BVwG W207 2003994-1

W207 2003994-1Federal Administrative CourtJul 1, 2014

Regest

Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten

Full text

BVwG W207 2003994-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W207.2003994.1.00

Spruch

W 207 2003994-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 13.01.2014, betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Schreiben vom 17.09.2013, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet) ebenfalls am 17.09.2013, stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte - neben einer Kopie eines Niederlassungsnachweises mit Gültigkeit bis 14.02.2014 - ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

In weiterer Folge gab die belangte Behörde ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.11.2013 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:

"Status-Fachstatus:

XXXX-jähriger Mann in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Kommt in Begleitung zur Untersuchung.

Caput: geringe Weichteilschwellung und Drucktoleranz im Bereich des rechten Unterkiefers, Mundöffnung bis Zahnabstand von 3cm. HNA frei, Sprachvermögen nicht beeinträchtigt.

Collum: äußerlich unauffällig

Wirbelsäule: normal konfiguriert, Becken gerade, die Rückenmuskulatur normal entwickelt, kein muskulärer Hartspann, kein Druckschmerz. KJA 1/19, HWS Rot. bds. 70°, Seitneigen bds. 20°, FBA 20cm, Seitneigen bds. 40°, Rotation frei

Thorax: äußerlich unauffällig, symmetrisch

Abdomen: in Thoraxniveau, Bauchdecken weich, unauffälliger Palpationsbefund

Obere Extremitäten: bds. normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung.Handpulse seitengleich tastbar. Sämtliche Gelenke bds. frei beweglich, Fingerberweglichkeit uneingeschränkt, Faustschluß bds. suffizient und kräftig

Untere Extremitäten: bds. normale Gelenkskonturen, die Muskulatur seitengleich entwickelt, keine Entzündungszeichen, keine Weichteilschwellung. Beinlängen seitengleich, periphere Pulse seitengleich tastbar.

Sämtliche Gelenk bds. frei beweglich, Kniegelenke bandfest. Heben des gestreckten Beines von der Unterlage bds. 70°. Zehen- und Fersenstand, Einbeinstand sowie Hocke durchführbar, Gangbild unauffällig"

Die Funktionseinschränkungen wurden den Leidenspositionen

Operierte Unterkieferfraktur rechts 07.02.02 20%

zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. angeführt. Als Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze wurde Folgendes ausgeführt:

"Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

ad 1) eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Einschränkung der Mundöffnung"

Die Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers wurde als Dauerzustand bewertet. Auch wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet ist.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 26.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Begutachtung mit dem Hinweis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. besteht, zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.

Mit Schreiben vom 16.12.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in der er ausführte, im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit (Security vor einer Bank) sei er während eines Raubüberfalles äußerst schwer verletzt worden. An den Folgen dieser Verletzung leide er nach wie vor. Am 28.10.2013 sei er bereits zum dritten Mal am rechten Unterkiefer operiert worden. Er habe rechts kein Gefühl mehr. Zudem könne ein Fremdkörper beim Unterkiefer nicht entfernt werden, weil ansonsten Lähmungsgefahr bestehe. Seine Behinderung müsse bei 80% - 90% liegen, zumal er sich nicht mehr allein auf die Straße traue und auch psychiatrisch betreut werde. Er übermittle als Beweis ein Schreiben vom 28.11.2013 eines näher genannten Krankenhauses in Wien sowie ein Scheiben vom 15.10.2013 einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie. Bei letzterem Schreiben handelt es sich um eine Honorarnote; dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ärztin eine Sitzung einer Gesprächstherapie in der Dauer von 50 Minuten in Anspruch nahm. Bei dem Schreiben vom 28.11.2013 eines näher genannten Krankenhauses handelt es sich um einen Patientenbrief, aus dem sich zusammenfassend die Diagnose "St.p. Collumfraktur rechts" und als Nebendiagnose "Depressio" ergibt. Berichtet wird über die am 28.10.2013 erfolgte Operation, im Rahmen derer die geplante Metallentfernung erfolgen habe können, die Fremdkörperentfernung sei jedoch nach frustranen Versuchen abgebrochen worden. Nach weiterem unauffälligen stationären Aufenthalt habe der Patient in gutem Allgemeinzustand am 02.11.2013 in häusliche Pflege entlassen werden konnte. Empfohlen werde weiterhin Schonung und weiche Kost.

