L517 2003196-1•BVwG L517 2003196-1
L517 2003196-1Federal Administrative CourtJul 2, 2014
Behindertenpass, Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>mündliche Verhandlung, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Alexander NIEDERWIMMER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER und den fachkundigen Laienrichter Ing. Franz WEISS als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundessozialamtes XXXX vom 13.03.2013, Zl. XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2, § 54 Abs. 12 Bundesbehindertengesetz (BBG) stattgegeben und aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 50 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung eines Behindertenpasses iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
I.1. Die beschwerdeführende Partei (nachfolgend auch: "bP") beantragte am 21.09.2012 (beim Bundessozialamt einlangend am 26.09.2012) die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Zusatzeintragungen "Gallendiät", "Magendiät" und "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung". Sie legte dabei ärztliche Befunde aus den Jahren 1993 bis 2012 sowie eine Meldebestätigung vor.
I.2. In der Folge wurde am 19.11.2012 eine Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige durchgeführt und darüber am 02.01.2013 ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, wobei ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Das Ergebnis dieses Gutachtens wurde der bP im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 31.01.2013 zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 07.02.2013 erklärte sich die bP mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens nicht einverstanden. Mit Schreiben vom 26.02.2013 legte die bP eine Bestätigung einer Dipl. Logopädin vor. Neue Befunde wurden nicht vorgelegt.
I.3. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 13.03.2013 wurde der Antrag der bP auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) abgewiesen; mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. erfülle sie die Voraussetzungen nicht.
I.4. Mit Schreiben vom 30.04.2013 erhob die bP Berufung gegen den Bescheid des Bundesozialamtes vom 13.03.2013. Es würden zwei neue Befunde vorliegen und sei auch die Stellungnahme vom 07.02.2013 und das Ergänzungsschreiben vom 26.02.2013 nicht beachtet worden. Zudem hätten sich ihre Atem- bzw. Stimmprobleme weiterhin verschlechtert.
I.5. Durch die vormalig zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten wurden in der Folge am 08.05.2013 im Wege des Bundessozialamtes weitere ärztliche Sachverständigengutachten beauftragt.
I.6. Die bP wurde daher am 05.06.2013 einer fachärztlichen Begutachtung zugeführt und darüber am 07.06.2013 ein Sachverständigengutachten (Fachgebiet Hals-Nase-Ohren) erstellt. Dieses wies HNO-seits einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. aus. Nach weiterer Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie am 02.07.2013 wurde am 01.08.2013 ein fachärztliches Sachverständigengutachten und Zusammenfassungsgutachten (Orthopädie, HNO) erstellt, das einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. auswies.
I.7. Mit Schreiben der Bundesberufungskommission vom 18.09.2013 wurde der bP das Ergebnis dieser Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht.
I.8. Mit Schreiben vom 30.09.2013 erklärte sich die bP dazu erneut nicht einverstanden und legte einen ärztlichen Verlaufsbericht eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie vom 05.09.2013 vor.
I.9. Gemäß einem weiteren Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 10.12.2013 (Begutachtung am 03.12.2013) wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt. Gemäß handschriftlichem Sichtvermerk des leitenden Arztes vom 12.12.2013 steigern die funktionellen Behinderungen aus dem Vorgutachten auf einen Gesamtgrad von 50 %.
I.10. Mit Schreiben vom 23.12.2013 erfolgte die Aktenvorlage von der vormals zuständigen Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten. Die Verwaltungsakten langten am 06.03.2014 beim nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht ein.
I.11. Mit Schreiben vom 03.02.2014 (beim Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2014 einlangend) wurde von der bP ein neuropsychiatrisches Gutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit - erstellt im Auftrag des Arbeitgebers der bP - vorgelegt.
I.12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.04.2014 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht den Verfahrensparteien das Ergebnis des Sachverständigengutachtens zur Kenntnis gebracht.
