BVwG W191 1419195-1

W191 1419195-1Federal Administrative CourtJul 1, 2014

Regest

Glaubhaftmachung, Intensität, mangelnde Asylrelevanz

Full text

BVwG W191 1419195-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.07.2014
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2014:W191.1419195.1.00

Spruch

W191 1419195-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.04.2011, Zahl 10 06.040-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 09.07.2010 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 09.07.2010 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten des BF.

1.2. In seiner Erstbefragung am 10.07.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus Kabul, sei am XXXXgeboren, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, sunnitischer Moslem und ledig. Er spreche Farsi, Dari und ein bisschen Urdu und Englisch.

Seine Reise habe er vor zwei Monaten per Transportwagen Richtung Norden nach Mazar-e Sharif begonnen und sei von dort schlepperunterstützt mit verschiedenen Verkehrsmitteln bis nach Wien gebracht worden. Zu seiner Reise machte er kaum Angaben.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er aufgrund seiner Zusammenarbeit mit dem Natomilitär von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 15.07.2010 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), EAST Ost, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben. Er machte auch ergänzenden Ausführungen zu seiner Reise. Er habe die letzten zehn Jahre in XXXX gewohnt, davor in Kabul. Zuletzt habe er ca. zwei Jahre für Nato-Einheiten als "Supervisior" für Einkäufe und Transporte gearbeitet. Zuhause in XXXX lebten noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder.

Zwei Monate bevor er ausgereist sei, hätten sie zwei Drohbriefe ins Haus bekommen, in denen die Taliban ihn aufgefordert hätten, nicht für die Nato zu arbeiten. Eine Woche vor seiner Flucht seien bewaffnete Taliban zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihn mitnehmen wollen, er sei aber nicht zu Hause gewesen. Daraufhin hätten er und seine Eltern beschlossen, dass er fliehe. Es sei durchaus möglich, dass seine Eltern diese Briefe noch aufbewahrt hätten. Er habe sich zwar an die Polizei gewandt, aber diese hätte gesagt, dass sie gegenüber Taliban "unmächtig" sei. Er werde versuchen, sich seine Tazkira, die Drohbriefe und Papiere und Fotos über seine Arbeit bei der Nato schicken zu lassen.

Gesundheitlich habe er Schmerzen am Knie, seitdem er sich bei einem Raketenangriff zu Boden geworfen habe. Psychisch sei er auch angeschlagen.

Der BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen. Sein Geburtsdatum wurde nun mit 17.04.1991 geführt.

1.4. Bei seiner Einvernahme am 11.11.2010 vor dem BAA, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und eines Rechtsberaters, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisherigen Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Sein psychischer Gesundheitszustand habe sich gebessert, er habe anfangs Tabletten genommen, stehe nun aber seit ca. einem Monat nicht mehr in ärztlicher Behandlung.

Der BF wurde zu seinen Lebensumständen und seinem Fluchtvorbringen einvernommen, wozu er nähere Angaben machte.

Er legte seine Tazkira, Fotos, die den BF mit Männern in Uniform türkischer ISAF-Truppen zeigen, ein englischsprachiges Zertifikat einer türkischen Einrichtung in Afghanistan sowie zwei angebliche Drohbriefe der Taliban vor, die auf Zetteln geschrieben waren, die aus einem englischsprachigen Block herausgerissen worden waren (enthielten in der Überschrift die Begriffe "Theme", "Date", "Page").

Der vom BAA amtlich veranlassten Übersetzung zufolge wurde der BF von den Taliban für den Fall, dass er seine Arbeit nicht aufgebe, mit dem Tod bedroht.

1. 5 Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 15.04.2011 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 09.07.2010 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem BF gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 15.04.2012 (Spruchpunkt III.).

Das Geburtsdatum des BF wurde nun mit XXXX geführt.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des BF sowie gegen eine Ausweisung des BF nach Afghanistan. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubhaft wäre. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wären glaubwürdig, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Seine Fluchtgeschichte habe der BF unkonkret geschildert und sie nicht glaubhaft machen können. Seine Angaben - etwa betreffend seine Lebensumstände (Wohnstätte), zeitliche Angaben und den Umstand, ob Vater und Bruder geschlagen worden wären bzw. wann er dies angegeben oder nicht angegeben habe - hätten Unstimmigkeiten aufgewiesen. Seine Angaben zu den Drohbriefen, die ihm seine Eltern angeblich verschwiegen hätten und die er in Österreich erstmals gesehen hätte, wie auch zu deren Form (Blätter aus einem englischen Block) seien unplausibel und unstimmig, und anderes mehr.

