W207 2002467-1•BVwG W207 2002467-1
W207 2002467-1Federal Administrative CourtJul 1, 2014
Behinderung, Grad der Behinderung, Gutachten,<br/>Sachverständigengutachten
W 207 2002467-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien, vom 27.09.2013, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 26.03.2013, eingelangt beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge zur Vermeidung von Missverständnissen trotz der am 01.06.2014 in der Kurzbezeichnung erfolgten Umbenennung in Sozialministeriumservice entsprechend der bisherigen Kurzbezeichnung weiterhin als Bundessozialamt bezeichnet) am 28.03.2013, stellte der Beschwerdeführer - neben einem (in diesem Verfahren nicht verfahrensgegenständlichen) Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (samt Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG und legte neben einer Kopie seines Staatsbürgerschaftsnachweises ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
In weiterer Folge gab die belangte Behörde ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.06.2013 Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:
"Anamnese, derzeitige Beschwerden:
OP: TE, AE, Kieferop. OK und UK im Alter von 30 Jahren im XXXX, bleib. Schäden: Zahnverlust, prothetische Versorgung, Gesichtsschädel, Jochbeinbruch re. durch Raufhandel im 19. Lj., Erstversorgung im XXXX Wien, keine bleib. Schäden,
als Jugendlicher Verbrennung am linken dorsalen Unterarm selbst zugefügt, keine genauen Angaben,
Augenop., Schielop. des li. Augen im Alter von 6 Jahren im XXXX Wien, Strabismus idem links, normalsichtiges linkes Auge mit Glashilfe, Lasertherapie an der Netzhaut beider Augen wegen Retinale Vaskulitis seit 2010 nachgewiesen, Augenbefund wird vorgelegt,
plast. chir. OP der Ohrmuschel im 2. Lj., im KFJ, gutes Ergebnis, keine Beschwerden, HID im Alter von 10 Jahren op. san. im KFJ ohne Folgeschaden,
WS-Läsion seit Kindheit, Verschlimmerung durch berufliche Belastung, durchretinale Vaskulitis Cortisontherapie, dies führte zu Gewichtszunahme bis ca. 120kg, dadurch Beschwerden im LWS-Segment, PLIF am 15.05.2013 im KH XXXX gutes Ergebnis jedoch nach wie vor Schmerzen im OP-Gebiet, deutlich Reduktion der Schmerzen auf 30% der ursprünglichen Schmerzen unter analgetischer Behandlung,
Belastungsverbot, keine mot. Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im LWS-Segment, Med.: Seractic f. 400 1-0-1, Miranax bei Bed.,
Bluthochdruck seit 2010, Med.: Acemin 5 bei Bed., durch Gewichtsred. RR-Verhalten gebessert, keine Adaptationszeichen,
Glucosetoleranzstörung, keine einschlägige Medikation, NBZ 150mg%,
HbA1c: 5,3 lt. Bef. 03/2013, keine Spätschäden dokumentiert,
Depression seit 2011, Med.: Wellbutrin 300 1-0-0, Seroquel XR 50 0-0-1, Trittico bei Bed., keine PT, keine stat. Behandlung an einer Fachabteilung,
COPD seit 2010 nach stattgehabtem Nikotinabusus bis 2010 (15/d), keine Dauermed., keine Bedarfsmed, Beschwerden: Kurzatmigkeit, auch durch Übergewicht mitverursacht,
Derzeitige Behandlung/en / Medikamente: Seractic f 400 1-0-1, Miranax bei Bed., Wellbutrin 300 1-0-0, Seroquel XR 50 0-0-1, Trittico, Ebetrexat 20 1*/woche, Folsan, Omniflora und Enterobene bei Bed., Acemin 5mg, Oleovit, Novalgin Tropfen, Pantoloc 40mg, Magnesium verla,
Sozialanamnese: erl. OP-Ass. und Gipsassistent, dzt. im XXXX tätig, letzter längerer Krankenstand seit 13.05.2013 wegen WS-Leiden, verh., zwei Kinder von denen eines im Alter von 14 jahren bei der lebt. Mutter lebt, Gattin: DKS,
Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt:
Neurochirurg. Bef. (OP-PLIF L4 bis S1) vom 21.05.13, Physikal. Bef. vom 21.05.13, Internist. Bef. vom 04.05.13, Augenärztl. Bef. vom 29.04.13, Augenärztl. Bef. vom 22.02.13, Psychiatr. Bef. vom 28.01.13, Blutbef. vom 24.01.13, MRT-Bef. (HWS) vom 24.01.13, Neurochirurg. Bef. (LWS) vom 24.08.12, Internist. Bef. vom 12.07.12, MRT-Bef. (LWS, Becken, Hüftgelenke) vom 23.04.12,
Technische Hilfsmittel / orthopädische Behelfe: keine
Untersuchungsbefund: guter Allgemeinzustand, guter
Ernährungszustand, Größe: 180 cm Gewicht: 104 kg Blutdruck: 150/90
Gesamtmobilität - Gangbild:
leicht hinkendes Gangbild, keine Gehhilfe
Status - Fachstatus:
Kopf: Zähne: Prothese, Brillenträger, Strabismus div. li., gute Sehleistung beids. mit Glashilfe, Sens. frei, st.p. TE, NAP's unauff.,
Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o. B.,
Thorax: symm., Gynäkomastie, Cor: norm. konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son. KS,
WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 30cm, thorak. Schober 30/32, Ott: 10/11, Hartspann der LWS, Narbe nach PLIF,
Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, Narbe nach AE und HID,
Nierenlager: beids. frei,
obere Extremität: frei beweglich, linker dors Unterarm münzgrosse kreisrunde Verbrennungsnarbe, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt,
untere Extremität: frei beweglich, keine Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, seitengleicher Umfang beider Unterschenkel:
40cm, keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflexe kaum auslösbar, Zehen- und Fersengang möglich"
Die Funktionseinschränkungen wurden den Leidenspositionen
degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbelverplattung im Lendenwirbelsäulensegment 05/2013, Osteopenie gz 02.01.02 30%
Depression 03.06.01 20%
Bluthochdruck 05.01.01 10%
Restless Legs-Syndrom gz 04.06.01 10%
chronisch obstruktive Atemwegserkrankung 06.06.01 10%
nach stattgehabtem Nikotinabusus
retinale Vaskulitis mit Sehverminderung links auf 0,6 11.02.01 0%
und rechts auf 0,8 Tab. Kolonne1, Zeile 2
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. angeführt. Als Begründung der Positionen bzw. der Rahmensätze wurde Folgendes ausgeführt:
unterer Rahmensatz, da keine maßgeblichen neurologischen Defizite vorliegen,
eine Stufen über dem unteren Rahmensatz, da regelmäßige fachärztliche Behandlung sowie medikamentöse Kombinationstherapie erforderlich sind, jedoch keine stationäre Behandlung an einer Fachabteilung in der Anamnese,
unterer Rahmensatz, da milde Ausprägung, ?
unterer Rahmensatz, da nur intermittierendes Therapieerfordernis besteht,
Nachsatz: Glucosetoleranzstörung mit geringgradig erhöhten Blutzuckerwerten erreicht keinen Grad der Behinderung. Übergewicht und erhöhter Blutfettspiegel stellen zwar einen Risikofaktor dar, können jedoch bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht berücksichtigt werden.
Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2-5 nicht erhöht
BEGRÜNDUNG: da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt.
........
Der Gesamtgrad der Behinderung liegt vor seit: 05/2013
Eine rückwirkende Bestätigung des GdB über den angeführten Zeitpunkt hinaus ist nicht möglich."
Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde als gegeben erachtet, dies mit folgender Begründung:
"Bei dem Antragsteller liegt zwar eine geringgradige Einschränkung der Gehleistung vor, jedoch erreicht die dauernde Gesundheitsschädigung kein Ausmaß welches die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigt, da die erforderlichen Kriterien nicht erfüllt werden.
Glucosetoleranzstörung bedingt keine Zusatzeintragung D1."
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.08.2013 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Begutachtung mit dem Hinweis, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. besteht, zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht.
Mit Schreiben vom 19.08.2013 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme folgenden Inhaltes:
"Ich bin seit dem Jahr 1991 als Operationsassistent und Gipsassistent XXXX-Unfall tätig. In diesem Beruf sind im normalen täglichen Arbeitsablauf Patienten zu heben, schwere Maschinen (bis. zu 350 kg) und Betten. zu verschieben. Schwere körperliche Arbeit ist ein alltägliches Muss. Mein Beruf bringt des weiteren Arbeit unter hohem Zeitdruck, hohe psychische Beanspruchung und sehr unregelmäßige und lange Arbeitszeiten mit sich (Standard ist 235 Stunden/Monat,24 Stunden Dienste, Wochenend- und Feiertagsarbeit)). Dazu kommt stundenlanges ununterbrochenes Stehen am selben Ort (Unterstützungsleistungen bei Operationen). Eine entsprechende Berufsbeschreibung zu meiner. Arbeit finden Sie in weiteren Details
Unter anderem beim AMS unter der Adresse http://www.arns.atibis/StammberufDetail.php?noteld=849.
Zu ihrer Einschätzung Lfd. Nr. 1 - degenerative Veränderung der Wirbelsäule.
Sie schätzen nach Pos. Nr. 02.01.02 ein. Meines Erachtens wäre jedoch mindestens die Pos. Nr. 02.01.03 heranzuziehen. Auch nach der Op - Plif über 2 Segmente L4 bis S1 mit entfernen der Bandscheibensegmente und Ersatz durch Caches.- (Transplantate) -bleibt der chronische Dauerschmerz und zusätzlich stechende Schmerzen trotz Schmerztherapie. Wegen der Antidepressiva kann Ich in der Schmerztherapie, trotz Empfehlung (Hydal wurde bereits verordnet), keine Opiate verwenden. Ich habe maßgebliche Einschränkungen im Alltag (insbesondere stark verminderte Beweglichkeit, ruhig sitzen und stehen länger als ein paar Minuten ist unmöglich, längeres gehen nur mit Stöcken und gedämpften Schuhwerk). Sämtliche Hebe- und Trageleistung kann ich kaum erfüllen da sofort stechende Schmerzen auftreten. Das ist schon eine massive Einschränkung im Alltag Die von ihnen angeführte Osteopenie würde meiner Meinung nach eher zu den Folgeerscheinungen der Therapie unter Pkt. 6 des vorläufigen Bescheides - retinale Vaskulitis passen.
Zu Pos Nr. 6 - retinale Vaskulitis:
Dass eben dieser zweite Themenkomplex (retinale Vaskulitis) in die Berechnung des Grades der Behinderung nicht einfließen soll, ist in diesem Zusammenhang in keinster Weise nachvollziehbar. Meines Erachtens ist die ausschließliche Beurteilung nach den Kriterien der Sehbehinderung nicht ausreichend da es sich bei einer" retinalen Vaskulitis" um eine chronischen Autoimmunerkrankung handelt, die meiner Meinung nach, eher zur Einschätzung 10.08 Immundefekte und da zu •Pkt.10.08.02 gehört.
Es handelt sich um eine ständige Entzündung der Blutgefäße in der Netzhaut. Dadurch entstehen in der Netzhaut, trotz Behandlung, immer wieder neue Blutungen (3x Laserung in 2 Jahren) sowie gefährliche Stenosen (wenn die Netzhaut nicht ausreichend durchblutet ist, führt das zum Absterben und somit in weiterer Folge zur Erblindung). Einzige Behandiungsmöglichkeit ist die Verabreichung von hochdosierten immunsuppressiven Medikamenten.
Seit 2010 - mind. 1 x Monat Kontrolle XXXX Augenklinik - immer wieder CortisonTherapie (bei Behandlungsbeginn 10 Monate bis zu 100mg täglich) danach Umstellung auf Imurek 150mg / tägl. Das Medikament und die Dosierung waren nicht ausreichend und daher wieder Cortison Therapie. Die Therapeutische Behandlung der retinalen Vaskulitis ist aufwändig und schwierig. Die "Nebenwirkungen" der hilfreichen Medikamente sind so massiv, dass immer wieder unterbrochen werden muss. Zurzeit -solange die Blutwerte passen T wird Ebetrexat 20mg/wo als Therapie verabreicht.
Die im gutachterlichen Befund angeführten Folgeerkrankungen Depression, Bluthochdruck, Restless Legs und chronisch obstruktive Atemwegserkrankung ergeben additiv aufsummiert schon. eine Behinderung von 50%.Eine Kürzung kann nicht stattfinden, da, wie auch in Ihrem Entscheidungsentwurf in verschiedenen Punkten angeführt, diese sich ja nicht gegenseitig bedingen. Die den Folgeerkrankungen zugrundeliegende Grunderkrankung aber wurde mit 0% bewertet, also gar nicht berücksichtigt. Wenn aber schon die Folgeerkrankungen 50% Behinderung ergäben, kann die zugrundeliegende Erkrankung, dle retinale Vaskulitis, nicht geringer bewertet werden.
Außerdem greift es zu kurz, eine retinale Vaskulitis nur als Augenerkrankung zu werten und. nur die verbleibende Sehkraft für die Bewertung des Grades der Behinderung heranzuziehen. Eben daher sieht Punkt 11.2:der Anlage zur Einschätzungsverordnung auch vor, dass bei Erkrankung des Auges-(Glaukom, Netzhauterkrankungen) der Grad der Behinderung .(.GdB): vor allern, aber eben nicht ausschließlich vom Ausmaß der Sehbehinderung.,(Sehschärfe, Gesichtsfeld) abhänge. Darüber hinausgehende GdB-Werte kämen der Bestimmung zufolge nur in-Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen. Eben diese-zusätzlichen Einschränkungen sind•in meinem .Fall gegeben und wurden .entgegen den gesetzlichen Vorgaben in Ihrem Entscheidungsentwurf nicht berücksichtigt:
Stress, unregelmäßige Lebenszyklen, schweres Heben sind eben bei diesem Krankheitsbild strikt zu vermeiden. Eben diese Gegebenheiten liegen aber In meinem Beruf vor und sind In der heutigen Arbeitswelt an der Tagesordnung. Berücksichtigt wurde diese meine berufliche Situation in Ihrem Entscheidungsentwurf in keiner Weise, obwohl nach § 2 Einschätzungsverordnung die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, nicht nur die Funktionsbeeinträchtigung an sich, als Grad der Behinderung zu beurteilen sind.