I.13. Mit Schreiben vom 10.04.2014 nahm die bP zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung und führte aus, dass gemäß dem vom Arbeitgeber beauftragten Gutachten eine Leistungsfähigkeit für eine Wiederaufnahme der Diensttätigkeit in den nächsten Wochen nicht gegeben sei. Auch sei ihr im Bescheid vom 13.03.2013 aufgrund des Sachverständigengutachtens eine Magendiät zuerkannt worden. Sie ersuche diesbezüglich um Korrektur. Sie habe auch keinen Hinweis zu den beantragten beiden verbleibenden Zusatzeintragungen finden können.
I.14. Per E-Mail vom 13.05.2014 führte die bP aus, dass ihr Dienstverhältnis gemäß § 24 Abs. 9 VBG voraussichtlich mit Ablauf des 22. Juli 2014 enden werde. Eine rechtzeitige bescheidmäßige Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vor dem 22.07.2014 wäre daher für sie wichtig, weil § 8a BEinstG die Einschaltung des Behindertenausschusses vorsehe und dadurch auch eine Verlängerung des Dienstverhältnisses bewirkt werde. Sie ersuche daher um Mitteilung der voraussichtlichen Dauer des Berufungsverfahrens. Sollte ihr begründeter Einwand zum Vorhaltsschreiben vom 07.04.2014 dazu führen, dass er die Entscheidungsdauer des BVwG soweit verlängere, dass die rechtzeitige Rechtswirksamkeit des Feststellungsbescheides vor dem 22.07.2014 nicht mehr möglich sei, so ersuche sie um Außerachtlassung dieses begründeten Einwandes, vorausgesetzt dass der Feststellungsbescheid über die Zugehörigkeit zum begünstigt behinderten Personenkreis positiv abspreche und dieser Einwand in einem späteren Verfahren bei einem neuerlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung geltend gemacht werden könne.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die nachangeführten Feststellungen ergeben sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Von der bP wurde im Zuge des Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 21.09.2012 ein Konvolut aus medizinischen Unterlagen vorgelegt (AS 07 - 17).
1.2. Am 19.11.2012 wurde eine Begutachtung durch eine ärztliche Sachverständige durchgeführt und darüber am 02.01.2013 ein ärztliches Sachverständigengutachten erstellt, wobei ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Dieses Sachverständigengutachten wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt und weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"....
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. 07.04.01 GdB 20 %
Pos. Nr. 05.01.02 GdB 20 %
Pos. Nr. 02.01.01 GdB 20 %
Pos. Nr. 05.08.01 GdB 20 %
Pos. Nr. 02.05.36 GdB 30 %
BEGRÜNDUNG der Position bzw. der Rahmensätze:
Pkt.1/ Rezidivierende Zwölffingerdarmgeschwüre seit Jahren, rezidivierende Gastritiden und Sodbrennen, insbesondere bei Diätfehler. Wegen der glaubhaften Symptomatik, jedoch bei gutem Ernährungszustand, werden 20 % gegeben.
Pkt.2/ Arterielle Hypertonie, ausreichend therapiert. Wegen der erhöhten Blutdruckwerte bei Belastung mit normale Li.-Ventrikelfunktion, werden 20 % gegeben.
Pkt.3/ chronische Kreuzschmerzen und Nackenschmerzen, zeitweise massive Verspannungen, Blockierungen und Kopfschmerzen. Somit wird Pos. 02.01.01 mit 20 % gewählt.
Pkt.4/ Ausgeprägte Ödembildung beidseits bei Varikositas mit Stauungszeichen, Versorgung mit Stützstrümpfe.
Pkt.5/ Fehlhaltung und Deformierung der Füße mit Senkspreizfuß beidseits, Knickfuß, Hallux valgus und Fersensporn beidseits; deshalb werden 30 % gegeben. Über chronische Metatarsalgie wird berichtet, Versorgung mit orthopädischen Schuhen.
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
50 % werden nicht erreicht bei multiplen Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten, Wirbelsäulenschmerzen, Gastritis und Bluthochdruck, da keine wesentliche funktionelle Auswirkung auf das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht vorliegt.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1, 3 und 4 erhöht um 1 Stufe.