Subsidiärer Schutz wurde ihm zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan und seiner persönlichen Situation nicht ausgeschlossen werden könne.

1.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben vom 02.05.2011, am selben Tag fristgerecht eingebrachte, offenbar von einer Hilfsorganisation unterstützt erstellte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten wurde.

Der BF beantragte,

eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens anzuordnen;

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

ihm Asyl zu gewähren.

In der Beschwerdebegründung wurde moniert, dass die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides angeführten Unstimmigkeiten teilweise unschlüssig und sogar aktenwidrig seien, die vermeintlichen Widersprüche würden teilweise konstruiert wirken. Die Verwendung derartiger (westlicher) Schreibutensilien sei überall in der Welt üblich. Die vom BF angegebene Bedrohungssituation sei als asylrelevant einzustufen.

1.7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 10.05.2011 beim Asylgerichtshof ein.

1.8. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 17.10.2011, Zahl C4 419.195-1/2011/3Z, wurde dem BF gemäß § 75 Abs. 16 in Verbindung mit § 66 AsylG - seinem Antrag vom 12.10.2011, eingelangt am 14.10.2011, folgend - die Arge-Rechtsberatung als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.

1.9. In den folgenden Jahren wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF mit Bescheiden des BAA bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) jeweils verlängert (zuletzt bis 15.04.2016).

1.10. Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) eingerichtet und die Rechtssache am 02.01.2014 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

1.11. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 18.06.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Dem BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

"R [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Dari. Ich spreche auch Farsi und ein wenig Paschtu, Englisch, Urdu und Deutsch.

R an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?

D: Dari.

[...]

Der BF verweist auf die bereits im bisherigen Verfahren vorgelegten Bescheinigungsmittel und legt folgende weitere Bescheinigungsmittel zu seiner Integration vor:

Bestätigungen betreffend Deutschkurse

Meldezettel

Auszug aus dem Sozialversicherungs-EDV-Programm

Gehaltsabrechnungen und

Arbeitsvertrag.

Diese werden eingesehen und im Original rückausgefolgt.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

R: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort sowie Ihre Staatsangehörigkeit.

BF: Ich heiße XXXX, Geburtsort Kabul,

R: Sind Sie in Kabul-Stadt oder in der Provinz Kabul geboren?

BF: Ich bin in Kabul, Distrikt XXXX(phonetisch), geboren. Ich bin dort aufgewachsen und habe dort immer gelebt. Ich habe auch eine Zeit lang im Nachbardorf XXXX gelebt.

R: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Tadschike.

R: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin sunnitischer Moslem.

R: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin ledig und habe keine Kinder.

R: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich habe 10 Jahre die Schule besucht. Ich habe keine Berufsausbildung.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

R: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

R stellt fest, dass der BF die auf Deutsch gestellten Fragen offenbar großteils versteht und teilweise auf Deutsch beantworten könnte.

R: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Ja, ab und zu habe ich Kontakt zu meiner Familie. Meine Familie ist auf grund einiger Probleme nach Pakistan (Peshawar) übersiedelt. Mein Vater ist vor ca. 2 Monaten verstorben. Mit meiner Mutter habe ich per Internet Kontakt.

R: Haben Sie an Ihren Vater den Betrag von $ 15.000,- noch zurückzahlen können?

BF: Nein, zuerst hatte ich keinen Kontakt, und das, was ich hier verdient habe, habe ich für meinen Lebensunterhalt benötigt.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

R: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint?

BF: Ja, die Angaben sind mir noch erinnerlich. Ich habe alles vollständig bei den bisherigen Einvernahmen angegeben. Geändert hat sich nur, dass in der Zwischenzeit mein Vater verstorben ist, wie oben erwähnt.

Der R bringt die der Verhandlungsschrift beiliegenden, unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevanten Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Ghazni in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Weiters bringt er den ebenfalls beiliegenden INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 (in englischer Sprache) in das Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Kabul unter dem landesweiten Durchschnitt liegt und im Jahr 2013 die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber dem Jahr 2011 um 12% zugenommen hat.

Der R erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte.

Im Anschluss daran legt der R die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der R gibt den Parteien die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom R dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

BF: Ja, die Lage ist schlecht.