Immunsuppressiva, die mein Immunsystem sehr stark herabsetzen, verzögern die Heilwirkung stark, führen im Körper zu sehr starken Stressreaktionen, machen die Knochen weich bzw. brüchig und sind somit genau für meinen Beruf kontraproduktiv: Die Dosis reicht, wie mir aus meinem Bekanntenkreis bekannt ist, einen frisch Nierentransplantierten ausreichend zu supprimieren, sein Immunsystem also genug herabzusetzen, um sein Organ nicht abzustoßen.
Eben aufgrund der stark herabgesetzten Immunsuppression, der durch diese Medikamente bedingte weit eingeschränkte Stressresistenz sind Nierentransplantierte laut Punkt 05.04.05 jedenfalls mit 50%Behinderungsgrad einzustufen, und das bei komplikationsfreiem Verlauf und eben unter Erfassung der Notwendigkeit der dauernden Immunsuppression. Eine verfassungskonforme Auslegung im Lichte des Gleichheitssatzes kann somit bei meinem Krankheitsbild retinale Vaskulitis mit der genannten Medikation und Folgewirkungen nicht geringer angesetzt werden. Gleiches gilt bei erworbenem Immunmangelsyndrom. Hier sind laut Anlage zur Einschätzungsverordnung (Punkt 10.08 - erworbenes Immunmangelsyndrom) außergewöhnliche seelische Belastungen gesondert einzuschätzen. Gleiches muss somit auch für meine Depressionen mit medikamentöser Behandlung gelten.
Behinderung im Sinne des § 3 Behinderteneinstellungsgesetzes. ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden' körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Genau diese Geeignetheit ist in der Behandlung meines Falles durch das Bundessozialamt in keinster Weise berücksichtigt worden. Die hohe Geneigtheit einer aus meinen Beeinträchtigungen sich ergebenden Verschlechterung durch Arbeit in näher Zukunft, egal; ob objektiv auf das gesamte Arbeitsleben oder auf meinen konkreten Einzelfall bezogen. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Eben diese dauernde Beeinträchtigung wurde auch hinsichtlich retinale Vaskulitis im gegenständlichen Gutachten befundet. Gemäß § 3 Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen von unter 20% nur dann außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine weitere Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Genau diese weitere Funktionsbeeinträchtigung liegt aber eben bei mir vor. Immunsuppressiva haben eben die anerkannte häufige Nebenwirkung von Bluthochdruck und Depressionen. Da diese beiden gesundheitlichen Beeinträchtigungen in meinem Fall auch zeitlich in der Folge der Gabe der Immunsuppressiva auftraten, sind sie als Folgeerkrankungen
einzustufen. Dies gilt umso mehr als mein von Sport und Bewegung in meiner Freizeit im Freiern geprägter Lebensstil mit gesunder Ernährung seit den ersten Krankheitssymptomen der retinalen Vaskulitis eben Bluthochdruck und Depression sehr viel eher entgegenwirkt."
Ich habe daneben das Rauchen aufgegeben, mein Gewicht entscheidend um 25kg reduziert und mit einer radikalen Eiweißdiät ab dem Frühjahr 2011 die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung meines Diabetes verhindert. Es kam nämlich bei der Gabe von Glukophage wie Diabetex zu schweren Unverträglichkeitsreaktionen, sodass nur mehr die Gabe von Insulin übrig blieb. Allein meiner eisernen Disziplin und meinen weitreichenden Aktivitäten (so viel Bewegung wie möglich unter Einnahme von Schmerzmitteln) ist es somit zu danken, dass ich kein Insulin nehmen muss. Zurzeit esse ich nur jeden 2. Tag (Kohlehydrate und Zucker stark reduziert) um Gewichtszunahme und erhöhten Blutzucker zu vermeiden. In Ihrem Entscheidungsentwurf ist aber Diabetes Mellitus mit keinem Grad der Behinderung angesetzt, obwohl Punkt 09.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bereits für nicht insulinpflichtigen Diabetes Mellitus bei Kostbeschränkung ohne Medikation mindestens 10% Behinderungsgrad vorsieht. Weiters führt Punkt 09.02 ebendort aus, das die Insulinapplikation den Tagesablauf mehr als eine reine orale Einstellung mit Antidiabetika beeinträchtigt (insbesondere im Erwerbsleben). Insofern erscheint es in meinem Fall jedenfalls notwendig, einen höheren Satz von mindestens 30% für meinen Diabetes Mellitus anzusetzen. Dies deshalb, da in meinem Beruf viel eher einen Kraftkost von Nöten wäre, eine Diät nur sehr schwer durchzuführen ist und auch meine sportlichen -Aktivitäten nach meinen kräfteraubenden Arbeitstagen nur sehr schwer und mit sehr viel Disziplin zu bewerkstelligen sind.
Die Beeinträchtigung meines Tagesablaufes kommt zumindest der eines Patienten mit zweimaliger geringer Insulindosis gleich, geht aber eigentlich weit über dessen Beeinträchtigung hinaus. Eben dafür sieht aber 09.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eine 30%igen Behinderungsgrad vor. Kerniger ausgedrückt, kann es nicht sein, dass, wer den für ihn einfacheren Weg der Insulinabgabe wählt, Vorteile in der Feststellung des Behinderungsgrades gegenüber jemanden genau daraus zieht, obwohl dieser andere mit sehr viel Disziplin im wahrsten Sinn des Wortes mit Händen und Füßen gegen die Insulingabe erfolgreich wehrt. Darüber hinaus gehört Diabetes Mellitus eben genau zu den häufigen Nebenwirkungen von Immunsuppresiva, wofür in meinem Fall wiederum die zeitliche Abfolge spricht. Der Behinderungsgrad für den Themenkomplex retinale Vaskulitis ist also um weitere erhebliche Prozentpunkte Behinderungsgrad zu erhöhen. Unter angemessener Berücksichtigung meines Diabetes Mellitus würden sich die Folgewirkungen meiner retinalen Vaskulitis sohin bereits auf 70% summieren.
Auch die Beurteilung meiner Lungenbeeinträchtigung (COPD) als reine Folge eines Nikotinabusus greift zu kurz. Eben auch hier ergeben sich aus der Gabe von Immunsuppressiva Folgewirkungen, im Fall eben in meiner Lunge.