Begründung: Pkt.5 steht derzeit im Vordergrund wegen der Belastungs- und Bewegungsschmerzen. Die Varikositas mit Beinödem wirken sich ungünstig aus und erhöhen mit Pkt. 1 u. 3 um 1 Stufe auf 40 %. Pkt.2 steigert nicht, da laut ABL. 12 und 13 eine gute Herzfunktion vorliegt.
Folgende im Antrag bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen haben keinen Krankheitswert bzw. bedingen keine dauernde (6 Monate überschreitende) Behinderung:
Hyperlipidämie, Adipositas
Zustand nach Cholezystektomie
Chronische Heiserkeit nach Belastung
Atypische Angina pectoris (Li.-Ventrikelfunktion normal)
...."
1.3.1. Nach Gewährung von Parteiengehör zu diesem Gutachten gab die bP mit Schreiben vom 07.02.2013 eine Stellungnahme ab, wobei sie ihre Beschwerden ausführlich beschrieb.
Der Punkt Stuhl bzw. Harn sei während der Untersuchung nicht erwähnt worden, sie teile daher mit, dass seit ihrer Gallenoperation sie ständig unter Durchfall leide. Daher habe sie auch als Zusatzeintragung "Gallendiät" beantragt, diesem Ansuchen sei aber nicht entsprochen worden.
Zum Punkt chronische Heiserkeit führte die bP aus, dass sie sich seit fast einem Jahr bei einer Dipl. Logopädin wegen der Probleme mit der Stimme bzw. der Atmung in Behandlung befinde, bisher sei allerdings keine Besserung eingetreten. Da sie berufsmäßig stundenlang viel sprechen müsse (Parteienverkehr), sei es sehr störend, wenn ständig die Stimme versage. Zusätzlich habe sie dauernd Probleme mit der Atmung. Die ersten Stimmprobleme würden nach ca. 1 Stunde auftreten; auf einmal sei die Stimme weg. Oft müsse sie sich massiv anstrengen, damit sie überhaupt einen Ton herausbekomme. Aufgrund dieser Anstrengung habe sie dann wieder Kreislaufprobleme.
Seit ca. zwei Monaten habe sie ständig Kreislaufprobleme bzw. habe sich auch ihr Blutdruck etwas verschlechtert. Erstmals seien die Kreislaufprobleme schon vor einem Jahr aufgetreten. Da sie aber bis vor kurzem nur sporadisch (ca. 2-3 mal im Monat) aufgetreten seien, habe sie diese bei der Untersuchung nicht erwähnt. Mittlerweile habe sie mehrmals am Tag Schwindelanfälle bzw. Kreislaufprobleme und sei deswegen bei ihrem Hausarzt in Behandlung.
1.3.2. Mit Schreiben vom 26.02.2013 legte die bP eine Bestätigung einer Dipl. Logopädin, dass die bP derzeit bei ihr in Therapie sei, vor. Ergänzend teilte sie mit, dass ihr linkes Bein ca. 1 cm kürzer als ihr rechtes Bein sei.
1.4. Gemäß ärztlicher Stellungnahme vom 12.03.2013 wurde festgestellt, dass neue Befunde nicht aufliegen, lediglich eine logopädische Bestätigung wurde vorgelegt. Die funktionellen Behinderungen seien korrekt eingeschätzt worden, die Beschwerdebilder seien in den einzelnen Rahmensätzen erfasst worden, das Gutachten bleibe aufrecht.
1.5. Nach Abweisung des Antrages der bP durch das Bundessozialamt mit Bescheid vom 13.03.2013 - mit einem Grad der Behinderung von 40 v. H. erfülle sie die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht - und Berufungserhebung mit Schreiben vom 30.04.2013 (zusammengefasst wurde das bisherige Vorbringen wiederholt und zwei neue Befunde vom 04.03.2013 und vom 30.04.2013 vorgelegt) wurden von der Bundesberufungskommission weitere ärztliche Gutachten beauftragt.
Zwischenzeitlich wurde von der bP ein Radiologiebefund vom 17.05.2013 vorgelegt.
Am 05.06.2013 erfolgte daher eine weitere Begutachtung der bP durch einen Facharzt für HNO. Das diesbezügliche Gutachten vom 07.06.2013 weist einen Gesamtgrad der Behinderung von 10 v.H. (HNO-seits) aus und wurde nach der Einschätzungsverordnung erstellt. Dieses Sachverständigengutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"..................