R: Sie haben bei der ersten Einvernahme vor dem BAA gesagt, Sie hätten die letzten 10 Jahre in XXXXgelebt, davor in Kabul. Was sagen Sie dazu?

BF: Nein, ich meinte dort, dass ich die letzten 10 Jahre in XXXXgelebt habe. Davor habe ich 10 Jahre in XXXX in der Provinz Kabul gelebt.

R: Wieso können Sie so viele Sprachen?

BF: Weil ich sehr kontaktfreudig bin, wollte ich mit vielen Menschen sprechen können. Deshalb habe ich so viele Sprachen gelernt.

R: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie von 2008 - 2010 in Kabul als Hilfsarbeiter gearbeitet haben. Was haben Sie damit gemeint?

BF: Ich habe für die NATO-Kräfte gearbeitet. Manchmal war ich für die Türken, manchmal für Italiener und ab und zu auch für Amerikaner tätig. Ich war Supervisor.

R: Was meinen Sie mit dem Begriff ‚Supervisor'?

BF: Wenn die Nato-Kräfte eine Schule bauen wollten, habe ich ihnen beim Einkauf der Waren geholfen. Das war meine Aufgabe, da ich mich auskannte. Ich war eine Art Aufsichtsperson, die alles kontrolliert.

R: Sie haben eine Karte vorgelegt. Rechts unten hat der Generaldirektor der Stelle, bei der Sie gearbeitet hätten, unterschrieben. Er nennt sich ‚Supervizor'. Was sagen Sie dazu?

BF: Ja, das ist richtig. Wir hatten zwei Abteilungen. Ich erkläre

Ihnen das anders: Er war der große Supervisor und ich sozusagen der ‚kleine'. Das ist wie Lehrer und Oberlehrer. Ich war die Person, die bei Einkäufen mitgeholfen hat etc.

R: Das ist eine englisch-sprachige Bestätigung. Das ist doch eine anscheinend professionell erstellte, offizielle Vorlage. Wieso unterschreibt der Generaldirektor ‚Supervizor' mit einem ‚z'?

BF: Wie soll ich das wissen? Das ist ihr Fehler und nicht meiner.

R: Wie haben Sie dieses Dokument bekommen?

BF: Meine Bestätigungen gab ich damals einem Freund. Dieser Freund hat mir die Bestätigungen nachgeschickt.

R: Wie haben Sie Ihren Freund kontaktiert?

BF. Ich hatte mit ihm Kontakt. Er hat mich auch über meine Familie informiert. Ich habe per Internet mit meinem Freund Kontakt.

R: Sie haben gesagt, dass die Drohbriefe bei Ihrer Familie abgegeben worden sind, und Ihr Vater hat Ihnen die Drohbriefe nicht gezeigt, damit Sie sich nicht fürchten. Sie hätten die Drohbriefe in Österreich zum ersten Mal gelesen. Wie erklären Sie dies?

BF: Ja, das ist richtig. Ich meinte, das Zertifikat habe ich ihm gegeben. Da er ein guter Freund von mir war, habe ich ihm meine Zertifikate, Fotos und einige andere Unterlagen gegeben. Die Drohbriefe bekam er von meinem Vater, da mein Vater sich mit dem Internet nicht so gut auskannte.

R: Was glauben Sie, wieso die Drohbriefe so aussehen, als wären sie gleichzeitig von demselben Block abgerissen worden, obwohl diese laut Ihren Angaben einige Tage bzw. Wochen später abgegeben wurden?

BF: Das weiß ich nicht. Die Briefe hat mein Vater im Abstand von einigen Tagen bekommen, und ich habe die Briefe in dieser Form nachgeschickt bekommen. Warum sie gleich aussehen, weiß ich nicht.

R: Wieso haben Sie bei der Erstbefragung nicht gesagt, dass Ihr Vater und Ihr Bruder geschlagen wurden?

BF: Ich habe alles bei meiner Erstbefragung erwähnt. Warum das nicht protokolliert wurde, weiß ich nicht.