Daneben erscheint eine .Befundaufnahme für das ärztliche Gutachtens, die unter meiner Anwesenheit nur Zehengang und Fersengang und ein paar Standarduntersuchungen kaum hinreichend, ausreichend Daten für eine gehörige Einstufung vorzunehmen. So hätte dem untersuchenden Arzt nicht zuletzt mein unübersehbares Cushing Syndrom im Gesicht auffallen müssen. Dieses wäre nach 09.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung in seinen Auswirkungen (Morbus Cushing) in den einzelnen Organsystemen zu berücksichtigen / einzuschätzen - z.B - wie weiter ausgeführt wird - Diabetes Mellitus, Muskelschwäche, Hypertonie. Somit wäre Diabetes Mellitus in meinem Fall mit einem noch höheren Grad der
Behinderung anzusetzen gewesen. Weiters fand bei der Befundaufnahme durch den Arzt (unter meiner Anwesenheit) kein wie Immer gearteter Test der Beweglichkeit meiner Wirbelsäule statt, die, wie ausgeführt, im Mai 2013 operiert wurde.
Nach meiner Gewichtsabnahme bewegt sich mein Blutdruck nunmehr trotz Gabe von 5mg Acemin täglich noch immer beim 140/90. Vor meiner Gewichtsreduktion war mein Blutdruck noch höher. Erhöhter Blutdruck trotz Diät, ausreichend Bewegung und Sport, gesundem Lebensstil deutet zudem neuerlich auf eine Folgewirkung aus den Immunsuppresiva, somit also wieder auf einen Folgewirkung der retinalen Vaskulitis. Das genannte Acemin ist ein ACE Hemmer. Hinsichtlich der Frage nach dem Stiegensteigen über zwei Stockwerke als Indikator für deutliche Belastungsdyspnoe gab ich wahrheitsgemäß an, zwar so weit steigen zu können, allerdings nur unter erheblichen Erschöpfungszeichen. Somit wäre nach 05.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordung ein Behinderungsgrad von 40% anzusetzen gewesen. Selbst mäßige Hypertonie mit einem Zielwert 140/90 wäre nach 05.01.02 ebendort jedenfalls mit 20% anzusetzen gewesen, nicht mit 10%, wie in Ihrem Entscheidungsentwurf zuerkannt.
Hinsichtlich meiner Depressionen merke ich wie bei der ärztlichen Untersuchung wiederholt an, dass ich neben 350mg Wellbutrin und Tritigo 75 weiters 50mg Seruquel pro Tag verabreicht bekomme. Ich erhielt psychiatrische Betreuung, weil ich nach einer gewissen Zeit der Gabe von Immunsuppressiva selbst Selbstmordgedanken hegte. Auch der Zusammenhang von Depressionen und Immunsuppressiva ist medizinisch nachgewiesen. Die ambulante Betreuung durch fachärztliche Psychotherapeutischen und medikamentöse Behandlung für nunmehr weit mehr als einem Jahr sind laut 03.05.01. der Anlage zur Einschätzungsverordnung aber mit 30 - 40% Behinderungsgrad anzusetzen statt der in ihrem Entscheidungsentwurf zuerkannten 20%. Tritigo ist ein Medikament, dass Schlafstörungen entgegen wirken soll. Eben durch Schlafstörungen ist meine für den Beruf essentielle Fitness weiter herabgesetzt. Verstärkt werden wiederum meine Schlafstörungen durch, wie in der Befundaufnahme aufgenommen, ein Restless Leg Syndrom. Dies bedeutet, dass auch hier auf mein hohe Belastung im Beruf Bedacht zu nehmen ist, die Notwendigkeit eines erquickenden Schlafes wie das Sammeln von Kraft. Leichter Ruhetremor ist eben bei meinen Restless Legs gegeben, insofern ist meine diesbezügliche Beeinträchtigung unter 04.09.01 der Anlage der Einschätzungsverordnung zu subsumieren und zumindest als Psychomotorische Einschränkung leichten Grades mit 20% statt der veranschlagten 10% zu bedenken, Der Zusammenhang von Restless Legs und Antidepressiva ist medizinisch nachgewiesen. Desweiteren werden auch .für den Mix aus Blutdruckmittel, Antidepressiva und Immunsuppressiva leichte kognitive Leistungsstörungen anzusetzen sein, die die Grundbeurteilung um weitere Prozentpunkte des Behinderungsgrades.
In § 3 Abs. 2 führt die Einschätzungsverordnung zudem aus, dass eine wechselseitige Beeinflussung der funktionelle Einschränkungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, dann vorliegen soll, wenn die einzelnen Einschränkungen verschiedene Organsysteme, betreffen und sich in funktioneller Hinsicht eine ungünstige Auswirkung auf die Gesamteinschränkung ergibt bzw. dann, wenn zwei oder mehrere funktionelle Einschränkungen vorliegen, die gemeinsam zu einer erheblichen Gesamtbeeinträchtigung führen. Eben diese Beeinträchtigung verschiedener Organsysteme erkennt auch die ärztliche Einschätzung, die Ihrem Bescheidentwurf zugrunde liegt. Dies ergibt sich aus den Verweisen auf die jeweiligen Punkte der Anlage zur Einschätzungsverordnung. Daneben habe ich Ihnen diese Beeinträchtigung verschiedener Organsysteme in den vorangegangenen Absätzen im Detail nachgewiesen.
Gleichzeitig stellt der Passus Ihres Bescheidentwurfes mit dem Wortlaut "Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 2 - 5 nicht erhöht; da das Ausmaß der dauernden Gesundheitsschädigung keine Erhöhung um eine weitere Stufe rechtfertigt' einen Zirkelschluss dar. Die Unterlassung der Erhöhung des Behinderungsgrades trotz Zusammenwirkens verschiedener wesentlicher Beeinträchtigungen, die natürlich, wie dargestellt, mit zu geringen Behndeungsgraden bedacht würden, durch Ihre Behörde wird mit keinem Argument begründet.
Gerade Beeinträchtigungen, die aufgrund: meiner Ausführungen mit mehr als 20% Behinderungsgrad anzusetzen gewesen wären; wären darüber hinaus jedenfalls zu berücksichtigen.-
Zudem spricht Ihr Bescheidentwurf nur darüber ab dass nach Ihrer Beurteilung die degenerative Veränderung der Wirbelsäule keine Erhöhung durch andere funktionelle Einschränkungen erfahren soll. Wie sich aus dem oben Gesagtem ergibt, widerspricht schon diese Beurteilung den gesetzlichen Vorgaben. Wie nachgewiesen, sind mit den unter den laufenden-Nummern 2 bis 5 erfassten Beeinträchtigungen,mit Herz, Psyche, Immunsystem etc..,eben gerade andere Organsysteme als die Wirbelsäule betroffen.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist die retinale Vaskulitis als eigentliche führende funktionelle Einschränkung für die Beeinträchtigungen mit den laufenden Nummern 2 bis .5 in Ihrem Bescheidentwurf zu betrachten. Über die Erweiterung des Behinderungsgrades der retinalen Vaskulitis durch eben diese Beeinträchtigungen wird in diesem Ihren Entwurf aber überhaupt nicht abgesprochen.