Ergebnis der durchgeführten Untersuchung vom 05.06.2013:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
chronisches Refluxsyndrom mit Laryngitis gastricia, intermittierende Dysphonie
Pos. Nr. 12.05.01 GdB 10 %
Reizhustensyndrom
Septumdeviation
Pos. Nr. 12.04.03 GdB 10 %
altersgemäßes Normalgehör beidseits
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
Die Bewertung erfolgt nach EVO 2010. Ich empfehle einerseits die Position 12.05.01. Die Dysphonie ist wechselnd vorhanden. Es ist nicht dauernd eine bestehende Heiserkeit, ist jedoch durch die berufliche Belastung sicherlich immer verschlechtert. Ich würde hier eine Stimmstörung leichteren Grades bewerten und dies nach Position 12.05.01 mit 10 %.
Die Behinderung der Nasenatmung ist durch eine Verengung der Nasengänge bedingt durch eine Septumdeviation vorhanden. Diese ist ebenfalls von leichtem Ausmaß und ich würde hier ebenfalls nach 12.04.03 eine Bewertung von 10 % empfehlen.
Der Gesamt GdB HNO-seits ist somit mit 10% festzusetzen. Beide Leiden ergeben zusammen keine Erhöhung im Sinne einer Addition.
Gesamtgrad der Behinderung 10 v.H.
...................."
Am 02.07.2013 erfolgte eine Begutachtung durch einen Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie und wurde am 01.08.2013 ein fachärztliches Sachverständigengutachten und Zusammenfassungsgutachten (Orthopädie, HNO) erstattet. Dieses weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:
"...
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung vom 02. Juli 2013:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr. 07.04.01 GdB 20 %
Pos. Nr. 05.01.02 GdB 20 %
Pos. Nr. 02.01.01 GdB 20 %
Pos. Nr. 05.08.01 GdB 20 %
Pos. Nr. 02.05.36 GdB 30 %
Pos. Nr. 12.05.01 GdB 10 %
Pos. Nr. 12.04.03 GdB 10 %
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:
1: wird vom Vorgutachten übernommen, nicht orthopädisch
2: wird vom Vorgutachten übernommen, nicht orthopädisch
3: es bestehen berichtete Kreuzschmerzen, die Beweglichkeit der LWS ist sehr gut und der Reizzustand ist ausgesprochen gering, neurologische Defizite fehlen - 20 %
4: es besteht eine minimale Varikositas beider Unterschenkel mit ganz geringer Ödemneigung - 20 %
5: es bestehen beidseitige Fußbeschwerden bei Senk-Knickfußdeformität mit leichter Spreizfußkomponente und starkem Übergewicht, orthopädische Schuhe werden getragen. Die Beweglichkeit aller Gelenke an den Füßen ist sehr gut - 30 %
6 und 7: HNO-fachärztliche Diagnosen
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 1, 2, 3, 4, 6, 7 nicht erhöht.
Begründung: fehlende gegenseitige negative Beeinflussung, Geringfügigkeit
Folgende im Antrag bzw. in den beigelegten Krankengeschichten bzw. Befunden diagnostizierten Gesundheitsschädigungen haben keinen Krankheitswert bzw. bedingen keine dauernde (6 Monate überschreitende) Behinderung:
Berichtete Kniebeschwerden bds. - dbzg. Besteht eine normale Funktion bds.
Hyperlipidämie, Adipositas, Zust. nach Cholezystektomie, atypische Angina pectoris (Linksventrikelfunktion normal)
...."
I.6. Nach Gewährung von Parteiengehör durch die Bundesberufungskommission f. Sozialentschädigungs- u. Behindertenangelegenheiten nahm die bP dazu mit Schreiben vom 30.09.2013 Stellung. Einleitend kritisierte sie den zuletzt herangezogenen medizinischen Sachverständigen. Zu ihren bestehenden gesundheitlichen Problemen seien seit Herbst 2012 neue Beschwerden hinzugekommen. Wenn sie sich aufrege oder bei Stress habe sie folgende Beschwerden:
Aufgrund der o.a. Beschwerden sei sie seit Anfang August wegen einer Depression in ärztlicher Behandlung und werde medikamentös behandelt.