Zum Vorbringen des BF, er habe für ausländische Organisationen gearbeitet und werde deshalb von den gegen diese kämpfenden Taliban verfolgt, ein Auszug aus einem Gutachten eines Ländersachverständigen für Afghanistan, der von der D dem BF übersetzt wird:

‚[...], jeder, der mit ausländischen oder afghanischen kooperiert oder als einfacher Arbeiter eine Arbeit aufnimmt, kann von den Taliban bestraft werden. Diese Strafe kann auch zum Tod dieser Person führen. Wenn die getötete Person ein Arbeiter gewesen ist, hat es keine weitere Konsequenz für seine Familie. Er hat nur als Arbeiter gearbeitet und an keinen Militäraktionen teilgenommen oder auch nicht für PRT oder die Regierung spioniert. Dadurch ist auch kein Schaden für die Taliban entstanden. Daher ist eine Verfolgung des BF überall in Afghanistan seitens der Taliban auszuschließen. Auch wenn der BF für die PRT im Reinigungsbereich gearbeitet haben sollte, gibt es keine Konsequenzen für ihn, nachdem er Helmand verlassen hat. [...] Taliban verfolgen jene Personen, deren Tätigkeit bei ausländischen Kräften einen Schaden bei den Taliban verursacht haben, oder dass die Taliban davon ausgehen, dass diese mit den Ausländern weiterhin arbeiten und für die Ausländer spionieren würden oder mit den Ausländern an die Front gehen würden. Der BF und sein Vater haben lediglich nur Reinigungsarbeiten durchgeführt. Die Angaben des BF, dass die Taliban miteinander überall in Afghanistan in Kontakt sind, sind richtig. Das ist jedem Afghanen bekannt. Aber wie ich vorhin erwähnt habe, werden jene Personen von den Taliban weiterhin gesucht, wenn sie für die Taliban eine Gefahr darstellen oder aktive Mitarbeiter und Mitglieder der ausländischen Behörden sind. [...]'

(XXXX in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 13.06.2012 im Verfahren C15 410.319-1/2009).

R: Wollen Sie dazu etwas angeben?

BF: Wenn eine Person aus einer Familie für Ausländer oder für die Regierung arbeitet und er dann das Land verlässt, wird seine Familie dennoch von den Taliban beobachtet, um festzustellen, ob jemand anderer auch die gleiche Tätigkeit macht. Wenn man in Afghanistan die Schule besucht, wird das von den Taliban als Unterstützung für die Regierung gesehen, und man wird verfolgt.

R: Wenn Sie mit der Tätigkeit für die ausländischen Organisationen aufgehört hätten, dann wäre Ihnen doch nichts geschehen. Stimmt das?

BF: Sobald man für die Regierung oder Ausländer tätig wird, auch wenn man die Arbeit niederlegt, wird man von den Taliban bestraft oder getötet. Man wird von den Taliban entweder getötet, oder die Taliban verlangen von dieser Person, sie zu unterstützen.

R: Wieso schicken die Taliban zuerst Drohbriefe, wenn diese vorhaben, Sie zu töten?

BF. Ich war ja nicht zu Hause, deshalb wurden die Briefe geschickt. Ich war öfter bis in die Nacht in der Arbeit. Manchmal übernachtete ich auch im Camp, da ich wusste, dass unsere Gegend in der Nacht gefährlich ist. Die Taliban gehen üblicherweise so vor: Sie schicken zunächst Drohbriefe und informieren die Familie über die Tätigkeit ihres Sohnes. Wenn man persönlich erwischt wird, wird man getötet. Andernfalls schicken sie zunächst Drohbriefe.

R: Wie wird es Ihrer Familie ergangen sein, als die Taliban bemerkten, dass Sie das Land verlassen haben?

BF: Nach meiner Ausreise wurde meine Familie meintwegen weiterhin von den Taliban verfolgt. Da meine Schwester und mein Bruder die Schule besuchten, war sogar die Rede davon, dass sie entführt werden sollten. Nach dem Tod meines Vaters ist meine restliche Familie aufgrund dieser Probleme nach Pakistan gezogen.

R: Stimmt das, dass sie noch 4 Jahre im Dorf gelebt haben?

BF: Ich hatte während dieser Zeit keinen Kontakt, aber meine Familie hat viel durchgemacht. Mein Vater ist aus Kummer gestorben. Er hat diese Bedrohungen und meine Entfernung nicht verkraftet.

R befragt BF, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint. Ich hätte gerne Asyl erhalten.

R befragt BF, ob er die D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

Das BFA als nunmehr zuständige Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BAA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 10.07.2010 und der Einvernahmen vor dem BAA am 15.07.2010 und 11.11.2010, die vom BF vorgelegten Belege und Urkunden sowie die Beschwerde vom 02.05.2011

Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (Aktenseiten 125 bis 132)

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.06.2014 sowie Einsicht in die dabei vom BVwG ins Verfahren eingebrachten Belege (zu seiner Integration in Österreich)

Einsicht in folgende vom BVwG eingebrachte ergänzende Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Ghazni:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014

INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013

Gutachten von XXXX vom 13.06.2012 (aus einem einen anderen Asylwerber betreffenden Verfahren vor dem Asylgerichtshof).