Ebenso wenig spricht der Bescheidentwurf über die Erhöhung des Behinderungsgrades dadurch ab, dass neben der retinalen Vaskulitis auch noch die- Beeinträchtigungen aus einer degenerativen Wirbelsäulenerkrankung zu berücksichtigen sind. Auch hier sind mit der Wirbelsäule andere Organsysteme betroffen
als bei der retinalen Vaskulitis mit Betroffenheit der Augen in der Grunderkrankung und Beeinträchtigung von Herz, Psyche, Immunsystem etc. durch die Folgeerkrankungen
Hinsichtlich der Beurteilung der degenerativen Wirbelsäulenveränderung ist zu bemerken, dass auch die Zuerkennung von lediglich 30% Behinderungsgrad nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Laut 02.01.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sind. Bereits Dauerschmerzen mit erhöhtem therapeutischen Aufwandbzw, maßgebliche Einschränkungen in Beruf und Alltag mit 40% Behinderungsgrad zu bemessen. Die Anlagen zur Einschätzungsverordnung sehen in 02.02.,03.für generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates für dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität, Notwendigkeit einer über Mindestens 6 Monate andauernde Therapie bereits einen Grad der Behinderung von 50% vor. Wenn in meinem Befall eine Therapie also nicht mehr weitergeführt wurde und eine Operation stattfinden musste, muss zumindest dieser Grad der Behinderung auch auf meinen Fall anwendbar sein. Dies ergibt sich auch daraus, dass ich: nach wie vor schwer bewegungseingeschränkt in der Wirbelsäule bin und schwere Folgeschmerzen in beiden Hüften verspüre. Mit der dauernden Verplattung der Lendenwirbelsäule liegt aber vielmehr eine dauernde erhebliche Funktionseinbuße und Beschwerden mit maßgeblicher Einschränkungen in Beruf und Alltag vor. Da die Krankheitsaktivität therapeutisch .nicht nur schwer, sondern sogar nicht therapeutisch beeinflussbar ist, wäre jedenfalls ein Behinderungsgrad von 70% zuzuerkennen. Meine fortdauernden ständigen ständigen Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, die weiterhin erhebliche Bewegungseinschränkung in der Wirbelsäule sowie das Ausstrahlen der Schrnerzen in beide Hüften sprechen ebenso für diese Bemessungshöhe.
Aus all meinen Medikamenteneinnahmen ergeben sich für mich 3 bis 4 Mai wöchentlich neben den bereits genannten Beeinträchtigungen Durchfälle und Übelkeilt sowie klassische Nebenwirkungen wie Müdigkeit, Schwäche und Konzentrationsstörungen (Ebetrexat): Die Beeinträchtigungen wurden in ärztlichen Gutachten in keinster Weise berücksichtigt, obwohl wenigstens eine Erhöhung des Behinderungsgrades der führenden funktionellen Beeinträchtigung zuzuerkennen wäre.
Auch die Beurteilung meiner Mobilität weist meines Erachtens im Entwurfsstadium Beurteilungsdefizite auf. Meines Erachtens ist die Zumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben, da das in öffentlichen Verkehrsmitteln typische Gedränge ein sehr. hohes Risiko einer weiteren Schädigung meiner Wirbelsäule birgt. Außerdem sind die durch die Trägheit der Masse des Körpers verursachten Zug-und Druckbewegungen beim Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel eben genau Bewegungen, die für meine Wirbelsäule weiteres Verletzungsrisiko bis hin zur Lähmung bedeuten. Hinzu kommt meine erhebliche Immunsuppression, die in größeren Menschenmengen dazu geeignet ist, vermehrt Krankheitserreger aufzunehmen und somit das hohe Risiko von Krankheitsausbrüchen birgt. Beide Umstände sind jedoch bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden.
Zusammenfassend beeinspruche ich also
die Beurteilung meiner retinalen:Vaskulitis einzig als Augenerkrankung .
Die Unterlassung der Beurteilung als Erhöhung des Behinderungsgrades durch die Folgeerkrankungen der retinalen Vasulitis
die Unterlassung der Erhöhung des Behinderungsgrades durch das Zusammenwirken von' retinaler Vaskulitis und degenerativer Wirbelsäulenerkrankung sowie
die Zuerkennung von nach den gesetzlichen Vorgaben zu geringen Graden der Behinderung
der retinalen Vaskulitis
der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung
meines Bluthochdruckes
meiner Depression
meines Restless Legs Syndrom
die Unterlassung von Berücksichtigung verschiedener weiterer Beeinträchtigungen als Erhöhungssatz oder als,eigene Krankheiten (Diabetes mellitus, Morbus .Cushing, gastroindestinale Beschwerden etc:).
Die im Bescheidentwurf unter den laufenden Nummern 2 bis 5 angeführten Beeinträchtigungen sind meines Erachtens entweder als eigene Beeinträchtigungen im Zusammenwirken mit den. anderen Beeinträchtigungen zu betrachten und entsprechende
Erhöhungen des Behinderungsgrades vorzunehmen, oder aber sie müssen als Folgeerkrankungen, in die Grunderkrankungen unter Erhöhung des Behinderungsgrades eingerechnet werden. Eine Unterlassung einer Anrechnung wie im Bescheidentwurf hingegen ist keinen aus dem Gesetz ableitbare Entscheidungsmöglichkeit."
Mit Schreiben vom 26.08.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundessozialamt ersucht, seine Einwendungen mit aktuellen Befunden zu belegen. Am 13.09.2013 legte der Beschwerdeführer eine Fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 12.09.2013, eine Befundbericht einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.08.2013, einen Ambulanzbericht der Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie vom 29.07.2013 sowie Röntgenbilder betreffend die Lendenwirbelsäule vor.
Das Bundessozialmt legte die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.08.2013 sowie die von ihm nachgereichten medizinischen Unterlagen am 13.09.2013 dem Ärztlichen Dienst vor. Am 23.09.2013 gab ein Arzt für Allgemeinmedizin diesbezüglich folgende Stellungnahme ab:
"
Keine neuen Aspekte, insbes. auch konnten die behaupteten höhergradigen Funktionseinschränkungen hins. des Wirbelsäulenleidens in d. aktuellen Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden, u. sind arbeitsspezifische Erschwernisse nicht Gegenstand des Verfahrens.
Ebenso wird der Ansicht, die Augennetzhautentzündung (Nr. 6), sei wesentlich höher einzustufen, nicht gefolgt, da eine diesbezügliche Schädigung anderer Organsysteme nicht belegt ist, und die entsprechende begleitende immunsuppressive Medikation für sich selbst keinen weiteren GdB erreicht
Die darüber hinaus behaupteten, höhergradigen Ausprägungen v. Bluthochdruck, Depression und Restless-Leg Syndrom (Nr. 2-4), konnten anlässlich der aktuellen Begutachtung ebensowenig bestätigt werden, wie das Vorliegen einer manifesten Zuckerkrankheit.
In Zusammenschau der objektivierbaren Funktionseinschränkungen liegen, auch unter Berücksichtigung der nachgereichten Einwendungen und Befunde, die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öVm", auch weiterhin nicht vor, u. wird eine Änderung des geg. Begutachtungsergebnisses nicht vorgeschlagen. Keine Änderung."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der am 28.03.2013 eingelangte Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3, 14 BEinstG abgewiesen. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 26.06.2013, wonach der Grad der Behinderung 30 v.H. betrage, sowie auf Grundlage der bezüglich der Einwendungen des Beschwerdeführers ergangenen Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 23.09.2013.