Das Bundessozialmt legte die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.12.2013 sowie die von ihm nachgereichten medizinischen Unterlagen am 20.12.2013 dem Ärztlichen Dienst zur abermaligen Überprüfung und Beurteilung vor. Am 02.01.2014 gab ein Arzt für Allgemeinmedizin diesbezüglich eine Stellungnahme ab, in der ausgeführt wird, dass keine neuen Aspekte vorliegen. Die aktuelle Einstufung der Unterkieferverletzung entspreche der objektivierbaren Funktionseinschränkung. Die beschriebene psychische Symptomatik erreiche derzeit keinen Grad der Behinderung, da diese voraussichtlich nicht länger als sechs Monate anhalten werde. Eine Änderung der im Gutachten getroffenen Einschätzung sei somit nicht angezeigt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2014 wurde der am 17.09.2013 gestellte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 BEinstG abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 12.11.2013, wonach der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage, sowie auf Grundlage der bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers vom 18.12.2013 ergangenen ergänzenden Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 02.01.2014.

Mit Schreiben vom 13.02.2014, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.02.2014, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In dieser Beschwerde wird Folgendes ausgeführt:

"Wertes Bundessozialamt,

wie schon in meiner Stellungnahme von 16.12.2013 angeführt, handelt es sich bei mir um eine Behinderung im Ausmaß von 80 bis 90 %.

Wie Ihr Gutachter nur zu einer Behinderung von 20 % kommen kann, ist nicht nachvollziehbar.

Mein Leidenszustand besteht seit 14.01.2013, seit dem Raubüberfall auf dieXXXX

Zudem ist mein Unterkiefer bis dato noch nicht in Ordnung. Habe weiterhin Schmerzen. Bin auch in psychiatrischer Behandlung und kann nicht alleine außer Haus gehen.

Sowohl vom XXXX, Univ Klinik für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, XXXX, von

Herrn XXXX, als auch von Frau Dr. XXXX, bekomme ich noch die ärztlichen Befunde.

Diese Befunde werden bis Mitte März 2014 bei mir sein.

Ich kann Ihnen diese Befunde bis 20.03.2014 nachreichen.

Ich bestehe daher weiterhin auf die Erhöhung der Behinderung auf 90 % und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Unterschrift des Beschwerdeführers"

Der Beschwerde wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen beigegeben. Die in der Beschwerde bis 20.03.2014 angekündigte Vorlage weiterer Befunde erfolgte bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 17.09.2013, eingelangt beim Bundessozialamt ebenfalls am 17.09.2013, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.

Der Beschwerdeführer ist am 11.09.1970 geboren und besitzt die Staatsbürgerschaft von Serbien. Er ist berechtigt, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Es kann im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.

Beweiswürdigung:

Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Die serbische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dies selbst in seinem Antrag vom 17.09.2013 angab, weiters aus der vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundessozialamt vorgelegten Kopie eines Niederlassungsnachweises, gültig bis 18.02.2014, darüber hinaus aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ZMR-Abfrage vom 30.06.2013, sowie weiters aus einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 30.06.2013, aus dem sich darüber hinaus ergibt, dass der Beschwerdeführer nunmehr unbefristet zum Aufenthalt in Österreich (Daueraufenthalt-EU) berechtigt ist.

Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundessozialamtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 12.11.2013, nach dem der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 20 v.H. beträgt. Dieses Sachverständigengutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers; in diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Weiters gründet sich die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, auf die ergänzende Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.01.2014, aus der sich keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung ergibt. Die getroffene Einschätzung, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entspricht der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung.

Die begutachtenden Sachverständigen haben in ihrem Gutachten vom 12.11.2013 bzw. in der ergänzenden Stellungnahme vom 02.01.2014 auf alle genannten Leidenszustände Bezug genommen; diesbezüglich wird auch auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten aber weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:

"Begünstigte Behinderte

§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)

(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.

(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

...

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

...

Feststellung der Begünstigung

§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

...

Inkrafttreten

§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."