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person des BF:

3.1.1. Der BF führt den Namen XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari. Er spricht auch Farsi und ein wenig Paschtu, Urdu, Englisch und Deutsch.

Weder aus dem Vorbringen des BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren des BF erkennbar.

3.1.2. Der BF ist nach eigenen Angaben in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Er war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in seinem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates konnten von diesem nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte vom BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:

3.2.1. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Afghanistan decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Diese Feststellungen gründen sich auf unbedenkliche, seriöse und aktuelle Quellen und sind schlüssig und widerspruchsfrei.

Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundegelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht fallrelevant wesentlich geändert haben.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des BAA in Afghanistan für den gegenständlichen Fall relevant eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden.

Der BF hat in seiner Einvernahme vor dem BAA nach kurzer Erläuterung, um welche Feststellungen es sich handle und welchen Inhalt sie hätten, lediglich angegeben: "Ich höre Nachrichten, ich weiß, wie die Lage dort ist. Ich brauche diese nicht."

Auch im Beschwerdeverfahren hat der BF die Länderfeststellungen nicht bestritten.

In der Verhandlung vor dem BVwG brachte dieser unter Berücksichtigung des Vorbringens des BF für ihn relevante zusätzliche Feststellungen und Berichte über die Sicherheitslage im Herkunftsstaat sowie in der Provinz Ghazni in das gegenständliche Verfahren ein (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Weiters brachte er den INSO (International NGO-Safety Organisation) Afghanistan Quarterly Data Report Q.4 2013 in das Verfahren ein, aus dem hervorgeht, dass die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Kabul unter dem landesweiten Durchschnitt liegt und im Jahr 2013 die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle gegenüber dem Jahr 2011 um 12% zugenommen hat.

Der BF gab dazu lediglich an: "Ja, die Lage ist schlecht."

Zum Vorbringen des BF, er habe für ausländische Organisationen gearbeitet und werde deshalb von den gegen diese kämpfenden Taliban verfolgt, wurde der in der (auszugsweise oben in Punkt 1.11. wiedergegebenen Verhandlungsschrift) angeführte Auszug aus einem Gutachten eines Ländersachverständigen für Afghanistan aus einem einen anderen Asylwerber betreffenden Verfahren eingebracht, den der BF nicht konkret bestritt und dazu angab:

"Wenn eine Person aus einer Familie für Ausländer oder für die Regierung arbeitet und er dann das Land verlässt, wird seine Familie dennoch von den Taliban beobachtet, um festzustellen, ob jemand anderer auch die gleiche Tätigkeit macht. Wenn man in Afghanistan die Schule besucht, wird das von den Taliban als Unterstützung für die Regierung gesehen, und man wird verfolgt. [...] Sobald man für die Regierung oder Ausländer tätig wird, auch wenn man die Arbeit niederlegt, wird man von den Taliban bestraft oder getötet. Man wird von den Taliban entweder getötet, oder die Taliban verlangen von dieser Person, sie zu unterstützen."

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Afghanistan:

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 13 Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein. Die Sicherheitsverantwortung für Afghanistan wurde 2013 vollständig durch die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF) übernommen. Die Bewertung der Sicherheitslage stützt sich auf eine Reihe von quantitativen und qualitativen Indikatoren, darunter die Anzahl der sicherheitsrelevanten Zwischenfälle (SRZ). Dieser Indikator sank 2013 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum leicht. Die Erfassung der SRZ erfolgt mittlerweile jedoch im Wesentlichen durch die ANSF und kann kaum auf Verlässlichkeit überprüft werden. In den Wintermonaten 2013 und dem Beginn 2014 war keine wetterbedingte Abschwächung der Kampfhandlungen zu beobachten. Die Insurgenz hat auch 2013 gezeigt, dass sie in der Lage ist, hochwertige zivile und militärische Ziele anzugreifen. Dabei erzielt sie jedoch keine taktischen oder strategischen Erfolge, sondern erreicht über hohe Opferzahlen Medienaufmerksamkeit. Der UNAMA Halbjahresbericht 2013 über den Schutz von Zivilisten verzeichnet einen Anstieg von zivilen Opfern um 23 % im Vergleich zum Vorjahreszeitraum. Grund dafür sind der verstärkte Einsatz von improvisierten Sprengsätzen (IEDs) durch die Insurgenz und zivile Opfer bei Kampfhandlungen zwischen Insurgenz und ANSF.