Mit Schreiben vom 04.11.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 05.11.2013, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung - nunmehr Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in der Folge daher als Beschwerde bezeichnet - an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (kurz: Bundesberufungskommission).
Begründend wird in der Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei mit dem Bescheidergebnis nicht einverstanden, weil das ärztliche Gutachten und die damit verbundene Einschätzung seiner Behinderung in keiner Weise seinem tatsächlichen Erkrankungszustand entsprechen würden; diesbezüglich verweise der Beschwerdeführer auf seine Stellungnahme vom 19.08.2013. Die retinale Vaskulitis stelle die eigentliche Funktionseinschränkung dar, diese finde aber im Gutachten keinerlei Niederschlag. Dagegen sei entschieden einzuwenden, dass es sich hier nicht - wie im Gutachten formuliert - um ein bloß intermittierendes Therapieerfordernis handle, sondern dass vielmehr eine progressive Erkrankung bestehe, die permanent medikamentös behandelt werden müsse. Die retinale Vaskulitis sei eine schwere entzündliche Autoimmunerkrankung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Blindheit führen werde. Seines Erachtens sei die ausschließliche Beurteilung nach den Kriterien der Sehbehinderung deshalb eine Fehleinschätzung, müsste doch eher eine Beurteilung nach Pos. 10.8 vorgenommen werden. Die notwendige Medikation, die dem Beiblatt zu entnehmen sei, führe zu einer stark herabgesetzen Immunsuppression, die zu zahlreichen Folge- und Nebenwirkungen führe, die zum Teil in der Einschätzung gar nicht berücksichtigt worden seien: Depression, Bluthochdruck, chronisch obstruktive Atemwegserkrankung (COPD), Diabetes Mellitus, starke Beeinträchtigung des Gastroindestinaltrakts und kognitive Leistungsstörung seien jeweils als - kausal von der Grunderkrankung "retinale Vaskulitis" bedingte - Folgeerkrankung zu verstehen, was auch medizinisch nachgewiesen worden sei. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme vom 19.08.2013 verwiesen.
Daneben sei anzumerken, dass die bescheidmäßige Einschätzung der degenerativen Wirbelsäulenveränderung mit 30% GdB (Pos. 02.01.02) ebenfalls zu kurz greife: der Ansicht des Beschwerdeführers nach sei mindestens Pos. Nr. 02.01.03 bzw. 02.02.03 heranzuziehen. Auch nach der Operation - Plif über 2 Segmente L4 bis S1 mit Entfernen der Bandscheibensegmente und Ersatz durch Transplantate - bleibe der chronische Dauerschmerz trotz Schmerztherapie bestehen. Nach wie vor sei der Beschwerdeführer stark bewegungseingeschränkt in der Wirbelsäule und verspüre schwere Folgeschmerzen in beiden Hüften. Mit der dauernden Verplattung der Lendenwirbelsäule liege daher eine dauernde erhebliche Funktionseinbuße und Beschwerden mit maßgeblicher Einschränkung in Beruf und Alltag vor. Da die Krankheitsaktivität gar nicht therapeutisch beeinflussbar sei, sei ein Behinderungsgrad von 70% zuzuerkennen. Die fortdauernden Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich, die weiterhin erhebliche Bewegungseinschränkung in der Wirbelsäule sowie das Ausstrahlen der Schmerzen in beiden Hüften würden für diese Bemessungshöhe sprechen.
Auch die Beurteilung der Mobilität greife zu kurz: Nicht nur würde die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erhöhte Schmerzen des Bewegungsapparates und die Gefahr einer weiteren Schädigung seiner Wirbelsäule bedeuten, sondern auch ein sehr hohes Risiko von Krankheitsausbrüchen in Folge seiner Erheblichen Immunsuppression.
Aus diesen Gründen beantrage der Beschwerdeführer, seinem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (samt Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) und seinem Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stattzugeben.
Der Beschwerde beigegeben sind neben der bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren erstatteten Stellungnahme vom 19.08.2013 und einem Befundbericht einer Ärztin für Innere Medizin vom 18.08.2013 eine "Aufstellung Medikamenteneinnahme" sowie ein Neurochirurgischer Befund vom 22.10.2013, aus dem sich ergibt, der Patient klage bei Belastung noch über stechende Schmerzen im Rücken sowie in der rechten Leiste und in der rechten Hüfte, das Röntgen zeige eine gute Cage- und Schraubenlage, eine schwere körperliche Belastung (Pat. Sei als OP-Gehilfe tätig) sei in weiterer Zukunft zu vermeiden.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2014 wurde der Beschwerdeführer - sowohl bezüglich des gegenständlichen Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als auch bezüglich des Verfahrens nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) - über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihm in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer entsprechend der im Akt aufliegenden Übernahmebestätigung am 30.05.2014 zugestellt. Der Beschwerdeführer erstattete keine schriftliche Stellungnahme. Im Rahmen einer telefonischen Stellungnahme am 06.06.2014 gab er an, er habe bereits anlässlich des erstinstanzlichen Parteiengehörs eine ausführliche Stellungnahme abgegeben (s. ABL. 37-43 bzw. 57/2-8) und Befunde vorgelegt (ABL. 45-51). Die diesbezügliche Stellungnahme des ärztlichen Sachverständigen vom 23.09.2013 erscheine dem Beschwerdeführer nicht schlüssig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen:
Mit Schreiben vom 26.03.2013, eingelangt beim Bundessozialamt am 28.03.2013, stellte der Beschwerdeführer - neben einem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (samt Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) - den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Der Beschwerdeführer ist am 21.09.1966 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Beweiswürdigung:
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Österreich. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens des Bundessozialamtes eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.06.2013, nach dem der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 30 v.H. beträgt. Dieses Sachverständigengutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers; in diesem Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Weiters gründet sich die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, auf die ergänzende Stellungnahme eines weiteren Arztes für Allgemeinmedizin vom 23.09.2013, aus der sich keine Änderung der ursprünglichen Einschätzung ergibt. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Der begutachtende Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 26.06.2013, ergänzt durch die Stellungnahme vom 23.09.2013, auch auf alle in weiterer Folge in der Beschwerde genannten Leidenszustände Bezug genommen, was in der Beschwerde im Wesentlichen auch nicht bestritten wird. In der Beschwerde wird allerdings die Bewertung bzw. Einschätzung der Leidenszustände gerügt.
