXXX vom 27.6.2013 nicht auf die Erkrankung im Bereich der unteren LWS (foraminale Stenose auf Höhe L5/S1 mit Tangierung der Nervenwurzel L5 gem. fachärztlicher Stellungnahme des Dr. XXXX) eingegangen sei, so wird auf das Aktengutachten vom 28.12.2012 verwiesen, in welchem nach Vorbringen des Dr. XXXX festgehalten wurde, das dies als Bildbefund sachlich richtig ist, in seiner gutachterlichen Wertigkeit aber grundsätzlich und insbesondere bei Fehlen jeglicher Wurzelzeichen des betreffenden Segmentes ohne konkret praktische Bedeutung ist. Wenn im ergänzenden fachärztlichen Gutachten vom 15.5.2013 nicht explizit Ausführungen getätigt werden, ist darin zum Erstgutachten bzw. dem Aktengutachten kein Widerspruch zu sehen bzw. findet diese oben dargelegte ärztliche Meinung ihre Bestätigung.

Im Gutachten vom 15.5.2013 führte die Gutachterin zu Pos. Nr. 04.05.09 aus, dass sich die Wahl des mittleren Rahmensatzes aus den ständigen Schmerzen im Kreuz mit Ausstrahlung einerseits zur Nackenregion und andererseits in den rechten Oberschenkel und zwar vorderseitig bis zum Kniegelenk ergibt. Auch wurde die Oberschenkelvorderseite als taub geschildert, eine Lähmung im rechten Bein konnte jedoch nicht objektiviert werden, das Reflexverhalten an beiden unteren Extremitäten ist seitengleich und mittelhaft. Eine adäquate Schmerztherapie besteht nicht, eine Physiotherapie wird nicht in Anspruch genommen. Betreffend des chronischen Spannungskopfschmerzes, Pos. Nr. 04.11.01 wurde der obere Rahmensatz genommen und ergebe sich dieser aus den häufigen Kopfschmerzen, aktuell an zwei bis drei Tagen in der Woche, welche jedoch gut auf herkömmliche Schmerzmedikamente ansprechen. Wenn der Beschwerdeführervertreter vermeint, dass es nicht nachvollziehbar sei, weshalb in Bezug auf die Erkrankung im Bereich der Brustwirbelsäule nur der mittlere Rahmensatz anstatt des oberen Rahmensatzes herangezogen wurde, vermochte der BF keine Unschlüssigkeit der Begründung des Gutachtens darzulegen.

Auch mit dem Vorbringen, die belangte Behörde habe betreffend der Beurteilung der Störungen der Sexualfunktion, unter welchen der BF seit dem Unfallereignis leidet, zur Abklärung der Unfallfolge und des Krankheitsleidens ein urologisches Gutachten einholen müssen, vermochte der BF keinen Mangel des Gutachtens aufzuzeigen, wurde doch bereits im Aktengutachten vom 28.12.2012 zutreffend ausgeführt, dass diese Sexualstörung schriftlich festgehalten wurde und gem. den Richtlinien für die Einschätzungsverordnung 2010 (BGBl. 261/2010) dies nicht als Behinderung eingeschätzt ist.

Ein tauglicher Beweisantrag liegt nach der Rsp des VwGH nur dann vor, wenn darin sowohl das Beweisthema wie auch das Beweismittel genannt sind und wenn das Beweisthema sachverhaltserheblich ist (VwGH 24.01.1996, 94/13/0125); Thienel Verwaltungsverfahrensrecht,

3. Auflage, S 174), was jedoch durch dieses Vorbringen nicht dargetan wurde, führt doch - wie oben dargelegt - die Sexualstörung nicht zu einer Erhöhung des GdB.

In den angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde des BF ausführlich eingegangen.

Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.

Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise.

In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von der beschwerdeführenden Partei beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.

Die im Rahmen der Beschwerde sowie der Parteiengehöre erhobenen Einwände waren nicht geeignet das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen.

Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

. 3.0. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:

Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.0. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.

3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit ur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das undesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 45. Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 BBG Ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gem. § 45 Abs. 4 BBG Hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes

anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG. wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet.

Bedingt durch den Umstand, dass im § 45 Abs. 3 BBG. Auch eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 45 Abs. 1 BBG. normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist.

Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.

3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3...0 im generellen und unter die in den Pkt. 3.1 ff im speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.

3.4. Gemäß §1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 angehören.

Gem. § 40 Abs. 2 ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

Gem. § 41. Abs. 1 gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung ( BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

Gem. § 41 Abs. 2 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Gem. § 41 Abs. 3 entspricht ein Behindertenpasswerber oder der Inhaber eines Behindertenpasses ohne triftigen Grund einer schriftlichen Aufforderung zum Erscheinen zu einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung nicht, verweigert er eine für die Entscheidungsfindung unerlässliche ärztliche Untersuchung oder weigert er sich, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen, ist das Verfahren einzustellen. Er ist nachweislich auf die Folgen seines Verhaltens hinzuweisen.

Gem. § 42. Abs. 1 hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gem. § 42 Abs. 2 ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Gem. § 43. Abs. 1 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Gem. § 43 Abs. 2 ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Gem. § 45. Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Gem. § 45 Abs. 2 ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Gem. § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.

Gem. § 55 Abs. 4 BBG ist die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

Gemäß § 1 ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Gemäß § 2. Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG gemäß § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. (U.a VwGh vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032)

Weiter wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs. 2 BBG Mehr als 6 Monate gegeben sein wird.

Die erstellten Gutachten erfüllen auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.

Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

3.5. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß § 24 Abs 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen der beschwerdeführenden Partei wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

3.6. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.

Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.

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