Auf die Transition soll ein Jahrzehnt der Transformation (2015 - 2024) folgen, in dem Afghanistan sich zu einem voll funktionsfähigen und fiskalisch lebensfähigen Staat im Dienst seiner Bürger entwickelt. Dafür hat Afghanistan verstärkte eigene Anstrengungen zugesagt und im Gegenzug die Zusage langfristiger internationaler Unterstützung erhalten. Solange jedoch das Sicherheitsabkommen zwischen den USA und der afghanischen Regierung nicht zustande kommt, kann auch die Planung der ISAF- Folgemission (Resolute Support Mission, RSM) nicht abgeschlossen werden und bleiben regionaler und finanzieller Umfang der künftigen internationalen Unterstützung ungewiss. Zukunftsängste und Unsicherheit hinsichtlich der wirtschaftlichen und sicherheitspolitischen Entwicklung des Landes sind in der Bevölkerung weit verbreitet.

Die Innenpolitik war in der zweiten Hälfte des Jahres 2013 von Wahlvorbereitungen geprägt. Anfang April 2014 werden in Afghanistan Präsidentschaftswahlen stattfinden, bei denen Präsident Karzai nicht erneut antreten kann. Die Kapazitäten der afghanischen Regierung und anderer wichtiger Institutionen sind größtenteils mit den Wahlvorbereitungen ausgelastet. Die mit der Registrierung verbundenen Rücktritte aus politischen Ämtern haben zu Bewegung innerhalb der Regierung geführt.

Im Hinblick auf die Qualität und Transparenz von Regierungsführung und Demokratie bleibt in Afghanistan noch viel zu tun. Das staatliche Gewaltmonopol wird weiterhin von Aufständischen und lokalen Milizen erodiert. Korruption und Patronagewirtschaft schränken die Verlässlichkeit politischer, sicherheitspolitischer und rechtsstaatlicher Institutionen ein und hemmen dadurch die zivile Entwicklung Afghanistans. Unzureichende personelle und administrative Kapazitäten der Regierung beeinträchtigen weiterhin vor allem die strategische Planung und Umsetzung von Politikvorhaben und Regierungsbudgets. Einzelne Fortschritte sind aber erkennbar. So wurde 2013 das Wahlgesetz reformiert.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013. Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt.

Das Justizsystem funktioniert nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems. Nachdem die Justizbehörden Afghanistans seit 2004 mit einer vorläufigen Strafprozessordnung operierten, liegt dem Parlament nun zumindest eine neue Strafprozessordnung zum Beschluss vor. Auch das Strafrecht selbst wird zurzeit überarbeitet. Die humanitäre Situation bleibt schwierig. Neben der Versorgung der vielen Rückkehrer und Binnenvertriebenen stellt v.a. die chronische Unterversorgung in Konfliktgebieten im Süden und Osten das Land vor große Herausforderungen.

Rückkehrer können vor allem dann auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31.03.2014, Zusammenfassung)

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.

4.1. Zur Person des BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie aus den vom BF vorgelegten Belegen.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, auf die vorgelegten Belege sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest.

4.1.2. Die Ausreise des BF aus Afghanistan erfolgte schlepperunterstützt mittels diverser Verkehrsmittel über dem BF vorgeblich unbekannte Länder bis nach Österreich. Die - sehr kargen - Ausführungen zur Ausreise des BF und zur Reiseroute (er führt keine Länder auf der Reise zwischen Afghanistan und Österreich an) stützen sich auf dessen eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da die Angaben für das Fluchtvorbringen lediglich insofern auch relevant waren, als sie indizieren, dass der BF offenbar wenig gewillt oder imstande ist, am Verfahren hinreichend mitzuwirken und einen realen asylrelevanten Fluchtgrund nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen des BF für das Verlassen seines Heimatstaates stützen sich auf die von ihm in der Erstbefragung, vor dem BAA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel.

Als fluchtauslösendes Ereignis brachte der BF vor, dass er für eine türkische Nato-Einheit in Wirtschaftsangelegenheiten gearbeitet habe und deshalb von den Taliban für den Fall, dass er damit nicht aufhöre, mit dem Tod bedroht worden sei. Deshalb hätten sich er und seine Familie entschlossen, dass er das Land verlasse.