Dem durch das Bundessozialamt eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 12.11.2013, ergänzt durch die Stellungnahme eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 02.01.2014 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 20 v.H. und daher nicht mindestens 50 v.H..

Wie bereits oben erwähnt, ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte er - entgegen seiner Ankündigung in der Beschwerde - im Beschwerdeverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vor.

Was das Leiden Nr. 1, die operierte Unterkieferfraktur rechts, betrifft, so wurde dieses unter der Positionsnummer 07.02.02 (Defekte des Kiefers und Funktionseinschränkungen des Kiefers; 10 - 20%: Ohne wesentliche Beeinträchtigung der Kaufunktion und Artikulation; ohne wesentliche Beeinträchtigung der Nasenatmung, keine Entstellung) der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Dies entspricht der im Sachverständigengutachten getätigten Begründung der Position bzw. des Rahmensatzes ("ad 1] eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mäßige Einschränkung der Mundöffnung"). Hingegen kommt eine Anwendung eines höheren Rahmensatzes (30 - 40%; Bei deutlicher bis erheblicher Beeinträchtigung der Artikulation und Kaufunktion; Mit entstellender Wirkung, wesentlicher Beeinträchtigung der Nasen- und Nebenhöhlen) nicht in Betracht, wird doch im fachärztlichen chirurgischen Sachverständigengutachten vom 12.11.2013 auf Grundlage der erfolgten Begutachtung diesbezüglich

Folgendes ausgeführt: "Caput: geringe Weichteilschwellung und Drucktoleranz im Bereich des rechten Unterkiefers, Mundöffnung bis Zahnabstand von 3cm. HNA frei, Sprachvermögen nicht beeinträchtigt.

Collum: äußerlich unauffällig"

Was nun die - im Antrag des Beschwerdeführers vom 17.09.2013 unter den angeführten Gesundheitsschädigungen nicht explizit erwähnte - psychische Beeinträchtigung betrifft, so führte der sachverständige Gutachter in Bezug auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.12.2013 in der ergänzenden Stellungnahme vom 02.01.2014 aus, die beschriebene psychische Symptomatik erreiche derzeit keinen Grad der Behinderung, da diese voraussichtlich nicht länger als sechs Monate anhalten werde. Wie bereits erwähnt, setzte der Beschwerdeführer seine in der Beschwerde getätigte Ankündigung, bis 20.03.2014 entsprechende Befunde nachzureichen, bis zum heutigen Tag nicht in die Tat um. Dem der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16.12 2013 beigelegten Patientenbrief vom 28.11.2013 ist zwar die Nebendiagnose "Depressio" zu entnehmen, jedoch ist damit keine Aussage über die Schwere und Dauer getroffen. Selbiges gilt auch für die Honorarnote vom 15.10.2013 einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie; dieser ist lediglich zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei dieser Ärztin eine Sitzung einer Gesprächstherapie in der Dauer von 50 Minuten in Anspruch nahm. Auch der bereits dem Antrag beigelegten handschriftlichen Bestätigung einer Fachärztin für Psychiatrie/Neurologie, Psychotherapeutin vom 02.09.2013 ist lediglich zu entnehmen, dass am 04.09.2013 eine Psychotherapie beginnen sollte. Weitere Befunde legte der Beschwerdeführer in Bezug auf die von ihm vorgebrachte psychische Beeinträchtigung nicht vor. Der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 02.01.2014 ist daher zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer eine psychische Beeinträchtigung, die entsprechend der Bestimmung des § 3 BEinstG - und § 1 der Einschätzungsverordnung - als nicht nur vorübergehend in dem Sinn anzusehen ist, dass sie voraussichtlich mehr als sechs Monaten dauert, nicht ausreichend belegt hat und daher diesbezüglich ein einschätzungsrelevantes Leiden aktuell nicht festgestellt werden kann.

Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH E 26.11.2002, 2001/11/0404). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).

Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. sind, nicht gegeben.

Da es sich beim Beschwerdeführer daher schon aus diesem Grund um keinen begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 BEinstG handelt, kann es im gegenständlichen Fall dahinstehen, ob der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger von Serbien die weiteren Tatbestandvoraussetzungen des § 2, insbesondere die des § 2 Abs. 1 Z 3 BEinstG, erfüllt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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