Der Beschwerdeführer ist diesem Sachverständigengutachten aber weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Im Rahmen der eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit durch das Bundessozialamt bzw. im Rahmen der Beschwerde wurden vom Beschwerdeführer keine weiteren entscheidungserheblichen Befunde, die nicht auch bereits dem ärztlichen Sachverständigen, der die ergänzende Stellungnahme vom 23.09.2013 abgab, bekannt gewesen wären, vorgelegt, die zu einer Änderung der Beurteilung in der Hinsicht, dass von einem Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. ausgegangen werden könnte, führen könnten. Was den vom Beschwerdeführer erstmals im Beschwerdeverfahren vorgelegten Neurochirurgischer Befund vom 22.10.2013 betrifft, so ergibt sich aus diesem, der Patient klage bei Belastung noch über stechende Schmerzen im Rücken sowie in der rechten Leiste und in der rechten Hüfte, das Röntgen zeige eine gute Cage- und Schraubenlage; eine andere maßgebliche Beurteilung ergibt sich daraus allerdings nicht. Was dies und den weiteren Inhalt betrifft, eine schwere körperliche Belastung (Pat. sei als OP-Gehilfe tätig) sei in weiterer Zukunft zu vermeiden, so wird diesbezüglich auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 26.06.2013 und der ergänzenden Stellungnahme vom 23.09.2013 wird damit nicht widerlegt, da dem Neurochirurgischen Befund vom 22.10.2013 keine Beurteilungen nach der Einschätzungsverordnung zu entnehmen sind und dieser Befund auch keine weiteren, über die im Sachverständigengutachten bereits berücksichtigten hinausgehende einschätzungsrelevante Leiden beinhaltet.
Aus dem Sachverständigengutachten vom 26.06.2013 geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben (ABL. 32 des Aktes des Bundessozialamtes).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen. Das vorliegende Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungs-kommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 138/2013, ergänzt durch die VO BGBl. II Nr. 59/2014, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."
Dem durch das Bundessozialamt eingeholten Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.06.2013, ergänzt durch die Stellungnahme vom 23.09.2013 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. und daher nicht mindestens 50 v.H..
Wie bereits oben erwähnt, ist der Beschwerdeführer diesem Sachverständigengutachten weder im Rahmen des ihm durch das Bundessozialamt eingeräumten Parteiengehörs noch in der Beschwerde auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten; auch legte er im Beschwerdeverfahren keine entscheidungswesentlichen neuen Befunde, die zu einer Änderung der Beurteilung führen könnten, vor. Dennoch sei auf die wesentlichen Aspekte der Beschwerde eingegangen:
Aus der oben wiedergegebenen Beschwerde ergibt sich im Ergebnis zunächst das Argument des Beschwerdeführers, schwere körperliche Arbeit wie das Heben von Patienten, das Verschieben von Maschinen und Betten, stundenlanges Stehen am selben Ort sowie hohe psychische Beanspruchung würden zum normalen Tagesablauf für ihn in seinem Beruf als Operations- und Gipsassistent gehören; diese Tätigkeit könne er auf Grund seiner Leiden nicht oder nur mehr eingeschränkt ausüben. Dem der Beschwerde beigelegten Neurochirurgischer Befund vom 22.10.2013 ist zu entnehmen, der Patient klage - nach stattgehabter Operation - bei Belastung noch über stechende Schmerzen im Rücken sowie in der rechten Leiste und in der rechten Hüfte, das Röntgen zeige eine gute Cage- und Schraubenlage, eine schwere körperliche Belastung (Pat. sei als OP-Gehilfe tätig) sei in weiterer Zukunft zu vermeiden.
Gemäß § 3 BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Gemäß § 1 Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. § 3 BEinstG und § 1 der Einschätzungsverordnung stellen daher auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf das allgemeine Erwerbsleben ab, nicht aber auf die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung auf eine spezielle berufliche Tätigkeit und damit nicht auf die arbeitsspezifische Minderleistungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Tätigkeit.
Die Frage, ob der Beschwerdeführer auf Grund des Grades seiner Funktionsbeeinträchtigung in der Lage ist, seine konkrete berufliche Tätigkeit auszuüben, ist daher für die Beurteilung des gegenständlichen Falles rechtlich nicht relevant und daher nicht verfahrensgegenständlich.
Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wird, die genannten Gesundheitsschädigungen, vom Beschwerdeführer als Folgeerkrankungen bezeichnet, nämlich Depression, Bluthochdruck, Restless Legs und chronisch obstruktive Atemwegserkrankung würden "additiv aufsummiert" schon eine Behinderung von 50% ergeben, wenn aber schon die Folgeerkrankungen 50% Behinderung ergeben würden, so könne die zugrundeliegende Erkrankung, also die retinale Vaskulitis, nicht geringer bewertet werden, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäß § 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren sind. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander. Dem entspricht auch die - wenngleich zur Richtsatzverordnung ergangene - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Rahmensätzen zu erfolgen hat, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, welche die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. den höchsten Grad der Behinderung verursacht, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere (Gesamt)Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.09.2013, Zl. 2011/11/0123). Diese Grundsätze (Beurteilungsmethode) hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 26.06.2013 bei der Beurteilung der Leidenszustände des Beschwerdeführers und des Gesamtgrades seiner Behinderung berücksichtigt.
Entgegen der vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom19.08.2013 und in seiner Beschwerde vom 04.11.2013 vertretenen Ansicht entsprechen die getroffenen Einzeleinschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen erhobenen Befunden, den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.
Die Einordnung der Funktionseinschränkung "degenerative Veränderung der Wirbelsäule, Zustand nach Wirbelverplattung im Lendenwirbelsäulensegment 05/2013, Osteopenie" als Leidensposition 1 unter der Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen mittleren Grades) der Einschätzungsverordnung, bewertet mit einem Grad der Behinderung von 30%, begegnet vor dem Hintergrund einer stattgehabten Operation im Mai 2014 - die ja zum Zwecke der Verbesserung des Leidenszustandes durchgeführt wurde - und der Befundung im Rahmen der persönlichen Begutachtung ("WS-Läsion seit Kindheit, Verschlimmerung durch berufliche Belastung, durchretinale Vaskulitis Cortisontherapie, dies führte zu Gewichtszunahme bis ca. 120kg, dadurch Beschwerden im LWS-Segment, PLIF am 15.05.2013 im KH RST, gutes Ergebnis jedoch nach wie vor Schmerzen im OP-Gebiet, deutlich Reduktion der Schmerzen auf 30% der ursprünglichen Schmerzen unter analgetischer Behandlung, Belastungsverbot, keine mot. Ausfälle, Beschwerden: Schmerzen im LWS-Segment, Med.: Seractic
f. 400 1-0-1, Miranax bei Bed.") keinen Bedenken. Die vom Beschwerdeführer angedachte Heranziehung der Positionsnummer 02.01.03 (Funktionseinschränkungen schweren Grades) kommt nicht in Betracht, weil maßgebliche Einschränkungen im Alltag dem Sachverständigengutachten nicht entnommen werden können, zumal im Sachverständigengutachten vom 26.06.2013 ausgeführt wird, dass keine neurologischen Defizite vorliegen, und in der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 23.09.2014 ausgeführt wird, insbesondere hätten auch die behaupteten höhergradigen Funktionseinschränkungen hinsichtlich des Wirbelsäulenleidens in der Begutachtung gerade eben nicht bestätigt werden können.