Ein ärztlicher Verlaufsbericht vom 05.09.2013 eines Facharztes für Neurologie/Psychiatrie (Diagnose: Depressive Episode - Burn Out Gefährdung) wurde beigelegt.
Am 16.12.2013 einlangend wurde ein weiterer solcher ärztlicher Verlaufsbericht vom 11.10.2013 (Diagnose: Depressive Anpassungsstörung) nachgereicht.
I.7. Über Veranlassung der Bundesberufungskommission wurde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingeholt. Dieses Sachverständigengutachten vom 10.12.2013 (Begutachtung am 03.12.2013) weist nachangeführten relevanten Inhalt auf:
"....
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs
Monate andauern werden:
Begründung der Rahmensätze:
1 Depressive Anpassungsstörung - undifferenzierte Somatisierungsstörung, abhängige Persönlichkeitszüge
Begründung:
Bei der Patientin besteht eine seit etwa 3 Jahren andauernde psychische Problematik mit einerseits depressiver bis dysphorischer Stimmungslage, Durchschlafstörungen, Angstzuständen mit Hyperventilation; außerdem eine vielfältige somatische Problematik, wobei keine ausreichenden organischen Befunde festgestellt werden konnten, sodass von einer Somatisierungsstörung ausgegangen werden muss. Dbzgl. ist die Klientin nun vorerst in ambulanter fachärztlicher Behandlung. Allerdings besteht noch ein unzureichender Zugang bzgl. eines biopsychosozialen Krankheitsbildes. Anamnestisch gab es eine symbiotisch abhängige Beziehung zu ihrer sozialen Mutter, welche eigentlich ihre Großmutter war. Seit deren Tod vor 2 Jahren hat sich der psychische Zustand der Klientin nun auch deutlich verschlechtert, insgesamt destabilisiert
Pos. Nr. 03.06.01 GdB 40 %
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
..............
Stellungnahme zu Vorgutachten:
......vom 02.07.2013.......
Die psychische Problematik in dem Gutachten nicht erfasst.
...."
Am Ende dieses Gutachtens findet sich unter der Rubrik "Sichtvermerk
der leitenden Ärztin / des leitenden Arztes" folgender
handschriftlicher Vermerk vom 12.12.2013: "Die funktionellen
Behinderungen im Gutachten Dr. ...... steigern auf einen Gesamtgrad
von 50 %."
I.8. Das mit Schreiben vom 03.02.2014 vorgelegte neuropsychiatrische Gutachten zur Feststellung der Dienstfähigkeit - erstellt im Auftrag des Arbeitgebers der bP - hat folgenden relevanten Inhalt:
"....
Zusammengefasst ist aufgrund der Anamnese, der subjektiven Beschwerden, des psychopathologischen Befundes und der daraus resultierenden Diagnosen eine Leistungsfähigkeit für eine Wiederaufnahme der Diensttätigkeit sicher nicht gegeben.
Die Prognose ist eher unsicher. Eine Wiederintegration ist sicher nicht in den nächsten Monaten zu erwarten; eine Stabilisierung und nachfolgende Besserung wird Monate - Zeitrahmen mindestens 8 bis 12 Monate - in Anspruch nehmen.
...."
1.9. Gemäß dem Sachverständigengutachten vom 10.12.2013 - in Verbindung mit dem dortigen handschriftlichen Vermerk vom 12.12.2013 und den Vorgutachten - wird der Grad der Behinderung der bP mit 50 % (fünfzig von hundert) festgestellt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrundelegt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird ( VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017).
Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, sind die zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten (vom 10.12.2013, 01.08.2013 und vom 07.06.2013) der beigezogenen ärztlichen Sachverständigen schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen sie auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In den angeführten Gutachten wurde von den Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß der bP ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Diese Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In den Gutachten wurden auch alle relevanten, beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt.
Die vorgelegten bzw. amtswegig erhobenen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises.