Festzuhalten ist, dass diese Verfolgungsgründe weder bewiesen noch hinreichend belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit des BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu seinen Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung des BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt dem BF, die in seiner Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden. Der BF tätigte - wie vom BAA zu Recht festgestellt wurde, wenngleich nicht allen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides uneingeschränkt zuzustimmen ist - vage, unplausible und unstimmige Angaben.

Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen vor dem BAA ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Der BF wurde vom BAA auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung seiner Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Dabei ist festzuhalten, dass Erstbefragung und Einvernahmen in zeitlich relativ kurzen Abständen stattgefunden haben, sodass aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich schlüssiger Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen folgen zwar im Prinzip einem bestimmten Handlungsablauf, weichen jedoch in den behördlichen Einvernahmen in Details insofern voneinander ab, als man aufgrund der Intensität derartiger Vorfälle davon ausgehen muss, dass eben diese Details in Erinnerung geblieben wären, sofern das Geschehen tatsächlich stattgefunden hätte. Dies betrifft zeitliche Angaben ebenso wie die Angaben darüber, wie die Taliban vorgegangen wären (Schlagen des Vaters und des Bruders und die Angaben des BF dazu), sowie überhaupt Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF.

So erscheint es wenig plausibel, dass die Eltern des BF ihm zuerst den Erhalt von Drohbriefen überhaupt verschwiegen hätten, wie auch, dass er sie später vor seiner Abreise nach Europa nicht einmal angeschaut hätte.

Insgesamt erscheint das Vorbringen des BF - auch mit seinem persönlichen Eindruck in seiner Einvernahme vor dem BVwG - nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben im Verein mit den von ihm vorgelegten Belegen zu stärken. Dass die Taliban ihre Drohbriefe auf Zetteln aus einem englischsprachigen Block schreiben sollten, erscheint reichlich seltsam. Dass der BF angab, Supervisor zu sein, und das von ihm vorgelegte Zertifikat in englischer Sprache einer Einheit des NATO-Staates Türkei ebenfalls dieses Wort für einen der leitenden Bediensteten der Einheit (Generaldirektor) verwendet, dieses aber in diesem Zertifikat falsch schreibt, erscheint ebenfalls fragwürdig.

Der BF schilderte eine vage und konstruiert wirkende Geschichte. Insgesamt ist das Vorbringen des BF oberflächlich und inhaltsleer. Trotz Nachfragen führt der BF kaum Einzelheiten an oder schildert Vorkommnisse näher. Die Schilderungen bleiben unpersönlich und lassen erkennen, dass der BF keine Detailkenntnis hat. Zusammengefasst ist der Kern des Fluchtvorbringens zwar (größtenteils) gleich geblieben, konnte jedoch aufgrund gleichbleibender Stehsätze sowie wegen eines oberflächlichen, unkonkreten sowie unplausiblen und unstimmigen Inhalts nicht glaubhaft gemacht werden.

Zu den vorgelegte Dokumenten aus Afghanistan wird festgehalten:

"Echte Dokumente unwahren Inhalts:

Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.

Zugang zu gefälschten Dokumenten:

Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten am internationalen Flughafen in Kabul werden immer weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt."

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31.03.2014, Seite 22)

Bezüglich der vorgelegten Belege ist auch darauf zu verweisen. Bei den vorgelegten Drohbriefen könnte es sich - in Hinblick auf die Art der Ausstellung (handschriftlich verfasste Drohbriefe) und mangels Möglichkeiten, die Echtheit der Schriftstücke zu verifizieren - auch um Gefälligkeitsschreiben einer beliebigen Person handeln. Aus diesen Gründen und angesichts des Umstandes, dass der BF seine Fluchtgeschichte nur vage, unplausibel und mehrfach unstimmig schilderte, kommt ihnen somit nur wenig Beweiskraft zu.

Der BF wurde vom BAA ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seinem Fluchtweg und den Gründen, warum er nicht in seinen Herkunftsstaat zurückkehren könne, befragt. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, den BF dahingehend anzuleiten, wie er sein Vorbringen erfolgversprechend formulieren müsste bzw. was Teil eines erfolgreichen Vorbringens sei. Dem immer wieder identischen Vorbringen (gleichlautende Stehsätze) des BF ist vielmehr zu entnehmen, dass es sich um ein oberflächliches gedankliches Konstrukt handelt, und war dieses demgemäß auch als unglaubwürdig zu bewerten. Dies auch deshalb, weil selbst in der Verhandlung vor dem BVwG der BF seine Fluchtgeschichte mit den gleichen Stehsätzen wie vor dem BAA vorgetragen hat und tiefergehende, konkrete Fragen nur unsicher und nicht überzeugend beantwortet hat.

