BVwG W213 2006416-1

W213 2006416-1Federal Administrative CourtJul 1, 2014

Regest

Auslandseinsatz, Einsatzplan, militärischer Bedarf,<br/>Organisationsänderung, Planungsrichtlinien, Plausibilität

Full text

BVwG W213 2006416-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W213.2006416.1.00

Spruch

W 213 2006416-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. 28.3.1961, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 30.1.2014, GZ. 00667-10-KI-2011-W, betreffend Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft (§ 25 Abs. 5 AZHG), zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.3.2011, Zl. 00667-07-KI-2011-W, wurde die freiwillige schriftliche Meldung des Beschwerdeführers (BF) in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen, zur Kenntnis genommen. Sein Anspruch auf Bereitstellungsprämie begann am 1.4.2011.

Mit Schreiben des Streitkräfteführungskommandos, Joint 1, vom 29.1.2014, GZ. S92276/2-SKFüKdo/J1/2014, wurde verfügt, dass in Umsetzung der Planungsrichtlinien 2013 - 2016 die Auslandseinsatzbereitschaft des IZg/JgB17 mit Ablauf des 28.2.2014 endet.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete:

"Gemäß § 25 Abs. 5 AZHG wird festgestellt, dass Ihre Auslandseinsatzbereitschaft aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 3 AZHG, nämlich wegen mangelnden militärischen Bedarfs an der Aufrechterhaltung Ihrer Auslandseinsatzbereitschaft, mit Ablauf des 28. Februar 2014 vorzeitig endet.

Rechtsgrundlagen:

§ 56 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. I Nr. 51; §§ 25 Abs. 4 und 5 und 30 des Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetzes (AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999 und § 101a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, iVm §§ 1 und 4 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl I 38/1997."

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 25 Abs. 4 Z 3 AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft vorzeitig ende, wenn kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliege. Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft sei gemäß § 25 Abs. 5 AZHG iVm § 30 AZHG mit Bescheid festzustellen. Kein militärischer Bedarf liege etwa dann vor, wenn Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen seien.

Der BF versehe derzeit Dienst in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (KIOP-KPE). Seine mit freiwilliger Meldung vom 31. Jänner 2011 eingegangene und mit Annahme vom 31. März 2011 angenommene Leistungsverpflichtung habe in der Bereitschaft bestanden, im Rahmen von KIOP-KPE innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

Gemäß BMLVS/Transf werde die KPE-Designierung des IZg/JgB17 mit Ablauf 28. 2. 2014 beendet. Somit liege auch kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung seiner Auslandseinsatzbereitschaft vor.

Es sei daher mit 28. Februar 2014 der mangelnde militärische Bedarf an der Aufrechterhaltung seiner Auslandseinsatzbereitschaft festgestellt worden und es ende die Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf dieses Datums vorzeitig.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde wobei er ausführte, sein Vertrag auf 36 Monate gelautet habe und er auch bereit gewesen sei diesen einzuhalten. Der Dienstgeber ändere diesen wegen mangelnden militärischen Bedarfs. Gleichzeitig stelle er aber einen neuen Einsatzplan beim PzStbB3 und PzStbB4 auf. Dieser konnte nicht mit dem Fachpersonal vor Ort befüllt werden und es sei im Bereich der Dienststelle des BF eine entsprechende Erhebung durchgeführt worden. Dem BF sei nicht nachvollziehbar wie der Dienstgeber mangelnden militärischen Bedarf feststellen könne. Er habe seinen Vertrag erfüllt. So solle auch der Dienstgeber seinen Vertrag erfüllen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang bzw. der Aktenlage.

2. Beweiswürdigung:

Das Vorbringen des BF steht nicht im Widerspruch zur Aktenlage, weshalb diese zur Grundlage der obigen Sachverhaltsfeststellungen gemacht werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

§ 25 AZHG lautet wie folgt:

"Verpflichtungszeitraum

§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).

(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.

(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.

(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn

1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder

2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder

3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.

(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn

1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder

2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.5.2009, GZ. 2008/12/0145, ausgeführt, dass der nach § 25 Abs. 6 Z. 2 AZHG 1999 maßgebliche militärische Bedarf sich primär an den von den Trägern der Organisationshoheit zu bestimmenden Zielsetzungen der Einheit orientiere. In diesem Zusammenhang sei allerdings näher festzustellen, durch wen diese Festlegung innerhalb der von der Behörde gewidmeten Organisationseinheit oder deren Teil im Sinn des § 101a Abs. 1 GehG 1956 vorgenommen wird. Sollte ein solcher organisatorischer Akt (Erlass) vorliegen, erfordere das Gesetz keine Überprüfung dieser Maßnahme auf ihre Zweckmäßigkeit, bzw. ihre außen- und sicherheitspolitische Opportunität hin (vgl. die ErläutRV zur 2. Dienstrechts-Novelle 2003, 283 BlgNR XXII. GP 37), sondern vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund lediglich eine solche im Hinblick auf die Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 1 B-VG sowie auf das der Verfassung immanente Sachlichkeitsgebot (Willkürverbot). Begegne der Organisationsakt im Rahmen einer "Grobprüfung" auch nicht den genannten Bedenken, so sei vom Fehlen eines militärischen Bedarfes auszugehen und eine Feststellung im Sinn des § 25 Abs. 5 AZHG 1999 zu treffen.

Im gegenständlichen Fall liegt mit der bereits oben zitierten schriftlichen Anordnung des Streitkräfteführungskommandos, Joint 1, vom 29.1.2014, GZ. S92276/2-SKFüKdo/J1/2014, in der verfügt wurde, dass in Umsetzung der Planungsrichtlinien 2013 - 2016 die Auslandseinsatzbereitschaft des IZg/JgB17 mit Ablauf des 28.2.2014 ende, ein Organisationsakt in obigem Sinne vor. Ein Verstoß gegen Art 20 Abs. B-VG wird vom BF nicht behauptet und ist auch aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht ersichtlich. Ebenso gibt es keine Hinweise für eine willkürliche Vorgangsweise.

Das Vorbringen des BF, er könne nicht nachvollziehen warum die Auslandseinsatzbereitschaft des IZg/JgB17aufgehoben werde, während gleichzeitig offenbar für das PzStbB3 und PzStbB4 ein neuer Einsatzplan aufgestellt werde, geht daher angesichts der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ins Leere. Seine Argumente bewegen sich auf der Ebene der Zweckmäßigkeit, die aber im gegebenen Zusammenhang nicht zu prüfen ist.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage - nämlich das Vorliegen des mangelnden militärischen Bedarfs im Sinne des § 25 Abs. 6 Z. 2 AZHG - auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.

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