Das im Verfahren vor dem Bundessozialamt herangezogene Gutachten vom 02.01.2013 kam zu einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Im Beschwerdeverfahren kam noch eine Einschätzung einer psychischen Erkrankung hinzu, sodass sich - dem Vermerk vom 12.12.2013 folgend - schlüssig ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ergibt.
Von Seiten der Verfahrensparteien wurde diesen Gutachten nicht substantiiert entgegengetreten, der Inhalt wird auch vom erkennenden Gericht nicht angezweifelt.
Den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ist kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen dieser Sachverständigen abzugehen.
Die Sachverständigengutachten und die Einwände im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.
Gemäß den zitierten Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF
Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF
Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF
Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF
Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; ...
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gem. § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gem. § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gem. § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gem. § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gem. § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gem. § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gem. § 42 Abs. 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Gem. § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gem. § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gem. § 54 Abs. 12 BBG treten § 1, § 13 Abs. 5a, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 mit 1. September 2010 in Kraft.
Gemäß § 1 der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 2 Abs. 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
Gemäß § 2 Abs. 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gemäß § 3 Abs. 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß § 3 Abs. 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
Gemäß § 3 Abs. 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn
Gemäß § 3 Abs. 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Gemäß § 4 Abs. 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
Gemäß § 4 Abs. 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Die bezeichneten Sachverständigengutachten und die Angaben der bP im Verfahren wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die gegenständlich herangezogenen Gutachten erfüllen sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.
Die von den ärztlichen Sachverständigen erfolgte Bewertung der angegebenen Beschwerden und Krankheitszustände entspricht der Einschätzungsverordnung sowohl hinsichtlich Position, als auch Prozentsatz. Festlegungen innerhalb eines Rahmensatzes wurden schlüssig begründet. Gemäß den angeführten Gutachten ist bei der bP folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % auszugehen. Dieser Grad ist für die Ausstellung eines Behindertenpasses ausreichend, weshalb der Berufung (nunmehr Beschwerde) stattzugeben war.
Vom Bundessozialamt wird daher der bP ein Behindertenpass (mit dem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.) auszustellen sein.
3.5. Mangels Vorliegens einer bescheidmäßigen Erledigung entzieht sich das in der Berufung (Beschwerde) vorgebrachte Begehren (Zusatzeintragungen) der Kognitionsbefugnis durch das Bundesverwaltungsgericht; eine Zuständigkeit ist hier nicht gegeben. Der Sachverhalt entzieht sich insoweit der Prüfkompetenz des ho. Gerichtes. Gleiches gilt auch für das erst im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen der bP, eine Entscheidung nach dem BEinstG zu erwarten. Gegenständlich konnte sich das Bundesverwaltungsgericht nur mit der angefochtenen Entscheidung des Bundessozialamtes - und zwar nach dem BBG - auseinandersetzen, eine Entscheidung nach dem BEinstG liegt nicht vor. Insoweit ist die bP mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundessozialamt zu verweisen.
3.6. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der bB releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 MRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Nach der Rechtsprechung des EGMR ist das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der dadurch oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu prädestiniert, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson
v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304).
Unter Bezugnahme auf die zitierte Judikatur sowie Heranziehung der vorliegenden Akten als auch des festgestellten Sachverhaltes und der daraus resultierenden Ermittlungsergebnisse und unter Beachtung der entsprechenden Stellungnahmen des BF wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iSd § 24 Abs 4 VwGVG Abstand genommen. Dies begründet sich u.a. aus dem Umstand, dass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtsfrage erwarten lässt und auch der festgestellte Sachverhalt nicht ergänzungsbedürftig scheint. Weiteres besteht auch keine zwingende gesetzliche Bestimmung, die das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, in der anhängigen Beschwerdesache eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen ("...Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht
erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche ... Fragen betrifft,
zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom 28. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom 18. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint."), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung.
Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Ausstellung eines Behindertenpasses nach dem BBG erfuhr keine substanzielle Änderung, weshalb auch in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gegeben waren.
Auf Grundlage der obigen Ausführungen war spruchgemäß zu entscheiden.
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