Das Vorbringen in der Beschwerde war ebenfalls nicht geeignet, das bisherige Vorbringen des BF zu unterstützen. Glaubwürdigkeit konnte der BF - aus den oben genannten Gründen - auch hier nicht erlangen. Des Weiteren erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in der Wiederholung seines vagen Fluchtvorbringens, welches der BF bereits vor der Erstbehörde vorgebracht hatte.

Der Ermittlungspflicht der Behörde steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der VwGH hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Der BF wurde aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und unplausiblen Angaben des BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die ihn dazu getrieben habe, sein Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubwürdig einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland des BF somit erübrigte.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Da dies auf die Angaben des BF zutrifft, wurde von weiteren Erhebungen im Herkunftsland Abstand genommen.

Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, weiters davon auszugehen war, dass die konkret vorgebrachte Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entsprach, konnte eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Überdies ist darauf hinzuweisen, dass dem BF auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 10 VwGVG lautet:

Werden in einer Beschwerde neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde oder dem Verwaltungsgericht erheblich scheinen, vorgebracht, so hat sie bzw. hat es hievon unverzüglich den sonstigen Parteien Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist vom Inhalt der Beschwerde Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom BVwG nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das BVwG in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des BAA,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des BAA,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des BAA,

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des BAA, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das BVwG in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche - noch an den Asylgerichtshof gerichtete, zulässige und rechtzeitige - Beschwerde wurde am 02.05.2011 beim BAA eingebracht und ist nach Vorlage am 10.05.2011 beim Asylgerichtshof eingegangen. Da sie sich gegen einen Bescheid des BAA richtet, der vor dem 31.12.2013 erlassen wurde, ist der erkennende Einzelrichter des BVwG für die Entscheidung zuständig.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die beiden Einvernahmen -jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Das BAA hat ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen, warum der BF eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte, und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage nachvollziehbar zusammengefasst, wenngleich aufgefallen ist, dass der im Verwaltungsakt einliegende, vom genehmigungsberechtigten Organwalter gefertigte Originalbescheid handschriftlich mit "K" (wohl für Konzept) bezeichnet war.

Die Verhandlung vor dem BVwG hat das Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens bestätigt.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Das Vorbringen in der Beschwerde war - wie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zeigt - ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen des BF zu unterstützen.

Aus der Sicht des erkennenden Gerichts ist dem BF aufgrund der Sach- und Rechtslage zu Recht der Status des subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden.

5.2.4. Zum angefochtenen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides (§ 3 AsylG):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Der vom BF behaupteten Gefahr der Verfolgung durch die Taliban widerspricht sowohl der Inhalt der von ihm vorgelegten angeblichen Drohbriefe als auch der Inhalt des ins verfahren einge3brahten Auszuges aus dem gutachten eines Ländersachverständigen (auszugsweise wiedergegeben oben in Punkt

1.11. demzufolge der BF - auch wenn seine angegebene Tätigkeit für eine türkische NATO-Einheit tatsächlich zutreffen würde - nach Beendigung seiner Tätigkeit nur dann weiter von den Taliban verfolgt werden würde, wenn er von besonderer Wichtigkeit für die Taliban gewesen wäre (insbesondere Teilnahme an Militäraktionen oder Spionage) oder wenn er den Taliban persönlich Schaden zugefügt hätte.

Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da der BF die behaupteten Fluchtgründe nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine konkrete individuelle Verfolgung nicht einmal geltend gemacht hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Die Frage, ob die vom BF behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Bedrohung durch die Taliban wegen seiner Tätigkeit in Wirtschaftsangelegenheiten für eine türkische NATO-Einrichtung, überhaupt den Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl entsprechen würde und seinen Aussagen ein Vorbringen entnommen werden könnte, welches für sich alleine gesehen eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) darstellen würde (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.), konnte daher dahingestellt bleiben.

Soweit er eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass dem BF gerade auf Grund der aktuellen Lage in Afghanistan und seiner individuellen Situation bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist. Dafür, dass der BF aus einem asylrelevanten Grund von der allgemeinen Lage besonders betroffen wäre, lässt sich kein Anhaltspunkt erkennen.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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