Die Beschwerde rügt in der Folge als weiteren zentralen Punkt die Einordnung des Leidens Nr. 6 ("retinale Vaskulitis mit Sehverminderung links auf 0,6 und rechts auf 0,8") unter der Positionsnummer 11.02.01 unter Tab. Kolonne 1, Zeile 2 mit einem eingeschätzten Grad der Behinderung von 0%, dies im Wesentlichen mit der Begründung, es sei untunlich, diese Erkrankung ausschließlich auf eine Augenerkrankung zu reduzieren, vielmehr handle es sich um eine chronische Autoimmunerkrankung, die "eher zur Einschätzung 10.08 Immundefekte und da zu Pkt. 10.08.02 gehöre".
Abgesehen davon, dass die Positionsnummer 10.08 durch die Änderung der Einschätzungsverordnung BGBL. II Nr. 251/2012 entfallen und nunmehr in modifizierter Form unter den Positionsnummern 10.03.13 bis 10.03.15 zu finden ist, handelt es sich bei der retinalen Vaskulitis (Netzhautgefäßentzündung) um eine Entzündung der Netzhautgefäße, bei der die Entzündungszellen auch in den Glaskörper wandern. Sie wird meist durch Infektionen (Borreliose, Tuberkulose, Listeriose, Lues, diverse Viren) und Autoimmunerkrankungen (Polyarteriitis, Morbus Wegener etc.) ausgelöst. Typische Symptome sind eine Sehverschlechterung, schwarze Punkte im Blickfeld durch verklumpte Entzündungszellen im Glaskörper, Gefäßverschlüsse, Blutungen und Ödeme. Die letzten drei provozieren Gefäßwucherungen, Glaskörperblutungen und Netzhautablösungen. Die Behandlung orientiert sich im Prinzip an den Ursachen (z.B. Antibiotikatherapie bei bakteriellen Infektionen) und den entstandenen Schäden (z.B. Laserbehandlung bei Gefäßwucherungen). Ziel der Therapie ist eine möglichst vollständige und dauerhafte Unterdrückung der Entzündung und somit ein langfristiger Erhalt des Sehvermögens der Patienten. Dies erfordert praktisch immer die systemische Gabe (z.B. Tabletten, Infusionen) entzündungshemmender Medikamente wie Kortison oder den langfristigen Einsatz sogenannter Immunsuppressiva.
Entsprechend Positionsnummer 11.02 (Sehstörungen) der Einschätzungsverordnung hängt bei Erkrankung des Auges (Glaukom, Netzhauterkrankungen) der GdB vor allem vom Ausmaß der Sehbehinderung (Sehschärfe, Gesichtsfeld) ab. Darüber hinausgehende GdB-Werte kommen nur in Betracht, wenn zusätzlich über die Einschränkung des Sehvermögens hinausgehende Behinderungen vorliegen. Für die Beurteilung des Sehvermögens ist die korrigierte Sehschärfe (Prüfung mit optischem Sehausgleich) maßgeblich. Daneben sind zusätzlich auch Ausfälle des Gesichts- und des Blickfeldes zu berücksichtigen. Die retinale Vaskulitis (Netzhautgefäßentzündung) gehört in die Kategorie der entzündlichen Netzhauterkrankungen und ist daher aus dem Blickwinkel der Einschätzungsverordnung - Netzhauterkrankungen werden unter Positionsnummer 11.02.01 ausdrücklich erwähnt - als Erkrankung des Auges anzusehen, weil im gegebenen Zusammenhang entscheidend ist, welches Organ durch die Erkrankung betroffen ist und zudem in der sachverständigen Stellungnahme vom 23.09.2013 zur Augennetzhautentzündung ausgeführt wird, dass eine Gesundheitsschädigung anderer Organsysteme nicht belegt ist.
Wie vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, besteht aktuell auf Grund der Therapie, die der Beschwerdeführer erhält, keine maßgebliche Beeinträchtigung der Sehschärfe. Bei der Beurteilung des zur Einschätzung des Grades der Behinderung zu Grunde zu legenden Leidens des Beschwerdeführers ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sachlage maßgebend (vgl. etwa VwGH E 26.11.2002, 2001/11/0404). Hierbei ist es daher rechtlich unerheblich, dass ohne eine solche Behandlung möglicher Weise ein Verlust der Sehkraft drohen könnte, weil es auf eine aktuelle Beurteilung zum Entscheidungszeitpunkt ankommt und keine Prognose zu treffen ist, wie und unter welchen Voraussetzungen sich ein Leiden entwickeln könnte. In diesem Zusammenhang ist es im gegenständlichen Fall aber auch unerheblich, ob es sich um ein intermittierendes oder ein permanentes Therapieerfordernis handelt. Die Einzeleinschätzung des Leidens 6, der retinalen Vaskulitis, unter der Positionsnummer 11.02.01 mit einem Grad der Behinderung von 0% ist daher als zutreffend anzusehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Was die vom Beschwerdeführer angeführte Auswirkung der Therapie mit Immunsuppressiva betrifft, so ergab das gutachterliche Sachverständigenverfahren, dass die entsprechende begleitende immunsuppressive Medikation für sich selbst keinen weiteren GdB erreicht; die darüber hinaus vorgebrachten höhergradigen Ausprägungen von Bluthochdruck, Depression und Restless-Leg Syndrom (Leiden Nr. 2 bis 4), dies als Folgeerkrankungen des Leidens 6, der retinalen Vaskulitits, konnten anlässlich der aktuellen Begutachtung nicht bestätigt werden.
Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, Diabetes Mellitus sei mit keinem Grad der Behinderung angesetzt, so ist diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass die beim Beschwerdeführer vorliegende Glucosetoleranzstörung im Sachverständigengutachten berücksichtigt wurde, und zwar insofern, als begründend ausgeführt wird, die Glucosetoleranzstörung mit geringgradig erhöhten Blutzuckerwerten erreiche keinen Grad der Behinderung. Da der Beschwerdeführer selbst in seiner Stellungnahme vom 19.08.2013 ausführt, seiner eisernen Disziplin, Gewichtsreduktion durch Diät, weitreichenden Aktivitäten (so viel Bewegung wie möglich), sei es zu verdanken, dass die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung seines Diabetes verhindert werde (und was sich im Übrigen dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch günstig auf seinen Bluthochdruck und die Depression auswirke; S. 3 der Stellungnahme vom 19.08.2013), und entsprechend dem eingeholten Sachverständigengutachten nur geringgradig erhöhten Blutzuckerwerte vorliegen und entsprechend der ergänzenden Sachverständigenstellungnahme vom 23.09.2013 im Rahmen der Begutachten das Vorliegen einer manifesten Zuckerkrankheit nicht festgestellt werden konnte, kommt aktuell eine Einstufung der Glucosetoleranzstörung unter Positionsnummer 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabestes mellitus) nicht in Betracht.
Beim Beschwerdeführer liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass das Bundessozialmt im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen.
Der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses (samt Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel) ist im Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG nicht verfahrensgegenständlich, weshalb im gegenständlichen Verfahren kein Abspruch darüber erfolgt; diesbezüglich wird allerdings auf das den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag, Zl. W 207 2002469-1/E, verwiesen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des eingeholten, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachtens geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen, zumal ein solcher Antrag weder in der Beschwerde noch von der belangten Behörde gestellt wurde.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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